Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO)
Abkürzung
URAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
URAV
Gliederung der Bilanz
§ 1. In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:
Aktiva
Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes
A. ANLAGEVERMÖGEN
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
Konzessionen und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen
davon entgeltlich erworben
davon selbst erstellt
Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund
Grundwert
Gebäudewert
Technische Anlagen und Maschinen
Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger
Sammlungen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
III. Finanzanlagen
Beteiligungen
Ausleihungen an Rechtsträger, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
B. UMLAUFVERMÖGEN
I. Vorräte
Betriebsmittel
Noch nicht abgerechnete Leistungen
Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Forderungen aus Leistungen
Forderungen gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere und Anteile
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Passiva
A. EIGENKAPITAL
B. UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN
C. RÜCKSTELLUNGEN
Rückstellungen für Abfertigungen
Rückstellungen für Pensionen
Sonstige Rückstellungen
D. VERBINDLICHKEITEN
Anleihen
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Erhaltene Anzahlungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Sonstige Verbindlichkeiten
E. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Abkürzung
URAV
Gliederung der Bilanz
§ 1. In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:
Aktiva
A. ANLAGEVERMÖGEN
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
Konzessionen und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen
davon entgeltlich erworben
davon selbst erstellt
Nutzungsrechte Klinischer Mehraufwand
Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund
davon Grundwert
davon Gebäudewert
Technische Anlagen und Maschinen
Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger
Sammlungen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
III. Finanzanlagen
Beteiligungen
Ausleihungen an Rechtsträger, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
B. UMLAUFVERMÖGEN
I. Vorräte
Betriebsmittel
Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter
Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Forderungen aus Leistungen
Forderungen gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere und Anteile
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Passiva
A. EIGENKAPITAL
Universitätskapital
Rücklagen
Bilanzgewinn/-verlust
– davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
B. UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN
C. INVESTITIONSZUSCHÜSSE
D. RÜCKSTELLUNGEN
Rückstellungen für Abfertigungen
Rückstellungen für Pensionen
Sonstige Rückstellungen
E. VERBINDLICHKEITEN
Anleihen
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Erhaltene Anzahlungen
– davon von den Vorräten absetzbar
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Sonstige Verbindlichkeiten
F. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Abkürzung
URAV
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz (§ 2) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 3) und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert.
(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind in den „Angaben und Erläuterungen“ die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
(3) Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern.
(4) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
Abkürzung
URAV
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:
Umsatzerlöse
Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
Erlöse aus Studienbeiträgen
Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen
Erlöse aus Forschungsleistungen
Sonstige Erlöse und Kostenersätze
Veränderung des Bestands an noch nicht abgerechneten Leistungen aus Auftragsforschung
Aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
Übrige
Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen
Aufwendungen für Sachmittel
Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand
Löhne und Gehälter
davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte
Aufwendungen für externe Lehre
Aufwendungen für Abfertigungen
davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte
Aufwendungen für Altersversorgung
davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge davon Refundierung an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte
Sonstige Sozialaufwendungen
Abschreibungen
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Steuern, soweit sie nicht unter Z 17 fallen
Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002
Übrige
Zwischensumme aus Z 1 bis 8
Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen
davon aus Zuschreibungen
davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen
davon Abschreibungen
davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Zwischensumme aus Z 10 bis 11
Ergebnis der gewöhnlichen Universitätstätigkeit
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Auflösung von und Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen
Veränderung des Eigenkapitals
Abkürzung
URAV
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:
Umsatzerlöse
Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
Erlöse aus Studienbeiträgen
Erlöse aus Studienbeitragsersätzen
Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen
Erlöse gemäß § 27 UG
Kostenersätze gemäß § 26 UG
Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze
Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter
Aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
Übrige
– davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen
Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen
Aufwendungen für Sachmittel
Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand
Löhne und Gehälter
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Aufwendungen für externe Lehre
Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Aufwendungen für Altersversorgung
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Sonstige Sozialaufwendungen
Abschreibungen
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Steuern, soweit sie nicht unter Z 17 fallen
Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG
Übrige
Zwischensumme aus Z 1 bis 8
Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen
davon aus Zuschreibungen
davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen
davon Abschreibungen
davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Zwischensumme aus Z 10 bis 11
Ergebnis der gewöhnlichen Universitätstätigkeit
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Auflösung unversteuerter Rücklagen
Auflösung von Rücklagen
Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen
Zuweisung zu Rücklagen
Gewinn- bzw. Verlustvortrag
Bilanzgewinn bzw.- verlust.
Abkürzung
URAV
Gliederung der Bilanz
§ 2. In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:
Aktiva
A. ANLAGEVERMÖGEN
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
Konzessionen und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen
davon entgeltlich erworben
davon selbst erstellt
Nutzungsrechte Klinischer Mehraufwand
Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund
davon Grundwert
davon Gebäudewert
Technische Anlagen und Maschinen
Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger
Sammlungen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
III. Finanzanlagen
Beteiligungen
Ausleihungen an Rechtsträger, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
B. UMLAUFVERMÖGEN
I. Vorräte
Betriebsmittel
Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter
Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Forderungen aus Leistungen
Forderungen gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere und Anteile
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Passiva
A. EIGENKAPITAL
Universitätskapital
Rücklagen
Bilanzgewinn/-verlust
– davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
B. INVESTITIONSZUSCHÜSSE
C. RÜCKSTELLUNGEN
Rückstellungen für Abfertigungen
Rückstellungen für Pensionen
Sonstige Rückstellungen
D. VERBINDLICHKEITEN
Anleihen
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Erhaltene Anzahlungen
– davon von den Vorräten absetzbar
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Sonstige Verbindlichkeiten
E. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Abkürzung
URAV
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
§ 3. (1) Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern.
(2) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
Abkürzung
URAV
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 3. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:
Umsatzerlöse
Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
Erlöse aus Studienbeiträgen
Erlöse aus Studienbeitragsersätzen
Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen
Erlöse gemäß § 27 UG
Kostenersätze gemäß § 26 UG
Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze
– davon sonstige Erlöse von Bundesministerien
Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter
Aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
Übrige
– davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen
Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen
Aufwendungen für Sachmittel
Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand
Löhne und Gehälter
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Aufwendungen für externe Lehre
Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Aufwendungen für Altersversorgung
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Sonstige Sozialaufwendungen
Abschreibungen
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Steuern, soweit sie nicht unter Z 14 fallen
Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG
Übrige
Zwischensumme aus Z 1 bis 8
Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen
davon aus Zuschreibungen
davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen
davon Abschreibungen
davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Zwischensumme aus Z 10 bis 11
Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 12)
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Auflösung von Rücklagen
Zuweisung zu Rücklagen
Gewinn- bzw. Verlustvortrag
Bilanzgewinn bzw. -verlust.
(Anm.: Z 20 bis 24 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2016)
Abkürzung
URAV
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 3. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:
Umsatzerlöse
Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
Erlöse aus Studienbeiträgen
Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen
Erlöse gemäß § 27 UG
Kostenersätze gemäß § 26 UG
Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze
– davon sonstige Erlöse von Bundesministerien
Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter
Aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
Übrige
– davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen
Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen
Aufwendungen für Sachmittel
Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand
Löhne und Gehälter
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Aufwendungen für externe Lehre
Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Aufwendungen für Altersversorgung
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Sonstige Sozialaufwendungen
Abschreibungen
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Steuern, soweit sie nicht unter Z 14 fallen
Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG
Übrige
Zwischensumme aus Z 1 bis 8
Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen
davon aus Zuschreibungen
davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen
davon Abschreibungen
davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Zwischensumme aus Z 10 bis 11
Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 12)
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Auflösung von Rücklagen
Zuweisung zu Rücklagen
Gewinn- bzw. Verlustvortrag
Bilanzgewinn bzw. -verlust.
(Anm.: Z 20 bis 24 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2016)
Abkürzung
URAV
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 3. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:
Umsatzerlöse
Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
Erlöse aus Studienbeiträgen
Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen
Erlöse gemäß § 27 UG
Kostenersätze gemäß § 26 UG
Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze
– davon sonstige Erlöse von Bundesministerien
Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter
Aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
Übrige
– davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen
Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen
Aufwendungen für Sachmittel
Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand
Löhne und Gehälter
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Aufwendungen für Lehre gemäß den Verwendungskategorien 17 und 18 Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung
Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Aufwendungen für Altersversorgung
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
Sonstige Sozialaufwendungen
Abschreibungen
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Steuern, soweit sie nicht unter Z 14 fallen
Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG
Übrige
Zwischensumme aus Z 1 bis 8
Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen
davon aus Zuschreibungen
davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen
davon Abschreibungen
davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Zwischensumme aus Z 10 bis 11
Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 12)
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Auflösung von Rücklagen
Zuweisung zu Rücklagen
Gewinn- bzw. Verlustvortrag
Bilanzgewinn bzw. -verlust.
(Anm.: Z 20 bis 24 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2016)
Abkürzung
URAV
Beteiligungen
§ 4. (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Rechtsträgern, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an Rechtsträgern, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Rechtsträgers erreichen.
(2) Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts gilt Abs. 1 sinngemäß.
Abkürzung
URAV
Beteiligungen
§ 4. (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Rechtsträgern, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an Rechtsträgern, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Rechtsträgers erreichen.
(2) Die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften gilt Abs. 1 sinngemäß.
Abkürzung
URAV
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
§ 5. (1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und für die Bewertung der Abschreibungsdauer ist der Standard “IAS 38 Intangible Assets” des International Accounting Standards Committee in der ab 1. Juli 1999 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den “Angaben und Erläuterungen” anzugeben. Sind unter dem Posten “sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände” Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, in den “Angaben und Erläuterungen” erläutert werden.
(3) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den “Angaben und Erläuterungen” anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen Posten der “Vorräte” offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten “sonstige Verbindlichkeiten” Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den “Angaben und Erläuterungen” zu erläutern.
Abkürzung
URAV
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
§ 5. (1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und Bewertung ist der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, in der jeweils geltenden Fassung wie er nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurde, sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den “Angaben und Erläuterungen” anzugeben. Sind unter dem Posten “sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände” Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, in den “Angaben und Erläuterungen” erläutert werden.
(3) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats erhöht werden: Die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags können in Universitätskapital umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.
(4) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats herabgesetzt werden: Die Herabsetzung des Universitätskapitals darf nur zur Abdeckung eines nach Auflösung der Rücklagen verbleibenden und sonst auszuweisenden Bilanzverlustes erfolgen. Das Universitätskapital darf den Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1.1.2004 nicht unterschreiten.
(5) Als Rücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.
(6) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Eine offene Absetzung von den Vorräten ist nicht zulässig. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ zu erläutern.
Abkürzung
URAV
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
§ 5. (1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und Bewertung ist der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, in der jeweils geltenden Fassung wie er nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurde, sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Sind unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ erläutert werden. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen.
(3) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats erhöht werden: Die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags können in Universitätskapital umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.
(4) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats herabgesetzt werden: Die Herabsetzung des Universitätskapitals darf nur zur Abdeckung eines nach Auflösung der Rücklagen verbleibenden und sonst auszuweisenden Bilanzverlustes erfolgen. Das Universitätskapital darf den Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1.1.2004 nicht unterschreiten.
(5) Als Rücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Rechnungsjahr oder in einem früheren Rechnungsjahr aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind. Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „Negatives Eigenkapital“.
(6) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten und für diese Posten insgesamt in der Bilanz oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Eine offene Absetzung von den Vorräten ist nicht zulässig. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ zu erläutern.
Abkürzung
URAV
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
§ 5. (1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und Bewertung ist der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, in der jeweils geltenden Fassung wie er nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurde, sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Sind unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ erläutert werden. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen.
(3) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats erhöht werden: Die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags können in Universitätskapital umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.
(4) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats herabgesetzt werden: Die Herabsetzung des Universitätskapitals darf nur zur Abdeckung eines nach Auflösung der Rücklagen verbleibenden und sonst auszuweisenden Bilanzverlustes erfolgen. Das Universitätskapital darf den Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1.1.2004 nicht unterschreiten.
(5) Als Rücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Rechnungsjahr oder in einem früheren Rechnungsjahr aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind. In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Rücklagen entsprechend ihrer Widmung aufzugliedern. Die Zuweisung, widmungsgemäße Verwendung und Auflösung von Rücklagen ist gesondert anzuführen, wobei liquiditätsmäßig bedeckte Rücklagen getrennt anzuführen sind..
(6) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „Negatives Eigenkapital“.
(7) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten und für diese Posten insgesamt in der Bilanz oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Eine offene Absetzung von den Vorräten ist nicht zulässig. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ zu erläutern.
Abkürzung
URAV
Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung
§ 6. (1) In der Bilanz oder in den “Angaben und Erläuterungen” ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens “Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes” darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Rechnungsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Rechnungsjahrs sind entweder in der Bilanz beim betreffenden Posten zu vermerken oder in den “Angaben und Erläuterungen” in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und ist gemäß § 205 Abs. 1 HGB diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig, können diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen. Eine Pauschalwertberichtigung ist nicht zulässig.
Abkürzung
URAV
Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung
§ 6. (1) In der Bilanz oder in den “Angaben und Erläuterungen” ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Rechnungsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Rechnungsjahrs sind entweder in der Bilanz beim betreffenden Posten zu vermerken oder in den “Angaben und Erläuterungen” in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und ist gemäß § 205 Abs. 1 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetzes – IRÄ-BG, BGBl. I Nr. 58/2010 diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig, können diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen. Eine Pauschalwertberichtigung ist nicht zulässig.
Abkürzung
URAV
Entwicklung des Anlagevermögens, Wertberichtigung
§ 6. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
die Ab- und Zuschreibungen des Rechnungsjahres;
die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 UGB aktiviert werden.
(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.
Abkürzung
URAV
Entwicklung des Anlagevermögens, Wertberichtigung
§ 6. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
die Ab- und Zuschreibungen des Rechnungsjahres;
die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung aktiviert werden.
(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.
Abkürzung
URAV
Bewertung
§ 7. (1) Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) mit Ausnahme des § 208 Abs. 3 zu erfolgen. § 209 Abs. 2 HGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.
(2) Abweichend von § 203 Abs. 1 HGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter der Position “Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger” ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 von Hundert anzusetzen.
(3) Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände anzuwenden.
Abkürzung
URAV
Bewertung
§ 7. (1) Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB mit Ausnahme des § 208 Abs. 3 zu erfolgen. § 209 Abs. 2 UGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.
(2) Abweichend von § 203 Abs. 1 UGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter der Posten „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ gemäß § 1 Aktiva A II Z 3 ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 vH anzusetzen. Alternativ dazu kann § 209 Abs. 1 UGB sinngemäß angewendet werden.
(3) Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände anzuwenden.
Abkürzung
URAV
Bewertung
§ 7. (1) Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB zu erfolgen. § 209 Abs. 2 UGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.
(2) Abweichend von § 203 Abs. 1 UGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter der Posten „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ gemäß § 2 Aktiva A II Z 3 ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 vH anzusetzen. Alternativ dazu kann § 209 Abs. 1 UGB sinngemäß angewendet werden.
(3) Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände anzuwenden.
Abkürzung
URAV
Bewertung
§ 7. (1) Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB zu erfolgen. § 209 Abs. 2 UGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.
(2) Abweichend von § 203 Abs. 1 UGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter dem Posten „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ gemäß § 2 Aktiva A II Z 3 ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 vH anzusetzen. Alternativ dazu kann § 209 Abs. 1 UGB sinngemäß angewendet werden.
(3) Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände anzuwenden.
Abkürzung
URAV
Ausweis unversteuerter Rücklagen
§ 8. (1) Die Bewertungsreserve auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen ist entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.
(2) In der Bilanz oder in den “Angaben und Erläuterungen” sind die Zuweisung und die Auflösung entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.
Abkürzung
URAV
Bilanzierung von Zuschüssen und Ausweis von unversteuerten Rücklagen
§ 8. (1) Die Bewertungsreserven auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen und sonstiger unversteuerter Rücklagen sind entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.
(2) Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß § 1 Passiva C auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige sowie davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß § 2 Z 4 lit. c der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.
(3) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung von Investitionszuschüssen und unversteuerten Rücklagen entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.
Abkürzung
URAV
Bilanzierung von Zuschüssen
§ 8. (1) Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß § 2 Passiva B auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige – davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß § 3 Z 4 lit. c der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.
(2) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung von Investitionszuschüssen entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen, wobei noch nicht zugewiesene Investitionszuschüsse getrennt anzuführen sind.
Abkürzung
URAV
Klinischer Mehraufwand
§ 9. (1) Die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 sind nicht zu aktivieren, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten § 2 Z 8 b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002 zu erfassen.
(2) Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 HGB nicht.
Abkürzung
URAV
Klinischer Mehraufwand
§ 9. (1) Das aus § 29 Abs. 4 UG abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (§ 1 Aktiva A I Z 2) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß § 6 darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.
(2) Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Abs. 1 verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß § 1 Passiva C auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.
(3) Nicht gemäß Abs. 1 aktivierbare Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002“ gemäß § 2 Z 8 lit. b der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
(4) Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 UGB nicht.
Abkürzung
URAV
Klinischer Mehraufwand
§ 9. (1) Das aus § 29 Abs. 4 UG abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (§ 2 Aktiva A I Z 2) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß § 6 darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.
(2) Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Abs. 1 verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß § 2 Passiva B auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.
(3) Nicht gemäß Abs. 1 aktivierbare Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002“ gemäß § 3 Z 8 lit. b der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
(4) Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 UGB nicht.
Abkürzung
URAV
Klinischer Mehraufwand
§ 9. (1) Das aus § 29 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (§ 2 Aktiva A I Z 2) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß § 6 darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.
(2) Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Abs. 1 verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß § 2 Passiva B auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.
(3) Nicht gemäß Abs. 1 aktivierbare Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002“ gemäß § 3 Z 8 lit. b der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
(4) Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 UGB nicht.
Abkürzung
URAV
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 10. (1) In der Gewinn- und Verlustrechnung oder in den “Angaben und Erläuterungen” sind die Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf die maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage gesondert anzuführen. Umgliederungen innerhalb der unversteuerten Rücklagen können verrechnet werden.
(2) Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.
Abkürzung
URAV
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 10. (1) Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
(2) Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.
Abkürzung
URAV
Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 11. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
zu den Positionen des § 1 Z 1 lit. A (“ANLAGEVERMÖGEN”) sind jeweils die Buchwerte der Wirtschaftsgüter, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen bestehen, anzumerken;
die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind;
die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist;
bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;
Aufgliederung des Postens gemäß § 2 Z 8 b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz in:
Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG; wesentliche Vorhaben sind zu erläutern;
Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;
die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (einschließlich der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten), allgemeinem Universitätspersonal sowie den Privatdozentinnen und Privatdozenten. Teilzeitbeschäftigte sind in Jahresvollzeitäquivalente umzurechnen.
Abkürzung
URAV
Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 11. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
zu den Positionen des § 1 Z 1 lit. A (“ANLAGEVERMÖGEN”) sind jeweils die Buchwerte der Wirtschaftsgüter, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen, anzumerken;
die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind;
die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist;
bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;
Aufgliederung des Postens gemäß § 2 Z 8 b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz in:
Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;
Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;
die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 30, 81, 82, 83, 84 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2010), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß der BidokVUni ) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 70 gemäß der BidokVUni). Der Personalstand ist als Jahresmittelwert entsprechend der BidokVUni in Vollzeitäquivalenten anzugeben;
die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 4 sind jeweils gesondert anzugeben;
sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 UG sind anzugeben;
die im Geschäftsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen, sind anzugeben;
zu den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind folgende Aufwendungen wie folgt aufzugliedern:
– Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
– Instandhaltung Gebäude
– Betriebskosten Gebäude
– sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
– Reiseaufwendungen und –spesen
– Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
– Mieten Gebäude
– sonstige Miet-, Leasing- u. Lizenzgebühren
– Leihpersonal und Werkverträge
– Provisionen an Dritte
– Stipendien, Aus- u. Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
– übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen).
Abkürzung
URAV
Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 11. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität vermittelt wird.
(2) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
zu den Posten des § 2 Z 1 lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) jeweils die Buchwerte der Vermögensgegenstände, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen;
die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;
die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist;
bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;
Aufgliederung des Postens gemäß § 3 Z 8 lit. b (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG) in:
Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;
Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Von den Gesamtbezügen sind die Gehälter und Aufwandsentschädigungen je Organ gesondert anzugeben;
die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 30, 81, 82, 83, 84 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2010), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 70 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten); der Personalstand ist als Jahresmittelwert entsprechend der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten in Vollzeitäquivalenten anzugeben;
die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB sind jeweils gesondert anzugeben;
sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 Abs. 1 UG;
die im Rechnungsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereine gemäß § 10 Abs. 1 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen;
die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind wie folgt aufzugliedern:
– Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
– Instandhaltung Gebäude
– Betriebskosten Gebäude
– sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
– Reiseaufwendungen und -spesen
– Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
– Mieten Gebäude
– sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren
– Leihpersonal und Werkverträge
– Provisionen an Dritte
– Stipendien, Aus- und Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
– übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen);
Darstellung, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen;
Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung gemäß § 237 Abs. 1 Z 4 UGB;
Angaben über derivative Finanzinstrumente iSd. § 238 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 UGB;
Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß § 238 Abs. 1 Z 10 UGB;
Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß § 238 Abs. 1 Z 11 UGB;
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß § 238 Abs. 1 Z 12 UGB;
Angaben über die Aufwendungen für die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer gemäß § 238 Abs. 1 Z 18 UGB;
Angaben zu Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 2 UGB;
Angabe aller Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates im Rechnungsjahr gemäß § 239 Abs. 2 UGB.
Abkürzung
URAV
Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 11. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität vermittelt wird.
(2) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
zu den Posten des § 2 Z 1 lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) jeweils die Buchwerte der Vermögensgegenstände, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen;
die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;
die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist;
bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;
Aufgliederung des Postens gemäß § 3 Z 8 lit. b (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG) in:
Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;
Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Von den Gesamtbezügen sind die Gehälter und Aufwandsentschädigungen je Organ gesondert anzugeben;
die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist als Jahresmittelwert entsprechend der UHSBV in Vollzeitäquivalenten anzugeben;
die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB sind jeweils gesondert anzugeben;
sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 Abs. 1 UG;
die im Rechnungsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereine gemäß § 10 Abs. 1 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen;
die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind wie folgt aufzugliedern:
– Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
– Instandhaltung Gebäude
– Betriebskosten Gebäude
– sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
– Reiseaufwendungen und -spesen
– Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
– Mieten Gebäude
– sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren
– Leihpersonal und Werkverträge
– Provisionen an Dritte
– Stipendien, Aus- und Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
– übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen);
Darstellung, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen;
Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung gemäß § 237 Abs. 1 Z 4 UGB;
Angaben über derivative Finanzinstrumente iSd. § 238 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 UGB;
Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß § 238 Abs. 1 Z 10 UGB;
Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß § 238 Abs. 1 Z 11 UGB;
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß § 238 Abs. 1 Z 12 UGB;
Angaben über die Aufwendungen für die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer gemäß § 238 Abs. 1 Z 18 UGB;
Angaben zu Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 2 UGB;
Angabe aller Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates im Rechnungsjahr gemäß § 239 Abs. 2 UGB.
Abkürzung
URAV
Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 11. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität vermittelt wird.
(2) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
zu den Posten des § 2 Z 1 lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) jeweils die Buchwerte der Vermögensgegenstände, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen;
die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;
die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; zur Urlaubsrückstellung ist auch das Ausmaß der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung anzugeben;
bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;
Aufgliederung des Postens gemäß § 3 Z 8 lit. b (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG) in:
Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;
Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;
die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist entsprechend der UHSBV in Jahresvollzeitäquivalenten anzugeben; die Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente hat gemäß Z 2.14 der Anlage 9 der UHSBV zu erfolgen;
die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB sind jeweils gesondert anzugeben;
sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 Abs. 1 UG;
die im Rechnungsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereine gemäß § 10 Abs. 1 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen;
die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind wie folgt aufzugliedern:
– Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
– Instandhaltung Gebäude
– Betriebskosten Gebäude
– sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
– Reiseaufwendungen und -spesen
– Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
– Mieten Gebäude
– sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren
– Leihpersonal und Werkverträge
– Provisionen an Dritte
– Stipendien, Aus- und Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
– übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen);
Darstellung, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen;
Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung gemäß § 237 Abs. 1 Z 4 UGB;
Angaben über derivative Finanzinstrumente iSd. § 238 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 UGB;
Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß § 238 Abs. 1 Z 10 UGB;
Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß § 238 Abs. 1 Z 11 UGB;
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß § 238 Abs. 1 Z 12 UGB;
Angaben über die Aufwendungen für die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer gemäß § 238 Abs. 1 Z 18 UGB;
Angaben zu Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 2 UGB;
Angabe aller Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates im Rechnungsjahr gemäß § 239 Abs. 2 UGB;
Die im Posten § 2 Passiva E ausgewiesene Passive Rechnungsabgrenzung ist zumindest wie folgt aufzugliedern:
– Abgrenzung von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
– Forschungsförderung
– Berufungszusagen;
Angabe von abgegrenzten bzw. rückgestellten Beträgen auf Grund der Unterschreitung von Zielwerten der Leistungsvereinbarung.
Abkürzung
URAV
§ 12. Es ist anzugeben, in welchem Umfang Umsatzerlöse, Personalaufwendungen und sonstige Aufwendungen sowie Anschaffungen und Verbindlichkeiten auf Tätigkeiten im Bereich der Forschung im Auftrag Dritter entfallen. Weiters sind Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen. Es ist zu berichten, ob aus diesen Tätigkeiten besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.
Abkürzung
URAV
Erlöse gemäß § 26 und § 27 UG
§ 12. (1) Der an die Universität zu leistende volle Kostenersatz gemäß § 26 UG für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert im Posten „Kostenersätze gemäß § 26 UG“ gemäß § 2 Z 1 lit. f auszuweisen.
(2) Globalbudgetzuweisungen sind ungeachtet ihrer Zweckwidmung, somit einschließlich der darin enthaltenen Abgeltungen für Forschungsleistungen, in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes“ gemäß § 2 Z 1 lit. a periodengerecht auszuweisen.
(3) Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß § 27 UG erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß § 27 UG“ gemäß § 2 Z 1 lit. e auszuweisen. Der Ausweis von unabgerechneten Leistungen erfolgt zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Posten „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 1 Aktiva B Z 2. Beständedifferenzen zum vorangegangenen Bilanzstichtag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 2 Z 2 auszuweisen.
(4) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist das Ergebnis aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 UG und 27 UG getrennt anzugeben. Negative Ergebnisse sind zu erläutern und hinsichtlich einer Kostendeckung zu begründen. Das Ergebnis aus § 27 UG wird ermittelt, indem die Erlöse gemäß § 27 UG gemäß § 2 Z 1 lit. e und die Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter gemäß § 2 Z 2, um die auf § 27 UG direkt zuordenbaren Personalaufwendungen, Abschreibungen und übrigen Aufwendungen vermindert werden. Das Ergebnis aus § 26 UG wird ermittelt, indem die Kostenersätze gemäß § 26 UG gemäß § 2 Z 1 lit. f um die direkt zuordenbaren Aufwendungen vermindert werden.
(5) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind weiters die direkt zuordenbaren Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen.
(6) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist ebenfalls zu berichten, ob aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 UG besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.
Abkürzung
URAV
Erlöse gemäß § 26 und § 27 UG
§ 12. (1) Der an die Universität zu leistende volle Kostenersatz gemäß § 26 UG für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert im Posten „Kostenersätze gemäß § 26 UG“ gemäß § 3 Z 1 lit. f auszuweisen.
(2) Globalbudgetzuweisungen sind ungeachtet ihrer Zweckwidmung, somit einschließlich der darin enthaltenen Abgeltungen für Forschungsleistungen, in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes“ gemäß § 3 Z 1 lit. a periodengerecht auszuweisen.
(3) Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß § 27 UG erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß § 27 UG“ gemäß § 3 Z 1 lit. e auszuweisen. Der Ausweis von halbfertigen Leistungen erfolgt zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Posten „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 2 Aktiva B I Z 2. sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes des Postens „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ zum vorangegangenen Abschlussstichtag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 3 Z 2 auszuweisen.
(4) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Differenz von Erlösen und direkt zuordenbaren Aufwendungen aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 UG getrennt anzugeben. Negative Differenzen sind zu erläutern und hinsichtlich einer Kostendeckung zu begründen. Die Differenz von Erlösen und direkt zuordenbaren Aufwendungen aus § 27 UG ist zu ermitteln, indem die Erlöse gemäß § 27 UG gemäß § 3 Z 1 lit. e und die Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter gemäß § 3 Z 2 um die auf § 27 UG direkt zuordenbaren Personalaufwendungen, Abschreibungen und übrigen Aufwendungen vermindert werden. Die Differenz von Erlösen und direkt zuordenbaren Aufwendungen aus § 26 UG ist zu ermitteln, indem die Kostenersätze gemäß § 26 UG gemäß § 3 Z 1 lit. f um die direkt zuordenbaren Aufwendungen vermindert werden.
(5) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind weiters die direkt zuordenbaren Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen.
(6) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist ebenfalls zu berichten, ob aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 UG besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.
Abkürzung
URAV
Erlöse gemäß § 26 und § 27 UG
§ 12. (1) Der an die Universität zu leistende volle Kostenersatz gemäß § 26 UG für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert im Posten „Kostenersätze gemäß § 26 UG“ gemäß § 3 Z 1 lit. f auszuweisen.
(2) Globalbudgetzuweisungen sind ungeachtet ihrer Zweckwidmung, somit einschließlich der darin enthaltenen Abgeltungen für Forschungsleistungen, in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes“ gemäß § 3 Z 1 lit. a periodengerecht auszuweisen.
(3) Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß § 27 UG erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß § 27 UG“ gemäß § 3 Z 1 lit. e auszuweisen. Der Ausweis von halbfertigen Leistungen erfolgt zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Posten „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 2 Aktiva B I Z 2. sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes des Postens „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ zum vorangegangenen Abschlussstichtag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 3 Z 2 auszuweisen.
(4) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind weiters die direkt zuordenbaren Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen.
(5) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist ebenfalls zu berichten, ob aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 UG besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.
Abkürzung
URAV
§ 13. Es ist darzustellen, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen.
Abkürzung
URAV
Prüfung des Rechnungsabschlusses
§ 14. (1) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der “Angaben und Erläuterungen” sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des § 273 HGB darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des § 274 HGB zu versehen.
(2) Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer darf nicht sein, wer die Universität schon in den dem zu prüfenden Rechnungsjahr vorhergehenden sechs Rechnungsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.
Abkürzung
URAV
Prüfung des Rechnungsabschlusses
§ 14. (1) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der “Angaben und Erläuterungen” sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des § 273 UGB darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des § 274 UGB zu versehen. Die §§ 270 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 oder das UG eigene Bestimmungen vorsehen. Hinsichtlich § 275 Abs. 2 UGB gelten Universitäten als große Gesellschaften.
(2) Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer darf nicht sein, wer die Universität schon in den dem zu prüfenden Rechnungsjahr vorhergehenden sechs Rechnungsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.
Abkürzung
URAV
Prüfung des Rechnungsabschlusses
§ 14. (1) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der „Angaben und Erläuterungen“ sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des § 273 UGB darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des § 274 UGB zu versehen. Die §§ 269 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 oder das UG eigene Bestimmungen vorsehen. Hinsichtlich § 275 Abs. 2 UGB gelten Universitäten als große Gesellschaften.
(2) Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer darf nicht sein, wer die Universität schon in den dem zu prüfenden Rechnungsjahr vorhergehenden sechs Rechnungsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.
Abkürzung
URAV
Erster Rechnungsabschluss
§ 15. (1) Als Grundlage für den ersten Rechnungsabschluss gemäß dieser Verordnung hat eine Aufstellung des Vermögens und der Schulden zum 1. Jänner 2004 zu erfolgen (Eröffnungsbilanz).
(2) Abweichend von § 7 sind in der Vermögensaufstellung zum 1. Jänner 2004 jene Werte anzusetzen, die sich aus dem vorhandenen Datenmaterial auf Grund der vorhandenen Aufzeichnungen und einer Schätzung zum 1. Jänner 2004 ergeben. Es besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Für dem Forschungsbetrieb gewidmete Bestände (wie Geräte usw.), deren Anschaffung länger als zehn Jahre zurückliegt, kann ein Pauschalbetrag angesetzt werden, der über zehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben ist.
(3) Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 ist erst für den dem ersten Rechnungsabschluss gemäß dieser Verordnung folgenden Rechnungsabschluss anzuwenden.
(4) Für die Gliederung, den Ansatz, die Bewertung und die Bemessung der Abschreibungsdauer sind von den Universitäten in der Eröffnungsbilanz einheitliche Grundsätze anzuwenden, um die Vergleichbarkeit der Rechnungsabschlüsse der Universitäten sicherzustellen.
(5) Die Universitäten haben bis längstens 31. März 2004 Entwürfe ihrer Eröffnungsbilanz der oder dem gemäß § 142 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister zu übermitteln. Die Eröffnungsbilanz ist binnen sechs Monaten ab dem Eröffnungsbilanz-Stichtag von der Abschlussprüferin oder vom Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüferin oder der Prüfer für die Eröffnungsbilanz ist bis spätestens 31. März 2004 vom Universitätsrat mit der Prüfung zu beauftragen.
Abkürzung
URAV
Veröffentlichung
§ 15. Der im Mitteilungsblatt gemäß § 20 Abs. 6 Z 3 UG kundzumachende Rechnungsabschluss hat die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die „Angaben und Erläuterungen“ zu umfassen.
Abkürzung
URAV
Frühwarnbericht
§ 16. (1) Aus der Bilanz gemäß § 1 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 2 sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.
(2) Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 1 Passiva A), den unversteuerten Rücklagen (§ 1 Passiva B) und den Investitionszuschüssen (§ 1 Passiva C) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach § 225 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.
(3) Mobilitätsgrad ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem kurzfristigen Vermögen (Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung und kurzfristig veräußerbares Finanzanlagevermögen) einerseits sowie dem kurzfristigen Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung) andererseits ergibt. Kurzfristig sind Beträge mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
(4) Weist die Universität in der nach § 2 aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung weiterzuleiten.
(5) Der Frühwarnbericht umfasst zumindest:
Angabe der Ursachen für den Jahresfehlbetrag,
Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Liquiditätsplanung samt wesentlicher Planungsprämissen für die Dauer der laufenden Leistungsvereinbarung,
Darstellung von Einsparungs- und Sanierungsmaßnahmen,
Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (§ 13 Abs. 3 UG) eingetreten sind,
Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (§ 12 Abs. 13 UG).
Abkürzung
URAV
Frühwarnbericht
§ 16. (1) Aus der Bilanz gemäß § 2 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 3 sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.
(2) Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 2 Passiva A) und den Investitionszuschüssen (§ 2 Passiva B) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach § 225 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, andererseits ergibt.
(3) Mobilitätsgrad ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem kurzfristigen Vermögen (Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung und kurzfristig veräußerbares Finanzanlagevermögen) einerseits sowie dem kurzfristigen Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung) andererseits ergibt. Kurzfristig sind Beträge mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
(4) Weist die Universität in der gemäß § 3 aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des Rechnungsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten.
(5) Der Frühwarnbericht umfasst zumindest:
Angabe der Ursachen für den Jahresfehlbetrag,
Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Liquiditätsplanung samt wesentlicher Planungsprämissen für die Dauer der laufenden Leistungsvereinbarung,
Darstellung von Einsparungs- und Sanierungsmaßnahmen,
Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (§ 13 Abs. 3 UG) eingetreten sind,
Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (§ 12 Abs. 13 UG).
Abkürzung
URAV
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(2) Das zum 31. Dezember 2009 gemäß § 1 Passiva A ausgewiesene Eigenkapital ist auf die Posten Universitätskapital, Rücklagen und Bilanzgewinn/-verlust aufzuteilen, wobei als Universitätskapital zumindest der Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1. Jänner 2004 anzusetzen ist. Weitere Anpassungen der Vorjahreszahlen auf die geänderten Bestimmungen müssen nicht vorgenommen werden.
Abkürzung
URAV
Übergangsbestimmungen
§ 17. Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 906 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 anzuwenden.
Abkürzung
URAV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 906 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 anzuwenden.
(2) § 3 Z 1 lit. c bis f, § 5 Abs. 5 bis 7, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 4, 7 lit. a, Z 8, 21, 22 und 23, § 12 Abs. 4 bis 6 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 zu erstellen und vorzulegen.