Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge betreffend die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten sowie betreffend die Bewertung von alten Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV II)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-07-19
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2014-11-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
Änderungshistorie JSON API

```


```

BG 20 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 15 BiozidG 750,-

```


```

Abschnitt II

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2

BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 21 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 100,-

```


```

VPG 22 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 500,-

```


```

BG 23 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, für die

erste Produktart, wenn das

Biozid-Produkt einen Wirkstoff

enthält 5 000,-

```


```

BG 24 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,

zusätzlich zu Tarifpost 23, pro

weiterer Produktart 500,-

```


```

BG 25 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,

zusätzlich zu Tarifpost 23, pro

weiterem Wirkstoff aus Anhang IA

der Biozid-Produkte-Richtlinie im

Biozid-Produkt 1 250,-

```


```

BG 26 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a

BiozidG 200,-

```


```

BG 27 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b

BiozidG 650,-

```


```

BG 28 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der Voraussetzungen für

die Festlegung einer

Rahmenformulierung gemäß § 10

Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c

BiozidG 1 250,-

```


```

Abschnitt II A

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2

BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert

ist

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

BG 29 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG 450,-

```


```

Abschnitt II B

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der

gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 30 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 100,-

```


```

VPG 31 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 250,-

```


```

BG 32 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 14 BiozidG 1 250,-

```


```

Abschnitt II C

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer

festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 33 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 50,-

```


```

VPG 34 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 100,-

```


```

BG 35 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 15 BiozidG 350,-

```


```

Abschnitt III

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug

gemäß § 16 BiozidG *1)

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 36 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 160,-

```


```

VPG 37 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 1 000,-

```


```

BG 38 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 16 BiozidG (eine gegebenenfalls

notwendige Bewertung des

Wirkstoffes ist hiervon nicht

umfasst) 9 000,-

```


```

Abschnitt III A

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug

gemäß § 16 BiozidG *2)

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühr in

art post Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 39 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 100,-

```


```

VPG 40 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 400,-

```


```

BG 41 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Registrierungsvoraussetzungen

gemäß § 16 BiozidG (eine

gegebenenfalls notwendige

Bewertung des Wirkstoffes ist

hiervon nicht umfasst) 3 750,-

```


```

Abschnitt IV

Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer

Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie

gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG

```


```

Gebühren- Gebühr in

art Tarifpost Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 42.0 Erfassung, Dokumentation und 2 475,-

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer Produktart bestimmt ist

```


```

GG 43.0 Erfassung, Dokumentation und 275,-

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

mehrerer Produktarten bestimmt

ist, zusätzlich zu

Tarifpost 42.0, pro weiterer

Produktart

```


```

VPG 44.0 Durchführung der 26 400,- *3)

Vollständigkeitsprüfung

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist

```


```

VPG 45.0 Durchführung der 2 640,-

Vollständigkeitsprüfung

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 44, pro

weiterer Produktart

```


```

VPG 46.0 Durchführung der 24 200,- *3)

Vollständigkeitsprüfung (soweit

nicht unter Tarifpost 44

fallend), wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist

```


```

VPG 47.0 Durchführung der 2 420,-

Vollständigkeitsprüfung (soweit

nicht unter Tarifpost 45

fallend), wenn der Wirkstoff

für die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 46,

pro weiterer Produktart

```


```

VPG 48.0 Durchführung der 4 620,-

Vollständigkeitsprüfung (soweit

nicht unter Tarifpost 45 oder 47

fallend), wenn der Wirkstoff für

die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 46, pro

weiterer Produktart und wenn

hierfür die Prüfung zusätzlicher

Daten gemäß Anhang III A

Biozid-Produkte-Richtlinie

erforderlich ist

```


```

BG 49.0 Bewertung der Angaben und 189 500,-

Unterlagen einschließlich der * 3) *4)

Bewertung zusätzlicher Daten

gemäß Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist

```


```

BG 49.1 Bewertung zur Erstellung des 48 000,- *5)

Entwurfes des abschließenden

Berichtes der zuständigen

Behörde auf der Grundlage von

Empfehlungen von beratenden

wissenschaftlichen Ausschüssen,

von Anmerkungen der anderen

Mitgliedstaaten und des

Antragstellers und von anderen

einschlägigen Informationen zur

Vorbereitung eines Rechtsaktes

der Europäischen Kommission im

Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 49.0

```


```

BG 49.2 Bewertung der Angaben und 9 500,-

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten

gemäß Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der

Wirkstoff schon in Anhang I

oder IA aufgenommen worden ist

und danach eine Erweiterung der

vorgesehenen Verwendungszwecke

und/oder Verwendungsarten

beantragt wurde, pro Produktart

```


```

BG 50.0 Bewertung der Angaben und 18 900,-

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten

gemäß Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 49.0,

pro weiterer Produktart

```


```

BG 50.1 Bewertung zur Erstellung des 4 800,-

Entwurfes des abschließenden

Berichtes der zuständigen

Behörde auf der Grundlage von

Empfehlungen von beratenden

wissenschaftlichen Ausschüssen,

von Anmerkungen der anderen

Mitgliedstaaten und des

Antragstellers und von anderen

einschlägigen Informationen zur

Vorbereitung eines Rechtsaktes

der Europäischen Kommission im

Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 49.1,

pro weiterer Produktart

```


```

BG 51.0 Bewertung der Angaben und 172 150,-

Unterlagen hinsichtlich des *3) *4)

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit

nicht unter Tarifpost 49.0

fallend), wenn der Wirkstoff für

die Verwendung in

Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist

```


```

BG 51.1 Bewertung zur Erstellung des 43 000,- *5)

Entwurfes des abschließenden

Berichtes der zuständigen

Behörde auf der Grundlage von

Empfehlungen von beratenden

wissenschaftlichen Ausschüssen,

von Anmerkungen der anderen

Mitgliedstaaten und des

Antragstellers und von anderen

einschlägigen Informationen zur

Vorbereitung eines Rechtsaktes

der Europäischen Kommission im

Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 51.0

```


```

BG 51.2 Bewertung der Angaben und 8 500,-

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit

nicht unter Tarifpost 49.2

fallend), wenn der Wirkstoff

schon in Anhang I oder IA

aufgenommen worden ist und

danach eine Erweiterung der

vorgesehenen Verwendungszwecke

und/oder Verwendungsarten

beantragt wurde, pro Produktart

```


```

BG 52.0 Bewertung der Angaben und 17 050,-

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit

nicht unter Tarifpost 50.0

fallend), wenn der Wirkstoff für

die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 51.0,

pro weiterer Produktart

```


```

BG 52.1 Bewertung zur Erstellung des 4 300,-

Entwurfes des abschließenden

Berichtes der zuständigen

Behörde auf der Grundlage von

Empfehlungen von beratenden

wissenschaftlichen Ausschüssen,

von Anmerkungen der anderen

Mitgliedstaaten und des

Antragstellers und von anderen

einschlägigen Informationen zur

Vorbereitung eines Rechtsaktes

der Europäischen Kommission im

Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 51.1,

pro weiterer Produktart

```


```

BG 53.0 Bewertung der Angaben und 34 320,-

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit

nicht unter Tarifpost 50.0

oder 52.0 fallend), wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 51.0,

pro weiterer Produktart und wenn

hierfür die Bewertung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A

Biozid-Produkte-Richtlinie

erforderlich ist

```


```

BG 54.0 Bewertung der Angaben und 2 750,-

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der

Antrag Angaben und Unterlagen

gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu

mehr als einem Biozid-Produkt

pro Produktart umfasst,

zusätzlich zu den

heranzuziehenden

Tarifposten 49.0 bis 53.0, pro

weiterem Biozid-Produkt und

jeweils pro Produktart

```


```

```


```

Abschnitt IV A

Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein

chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B

Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn

derselbe Antragsteller für denselben Wirkstoff bereits zu einem

früheren Zeitpunkt einen in Abschnitt IV angeführten Antrag

mindestens hinsichtlich einer anderen Produktart gestellt hat und

auch die Gebühr gemäß Tarifpost 49.0 oder 51.0 entrichtet worden ist

```


```

Gebühren- Gebühr in

art Tarifpost Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 55.0 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer weiteren Produktart

bestimmt ist, pro Produktart 275,-

```


```

VPG 56.0 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer Produktart bestimmt ist,

pro Produktart 3 300,-

```


```

VPG 57.0 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung (soweit

nicht unter Tarifpost 56.0

fallend), wenn der Wirkstoff für

die Verwendung in

Biozid-Produkten einer weiteren

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 2 950,-

```


```

BG 58.0 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten

gemäß Anhang III A der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer weiteren

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 23 650,-

```


```

BG 58.1 Bewertung zur Erstellung des

Entwurfes des abschließenden

Berichtes der zuständigen

Behörde auf der Grundlage von

Empfehlungen von beratenden

wissenschaftlichen Ausschüssen,

von Anmerkungen der anderen

Mitgliedstaaten und des

Antragstellers und von anderen

einschlägigen Informationen zur

Vorbereitung eines Rechtsaktes

der Europäischen Kommission im

Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 58.0 6 000,-

```


```

BG 59.0 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit

nicht unter Tarifpost 58.0

fallend), wenn der Wirkstoff für

die Verwendung in

Biozid-Produkten einer weiteren

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 21 450,-

```


```

BG 59.1 Bewertung zur Erstellung des

Entwurfes des abschließenden

Berichtes der zuständigen

Behörde auf der Grundlage von

Empfehlungen von beratenden

wissenschaftlichen Ausschüssen,

von Anmerkungen der anderen

Mitgliedstaaten und des

Antragstellers und von anderen

einschlägigen Informationen zur

Vorbereitung eines Rechtsaktes

der Europäischen Kommission im

Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der

Biozid-Produkte-Richtlinie

(soweit nicht unter

Tarifpost 58.1 fallend), wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 59.0,

pro weiterer Produktart 5 450,-

```


```

BG 60.0 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der

Antrag Angaben und Unterlagen

gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu

mehr als einem Biozid-Produkt

pro Produktart umfasst,

zusätzlich zu den

heranzuziehenden

Tarifposten 58.0 oder 59.0, pro

weiterem Biozid-Produkt jeweils

pro Produktart 500,-

```


```

Abschnitt V

Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein

Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in

Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21

und 22 BiozidG

```


```

Gebühren- Gebühr in

art Tarifpost Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 61.0 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer Produktart bestimmt ist 2 475,-

```


```

GG 62.0 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

mehrerer Produktarten bestimmt

ist, zusätzlich zu

Tarifpost 61.0, pro weiterer

Produktart 275,-

```


```

VPG 63.0 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist 15 950,- *6)

```


```

VPG 64.0 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 63.0,

pro weiterer Produktart 1 540,-

```


```

BG 65.0 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist 115 500,- *6)

```


```

BG 65.1 Bewertung zur Erstellung des

Entwurfes des abschließenden

Berichtes der zuständigen

Behörde auf der Grundlage von

Empfehlungen von beratenden

wissenschaftlichen Ausschüssen,

von Anmerkungen der anderen

Mitgliedstaaten und des

Antragstellers und von anderen

einschlägigen Informationen zur

Vorbereitung eines Rechtsaktes

der Europäischen Kommission im

Sinne des Artikels 27 Abs. 2

der Biozid-Produkte-Richtlinie,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer Produktart bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 65.0 28 800,- *7)

```


```

BG 66.0 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 65.0,

pro weiterer Produktart 11 550,-

```


```

BG 66.1 Bewertung zur Erstellung des

Entwurfes des abschließenden

Berichtes der zuständigen

Behörde auf der Grundlage von

Empfehlungen von beratenden

wissenschaftlichen Ausschüssen,

von Anmerkungen der anderen

Mitgliedstaaten und des

Antragstellers und von anderen

einschlägigen Informationen zur

Vorbereitung eines Rechtsaktes

der Europäischen Kommission im

Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten mehrerer

Produktarten bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 65.1,

pro weiterer Produktart 2 900,-

```


```

BG 67.0 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der

Antrag Angaben und Unterlagen

gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu

mehr als einem Biozid-Produkt

pro Produktart umfasst,

zusätzlich zu den

heranzuziehenden

Tarifposten 65.0 oder 66.0, pro

weiterem Biozid-Produkt und

jeweils pro Produktart 1 650,-

```


```

Abschnitt V A

Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein

Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in

Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21

und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für den selben

Wirkstoff bereits vorher einen in Abschnitt V angeführten Antrag

mindestens hinsichtlich einer Produktart gestellt hat und auch die

Gebühr gemäß Tarifpost 65.0 entrichtet worden ist

```


```

Gebühren- Gebühr in

art Tarifpost Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 68.0 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen,

wenn der Wirkstoff für die

Verwendung in Biozid-Produkten

einer weiteren Produktart

bestimmt ist, pro Produktart 275,-

```


```

VPG 69.0 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten einer

weiteren Produktart bestimmt

ist, pro Produktart 1 980,-

```


```

BG 70.0 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der

Wirkstoff für die Verwendung in

Biozid-Produkten einer weiteren

Produktart bestimmt ist, pro

Produktart 14 300,-

```


```

BG 70.1 Bewertung zur Erstellung des

Entwurfes des abschließenden

Berichtes der zuständigen

Behörde auf der Grundlage von

Empfehlungen von beratenden

wissenschaftlichen Ausschüssen,

von Anmerkungen der anderen

Mitgliedstaaten und des

Antragstellers und von anderen

einschlägigen Informationen zur

Vorbereitung eines Rechtsaktes

der Europäischen Kommission im

Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der

Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn

der Wirkstoff für die Verwendung

in Biozid-Produkten einer

Produktart bestimmt ist,

zusätzlich zu Tarifpost 70.0 3 600,-

```


```

BG 71.0 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der

Antrag Angaben und Unterlagen

gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu

mehr als einem Biozid-Produkt

pro Produktart umfasst,

zusätzlich zu Tarifpost 70.0,

pro weiterem Biozid-Produkt und

jeweils pro Produktart 220,-

```


```

*1) Kann über einen Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.

*2) Kann über einen Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.

*3) 1. Wenn

a)

die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI oder gemäß Anhang II A Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang II A Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang II A Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder

b)

für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 20 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 18 600 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 145 900 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 132 500 Euro.

2.

Wenn

a)

die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI und gemäß Anhang II A Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang II A Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang II A Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.05 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder

b)

für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 14 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 13 000 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 102 300 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 92 900 Euro *4) Wenn

1.

aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1. (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder

2.

mindestens für den Umfang von der in Z 1 genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird.

2.

Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte V und VI und für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte VII und VIII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine derartige Einverständniserklärung vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 11 550 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 84 700 Euro.

Anlage

Abschnitt I

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG1

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
GG 1.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen 180,-
VPG 2.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 1 760.-
VPG 3.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, für eine Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 2.0 fallend) 1 540,-
VPG 4.0 Ergänzende Durchführung der Vollständigkeitsprüfung für jede weitere Produktart, zusätzlich zu Tarifpost 2.0 oder 3.0 165,-
BG 5.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält 14 300,-
BG 6.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 5.0 fallend), wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält 13 200,-
BG 6.1 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 30 000,-
BG 6.2 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 20 000,-
BG 6.3 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 10 000,-
BG 7.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiterer Produktart, für die die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG notwendig ist 2 000,-
BG 7.1 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0 3 000,-
BG 7.2 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0 2 000,-
BG 8.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 7.0 fallend), zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiterer Produktart 1 000,-
BG 9.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiteren Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG 3 300,-
BG 9.1 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 30 000,-
BG 9.2 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 20 000,-
BG 9.3 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 10 000,-
BG 10.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a BiozidG 750,-
BG 11.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b BiozidG 2 000,-
BG 12.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c BiozidG 4 000,-

Abschnitt I A

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen ist1

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
BG 13.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG 1 100,-

Abschnitt I B

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG1

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
GG 14.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen 180,-
VPG 15.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung 850,-
BG 16.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 BiozidG, 3 300,-
BG 17.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 BiozidG, wenn die Anforderung von Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3 BiozidG erforderlich ist, zusätzlich zu Tarifpost 16 3 300,-

Abschnitt I C

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG1

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
GG 18.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen 100,-
VPG 19.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung 250,-
BG 20.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 15 BiozidG 750,-

Abschnitt II

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG1

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
GG 21.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen 110,-
VPG 22.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung 550,-
BG 23.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, für die erste Produktart, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält 5 500,-
BG 23.1 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 10 000,-
BG 23.2 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 6 500,-
BG 23.3 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 3 500,-
BG 24.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterer Produktart 550,-
BG 24.1 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0 750,-
BG 24.2 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0 500,-
BG 25.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG 1 375,-
BG 25.1 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0 10 000,-
BG 25.2 Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0 6 500,-
BG 26.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a BiozidG 300,-
BG 27.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b BiozidG 800,-
BG 28.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c BiozidG 1 600,-

Abschnitt II A

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert ist1

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
BG 29.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG 500,-

Abschnitt II B

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG1

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
GG 30.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen 110,-
VPG 31.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung 275,-
BG 32.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 14 BiozidG 1 375,-

Abschnitt II C

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG1

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
GG 33.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen 50,-
VPG 34.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung 100,-
BG 35.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 15 BiozidG 350,-

Abschnitt III

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG2

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
GG 36.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen 180,-
VPG 37.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung 1 100,-
BG 38.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 BiozidG (eine gegebenenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst) 10 000,-

Abschnitt III A

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG2

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
GG 39.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen 110,-
VPG 40.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung 450,-
BG 41.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 16 BiozidG (eine gegebenenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst) 5 000,-

Abschnitt IV

Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
GG 42.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 2 475,-
GG 43.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 42.0, pro weiterer Produktart 275,-
VPG 44.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 26 400,- *3)
VPG 45.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 44, pro weiterer Produktart 2 640,-
VPG 46.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 44 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 24 200,- *3)
VPG 47.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart 2 420,-
VPG 48.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 oder 47 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist 4 620,-
BG 49.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung inBiozid-Produkten einerProduktart bestimmt ist 189 500,-
BG 49.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0 48 000,- *5)
BG 49.2 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff schon in Anhang I oder IA aufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart 9 500,-
BG 50.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0, pro weiterer Produktart 18 900,-
BG 50.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.1, pro weiterer Produktart 4 800,-
BG 51.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 172 150,-3),4)
BG 51.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0 43 000,- *5)
BG 51.2 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.2 fallend), wenn der Wirkstoff schon in Anhang I oder IA aufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart 8 500,-
BG 52.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0, pro weiterer Produktart 17 050,-
BG 52.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.1, pro weiterer Produktart 4 300,-
BG 53.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 oder 52.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist 34 320,-
BG 54.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 49.0 bis 53.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart 2 750,-

Abschnitt IV A

Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für denselben Wirkstoff bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen in Abschnitt IV angeführten Antrag mindestens hinsichtlich einer anderen Produktart gestellt hat und auch die Gebühr gemäß Tarifpost 49.0 oder 51.0 entrichtet worden ist

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
GG 55.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 275,-
VPG 56.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, pro Produktart 3 300,-
VPG 57.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 56.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 2 950,-
BG 58.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang III A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 23 650,-
BG 58.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 58.0 6 000,-
BG 59.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 58.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 21 450,-
BG 59.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie (soweit nicht unter Tarifpost 58.1 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 59.0, pro weiterer Produktart 5 450,-
BG 60.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 58.0 oder 59.0, pro weiterem Biozid-Produkt jeweils pro Produktart 500,-

Abschnitt V

Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
GG 61.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 2 475,-
GG 62.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 61.0, pro weiterer Produktart 275,-
VPG 63.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 15 950,- *6)
VPG 64.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 63.0, pro weiterer Produktart 1 540,-
BG 65.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 115 500,- *6)
BG 65.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.0 28 800,- *7)
BG 66.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.0, pro weiterer Produktart 11 550,-
BG 66.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.1, pro weiterer Produktart 2 900,-
BG 67.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 65.0 oder 66.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart 1 650,-

Abschnitt V A

Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für den selben Wirkstoff bereits vorher einen in Abschnitt V angeführten Antrag mindestens hinsichtlich einer Produktart gestellt hat und auch die Gebühr gemäß Tarifpost 65.0 entrichtet worden ist

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
GG 68.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 275,-
VPG 69.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 1 980,-
BG 70.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 14 300,-
BG 70.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 70.0 3 600,-
BG 71.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu Tarifpost 70.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart 220,-

Abschnitt VI

Antrag auf Genehmigung eines Experiments oder Tests zu Forschungs- und Entwicklungszwecken mit Freisetzung eines bioziden Wirkstoffes oder eines Biozid-Produktes in die Umwelt gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
BG 72.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen zum Experiment oder Test hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG 2 500,-

```


```

1 1. Die in den Abschnitten I bis I C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart VPG in Abschnitt I die Tarifpost 3.0, für die Gebührenart BG im selben Abschnitt die Tarifpost 6.0 und gegebenenfalls die Tarifposten 6.3, 7.2 und 9.3 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.

2.

Die in den Abschnitten II bis II C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Registrierung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart BG in Abschnitt II gegebenenfalls die Tarifposten 23.3, 24.2 und 25.2 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.

2 Kann über einen Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.

3) 1. Wenn

a)

die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI oder gemäß Anhang II A Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang II A Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang II A Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder

b)

für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 20 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 18 600 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 145 900 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 132 500 Euro.

2.

Wenn

a)

die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI und gemäß Anhang II A Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang II A Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang II A Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.05 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder

b)

für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 14 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 13 000 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 102 300 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 92 900 Euro

4) Wenn

1.

aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1. (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder

2.

mindestens für den Umfang von der in Z 1 genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird.

5) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 5 Z 1 anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 92 von 100, wenn eine Reduktion gemäß der Rußnote 5 Z 2 anzuwenden war, auf 77 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 anzuwenden war, auf 54 von 100.

6)

1.

Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte V und VI oder für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte VII und VIII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf der Behörde bereits vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 13 750 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 100 000 Euro.

2.

Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte V und VI und für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte VII und VIII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine derartige Einverständniserklärung vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 11 550 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 84 700 Euro.

7) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Z 1 anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 86 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Z 2 anzuwenden war, auf 73 von 100.

Anlage

Abschnitt I

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG1

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.