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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik - Verordnung)

Geltender Text a fecha 2003-07-29

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 9, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.

der Artikel 4 und 5 sowie der Abschnitte 4 Z 4 der Anhänge 2 und 4 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über den Gütereinsatz im “Produzierenden Bereich” zu erstellen.

Periodizität, Kontinuität

§ 2. Die Erhebungen sowie die Statistiken über den Gütereinsatz im Produzierenden Bereich sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) durchzuführen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen) und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,

2.

Arbeitsgemeinschaften und

3.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß der Abteilungen 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Wirtschaftstätigkeit zu den Abteilungen 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.

(3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene) führen.

(4) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

(5) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Bereiche der Bauinstallation (45.3 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90) und des Sonstigen Ausbaus [45.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90] ausgenommen.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4. (1) Es sind zu erheben:

1.

Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);

2.

Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;

3.

die im Produktionsprozess eingesetzte

a)

Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß Anlage zu dieser Verordnung und

b)

Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte gemäß Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegliedert nach den einzelnen Arten.

(2) Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Abs. 1 Z 3 an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.

Erhebungsart

§ 5. Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000,

2.

alle übrigen Merkmale durch Befragung der statistischen Einheiten.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über

1.

Betriebe (§ 3 Abs. 1 Z 1) und Betriebe gewerblicher Art (§ 3 Abs. 1 Z 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von mehr als 7,49 Millionen Euro in der Berichtsperiode,

2.

alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (§ 3 Abs. 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von mehr als 7,49 Millionen Euro in der Berichtsperiode,

3.

Arbeitsgemeinschaften (§ 3 Abs. 4) unabhängig von der Beschäftigtenzahl und Wirtschaftsleistung und

4.

alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Z 1 und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Z 2.

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht:

1.

bei Arbeitsgemeinschaften ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung,

2.

bei statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 4 für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ihrer Gründung oder Entstehung, in weiterer Folge gemäß Z 3,

3.

bei allen anderen statistischen Einheiten für die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 vorliegen.

(3) Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (BGBl. II Nr. 210/2003) zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten sowie Heimarbeiter) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.

(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.

Erhebungsunterlagen

§ 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die statistischen Einheiten zu sorgen, für die gemäß § 6 Auskunftspflicht besteht. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahre 2002 abgelaufene Berichtsperiode bis zum 30. August 2003 und in der Folge bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Publikation der Ergebnisse

§ 10. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Einsendeterminen in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 (Güteransatz) sowie nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.

(2) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 sind die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik nach der Gütergliederung gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 detailliert zu veröffentlichen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 11. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 12. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 14 vom 17. 1. 1997 S 1 (CELEX 31997R0058), zuletzt geändert durch Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2056/2002, ABl. Nr. L 317 vom 21. 11. 2002 S 1 (CELEX 32002R2056);

2.

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996 S 1 (CELEX 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 021 vom 24. 1. 2002 S 3 (CELEX 32002R0113);

3.

Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990 S 1 (CELEX 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 2002 S 3 (CELEX 32002R0029);

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993 S 1 (CELEX 31993R0696);

5.

Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ABl. Nr. L 342 vom 31. 12. 1993 S 1 (CELEX 31993R3696), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 204/2002, ABl. Nr. L 36 vom 6. 2. 2002 S 1 (CELEX 32002R0204);

6.

Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002;

7.

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003.

Anlage

Art der Energieträger gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a

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Code Bezeichnung Maßeinheit

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11 Steinkohle Tonnen

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12 Braunkohle Tonnen

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13 Braunkohlenbriketts Tonnen

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14 Koks (einschließlich Gießereistückkoks) Tonnen

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15 Brennholz Tonnen

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16 Rinde, lose Tonnen

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17 Sägenebenprodukte, Hackschnitzel Tonnen

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18 Brennbare Abfälle Tonnen

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19 Briketts aus Biomasse Tonnen

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20 Ablaugen Tonnen

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21 Benzin (Motorennormal- und Superbenzin) Tonnen

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22 Dieselkraftstoff (Gasöl) Tonnen

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23 Ofenheizöl (Gasöl für Heizzwecke) Tonnen

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24 Heizöl leicht Tonnen

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25 Heizöl mittel Tonnen

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26 Heizöl schwer Tonnen

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27 Petroleum Tonnen

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28 Flüssiggas Tonnen

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29 Raffinerierestgas Tonnen

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30 Erdgas (Naturgas) 1 000 Kubikmeter

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31 Kokereigas 1 000 Kubikmeter

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32 Gichtgas 1 000 Kubikmeter

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33 Bio-/Klär-/Deponiegas Tonnen

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34 Rapsmethylester Tonnen

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35 Energie aus Wärmepumpen Megawattstunden

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36 Geothermische Energie Megawattstunden

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37 Energie aus Solarkollektoren Megawattstunden

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38 Elektrischer Strom aus

Photovoltaikanlagen Megawattstunden

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39 Elektrischer Strom aus Windkraftanlagen Megawattstunden

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40 Wasserkraft im Direktantrieb Megawattstunden

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41 Fernwärme Megawattstunden

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42 Strom aus Eigenanlagen Megawattstunden

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43 Fremdstrom Megawattstunden

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