Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge betreffend die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten sowie betreffend die Bewertung von alten Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV II)
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 1.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 180,- |
| VPG | 2.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG | 1 760.- |
| VPG | 3.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, für eine Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 2.0 fallend) | 1 540,- |
| VPG | 4.0 | Ergänzende Durchführung der Vollständigkeitsprüfung für jede weitere Produktart, zusätzlich zu Tarifpost 2.0 oder 3.0 | 165,- |
| BG | 5.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält | 14 300,- |
| BG | 6.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 5.0 fallend), wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält | 13 200,- |
| BG | 6.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 | 30 000,- |
| BG | 6.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 | 20 000,- |
| BG | 6.3 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 | 10 000,- |
| BG | 7.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiterer Produktart, für die die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG notwendig ist | 2 000,- |
| BG | 7.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0 | 3 000,- |
| BG | 7.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0 | 2 000,- |
| BG | 8.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 7.0 fallend), zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiterer Produktart | 1 000,- |
| BG | 9.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiteren Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG | 3 300,- |
| BG | 9.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 | 30 000,- |
| BG | 9.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 | 20 000,- |
| BG | 9.3 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 | 10 000,- |
| BG | 10.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a BiozidG | 750,- |
| BG | 11.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b BiozidG | 2 000,- |
| BG | 12.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c BiozidG | 4 000,- |
Abschnitt I A
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen ist1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| BG | 13.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG | 1 100,- |
Abschnitt I B
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 14.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 180,- |
| VPG | 15.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 850,- |
| BG | 16.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 BiozidG, | 3 300,- |
| BG | 17.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 BiozidG, wenn die Anforderung von Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3 BiozidG erforderlich ist, zusätzlich zu Tarifpost 16 | 3 300,- |
Abschnitt I C
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 18.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 100,- |
| VPG | 19.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 200,- |
| BG | 20.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 15 BiozidG | 400,- |
Abschnitt II
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 21.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 110,- |
| VPG | 22.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 550,- |
| BG | 23.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, für die erste Produktart, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält | 5 500,- |
| BG | 23.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 | 10 000,- |
| BG | 23.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 | 6 500,- |
| BG | 23.3 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 | 3 500,- |
| BG | 24.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterer Produktart | 550,- |
| BG | 24.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0 | 750,- |
| BG | 24.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0 | 500,- |
| BG | 25.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG | 1 375,- |
| BG | 25.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0 | 10 000,- |
| BG | 25.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0 | 6 500,- |
| BG | 26.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a BiozidG | 300,- |
| BG | 27.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b BiozidG | 800,- |
| BG | 28.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c BiozidG | 1 600,- |
Abschnitt II A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert ist1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| BG | 29.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG | 500,- |
Abschnitt II B
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 30.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 110,- |
| VPG | 31.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 275,- |
| BG | 32.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 14 BiozidG | 1 375,- |
Abschnitt II C
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 33.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 50,- |
| VPG | 34.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 75,- |
| BG | 35.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 15 BiozidG | 200,- |
Abschnitt III
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG2
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 36.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 180,- |
| VPG | 37.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 1 100,- |
| BG | 38.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 BiozidG (eine gegebenenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst) | 10 000,- |
Abschnitt III A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG2
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 39.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 110,- |
| VPG | 40.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 450,- |
| BG | 41.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 16 BiozidG (eine gegebenenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst) | 5 000,- |
Abschnitt IV
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 42.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 2 475,- |
| GG | 43.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 42.0, pro weiterer Produktart | 275,- |
| VPG | 44.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 26 400,- 3) |
| VPG | 45.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 44, pro weiterer Produktart | 2 640,- |
| VPG | 46.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 44 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 24 200,- 3) |
| VPG | 47.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart | 2 420,- |
| VPG | 48.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 oder 47 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist | 4 620,- |
| BG | 49.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung inBiozid-Produkten einerProduktart bestimmt ist | 189 500,- 3) 4) |
| BG | 49.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0 | 48 000,- 5) |
| BG | 49.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff schon in Anhang I oder IA aufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart | 9 500,- |
| BG | 50.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0, pro weiterer Produktart | 18 900,- |
| BG | 50.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.1, pro weiterer Produktart | 4 800,- |
| BG | 51.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 172 150,- 3),4) |
| BG | 51.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0 | 43 000,-5) |
| BG | 51.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.2 fallend), wenn der Wirkstoff schon in Anhang I oder IA aufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart | 8 500,- |
| BG | 52.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0, pro weiterer Produktart | 17 050,- |
| BG | 52.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.1, pro weiterer Produktart | 4 300,- |
| BG | 53.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 oder 52.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist | 34 320,- |
| BG | 54.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 49.0 bis 53.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart | 2 750,- |
Abschnitt IV A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für denselben Wirkstoff bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen in Abschnitt IV angeführten Antrag mindestens hinsichtlich einer anderen Produktart gestellt hat und auch die Gebühr gemäß Tarifpost 49.0 oder 51.0 entrichtet worden ist
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 55.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 275,- |
| VPG | 56.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 3 300,- |
| VPG | 57.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 56.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 2 950,- |
| BG | 58.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 23 650,- |
| BG | 58.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 58.0 | 6 000,- |
| BG | 59.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 58.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 21 450,- |
| BG | 59.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie (soweit nicht unter Tarifpost 58.1 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 59.0, pro weiterer Produktart | 5 450,- |
| BG | 60.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 58.0 oder 59.0, pro weiterem Biozid-Produkt jeweils pro Produktart | 500,- |
Abschnitt V
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 61.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 2 475,- |
| GG | 62.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 61.0, pro weiterer Produktart | 275,- |
| VPG | 63.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 15 950,- 6) |
| VPG | 64.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 63.0, pro weiterer Produktart | 1 540,- |
| BG | 65.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 115 500,- 6) |
| BG | 65.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.0 | 28 800,- 7) |
| BG | 66.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.0, pro weiterer Produktart | 11 550,- |
| BG | 66.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.1, pro weiterer Produktart | 2 900,- |
| BG | 67.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 65.0 oder 66.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart | 1 650,- |
Abschnitt V A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für den selben Wirkstoff bereits vorher einen in Abschnitt V angeführten Antrag mindestens hinsichtlich einer Produktart gestellt hat und auch die Gebühr gemäß Tarifpost 65.0 entrichtet worden ist
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 68.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 275,- |
| VPG | 69.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 1 980,- |
| BG | 70.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 14 300,- |
| BG | 70.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 70.0 | 3 600,- |
| BG | 71.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu Tarifpost 70.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart | 220,- |
Abschnitt VI
Antrag auf Genehmigung eines Experiments oder Tests zu Forschungs- und Entwicklungszwecken mit Freisetzung eines bioziden Wirkstoffes oder eines Biozid-Produktes in die Umwelt gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| BG | 72.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen zum Experiment oder Test hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG | 2 500,- |
1)
2) Kann über einen Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.
3) 1. Wenn
Wenn
4) Wenn
5) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 5 Z 1 anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 92 von 100, wenn eine Reduktion gemäß der Rußnote 5 Z 2 anzuwenden war, auf 77 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 anzuwenden war, auf 54 von 100.
6) 1. Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte V und VI oder für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte VII und VIII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf der Behörde bereits vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 13 750 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 100 000 Euro.
7) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Z 1 anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 86 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Z 2 anzuwenden war, auf 73 von 100.
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