Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung - MMHm-AV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-04-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2015-09-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
Änderungshistorie JSON API

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung fürSpezialqualifikationen

§ 66. (1) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Elektrotherapie” zuzulassen, wenn alle in der Anlage 6 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Hydro- und Balneotherapie” zuzulassen, wenn alle in der Anlage 7 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

§ 66. (1) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Elektrotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 6 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Hydro- und Balneotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 7 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Basismobilisation“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 8 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen

§ 67. (1) Der Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie gehören folgende Personen an:

1.

ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

2.

der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter,

3.

der fachspezifische und organisatorische Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter sowie

4.

zwei Lehrkräfte der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen.

(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:

1.

ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und

2.

ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.

(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 68 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen

§ 67. (1) Der Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation gehören folgende Personen an:

1.

ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

2.

der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter,

3.

der fachspezifische und organisatorische Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter sowie

4.

zwei Lehrkräfte der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen.

(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:

1.

ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und

2.

ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.

(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 68 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung fürSpezialqualifikationen, Abschlussprüfungsprotokoll

§ 68. §§ 36 und 37 gelten auch für den Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie.

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen, Abschlussprüfungsprotokoll

§ 68. §§ 36 und 37 gelten auch für den Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation.

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung fürSpezialqualifikationen

§ 69. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie ist mit “ausgezeichnet bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” zu beurteilen.

(2) Die Gesamtbeurteilung “ausgezeichnet bestanden” ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit “ ausgezeichnet bestanden” beurteilt wurden.

(3) Die Gesamtbeurteilung “bestanden” ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit “bestanden” beurteilt wurden.

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

§ 69. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit „ ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.

(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

Zeugnis für Spezialqualifikationen

§ 70. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie hat die Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie ein Zeugnis für die jeweilige Spezialqualifikation auszustellen.

(2) Das Zeugnis für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie ist den Absolventen der Ausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie spätestens vier Wochen nach der Prüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie auszufolgen.

Zeugnis für Spezialqualifikationen

§ 70. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation hat die Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ein Zeugnis für die jeweilige Spezialqualifikation auszustellen.

(2) Das Zeugnis für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist den Absolventen der Ausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation spätestens vier Wochen nach der Prüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation auszufolgen.

Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

§ 71. §§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.

6.

Hauptstück

Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG

1.

Abschnitt

Theoretische und praktische Ausbildung

Allgemeines

§ 72. Auf die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG sind die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes anzuwenden.

Ausbildungsinhalt

§ 73. (1) Die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG umfasst

1.

eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden, die die in der Anlage 8 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß beinhaltet, und

2.

eine praktische Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden im Bereich der "Massagetechniken zu Heilzwecken".

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Aufschulungsteilnehmer gewährleistet sein muss.

Durchführung der theoretischen Ausbildung

§ 74. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.

(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

(3) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Aufschulungsteilnehmer zu überzeugen.

(4) Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der Lehrkräfte herangezogen werden.

Durchführung der praktischen Ausbildung

§ 75. (1) Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung festzulegen.

(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften durchzuführen.

(3) Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Aufschulungsteilnehmer gleichzeitig anleiten.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Aufschulungsteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

1.

im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufschulung zum Heilmasseur stehen und

2.

zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(5) Die Aufschulungsteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Fachkraft schriftlich zu bestätigen.

(6) Medizinische Masseure können im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unterstützung der Fachkräfte herangezogen werden. Gleiches gilt für Heilmasseure, die im Rahmen der praktischen Ausbildung nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.

2.

Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

§ 76. (1) Nach Abschluss der Aufschulung gemäß § 84 MMHmG ist die kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur zu absolvieren.

(2) Die §§ 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 77. Ein Aufschulungsteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

1.

alle in der Anlage 8 vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert und

2.

die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

7.

Hauptstück

Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

Prüfungsinhalt

§ 78. Die kommissionelle Prüfung gemäß § 81 MMHmG ist über die Ausbildungsinhalte der Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie gemäß § 65 Abs. 2 abzulegen.

Ablauf der kommissionellen Prüfung

§ 79. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern den Prüfungstermin festzusetzen und diesen den Prüfungswerbern bekannt zu geben.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Mitglieder der Prüfungskommission zu ernennen und spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten auszufolgen.

(3) Die kommissionelle Prüfung ist durch den von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachten Facharzt für physikalische Medizin abzunehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.

(4) Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Prüfungsprotokoll

§ 80. (1) Der von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte Facharzt für physikalische Medizin hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:

1.

Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,

2.

Datum und Dauer der Prüfung,

3.

Namen der Prüfungskandidaten,

4.

Prüfungsfragen,

5.

Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und

6.

Gesamtbeurteilung.

(2) Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist von der Österreichischen Ärztekammer mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.

Beurteilung der Prüfung

§ 81. (1) Die Prüfung gemäß § 81 MMHmG ist mit "ausgezeichnet bestanden", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen.

(2) Die Gesamtbeurteilung "ausgezeichnet bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit "ausgezeichnet bestanden" beurteilt wurden.

(3) Die Gesamtbeurteilung "bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung zumindest mit "bestanden" beurteilt wurden.

Nichtantreten und Wiederholen der kommissionellen Prüfung

§ 82. § 40 und § 41 gelten auch für die Prüfung gemäß § 81 MMHmG.

Prüfungsgebühren

§ 83. (1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 30 € und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherindex um mehr als 10 vH geändert hat. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.

(3) Die nach Abs. 2 berechnete Gebühr darf jedoch lediglich einmal im Jahr um maximal 2 € angehoben werden.

(4) Der Prüfungskandidat hat die Prüfungsgebühr vor Antritt der Prüfung zu entrichten.

8.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 84. Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG) in Kraft.

8.

HauptstückSchlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 84. (1) Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 Z 4a, § 64 Abs. 2a, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 66, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1 sowie § 70 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 85. (1) Das 6. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 außer Kraft.

(2) Das 7. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten des MMHmG folgenden Jahres außer Kraft.

Anlage 1

Ausbildung zum medizinischen Masseur

Ausbildungsinhalte - Modul A

Unterrichtsfach Lehrinhalte Std. Lehrkraft Art der Prüfung
1. Anatomie und Physiologie Anatomie: 120 Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
Allgemeine Anatomie:
Begriffsbestimmungen und anatomische Nomenklatur
Achsen, Ebenen, Orientierungssystem
Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenkslehre
funktionelle Anatomie des Bewegungssystems
funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten
funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten
funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes
Anatomie in vivo
Anatomie der inneren Organe:
Herz-Kreislauf-, Atmungs-, Blut-, Immun-, Verdauungs-, Urogenital- und endokrines System
Lymphsystem
Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane:
Makroskopische Anatomie des Nervensystems
zentrales, peripheres und vegetatives Nervensystem
funktionelle Anatomie des Nervensystems
Anatomie der Sinnesorgane und der Haut
Physiologie:
Herz-Kreislauf-System
Stoffwechsel
Endokrines System
Respirationssystem
Nerven- und Sinnessystem
Haltungs- und Bewegungssystem
Zellen und Gewebe
Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr
Zusammenwirken der Systeme
2. Hygiene allgemeine Hygiene 20 Fachkompetente Person Einzelprüfung
Arbeitshygiene
Grundlagen zum Vorkommen und zur Verbreitung von Mikroorganismen
Entstehung und Verbreitung von Infektionen
Maßnahmen zur Desinfektion und Sterilisation
3. Erste Hilfe und Verbandstechnik allgemeines Verhalten bei Notfällen 20 Fachkompetente Person Einzelprüfung
Erstversorgung von Verletzten
Blutstillung und Wundversorgung
Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
Versorgung von Knochenbrüchen
Transport von Verletzten
Verhalten bei Arbeitsunfällen
Unfallverhütung
Verbandtechniken
4. Pathologie Allgemeine Krankheitslehre: 70 Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Kommissionelle Prüfung
Pathologie der Zelle
Krankheit, Krankheitsursachen, -verlauf und -symptome
Entzündungen und Ödeme
Degenerative Veränderungen
Wachstum und seine Störungen
gutartige und bösartige Neubildungen
Störungen der immunologischen Reaktionen
allgemeine und örtliche Kreislaufstörungen, Blutungen
Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
5. Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung Thermotherapie in den verschiedenen Anwendungsformen wie Ultraschalltherapie oder Packungsanwendung: 40 Physiotherapeut/ Heilmasseur/ Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
Grundlagen und Begriffsbestimmungen
physikalische Grundlagen
physiologische Reaktionen auf Wärme- und Kälteanwendungen
Wärmewirkung von Photo- und Strahlentherapie
Ultraschall
Kombination verschiedener Therapieformen
Kataplasmen
Moor- und Fangopackungen
Beschaffung und Entsorgung von Ein- und Mehrwegpackungen
6. Massagetechniken zu Heilzwecken Klassische Massage: 90 Physiotherapeut/ Heilmasseur Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie
Technik, Wirkung und Dosierung
Einführung in die manuelle Lymphdrainage:
Klassifikation der Ödeme
Regenerationsprozesse
Grundgriffe
GESAMT 360

Anlage 1

Ausbildung zum medizinischen Masseur

Ausbildungsinhalte – Modul A

Unterrichtsfach Lehrinhalte Std. Lehrkraft Art der Prüfung
1. Anatomie und Physiologie Anatomie: 120 Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
Allgemeine Anatomie:
Begriffsbestimmungen und anatomische Nomenklatur
Achsen, Ebenen, Orientierungssystem
Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenkslehre
funktionelle Anatomie des Bewegungssystems
funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten
funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten
funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes
Anatomie in vivo
Anatomie der inneren Organe:
Herz-Kreislauf-, Atmungs-, Blut-, Immun-, Verdauungs-, Urogenital- und endokrines System
Lymphsystem
Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane:
Makroskopische Anatomie des Nervensystems
zentrales, peripheres und vegetatives Nervensystem
funktionelle Anatomie des Nervensystems
Anatomie der Sinnesorgane und der Haut
Physiologie:
Herz-Kreislauf-System
Stoffwechsel
Endokrines System
Respirationssystem
Nerven- und Sinnessystem
Haltungs- und Bewegungssystem
Zellen und Gewebe
Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr
Zusammenwirken der Systeme
2. Hygiene allgemeine Hygiene 20 Fachkompetente Person Einzelprüfung
Arbeitshygiene
Grundlagen zum Vorkommen und zur Verbreitung von Mikroorganismen
Entstehung und Verbreitung von Infektionen
Maßnahmen zur Desinfektion und Sterilisation
3. Erste Hilfe und Verbandstechnik allgemeines Verhalten bei Notfällen 20 Fachkompetente Person Einzelprüfung
Erstversorgung von Verletzten
Blutstillung und Wundversorgung
Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
Versorgung von Knochenbrüchen
Transport von Verletzten
Verhalten bei Arbeitsunfällen
Unfallverhütung
Verbandtechniken
4. Pathologie Allgemeine Krankheitslehre: 70 Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Kommissionelle Prüfung
Pathologie der Zelle
Krankheit, Krankheitsursachen, -verlauf und -symptome
Entzündungen und Ödeme
Degenerative Veränderungen
Wachstum und seine Störungen
gutartige und bösartige Neubildungen
Störungen der immunologischen Reaktionen
allgemeine und örtliche Kreislaufstörungen, Blutungen
Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
5. Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung: 40 Physiotherapeut/ Heilmasseur/ Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
Grundlagen und Begriffsbestimmungen
physikalische Grundlagen
physiologische Reaktionen auf Wärme- und Kälteanwendungen
Wärmewirkung von Photo- und Strahlentherapie
Ultraschall
Kombination verschiedener Therapieformen
Kataplasmen
Moor- und Fangopackungen
Beschaffung und Entsorgung von Ein- und Mehrwegpackungen
6. Massagetechniken zu Heilzwecken Klassische Massage: 90 Physiotherapeut/ Heilmasseur Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie
Technik, Wirkung und Dosierung
Einführung in die manuelle Lymphdrainage:
Klassifikation der Ödeme
Regenerationsprozesse
Grundgriffe
GESAMT 360

Anlage 2

Ausbildung zum medizinischen Masseur

Ausbildungsinhalte – Modul B

Unterrichtsfach Lehrinhalte Std. Lehrkraft Art der Prüfung
1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversi-cherungsrecht Allgemeine Rechtsgrundlagen 15 Jurist Einzelprüfung
Grundzüge des Sanitätsrechts
Grundzüge des Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsrechts
Berufsrecht der Gesundheits-berufe unter besonderer Berück-sichtigung der berufsspezifischen Rechtsgrundlagen
Grundzüge des Haftungsrechts
2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens Institutionen und Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich Finanzierung 10 Fachkompetente Person Einzelprüfung
Berufe und Kompetenzen im Gesundheits- und Sozialbereich
Berufsethik
3. Dokumentation Grundlagen der EDV und Statistik 15 Fachkompetente Person Einzelprüfung
Dokumentation der Behandlung
Datenschutz
4. Umweltschutz Der Mensch und seine Umwelt; 5 Fachkompetente Person Teilnahme
fachliche und rechtliche Grundlagen des Umweltschutzes;
Abfallbeseitigung
5. Pathologie Spezielle Pathologie: 60 Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
insbesondere Pathologie des Lymphsystems, des Nervensystems, des Bewegungsapparates, des Stoffwechselsystems, der Haut und Hautanhangsgebilde, der Inneren Organe sowie des Herz-Kreislaufsystems
6. Grundlagen der Kommunikation Psychologie und Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung von Gesundheit und Krankheit 30 Fachkompetente Person Teilnahme
Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung
Konfliktmanagement und Stressbewältigung
7. Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie Manuelle Lymphdrainage: 115 Physiotherapeut/ Heil-masseur-/Facharzt eines einschläg-igen Sonder-faches Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
Spezialgriffe
Ödemmessmethoden
Bandagierung, Kompressionsverbände und -strümpfe
Palliativbehandlung
Verhaltensregeln für Patienten
Reflextherapeutische Massage-techniken:
Grundlagen und Begriffsbestimmungen
Meridianlehre
Lehre der 5 Elemente
Energielehre, Energiekreislauf
Regellehre, Pulslehre
Bindegewebsmassage:
Sicht- und Tastbefund
Hauttechnik, Unterhauttechnik und Faszientechnik
Fußreflexzonenmassage
Reflexzonenmassage
Segmenttherapie
Tiefenmassage
Chinesische Massagetechniken, wie Akupunktmassage und Tuina
Kombinierte Massagetechniken, sowie Massagetechniken in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren
Anwendungsmöglichkeiten von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder:
Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität bei pathologischen Befunden
Kontraindikationen und Nebenwirkungen
GESAMT 250
Praktische Übungen Lehrinhalte Std.
--- --- ---
Thermotherapie in den verschiedenen Anwendungsformen wie Ultraschall-therapie oder Packungsanwendung 205
Anwendung von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder
Praktische Ausbildung Fachbereiche Std.
--- --- ---
Praktische Ausbildung Thermotherapie in den verschiedenen Anwendungsformen wie Ultraschall-therapie oder Packungsanwendung 875
Massagetechniken:
Klassische Massage
Manuelle Lymphdrainage
Reflextherapeutische Massagetechniken
Kombinierte Techniken
unter besonderer Berücksichtigung von Krankheitsbildern aus den klinischen Bereichen:
Chirurgie
Unfallchirurgie
Orthopädie
Rheumatologie
Geriatrie

Anlage 2

Ausbildung zum medizinischen Masseur

Ausbildungsinhalte – Modul B

Unterrichtsfach Lehrinhalte Std. Lehrkraft Art der Prüfung
1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversi-cherungsrecht Allgemeine Rechtsgrundlagen 15 Jurist Einzelprüfung
Grundzüge des Sanitätsrechts
Grundzüge des Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsrechts
Berufsrecht der Gesundheits-berufe unter besonderer Berück-sichtigung der berufsspezifischen Rechtsgrundlagen
Grundzüge des Haftungsrechts
2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens Institutionen und Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich Finanzierung 10 Fachkompetente Person Einzelprüfung
Berufe und Kompetenzen im Gesundheits- und Sozialbereich
Berufsethik
3. Dokumentation Grundlagen der EDV und Statistik 15 Fachkompetente Person Einzelprüfung
Dokumentation der Behandlung
Datenschutz
4. Umweltschutz Der Mensch und seine Umwelt; 5 Fachkompetente Person Teilnahme
fachliche und rechtliche Grundlagen des Umweltschutzes;
Abfallbeseitigung
5. Pathologie Spezielle Pathologie: 60 Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
insbesondere Pathologie des Lymphsystems, des Nervensystems, des Bewegungsapparates, des Stoffwechselsystems, der Haut und Hautanhangsgebilde, der Inneren Organe sowie des Herz-Kreislaufsystems
6. Grundlagen der Kommunikation Psychologie und Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung von Gesundheit und Krankheit 30 Fachkompetente Person Teilnahme
Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung
Konfliktmanagement und Stressbewältigung
7. Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie Manuelle Lymphdrainage: 115 Physiotherapeut/ Heil-masseur-/Facharzt eines einschläg-igen Sonder-faches Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
Spezialgriffe
Ödemmessmethoden
Bandagierung, Kompressionsverbände und -strümpfe
Palliativbehandlung
Verhaltensregeln für Patienten
Reflexzonentherapeutische Massagetechniken:
Grundlagen und Begriffsbestimmungen
Meridianlehre
Lehre der 5 Elemente
Energielehre, Energiekreislauf
Regellehre, Pulslehre
Bindegewebsmassage:
Sicht- und Tastbefund
Hauttechnik, Unterhauttechnik und Faszientechnik
Fußreflexzonenmassage
Reflexzonenmassage
Segmenttherapie
Tiefenmassage
Chinesische Massagetechniken, wie Akupunktmassage und Tuina
Anwendungsmöglichkeiten von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder:
Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität bei pathologischen Befunden
Kontraindikationen und Nebenwirkungen
GESAMT 250
Praktische Übungen Lehrinhalte Std.
--- --- ---
Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung 205
Anwendung von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder
Praktische Ausbildung Fachbereiche Std.
--- --- ---
Praktische Ausbildung Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung 875
Massagetechniken:
Klassische Massage
Manuelle Lymphdrainage
Reflexzonentherapeutische Massagetechniken
unter besonderer Berücksichtigung von Krankheitsbildern aus den klinischen Bereichen:
Chirurgie
Unfallchirurgie
Orthopädie
Rheumatologie
Geriatrie

Anlage 3

Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische

Fachkräfte gemäß § 27 MMHmG

```


```

Unterrichts- Lehrinhalte Std. Lehrkraft Art der

fach Prüfung

```


```

```

1.

Pathologie - Spezielle 40 Arzt gemäß Einzel-

```

Pathologie § 6 Abs. 2 prüfung

- Pathologie des Z 3 MMHm-AV Kommis-

Lymphsystems, des sionelle

Nervensystems, des Prüfung

Bewegungsappara-

tes, des Stoff-

wechselsystems

- Pathologie der

Haut- und Hautan-

hangsgebilde, der

inneren Organe

sowie des

Herz-Kreislauf-

systems

```


```

```

2.

Massagetech- Manuelle 115 Physiothe- Einzel-

```

niken zu Lymphdrainage: rapeut/ prüfung

Heilzwecken - Klassifikation Heilmasseur/ Kommis-

einschließ- der Ödeme Facharzt sionelle

lich - Regenerations- eines ein- Prüfung

vertiefender prozesse schlägigen

spezieller - Grund- und

Anatomie und Spezialgriffe

Pathologie - Ödemmessmethoden

- Bandagierung,

Kompressionsver-

bände und

-strümpfe

- Palliativ-

behandlung

- Verhaltensregeln

für PatientInnen

Reflextherapeuti-

sche Massage-

techniken:

- Grundlagen und

Begriffsbe-

stimmungen

- Meridianlehre

- Lehre der

5 Elemente

- Energielehre,

Energiekreislauf

- Regellehre,

Pulslehre

Bindegewebs-

massage:

- Sicht- und

Tastbefund

- Hauttechnik,

Unterhauttechnik

und

Faszientechnik

Fußreflexzonen-

massage

Reflexzonenmassage

Segmenttherapie

Tiefenmassage

Chinesische

Massagetechniken,

wie

Akupunktmassage

und Tuina

Kombinierte

Massagetechniken,

sowie

Massagetechniken

in Verbindung mit

anderen

physikalisch-

therapeutischen

Verfahren

Anwendungsmöglich-

keiten von

Spezialmassage-

techniken unter

besonderer

Berücksichtigung

spezieller

Krankheitsbilder:

- Behandlungs-

dauer,

-intervalle und

-intensität bei

pathologischen

Befunden

- Kontraindika-

tionen und

Nebenwirkungen

```


```

GESAMT 250

```


```

```


```

Praktische

Übungen Lehrinhalte Std.

```


```

Anwendung von 75

Spezialmassage-

techniken unter

besonderer

Berücksichtigung

spezieller

Krankheitsbilder

```


```

```


```

Praktische

Ausbildung Fachbereiche Std.

```


```

Praktische Massagetechniken: 430

Ausbildung - Manuelle

Lymphdrainage

- Reflextherapeu-

tische

Massagetechniken

- Kombinierte

Techniken

unter besonderer

Berücksichtigung von

Krankheitsbildern

aus den klinischen

Bereichen:

- Chirurgie

- Unfallchirurgie

- Orthopädie

- Rheumatologie

- Geriatrie

```


```

Anlage 3

Verkürzte Ausbildung für Masseure

gemäß § 26 MMHmG

Praktische Ausbildung
GESAMT 580

Anlage 4

Ausbildung zum Heilmasseur

Aufschulungsmodul

Unterrichtsfach Lehrinhalte Std. Lehrkraft Art der Prüfung
1. Recht und Ethik Recht: – Grundzüge des Sanitätsrechts – Berufsrecht der Gesundheitsberufe – Berufsspezifische Rechtsgrundlagen unter besonderer Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches und der Berufspflichten der Heilmasseure – Abgrenzung zu anderen Berufen – Patientenrechte – Grundzüge des Haftungsrechts Betriebsführung: – Einführung, Grundlagen und Begriffsbestimmungen – Management, Organisation und Ressourcenplanung in Gesundheitsbetrieben – Sicherheit und Arbeitnehmerschutz Berufsethik 30 *) Jurist/ Fachkompetente Person Einzelprüfung
2. Anatomie und Physiologie – Spezielle Anatomie und Physiologie mit Schwerpunkt auf klinischer und funktioneller Anatomie des Bewegungsapparates – Anatomie in vivo – Kreislaufsystem – Nervensystem und Sinnesorgane – Lymphsysteme 170 *) Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Einzelprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung
3. Pathologie – spezielle Pathologie mit Schwerpunkt auf klinischen Inhalten – Lymphsystem – Nervensystem – Traumatologie – Onkologie 210 *) Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Einzelprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung
4. Hygiene und Umweltschutz – Grundlagen zum Vorkommen und zur Verbreitung von Mikroorganismen – Entstehung und Verhütung von Infektionen – Maßnahmen zur Sterilisation und Desinfektion – Maßnahmen zum Umweltschutz – Beseitigung von Abwässern und Abfallprodukten 15 *) Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Einzelprüfung
5. Erste Hilfe – Allgemeines Verhalten bei Notfällen – Verpflichtung zur Ersten Hilfe – rechtliche Situation bei Schäden durch Erste Hilfe – Sofortmaßnahmen bei lebensbedrohlichem Zustand – Arbeitsunfälle und Unfallverhütung 15 *) Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV/Diplomierter Gesundheits– und Krankenpfleger/ Lehrsanitäter Einzelprüfung
6. Allgemeine Physik – Grundlagen der Mechanik – Newtonsche Axiome – Arbeit und Energie – Teilchensysteme – Gleichgewicht – Gravitation – Mechanik deformierbarer Körper – Elektrizitätslehre – Strahlungslehre – Magnetismus – Wärmelehre 30 *) Fachkompetente Person Einzelprüfung
7. Kommuni-kation – Umgang mit kranken Menschen – Grundlagen der Psychologie – Kommunikationstraining – Konfliktmanagement 40 Fachkompetente Person Teilnahme
8. Dokumenta-tion – Angewandte EDV und Statistik – Qualitätssichernde Maßnahmen – Datenschutz 60 *) Fachkompetente Person Einzelprüfung
9. Massage-techniken zu Heilzwecken Angewandte Massagetechniken angepasst an Krankheitsbilder aus den klinischen Bereichen: – Chirurgie – Unfallchirurgie, Sportmedizin – Orthopädie – Innere Medizin, Rheumatologie – Gynäkologie – Pädiatrie – Neurologie – Psychiatrie – Intensivmedizin – Geriatrie Indikationen, Nebenwirkungen, Dosierungen bei pathologischen Befunden 150 Physiotherapeut/ Heilmasseur/ Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches Einzelprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung
GESAMT 720
Praktische Übungen Lehrinhalte Std.
--- --- ---
Massagetechniken zu Heilzwecken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder aus den oben genannten klinischen Bereichen 80

*) Der Unterricht kann im Höchstausmaß von 50 vH der Unterrichtsstunden in Form von EDV– unterstützten Lehr– und Lernmethoden durchgeführt werden.

Anlage 5

Ausbildung für Lehraufgaben

Unterrichtsfach Lehrinhalte Std. Lehrkraft Art der Prüfung
1. Berufskunde und Ethik – Berufe im österreichischen Gesundheitswesen – Stellenwert der Massage – Ergonomie – Berufsethik 10 Fachkompetente Person Schriftliche Einzelprüfung
2. Pädagogik, Psychologie und Soziologie – Einführung in die Pädagogik – Einführung in die Psychologie – Einführung in die Soziologie – Erwachsenenbildung und Berufsausbildung 30 Psychologe/ Pädagoge/ Soziologe Kommissionelle Abschlussprüfung
3. Unterrichts- lehre und Lehrpraxis – Unterrichtsvorbereitung und –gestaltung – Fachdidaktik des theoretischen und praktischen Unterrichts – Erfolgskontrolle – Qualitätssicherung in den Bildungseinrichtungen 35 Pädagoge/ Fachkompetente Person Kommissionelle Abschlussprüfung
4. Kommunika- tion, Verhandlungs- führung und Konfliktbe- wältigung – Gesprächs- und Verhandlungsführung – Konfliktbewältigung 10 Fachkompetente Person Teilnahme
5. Management, Organisationslehre und Statistik – Dokumentation im Ausbildungsbereich – Statistik im Ausbildungsbereich 10 Fachkompetente Person Schriftliche Einzelprüfung
6. Betriebsführung – Betriebsführung im Ausbildungsbereich 20 Fachkompetente Person Einzelprüfung
7. Rechtskunde – Rechtsgrundlagen des österreichischen Gesundheitswesens – Arbeitnehmerschutz 5 Jurist Einzelprüfung
GESAMT 120

Anlage 6

Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie

Unterrichtsfach Lehrinhalte Std. Lehrkraft Art der Prüfung
1. Spezielle Anatomie und Pathologie – Analgesie, Hyperämie, Muskelaktionen, Elektrolyse, Nervenbahnen und Muskeltonus – Indikationen und Kontraindikationen bei Krankheiten des Bewegungsapparates, Durchblutungsstörungen, Krankheiten des Nervensystems und der inneren Organe Physiologische und pathologische Reaktionen der Gewebe, insbesondere der Haut auf Durchführung von Elektrotherapie 10 Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Kommissionelle Abschlussprüfung
2. Grundlagen der Elektrotherapie einschließlich Physik und Anlagetechniken – Grundbegriffe der Elektrizitätslehre – Stromformen (Niederfrequenz, Mittelfrequenz, Hochfrequenz) mit ihren therapeutischen Anwendungen – Physikalische und physiologische Grundlagen der Elektrotherapie – Elektrotherapeutische Anwendungen 70 Physiotherapeut/ Heilmasseur/ Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Kommissionelle Abschlussprüfung
GESAMT 80
Praktische Ausbildung Fachbereiche Std.
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Elektrotherapeutische Anwendungen 60

Anlage 7

Spezialqualifikationsausbildung Hydro– und Balneotherapie

Unterrichtsfach Lehrinhalte Std. Lehrkraft Art der Prüfung
1. Spezielle Anatomie und Pathologie – Wirkungen sowie Indikationen und Kontraindikationen von hydrotherapeutischen Maßnahmen – Auswirkungen von Temperaturveränderungen – Indikationen und Kontraindikationen bei Krankheiten des Gefäß- und Nervensystems, bei Störungen der Durchblutung und der Haut – Pathologische Reaktionen der Haut auf Wasseranwendungen 10 Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Kommissionelle Abschlussprüfung
2. Physik – Geschichte der Wasser- und Bäderheilkunde – Physikalische und chemische Grundlagen – Wasser und andere therapeutische Medien – Temperaturfaktoren, chemische Zusammensetzung – hydrostatischer Druck – Peloide und Peloidgemische sowie andere therapeutische Medien – physiologische Auswirkungen physikalischer und chemischer Faktoren auf den menschlichen Organismus – Auswirkungen von Temperaturveränderungen auf verschiedene Organsysteme – Auswirkungen des hydrostatischen Drucks – Archimedisches Prinzip, Reibungswiderstand – Stoffaustausch – Voraussetzungen für hydro-, balneo- und thermotherapeutische Maßnahmen 10 Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Kommissionelle Abschlussprüfung
3. Spezielle Hygiene – Wasserhygiene – Bakteriologische Kontrolluntersuchungen – Desinfektion der Wannen und Becken und Schlauchsysteme – Praktische Zusammenhänge zwischen Zahl der Benutzer von Schwimmbecken und Wassermenge sowie Umwälzung und Aufbereitung – Beseitigung von Abwässern und Abfallprodukten 10 Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV Kommissionelle Abschlussprüfung
4. Balneotherapie Anwendung verschiedener Bäder und ihrer Wirkungen: – mit Temperaturveränderungen wirkende Bäder – kombinierte Wirkeffekte von mechanischen und thermischen Faktoren – besondere Badeverfahren und ihre speziellen Wirkungsmechanismen – Dampf- und Heißluftbäder Kurort– und Klimatherapie: – Begriffsbestimmungen der Kur- und Erholungsorte – Wirkungsweisen von Heilwässern und Heilgasen – Klimaarten 10 Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV/ Physiotherapeut/ Heilmasseur Kommissionelle Abschlussprüfung
5. Hydrotherapie – Hydrotherapeutische Verfahren und ihre Wirkungen 5 Physiotherapeut/ Heilmasseur Kommissionelle Abschlussprüfung
6. Unterwasser-druckstrahl-massage – Technische Voraussetzungen – Wirkungen – Massagetechniken mit dem Druckstrahl – Teil- und Ganzbehandlungen einschließlich Nachbehandlung 10 Physiotherapeut/ Heilmasseur Kommissionelle Abschlussprüfung
GESAMT 55
Praktische Ausbildung Fachbereiche Std.
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Hydrotherapie Balneotherapie Unterwasserdruckstrahlmassage 65

Anlage 8

Aufschulung für gewerbliche Masseure

gemäß § 27 MMHmG

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Unterrichts- Lehrinhalte Std. Lehrkraft Art der

fach Prüfung

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1.

Recht und - Grundzüge des 20 *1) Jurist/ Einzel-

```

Ethik Sanitätsrechts Fachkompe- prüfung

- Berufsrecht der tente

Gesundheits- Person

berufe

- Berufsspezifi-

sche Rechts-

grundlagen

unter

besonderer

Berücksichti-

gung des Tätig-

keitsbereiches

und der

Berufspflichten

der

Heilmasseure

- Abgrenzung zu

anderen Berufen

- Patientenrechte

- Grundzüge des

Haftungsrechts

Berufsethik

```


```

```

2.

Anatomie und - Klinische und 70 *1) Arzt gemäß Einzel-

```

Physiologie funktionelle § 6 Abs. 2 prüfung

Anatomie des Z 3 MMHm-AV Kommis-

Bewegungs- sionelle

apparates Ab-

- Anatomie in schluss-

vivo prüfung

- Kreislaufsystem

- Nervensystem und

Sinnesorgane

- Lymphsystem

```


```

```

3.

Pathologie - Indikationen, 150 *1) Facharzt Einzel-

```

Nebenwirkungen eines prüfung

- Dosierung bei einschlä- Kommis-

pathologischen gigen sionelle

Befunden Sonder- Ab-

- Spezielle faches schluss-

Pathologie mit prüfung

Schwerpunkt auf

klinische

Inhalte

- Lymphsystem

- Nervensystem

- Traumatologie

- Onkologie

```


```

```

4.

Hygiene - Grundlagen zum 20 *1) Arzt gemäß Einzel-

```

Vorkommen und § 6 Abs. 2 prüfung

zur Verbreitung Z 3 MMHm-AV

von

Mikroorganismen

- Entstehung und

Verhütung von

Infektionen

- Maßnahmen zur

Sterilisation

und Desinfektion

```


```

```

5.

Erste Hilfe - Verpflichtung 10 *1) Arzt gemäß Einzel-

```

zur Ersten § 6 Abs. 2 prüfung

Hilfe Z 3 MMHm-

- Rechtliche AV/Dipl.

Situation für Gesund-

Helfer und heits- und

Hilfsbedürftige Kranken-

bei Schäden pfleger/

durch Erste Lehrsani-

Hilfe täter

- Sofortmaßnahmen

- Arbeitsunfälle

und

Unfallverhütung

```


```

```

6.

Physik Grundlagen der 30 *1) Fachkompe- Einzel-

```

Mechanik: tente prüfung

- Grundbegriffe Person

- Newtonsche

Axiome

- Arbeit und

Energie

- Teilchensysteme

- Gleichgewicht

- Gravitation

- Mechanik

deformierbarer

Körper

- Elektrizitäts-

lehre

- Strahlungslehre

- Magnetismus

- Wärmelehre

```


```

```

7.

Kommuni- - Grundlagen der 10 Fachkompe- Teilnahme

```

kation Psychologie tente

- Umgang mit Person

Kranken

- Grundlagen der

Kommunikation

- Kommunikations-

training

```


```

```

8.

Dokumen- - Grundlagen von 20 *1) Fachkompe- Einzel-

```

tation EDV und tente prüfung

Statistik Person

- Qualitätssi-

chernde

Maßnahmen

- Sammeln,

Auswerten und

Präsentieren von

Daten

```


```

```

9.

Massage- Angewandte 30 Physiothe- Einzel-

```

techniken zu Massagetechniken rapeut/ prüfung

Heilzwecken angepasst an Heil- Kommis-

Krankheitsbilder masseur/ sionelle

aus den Facharzt Ab-

klinischen eines schluss-

Bereichen: einschlägi- prüfung

- Chirurgie gen Sonder-

- Unfallchirurgie, faches

Sportmedizin

- Orthopädie

- Innere Medizin,

Rheumatologie

- Gynäkologie

- Pädiatrie

- Neurologie

- Psychiatrie

- Intensivmedizin

- Geriatrie

```


```

GESAMT 360

```


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```

Praktische

Ausbildung Fachbereiche Std.

```


```

Massagetechniken zu 80

Heilzwecken unter

besonderer

Berücksichtigung

spezieller

Krankheitsbilder aus

den oben genannten

klinischen Bereichen

```


```

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*1) Der Unterricht kann im Höchstausmaß von 50 vH der Unterrichtsstunden in Form von EDV-unterstützten Lehr- und Lernmethoden durchgeführt werden.

Anlage 8

Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation

Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation – Physiologische Körperhaltung und Bewegungsmuster Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV /Physiotherapeut Kommissionelle Abschlussprüfung
GESAMT 40
Praktische Ausbildung in Einrichtungen, die der stationären Betreuung dienen 40

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