Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zum Sanitäter – Sanitäter-Ausbildungsverordnung – San-AV

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 122
Änderungshistorie JSON API

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.

(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 89 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.

§ 92. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sowie die Lehrkraft sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen zu stellen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation

§ 93. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.

(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg zu Grunde zu legen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

1.

“mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,

2.

“mit Erfolg bestanden”,

3.

“nicht bestanden”.

Abschlussprüfungsprotokoll – Beatmung und Intubation

§ 94. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:

1.

Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,

2.

Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,

3.

Namen der Prüfungskandidaten,

4.

Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,

5.

Prüfungsfragen und

6.

Beurteilung der Prüfungen.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist

1.

von der Modulleitung oder

2.

im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder

3.

im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation

§ 95. (1) Eine kommissionelle Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht bestanden” beurteilt wurde, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.

(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.

(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.

Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation

§ 96. (1) Ist ein Prüfungskandidat

1.

durch Krankheit oder Entbindung oder

2.

aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,

(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note “nicht bestanden” zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.

Ausscheiden aus der Ausbildung – Beatmung und Intubation

§ 97. Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.

Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – Beatmung und Intubation

§ 98. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 19 und 20 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.

(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.

(5) Eine erworbene besondere Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter in den Fortbildungspass einzutragen. Der Fortbildungspass ist den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.

(6) Personen, die eine Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich einer allfälligen Prüfung auszustellen.

7.

Abschnitt

Ausbildung im Berufsmodul

Ausbildungsablauf – Berufsmodul

§ 99. Die Ausbildung im Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden in den in der Anlage 9 genannten Unterrichtsfächern.

Teilnahmeverpflichtung – Berufsmodul

§ 100. (1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in Anlage 9 angeführten theoretischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.

(2) Der Modulleiter kann festsetzen, dass in Unterrichtsfächern anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium zu erfolgen hat. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern.

(3) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist vom Modulleiter unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob

1.

der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur Abschlussprüfung anzutreten, oder

2.

die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.

(4) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere:

1.

Krankheit oder Entbindung oder

2.

andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.

(5) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.

Theoretische Ausbildung – Berufsmodul

§ 101. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß der Anlage 9 zu vermitteln.

Durchführung der theoretischen Ausbildung – Berufsmodul

§ 102. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom Modulleiter bestellt sind.

(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

Abschlussprüfung – Berufsmodul

§ 103. (1) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine Prüfung abzulegen.

(2) Im Rahmen der Prüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten als Sanitäter erforderlichen Kenntnisse verfügt.

(3) Die Prüfung ist in Form von

1.

mündlichen oder

2.

schriftlichen

(4) Der Termin der Prüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.

(5) Bei der Beurteilung der Teilprüfungen sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

1.

“bestanden” oder

2.

“nicht bestanden”.

Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung – Berufsmodul

§ 104. (1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 103 ist die Gesamtleistung bei der Abschlussprüfung zu beurteilen.

(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Modulteilnehmer sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

1.

“mit Erfolg bestanden” oder

2.

“nicht bestanden”.

Abschlussprüfungsprotokoll – Berufsmodul

§ 105. (1) Über die Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:

1.

Namen und Funktionen der Prüfer,

2.

Datum der Abschlussprüfung,

3.

Namen der Modulteilnehmer,

4.

Prüfungsfragen und

5.

Beurteilung der Prüfungen.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist vom Modulleiter und den Prüfern zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist

1.

vom Modulleiter oder

2.

im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder

3.

im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

Wiederholen der Abschlussprüfung – Berufsmodul

§ 106. (1) Teilprüfungen der Abschlussprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden” beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.

(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind vom Modulleiter festzusetzen.

(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.

Nichtantreten zur Abschlussprüfung – Berufsmodul

§ 107. (1) Ist ein Modulteilnehmer

1.

durch Krankheit oder Entbindung oder

2.

aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,

(2) Tritt ein Modulteilnehmer zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit “nicht bestanden” zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Modulleiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.

Ausscheiden aus der Ausbildung – Berufsmodul

§ 108. Wird eine Teilprüfung der Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.

Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – Berufsmodul

§ 109. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 21 und 22 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

(3) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.

(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den Modulleiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.

(5) Personen, die eine Ausbildung im Berufsmodul nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den Modulleiter eine Bestätigung über die absolvierte Ausbildung einschließlich absolvierter Teilprüfungen auszustellen.

Verkürzte Ausbildung für Mediziner – Berufsmodul

§ 110. (1) Die verkürzte Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner umfasst die in der Anlage 10 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.

(2) Für die Durchführung der verkürzten Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Abschnittes.

Gleichachtung – Berufsmodul

§ 111. (1) Personen, die zur Ausübung folgender Gesundheitsberufe berechtigt sind, sind von der verpflichtenden Absolvierung des Berufsmoduls befreit:

1.

Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

2.

Pflegehelfer,

3.

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,

4.

Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes,

5.

Diplomierte Kardiotechniker,

6.

Hebammen,

7.

Medizinische Masseure,

8.

Heilmasseure.

(2) Der Modulleiter hat Personen gemäß Abs. 1 über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 23 auszustellen.

8.

Abschnitt

Nostrifikation

Allgemeines

§ 112. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 113 bis 115 anderes ergibt.

Ergänzungsausbildung

§ 113. (1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.

(2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als

1.

mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder

2.

schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,

(3) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden:

1.

“sehr gut” (1),

2.

“gut” (2),

3.

“befriedigend” (3),

4.

“genügend” (4),

5.

“nicht genügend” (5).

(4) Die Leistungen im Rahmen eines Praktikums sind mit

1.

“bestanden” oder

2.

“nicht bestanden”

(5) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

§ 114. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung abzulegen. Wiederholungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen abzuhalten.

(2) Jedes Praktikum, das mit “nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(3) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5). Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.

(4) Wird

1.

die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note “nicht genügend” (5) oder

2.

ein wiederholtes Praktikum mit “nicht bestanden”

(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 4 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 115. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilungen der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten, ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bzw. vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.

(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:

1.

die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,

2.

die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und

3.

den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.

(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.

9.

Abschnitt

Kompensationsmaßnahmen – EWR

Allgemeines

§ 116. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 117 bis 120 anderes ergibt.

Anpassungslehrgang

§ 117. (1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls zu absolvieren.

(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

(3) Die Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.

(4) Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrganges sind mit den Beurteilungsstufen

1.

“bestanden” oder

2.

“nicht bestanden”

Eignungsprüfung

§ 118. (1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als

1.

mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder

2.

schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

(3) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden:

1.

“sehr gut” (1),

2.

“gut” (2),

3.

“befriedigend” (3),

4.

“genügend” (4),

5.

“nicht genügend” (5).

Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung

§ 119. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit “nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(2) Sachgebiete oder Unterrichtsfächer im Rahmen der Eignungsprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt werden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.

(3) Die Beurteilung des wiederholten Anpassungslehrganges tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5).

(4) Wird

1.

die zweite Wiederholungsprüfung eines Sachgebietes oder Unterrichtsfachs im Rahmen der Eignungsprüfung mit “nicht genügend” (5) oder

2.

der wiederholte Anpassungslehrgang mit “nicht bestanden”

(5) Eine gemäß Abs. 4 ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.

Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

§ 120. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 25 oder 26 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Modulleitung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.

(3) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.

10.

Abschnitt

Erfolgskontrolle im Rahmen der Fortbildung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG

Ablauf und Inhalt

§ 121. (1) Die Erfolgskontrolle gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG ist längstens binnen vier Wochen nach Abschluss der nachzuholenden Fortbildung durchzuführen.

(2) Bei der Erfolgskontrolle sind die bei der Fortbildung erworbenen Kenntnisse zu überprüfen. Dabei ist insbesondere auf Wissenslücken Bedacht zu nehmen, die durch die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht entstanden sind.

(3) Die Erfolgskontrolle ist in Form eines fachlichen Prüfungsgesprächs durchzuführen. Die erfolgreiche Absolvierung des Prüfungsgesprächs ist im Fortbildungspass zu vermerken.

(4) Ergibt das Prüfungsgespräch erhebliche Wissensmängel, ist die Eintragung zu verweigern.

11.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 122. (1) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 57 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 27 auszustellen.

(2) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 58 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 28 auszustellen.

(3) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 59 SanG erfüllen und deren entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgreich überprüft wurden, ist gemäß dem Muster der Anlage 29 auszustellen.

Anlage 1

Modul I

Modul I – Theoretische Ausbildung

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

Modul I – Mediziner

Modul I – Verkürzte theoretische Ausbildung für Mediziner

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

Modul I – Pflegehelfer

Modul I – Verkürzte theoretische Ausbildung für Pflegehelfer

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 4

Modul I – Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Modul I – Verkürzte theoretische Ausbildung für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 5

Modul II

Modul II – Theoretische Ausbildung

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 6

Modul Arzneimittellehre

Modul “Arzneimittellehre” – Theoretische Ausbildung

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 7

Modul Venenzugang und Infusion

Modul “Venenzugang und Infusion” – Theoretische Ausbildung

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 8

Modul Beatmung und Intubation

Modul “Beatmung und Intubation” – Theoretische Ausbildung

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 9

Berufsmodul

Berufsmodul – Theoretische Ausbildung

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 10

Berufsmodul – Mediziner

Berufsmodul – Verkürzte Ausbildung für Mediziner

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 11

Ausbildungsbestätigung Rettungssanitäter

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 12

Zeugnis Rettungssanitäter

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 13

Ausbildungsbestätigung Notfallsanitäter

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 14

Zeugnis Notfallsanitäter

(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 15

Ausbildungsbestätigung allgemeine Notfallkompetenz „Arzneimittellehre“

(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 16

Zeugnis allgemeine Notfallkompetenz „Arzneimittellehre“

(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 17

Ausbildungsbestätigung allgemeine Notfallkompetenz „Venenzugang und Infusion“

(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 18

Zeugnis allgemeine Notfallkompetenz „Venenzugang und Infusion“

(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 19

Ausbildungsbestätigung besondere Notfallkompetenz „Beatmung und Intubation“

(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 20

Zeugnis besondere Notfallkompetenz „Beamtung und Intubation“

(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 21

Ausbildungsbestätigung „Berufsmodul“

(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 22

Zeugnis Berufsmodul

(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 23

Bestätigung Berufsmodul

(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 24

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 25

Bestätigung über den Anpassungslehrgang

(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 26

Bestätigung über die Eignungsprüfung

(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 27

Bestätigung gemäß § 57 Sanitätergesetz

(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 28

Bestätigung gemäß § 58 Sanitätergesetz

(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 29

Bestätigung gemäß § 59 Sanitätergesetz

(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.