Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 über die strukturelle Unternehmensstatistik und
der Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik und
der Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
Periodizität, Kontinuität
§ 2. (1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2003 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Merkmale gemäß Punkt 12 der Anlage I zu dieser Verordnung sind jährlich erstmals im Jahr 2005 zu erheben.
(3) Die Merkmale gemäß § 4 Z 9 bis 11 sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben. Die Erhebungen haben erstmals zu erfolgen:
die Merkmale gemäß § 4 Z 9 im Jahr 2003, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005;
die Merkmale gemäß § 4 Z 10 im Jahr 2004;
die Merkmale gemäß § 4 Z 11 im Jahr 2006, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005.
Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).
Periodizität, Kontinuität
§ 2. (1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2009 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 6 lit. a bis c sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben, wobei die erstmalige Erhebung der Merkmale
gemäß § 4 Z 6 lit. a im Jahr 2013, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010,
gemäß § 4 Z 6 lit. b im Jahr 2009,
gemäß § 4 Z 6 lit. c im Jahr 2011, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010
zu erfolgen hat.
(3) Die zusätzlichen Merkmale gemäß § 4 Z 10 (Anlage IV Punkte 1. und 2.) sind erstmals
für die Abteilung 69 und die Gruppe 70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2009 und
für die Abteilung 71 und die Gruppe 73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2010
in zweijährigen Abständen zu erheben.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),
Arbeitsgemeinschaften und
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftssteuergesetz),
(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters:
fachliche Einheiten oder fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) und
örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)
(3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 und 66 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 im Sinne Abs. 1 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis K sowie M bis O des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 verrichten.
(4) Unternehmen, fachliche Einheiten, fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene sowie örtliche Einheiten sind im Sinne von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(5) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bestimmt.
(6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit oder eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten oder mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene) führen.
(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
(8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.
(9) Stehen zu erhebende Daten bei den fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene nicht zur Verfügung, dann ist statistische Einheit die fachliche Einheit des Unternehmens.
(10) Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3037/ 1990 ausgeübt.
Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),
Arbeitsgemeinschaften und
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich rechtliche Körperschaften,
(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters
fachliche Einheiten (Betriebe) und
örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)
(3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) und 65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.
(4) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(5) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgeübt.
(6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen; Mehrbetriebsunternehmen sind solche, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.
(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
(8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. Es sind zu erheben:
bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die Merkmale gemäß Anlage I
Punkt 1. (Identifikationsmerkmale) und 2. (Beschäftigte) ohne die Teilgliederungen (Punkt 2.3.4 und 2.3.6),
Punkt 4. (Umsatzerlöse und Erträge) ohne die Teilgliederungen (Punkt 4.1.1 bis 4.1.15),
Punkt 5. (Personalaufwendungen) ohne die Teilgliederungen (Punkt 5.1.1 bis 5.1.3),
Punkt 6. (sonstige Aufwendungen) ohne die Teilgliederung Punkt 6.3 (Zahlungen an Unterauftragnehmer),
Punkt 7. (Lagerbestand) und 8. (Investitionen) sowie
die Erstattungen gemäß § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I, Punkt 2.3.4 und 2.3.6, Punkt 3., Punkt 4.1.1 bis 4.1.4, Punkt 6.3 sowie Punkt 9. bis 12.;
statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte G bis I, K und Abteilung 67 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1.5 bis 4.1.15 und Punkt 5.1.1 bis 5.1.3;
bei Einheiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 die Merkmale gemäß Anlage II;
bei Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 1. bis 4.;
bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 65 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, sowie bei deren Arbeitsstätten, die im Anhang I der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 6 der Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 angeführten Merkmale;
bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.01 und 66.03 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang I der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 5 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 410/1998 angeführten Merkmale;
bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.02 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang 7 der Verordnung (EG) 2056/2002 angeführten Merkmale;
bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 52 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV und bei deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 5 die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 5. und 6.;
bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 51 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV Punkt 3.;
bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 50 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV Punkt 3. und bei deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 5 die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 5.;
bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. Es sind zu erheben:
über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die Merkmale
gemäß Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4. (ohne die Punkte 4.1.1 bis 4.1.15), 5. (ohne Punkt 5.1.4), 6. (ohne Punkt 6.3), 7. und 8. sowie
gemäß Anlage IV Punkt 3.;
zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1,
die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 39 sowie 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.3.4, 3.2, 4.1.1 bis 4.1.4, 6.3 und 10.;
die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 36, 41 bis 43 sowie der Gruppe 38.3 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 9.;
die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 4.1.5 bis 4.1.15;
über Betriebe (§ 3 Abs. 2 Z 1) die Merkmale gemäß Anlage II ;
über Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) die Merkmale gemäß Anlage III Punkte 1. bis 4.;
zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. a über statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 5.1.4;
zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. b über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1,
die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 47 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1. sowie über deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 4 die Merkmale gemäß Anlage III Punkte 5. und 6.;
die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 46 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1.;
die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 45 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1. sowie über deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 4 das Merkmal gemäß Anlage III Punkt 5.;
über statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) der ÖNACE 2008 ausüben, sowie über deren Arbeitsstätten, die Merkmale
des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008,
der Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4.1.12, 4.1.13, 4.7, 5.1 (ohne Punkt 5.1.4), 5.2, 6.4 bis 6.10, 6.12, 6.13 (ohne Punkt 6.13.1) und 8.,
der Anlage III Punkte 1. bis 4.,
der Anlage IV Punkt 3. sowie
der Anlage V ;
über Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 (ausgenommen die Gruppe 65.3) der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale
des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008,
der Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4.7, 5.1 (ohne Punkt 5.1.4), 5.2, 6.4 bis 6.10, 6.12, 6.13 und 8.,
der Anlage III Punkte 1. bis 4.,
der Anlage IV Punkt 3. sowie
der Anlage VI , Punkte 1. bis 23., jeweils gegliedert nach Lebensversicherung, Krankenversicherung und Schaden-Unfallversicherung;
über Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Gruppe 65.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 angeführten Merkmale;
über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 62, 69, 71, 73 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1 und 70.2 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. b die Merkmale gemäß Anlage IV Punkte 1. und 2.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. (Beschäftigte) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (Umsatzerlöse insgesamt) ohne die Teilgliederungen Punkt 4.1.1 bis 4.1.15 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
die Merkmale gemäß § 4 Z 1 lit. f und Z 12 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom “Arbeitsmarktservice Österreich” (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz);
die Merkmale gemäß § 4 Z 6 durch Beschaffung von Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz 2000 nicht beeinträchtigt werden;
die Merkmale gemäß § 4 Z 7 und 8 durch Beschaffung von Statistikdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
alle übrigen Merkmale gemäß § 4, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, und der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.
Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000;
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (ausgenommen die Punkte 4.1.1 bis 4.1.15) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
die Merkmale gemäß § 4 Z 7 und 10 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.6, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage III , Anlage IV Punkt 1.) durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
die Merkmale gemäß § 4 Z 8 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.6, Anlage III, Anlage IV Punkt 3.) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
die Merkmale gemäß § 4 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (gemäß § 30 des Pensionskassengesetzes sowie Formblatt- und Jahresmeldeverordnung, BGBl. II Nr. 419/2005) der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
alle übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über:
statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, mit mehr als 19 Beschäftigten sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt G sowie Gruppe 63.3 und 63.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/ 1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,5 Millionen Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt H und K, Abteilung 60, 61, 62, 64 und 67 sowie 63.1 und 63.2 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 750 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro;
(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten (Abs. 1 Z 1) zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.
(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 mit 10 bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind.
(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.
(5) Hat ein Unternehmer im Inland weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994) verpflichtet.
Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
gemäß Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
gemäß Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1 sowie der Klasse 52.29 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,8 Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), I, J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 200 8 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 850 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
gemäß Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300 000 Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
gemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11 2 der ÖNACE 200 8 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
gemäß den Abteilungen 69, 71 und 78, der Gruppe 73.2, den Klassen 62.01, 62.02, 63.11, 70.22 sowie der Unterklasse 73.11 1 der ÖNACE 200 8 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.
(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.
(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht die Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 mit weniger als 20 Beschäftigten, sofern diese am 30. September des der Berichtsperiode entsprechenden Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate oder in dem letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens einer Million Euro erzielten.
(4) Bei den Erhebungen der Merkmale gemäß Anlage IV Punkte 1. und 2. besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Abs. 1 Z 1 lit. f und g angegebenen Beschäftigtenzahlen.
(5) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit über die gemäß Abs. 1 bis 4 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 5 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahr 2009 durchzuführenden Erhebungen bis zum 31. Oktober 2009 und in der Folge bis zum 30. September des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 sind von der Oesterreichischen Nationalbank sowie gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Verlangen, innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).
Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
§ 9. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
§ 5 Abs. 1 Z 3 vom Bundesministerium für Finanzen,
§ 5 Abs. 1 Z 4 von der Oesterreichischen Nationalbank,
§ 5 Abs. 1 Z 5 und 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde,
Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 10. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.
Publikation der Ergebnisse
§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik längstens neun Monate nach dem im § 8 festgelegten Einsendetermin zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen:
gegliedert nach Gruppen und Klassen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale) sowie Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abgeleitete Merkmale);
gegliedert nach Gruppen und Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 den Produktionswert pro Unternehmen, Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten pro Beschäftigten, den Personalaufwand pro unselbständig Beschäftigten und in Prozent des Produktionswertes sowie der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, die Nettoquote und die Bruttoinvestitionen in Euro pro 1 000 Euro Produktionswert;
gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen und die gemäß Z 2 nach Abteilungen zu veröffentlichenden Daten.
(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sowie der daraus abgeleiteten Merkmale zumindest im folgendem Umfang zu veröffentlichen:
über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 gegliedert nach Gruppen, Klassen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen zu veröffentlichenden Daten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
über Betriebe (§ 3 Abs. 2 Z 1) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer;
über Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der “NUTS - Ebene 3” gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik
(4) Daten in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Publikation der Ergebnisse
§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im § 8 festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen:
gegliedert nach Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008 die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale) sowie Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abgeleitete Merkmale);
gegliedert nach Gruppen und Abteilungen der ÖNACE 2008 den Produktionswert, Bruttobetriebsüberschuss pro Unternehmen, Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten pro Beschäftigten, den Personalaufwand pro unselbständig Beschäftigten und in Prozent des Produktionswertes sowie der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, die Nettoquote und die Bruttoinvestitionen in Euro pro 1 000 Euro Produktionswert;
gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen und die gemäß Z 2 nach Abteilungen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten.
(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sowie der daraus abgeleiteten Merkmale zumindest im folgendem Umfang zu veröffentlichen:
über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 gegliedert nach Gruppen, Klassen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
über Betriebe (§ 3 Abs. 2 Z 1) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer;
über Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik (NUTS).
(4) Daten in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 14 vom 17. Jänner 1997, S 1 (CELEX-Nr. 31997R0058), in den Fassungen der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 410/1998, ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 1998, S 1 (CELEX-Nr. 31998R0410) und der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2056/2002, ABl. Nr. L 317 vom 21. November 2002, S 1 (CELEX-Nr. 32002R2056),
Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996, S 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 359/2002, ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2002, S 1 (CELEX-Nr. 32002R0359),
Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1 (CELEX-Nr. 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr. 32002R0029),
Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1 (CELEX-Nr. 31993R0696),
Verordnung (EWG) Nr. 3696/1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 342 vom 31. Dezember 1993, S 1 (CELEX-Nr. 31993R3696), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 204/2002, ABl. Nr. L 36 vom 6. Februar 2002, S 1 (CELEX-Nr. 32002R0204),
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21. Juni 2003, S 1 (CELEX-Nr. 32003R1059),
Körperschaftsteuergesetz 1998 (KStG 1998), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002,
Arbeitsmarktservicegesetz 1994 (AMSG 1994), BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000,
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002,
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003,
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003,
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1998,
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2002.
Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).
Kostenersatz
§ 13. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit der Erstellung und Veröffentlichung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Z 10 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
im Jahr 2009: 48 297 Euro,
im Jahr 2010: 52 924 Euro,
im Jahr 2011: 50 549 Euro,
im Jahr 2012: 52 065 Euro,
im Jahr 2013: 53 627 Euro.
(2) Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2014 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
§ 14. (1) § 1 Z 1, die §§ 2 bis 6, 8, 9, § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 samt Überschrift, die Überschrift zu § 14, § 14 Abs. 2 und § 15 samt Überschrift sowie die Anlagen I und IV bis VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.9.2009 in Kraft.)
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) § 1 Z 1, die §§ 2 bis 6, 8, 9, § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 samt Überschrift, die Überschrift zu § 14, § 14 Abs. 2 und § 15 samt Überschrift sowie die Anlagen I und IV bis VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik über die Berichtsperiode 2008 hat zusätzlich gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 428/2003 zu erfolgen.
Verweisungen
§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 9. April 2008, S 13;
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1392/2007, ABl. Nr. L 324 vom 10. Dezember 2007, S 1;
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006, S 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S 1;
Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93, ABl. Nr. L 145 vom 4. Juni 2008, S 65;
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21. Juni 2003, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 176/2008, ABl. Nr. L 61 vom 5. März 2008, S 1;
Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2008;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008;
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2008;
Pensionskassengesetz, BGBl. I Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007;
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung – FBJMV), BGBl. II Nr. 419/2005;
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 315/2007;
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 30/2009;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen angeordnet werden, BGBl. II Nr. 229/2003.
Anlage I
Identifikationsmerkmale
1.1 Name
1.2 Standort
1.3 Tätigkeit(en)
1.4 Umsatzsteuernummer
1.5 Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger
1.6 Firmenbuchnummer
1.7 Berichtszeitraum
Beschäftigte
2.1 Zahl der Beschäftigten insgesamt im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht
2.2 Zahl der selbständig Beschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht
2.3 Zahl der unselbständig Beschäftigten (Lohn- und Gehaltsempfänger) im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht
2.3.1 Zahl der Angestellten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht
2.3.2 Zahl der Arbeiter im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht
2.3.3 Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht
2.3.4 Zahl der Heimarbeiter im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht
2.3.5 Zahl der Teilzeitbeschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht
2.3.6 Zahl der geringfügig Beschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht
Arbeitsvolumen
3.1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
3.2 Zahl der von unselbständig Beschäftigten (Lohn- und Gehaltsempfänger) geleisteten Arbeitsstunden
3.2.1 Zahl der von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitsstunden
Umsatzerlöse und Erträge
4.1 Umsatzerlöse insgesamt
4.1.1 Erlöse aus Waren eigener Erzeugung und Leistung (einschließlich Bauleistung); Erlöse aus Lohnarbeiten, Montagearbeiten, Reparatur, Instandhaltung und Instandsetzung dieser Erzeugnisse
4.1.2 Erlöse aus Handelstätigkeit, Handelsvermittlung und Kommission (Provisionen)
4.1.3 Erlöse aus der Erbringung von sonstigen Dienstleistungstätigkeiten einschließlich Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern und Kraftfahrzeugen
4.1.4 Erlöse aus Unteraufträgen (Subcontracting)
4.1.5 Erlöse aus Großhandel
4.1.6 Erlöse aus Einzelhandel
4.1.7 Erlöse aus Vermittlungstätigkeiten (Provisionen)
4.1.8 Erlöse aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten
4.1.9 Erlöse aus Beherbergung
4.1.10 Erlöse aus Verkauf und Verabreichung von Speisen und Getränken
4.1.11 Erlöse aus Verkehrsleistungen und Nachrichtenübermittlung
4.1.12 Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten
4.1.13 Erlöse aus der Erbringung von sonstigen Dienstleistungstätigkeiten
4.1.14 Erlöse aus Waren eigener Erzeugung und aus Bauleistungen
4.1.15 Erlöse aus durchgeführter Lohnarbeit
4.2 Übrige betriebliche Erträge
4.3 Erträge aus der Aktivierung von Eigenleistungen
4.4 Erträge aus Beteiligungen
4.5 Zinsen-, Wertpapier- und ähnliche Erträge
4.6 Subventionen
4.6.1 Darunter: Gütersubventionen
4.7 Erlöse aus dem Verkauf gebrauchter Anlagegüter (auch Grundstücke und Gebäude)
Personalaufwendungen
5.1 Summe der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeiter und Angestellten einschließlich der Bruttoentschädigungen für Lehrlinge und Heimarbeiterentgelte
5.1.1 Bruttogehälter der Angestellten
5.1.2 Bruttolöhne der Arbeiter
5.1.3 Bruttoentschädigung der Lehrlinge
5.2 Sozialaufwendungen insgesamt
5.2.1 Gesetzliche Sozialbeiträge des Arbeitgebers
5.2.2 Sonstige (tarifliche, vertragliche oder freiwillige) Sozialaufwendungen des Arbeitgebers
Sonstige Aufwendungen
6.1 Waren und Dienstleistungskäufe
6.1.1 Bezug von Handelswaren zum Wiederverkauf
6.1.2 Bezug von Dienstleistungen zum Wiederverkauf bzw. weiterverrechnete Dienstleistungen
6.1.3 Aufwand für Ausgangsfrachten
6.2 Bezug von Material zur Be- und Verarbeitung
6.3 Zahlungen an Unterauftragnehmer
6.3.1 Darunter: Aufwand für vergebene Lohnarbeiten
6.4 Aufwand für unternehmensfremde Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer)
6.5 Aufwand für vergebene Reparaturen und Instandhaltungen
6.6 Aufwand für Mieten von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln
6.7 Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie und Fernwärme (Käufe von Energieprodukten)
6.8 Aufwand für Operating Leasing von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln
6.9 Aufwand für Finanzierungsleasing von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln
6.10 Sonstige betriebliche Aufwendungen
6.11 Zinsen und ähnliche Aufwendungen
6.12 Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
6.13 Steuern und Abgaben
6.13.1 Darunter: Gütersteuern
Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres (Kalender- oder Wirtschaftsjahr)
7.1 Brenn- und Treibstoffe
7.2 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe inkl. Einbauteile und zugekaufte Halbfabrikate
7.3 Handelswaren
7.4 Unfertige Erzeugnisse sowie noch nicht abrechenbare Leistungen
7.5 Fertige Erzeugnisse aus eigener Produktion
Investitionen in:
8.1 Sachanlagen
8.1.1 Unbebaute Grundstücke
8.1.2 Altbauten
8.1.3 Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten
8.1.4 Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung
8.1.5 Transportmittel
8.1.6 Gebrauchte Sachanlagen
8.2 Geringwertige Wirtschaftsgüter (gemäß § 13 EStG 1988)
8.3 Investitionen in Software
8.4 Bruttoinvestitionen in Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie daraus abgeleitete Lizenzen
8.5 Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen
Indikatoren für Forschung und Entwicklung
9.1 Gesamtausgaben für innerbetriebliche Forschung und Entwicklung (Investitionen und Aufwendungen)
9.2 Zahl der in Forschung und Entwicklung tätigen Beschäftigten
Ausgaben für und Investitionen in den Umweltschutz
10.1 Gesamte laufende Ausgaben für den Umweltschutz
10.2 Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend “End-of-pipe-Einrichtungen”)
10.3 Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien (“integrierte Technologien”)
Einkauf von Energieträgern
11.1 Einkauf von Festbrennstoffen
11.2 Einkauf von Erdölerzeugnissen
11.3 Einkauf von Erdgas und abgeleitetem Gas
11.4 Einkauf von regenerativen Energiequellen
11.5 Einkauf von Wärme
11.6 Einkauf von Strom
Ausgaben für Umweltschutz
12.1 Gesamte laufende Ausgaben für den Umweltschutz
12.1.1 Umgebungsluft und Klima
12.1.2 Abwassermanagement
12.1.3 Abfallwirtschaft
12.1.4 Andere Umweltschutzaktivitäten
12.2 Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend “End-of-pipe-Einrichtungen”)
12.2.1 Umgebungsluft und Klima
12.2.2 Abwassermanagement
12.2.3 Abfallwirtschaft
12.2.4 Andere Umweltschutzaktivitäten
12.3 Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien (“integrierte Technologien”)
12.3.1 Umgebungsluft und Klima
12.3.2 Abwassermanagement
12.3.3 Abfallwirtschaft
12.3.4 Andere Umweltschutzaktivitäten
Anlage I
| 1. | Identifikationsmerkmale | |||
|---|---|---|---|---|
| 1.1 | Name | |||
| 1.2 | Standort | |||
| 1.3 | Tätigkeit(en) | |||
| 1.4 | Umsatzsteuernummer | |||
| 1.5 | Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger | |||
| 1.6 | Firmenbuchnummer | |||
| 1.7 | Berichtszeitraum | |||
| 2. | Beschäftigte | |||
| 2.1 | Zahl der Beschäftigten insgesamt im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
| 2.2 | Zahl der selbständig Beschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
| 2.3 | Zahl der unselbständig Beschäftigten (Lohn- und Gehaltsempfänger) im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
| 2.3.1 | Zahl der Angestellten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
| 2.3.2 | Zahl der Arbeiter im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
| 2.3.3 | Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
| 2.3.4 | Zahl der Heimarbeiter im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
| 2.3.5 | Zahl der Teilzeitbeschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
| 2.3.6 | Zahl der geringfügig Beschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
| 3. | Arbeitsvolumen | |||
| 3.1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten | |||
| 3.2 | Zahl der von unselbständig Beschäftigten (Lohn- und Gehaltsempfänger) geleisteten Arbeitsstunden | |||
| 4. | Umsatzerlöse und Erträge | |||
| 4.1 | Umsatzerlöse insgesamt | |||
| 4.1.1 | Erlöse aus Waren eigener Erzeugung und Leistung (einschließlich Bauleistung); Erlöse aus Lohnarbeiten, Montagearbeiten, Reparatur, Instandhaltung und Instandsetzung dieser Erzeugnisse | |||
| 4.1.2 | Erlöse aus Handelstätigkeit, Handelsvermittlung und Kommission (Provisionen) | |||
| 4.1.3 | Erlöse aus der Erbringung von sonstigen Dienstleistungstätigkeiten einschließlich Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern und Kraftfahrzeugen | |||
| 4.1.4 | Erlöse aus Unteraufträgen (Subcontracting) | |||
| 4.1.5 | Erlöse aus Großhandel | |||
| 4.1.6 | Erlöse aus Einzelhandel | |||
| 4.1.7 | Erlöse aus Vermittlungstätigkeiten (Provisionen) | |||
| 4.1.8 | Erlöse aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten | |||
| 4.1.9 | Erlöse aus Beherbergung | |||
| 4.1.10 | Erlöse aus Verkauf und Verabreichung von Speisen und Getränken | |||
| 4.1.11 | Erlöse aus Verkehrsleistungen und Nachrichtenübermittlung | |||
| 4.1.12 | Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten | |||
| 4.1.13 | Erlöse aus der Erbringung von sonstigen Dienstleistungstätigkeiten | |||
| 4.1.14 | Erlöse aus Waren eigener Erzeugung und aus Bauleistungen | |||
| 4.1.15 | Erlöse aus durchgeführter Lohnarbeit | |||
| 4.2 | Übrige betriebliche Erträge | |||
| 4.3 | Erträge aus der Aktivierung von Eigenleistungen | |||
| 4.4 | Erträge aus Beteiligungen | |||
| 4.5 | Zinsen-, Wertpapier- und ähnliche Erträge | |||
| 4.6 | Subventionen | |||
| 4.6.1 | Gütersubventionen | |||
| 4.7 | Erlöse aus dem Verkauf gebrauchter Anlagegüter (auch Grundstücke und Gebäude) | |||
| 5. | Personalaufwendungen | |||
| 5.1 | Summe der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeiter und Angestellten einschließlich der Bruttoentschädigungen für Lehrlinge und Heimarbeiterentgelte | |||
| 5.1.1 | Bruttogehälter der Angestellten | |||
| 5.1.2 | Bruttolöhne der Arbeiter | |||
| 5.1.3 | Bruttoentschädigung der Lehrlinge | |||
| 5.1.4 | (Dienstreisevergütungen im Sinne des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe betreffend die Neuregelung der Sondererstattung (Dienstreisevergütungen) vom 20. April 2004, KV 229/2004) | |||
| 5.2 | Sozialaufwendungen insgesamt | |||
| 5.2.1 | Gesetzliche Sozialbeiträge des Arbeitgebers | |||
| 5.2.2 | Sonstige (tarifliche, vertragliche oder freiwillige) Sozialaufwendungen des Arbeitgebers | |||
| 6. | Sonstige Aufwendungen | |||
| 6.1 | Waren und Dienstleistungskäufe | |||
| 6.1.1 | Bezug von Handelswaren zum Wiederverkauf | |||
| 6.1.2 | Bezug von Dienstleistungen zum Wiederverkauf bzw. weiterverrechnete Dienstleistungen | |||
| 6.1.3 | Aufwand für Ausgangsfrachten | |||
| 6.2 | Bezug von Material zur Be- und Verarbeitung | |||
| 6.3 | Zahlungen an Unterauftragnehmer | |||
| 6.3.1 | Aufwand für vergebene Lohnarbeiten | |||
| 6.4 | Aufwand für unternehmensfremde Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) | |||
| 6.5 | Aufwand für vergebene Reparaturen und Instandhaltungen | |||
| 6.6 | Aufwand für Mieten von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln | |||
| 6.7 | Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie und Fernwärme (Käufe von Energieprodukten) | |||
| 6.8 | Aufwand für Operating Leasing von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln | |||
| 6.9 | Aufwand für Finanzierungsleasing von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln | |||
| 6.10 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |||
| 6.11 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |||
| 6.12 | Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände | |||
| 6.13 | Steuern und Abgaben | |||
| 6.13.1 | Gütersteuern | |||
| 7. | Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) | |||
| 7.1 | Brenn- und Treibstoffe | |||
| 7.2 | Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe inkl. Einbauteile und zugekaufte Halbfabrikate | |||
| 7.3 | Handelswaren | |||
| 7.4 | Unfertige Erzeugnisse sowie noch nicht abrechenbare Leistungen | |||
| 7.5 | Fertige Erzeugnisse aus eigener Produktion | |||
| 8. | Investitionen in: | |||
| 8.1 | Sachanlagen | |||
| 8.1.1 | Unbebaute Grundstücke | |||
| 8.1.2 | Altbauten | |||
| 8.1.3 | Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten | |||
| 8.1.4 | Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung | |||
| 8.1.4.1 | (Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen) | |||
| 8.1.4.2 | (Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik) | |||
| 8.1.5 | Transportmittel | |||
| 8.1.6 | Gebrauchte Sachanlagen | |||
| 8.2 | Geringwertige Wirtschaftsgüter (gemäß § 13 EStG 1988) | |||
| 8.3 | Investitionen in Software | |||
| 8.4 | Bruttoinvestitionen in Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie daraus abgeleitete Lizenzen | |||
| 9. | Ausgaben für und Investitionen in den Umweltschutz | |||
| 9.1 | Gesamte laufende Ausgaben für den Umweltschutz | |||
| 9.1.1 | (Umgebungsluft und Klima) | |||
| 9.1.2 | (Abwassermanagement) | |||
| 9.1.3 | (Abfallwirtschaft) | |||
| 9.1.4 | (Andere Umweltschutzaktivitäten) | |||
| 9.2 | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend “End-of-pipe-Einrichtungen”) | |||
| 9.2.1 | (Umgebungsluft und Klima) | |||
| 9.2.2 | (Abwassermanagement) | |||
| 9.2.3 | (Abfallwirtschaft) | |||
| 9.2.4 | (Andere Umweltschutzaktivitäten) | |||
| 9.3 | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien (“integrierte Technologien”) | |||
| 9.3.1 | (Umgebungsluft und Klima) | |||
| 9.3.2 | (Abwassermanagement) | |||
| 9.3.3 | (Abfallwirtschaft) | |||
| 9.3.4 | (Andere Umweltschutzaktivitäten) | |||
| 10. | Einkauf von Energieträgern | |||
Anlage II
Identifikationsmerkmale
1.1 Tätigkeit(en)
Beschäftigte
2.1 Selbständig Beschäftigte im Jahresdurchschnitt
2.2 Unselbständig Beschäftigte im Jahresdurchschnitt
Betriebserlöse
3.1 Betriebserlöse insgesamt
3.1.1 Handelswarenerlöse
3.1.2 Erlöse aus Waren eigener Erzeugung und aus Bauleistungen
3.1.3 Erlöse aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten
3.2 Erlöse aus unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen
Aufwendungen
4.1 Bezug von Waren und Dienstleistungen insgesamt
4.1.1 Bezug von Handelswaren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
4.2 Summe der Bruttolöhne und -gehälter
Lagerbestand
5.1 Lagerbestand zum Ende des Vorjahres sowie zum Ende des Berichtsjahres (Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr) insgesamt
Investitionen in:
6.1 Unbebaute Grundstücke
6.2 Altbauten
6.3 Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten
6.4 Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung
6.5 Transportmittel
6.6 Gebrauchte Sachanlagen
6.7 Geringwertige Wirtschaftsgüter (gemäß § 13 EStG 1988)
Anlage II
| 1. | Identifikationsmerkmale | ||
|---|---|---|---|
| 1.1 | Tätigkeit(en) | ||
| 2. | Beschäftigte | ||
| 2.1 | Selbständig Beschäftigte im Jahresdurchschnitt | ||
| 2.2 | Unselbständig Beschäftigte im Jahresdurchschnitt | ||
| 3. | Betriebserlöse | ||
| 3.1 | Betriebserlöse insgesamt | ||
| 3.1.1 | Handelswarenerlöse | ||
| 3.1.2 | Erlöse aus Waren eigener Erzeugung und aus Bauleistungen | ||
| 3.1.3 | Erlöse aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten | ||
| 3.2 | Erlöse aus unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen | ||
| 4. | Aufwendungen | ||
| 4.1 | Bezug von Waren und Dienstleistungen insgesamt | ||
| 4.1.1 | Bezug von Handelswaren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand | ||
| 4.2 | Summe der Bruttolöhne und gehälter | ||
| 5. | Lagerbestand | ||
| 5.1 | Lagerbestand zum Ende des Vorjahres sowie zum Ende des Berichtsjahres (Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr) insgesamt | ||
| 6. | Investitionen in: | ||
| 6.1 | Unbebaute Grundstücke | ||
| 6.2 | Altbauten | ||
| 6.3 | Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten | ||
| 6.4 | Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung | ||
| 6.5 | Transportmittel | ||
| 6.6 | Gebrauchte Sachanlagen | ||
| 6.7 | Geringwertige Wirtschaftsgüter (gemäß § 13 EStG 1988) | ||
Anlage III
| 1. | Tätigkeit |
|---|---|
| 2. | Beschäftigte insgesamt im Jahresdurchschnitt |
| 3. | Summe der Bruttolöhne und gehälter |
| 4. | Investitionen in Sachanlagen |
| 5. | Umsatzerlöse |
| 6. | Verkaufsfläche |
Anlage IV
Verkaufsflächen von Ladengeschäften im Einzelhandel nach Größenkategorien
Zahl der festen Marktstände
Aufschlüsselung des Umsatzes nach Abteilungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3696/1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Gemeinschaft
Anlage IV
Aufschlüsselung des Umsatzes gemäß Verordnung (EG) Nr. 451/2008
Aufschlüsselung des Umsatzes nach Kunden: gebietsansässig, gebietsfremd (davon Intra-EU, Extra-EU)
Direkte Leistungszusagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (ja/nein)
Anlage V
Zinsen und ähnliche Erträge inklusive Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren
Provisionserträge
Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
Erträge aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen
Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften
Sonstige betriebliche Erträge
Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Provisionsaufwendungen
Sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand) und sonstige betriebliche Aufwendungen
Bankleitzahl
Anlage VI
Verrechnete Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung
Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung
Verrechnete Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung
Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung
Prämienüberträge
Rückversicherungsanteil an den Prämienüberträgen
Erträge aus Kapitalanlagen inklusive nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
Erträge aus Beteiligungen
Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten
Sonstige versicherungstechnische Erträge
Rückversicherungsprovisionen einschließlich Gewinnanteile aus der Rückversicherungsabgabe
Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge
Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung
Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung
Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Aufwendungen für erfolgsabhängige bzw. erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (netto)
Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung
Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
Nummer des Versicherungsunternehmens