Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge betreffend die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten sowie betreffend die Bewertung von alten Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV II)
```
```
BG 20 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 15 BiozidG 750,-
```
```
Abschnitt II
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2
BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 21 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
```
```
VPG 22 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 500,-
```
```
BG 23 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, für die
erste Produktart, wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 5 000,-
```
```
BG 24 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,
zusätzlich zu Tarifpost 23, pro
weiterer Produktart 500,-
```
```
BG 25 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,
zusätzlich zu Tarifpost 23, pro
weiterem Wirkstoff aus Anhang IA
der Biozid-Produkte-Richtlinie im
Biozid-Produkt 1 250,-
```
```
BG 26 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a
BiozidG 200,-
```
```
BG 27 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b
BiozidG 650,-
```
```
BG 28 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c
BiozidG 1 250,-
```
```
Abschnitt II A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2
BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert
ist
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
BG 29 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG 450,-
```
```
Abschnitt II B
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der
gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 30 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
```
```
VPG 31 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 250,-
```
```
BG 32 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 14 BiozidG 1 250,-
```
```
Abschnitt II C
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer
festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 33 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 50,-
```
```
VPG 34 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 100,-
```
```
BG 35 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 15 BiozidG 350,-
```
```
Abschnitt III
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug
gemäß § 16 BiozidG *1)
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 36 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
```
```
VPG 37 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 1 000,-
```
```
BG 38 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 16 BiozidG (eine gegebenenfalls
notwendige Bewertung des
Wirkstoffes ist hiervon nicht
umfasst) 9 000,-
```
```
Abschnitt III A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug
gemäß § 16 BiozidG *2)
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 39 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
```
```
VPG 40 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 400,-
```
```
BG 41 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 16 BiozidG (eine
gegebenenfalls notwendige
Bewertung des Wirkstoffes ist
hiervon nicht umfasst) 3 750,-
```
```
Abschnitt IV
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer
Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie
gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
```
```
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 42.0 Erfassung, Dokumentation und 2 475,-
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist
```
```
GG 43.0 Erfassung, Dokumentation und 275,-
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu
Tarifpost 42.0, pro weiterer
Produktart
```
```
VPG 44.0 Durchführung der 26 400,- *3)
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist
```
```
VPG 45.0 Durchführung der 2 640,-
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 44, pro
weiterer Produktart
```
```
VPG 46.0 Durchführung der 24 200,- *3)
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 44
fallend), wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist
```
```
VPG 47.0 Durchführung der 2 420,-
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 45
fallend), wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 46,
pro weiterer Produktart
```
```
VPG 48.0 Durchführung der 4 620,-
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 45 oder 47
fallend), wenn der Wirkstoff für
die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 46, pro
weiterer Produktart und wenn
hierfür die Prüfung zusätzlicher
Daten gemäß Anhang III A
Biozid-Produkte-Richtlinie
erforderlich ist
```
```
BG 49.0 Bewertung der Angaben und 189 500,-
Unterlagen einschließlich der * 3) *4)
Bewertung zusätzlicher Daten
gemäß Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist
```
```
BG 49.1 Bewertung zur Erstellung des 48 000,- *5)
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 49.0
```
```
BG 49.2 Bewertung der Angaben und 9 500,-
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten
gemäß Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff schon in Anhang I
oder IA aufgenommen worden ist
und danach eine Erweiterung der
vorgesehenen Verwendungszwecke
und/oder Verwendungsarten
beantragt wurde, pro Produktart
```
```
BG 50.0 Bewertung der Angaben und 18 900,-
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten
gemäß Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 49.0,
pro weiterer Produktart
```
```
BG 50.1 Bewertung zur Erstellung des 4 800,-
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 49.1,
pro weiterer Produktart
```
```
BG 51.0 Bewertung der Angaben und 172 150,-
Unterlagen hinsichtlich des *3) *4)
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit
nicht unter Tarifpost 49.0
fallend), wenn der Wirkstoff für
die Verwendung in
Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist
```
```
BG 51.1 Bewertung zur Erstellung des 43 000,- *5)
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 51.0
```
```
BG 51.2 Bewertung der Angaben und 8 500,-
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit
nicht unter Tarifpost 49.2
fallend), wenn der Wirkstoff
schon in Anhang I oder IA
aufgenommen worden ist und
danach eine Erweiterung der
vorgesehenen Verwendungszwecke
und/oder Verwendungsarten
beantragt wurde, pro Produktart
```
```
BG 52.0 Bewertung der Angaben und 17 050,-
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit
nicht unter Tarifpost 50.0
fallend), wenn der Wirkstoff für
die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 51.0,
pro weiterer Produktart
```
```
BG 52.1 Bewertung zur Erstellung des 4 300,-
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 51.1,
pro weiterer Produktart
```
```
BG 53.0 Bewertung der Angaben und 34 320,-
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit
nicht unter Tarifpost 50.0
oder 52.0 fallend), wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 51.0,
pro weiterer Produktart und wenn
hierfür die Bewertung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A
Biozid-Produkte-Richtlinie
erforderlich ist
```
```
BG 54.0 Bewertung der Angaben und 2 750,-
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Antrag Angaben und Unterlagen
gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu
mehr als einem Biozid-Produkt
pro Produktart umfasst,
zusätzlich zu den
heranzuziehenden
Tarifposten 49.0 bis 53.0, pro
weiterem Biozid-Produkt und
jeweils pro Produktart
```
```
```
```
Abschnitt IV A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B
Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn
derselbe Antragsteller für denselben Wirkstoff bereits zu einem
früheren Zeitpunkt einen in Abschnitt IV angeführten Antrag
mindestens hinsichtlich einer anderen Produktart gestellt hat und
auch die Gebühr gemäß Tarifpost 49.0 oder 51.0 entrichtet worden ist
```
```
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 55.0 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer weiteren Produktart
bestimmt ist, pro Produktart 275,-
```
```
VPG 56.0 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist,
pro Produktart 3 300,-
```
```
VPG 57.0 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 56.0
fallend), wenn der Wirkstoff für
die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 2 950,-
```
```
BG 58.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten
gemäß Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 23 650,-
```
```
BG 58.1 Bewertung zur Erstellung des
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 58.0 6 000,-
```
```
BG 59.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit
nicht unter Tarifpost 58.0
fallend), wenn der Wirkstoff für
die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 21 450,-
```
```
BG 59.1 Bewertung zur Erstellung des
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie
(soweit nicht unter
Tarifpost 58.1 fallend), wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 59.0,
pro weiterer Produktart 5 450,-
```
```
BG 60.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Antrag Angaben und Unterlagen
gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu
mehr als einem Biozid-Produkt
pro Produktart umfasst,
zusätzlich zu den
heranzuziehenden
Tarifposten 58.0 oder 59.0, pro
weiterem Biozid-Produkt jeweils
pro Produktart 500,-
```
```
Abschnitt V
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in
Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21
und 22 BiozidG
```
```
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 61.0 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist 2 475,-
```
```
GG 62.0 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu
Tarifpost 61.0, pro weiterer
Produktart 275,-
```
```
VPG 63.0 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist 15 950,- *6)
```
```
VPG 64.0 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 63.0,
pro weiterer Produktart 1 540,-
```
```
BG 65.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist 115 500,- *6)
```
```
BG 65.1 Bewertung zur Erstellung des
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2
der Biozid-Produkte-Richtlinie,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 65.0 28 800,- *7)
```
```
BG 66.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 65.0,
pro weiterer Produktart 11 550,-
```
```
BG 66.1 Bewertung zur Erstellung des
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 65.1,
pro weiterer Produktart 2 900,-
```
```
BG 67.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Antrag Angaben und Unterlagen
gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu
mehr als einem Biozid-Produkt
pro Produktart umfasst,
zusätzlich zu den
heranzuziehenden
Tarifposten 65.0 oder 66.0, pro
weiterem Biozid-Produkt und
jeweils pro Produktart 1 650,-
```
```
Abschnitt V A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in
Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21
und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für den selben
Wirkstoff bereits vorher einen in Abschnitt V angeführten Antrag
mindestens hinsichtlich einer Produktart gestellt hat und auch die
Gebühr gemäß Tarifpost 65.0 entrichtet worden ist
```
```
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 68.0 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer weiteren Produktart
bestimmt ist, pro Produktart 275,-
```
```
VPG 69.0 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
weiteren Produktart bestimmt
ist, pro Produktart 1 980,-
```
```
BG 70.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 14 300,-
```
```
BG 70.1 Bewertung zur Erstellung des
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 70.0 3 600,-
```
```
BG 71.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Antrag Angaben und Unterlagen
gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu
mehr als einem Biozid-Produkt
pro Produktart umfasst,
zusätzlich zu Tarifpost 70.0,
pro weiterem Biozid-Produkt und
jeweils pro Produktart 220,-
```
```
*1) Kann über einen Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.
*2) Kann über einen Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.
*3) 1. Wenn
die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI oder gemäß Anhang II A Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang II A Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang II A Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 20 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 18 600 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 145 900 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 132 500 Euro.
Wenn
die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI und gemäß Anhang II A Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang II A Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang II A Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.05 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 14 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 13 000 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 102 300 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 92 900 Euro *4) Wenn
aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1. (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
mindestens für den Umfang von der in Z 1 genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird.
Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte V und VI und für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte VII und VIII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine derartige Einverständniserklärung vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 11 550 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 84 700 Euro.
Anlage
Abschnitt I
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 1.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 180,- |
| VPG | 2.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG | 1 760.- |
| VPG | 3.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, für eine Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 2.0 fallend) | 1 540,- |
| VPG | 4.0 | Ergänzende Durchführung der Vollständigkeitsprüfung für jede weitere Produktart, zusätzlich zu Tarifpost 2.0 oder 3.0 | 165,- |
| BG | 5.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält | 14 300,- |
| BG | 6.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 5.0 fallend), wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält | 13 200,- |
| BG | 6.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 | 30 000,- |
| BG | 6.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 | 20 000,- |
| BG | 6.3 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 | 10 000,- |
| BG | 7.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiterer Produktart, für die die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG notwendig ist | 2 000,- |
| BG | 7.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0 | 3 000,- |
| BG | 7.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0 | 2 000,- |
| BG | 8.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 7.0 fallend), zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiterer Produktart | 1 000,- |
| BG | 9.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiteren Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG | 3 300,- |
| BG | 9.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 | 30 000,- |
| BG | 9.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 | 20 000,- |
| BG | 9.3 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 | 10 000,- |
| BG | 10.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a BiozidG | 750,- |
| BG | 11.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b BiozidG | 2 000,- |
| BG | 12.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c BiozidG | 4 000,- |
Abschnitt I A
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen ist1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| BG | 13.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG | 1 100,- |
Abschnitt I B
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 14.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 180,- |
| VPG | 15.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 850,- |
| BG | 16.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 BiozidG, | 3 300,- |
| BG | 17.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 BiozidG, wenn die Anforderung von Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3 BiozidG erforderlich ist, zusätzlich zu Tarifpost 16 | 3 300,- |
Abschnitt I C
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 18.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 100,- |
| VPG | 19.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 250,- |
| BG | 20.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 15 BiozidG | 750,- |
Abschnitt II
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 21.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 110,- |
| VPG | 22.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 550,- |
| BG | 23.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, für die erste Produktart, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält | 5 500,- |
| BG | 23.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 | 10 000,- |
| BG | 23.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 | 6 500,- |
| BG | 23.3 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 | 3 500,- |
| BG | 24.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterer Produktart | 550,- |
| BG | 24.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0 | 750,- |
| BG | 24.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0 | 500,- |
| BG | 25.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG | 1 375,- |
| BG | 25.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0 | 10 000,- |
| BG | 25.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0 | 6 500,- |
| BG | 26.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a BiozidG | 300,- |
| BG | 27.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b BiozidG | 800,- |
| BG | 28.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c BiozidG | 1 600,- |
Abschnitt II A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert ist1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| BG | 29.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG | 500,- |
Abschnitt II B
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 30.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 110,- |
| VPG | 31.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 275,- |
| BG | 32.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 14 BiozidG | 1 375,- |
Abschnitt II C
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG1
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 33.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 50,- |
| VPG | 34.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 100,- |
| BG | 35.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 15 BiozidG | 350,- |
Abschnitt III
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG2
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 36.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 180,- |
| VPG | 37.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 1 100,- |
| BG | 38.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 BiozidG (eine gegebenenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst) | 10 000,- |
Abschnitt III A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG2
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 39.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 110,- |
| VPG | 40.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 450,- |
| BG | 41.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 16 BiozidG (eine gegebenenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst) | 5 000,- |
Abschnitt IV
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 42.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 2 475,- |
| GG | 43.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 42.0, pro weiterer Produktart | 275,- |
| VPG | 44.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 26 400,- *3) |
| VPG | 45.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 44, pro weiterer Produktart | 2 640,- |
| VPG | 46.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 44 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 24 200,- *3) |
| VPG | 47.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart | 2 420,- |
| VPG | 48.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 oder 47 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist | 4 620,- |
| BG | 49.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung inBiozid-Produkten einerProduktart bestimmt ist | 189 500,- |
| BG | 49.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0 | 48 000,- *5) |
| BG | 49.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff schon in Anhang I oder IA aufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart | 9 500,- |
| BG | 50.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0, pro weiterer Produktart | 18 900,- |
| BG | 50.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.1, pro weiterer Produktart | 4 800,- |
| BG | 51.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 172 150,-3),4) |
| BG | 51.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0 | 43 000,- *5) |
| BG | 51.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.2 fallend), wenn der Wirkstoff schon in Anhang I oder IA aufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart | 8 500,- |
| BG | 52.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0, pro weiterer Produktart | 17 050,- |
| BG | 52.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.1, pro weiterer Produktart | 4 300,- |
| BG | 53.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 oder 52.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist | 34 320,- |
| BG | 54.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 49.0 bis 53.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart | 2 750,- |
Abschnitt IV A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für denselben Wirkstoff bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen in Abschnitt IV angeführten Antrag mindestens hinsichtlich einer anderen Produktart gestellt hat und auch die Gebühr gemäß Tarifpost 49.0 oder 51.0 entrichtet worden ist
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 55.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 275,- |
| VPG | 56.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 3 300,- |
| VPG | 57.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 56.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 2 950,- |
| BG | 58.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 23 650,- |
| BG | 58.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 58.0 | 6 000,- |
| BG | 59.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 58.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 21 450,- |
| BG | 59.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie (soweit nicht unter Tarifpost 58.1 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 59.0, pro weiterer Produktart | 5 450,- |
| BG | 60.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 58.0 oder 59.0, pro weiterem Biozid-Produkt jeweils pro Produktart | 500,- |
Abschnitt V
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 61.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 2 475,- |
| GG | 62.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 61.0, pro weiterer Produktart | 275,- |
| VPG | 63.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 15 950,- *6) |
| VPG | 64.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 63.0, pro weiterer Produktart | 1 540,- |
| BG | 65.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist | 115 500,- *6) |
| BG | 65.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.0 | 28 800,- *7) |
| BG | 66.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.0, pro weiterer Produktart | 11 550,- |
| BG | 66.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.1, pro weiterer Produktart | 2 900,- |
| BG | 67.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 65.0 oder 66.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart | 1 650,- |
Abschnitt V A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für den selben Wirkstoff bereits vorher einen in Abschnitt V angeführten Antrag mindestens hinsichtlich einer Produktart gestellt hat und auch die Gebühr gemäß Tarifpost 65.0 entrichtet worden ist
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| GG | 68.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 275,- |
| VPG | 69.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 1 980,- |
| BG | 70.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart | 14 300,- |
| BG | 70.1 | Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 70.0 | 3 600,- |
| BG | 71.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu Tarifpost 70.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart | 220,- |
Abschnitt VI
Antrag auf Genehmigung eines Experiments oder Tests zu Forschungs- und Entwicklungszwecken mit Freisetzung eines bioziden Wirkstoffes oder eines Biozid-Produktes in die Umwelt gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG
| Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| BG | 72.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen zum Experiment oder Test hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG | 2 500,- |
```
```
1 1. Die in den Abschnitten I bis I C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart VPG in Abschnitt I die Tarifpost 3.0, für die Gebührenart BG im selben Abschnitt die Tarifpost 6.0 und gegebenenfalls die Tarifposten 6.3, 7.2 und 9.3 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.
Die in den Abschnitten II bis II C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Registrierung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart BG in Abschnitt II gegebenenfalls die Tarifposten 23.3, 24.2 und 25.2 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.
2 Kann über einen Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.
3) 1. Wenn
die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI oder gemäß Anhang II A Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang II A Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang II A Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 20 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 18 600 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 145 900 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 132 500 Euro.
Wenn
die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI und gemäß Anhang II A Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang II A Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang II A Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.05 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 14 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 13 000 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 102 300 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 92 900 Euro
4) Wenn
aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1. (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
mindestens für den Umfang von der in Z 1 genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird.
5) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 5 Z 1 anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 92 von 100, wenn eine Reduktion gemäß der Rußnote 5 Z 2 anzuwenden war, auf 77 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 anzuwenden war, auf 54 von 100.
6)
Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte V und VI oder für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte VII und VIII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf der Behörde bereits vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 13 750 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 100 000 Euro.
Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte V und VI und für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte VII und VIII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine derartige Einverständniserklärung vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 11 550 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 84 700 Euro.
7) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Z 1 anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 86 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Z 2 anzuwenden war, auf 73 von 100.
Anlage
Abschnitt I
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG1
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.