Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen (AEV Explosivstoffe)

3 Versionen · 2004-05-26 — 2019-05-23
2019-05-23
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbe
2004-05-26
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbe
2004-05-26
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weitervera
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2019-05-23

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AEV Explosivstoffe
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst:
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Chrom VI (Nr. 7), Quecksilber (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), TNb (Nr. 10), Nitrit (Nr. 11), AOX (Nr. 18), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 19), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE (Nr. 21).
Abkürzung
AEV Explosivstoffe
§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 (ausgedrückt in Tonnen Explosivstoff pro Tag).
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AEV Explosivstoffe
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Abkürzung
AEV Explosivstoffe
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
AEV Explosivstoffe
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Pkt. 19, Anhang A Fußnote a) und Anhang A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.
Abkürzung
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AEV Explosivstoffe
Anhang A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
| | | I) | II) |
| --- | --- | --- | --- |
| | | Anforderungen an | Anforderungen an |
| | | Einleitungen in | Einleitungen in |
| | | ein Fließgewässer | eine öffentliche |
| | | | Kanalisation |
| | | | |
| 1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| 2. | Toxizität a) | | |
| 2.1 | Algentoxizität GA | 8 | b) |
| 2.2 | Bakterientoxizität | 4 | b) |
| | GL | | |
| 2.3 | Daphnientoxizität | 4 | b) |
| | GD | | |
| 2.4 | Fischeitoxizität GF,Ei | 2 | b) |
| 3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 150 mg/l |
| | c) | | |
| 4. | pH-Wert | 6,5-9,0 | 6,5-10,5 |
| | | | |
| 5. | Aluminium | 2,0 mg/l | durch Parameter |
| | ber. als Al | | Nr. 3 begrenzt |
| 6. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| | ber. als Pb | | |
| 7. | Chrom VI | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| | ber. als Cr | | |
| 8. | Quecksilber | 0,01 mg/l | 0,01 mg/l |
| | ber. als Hg | d) | d) |
| 9. | Ammonium | 10 mg/l | e) |
| | ber. als N | | |
| 10. | Gesamter geb. | 40 mg/l | - |
| | Stickstoff TNb | 1,5 kg/t | |
| | ber. als N | g) | |
| | f) | | |
| 11. | Nitrit | 1,5 mg/l | 10 mg/l |
| | ber. als N | 0,015 kg/t | |
| | | h) | |
| 12. | Phosphor – Gesamt | 2,0 mg/l | - |
| | ber. als P | 0,010 kg/t | |
| | | i) | |
| 13. | Sulfat | - | e) |
| | ber. als SO4 | | |
| 14. | Sulfit | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| | ber. als SO3 | | |
| | | | |
| 15. | Gesamter org. geb. | 30 mg/l | - |
| | Kohlenstoff TOC | 0,3 kg/t | |
| | ber. als C | j) | |
| 16. | Chemischer | 90 mg/l | - |
| | Sauerstoffbedarf CSB | 1,0 kg/t | |
| | ber. als O2 | k) | |
| 17. | Biochemischer | 25 mg/l | - |
| | Sauerstoffbedarf | 0,3 kg/t | |
| | BSB5 | | |
| | ber. als O2 | l) | |
| 18. | Adsorbierbare org. | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| | geb. Halogene AOX | | |
| | ber. als Cl | | |
| 19. | Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/l | 10 mg/l |
| | | | |
| 20. | Phenolindex | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
| | ber. als Phenol | | |
| 21. | Summe der flüchtigen | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| | aromatischen | | |
| | Kohlenwasserstoffe | | |
| | Benzol, Toluol, Xylole | | |
| | und Ethylbenzol BTXE | | |
| | | | |
a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich bei Herstellung oder Verarbeitung eines quecksilberhaltigen Explosivstoffes. Wird in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 neben sonstigen Explosivstoffen auch ein quecksilberhaltiger Explosivstoff hergestellt oder verarbeitet, so ist die Emissionsbegrenzung am Abwasserteilstrom aus dem Quecksilbereinsatz vor Vermischung mit sonstigem (Ab )Wasser einzuhalten.
e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
f) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
g) Bei einer TNb – Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TNb-Mindesteliminationsleistung von 90% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TNb-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
h) Bei einer NO 2 -N-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 5 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer NO 2 -N-Mindesteliminationsleistung von 70% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der NO 2 -N-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
i) Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
j) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
k) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 600 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
l) Bei einer BSB 5 -Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindesteliminationsleistung von 97,5% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB 5 -Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
Abkürzung
AEV Explosivstoffe
Anhang B
Methodenvorschriften gemäß § 4