Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung - MMHm-AV)
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung fürSpezialqualifikationen
§ 66. (1) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Elektrotherapie” zuzulassen, wenn alle in der Anlage 6 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
(2) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Hydro- und Balneotherapie” zuzulassen, wenn alle in der Anlage 7 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 66. (1) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Elektrotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 6 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Hydro- und Balneotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 7 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Basismobilisation“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 8 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen
§ 67. (1) Der Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie gehören folgende Personen an:
ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter,
der fachspezifische und organisatorische Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter sowie
zwei Lehrkräfte der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen.
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 68 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen
§ 67. (1) Der Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation gehören folgende Personen an:
ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter,
der fachspezifische und organisatorische Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter sowie
zwei Lehrkräfte der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen.
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 68 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung fürSpezialqualifikationen, Abschlussprüfungsprotokoll
§ 68. §§ 36 und 37 gelten auch für den Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie.
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen, Abschlussprüfungsprotokoll
§ 68. §§ 36 und 37 gelten auch für den Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation.
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung fürSpezialqualifikationen
§ 69. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie ist mit “ausgezeichnet bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung “ausgezeichnet bestanden” ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit “ ausgezeichnet bestanden” beurteilt wurden.
(3) Die Gesamtbeurteilung “bestanden” ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit “bestanden” beurteilt wurden.
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 69. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit „ ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
Zeugnis für Spezialqualifikationen
§ 70. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie hat die Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie ein Zeugnis für die jeweilige Spezialqualifikation auszustellen.
(2) Das Zeugnis für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie ist den Absolventen der Ausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie spätestens vier Wochen nach der Prüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie auszufolgen.
Zeugnis für Spezialqualifikationen
§ 70. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation hat die Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ein Zeugnis für die jeweilige Spezialqualifikation auszustellen.
(2) Das Zeugnis für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist den Absolventen der Ausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation spätestens vier Wochen nach der Prüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation auszufolgen.
Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
§ 71. §§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.
Hauptstück
Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG
Abschnitt
Theoretische und praktische Ausbildung
Allgemeines
§ 72. Auf die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG sind die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes anzuwenden.
Ausbildungsinhalt
§ 73. (1) Die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG umfasst
eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden, die die in der Anlage 8 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß beinhaltet, und
eine praktische Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden im Bereich der "Massagetechniken zu Heilzwecken".
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Aufschulungsteilnehmer gewährleistet sein muss.
Durchführung der theoretischen Ausbildung
§ 74. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Aufschulungsteilnehmer zu überzeugen.
(4) Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der Lehrkräfte herangezogen werden.
Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 75. (1) Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung festzulegen.
(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften durchzuführen.
(3) Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Aufschulungsteilnehmer gleichzeitig anleiten.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Aufschulungsteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufschulung zum Heilmasseur stehen und
zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Aufschulungsteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Fachkraft schriftlich zu bestätigen.
(6) Medizinische Masseure können im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unterstützung der Fachkräfte herangezogen werden. Gleiches gilt für Heilmasseure, die im Rahmen der praktischen Ausbildung nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.
Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 76. (1) Nach Abschluss der Aufschulung gemäß § 84 MMHmG ist die kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur zu absolvieren.
(2) Die §§ 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 77. Ein Aufschulungsteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn
alle in der Anlage 8 vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert und
die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Hauptstück
Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG
Prüfungsinhalt
§ 78. Die kommissionelle Prüfung gemäß § 81 MMHmG ist über die Ausbildungsinhalte der Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie gemäß § 65 Abs. 2 abzulegen.
Ablauf der kommissionellen Prüfung
§ 79. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern den Prüfungstermin festzusetzen und diesen den Prüfungswerbern bekannt zu geben.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Mitglieder der Prüfungskommission zu ernennen und spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten auszufolgen.
(3) Die kommissionelle Prüfung ist durch den von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachten Facharzt für physikalische Medizin abzunehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(4) Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Prüfungsprotokoll
§ 80. (1) Der von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte Facharzt für physikalische Medizin hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
Datum und Dauer der Prüfung,
Namen der Prüfungskandidaten,
Prüfungsfragen,
Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
Gesamtbeurteilung.
(2) Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist von der Österreichischen Ärztekammer mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.
Beurteilung der Prüfung
§ 81. (1) Die Prüfung gemäß § 81 MMHmG ist mit "ausgezeichnet bestanden", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung "ausgezeichnet bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit "ausgezeichnet bestanden" beurteilt wurden.
(3) Die Gesamtbeurteilung "bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung zumindest mit "bestanden" beurteilt wurden.
Nichtantreten und Wiederholen der kommissionellen Prüfung
§ 82. § 40 und § 41 gelten auch für die Prüfung gemäß § 81 MMHmG.
Prüfungsgebühren
§ 83. (1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 30 € und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherindex um mehr als 10 vH geändert hat. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.
(3) Die nach Abs. 2 berechnete Gebühr darf jedoch lediglich einmal im Jahr um maximal 2 € angehoben werden.
(4) Der Prüfungskandidat hat die Prüfungsgebühr vor Antritt der Prüfung zu entrichten.
Hauptstück
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 84. Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG) in Kraft.
HauptstückSchlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 84. (1) Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 Z 4a, § 64 Abs. 2a, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 66, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1 sowie § 70 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 85. (1) Das 6. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 außer Kraft.
(2) Das 7. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten des MMHmG folgenden Jahres außer Kraft.
Anlage 1
Ausbildung zum medizinischen Masseur
Ausbildungsinhalte - Modul A
| Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Std. | Lehrkraft | Art der Prüfung | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. Anatomie und Physiologie | Anatomie: | 120 | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung | |
| – | Allgemeine Anatomie: | ||||
| – | Begriffsbestimmungen und anatomische Nomenklatur | ||||
| – | Achsen, Ebenen, Orientierungssystem | ||||
| – | Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenkslehre | ||||
| – | funktionelle Anatomie des Bewegungssystems | ||||
| – | funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten | ||||
| – | funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten | ||||
| – | funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes | ||||
| – | Anatomie in vivo | ||||
| Anatomie der inneren Organe: | |||||
| – | Herz-Kreislauf-, Atmungs-, Blut-, Immun-, Verdauungs-, Urogenital- und endokrines System | ||||
| – | Lymphsystem | ||||
| Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane: | |||||
| – | Makroskopische Anatomie des Nervensystems | ||||
| – | zentrales, peripheres und vegetatives Nervensystem | ||||
| – | funktionelle Anatomie des Nervensystems | ||||
| – | Anatomie der Sinnesorgane und der Haut | ||||
| Physiologie: | |||||
| – | Herz-Kreislauf-System | ||||
| – | Stoffwechsel | ||||
| – | Endokrines System | ||||
| – | Respirationssystem | ||||
| – | Nerven- und Sinnessystem | ||||
| – | Haltungs- und Bewegungssystem | ||||
| – | Zellen und Gewebe | ||||
| – | Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr | ||||
| – | Zusammenwirken der Systeme | ||||
| 2. Hygiene | – | allgemeine Hygiene | 20 | Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| – | Arbeitshygiene | ||||
| – | Grundlagen zum Vorkommen und zur Verbreitung von Mikroorganismen | ||||
| – | Entstehung und Verbreitung von Infektionen | ||||
| – | Maßnahmen zur Desinfektion und Sterilisation | ||||
| 3. Erste Hilfe und Verbandstechnik | – | allgemeines Verhalten bei Notfällen | 20 | Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| – | Erstversorgung von Verletzten | ||||
| – | Blutstillung und Wundversorgung | ||||
| – | Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung | ||||
| – | Versorgung von Knochenbrüchen | ||||
| – | Transport von Verletzten | ||||
| – | Verhalten bei Arbeitsunfällen | ||||
| – | Unfallverhütung | ||||
| – | Verbandtechniken | ||||
| 4. Pathologie | Allgemeine Krankheitslehre: | 70 | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Kommissionelle Prüfung | |
| – | Pathologie der Zelle | ||||
| – | Krankheit, Krankheitsursachen, -verlauf und -symptome | ||||
| – | Entzündungen und Ödeme | ||||
| – | Degenerative Veränderungen | ||||
| – | Wachstum und seine Störungen | ||||
| – | gutartige und bösartige Neubildungen | ||||
| – | Störungen der immunologischen Reaktionen | ||||
| – | allgemeine und örtliche Kreislaufstörungen, Blutungen | ||||
| – | Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung | ||||
| 5. Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung | Thermotherapie in den verschiedenen Anwendungsformen wie Ultraschalltherapie oder Packungsanwendung: | 40 | Physiotherapeut/ Heilmasseur/ Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung | |
| – | Grundlagen und Begriffsbestimmungen | ||||
| – | physikalische Grundlagen | ||||
| – | physiologische Reaktionen auf Wärme- und Kälteanwendungen | ||||
| – | Wärmewirkung von Photo- und Strahlentherapie | ||||
| – | Ultraschall | ||||
| – | Kombination verschiedener Therapieformen | ||||
| – | Kataplasmen | ||||
| – | Moor- und Fangopackungen | ||||
| – | Beschaffung und Entsorgung von Ein- und Mehrwegpackungen | ||||
| 6. Massagetechniken zu Heilzwecken | Klassische Massage: | 90 | Physiotherapeut/ Heilmasseur | Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung | |
| – | Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie | ||||
| – | Technik, Wirkung und Dosierung | ||||
| Einführung in die manuelle Lymphdrainage: | |||||
| – | Klassifikation der Ödeme | ||||
| – | Regenerationsprozesse | ||||
| – | Grundgriffe | ||||
| GESAMT | 360 | ||||
Anlage 1
Ausbildung zum medizinischen Masseur
Ausbildungsinhalte – Modul A
| Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Std. | Lehrkraft | Art der Prüfung | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. Anatomie und Physiologie | Anatomie: | 120 | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung | |
| – | Allgemeine Anatomie: | ||||
| – | Begriffsbestimmungen und anatomische Nomenklatur | ||||
| – | Achsen, Ebenen, Orientierungssystem | ||||
| – | Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenkslehre | ||||
| – | funktionelle Anatomie des Bewegungssystems | ||||
| – | funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten | ||||
| – | funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten | ||||
| – | funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes | ||||
| – | Anatomie in vivo | ||||
| Anatomie der inneren Organe: | |||||
| – | Herz-Kreislauf-, Atmungs-, Blut-, Immun-, Verdauungs-, Urogenital- und endokrines System | ||||
| – | Lymphsystem | ||||
| Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane: | |||||
| – | Makroskopische Anatomie des Nervensystems | ||||
| – | zentrales, peripheres und vegetatives Nervensystem | ||||
| – | funktionelle Anatomie des Nervensystems | ||||
| – | Anatomie der Sinnesorgane und der Haut | ||||
| Physiologie: | |||||
| – | Herz-Kreislauf-System | ||||
| – | Stoffwechsel | ||||
| – | Endokrines System | ||||
| – | Respirationssystem | ||||
| – | Nerven- und Sinnessystem | ||||
| – | Haltungs- und Bewegungssystem | ||||
| – | Zellen und Gewebe | ||||
| – | Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr | ||||
| – | Zusammenwirken der Systeme | ||||
| 2. Hygiene | – | allgemeine Hygiene | 20 | Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| – | Arbeitshygiene | ||||
| – | Grundlagen zum Vorkommen und zur Verbreitung von Mikroorganismen | ||||
| – | Entstehung und Verbreitung von Infektionen | ||||
| – | Maßnahmen zur Desinfektion und Sterilisation | ||||
| 3. Erste Hilfe und Verbandstechnik | – | allgemeines Verhalten bei Notfällen | 20 | Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| – | Erstversorgung von Verletzten | ||||
| – | Blutstillung und Wundversorgung | ||||
| – | Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung | ||||
| – | Versorgung von Knochenbrüchen | ||||
| – | Transport von Verletzten | ||||
| – | Verhalten bei Arbeitsunfällen | ||||
| – | Unfallverhütung | ||||
| – | Verbandtechniken | ||||
| 4. Pathologie | Allgemeine Krankheitslehre: | 70 | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Kommissionelle Prüfung | |
| – | Pathologie der Zelle | ||||
| – | Krankheit, Krankheitsursachen, -verlauf und -symptome | ||||
| – | Entzündungen und Ödeme | ||||
| – | Degenerative Veränderungen | ||||
| – | Wachstum und seine Störungen | ||||
| – | gutartige und bösartige Neubildungen | ||||
| – | Störungen der immunologischen Reaktionen | ||||
| – | allgemeine und örtliche Kreislaufstörungen, Blutungen | ||||
| – | Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung | ||||
| 5. Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung | Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung: | 40 | Physiotherapeut/ Heilmasseur/ Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung | |
| – | Grundlagen und Begriffsbestimmungen | ||||
| – | physikalische Grundlagen | ||||
| – | physiologische Reaktionen auf Wärme- und Kälteanwendungen | ||||
| – | Wärmewirkung von Photo- und Strahlentherapie | ||||
| – | Ultraschall | ||||
| – | Kombination verschiedener Therapieformen | ||||
| – | Kataplasmen | ||||
| – | Moor- und Fangopackungen | ||||
| – | Beschaffung und Entsorgung von Ein- und Mehrwegpackungen | ||||
| 6. Massagetechniken zu Heilzwecken | Klassische Massage: | 90 | Physiotherapeut/ Heilmasseur | Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung | |
| – | Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie | ||||
| – | Technik, Wirkung und Dosierung | ||||
| Einführung in die manuelle Lymphdrainage: | |||||
| – | Klassifikation der Ödeme | ||||
| – | Regenerationsprozesse | ||||
| – | Grundgriffe | ||||
| GESAMT | 360 | ||||
Anlage 2
Ausbildung zum medizinischen Masseur
Ausbildungsinhalte – Modul B
| Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Std. | Lehrkraft | Art der Prüfung | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversi-cherungsrecht | – | Allgemeine Rechtsgrundlagen | 15 | Jurist | Einzelprüfung |
| – | Grundzüge des Sanitätsrechts | ||||
| – | Grundzüge des Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsrechts | ||||
| – | Berufsrecht der Gesundheits-berufe unter besonderer Berück-sichtigung der berufsspezifischen Rechtsgrundlagen | ||||
| – | Grundzüge des Haftungsrechts | ||||
| 2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens | – | Institutionen und Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich Finanzierung | 10 | Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| – | Berufe und Kompetenzen im Gesundheits- und Sozialbereich | ||||
| – | Berufsethik | ||||
| 3. Dokumentation | – | Grundlagen der EDV und Statistik | 15 | Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| – | Dokumentation der Behandlung | ||||
| – | Datenschutz | ||||
| 4. Umweltschutz | – | Der Mensch und seine Umwelt; | 5 | Fachkompetente Person | Teilnahme |
| – | fachliche und rechtliche Grundlagen des Umweltschutzes; | ||||
| – | Abfallbeseitigung | ||||
| 5. Pathologie | Spezielle Pathologie: | 60 | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung | |
| – | insbesondere Pathologie des Lymphsystems, des Nervensystems, des Bewegungsapparates, des Stoffwechselsystems, der Haut und Hautanhangsgebilde, der Inneren Organe sowie des Herz-Kreislaufsystems | ||||
| 6. Grundlagen der Kommunikation | – | Psychologie und Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung von Gesundheit und Krankheit | 30 | Fachkompetente Person | Teilnahme |
| – | Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung | ||||
| – | Konfliktmanagement und Stressbewältigung | ||||
| 7. Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie | Manuelle Lymphdrainage: | 115 | Physiotherapeut/ Heil-masseur-/Facharzt eines einschläg-igen Sonder-faches | Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung | |
| – | Spezialgriffe | ||||
| – | Ödemmessmethoden | ||||
| – | Bandagierung, Kompressionsverbände und -strümpfe | ||||
| – | Palliativbehandlung | ||||
| – | Verhaltensregeln für Patienten | ||||
| Reflextherapeutische Massage-techniken: | |||||
| – | Grundlagen und Begriffsbestimmungen | ||||
| – | Meridianlehre | ||||
| – | Lehre der 5 Elemente | ||||
| – | Energielehre, Energiekreislauf | ||||
| – | Regellehre, Pulslehre | ||||
| Bindegewebsmassage: | |||||
| – | Sicht- und Tastbefund | ||||
| – | Hauttechnik, Unterhauttechnik und Faszientechnik | ||||
| Fußreflexzonenmassage | |||||
| Reflexzonenmassage | |||||
| Segmenttherapie | |||||
| Tiefenmassage | |||||
| Chinesische Massagetechniken, wie Akupunktmassage und Tuina | |||||
| Kombinierte Massagetechniken, sowie Massagetechniken in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren | |||||
| Anwendungsmöglichkeiten von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder: | |||||
| – | Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität bei pathologischen Befunden | ||||
| – | Kontraindikationen und Nebenwirkungen | ||||
| GESAMT | 250 | ||||
| Praktische Übungen | Lehrinhalte | Std. | |||
| --- | --- | --- | |||
| Thermotherapie in den verschiedenen Anwendungsformen wie Ultraschall-therapie oder Packungsanwendung | 205 | ||||
| Anwendung von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder | |||||
| Praktische Ausbildung | Fachbereiche | Std. | |||
| --- | --- | --- | |||
| Praktische Ausbildung | Thermotherapie in den verschiedenen Anwendungsformen wie Ultraschall-therapie oder Packungsanwendung | 875 | |||
| Massagetechniken: | |||||
| – | Klassische Massage | ||||
| – | Manuelle Lymphdrainage | ||||
| – | Reflextherapeutische Massagetechniken | ||||
| – | Kombinierte Techniken | ||||
| unter besonderer Berücksichtigung von Krankheitsbildern aus den klinischen Bereichen: | |||||
| – | Chirurgie | ||||
| – | Unfallchirurgie | ||||
| – | Orthopädie | ||||
| – | Rheumatologie | ||||
| – | Geriatrie |
Anlage 2
Ausbildung zum medizinischen Masseur
Ausbildungsinhalte – Modul B
| Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Std. | Lehrkraft | Art der Prüfung | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversi-cherungsrecht | – | Allgemeine Rechtsgrundlagen | 15 | Jurist | Einzelprüfung |
| – | Grundzüge des Sanitätsrechts | ||||
| – | Grundzüge des Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsrechts | ||||
| – | Berufsrecht der Gesundheits-berufe unter besonderer Berück-sichtigung der berufsspezifischen Rechtsgrundlagen | ||||
| – | Grundzüge des Haftungsrechts | ||||
| 2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens | – | Institutionen und Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich Finanzierung | 10 | Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| – | Berufe und Kompetenzen im Gesundheits- und Sozialbereich | ||||
| – | Berufsethik | ||||
| 3. Dokumentation | – | Grundlagen der EDV und Statistik | 15 | Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| – | Dokumentation der Behandlung | ||||
| – | Datenschutz | ||||
| 4. Umweltschutz | – | Der Mensch und seine Umwelt; | 5 | Fachkompetente Person | Teilnahme |
| – | fachliche und rechtliche Grundlagen des Umweltschutzes; | ||||
| – | Abfallbeseitigung | ||||
| 5. Pathologie | Spezielle Pathologie: | 60 | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung | |
| – | insbesondere Pathologie des Lymphsystems, des Nervensystems, des Bewegungsapparates, des Stoffwechselsystems, der Haut und Hautanhangsgebilde, der Inneren Organe sowie des Herz-Kreislaufsystems | ||||
| 6. Grundlagen der Kommunikation | – | Psychologie und Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung von Gesundheit und Krankheit | 30 | Fachkompetente Person | Teilnahme |
| – | Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung | ||||
| – | Konfliktmanagement und Stressbewältigung | ||||
| 7. Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie | Manuelle Lymphdrainage: | 115 | Physiotherapeut/ Heil-masseur-/Facharzt eines einschläg-igen Sonder-faches | Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung | |
| – | Spezialgriffe | ||||
| – | Ödemmessmethoden | ||||
| – | Bandagierung, Kompressionsverbände und -strümpfe | ||||
| – | Palliativbehandlung | ||||
| – | Verhaltensregeln für Patienten | ||||
| Reflexzonentherapeutische Massagetechniken: | |||||
| – | Grundlagen und Begriffsbestimmungen | ||||
| – | Meridianlehre | ||||
| – | Lehre der 5 Elemente | ||||
| – | Energielehre, Energiekreislauf | ||||
| – | Regellehre, Pulslehre | ||||
| Bindegewebsmassage: | |||||
| – | Sicht- und Tastbefund | ||||
| – | Hauttechnik, Unterhauttechnik und Faszientechnik | ||||
| Fußreflexzonenmassage | |||||
| Reflexzonenmassage | |||||
| Segmenttherapie | |||||
| Tiefenmassage | |||||
| Chinesische Massagetechniken, wie Akupunktmassage und Tuina | |||||
| Anwendungsmöglichkeiten von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder: | |||||
| – | Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität bei pathologischen Befunden | ||||
| – | Kontraindikationen und Nebenwirkungen | ||||
| GESAMT | 250 | ||||
| Praktische Übungen | Lehrinhalte | Std. | |||
| --- | --- | --- | |||
| Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung | 205 | ||||
| Anwendung von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder | |||||
| Praktische Ausbildung | Fachbereiche | Std. | |||
| --- | --- | --- | |||
| Praktische Ausbildung | Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung | 875 | |||
| Massagetechniken: | |||||
| – | Klassische Massage | ||||
| – | Manuelle Lymphdrainage | ||||
| – | Reflexzonentherapeutische Massagetechniken | ||||
| unter besonderer Berücksichtigung von Krankheitsbildern aus den klinischen Bereichen: | |||||
| – | Chirurgie | ||||
| – | Unfallchirurgie | ||||
| – | Orthopädie | ||||
| – | Rheumatologie | ||||
| – | Geriatrie |
Anlage 3
Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische
Fachkräfte gemäß § 27 MMHmG
```
```
Unterrichts- Lehrinhalte Std. Lehrkraft Art der
fach Prüfung
```
```
```
Pathologie - Spezielle 40 Arzt gemäß Einzel-
```
Pathologie § 6 Abs. 2 prüfung
- Pathologie des Z 3 MMHm-AV Kommis-
Lymphsystems, des sionelle
Nervensystems, des Prüfung
Bewegungsappara-
tes, des Stoff-
wechselsystems
- Pathologie der
Haut- und Hautan-
hangsgebilde, der
inneren Organe
sowie des
Herz-Kreislauf-
systems
```
```
```
Massagetech- Manuelle 115 Physiothe- Einzel-
```
niken zu Lymphdrainage: rapeut/ prüfung
Heilzwecken - Klassifikation Heilmasseur/ Kommis-
einschließ- der Ödeme Facharzt sionelle
lich - Regenerations- eines ein- Prüfung
vertiefender prozesse schlägigen
spezieller - Grund- und
Anatomie und Spezialgriffe
Pathologie - Ödemmessmethoden
- Bandagierung,
Kompressionsver-
bände und
-strümpfe
- Palliativ-
behandlung
- Verhaltensregeln
für PatientInnen
Reflextherapeuti-
sche Massage-
techniken:
- Grundlagen und
Begriffsbe-
stimmungen
- Meridianlehre
- Lehre der
5 Elemente
- Energielehre,
Energiekreislauf
- Regellehre,
Pulslehre
Bindegewebs-
massage:
- Sicht- und
Tastbefund
- Hauttechnik,
Unterhauttechnik
und
Faszientechnik
Fußreflexzonen-
massage
Reflexzonenmassage
Segmenttherapie
Tiefenmassage
Chinesische
Massagetechniken,
wie
Akupunktmassage
und Tuina
Kombinierte
Massagetechniken,
sowie
Massagetechniken
in Verbindung mit
anderen
physikalisch-
therapeutischen
Verfahren
Anwendungsmöglich-
keiten von
Spezialmassage-
techniken unter
besonderer
Berücksichtigung
spezieller
Krankheitsbilder:
- Behandlungs-
dauer,
-intervalle und
-intensität bei
pathologischen
Befunden
- Kontraindika-
tionen und
Nebenwirkungen
```
```
GESAMT 250
```
```
```
```
Praktische
Übungen Lehrinhalte Std.
```
```
Anwendung von 75
Spezialmassage-
techniken unter
besonderer
Berücksichtigung
spezieller
Krankheitsbilder
```
```
```
```
Praktische
Ausbildung Fachbereiche Std.
```
```
Praktische Massagetechniken: 430
Ausbildung - Manuelle
Lymphdrainage
- Reflextherapeu-
tische
Massagetechniken
- Kombinierte
Techniken
unter besonderer
Berücksichtigung von
Krankheitsbildern
aus den klinischen
Bereichen:
- Chirurgie
- Unfallchirurgie
- Orthopädie
- Rheumatologie
- Geriatrie
```
```
Anlage 3
Verkürzte Ausbildung für Masseure
gemäß § 26 MMHmG
| Praktische Ausbildung | ||
| GESAMT | 580 |
Anlage 4
Ausbildung zum Heilmasseur
Aufschulungsmodul
| Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Std. | Lehrkraft | Art der Prüfung |
|---|---|---|---|---|
| 1. Recht und Ethik | Recht: – Grundzüge des Sanitätsrechts – Berufsrecht der Gesundheitsberufe – Berufsspezifische Rechtsgrundlagen unter besonderer Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches und der Berufspflichten der Heilmasseure – Abgrenzung zu anderen Berufen – Patientenrechte – Grundzüge des Haftungsrechts Betriebsführung: – Einführung, Grundlagen und Begriffsbestimmungen – Management, Organisation und Ressourcenplanung in Gesundheitsbetrieben – Sicherheit und Arbeitnehmerschutz Berufsethik | 30 *) | Jurist/ Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| 2. Anatomie und Physiologie | – Spezielle Anatomie und Physiologie mit Schwerpunkt auf klinischer und funktioneller Anatomie des Bewegungsapparates – Anatomie in vivo – Kreislaufsystem – Nervensystem und Sinnesorgane – Lymphsysteme | 170 *) | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Einzelprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung |
| 3. Pathologie | – spezielle Pathologie mit Schwerpunkt auf klinischen Inhalten – Lymphsystem – Nervensystem – Traumatologie – Onkologie | 210 *) | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Einzelprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung |
| 4. Hygiene und Umweltschutz | – Grundlagen zum Vorkommen und zur Verbreitung von Mikroorganismen – Entstehung und Verhütung von Infektionen – Maßnahmen zur Sterilisation und Desinfektion – Maßnahmen zum Umweltschutz – Beseitigung von Abwässern und Abfallprodukten | 15 *) | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Einzelprüfung |
| 5. Erste Hilfe | – Allgemeines Verhalten bei Notfällen – Verpflichtung zur Ersten Hilfe – rechtliche Situation bei Schäden durch Erste Hilfe – Sofortmaßnahmen bei lebensbedrohlichem Zustand – Arbeitsunfälle und Unfallverhütung | 15 *) | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV/Diplomierter Gesundheits– und Krankenpfleger/ Lehrsanitäter | Einzelprüfung |
| 6. Allgemeine Physik | – Grundlagen der Mechanik – Newtonsche Axiome – Arbeit und Energie – Teilchensysteme – Gleichgewicht – Gravitation – Mechanik deformierbarer Körper – Elektrizitätslehre – Strahlungslehre – Magnetismus – Wärmelehre | 30 *) | Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| 7. Kommuni-kation | – Umgang mit kranken Menschen – Grundlagen der Psychologie – Kommunikationstraining – Konfliktmanagement | 40 | Fachkompetente Person | Teilnahme |
| 8. Dokumenta-tion | – Angewandte EDV und Statistik – Qualitätssichernde Maßnahmen – Datenschutz | 60 *) | Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| 9. Massage-techniken zu Heilzwecken | Angewandte Massagetechniken angepasst an Krankheitsbilder aus den klinischen Bereichen: – Chirurgie – Unfallchirurgie, Sportmedizin – Orthopädie – Innere Medizin, Rheumatologie – Gynäkologie – Pädiatrie – Neurologie – Psychiatrie – Intensivmedizin – Geriatrie Indikationen, Nebenwirkungen, Dosierungen bei pathologischen Befunden | 150 | Physiotherapeut/ Heilmasseur/ Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches | Einzelprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung |
| GESAMT | 720 | |||
| Praktische Übungen | Lehrinhalte | Std. | ||
| --- | --- | --- | ||
| Massagetechniken zu Heilzwecken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder aus den oben genannten klinischen Bereichen | 80 |
*) Der Unterricht kann im Höchstausmaß von 50 vH der Unterrichtsstunden in Form von EDV– unterstützten Lehr– und Lernmethoden durchgeführt werden.
Anlage 5
Ausbildung für Lehraufgaben
| Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Std. | Lehrkraft | Art der Prüfung |
|---|---|---|---|---|
| 1. Berufskunde und Ethik | – Berufe im österreichischen Gesundheitswesen – Stellenwert der Massage – Ergonomie – Berufsethik | 10 | Fachkompetente Person | Schriftliche Einzelprüfung |
| 2. Pädagogik, Psychologie und Soziologie | – Einführung in die Pädagogik – Einführung in die Psychologie – Einführung in die Soziologie – Erwachsenenbildung und Berufsausbildung | 30 | Psychologe/ Pädagoge/ Soziologe | Kommissionelle Abschlussprüfung |
| 3. Unterrichts- lehre und Lehrpraxis | – Unterrichtsvorbereitung und –gestaltung – Fachdidaktik des theoretischen und praktischen Unterrichts – Erfolgskontrolle – Qualitätssicherung in den Bildungseinrichtungen | 35 | Pädagoge/ Fachkompetente Person | Kommissionelle Abschlussprüfung |
| 4. Kommunika- tion, Verhandlungs- führung und Konfliktbe- wältigung | – Gesprächs- und Verhandlungsführung – Konfliktbewältigung | 10 | Fachkompetente Person | Teilnahme |
| 5. Management, Organisationslehre und Statistik | – Dokumentation im Ausbildungsbereich – Statistik im Ausbildungsbereich | 10 | Fachkompetente Person | Schriftliche Einzelprüfung |
| 6. Betriebsführung | – Betriebsführung im Ausbildungsbereich | 20 | Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| 7. Rechtskunde | – Rechtsgrundlagen des österreichischen Gesundheitswesens – Arbeitnehmerschutz | 5 | Jurist | Einzelprüfung |
| GESAMT | 120 |
Anlage 6
Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie
| Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Std. | Lehrkraft | Art der Prüfung |
|---|---|---|---|---|
| 1. Spezielle Anatomie und Pathologie | – Analgesie, Hyperämie, Muskelaktionen, Elektrolyse, Nervenbahnen und Muskeltonus – Indikationen und Kontraindikationen bei Krankheiten des Bewegungsapparates, Durchblutungsstörungen, Krankheiten des Nervensystems und der inneren Organe Physiologische und pathologische Reaktionen der Gewebe, insbesondere der Haut auf Durchführung von Elektrotherapie | 10 | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Kommissionelle Abschlussprüfung |
| 2. Grundlagen der Elektrotherapie einschließlich Physik und Anlagetechniken | – Grundbegriffe der Elektrizitätslehre – Stromformen (Niederfrequenz, Mittelfrequenz, Hochfrequenz) mit ihren therapeutischen Anwendungen – Physikalische und physiologische Grundlagen der Elektrotherapie – Elektrotherapeutische Anwendungen | 70 | Physiotherapeut/ Heilmasseur/ Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Kommissionelle Abschlussprüfung |
| GESAMT | 80 | |||
| Praktische Ausbildung | Fachbereiche | Std. | ||
| --- | --- | --- | ||
| Elektrotherapeutische Anwendungen | 60 |
Anlage 7
Spezialqualifikationsausbildung Hydro– und Balneotherapie
| Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Std. | Lehrkraft | Art der Prüfung |
|---|---|---|---|---|
| 1. Spezielle Anatomie und Pathologie | – Wirkungen sowie Indikationen und Kontraindikationen von hydrotherapeutischen Maßnahmen – Auswirkungen von Temperaturveränderungen – Indikationen und Kontraindikationen bei Krankheiten des Gefäß- und Nervensystems, bei Störungen der Durchblutung und der Haut – Pathologische Reaktionen der Haut auf Wasseranwendungen | 10 | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Kommissionelle Abschlussprüfung |
| 2. Physik | – Geschichte der Wasser- und Bäderheilkunde – Physikalische und chemische Grundlagen – Wasser und andere therapeutische Medien – Temperaturfaktoren, chemische Zusammensetzung – hydrostatischer Druck – Peloide und Peloidgemische sowie andere therapeutische Medien – physiologische Auswirkungen physikalischer und chemischer Faktoren auf den menschlichen Organismus – Auswirkungen von Temperaturveränderungen auf verschiedene Organsysteme – Auswirkungen des hydrostatischen Drucks – Archimedisches Prinzip, Reibungswiderstand – Stoffaustausch – Voraussetzungen für hydro-, balneo- und thermotherapeutische Maßnahmen | 10 | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Kommissionelle Abschlussprüfung |
| 3. Spezielle Hygiene | – Wasserhygiene – Bakteriologische Kontrolluntersuchungen – Desinfektion der Wannen und Becken und Schlauchsysteme – Praktische Zusammenhänge zwischen Zahl der Benutzer von Schwimmbecken und Wassermenge sowie Umwälzung und Aufbereitung – Beseitigung von Abwässern und Abfallprodukten | 10 | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Kommissionelle Abschlussprüfung |
| 4. Balneotherapie | Anwendung verschiedener Bäder und ihrer Wirkungen: – mit Temperaturveränderungen wirkende Bäder – kombinierte Wirkeffekte von mechanischen und thermischen Faktoren – besondere Badeverfahren und ihre speziellen Wirkungsmechanismen – Dampf- und Heißluftbäder Kurort– und Klimatherapie: – Begriffsbestimmungen der Kur- und Erholungsorte – Wirkungsweisen von Heilwässern und Heilgasen – Klimaarten | 10 | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV/ Physiotherapeut/ Heilmasseur | Kommissionelle Abschlussprüfung |
| 5. Hydrotherapie | – Hydrotherapeutische Verfahren und ihre Wirkungen | 5 | Physiotherapeut/ Heilmasseur | Kommissionelle Abschlussprüfung |
| 6. Unterwasser-druckstrahl-massage | – Technische Voraussetzungen – Wirkungen – Massagetechniken mit dem Druckstrahl – Teil- und Ganzbehandlungen einschließlich Nachbehandlung | 10 | Physiotherapeut/ Heilmasseur | Kommissionelle Abschlussprüfung |
| GESAMT | 55 | |||
| Praktische Ausbildung | Fachbereiche | Std. | ||
| --- | --- | --- | ||
| Hydrotherapie Balneotherapie Unterwasserdruckstrahlmassage | 65 |
Anlage 8
Aufschulung für gewerbliche Masseure
gemäß § 27 MMHmG
```
```
Unterrichts- Lehrinhalte Std. Lehrkraft Art der
fach Prüfung
```
```
```
Recht und - Grundzüge des 20 *1) Jurist/ Einzel-
```
Ethik Sanitätsrechts Fachkompe- prüfung
- Berufsrecht der tente
Gesundheits- Person
berufe
- Berufsspezifi-
sche Rechts-
grundlagen
unter
besonderer
Berücksichti-
gung des Tätig-
keitsbereiches
und der
Berufspflichten
der
Heilmasseure
- Abgrenzung zu
anderen Berufen
- Patientenrechte
- Grundzüge des
Haftungsrechts
Berufsethik
```
```
```
Anatomie und - Klinische und 70 *1) Arzt gemäß Einzel-
```
Physiologie funktionelle § 6 Abs. 2 prüfung
Anatomie des Z 3 MMHm-AV Kommis-
Bewegungs- sionelle
apparates Ab-
- Anatomie in schluss-
vivo prüfung
- Kreislaufsystem
- Nervensystem und
Sinnesorgane
- Lymphsystem
```
```
```
Pathologie - Indikationen, 150 *1) Facharzt Einzel-
```
Nebenwirkungen eines prüfung
- Dosierung bei einschlä- Kommis-
pathologischen gigen sionelle
Befunden Sonder- Ab-
- Spezielle faches schluss-
Pathologie mit prüfung
Schwerpunkt auf
klinische
Inhalte
- Lymphsystem
- Nervensystem
- Traumatologie
- Onkologie
```
```
```
Hygiene - Grundlagen zum 20 *1) Arzt gemäß Einzel-
```
Vorkommen und § 6 Abs. 2 prüfung
zur Verbreitung Z 3 MMHm-AV
von
Mikroorganismen
- Entstehung und
Verhütung von
Infektionen
- Maßnahmen zur
Sterilisation
und Desinfektion
```
```
```
Erste Hilfe - Verpflichtung 10 *1) Arzt gemäß Einzel-
```
zur Ersten § 6 Abs. 2 prüfung
Hilfe Z 3 MMHm-
- Rechtliche AV/Dipl.
Situation für Gesund-
Helfer und heits- und
Hilfsbedürftige Kranken-
bei Schäden pfleger/
durch Erste Lehrsani-
Hilfe täter
- Sofortmaßnahmen
- Arbeitsunfälle
und
Unfallverhütung
```
```
```
Physik Grundlagen der 30 *1) Fachkompe- Einzel-
```
Mechanik: tente prüfung
- Grundbegriffe Person
- Newtonsche
Axiome
- Arbeit und
Energie
- Teilchensysteme
- Gleichgewicht
- Gravitation
- Mechanik
deformierbarer
Körper
- Elektrizitäts-
lehre
- Strahlungslehre
- Magnetismus
- Wärmelehre
```
```
```
Kommuni- - Grundlagen der 10 Fachkompe- Teilnahme
```
kation Psychologie tente
- Umgang mit Person
Kranken
- Grundlagen der
Kommunikation
- Kommunikations-
training
```
```
```
Dokumen- - Grundlagen von 20 *1) Fachkompe- Einzel-
```
tation EDV und tente prüfung
Statistik Person
- Qualitätssi-
chernde
Maßnahmen
- Sammeln,
Auswerten und
Präsentieren von
Daten
```
```
```
Massage- Angewandte 30 Physiothe- Einzel-
```
techniken zu Massagetechniken rapeut/ prüfung
Heilzwecken angepasst an Heil- Kommis-
Krankheitsbilder masseur/ sionelle
aus den Facharzt Ab-
klinischen eines schluss-
Bereichen: einschlägi- prüfung
- Chirurgie gen Sonder-
- Unfallchirurgie, faches
Sportmedizin
- Orthopädie
- Innere Medizin,
Rheumatologie
- Gynäkologie
- Pädiatrie
- Neurologie
- Psychiatrie
- Intensivmedizin
- Geriatrie
```
```
GESAMT 360
```
```
```
```
Praktische
Ausbildung Fachbereiche Std.
```
```
Massagetechniken zu 80
Heilzwecken unter
besonderer
Berücksichtigung
spezieller
Krankheitsbilder aus
den oben genannten
klinischen Bereichen
```
```
```
```
*1) Der Unterricht kann im Höchstausmaß von 50 vH der Unterrichtsstunden in Form von EDV-unterstützten Lehr- und Lernmethoden durchgeführt werden.
Anlage 8
Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation
| Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation | – Physiologische Körperhaltung und Bewegungsmuster | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV /Physiotherapeut | Kommissionelle Abschlussprüfung | |
| GESAMT | 40 | |||
| Praktische Ausbildung in Einrichtungen, die der stationären Betreuung dienen | 40 |
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