Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung)[CELEX-Nr.: 31985L0591, 31998L0053, 32001L0022, 32002L0026, 32002L0027 und 32002L0069]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-13
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-08-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

50 3

```


```

50-500 5

```


```

500 10

Tabelle 2: Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen eine

Sammelprobe zusammengestellt wird, wenn die Partie aus

Einzelpackungen besteht

```


```

Anzahl der Packungen oder Einheiten Zahl der zu entnehmenden

in der Partie Packungen oder Einheiten

```


```

1-25 1 Packung oder Einheit

```


```

26-100 Etwa 5 %, wenigstens 2

Packungen oder Einheiten

```


```

100 Etwa 5 %, höchstens

10 Packungen oder Einheiten

```


```

5.

Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten

Anhang IX

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES

PATULIN-GEHALTS BESTIMMTER WAREN

1.

Zweck und Anwendungsbereich Im Folgenden wird das Verfahren für die Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des Patulingehalts von Lebensmitteln beschrieben. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

```

2.

Begriffsbestimmungen

```

Partie: eine unterscheidbare Menge eines in einer

Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß

der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie

Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,

Absender oder Kennzeichnung aufweist.

Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem

Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede

Teilpartie muss physisch getrennt und

identifizierbar sein.

Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie oder

Teilpartie entnommene Menge.

Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie

entnommenen Proben.

Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)

Teil/Menge der Sammelprobe.

3.

Allgemeine Vorschriften

4.

Verlauf der Probenahme

Tabelle 1: Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden

Einzelproben

```


```

Gewicht der Partie (in kg) Mindestanzahl der zu entnehmenden

Einzelproben

```


```

50 3

```


```

50-500 5

```


```

500 10

Tabelle 2: Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen eine

Sammelprobe zusammengestellt wird, wenn die Partie aus

Einzelpackungen besteht

```


```

Anzahl der Packungen oder Einheiten Zahl der zu entnehmenden

in der Partie Packungen oder Einheiten

```


```

1-25 1 Packung oder Einheit

```


```

26-100 Etwa 5 %, wenigstens 2

Packungen oder Einheiten

```


```

100 Etwa 5 %, höchstens

10 Packungen oder Einheiten

```


```

5.

Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten

Anhang X

PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DES PATULINGEHALTS BESTIMMTER WAREN

1.

Vorsichtsmaßnahmen

2.

Behandlung der im Labor eingegangenen Probe

3.
  1. Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen

4.1. Begriffsbestimmungen

Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:

Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.

r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man

die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen

Prüfergebnissen, die unter

Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe Probe,

derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor,

kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer

vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95 %)

erwarten darf, so dass r = 2,8 × s tief r.

s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter

Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

Ergebnissen.

RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus unter

Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen

[(sr/x) × 100], wobei x den Durchschnitt der

Ergebnisse aller Labors und Proben darstellt.

R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man

die absolute Differenz zwischen einzelnen

Prüfergebnissen, die unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem

Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach

dem standardisierten Testverfahren) erzielt werden,

mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der

Regel 95 %) erwarten darf; R = 2,8 × s tief R.

s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten

Ergebnissen.

RSD tief R = relative Standardabweichung,

berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen

[(sR/x) × 100] ermittelten Ergebnissen.

4.2. Allgemeine Vorschriften

Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen soweit wie möglich mit den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (*1) übereinstimmen.

4.3. Spezifische Anforderungen

Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung des Patulingehalts von Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:

Leistungsmerkmale für Patulin

```


```

Konzentration Patulin

```


```

µg/kg RSD tief r (%) RSD tief R 1481/2004, Wieder-

ABl. Nr. L 272 vom findungs-

20.8.2004 S. 11 (%) rate (%)

```


```

20 - 30 - 40 50-120

```


```

20-50 - 20 - 30 70-105

```


```

50 - 15 - 25 75-105

```


```

Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den betreffenden Konzentrationen angegeben sind.

Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung

berechnet:

RSD tief R = 2 hoch (1-0.5logC)

wobei:

RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet aus

unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(s tief R/x)

× 100] ermittelten Ergebnissen,

C das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100

g, 0,001 = 1 000 mg/kg)

ist.

Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.

4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse

Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das berichtigte Analyseergebnis wird verwendet, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang IX Nummer 5). Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messungenauigkeit darstellen.

4.5. Laborqualitätsnormen

Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung entsprechen.

______________ (*1) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50.

Anhang X

PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DES PATULINGEHALTS BESTIMMTER WAREN

1.

Vorsichtsmaßnahmen

2.

Behandlung der im Labor eingegangenen Probe

3.6 (Anm.: richtig 3.) Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.

4.

Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen

4.1. Begriffsbestimmungen

Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:

Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.

r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man

die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen

Prüfergebnissen, die unter

Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe Probe,

derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor,

kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer

vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95 %)

erwarten darf, so dass r = 2,8 × s tief r.

s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter

Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

Ergebnissen.

RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus unter

Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen

[(sr/x) × 100], wobei x den Durchschnitt der

Ergebnisse aller Labors und Proben darstellt.

R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man

die absolute Differenz zwischen einzelnen

Prüfergebnissen, die unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem

Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach

dem standardisierten Testverfahren) erzielt werden,

mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der

Regel 95 %) erwarten darf; R = 2,8 × s tief R.

s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten

Ergebnissen.

RSD tief R = relative Standardabweichung,

berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen

[(sR/x) × 100] ermittelten Ergebnissen.

4.2. Allgemeine Vorschriften

Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen.

4.3. Spezifische Anforderungen

Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung des Patulingehalts von Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:

Leistungsmerkmale für Patulin

```


```

Konzentration Patulin

```


```

µg/kg RSD tief r (%) RSD tief R 1481/2004, Wieder-

ABl. Nr. L 272 vom findungs-

20.8.2004 S. 11 (%) rate (%)

```


```

20 - 30 - 40 50-120

```


```

20-50 - 20 - 30 70-105

```


```

50 - 15 - 25 75-105

```


```

Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den betreffenden Konzentrationen angegeben sind.

Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung

berechnet:

RSD tief R = 2 hoch (1-0.5logC)

wobei:

RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet aus

unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(s tief R/x)

× 100] ermittelten Ergebnissen,

C das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100

g, 0,001 = 1 000 mg/kg)

ist.

Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.

4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse

Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das berichtigte Analyseergebnis wird verwendet, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang IX Nummer 5). Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messungenauigkeit darstellen.

4.5. Laborqualitätsnormen

Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.

```


```

(*1) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50.

Anhang XI

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER ZINNGEHALTE IN

LEBENSMITTELKONSERVEN

1.

Zweck und Anwendungsbereich

```

2.

Begriffsbestimmungen

```

Partie: eine unterscheidbare Menge eines in einer

Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß

der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie

Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,

Absender oder Kennzeichnung aufweist.

Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem

Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede

Teilpartie muss physisch getrennt und

identifizierbar sein.

Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie oder

Teilpartie entnommene Menge.

Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie

entnommenen Proben.

Laborprobe: für das Labor bestimmte Probe.

3.

Allgemeine Vorschriften

4.

Probenahmepläne

Durch das Probenahmeverfahren ist zu gewährleisten, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.

4.1. Zahl der Einzelproben

Die Mindestanzahl der den Konservendosen einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss dem Doppelten der Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die Einzelproben aus jeder Dose sollten ein ähnliches Gewicht aufweisen und zusammen eine Sammelprobe ergeben (siehe Nummer 3.5).

Tabelle 1: Zahl der Dosen (Einzelproben), die für eine Sammelprobe

zu beproben sind

```


```

Zahl der Dosen in einer Partie Zahl der zu beprobenden Dosen

```


```

1-25 Mindestens 1 Dose

```


```

26-100 Mindestens 2 Dosen

```


```

100 5 Dosen

```


```

Zu beachten ist, dass die Höchstgehalte sich auf den Inhalt jeder einzelnen Dose beziehen, dass jedoch aus praktischen Gründen für die Untersuchung mit einer Sammelprobe gearbeitet werden muss. Ergibt sich aus der Analyse, dass die Sammelprobe knapp unterhalb des Höchstgehalts liegt, und besteht der Verdacht, dass einzelne Dosen diesen Höchstgehalt überschreiten, so können weitere Untersuchungen erforderlich sein.

4.2. Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Ebene des Einzelhandels sollte, soweit dies möglich ist, nach den vorstehenden Probenahmevorschriften durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, können auf der Ebene des Einzelhandels andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern sie eine ausreichende Repräsentativität für die beprobte Partie gewährleisten.

5.

Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten

Das Kontrolllabor analysiert die Laborprobe für Bestätigungszwecke auf die Einhaltung der Höchstgehalte in mindestens zwei getrennten Analysen und berechnet den Mittelwert der Ergebnisse

Die Partie wird akzeptiert, wenn der Durchschnitt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den entsprechenden Höchstgehalt (gemäß Verordnung (EG) Nr. 466/2001) nicht überschreitet. Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn der Durchschnitt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.

Anhang XI

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER ZINNGEHALTE IN

LEBENSMITTELKONSERVEN

1.

Zweck und Anwendungsbereich

```

2.

Begriffsbestimmungen

```

Partie: eine unterscheidbare Menge eines in einer

Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß

der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie

Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,

Absender oder Kennzeichnung aufweist.

Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem

Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede

Teilpartie muss physisch getrennt und

identifizierbar sein.

Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie oder

Teilpartie entnommene Menge.

Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie

entnommenen Proben.

Laborprobe: für das Labor bestimmte Probe.

3.

Allgemeine Vorschriften

4.

Probenahmepläne

Durch das Probenahmeverfahren ist zu gewährleisten, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.

4.1. Zahl der Einzelproben

Die Mindestanzahl der den Konservendosen einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss dem Doppelten der Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die Einzelproben aus jeder Dose sollten ein ähnliches Gewicht aufweisen und zusammen eine Sammelprobe ergeben (siehe Nummer 3.5).

Tabelle 1: Zahl der Dosen (Einzelproben), die für eine Sammelprobe

zu beproben sind

```


```

Zahl der Dosen in einer Partie Zahl der zu beprobenden Dosen

```


```

1-25 Mindestens 1 Dose

```


```

26-100 Mindestens 2 Dosen

```


```

100 5 Dosen

```


```

Zu beachten ist, dass die Höchstgehalte sich auf den Inhalt jeder einzelnen Dose beziehen, dass jedoch aus praktischen Gründen für die Untersuchung mit einer Sammelprobe gearbeitet werden muss. Ergibt sich aus der Analyse, dass die Sammelprobe knapp unterhalb des Höchstgehalts liegt, und besteht der Verdacht, dass einzelne Dosen diesen Höchstgehalt überschreiten, so können weitere Untersuchungen erforderlich sein.

4.2. Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Ebene des Einzelhandels sollte, soweit dies möglich ist, nach den vorstehenden Probenahmevorschriften durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, können auf der Ebene des Einzelhandels andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern sie eine ausreichende Repräsentativität für die beprobte Partie gewährleisten.

5.

Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten

Das Kontrolllabor analysiert die Laborprobe für Bestätigungszwecke auf die Einhaltung der Höchstgehalte in mindestens zwei getrennten Analysen und berechnet den Mittelwert der Ergebnisse

Die Partie wird akzeptiert, wenn der Durchschnitt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den entsprechenden Höchstgehalt (gemäß Verordnung (EG) Nr. 466/2001) nicht überschreitet. Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn der Durchschnitt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.

Anhang XII

PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DER ZINNGEHALTE IN LEBENSMITTELN IN DOSEN

1.

Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Überlegungen in Bezug auf Zinn

2.

Behandlung der im Labor eingegangenen Probe

3.
  1. Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen

r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen

Prüfergebnissen, die unter Wiederholbarkeitsbedingungen

(d. h. dieselbe Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,

dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit

einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im

Regelfall 95 %) erwarten darf, so dass r = 2,8 × s tief

r.

s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter

Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus

unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

Ergebnissen [(s tief r/x) × 100], wobei den Durchschnitt

der Ergebnisse aller Labors und Proben darstellt.

R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

man die absolute Differenz zwischen einzelnen

Prüfergebnissen, die unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem

Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach dem

standardisierten Testverfahren) erzielt werden, mit

einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel

95 %) erwarten darf, so dass R = 2,8 × s tief R.

s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus

unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(s tief R/x) ×

100] ermittelten Ergebnissen.

HORRAT tief r = die ermittelte RSDr geteilt durch den RSD tief

r-Wert, geschätzt nach der Horwitz-Gleichung unter Verwendung

der Annahme r = 0,66R.

HORRAT tief R = der ermittelte RSD tief R-Wert geteilt durch

den RSD tief r-Wert, berechnet nach der

Horwitz-Gleichung (Quelle 2).

U = die erweiterte Messunsicherheit bei einem

Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Grad des

Vertrauens von ca. 95 % führt.

Tabelle 2: Leistungskriterien für Analysemethoden für Zinn

```


```

Parameter Wert/Kommentar

```


```

Anwendungsbereich Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG)

Nr. 242/2004

```


```

Nachweisgrenze Nicht mehr als 5 mg/kg

```


```

Quantifizierungsgrenze Nicht mehr als 10 mg/kg

```


```

Präzision HORRAT tief r- oder HORRAT tief R-Werte

von weniger als 1,5 gemäß Ringversuch

```


```

Wiederfindungsrate 80%-105% (gemäß Ringversuch)

```


```

Spezifizität Frei von Matrix- oder spektralen

Interferenzen

```


```

U tief ƒ die maximale Standardungenauigkeit,

LOD die Nachweisgrenze der Methode,

C die jeweilige Konzentration

ist.

1.

BS EN 13804:2002, Foodstuffs — Determination of trace elements

2.

W. Horwitz, Evaluation of Analytical Methods for Regulation of

3.

ISO/AOAC/IUPAC Harmonised Guidelines for the Use of Recovery

4.

ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Protocol for

5.

ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Guidelines for Internal

Anhang XII

PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DER ZINNGEHALTE IN LEBENSMITTELN IN DOSEN

1.

Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Überlegungen in Bezug auf Zinn

2.

Behandlung der im Labor eingegangenen Probe

3.6 (Anm.: richtig 3.) Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.

4.

Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen

4.1. Definitionen

Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:

r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen

Prüfergebnissen, die unter Wiederholbarkeitsbedingungen

(d. h. dieselbe Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,

dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit

einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im

Regelfall 95 %) erwarten darf, so dass r = 2,8 × s tief

r.

s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter

Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus

unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

Ergebnissen [(s tief r/x) × 100], wobei den Durchschnitt

der Ergebnisse aller Labors und Proben darstellt.

R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

man die absolute Differenz zwischen einzelnen

Prüfergebnissen, die unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem

Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach dem

standardisierten Testverfahren) erzielt werden, mit

einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel

95 %) erwarten darf, so dass R = 2,8 × s tief R.

s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus

unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(s tief R/x) ×

100] ermittelten Ergebnissen.

HORRAT tief r = die ermittelte RSDr geteilt durch den RSD tief

r-Wert, geschätzt nach der Horwitz-Gleichung unter Verwendung

der Annahme r = 0,66R.

HORRAT tief R = der ermittelte RSD tief R-Wert geteilt durch

den RSD tief r-Wert, berechnet nach der

Horwitz-Gleichung (Quelle 2).

U = die erweiterte Messunsicherheit bei einem

Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Grad des

Vertrauens von ca. 95 % führt.

Tabelle 2: Leistungskriterien für Analysemethoden für Zinn

```


```

Parameter Wert/Kommentar

```


```

Anwendungsbereich Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG)

Nr. 242/2004

```


```

Nachweisgrenze Nicht mehr als 5 mg/kg

```


```

Quantifizierungsgrenze Nicht mehr als 10 mg/kg

```


```

Präzision HORRAT tief r- oder HORRAT tief R-Werte

von weniger als 1,5 gemäß Ringversuch

```


```

Wiederfindungsrate 80%-105% (gemäß Ringversuch)

```


```

Spezifizität Frei von Matrix- oder spektralen

Interferenzen

```


```

U tief ƒ die maximale Standardungenauigkeit,

LOD die Nachweisgrenze der Methode,

C die jeweilige Konzentration

ist.

1.

BS EN 13804:2002, Foodstuffs — Determination of trace elements

2.

W. Horwitz, Evaluation of Analytical Methods for Regulation of

3.

ISO/AOAC/IUPAC Harmonised Guidelines for the Use of Recovery

4.

ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Protocol for

5.

ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Guidelines for Internal

Anhang XIII

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER BENZO(A)

PYRENGEHALTE IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN

1.

Zweck und Anwendungsbereich

```

2.

Definitionen

```

Partie: eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung

angelieferten Lebensmittels, das gemäß der

amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie

Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,

Absender oder Kennzeichnung aufweist;

Teilpartie: bestimmter Teil einer Partie, der dem

Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede

Teilpartie muss physisch getrennt und

identifizierbar sein;

Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie oder der

Teilpartie entnommene Menge;

Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie oder

Teilpartie entnommenen Einzelproben;

Laborprobe: für die Laboruntersuchung bestimmte Probe.

3.

Allgemeine Bestimmungen

4.

Probenahmepläne

TABELLE 1

Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben

```


```

Gewicht der Partie (in kg) Mindestanzahl der zu

entnehmenden Einzelproben

```


```

50 3

```


```

50-500 5

```


```

500 10

```


```

TABELLE 2

Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen eine Sammelprobe

zusammengestellt wird, wenn die Partie aus Einzelpackungen besteht

```


```

Anzahl der Packungen oder Anzahl der zu entnehmenden

Einheiten in der Partie oder Packungen oder Einheiten

Teilpartie

```


```

1-25 1 Packung oder Einheit

```


```

26-100 Etwa 5%, mindestens 2 Packungen

oder Einheiten

```


```

100 Etwa 5%, höchstens 10 Packungen

oder Einheiten

```


```

5.

Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten

```


```

(*1) ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 57.

Anhang XIV

PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DER BENZO(A)PYREN-GEHALTE IN LEBENSMITTELN

1.

Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Überlegungen in Bezug auf Benzo(a)pyren in Lebensmittelproben

2.

Behandlung der im Laboratorium erhaltenen Probe

3.

Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

4.

Vom Laboratorium anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen

r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

man die absolute Differenz zwischen zwei

einzelnen Prüfergebnissen, die unter

Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe

Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe

Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit

einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im

Regelfall 95%) erwarten darf, so dass

r = 2,8 x s tief r.

s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter

Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

Ergebnissen.

RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus unter

Wiederholbarkeitsbedingungen

[(s tief r/hoch kappa) x 100] ermittelten

Ergebnissen.

R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

man die absolute Differenz zwischen einzelnen

Prüfergebnissen, die unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an

identischem Material von Prüfern in

verschiedenen Labors nach dem standardisierten

Testverfahren) erzielt werden, mit einer

vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel

95%) erwarten darf; so dass R = 2,8 x s tief R.

s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten

Ergebnissen.

RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus

unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

Ergebnissen [(s tief R/hoch kappa) x 100], wobei

kappa den Durchschnitt der Ergebnise aller

Labors und Proben darstellt.

HORRAT tief r = die ermittelte RSD tief r geteilt durch den

RSD tief r-Wert, geschätzt nach der

Horwitz-Gleichung (Quelle 1) unter Verwendung

der Annahme r = 0,66R.

HORRAT tief R = der ermittelte RSD tief R-Wert, berechnet

nach der Horwitz-Gleichung.

U = die erweiterte Messunsicherheit bei einem

Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Grad des

Vertrauens von ca. 95% führt.

4.2. Allgemeine Anforderungen

Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten

Analyseverfahren müssen Anhang III der Verordnung (EG)

Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der

Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie

die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

entsprechen.

4.3. Spezifische Anforderungen

Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren

für die Bestimmung von Benzo(a)pyren-Gehalten in

Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein

beliebiges validiertes Verfahren auswählen, sofern es die

Kriterien der nachfolgenden Tabelle erfüllt. Die

Validierung sollte idealerweise zertifiziertes

Referenzmaterial einschließen.

TABELLE

Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Benzo(a)pyren

```


```

Parameter Wert/Kommentar

```


```

Anwendungsbereich Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG)

Nr. 208/2005

```


```

Nachweisgrenze Höchstens 0,3 myg/kg

```


```

Bestimmungsgrenze Höchstens 0,9 myg/kg

```


```

Präzision HORRAT tief r- oder HORRAT tief R-Werte von

weniger als 1,5 gemäß Ringversuch

```


```

Wiederfindungsrate 50-120%

```


```

Spezifität Frei von Matrix- oder spektralen

Interferenzen, Überprüfung des positiven

Nachweises

```


```

4.3.1. Leistungskriterien - das Konzept der

Ungenauigkeitsfunktion

Die Eignung der vom Labor zu verwendenden Analysemethode

kann jedoch auch mittels eines Ungenauigkeitsansatzes

bewertet werden. Das Labor kann eine Methode einsetzen,

die Ergebnisse mit einer maximalen Standardungenauigkeit

liefert. Die maximale Standardungenauigkeit ergibt sich

aus der nachstehenden Formel:

Uƒ = Wurzel[(LOD/2) hoch 2 + (0,2C) hoch 2]

dabei ist:

Uƒ die maximale Standardungenauigkeit,

LOD die Nachweisgrenze der Methode,

C die jeweilige Konzentration

Liefert eine Analysemethode Ergebnisse mit

Messungenauigkeiten, die unter der maximalen

Standardungenauigkeit liegen, gilt die Methode als

gleichermaßen geeignet wie eine Methode, die die

Leistungskriterien in der Tabelle erfüllt.

QUELLEN

1.

W. Horwitz, „Evaluation of Analytical Methods for Regulation of Foods and Drugs“, Anal. Chem., 1982, 54, 67A-76A.

2.

European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation, 2004.

3.

ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Protocol for Proficiency Testing of (Chemical) Analytical Laboratories, herausgegeben von

4.

ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Guidelines for Internal Quality Control in Analytical Chemistry Laboratories, herausgegeben von M. Thompson und R. Wood, Pure Appl. Chem., 1995, 67, 649-666.

Anhang XV

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES GEHALTS AN

FUSARIENTOXINEN IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN

1.

Zweck und Anwendungsbereich

2.

Definitionen

3.

Allgemeine Vorschriften

3.1. Personal

Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.

3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben. Große Partien werden nach den unter Nummer 4.3 genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.

3.3. Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Probenahme und der Aufbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Veränderungen eintreten, die sich auf den Gehalt an Fusarientoxin auswirken, die analytische Bestimmung stören oder dazu führen, dass die Sammelproben nicht mehr repräsentativ sind.

3.4. Einzelproben

Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Vorgehensweise sind im Protokoll zu vermerken.

3.5. Herstellung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigen der Einzelproben hergestellt.

3.6. Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden durch zufällige Auswahl von einzelnen Einheiten aus der Sammelprobe gebildet.

3.7. Verpackung und Versand der Proben

Jede Probe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz vor Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Probe während des Transports oder der Lagerung verändert.

3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben

Jede Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsmäßig versiegelt und gekennzeichnet.

Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4.

Besondere Vorschriften

4.1. Verschiedene Arten von Partien

Die Lebensmittel können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist auf jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar.

Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß den Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 kann sich die Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln,Einzelhandelspackungen usw.) an folgender Formel orientieren:

Häufigkeit der Probenahme n = Gewicht der Partie x Gewicht

der Einzelprobe/

Gewicht der Sammelprobe x Gewicht

der Einzelverpackung

- Gewicht: in kg auszudrücken.

4.2. Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt etwa 100 g, soweit im Anhang nicht anders definiert. Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

4.3. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse

TABELLE 1

Unterteilung der Partien in Teilpartien in Abhängigkeit vom

Erzeugnis und vom Gewicht der Partie

```


```

Gewicht- Gewicht Anzahl der Gewicht

der oder Einzel- der

Erzeugnis Partie Anzahl proben Sammel-

(Tonnen) der je probe

Teil- Teil- (kg)

partien partie

```


```

Getreide und = 1 500 500 Tonnen 100 10

Getreideerzeugnisse 300 und 3 Teil- 100 10

1 500 partien

= 50 und 100 Tonnen 100 10

= 300

50 - 3-100 (*1) 1-10

```


```

(*1) Abhängig vom Gewicht der Partie - vgl. Tabelle 2.

```


```

4.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse bei Partien = 50 Tonnen

4.5. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse bei Partien 50 Tonnen

Für Partien von Getreide und Getreideerzeugnissen unter 50 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das – je nach Gewicht der Partie - aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 1 und 10 kg ergeben. Bei sehr kleinen Partien (= 0,5 Tonnen) können weniger Einzelproben entnommen werden. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.

Anhand Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden:

TABELLE 2

Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie

Getreide oder Getreideerzeugnisse

```


```

Gewicht der Partie (Tonnen) Anzahl der Einzelproben

```


```

= 0,05 3

```


```

0,05-= 0,5 5

```


```

0,5-= 1 10

```


```

1-= 3 20

```


```

3-= 10 40

```


```

10-= 20 60

```


```

20-= 50 100

```


```

4.6. Probenahmeverfahren für Lebensmittel, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

4.7. Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Ebene des Einzelhandels sollte, soweit dies möglich ist, nach den unter den Nummern 4.4 und 4.5 beschriebenen Probenahmevorschriften durchgeführt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren angewandt werden, vorausgesetzt, dass die nach diesen Verfahren genommenen Sammelproben ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien sind.

5.

Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Anhang XVI

PROBENAUFBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEMETHODEN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN FUSARIENTOXINEN IN BESTIMMTEN

LEBENSMITTELN

1.

Vorsichtsmaßnahmen

2.

Behandlung der im Labor eingegangenen Probe

3.

Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

4.

Vom Labor anzuwendende Analysemethode und Kontrollanforderungen an das Labor

4.1 Definitionen

Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:

Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.

r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

man die absolute Differenz zwischen zwei

einzelnen Prüfergebnissen, die unter

Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe

Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,

dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt

werden, mit einer vorgegebenen

Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten

darf, so dass r = 2,8 x s tief r.

s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter

Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

Ergebnissen.

RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus

unter Wiederholbarkeitsbedingungen

```


```

[(s tief r/kappa) x 100] ermittelten Ergebnissen.

R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb

dessen man die absolute Differenz zwischen

einzelnen Prüfergebnissen, die unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an

identischem Material von Prüfern in

verschiedenen Labors nach dem standardisierten

Testverfahren) erzielt werden, mit einer

vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel

95%) erwarten darf; R = 2,8 x s tief R.

s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten

Ergebnissen.

RSD tief R = Relative Standardabweichung, berechnet aus

unter Wiederholbarkeitsbedingungen

```


```

[(s tief R/kappa) x 100] ermittelten Ergebnissen.

4.2 Allgemeine Anforderungen

Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen.

4.3 Spezifische Anforderungen

4.3.1 Leistungskriterien

Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Fusarientoxinen in Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können Labore ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:

```

a)

Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Deoxynivalenol

```

```


```

Deoxynivalenol

Konzentration __________________________________________________

myg/kg RSD tief r (%) RSD tief R (%) Wiederfin-

dungsrate (%)

```


```

100-= 500 = 20 = 40 60-100

```


```

500 = 20 = 40 70-120

```


```

```

b)

Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Zearalenon

```

```


```

Zearalenon

Konzentration __________________________________________________

myg/kg RSD tief r (%) RSD tief R (%) Wiederfin-

dungsrate (%)

```


```

= 50 = 40 = 50 60-120

```


```

50 = 25 = 40 70-120

```


```

```

c)

Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Fumonisin B tief 1

```

und B tief 2

```


```

Fumonisin B tief 1 oder B tief 2

Konzentration __________________________________________________

myg/kg RSD tief r (%) RSD tief R (%) Wiederfin-

dungsrate (%)

```


```

= 500 = 30 = 60 60-120

```


```

500 = 20 = 30 70-110

```


```

```

d)

Leistungsmerkmale für die Bestimmung von T-2- und

```

HT-2-Toxin

```


```

T-2-Toxin

Konzentration __________________________________________________

myg/kg RSD tief r (%) RSD tief R (%) Wiederfin-

dungsrate (%)

```


```

50-250 = 40 = 60 60-130

```


```

250 = 30 = 50 60-130

```


```

```


```

HT-2-Toxin

Konzentration __________________________________________________

myg/kg RSD tief r (%) RSD tief R (%) Wiederfin-

dungsrate (%)

```


```

100-200 = 40 = 60 60-130

```


```

200 = 30 = 50 60-130

```


```

Die Nachweisgrenzen der verwendeten Analyseverfahren werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den betreffenden Konzentrationen angegeben sind.

Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung

berechnet:

RSD tief R = 2 hoch (1-0,5logC)

wobei:

RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet aus

unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen


[(s tief R/kappa) x 100],

C das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100 g, 0,001 = 1 000 mg/kg) ist.

Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich als von der Konzentration abhängig erwiesen hat.

4.3.2 Der „Tauglichkeits“-Ansatz

Sofern nur eine beschränkte Anzahl vollständig validierter Analysemethoden vorliegt, kann alternativ nach dem „Tauglichkeits“-Ansatz ein einziger Parameter, eine Tauglichkeitsfunktion, zur Beurteilung der Eignung von Analysemethoden herangezogen werden. Mit Tauglichkeitsfunktion ist eine Unsicherheitsfunktion gemeint, die Maximalwerte für die Unsicherheit festlegt, die als annehmbar gelten. Aufgrund der beschränkten Anzahl durch einen Ringversuch vollständig validierter Analysemethoden, insbesondere zur Bestimmung von T-2- und HT-2-Toxin, kann die Unsicherheitsfunktion, mit der die größte annehmbare Unsicherheit festgelegt wird, auch zur Beurteilung der Eignung (der „Tauglichkeit“) der vom Labor zu verwendenden Analysemethode herangezogen werden. Das Labor kann eine Methode einsetzen, die Ergebnisse mit einer maximalen Standardunsicherheit liefert. Die maximale Standardunsicherheit kann mit Hilfe der nachstehenden Formel berechnet werden:

Uƒ = Wurzel (LOD/2) hoch 2 + (alphakappaC) hoch 2

wobei:

TABELLE 3

Numerische Werte, die für alpha abhängig von der jeweiligen

Konzentration als Konstante in der unter dieser Nummer aufgeführten

Formel einzusetzen sind.

```


```

C (myg/kg) A

```


```

= 50 0,2

```


```

51-500 0,18

```


```

501-1 000 0,15

```


```

1 001-10 000 0,12

```


```

10 000 0,1

```


```

4.4 Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse

Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate korrigierte Analyseergebnis wird verwendet, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang I Nummer 5).

Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messunsicherheit darstellen. U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95% führt.

4.5 Laborqualitätsnormen

Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.

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