Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im “Dienstleistungsbereich” zu erstellen.
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken,
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 und
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im Dienstleistungsbereich zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 und die Reparaturen von Gebrauchsgütern der Gruppe 52.7 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausgenommen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994, die Reparaturen von Gebrauchsgütern der Gruppe 52.7 der ÖNACE 2003 sowie die Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften der Klasse 74.15 der ÖNACE 2003 ausgenommen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, den Gruppen 70.2 und 81.2 sowie den Abteilungen 69, 71, 73, 74, 78 bis 80 und 82 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Rechtliche und fachliche Einheiten gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,
die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:
monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei Erhebungseinheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß Abteilung 50 bis 52 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben;
vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei allen anderen Erhebungseinheiten gemäß § 2.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:
monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei Erhebungseinheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß Abteilung 50 bis 52 der ÖNACE 2003 ausüben;
vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei allen anderen Erhebungseinheiten gemäß § 2.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:
monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei Erhebungseinheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben;
vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei allen anderen Erhebungseinheiten gemäß § 2.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:
monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3;
vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode)
a. bei allen anderen statistischen Einheiten gemäß § 2 über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 sowie
b. bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:
monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 sowie die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 verrichten, über das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;
vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie die Tätigkeiten gemäß den Abschnitten H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale der Unternehmen (Umsatzsteuernummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer);
Gesamtzahl der Beschäftigten;
Arbeitskosten und Verdienste;
Gesamtumsatz;
Erstattungen nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
Erstattungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten zum Ende des jeweiligen Berichtsmonats und der Gesamtumsatz aller im Berichtsmonat erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 zu ermitteln.
(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) ist - erstmals über das dritte Quartal 2003 - die Gesamtzahl der Beschäftigten zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und der Gesamtumsatz aller im Berichtsquartal erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 zu ermitteln.
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale der Unternehmen (Umsatzsteuernummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer);
Gesamtzahl der Beschäftigten;
Gesamtumsatz;
Erstattungen nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zum Ende des jeweiligen Berichtsmonats und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller im Berichtsmonat erzielten Umsätze und erhaltenen
Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 4 zu ermitteln.
(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) ist - erstmals über das dritte Quartal 2003 - die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller im Berichtsquartal erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 4 zu ermitteln.
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;
Gesamtzahl der Beschäftigten
Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
Gesamtumsatz.
(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.
(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 im Durchschnitt der Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;
Gesamtzahl der Beschäftigten
Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
Gesamtumsatz;
Bruttolöhne und -gehälter;
Geleistete Arbeitsstunden.
(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.
(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 im Durchschnitt der Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.
(4) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Bruttolöhne und -gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;
Gesamtzahl der Beschäftigten
Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
Gesamtumsatz;
Bruttolöhne und -gehälter;
geleistete Arbeitsstunden;
preisbereinigter Gesamtumsatz.
(2) Die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 ist bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) im Durchschnitt der Berichtsperiode zu ermitteln.
(3) Der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 ist aus allen in der Berichtsperiode erzielten Umsätzen zu ermitteln.
(4) Die Bruttolöhne und –gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 sind aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale), Z 2 (Beschäftigte) und Z 3 (Arbeitskosten und Verdienste) sowie gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und Z 4 (Umsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und Z 5 (Erstattungen nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice Österreich (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz).
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
(3) Die Befragung gemäß Abs. 2 ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
Die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 (Gesamtzahl der Beschäftigten) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 (Gesamtumsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Erstattungen nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice Österreich (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz).
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
(3) Die Befragung gemäß Abs. 2 ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
Die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a (Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b (Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 (Gesamtumsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2009)
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
(3) Die Befragung gemäß Abs. 2 ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Merkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a (Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten) durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;
das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b (Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 (Gesamtumsatz) und 4 (Bruttolöhne und -gehälter) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 (Geleistete Arbeitsstunden) durch Heranziehung der aufgrund der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 erhobenen Daten.
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten und Heranziehung von Statistikdaten ermittelt werden können, sind diese durch die aufgrund der Arbeitskostenstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 durch Befragung der statistischen Einheiten zu erheben.
(3) Die Befragung gemäß Abs. 2 ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Merkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a (Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten) durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;
das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b (Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 (Gesamtumsatz) und 4 (Bruttolöhne und -gehälter) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 (Geleistete Arbeitsstunden) durch Heranziehung der aufgrund der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 erhobenen Daten.
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten und Heranziehung von Statistikdaten ermittelt werden können, sind diese durch die aufgrund der Arbeitskostenstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 durch Befragung der statistischen Einheiten zu erheben.
(3) Die Befragung gemäß Abs. 2 ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 Abs. 1 im eigenen Namen betreiben.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 Abs. 1 im eigenen Namen betreiben.
(3) Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 Abs. 1 im eigenen Namen betreiben.
(3) Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register-, Statistik- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 Abs. 1 im eigenen Namen betreiben.
(3) Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese im Falle § 3 Z 1 bis zum 15. des dem Berichtsmonat zweitfolgenden Monats, im Falle § 3 Z 2 bis zum 15. des dem Berichtsquartal zweitfolgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese im Falle § 3 Z 1 bis zum 15. des dem Berichtsmonat zweitfolgenden Monats, im Falle § 3 Z 2 bis zum 15. des dem Berichtsquartal zweitfolgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese
bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 45 und 46 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese
bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 45 und 46 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats,
bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode drittfolgenden Monats
der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind dem Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Erhebungsformulare in Papierform zuzustellen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese
bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung G47 der ÖNACE 2008 verrichten, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen G45 oder G46 sowie der Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats,
bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode drittfolgenden Monats
der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind dem Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Erhebungsformulare in Papierform zuzustellen.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich, kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Finanzverwaltung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice Österreich stellen darüber hinaus auf Anfrage der Bundesanstalt Statistik Österreich alle Angaben zur Verfügung, welche die Steuerpflichtigen den Verwaltungen mitteilen, um steuerrechtlichen bzw. versicherungsrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen und die geeignet sind, die Qualität der Statistiken zu verbessern sowie die Belastung der Auskunftspflichtigen zu verringern.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich, kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 17. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 19. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 und der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 19. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 10. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Publikation der Ergebnisse
§ 10a. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich im Falle § 3 Z 1 innerhalb von zwei Arbeitswochen und im Falle § 3 Z 2 innerhalb von sechs Arbeitswochen nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Einsendetermin zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in der Gliederung gemäß den Anhängen C Punkt f) und D Punkt f) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zumindest über
die im § 4 Abs. 2 angeführten Merkmale, monatlich,
die im § 4 Abs. 3 angeführten Merkmale, vierteljährlich.
(3) Daten gemäß Abs. 2 Z 1 über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) sind nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form zu veröffentlichen.
(4) Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.
Publikation der Ergebnisse
§ 10a. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von zwei Wochen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in der Gliederung gemäß den Anhängen C Punkt f) und D Punkt f) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zumindest über
die im § 4 Abs. 2 angeführten Merkmale, monatlich,
die im § 4 Abs. 3 angeführten Merkmale, vierteljährlich.
(3) Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) sind gemäß Abs. 2 Z 1 nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form sowie gemäß Abs. 2 Z 2 nominell und in arbeitstägig bereinigter Form zu veröffentlichen.
(4) Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich für die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000 zu veröffentlichen; für alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003.
(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.
Publikation der Ergebnisse
§ 10a. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von zwei Wochen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in der Gliederung gemäß den Anhängen C Punkt f) und D Punkt f) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zumindest über
die im § 4 Abs. 2 angeführten Merkmale, monatlich,
die im § 4 Abs. 3 und 4 angeführten Merkmale, vierteljährlich.
(3) Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) sind gemäß Abs. 2 Z 1 nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form sowie gemäß Abs. 2 Z 2 nominell und in arbeitstägig bereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über geleistete Arbeitsstunden (§ 4 Abs. 1 Z 5) sind gemäß Abs. 2 Z 2 unbereinigt und in arbeitstägig bereinigter Form zu veröffentlichen.
(4) Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat außerdem folgende Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich zu veröffentlichen:
bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 über die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000;
bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 über alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003;
über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 rückwirkend bis 2010.
(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.
Publikation der Ergebnisse
§ 10a. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von 16 Tagen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in Entsprechung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 monatlich beziehungsweise vierteljährlich bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Daten über die Gesamtzahl der Beschäftigten (§ 4 Abs. 1 Z 2) sind in unbereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) und den preisbereinigten Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 6) sind nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über Bruttolöhne und -gehälter (§ 4 Abs. 1 Z 4) sowie geleistete Arbeitsstunden (§ 4 Abs. 1 Z 5) sind in unbereinigter und kalenderbereinigter Form zu veröffentlichen.
(4) Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat außerdem folgende Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich zu veröffentlichen:
bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3
über die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000;
über die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen L68, N77 und N81 der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2021;
über alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003;
bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5
über die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen L68, N77 und N81 der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2021;
über alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2010;
bezogen auf das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 rückwirkend bis 2021.
(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 11. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Kostenersatz
§ 11. (1) Der Bundesanstalt Statistik Österreich gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 iVm § 3 Z 1 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, und über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 iVm § 3 Z 2 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß dem Abschnitt L, der Abteilung N77 sowie den Gruppen N81.1 oder N81.3 der ÖNACE 2008 verrichten, verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
im Jahr 2024: 219 590 Euro
im Jahr 2025: 230 570 Euro
im Jahr 2026: 239 562 Euro
im Jahr 2027: 248 426 Euro
im Jahr 2028: 257 121 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2029 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Verweisungen
§ 12. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in der in folgender Fassung anzuwenden:
der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 5. Juni 1998, S 1 (CELEX-Nr.: 31998R1156);
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996, S 1 (CELEX-Nr.: 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 021 vom 24. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr.: 32002R0113);
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1 (CELEX-Nr.: 31993R0696);
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1 (CELEX-Nr.: 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr.: 32002R0029);
Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002;
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 89/2002;
Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002;
Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000.
Verweisungen
§ 12. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 5. Juni 1998, S 1 (CELEX-Nr.: 31998R1156);
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996, S 1 (CELEX-Nr.: 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 021 vom 24. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr.: 32002R0113);
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1 (CELEX-Nr.: 31993R0696);
Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002;
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 89/2002;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002;
Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2003.
Inkrafttreten
§ 12. Die §§ 2 und 3 Z 1, §§ 4 und 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10a Abs. 1, 3 und 5 sowie §§ 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Die §§ 2 und 3 Z 1, §§ 4 und 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10a Abs. 1, 3 und 5 sowie §§ 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Der Titel, die § 3, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 bis 9, § 10a und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Die §§ 2 und 3 Z 1, §§ 4 und 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10a Abs. 1, 3 und 5 sowie §§ 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Der Titel, die § 3, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 bis 9, § 10a und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 und Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10a Abs. 1 bis 3 und 5, § 11 samt Überschrift, § 13, § 14 und § 15 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 13. Die §§ 2, 4, 6, 8, 9 und 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2005 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2008 und des 4. Kalenderquartals 2008 Anwendung.
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die §§ 2, 4, 6, 8, 9 und 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2005 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2008 und des 4. Kalenderquartals 2008 Anwendung.
(2) Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 10a und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2023 bzw. bis einschließlich das 4. Kalenderquartal 2023 Anwendung.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. L 180 vom 18.07.2003 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2008;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2008.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 715/2010, ABl. Nr. L 210 vom 11.08.2010 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2012;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2012;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012;
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111/2010;
Arbeitskostenstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 126/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2009;
Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung BGBL. II Nr. 252/2011;
E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704, ABl. Nr. L 339 vom 24.09.2021 S. 33;
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2552, ABl. Nr. L 336 vom 29.12.2022 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2023;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023;
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 475/2022;
Arbeitskostenstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 126/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 166/2017;
Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 477/2020;
E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 213/2013.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 15. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.