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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice erlassen werden

Geltender Text a fecha 2003-08-14

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Lehrberuf Mobilitätsservice

§ 1. (1) Der Lehrberuf Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mobilitätsservicekaufmann oder Mobilitätsservicekauffrau) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Mobilitätsservice ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Kunden über Dienstleistungen des Betriebes und seiner Partnerunternehmen informieren und beraten,

2.

Kunden- und Verkaufsgespräche, auch in einer Fremdsprache, führen,

3.

Betriebliche Marketinginstrumente im Arbeitsbereich einsetzen und Produkte am Markt platzieren (Vertrieb),

4.

Serviceleistungen durchführen bzw. veranlassen,

5.

die jeweils optimalen Verkehrsleistungen planen, erstellen, anbieten und verkaufen,

6.

Verkehrsleistungen mit anderen Unternehmen abstimmen,

7.

auf Leistungsstörungen flexibel und kundengerecht reagieren,

8.

administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,

9.

an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,

10.

Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Die in Klammer angeführten Überschriften beziehungsweise Nummerierungen beziehen sich auf das Gesamtverzeichnis der Berufsbildpositionen der kaufmännischen Berufe.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1 Der Lehrbetrieb

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1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Grundkenntnisse

über die

Organisation,

die

Kommunikation,

die Aufgaben und

das Kenntnis der Organisation, der

Leistungsangebot, Kommunikation, der Aufgaben und des

die sich aus der Leistungsangebotes, die sich aus

Stellung des der Stellung des Betriebes im jeweiligen

Betriebes im Wirtschaftsbereich ergeben

jeweiligen

Wirtschafts-

bereich ergeben

```


```

1.1.2 Grundkenntnisse

über die

Branchenstellung

und ihre - -

Beziehungen zur

übrigen

Wirtschaft

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```

1.1.3 Kenntnis der Marktposition, der

betriebsspezifischen Kontakte zu den

jeweiligen Auftraggebern,

- Auftragnehmern, Kunden, Parteien,

Patienten oder Klienten und deren

Verhalten

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```

1.1.4 Kenntnis der für den Betrieb

- maßgeblichen Standorteinflüsse und des

Kundenverhaltens

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```

1.1.5 Kenntnis der Rechtsform und

Grundkenntnisse über die spezifischen

- Rechtsvorschriften sowie über die sich

daraus ergebenden Aufgaben des

Lehrbetriebs

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```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und

Umweltschutz

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```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

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```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen

sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit

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```

1.2.3 Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane,

Sozialversicherungen und Interessenvertretungen sowie der

aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

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```

1.2.4 Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes

```


```

1.2.5 Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und

Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und

Reststoffen

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```

1.2.6 Kenntnis und

Anwendung der

betrieblichen - -

Vorschriften über

Hygiene und

Brandverhütung

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```

1.3 Ausbildung im dualen System

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```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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```

2 Verwaltung, Organisation, Kommunikation und EDV

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```

2.1 Verwaltung

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2.1.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben,

Zuständigkeiten und Zusammenhänge der einzelnen

Betriebsbereiche und der Beziehungen zu außerbetrieblichen

einschlägigen Unternehmen

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2.1.2 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

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```

2.1.3 Anlegen, Führen und Archivieren von Dateien, Statistiken,

Karteien und Akten

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```

2.1.4 Auswerten von betriebsspezifischen

- Statistiken und Berichten und

entscheidungsorientierte Bewertung der

Ergebnisse

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2.2 Organisation und Qualität

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2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen, bürotechnischen Organisations-, Arbeits- und

Kommunikationsmittel

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```

2.2.2 Kenntnis der Risken,

die sich aus dem

Arbeitsumfeld

- - ergeben, deren

Versicherungs-

möglichkeiten sowie

Verhalten im

Schadensfall

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```

2.2.3 Kenntnis der Mitwirken beim

betriebsüblichen Behandeln von

- Behandlung und Reklamationen

des Verhaltens oder Beschwerden

bei Reklamationen

oder Beschwerden

```


```

2.2.4 Grundkenntnisse über das

- Leistungsangebot von Bahn, Post, anderen

Verkehrsträgern und

Kommunikationseinrichtungen

```


```

2.2.5 Administration und Organisation von Terminen und/oder

Dienstreisen sowie Vor- und Nachbereiten von Verhandlungen

und Besprechungen

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```

2.2.6 Grundkenntnisse

des Kenntnis des betriebsüblichen

Qualitätswesens Qualitätsmanagements

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```

2.2.7 Kenntnis über Arbeitsorganisation

und Arbeitsgestaltung -

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```

2.3 Kommunikation

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2.3.1 Schreiben nach konkreter Vorgabe und allgemeinen Angaben,

Schreiben von Standardbriefen

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2.3.2 Arbeiten mit Formularen und Vordrucken

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```

2.3.3 Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise (deutsch- und

fremdsprachig)

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```

2.3.4 Führen von zielgerichteten Gesprächen (deutsch- und

fremdsprachig)

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```

2.3.5 Kunden-, Patienten- und mitarbeiterorientierte

Kommunikation

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```

2.3.6 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber

Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Klienten

oder Lieferanten

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```

2.3.7 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Postein-

und -ausgang, Ablage, Evidenz und Registratur

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```

2.3.8 Kenntnis der facheinschlägigen

- fremdsprachigen Fachausdrücke

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```

2.3.9 Grundkenntnisse Kenntnis der

über die branchen- und

branchen- und betriebsüblichen

betriebsüblichen Mittel und

- Mittel und Möglichkeiten von

Möglichkeiten Marketing, Werbung

von Marketing, und

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

Öffentlichkeits-

arbeit

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```

2.3.10 Mitwirken bei der Betreuung und Beratung

- von Kunden, Klienten, Patienten oder

Parteien

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2.4 EDV

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```

2.4.1 Grundkenntnisse Kenntnis der

über die Struktur Struktur der

der betrieblichen betrieblichen EDV

EDV (Anwendung (Anwendung und

und Aufgabe der Aufgabe der EDV

EDV in der in der Betriebs-

Betriebsorgani- organisation wie -

sation wie Textverarbeitung,

Textverarbeitung, Kalkulation,

Kalkulation, Bestellwesen,

Bestellwesen, Buchhaltung und

Buchhaltung und Lagerhaltung)

Lagerhaltung)

```


```

2.4.2 Kenntnis und Anwendung der betrieblichen

- Einrichtungen der EDV (Hardware,

Software und Betriebssysteme)

```


```

2.4.3 Durchführen arbeitsplatzspezifischer

EDV-Anwendungen (wie Textverarbeitung,

- Kalkulation, Internet, e-mail,

Buchhaltung, Terminüberwachung und

Ablage)

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```

2.4.4 Grundkenntnisse über den Stand und die Entwicklung neuer

arbeitsplatzspezifischer Anwendungen der EDV

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```

2.4.5 Grundkenntnisse über den Datenschutz

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```

2.4.6 Erstellen und Warten von Textbausteinen und Adressdateien

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```

3 Beschaffung und Angebot (Arbeitsmittel, Material, Waren,

Dienstleistungen)

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```

3.1 Beschaffung

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```

3.1.1 Grundkenntnisse Kenntnis der

über die branchen- und

branchen- und betriebs-

betriebs- spezifischen

spezifischen Beschaffungs-

Beschaffungs- möglichkeiten und -

möglichkeiten und der

über die organisatorischen

Ermittlung des Durchführung der

Bedarfs Beschaffung

```


```

3.1.2 Mitwirken bei der

- - Ermittlung des

Bedarfs

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```

3.1.3 Vorbereitung von Durchführen von

- und Mitwirken Bestellungen

bei Bestellungen

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```

3.1.4 Einholen, Bearbeiten und Prüfen von

- Angeboten, Prüfen von

Auftragsbestätigungen

```


```

3.1.5 Überwachen der Maßnahmen bei

- Liefertermine Lieferverzug

```


```

3.2 Anbot

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```

3.2.1 Kenntnis der betrieblichen Leistungen (Waren, Produkte,

Dienstleistungen)

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```

3.2.2 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung,

Normen und Produktdeklaration und/oder Rahmenbedingungen

für die betriebliche Leistung

```


```

3.2.3 Mitwirken bei der Erstellung von Anboten

- und/oder Informationen über die

betrieblichen Leistungen

```


```

4 Betriebliches Rechnungswesen

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```

4.1 Kostenrechnung und Kalkulation

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```

4.1.1 Grundkenntnisse über die betrieblichen

- Kosten, deren Beeinflussbarkeit und

deren Auswirkung auf die Rentabilität

und/oder Effizienz

```


```

4.1.2 Grundkenntnisse

über die

- Kostenrechnung, -

Kalkulation

und/oder

Budgeterstellung

```


```

4.1.3 Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten

- und/oder Budgeterstellung

```


```

4.2 Steuern, Abgaben und Lohnverrechnung

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```

4.2.1 Grundkenntnisse über die

- betriebsspezifischen Steuern und Abgaben

```


```

4.2.2 Grundkenntnisse über die Information der

- Lohn- und Gehaltsverrechnung

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```

4.3 Rechnungswesen

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```

4.3.1 Grundkenntnisse

über Aufgaben Kenntnis der Aufgaben und Funktion

und Funktion des des betrieblichen Rechnungswesens

betrieblichen

Rechnungswesens

```


```

4.3.2 Grundkenntnisse Kenntnis der

über rechnergestützten

rechnergestützte Abläufe im

- Abläufe im betrieblichen

betrieblichen Rechnungswesen

Rechnungswesen

```


```

4.3.3 Grundkenntnisse über Bedeutung und

- Aufgabe der Inventur und

Bestandsaufnahme

```


```

4.3.4 Mitarbeit bei der Inventur oder

- Bestandsaufnahme

```


```

4.3.5 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen,

Prüfen und Kontrollieren von Daten

```


```

4.3.6 Vorbereiten von Unterlagen für die

Verrechnung -

```


```

4.4 Zahlungsverkehr

```


```

4.4.1 Grundkenntnisse

über den

Zahlungsverkehr Kenntnis des betriebsspezifischen

mit Lieferanten, Zahlungsverkehrs mit Lieferanten,

Kunden, Behörden, Kunden, Behörden, Post, Geld- und

Post, Geld- und Kreditinstituten

Kreditinstituten

```


```

4.4.2 Grundkenntnisse

über Kassaführung Kenntnis der Kassaführung

und Kassabuch

```


```

4.4.3 Mitwirken beim

- - Zahlungsverkehr

```


```

4.4.4 Kenntnis des

betriebsüblichen

- - Verfahrens bei

Zahlungsverzug,

Mahnwesen

```


```

4.5 Buchführung

```


```

4.5.1 Grundkenntnisse

über die

betriebliche

Buchführung und - -

die betrieblichen

Buchungs-

unterlagen

```


```

4.5.2 Grundkenntnisse

über Buchungen

und Kontierungen; Betriebliche Buchungsarbeiten und

Durchführen Erstellen von Auswertungen und

einfacher, Statistiken

einschlägiger

Arbeiten

```


```

4.5.3 - Kenntnis des Einheitskontenrahmens

```


```

```

5.

Erweiterte Grundkenntnisse

```

(S 1 Erweiterte Grundkenntnisse)

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

5.1 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der

(4.1) Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und

Einwände der Kunden berücksichtigen

```


```

5.2 Kenntnis über wichtige Vereinbarungen

(5.1) im Zusammenhang mit der Beschaffung wie

- Einkaufskonditionen, Liefer- und

Zahlungsbedingungen

```


```

5.3 Mitwirken bei der Bestätigung und

(5.5) - Abwicklung von Aufträgen

```


```

5.4 Grundkenntnisse

(5.6) über die

betriebs-

spezifischen - -

verkaufsbezogenen

rechtlichen

Bestimmungen

```


```

5.5 Kenntnis der

(6.1) betriebsspezifischen

- - Kostenrechnung und

Kalkulation

```


```

5.6 Aufbereiten von Kennzahlen zur

(6.2) - strategischen Unternehmenssteuerung

```


```

5.7 - Fakturieren

(6.8)

```


```

5.8 Kenntnis und Mitwirken im Mahnwesen,

(6.9) - Inkasso und Klageverfahren allgemein und

spezifisch im Versicherungswesen

```


```

```

6.

Besondere Leistungen des Betriebes

```

(S 5 Besondere Leistungen des Betriebes)

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

6.1 Grundkenntnisse

(1.2) über die für den

Verkauf von Kenntnis über die für den Verkauf

Fahrausweisen von in- und ausländischen Fahrausweisen

erforderlichen erforderlichen Tarife, Fahrpläne und

Tarife, Fahrpläne Kursbücher

und Kursbücher

```


```

6.2 Grundkenntnisse

(1.3) über die Arten

der Reisen

entsprechend den Kenntnis über die Arten der Reisen

Beförderungs- entsprechend den Beförderungsmitteln,

mitteln, Organisationsformen und Zwecken

Organisations-

formen und

Zwecken

```


```

6.3 Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen

(1.6) Verkehrswege

```


```

6.4 Mitarbeit beim Buchen und

(4.10) Ausfertigen von Fahr- und

Beförderungsausweisen,

Passagedokumenten und

Platzreservierungen und bei deren -

Reservierung, auch unter

Berücksichtigung der betrieblichen

rechnergestützten Systeme

```


```

6.5 Buchen, Ausfertigen und Reservieren

(4.11) von Fahr- und Beförderungsausweisen,

Passagedokumenten und

- Platzreservierungen, auch unter

Berücksichtigung der betrieblichen

rechnergestützten Systeme

```


```

6.6 Mitarbeit bei der Abrechnung von

(4.14) Fahr- und Beförderungsausweisen,

Passagedokumenten,

Platzreservierungen und Gutscheinen -

(Vouchers), auch unter

Berücksichtigung der betrieblichen

rechnergestützten Systeme

```


```

6.7 Abrechnung von Fahr-

(4.15) und Beförderungs-

ausweisen,

Passagedokumenten,

Platzreservierungen

- - und Gutscheinen

(Vouchers), auch

unter

Berücksichtigung der

betrieblichen

rechnergestützten

Systeme

```


```

6.8 Grundkenntnisse

(5.6) über die

Allgemeinen

Reisebedingungen, Kenntnis über die Allgemeinen

Ausübungsvor- Reisebedingungen, Ausübungsvorschriften

schriften und die und die einschlägigen Bestimmungen

einschlägigen des Konsumentenschutzes

Bestimmungen des

Konsumenten-

schutzes

```


```

6.9 Grundkenntnisse

(5.8) über die

Reisevermittlung Kenntnis über die Reisevermittlung

und Reisever- und Reiseveranstaltung

anstaltung

```


```

```

7.

Gästebetreuung und Werbung

```

(S 6 Gästebetreuung und Werbung)

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

7.1 Ausfertigung von Buchungsscheinen,

(1.4) - Belegen und Rechnungen unter Anwendung

der betrieblichen EDV-Systeme sowie

Ausrechnen der Umsatzsteuer

```


```

7.2 Abwicklung von Barzahlung, unbarer

(1.5) - Zahlung sowie Zahlung in Fremdwährung,

Bedienen an der Kassa

```


```

```

8.

Kundenbetreuung und Werbung

```

(S 11 Kundenbetreuung und Werbung)

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

8.1 Zielgerichtetes Anbieten von

(1.1) - Zusatzleistungen

```


```

8.2 Mitwirken bei der Erstellung von

(1.2) - Katalogen und Prospekten

```


```

8.3 Mitwirken bei der Planung, Organisation

(1.3) - und Durchführung von werbe- und

verkaufsfördernden Maßnahmen

```


```

8.4 Grundkenntnisse über die Gestaltung des

(1.9) - Warenangebots entsprechend der

Marktbeobachtung, Absatzmöglichkeiten,

Nachfrage und Konkurrenzverhältnisse

```


```

8.5 Kenntnis der Vorgangsweisen bei

(2.1) - außergewöhnlichen Ereignissen und

Leistungsstörungen

```


```

8.6 Kenntnis der qualitäts- und

(2.2) - komfortbezogenen Merkmale der

eingesetzten Transportmittel

```


```

8.7 Kenntnis und Mitwirkung bei der

(2.3) - Abstimmung von Verkehrsleistungen mit

anderen Unternehmen und Institutionen

(zB Kooperation im Verbund)

```


```

8.8 Kenntnis und Mitwirkung bei der

(2.4) Erarbeitung, Bewertung und Umsetzung

neuer, regionalspezifischer

- Mobilitätsangebote unter

Berücksichtigung von öffentlichen

Vorgaben und Wünschen in Bezug auf

Machbarkeit und wirtschaftlichen Erfolg

```


```

8.9 Kenntnis der Entwicklung von Entwicklung von

(2.5) Mobilitätskonzepten Mobilitätskonzepten

```


```

8.10 Kenntnis logistischer Abläufe und

(2.6) von Logistiksystemen -

```


```

8.11 Kenntnis der Prozessgestaltung

(2.7) logistischer Dienstleistungen -

```


```

8.12 Kenntnis betriebsübergreifender

(2.8) logistischer Zusammenhänge -

```


```

8.13 Kenntnis und Anwendung von

(2.9) - Analysemethoden

```


```

8.14 Mitarbeit bei der Durchführung von

(2.10) - Logistikprojekten

```


```

8.15 Erarbeiten von Kennzahlen, Messung

(2.11) - und Überwachung der Produktivität

```


```

8.16 Kenntnis und

(2.12) Anwendung von

Managementtechniken

- - (zB Zeitmanagement,

Projektmanagement,

Risikomanagement

usw.)

```


```

8.17 Präsentationen vor

(2.13) Kunden mit Hilfe

informations-

- - technischer

Hilfsmittel

durchführen

```


```

8.18 Kenntnis der zur Erfüllung logistischer Aufgaben

(2.14) notwendigen Grundlagen, wie Beförderungswege,

Beförderungsbedingungen, Beförderungsmöglichkeiten der

verschiedenen Verkehrsträger

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 4. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person .............................. zwei Lehrlinge,

```

2.

für jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person ................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.