Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung)[CELEX-Nr.: 31985L0591, 31998L0053, 32001L0022, 32002L0026, 32002L0027 und 32002L0069]
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
4.2.2. Die in Nummer 4.2.1 Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation, "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981) spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Ochratoxin-A-Gehalten in Waren vorgeschrieben sind, können Labors ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Ochratoxin A
```
```
Ochratoxin A
Konzentration __________________________________________
µg/kg RSD tief r RSD tief R Wiederfin-
(%) (%) dungsrate
(%)
```
```
1 = 40 = 60 50-120
1-10 = 20 = 30 70-110
```
```
- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden
nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den
betreffenden Konzentrationen angegeben sind.
- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)
dabei ist:
- RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet
aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
_
Ergebnissen [(s tief R/x) x 100],
- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,
0,001 = 1 000 mg/kg).
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die
sich für die meisten Routineanalysemethoden als
unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der
Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der
Ergebnisse
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate
berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der
Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das
berichtigte Analyseergebnis ist zu verwenden, um die
Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang V
Nummer 5.).
Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messunsicherheit darstellen. U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung entsprechen.
Anhang VI
PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DER OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
Vorsichtsmaßnahmen
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
3.6 (Anm.: richtig 3.) Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.
Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:
Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (dh. dieselbe
Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,
dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt
werden, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x s tief r
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
_ _
Ergebnissen [(s tief r/x) x 100] wobei x den
Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Prüfern in
verschiedenen Labors nach dem standardisierten
Testverfahren) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95%) erwarten darf, R = 2,8 x s tief r
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
_
ermittelten Ergebnissen [(S tief R/x) x 100].
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen
mit folgenden Bestimmungen übereinstimmen.
4.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
4.2.2. Die in Nummer 4.2.1 Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation, "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981) spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Ochratoxin-A-Gehalten in Waren vorgeschrieben sind, können Labors ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Ochratoxin A
```
```
Ochratoxin A
Konzentration __________________________________________
µg/kg RSD tief r RSD tief R Wiederfin-
(%) (%) dungsrate
(%)
```
```
1 = 40 = 60 50-120
1-10 = 20 = 30 70-110
```
```
- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden
nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den
betreffenden Konzentrationen angegeben sind.
- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)
dabei ist:
- RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet
aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
_
Ergebnissen [(s tief R/x) x 100],
- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,
0,001 = 1 000 mg/kg).
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die
sich für die meisten Routineanalysemethoden als
unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der
Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der
Ergebnisse
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate
berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der
Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das
berichtigte Analyseergebnis ist zu verwenden, um die
Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang V
Nummer 5.).
Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messunsicherheit darstellen. U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.
Anhang VII
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER DIOXINGEHALTE
(PCDD/PCDF) SOWIE ZUR BESTIMMUNG DIOXINÄHNLICHER PCB IN BESTIMMTEN
WAREN
Zweck und Anwendungsbereich
```
Definitionen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale, wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist. Bei Fischen und
Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der
Fische vergleichbar sein.
Teilpartie: Bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein.
Einzelprobe: An einer einzigen Stelle der Partie bzw.
Teilpartie entnommene Menge.
Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie
entnommenen Einzelproben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
```
```
Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert
```
```
Dibenzo-p-dioxine ("PCDD") Dioxinähnliche PCB Non-ortho
PCB + Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDD 1 Non-ortho PCB
1,2,3,7,8-PeCDD 1 PCB 77 0,0001
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,01
OCDD 0,0001
Dibenzofurane ("PCDF") Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,0001
1,2,3,7,8-PeCDF 0,05
2,3,4,7,8-PeCDF 0,5 PCB 114 0,0005
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 118 0,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 156 0,0005
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 157 0,0005
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 PCB 167 0,00001
OCDF 0,0001 PCB 189 0,0001
```
```
Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" =
hepta; "O" = octa; "CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" =
Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl.
```
```
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten qualifizierten
Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben
sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu
verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und
dioxinähnlichen PCB auswirken, die analytische Bestimmung
beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben
zunichte machen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind - soweit praktisch machbar - an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.
3.5. Vorbereitung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 2 kg, außer wenn dies nicht praktisch ist, zB wenn eine einzige Packung beprobt wurde.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.
3.7. Verpackung und Versand von Sammel- und Laborproben Jede Sammel- und Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu verbringen, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Probenahmepläne
Tabelle 1
Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen
sind
```
```
Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu
(kg) entnehmenden Einzelproben
```
```
50 3
50 bis 500 5
500 10
Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl
der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß
Tabelle 2 zu wählen.
Tabelle 2
Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden,
sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Anzahl der zu entnehmenden
Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten
```
```
1 bis 25 1 Packung oder Einheit
26 bis 100 Etwa 5%, mindestens 2 Packungen
oder Einheiten
100 Etwa 5%, höchstens 10 Packungen
oder Einheiten
```
Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den
```
Höchstgehalten
Das Kontrolllabor unterzieht die für die amtliche
Untersuchung entnommene Laborprobe einer zweiten
Untersuchung, sofern das Ergebnis der ersten weniger als
20% unter dem Höchstgehalt oder darüber liegt, und
berechnet den Mittelwert der Ergebnisse. Die Partie wird
akzeptiert, sofern das Ergebnis der ersten Untersuchung
mehr als 20% vom jeweiligen in der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt liegt oder, falls
eine zweite Untersuchung erforderlich ist, wenn der
Mittelwert dem Höchstgehalt entspricht.
```
```
Anhang VII
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER DIOXINGEHALTE
(PCDD/PCDF) SOWIE ZUR BESTIMMUNG DIOXINÄHNLICHER PCB IN BESTIMMTEN
WAREN
Zweck und Anwendungsbereich
```
Definitionen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale, wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist. Bei Fischen und
Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der
Fische vergleichbar sein.
Teilpartie: Bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein.
Einzelprobe: An einer einzigen Stelle der Partie bzw.
Teilpartie entnommene Menge.
Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie
entnommenen Einzelproben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
```
```
Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert
```
```
Dibenzo-p-dioxine ("PCDD") Dioxinähnliche PCB Non-ortho
PCB + Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDD 1 Non-ortho PCB
1,2,3,7,8-PeCDD 1 PCB 77 0,0001
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,01
OCDD 0,0001
Dibenzofurane ("PCDF") Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,0001
1,2,3,7,8-PeCDF 0,05
2,3,4,7,8-PeCDF 0,5 PCB 114 0,0005
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 118 0,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 156 0,0005
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 157 0,0005
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 PCB 167 0,00001
OCDF 0,0001 PCB 189 0,0001
```
```
Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" =
hepta; "O" = octa; "CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" =
Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl.
```
```
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten qualifizierten
Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben
sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu
verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und
dioxinähnlichen PCB auswirken, die analytische Bestimmung
beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben
zunichte machen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind - soweit praktisch machbar - an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.
3.5. Vorbereitung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 2 kg, außer wenn dies nicht praktisch ist, zB wenn eine einzige Packung beprobt wurde.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.
3.7. Verpackung und Versand von Sammel- und Laborproben Jede Sammel- und Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu verbringen, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Probenahmepläne
Tabelle 1
Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen
sind
```
```
Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu
(kg) entnehmenden Einzelproben
```
```
50 3
50 bis 500 5
500 10
Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl
der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß
Tabelle 2 zu wählen.
Tabelle 2
Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe
bilden, sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Anzahl der zu entnehmenden
Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten
```
```
1 bis 25 1 Packung oder Einheit
26 bis 100 Etwa 5%, mindestens 2 Packungen
oder Einheiten
100 Etwa 5%, höchstens 10 Packungen
oder Einheiten
4.1. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien
bestehend aus ganzen Fischen
Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben
muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die
Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind,
muss mindestens 2 kg wiegen (siehe Nummer 3.5.).
```
Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den
```
Höchstgehalten
Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer
einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr.
466/2001 festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung
der Messungenauigkeit nicht überschreitet.
Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch
eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von
mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete
Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter
Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei
überschreitet.
Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch
eine der zwei nachstehenden Möglichkeiten erfolgen:
– durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit unter
Verwendung eines Faktors des genutzten Messumfangs von
2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt;
– durch Bestimmung der Entscheidungsgrenze (CC Alpha)
gemäß Nummer 3.1.2.5. des Anhanges der Entscheidung der
Kommission 2002/657/EG vom 12. August 2002 zur
Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend
die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung
von Ergebnissen (*1) (Fall von Stoffen mit einem
festgelegten zulässigen Grenzwert). Diese vorgenannten
Auswertungen gelten für das Untersuchungsergebnis der
für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle
einer Analyse für die Gegenuntersuchung und
Schiedsuntersuchung gelten die einzelstaatlichen
Bestimmungen.
```
```
Anhang VII
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER DIOXINGEHALTE
(PCDD/PCDF) SOWIE ZUR BESTIMMUNG DIOXINÄHNLICHER PCB IN BESTIMMTEN
WAREN
Zweck und Anwendungsbereich
```
Definitionen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale, wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist. Bei Fischen und
Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der
Fische vergleichbar sein.
Teilpartie: Bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein.
Einzelprobe: An einer einzigen Stelle der Partie bzw.
Teilpartie entnommene Menge.
Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie
entnommenen Einzelproben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
```
```
Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert
```
```
Dibenzo-p-dioxine ("PCDD") Dioxinähnliche PCB Non-ortho
PCB + Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDD 1 Non-ortho PCB
1,2,3,7,8-PeCDD 1 PCB 77 0,0001
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,01
OCDD 0,0001
Dibenzofurane ("PCDF") Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,0001
1,2,3,7,8-PeCDF 0,05
2,3,4,7,8-PeCDF 0,5 PCB 114 0,0005
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 118 0,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 156 0,0005
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 157 0,0005
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 PCB 167 0,00001
OCDF 0,0001 PCB 189 0,0001
```
```
Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" =
hepta; "O" = octa; "CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" =
Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl.
```
```
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten qualifizierten
Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben
sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu
verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und
dioxinähnlichen PCB auswirken, die analytische Bestimmung
beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben
zunichte machen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind - soweit praktisch machbar - an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.
3.5. Vorbereitung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht praktisch ist, zB wenn eine einzige Packung beprobt wurde.
3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.
3.7. Verpackung und Versand von Sammel- und Laborproben Jede Sammel- und Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu verbringen, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Probenahmepläne
Tabelle 1
Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen
sind
```
```
Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu
(kg) entnehmenden Einzelproben
```
```
50 3
50 bis 500 5
500 10
Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl
der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß
Tabelle 2 zu wählen.
Tabelle 2
Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe
bilden, sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Anzahl der zu entnehmenden
Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten
```
```
1 bis 25 1 Packung oder Einheit
26 bis 100 Etwa 5%, mindestens 2 Packungen
oder Einheiten
100 Etwa 5%, höchstens 10 Packungen
oder Einheiten
4.1. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien
bestehend aus ganzen Fischen
Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben
muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die
Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind,
muss mindestens 2 kg wiegen (siehe Nummer 3.5.).
```
Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den
```
Höchstgehalten
Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer
einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr.
466/2001 festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung
der Messungenauigkeit nicht überschreitet.
Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch
eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von
mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete
Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter
Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei
überschreitet.
Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch
eine der zwei nachstehenden Möglichkeiten erfolgen:
– durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit unter
Verwendung eines Faktors des genutzten Messumfangs von
2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt;
– durch Bestimmung der Entscheidungsgrenze (CC Alpha)
gemäß Nummer 3.1.2.5. des Anhanges der Entscheidung der
Kommission 2002/657/EG vom 12. August 2002 zur
Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend
die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung
von Ergebnissen (*1) (Fall von Stoffen mit einem
festgelegten zulässigen Grenzwert). Diese vorgenannten
Auswertungen gelten für das Untersuchungsergebnis der
für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle
einer Analyse für die Gegenuntersuchung und
Schiedsuntersuchung gelten die einzelstaatlichen
Bestimmungen.
```
```
Anhang VIII
PROBENVORBEREITUNG UND ANFORDERUNGEN AN UNTERSUCHUNGS-VERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND ZUR
BESTIMMUNG VON DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN WAREN
Zweck und Anwendungsbereich
Hintergrund
```
Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der
```
Probenvorbereitung
- In jeder Stufe des Probenahme- und Analyseverfahrens sind
Maßnahmen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu
vermeiden.
- Die Proben sind in Glas-, Aluminium-, Polypropylen- oder
Polyethylen-Behältern zu lagern und zu transportieren.
Spuren von Papierstaub sind vom Probenbehälter zu
entfernen. Die Gläser sind mit Lösungsmitteln
auszuspülen, die zuvor auf Vorhandensein von Dioxinen
überprüft wurden.
- Die Lagerung und der Transport der Proben hat so zu
erfolgen, dass die Einheit der Warenprobe erhalten
bleibt.
- Sofern zutreffend, sind die einzelnen Laborproben mit
Hilfe eines Verfahrens fein zu mahlen und gründlich zu
mischen, mit dem nachweislich eine vollständige
Homogenisierung erreicht wird (zB Mahlung so fein, dass
die Probe durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm
gehen kann); falls die Feuchtigkeit zu hoch ist, sind die
Proben vor der Mahlung zu trocknen.
- Es ist eine Blinduntersuchung durchzuführen, indem das
gesamte Untersuchungsverfahren durchgeführt und nur die
Probe dabei weggelassen wird.
- Das Gewicht der für die Extraktion verwendeten Probe muss
ausreichend groß sein, dass die Anforderungen an die
Messempfindlichkeit erfüllt werden.
- Es gibt viele zufriedenstellende spezifische
Probenvorbereitungsverfahren, die für die zu
untersuchenden Erzeugnisse verwendet werden können. Die
Verfahren sind gemäß international anerkannten Leitlinien
zu validieren.
```
Anforderungen an Laboratorien
```
- Die Laboratorien führen den Nachweis der
Leistungsfähigkeit eines Verfahrens im Bereich der
interessierenden Konzentration, zB 0,5 x, 1 x und 2 x die
interessierende Konzentration mit einem akzeptablen
Abweichungskoeffizienten für wiederholte Untersuchung.
Näheres zu den Akzeptanzkriterien siehe Ziffer 5.
- Die Bestimmungsgrenze sollte beim Bestätigungsverfahren
im Bereich von etwa einem Fünftel der interessierenden
Konzentration liegen, damit sichergestellt ist, dass im
Bereich der interessierenden Konzentration akzeptable
Abweichungskoeffizienten eingehalten werden.
- Als interne Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten ständige
Blindkontrollen und Experimente mit aufgestockten Proben
oder Untersuchungen von Kontrollproben (sofern
erhältlich, vorzugsweise zertifiziertes Referenzmaterial)
durchgeführt werden.
- Die erfolgreiche Teilnahme an
Laborvergleichsuntersuchungen zur Bewertung der Leistung
von Laboratorien ist der beste Weg, bei spezifischen
Untersuchungen Kompetenz nachzuweisen. Eine erfolgreiche
Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, zB über
Boden- oder Abwasserproben, belegt jedoch nicht
zwangsläufig auch eine Kompetenz im Bereich der Proben
von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975, die zu einem
geringeren Grad kontaminiert sind. Daher ist die ständige
Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen zur Ermittlung
des Gehalts an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den
entsprechenden Waren obligatorisch.
- Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG sollten
die Laboratorien von einer anerkannten Stelle
akkreditiert sein, die nach ISO Guide 58 arbeitet, damit
sichergestellt ist, dass sie bei der Untersuchung
Qualitätssicherungsverfahren anwenden. Die Laboratorien
müssen gemäß Akkreditierungsgesetz-AKKG akkreditiert
sein.
```
Anforderungen an Verfahren zur Untersuchung auf Dioxine und
```
dioxinähnliche PCB
Grundsätzliche Anforderungen zur Annahme von
Untersuchungsverfahren:
- Große Messempfindlichkeit und niedrige Nachweisgrenze. Bei PCDD und PCDF müssen die nachweisbaren Mengen wegen der extrem hohen Toxizität einiger dieser Verbindungen im Bereich Pikogramm TEQ (10 hoch -12 g) liegen. Der Gehalt an PCB ist bekanntlich höher als derjenige an PCDD und PCDF. Bei den meisten PCB-Kongeneren ist eine Messempfindlichkeit im Bereich Nanogramm (10 hoch -9 g) bereits ausreichend. Zur Messung der toxischeren dioxinähnlichen PCB-Kongenere (insbesondere der non-orthosubstituierten Kongenere) muss jedoch die gleiche Messempfindlichkeit erreicht werden wie für die PCDD und PCDF.
- Hohe Selektivität/Spezifizität. PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB müssen von einer Vielzahl anderer, gemeinsam extrahierter und möglicherweise interferierender Verbindungen unterschieden werden, die in Konzentrationen von bis zu mehreren Größenordnungen höher als diejenigen der zu prüfenden Analyten vorhanden sind. Bei
- Hohe Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision). Die Bestimmung sollte eine valide Schätzung der tatsächlichen Konzentration in einer Probe erbringen. Hohe Genauigkeit (Messgenauigkeit: der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Ergebnis einer Messung und dem echten oder zugeordneten Wert der Messgrenze) ist notwendig, damit die Zurückweisung des Ergebnisses einer Probenuntersuchung auf Grund der geringen Zuverlässigkeit der TEQ-Schätzung vermieden wird. Genauigkeit wird ausgedrückt als Richtigkeit (Differenz zwischen dem gemessenen Mittelwert eines Analyten in einem zertifizierten Material und seinem zertifizierten Wert, ausgedrückt als Prozentsatz dieses Wertes) und Präzision (Präzision wird gewöhnlich errechnet als Standardabweichung einschließlich Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit, sie gibt den Grad der Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen an, die durch die wiederholte Durchführung des Testverfahrens unter vorgeschriebenen Bedingungen erzielt werden).
```
```
Screening-Verfahren Bestätigungs-
verfahren
```
```
Falsch negativer Anteil 1%
```
```
Richtigkeit -20% bis +
20%
```
```
Variationskoeffizient 30% 15%
```
Spezielle Anforderungen an GC/MS-Verfahren, wenn sie zu
```
Screening- oder Bestätigungszwecken eingesetzt werden
- Die Addition von hoch 13C-markierten
2,3,7,8-chlorsubstituierten internen PCDD/F-Standards
(und hoch 13C-markierten internen dioxinähnlichen
PCB-Standards, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen
sind) ist ganz zu Anfang des Untersuchungsverfahrens, zB
vor der Extraktion, durchzuführen, damit das
Analyseverfahren validiert werden kann. Bei jeder der
tetra- bis octa-chlorierten homologen Gruppen von PCDD/F
(und bei jeder der homologen Gruppen von dioxinähnlichen
PCB, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen sind) muss
mindestens ein Kongener addiert werden (alternativ dazu
mindestens ein Kongener je massenspektrometrisch
ausgewählter Ionenaufzeichnungsfunktion zur Überwachung
von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB). Im Fall der
Bestätigungsverfahren ist die Verwendung aller
17 hoch 13C-markierten 2,3,7,8-substituierten internen
PCDD/F-Standards und aller 12 hoch 13C-markierten
internen dioxinähnlichen PCB-Standards eindeutig
vorzuziehen (sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen
sind).
Die relativen Responsefaktoren sollten mittels geeigneter
Kalibrierlösungen auch für diejenigen Kongenere bestimmt
werden, bei denen kein 13C-markiertes Analogon addiert
ist.
- Bei Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und
Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die weniger als 10%
Fett enthalten, ist die Addition der internen Standards
vor der Extraktion obligatorisch. Bei Lebensmitteln
tierischen Ursprungs, die mehr als 10% Fett enthalten,
können die internen Standards entweder vor der Extraktion
oder nach der Fettextraktion addiert werden. Die
Extraktionseffizienz sollte auf geeignete Weise validiert
werden, je nachdem, auf welcher Stufe interne Standards
eingeführt und ob die Ergebnisse auf Produkt oder
Fettbasis angegeben werden.
- Vor der GC/MS-Analyse ist/sind 1 oder 2
Wiederfindungs-(Surrogat)Standard(s) zu addieren.
- Es ist eine Kontrolle der Wiederfindungsrate
erforderlich. Bei Bestätigungsverfahren sollten die
Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards im
Bereich zwischen 60 und 120% liegen. Geringere oder
höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere,
insbesondere einiger hepta- und octachlorierte
Dibenzodioxine und Dibenzofurane, können unter der
Bedingung akzeptiert werden, dass ihr Beitrag zum
TEQ-Wert 10% des gesamten TEQ-Wertes (nur für PCDD/F)
nicht übersteigt. Bei Screening-Verfahren sollten die
Wiederfindungen zwischen 30 und 140% liegen.
- Die Dioxine sollten von interferierenden chlorierten
Verbindungen, wie zB PCB und chlorierten Diphenylethern,
mittels geeigneter chromatografischer Verfahren getrennt
werden (vorzugsweise mit Florisil-, Aluminiumoxid-
und/oder Aktivkohlesäule).
- Die gaschromatografische Trennung von Isomeren sollte
ausreichen ( 25% von Peak zu Peak zwischen
1,2,3,4,7,8-HxCDF und 1,2,3,6,7,8-HxCDF).
- Die Bestimmung sollte nach der EPA-Methode 1613
Revision B erfolgen: "Tetra-through octa-chlorinated
dioxins and furans by isotope dilution HRGC/HRMS" oder
nach einer anderen Methode mit gleichwertigen
Leistungskriterien.
- Bei Waren mit einer Dioxinkontamination von etwa 1 pg
WHO-TEQ/g Fett sollte die Differenz zwischen oberer und
unterer Grenze nicht mehr als 20% (nur für PCDD/PCDF)
betragen. Bei Waren mit geringem Fettgehalt sind die
gleichen Anforderungen bei einer Kontamination von etwa
1 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis anzuwenden. Bei geringerer
Kontamination, wie zB 0,50 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis, kann
die Differenz zwischen Obergrenze und Untergrenze im
Bereich zwischen 25 und 40% liegen.
```
Screening-Verfahren
```
7.1. Einführung
Bei der Untersuchung gibt es verschiedene Vorgehensweisen
mit einem Screening-Verfahren: das reine Screening und eine
quantitative Untersuchung.
- Bei jeder Testreihe ist eine Blind- und eine Referenzprobe einzubeziehen, die zur gleichen Zeit und zu den gleichen Bedingungen extrahiert und untersucht werden. Die Referenzprobe muss im Vergleich zu einer Blindprobe eine deutlich erhöhte Response aufweisen.
- Zusätzliche Referenzproben von 0,5 x und 2 x die interessierende Konzentration sollten einbezogen werden, damit die ordnungsgemäße Durchführung des Tests in dem für die Kontrolle der interessierenden Konzentration relevanten Bereich nachgewiesen werden kann.
- Bei der Untersuchung anderer Matrizen ist die Eignung der Referenzproben nachzuweisen, vorzugsweise durch die Aufnahme von Proben, bei denen sich durch HRGC/HRMS ein TEQ-Gehalt vergleichbar mit dem der Referenzprobe ergeben hat, oder andernfalls von einer Blindprobe, die bis zu dieser Höhe aufgestockt wurde.
- Da in Bioassays keine internen Standards verwendet werden können, sind Wiederholbarkeitstests zur Erlangung von Informationen über die Standardabweichung innerhalb einer Testreihe sehr wichtig. Der Abweichungskoeffizient sollte unter 30% liegen.
- Bei Bioassays sollten Zielverbindungen, mögliche Interferenzen und die zulässigen Höchstwerte definiert werden.
7.2. Anforderungen an zum Screening verwendete Untersuchungsverfahren
- Zum Screening können GC/MS-Verfahren und Bioassays verwendet werden. Bei GC/MS-Verfahren sind die unter Punkt 6 festgelegten Anforderungen heranzuziehen. Für zellbasierte Bioassays sind spezielle Anforderungen unter Punkt 7.3 und für kit-basierte Bioassays unter Punkt 7.4 festgelegt.
- Es sind Informationen über die Anzahl falsch positiver und falsch negativer Ergebnisse eines großen Probensatzes unterhalb und oberhalb der Höchstwerte oder der Auslösewerte im Vergleich zum TEQ-Gehalt erforderlich, der durch ein Bestätigungsverfahren bestimmt wurde. Der tatsächliche Anteil der falsch negativen Ergebnisse sollte unter 1% betragen. Der Anteil der falsch positiven Proben sollte so gering sein, dass ein Screening von Vorteil ist.
- Positive Ergebnisse sind immer durch ein Bestätigungsverfahren zu bestätigen. Außerdem sollten die Proben aus einem großen TEQ-Bereich durch HRGC/HRMS (zirka 2 bis 10% der negativen Proben) bestätigt werden. Informationen über Übereinstimmungen von Bioassays mit HRGC/HRMS-Ergebnissen sollten zur Verfügung gestellt werden.
7.3. Spezielle Anforderungen an zellbasierte Bioassays
- Für jeden Testlauf in einem Bioassay ist eine Referenzkonzentrationsreihe von TCDD oder einem Dioxin-Furan-Gemisch (vollständige Dosis-Response-Kurve mit R hoch 2 0,95) erforderlich. Zu Screening-Zwecken könnte eine erweiterte Kurve im Niedrigkonzentrationsbereich zur Untersuchung von Proben im Niedriggehaltbereich verwendet werden.
- Für das Ergebnis des Bioassays über einen konstanten Zeitraum hinweg sollte eine TCDD-Referenzkonzentration (etwa 3 x die Quantifizierungsgrenze) auf einem Qualitätskontrollblatt verwendet werden. Eine Alternative dazu wäre die relative Response einer Referenzprobe im Vergleich zur TCDD-Kalibrierungslinie, da die Response der Zellen von vielen Faktoren abhängen kann.
- Für jeden Typ Referenzmaterial sollten Qualitätskontroll-Charts aufgezeichnet und geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass das Ergebnis mit den Leitlinien übereinstimmt.
- Insbesondere bei quantitativen Berechnungen muss die Induktion der Probenverdünnung innerhalb des linearen Teils der Response-Kurve liegen. Über dem linearen Teil der Response-Kurve liegende Proben sind zu verdünnen und neu zu testen. Daher wird empfohlen, immer mindestens drei oder mehr Lösungen zur gleichen Zeit zu testen.
- Die Standardabweichung sollte bei einer dreifachen Bestimmung einer Probenlösung nicht mehr als 15% betragen und zwischen drei unabhängigen Versuchen nicht mehr als 30%.
- Die Nachweisgrenze kann auf 3 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrund-Response festgelegt werden. Eine andere Möglichkeit wäre, auf die Gleichung der Kalibrierungskurve eine über dem Hintergrund liegende Response anzuwenden (Induktionsfaktor 5 x der Blindwert des Lösungsmittels), der anhand der Kalibrierungskurve des Tages berechnet wird. Die Quantifizierungsgrenze kann auf 5 bis 6 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrundresponse festgelegt werden, oder es kann eine Response über dem Hintergrund (Induktionsfaktor 10 x der Blindwert) angewandt werden, der anhand der Kalibrierungskurve des Tags berechnet wird.
7.4. Spezielle Anforderungen an Kit-basierte Bioassays *1)
- Bei der Vorbereitung und Untersuchung der Proben sind die Anweisungen des Herstellers zu beachten.
- Testkits, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, sollten nicht mehr verwendet werden.
- Es sollten keine Materialien oder Bestandteile verwendet werden, die zur Verwendung mit anderen Kits bestimmt sind.
- Die Testkits sollten zu den angegebenen Lagertemperaturen aufbewahrt und zu den angegebenen Betriebstemperaturen verwendet werden.
- Die Nachweisgrenze wird - basierend auf zehn Wiederholungen von Blinduntersuchungen (Blank) - als die dreifache Standardabweichung festgelegt, die durch den Anstieg der linearen Regressionsgleichung zu dividieren ist.
- Für die Labortests sollten Referenzstandards verwendet werden, damit sichergestellt ist, dass die Response des Standards im Test innerhalb eines akzeptablen Bereichs liegt.
Bericht über die Ergebnisse
Anhang VIII
PROBENVORBEREITUNG UND ANFORDERUNGEN AN UNTERSUCHUNGS-VERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND ZUR
BESTIMMUNG VON DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN WAREN
Zweck und Anwendungsbereich
Hintergrund
```
Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der
```
Probenvorbereitung
- In jeder Stufe des Probenahme- und Analyseverfahrens sind
Maßnahmen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu
vermeiden.
- Die Proben sind in Glas-, Aluminium-, Polypropylen- oder
Polyethylen-Behältern zu lagern und zu transportieren.
Spuren von Papierstaub sind vom Probenbehälter zu
entfernen. Die Gläser sind mit Lösungsmitteln
auszuspülen, die zuvor auf Vorhandensein von Dioxinen
überprüft wurden.
- Die Lagerung und der Transport der Proben hat so zu
erfolgen, dass die Einheit der Warenprobe erhalten
bleibt.
- Sofern zutreffend, sind die einzelnen Laborproben mit
Hilfe eines Verfahrens fein zu mahlen und gründlich zu
mischen, mit dem nachweislich eine vollständige
Homogenisierung erreicht wird (zB Mahlung so fein, dass
die Probe durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm
gehen kann); falls die Feuchtigkeit zu hoch ist, sind die
Proben vor der Mahlung zu trocknen.
- Es ist eine Blinduntersuchung durchzuführen, indem das
gesamte Untersuchungsverfahren durchgeführt und nur die
Probe dabei weggelassen wird.
- Das Gewicht der für die Extraktion verwendeten Probe muss
ausreichend groß sein, dass die Anforderungen an die
Messempfindlichkeit erfüllt werden.
- Es gibt viele zufriedenstellende spezifische
Probenvorbereitungsverfahren, die für die zu
untersuchenden Erzeugnisse verwendet werden können. Die
Verfahren sind gemäß international anerkannten Leitlinien
zu validieren.
```
Anforderungen an Laboratorien
```
- Die Laboratorien führen den Nachweis der
Leistungsfähigkeit eines Verfahrens im Bereich der
interessierenden Konzentration, zB 0,5 x, 1 x und 2 x die
interessierende Konzentration mit einem akzeptablen
Abweichungskoeffizienten für wiederholte Untersuchung.
Näheres zu den Akzeptanzkriterien siehe Ziffer 5.
- Die Bestimmungsgrenze sollte beim Bestätigungsverfahren
im Bereich von etwa einem Fünftel der interessierenden
Konzentration liegen, damit sichergestellt ist, dass im
Bereich der interessierenden Konzentration akzeptable
Abweichungskoeffizienten eingehalten werden.
- Als interne Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten ständige
Blindkontrollen und Experimente mit aufgestockten Proben
oder Untersuchungen von Kontrollproben (sofern
erhältlich, vorzugsweise zertifiziertes Referenzmaterial)
durchgeführt werden.
- Die erfolgreiche Teilnahme an
Laborvergleichsuntersuchungen zur Bewertung der Leistung
von Laboratorien ist der beste Weg, bei spezifischen
Untersuchungen Kompetenz nachzuweisen. Eine erfolgreiche
Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, zB über
Boden- oder Abwasserproben, belegt jedoch nicht
zwangsläufig auch eine Kompetenz im Bereich der Proben
von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975, die zu einem
geringeren Grad kontaminiert sind. Daher ist die ständige
Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen zur Ermittlung
des Gehalts an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den
entsprechenden Waren obligatorisch.
- Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG sollten
die Laboratorien von einer anerkannten Stelle
akkreditiert sein, die nach ISO Guide 58 arbeitet, damit
sichergestellt ist, dass sie bei der Untersuchung
Qualitätssicherungsverfahren anwenden. Die Laboratorien
müssen gemäß Akkreditierungsgesetz-AKKG akkreditiert
sein.
```
Anforderungen an Verfahren zur Untersuchung auf Dioxine und
```
dioxinähnliche PCB
Grundsätzliche Anforderungen zur Annahme von
Untersuchungsverfahren:
- Große Messempfindlichkeit und niedrige Nachweisgrenze. Bei PCDD und PCDF müssen die nachweisbaren Mengen wegen der extrem hohen Toxizität einiger dieser Verbindungen im Bereich Pikogramm TEQ (10 hoch -12 g) liegen. Der Gehalt an PCB ist bekanntlich höher als derjenige an PCDD und PCDF. Bei den meisten PCB-Kongeneren ist eine Messempfindlichkeit im Bereich Nanogramm (10 hoch -9 g) bereits ausreichend. Zur Messung der toxischeren dioxinähnlichen PCB-Kongenere (insbesondere der non-orthosubstituierten Kongenere) muss jedoch die gleiche Messempfindlichkeit erreicht werden wie für die PCDD und PCDF.
- Hohe Selektivität/Spezifizität. PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB müssen von einer Vielzahl anderer, gemeinsam extrahierter und möglicherweise interferierender Verbindungen unterschieden werden, die in Konzentrationen von bis zu mehreren Größenordnungen höher als diejenigen der zu prüfenden Analyten vorhanden sind. Bei
- Hohe Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision). Die Bestimmung sollte eine valide Schätzung der tatsächlichen Konzentration in einer Probe erbringen. Hohe Genauigkeit (Messgenauigkeit: der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Ergebnis einer Messung und dem echten oder zugeordneten Wert der Messgrenze) ist notwendig, damit die Zurückweisung des Ergebnisses einer Probenuntersuchung auf Grund der geringen Zuverlässigkeit der TEQ-Schätzung vermieden wird. Genauigkeit wird ausgedrückt als Richtigkeit (Differenz zwischen dem gemessenen Mittelwert eines Analyten in einem zertifizierten Material und seinem zertifizierten Wert, ausgedrückt als Prozentsatz dieses Wertes) und Präzision (Präzision wird gewöhnlich errechnet als Standardabweichung einschließlich Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit, sie gibt den Grad der Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen an, die durch die wiederholte Durchführung des Testverfahrens unter vorgeschriebenen Bedingungen erzielt werden).
```
```
Screening-Verfahren Bestätigungs-
verfahren
```
```
Falsch negativer Anteil 1%
```
```
Richtigkeit -20% bis +
20%
```
```
Variationskoeffizient 30% 15%
```
Spezielle Anforderungen an GC/MS-Verfahren, wenn sie zu
```
Screening- oder Bestätigungszwecken eingesetzt werden
- Die Addition von hoch 13C-markierten
2,3,7,8-chlorsubstituierten internen PCDD/F-Standards
(und hoch 13C-markierten internen dioxinähnlichen
PCB-Standards, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen
sind) ist ganz zu Anfang des Untersuchungsverfahrens, zB
vor der Extraktion, durchzuführen, damit das
Analyseverfahren validiert werden kann. Bei jeder der
tetra- bis octa-chlorierten homologen Gruppen von PCDD/F
(und bei jeder der homologen Gruppen von dioxinähnlichen
PCB, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen sind) muss
mindestens ein Kongener addiert werden (alternativ dazu
mindestens ein Kongener je massenspektrometrisch
ausgewählter Ionenaufzeichnungsfunktion zur Überwachung
von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB). Im Fall der
Bestätigungsverfahren ist die Verwendung aller
17 hoch 13C-markierten 2,3,7,8-substituierten internen
PCDD/F-Standards und aller 12 hoch 13C-markierten
internen dioxinähnlichen PCB-Standards eindeutig
vorzuziehen (sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen
sind).
Die relativen Responsefaktoren sollten mittels geeigneter
Kalibrierlösungen auch für diejenigen Kongenere bestimmt
werden, bei denen kein 13C-markiertes Analogon addiert
ist.
- Bei Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und
Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die weniger als 10%
Fett enthalten, ist die Addition der internen Standards
vor der Extraktion obligatorisch. Bei Lebensmitteln
tierischen Ursprungs, die mehr als 10% Fett enthalten,
können die internen Standards entweder vor der Extraktion
oder nach der Fettextraktion addiert werden. Die
Extraktionseffizienz sollte auf geeignete Weise validiert
werden, je nachdem, auf welcher Stufe interne Standards
eingeführt und ob die Ergebnisse auf Produkt oder
Fettbasis angegeben werden.
- Vor der GC/MS-Analyse ist/sind 1 oder 2
Wiederfindungs-(Surrogat)Standard(s) zu addieren.
- Es ist eine Kontrolle der Wiederfindungsrate
erforderlich. Bei Bestätigungsverfahren sollten die
Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards im
Bereich zwischen 60 und 120% liegen. Geringere oder
höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere,
insbesondere einiger hepta- und octachlorierte
Dibenzodioxine und Dibenzofurane, können unter der
Bedingung akzeptiert werden, dass ihr Beitrag zum
TEQ-Wert 10% des gesamten TEQ-Wertes (nur für PCDD/F)
nicht übersteigt. Bei Screening-Verfahren sollten die
Wiederfindungen zwischen 30 und 140% liegen.
- Die Dioxine sollten von interferierenden chlorierten
Verbindungen, wie zB PCB und chlorierten Diphenylethern,
mittels geeigneter chromatografischer Verfahren getrennt
werden (vorzugsweise mit Florisil-, Aluminiumoxid-
und/oder Aktivkohlesäule).
- Die gaschromatografische Trennung von Isomeren sollte
ausreichen ( 25% von Peak zu Peak zwischen
1,2,3,4,7,8-HxCDF und 1,2,3,6,7,8-HxCDF).
- Die Bestimmung sollte nach der EPA-Methode 1613
Revision B erfolgen: "Tetra-through octa-chlorinated
dioxins and furans by isotope dilution HRGC/HRMS" oder
nach einer anderen Methode mit gleichwertigen
Leistungskriterien.
- Bei Waren mit einer Dioxinkontamination von etwa 1 pg
WHO-TEQ/g Fett sollte die Differenz zwischen oberer und
unterer Grenze nicht mehr als 20% (nur für PCDD/PCDF)
betragen. Bei Waren mit geringem Fettgehalt sind die
gleichen Anforderungen bei einer Kontamination von etwa
1 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis anzuwenden. Bei geringerer
Kontamination, wie zB 0,50 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis, kann
die Differenz zwischen Obergrenze und Untergrenze im
Bereich zwischen 25 und 40% liegen.
```
Screening-Verfahren
```
7.1. Einführung
Bei der Untersuchung gibt es verschiedene Vorgehensweisen
mit einem Screening-Verfahren: das reine Screening und eine
quantitative Untersuchung.
- Bei jeder Testreihe ist eine Blind- und eine Referenzprobe einzubeziehen, die zur gleichen Zeit und zu den gleichen Bedingungen extrahiert und untersucht werden. Die Referenzprobe muss im Vergleich zu einer Blindprobe eine deutlich erhöhte Response aufweisen.
- Zusätzliche Referenzproben von 0,5 x und 2 x die interessierende Konzentration sollten einbezogen werden, damit die ordnungsgemäße Durchführung des Tests in dem für die Kontrolle der interessierenden Konzentration relevanten Bereich nachgewiesen werden kann.
- Bei der Untersuchung anderer Matrizen ist die Eignung der Referenzproben nachzuweisen, vorzugsweise durch die Aufnahme von Proben, bei denen sich durch HRGC/HRMS ein TEQ-Gehalt vergleichbar mit dem der Referenzprobe ergeben hat, oder andernfalls von einer Blindprobe, die bis zu dieser Höhe aufgestockt wurde.
- Da in Bioassays keine internen Standards verwendet werden können, sind Wiederholbarkeitstests zur Erlangung von Informationen über die Standardabweichung innerhalb einer Testreihe sehr wichtig. Der Abweichungskoeffizient sollte unter 30% liegen.
- Bei Bioassays sollten Zielverbindungen, mögliche Interferenzen und die zulässigen Höchstwerte definiert werden.
7.2. Anforderungen an zum Screening verwendete Untersuchungsverfahren
- Zum Screening können GC/MS-Verfahren und Bioassays verwendet werden. Bei GC/MS-Verfahren sind die unter Punkt 6 festgelegten Anforderungen heranzuziehen. Für zellbasierte Bioassays sind spezielle Anforderungen unter Punkt 7.3 und für kit-basierte Bioassays unter Punkt 7.4 festgelegt.
- Es sind Informationen über die Anzahl falsch positiver und falsch negativer Ergebnisse eines großen Probensatzes unterhalb und oberhalb der Höchstwerte oder der Auslösewerte im Vergleich zum TEQ-Gehalt erforderlich, der durch ein Bestätigungsverfahren bestimmt wurde. Der tatsächliche Anteil der falsch negativen Ergebnisse sollte unter 1% betragen. Der Anteil der falsch positiven Proben sollte so gering sein, dass ein Screening von Vorteil ist.
- Positive Ergebnisse sind immer durch ein Bestätigungsverfahren zu bestätigen. Außerdem sollten die Proben aus einem großen TEQ-Bereich durch HRGC/HRMS (zirka 2 bis 10% der negativen Proben) bestätigt werden. Informationen über Übereinstimmungen von Bioassays mit HRGC/HRMS-Ergebnissen sollten zur Verfügung gestellt werden.
7.3. Spezielle Anforderungen an zellbasierte Bioassays
- Für jeden Testlauf in einem Bioassay ist eine Referenzkonzentrationsreihe von TCDD oder einem Dioxin-Furan-Gemisch (vollständige Dosis-Response-Kurve mit R hoch 2 0,95) erforderlich. Zu Screening-Zwecken könnte eine erweiterte Kurve im Niedrigkonzentrationsbereich zur Untersuchung von Proben im Niedriggehaltbereich verwendet werden.
- Für das Ergebnis des Bioassays über einen konstanten Zeitraum hinweg sollte eine TCDD-Referenzkonzentration (etwa 3 x die Quantifizierungsgrenze) auf einem Qualitätskontrollblatt verwendet werden. Eine Alternative dazu wäre die relative Response einer Referenzprobe im Vergleich zur TCDD-Kalibrierungslinie, da die Response der Zellen von vielen Faktoren abhängen kann.
- Für jeden Typ Referenzmaterial sollten Qualitätskontroll-Charts aufgezeichnet und geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass das Ergebnis mit den Leitlinien übereinstimmt.
- Insbesondere bei quantitativen Berechnungen muss die Induktion der Probenverdünnung innerhalb des linearen Teils der Response-Kurve liegen. Über dem linearen Teil der Response-Kurve liegende Proben sind zu verdünnen und neu zu testen. Daher wird empfohlen, immer mindestens drei oder mehr Lösungen zur gleichen Zeit zu testen.
- Die Standardabweichung sollte bei einer dreifachen Bestimmung einer Probenlösung nicht mehr als 15% betragen und zwischen drei unabhängigen Versuchen nicht mehr als 30%.
- Die Nachweisgrenze kann auf 3 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrund-Response festgelegt werden. Eine andere Möglichkeit wäre, auf die Gleichung der Kalibrierungskurve eine über dem Hintergrund liegende Response anzuwenden (Induktionsfaktor 5 x der Blindwert des Lösungsmittels), der anhand der Kalibrierungskurve des Tages berechnet wird. Die Quantifizierungsgrenze kann auf 5 bis 6 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrundresponse festgelegt werden, oder es kann eine Response über dem Hintergrund (Induktionsfaktor 10 x der Blindwert) angewandt werden, der anhand der Kalibrierungskurve des Tags berechnet wird.
7.4. Spezielle Anforderungen an Kit-basierte Bioassays *1)
- Bei der Vorbereitung und Untersuchung der Proben sind die Anweisungen des Herstellers zu beachten.
- Testkits, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, sollten nicht mehr verwendet werden.
- Es sollten keine Materialien oder Bestandteile verwendet werden, die zur Verwendung mit anderen Kits bestimmt sind.
- Die Testkits sollten zu den angegebenen Lagertemperaturen aufbewahrt und zu den angegebenen Betriebstemperaturen verwendet werden.
- Die Nachweisgrenze wird - basierend auf zehn Wiederholungen von Blinduntersuchungen (Blank) - als die dreifache Standardabweichung festgelegt, die durch den Anstieg der linearen Regressionsgleichung zu dividieren ist.
- Für die Labortests sollten Referenzstandards verwendet werden, damit sichergestellt ist, dass die Response des Standards im Test innerhalb eines akzeptablen Bereichs liegt.
Bericht über die Ergebnisse
Anhang VIII
PROBENVORBEREITUNG UND ANFORDERUNGEN AN UNTERSUCHUNGS-VERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND ZUR
BESTIMMUNG VON DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN WAREN
Zweck und Anwendungsbereich
Hintergrund
```
Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der
```
Probenvorbereitung
- In jeder Stufe des Probenahme- und Analyseverfahrens sind
Maßnahmen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu
vermeiden.
- Die Proben sind in Glas-, Aluminium-, Polypropylen- oder
Polyethylen-Behältern zu lagern und zu transportieren.
Spuren von Papierstaub sind vom Probenbehälter zu
entfernen. Die Gläser sind mit Lösungsmitteln
auszuspülen, die zuvor auf Vorhandensein von Dioxinen
überprüft wurden.
- Die Lagerung und der Transport der Proben hat so zu
erfolgen, dass die Einheit der Warenprobe erhalten
bleibt.
- Sofern zutreffend, sind die einzelnen Laborproben mit
Hilfe eines Verfahrens fein zu mahlen und gründlich zu
mischen, mit dem nachweislich eine vollständige
Homogenisierung erreicht wird (zB Mahlung so fein, dass
die Probe durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm
gehen kann); falls die Feuchtigkeit zu hoch ist, sind die
Proben vor der Mahlung zu trocknen.
- Es ist eine Blinduntersuchung durchzuführen, indem das
gesamte Untersuchungsverfahren durchgeführt und nur die
Probe dabei weggelassen wird.
- Das Gewicht der für die Extraktion verwendeten Probe muss
ausreichend groß sein, dass die Anforderungen an die
Messempfindlichkeit erfüllt werden.
- Es gibt viele zufriedenstellende spezifische
Probenvorbereitungsverfahren, die für die zu
untersuchenden Erzeugnisse verwendet werden können. Die
Verfahren sind gemäß international anerkannten Leitlinien
zu validieren.
```
Anforderungen an Laboratorien
```
- Die Laboratorien führen den Nachweis der
Leistungsfähigkeit eines Verfahrens im Bereich der
interessierenden Konzentration, zB 0,5 x, 1 x und 2 x die
interessierende Konzentration mit einem akzeptablen
Abweichungskoeffizienten für wiederholte Untersuchung.
Näheres zu den Akzeptanzkriterien siehe Ziffer 5.
- Die Bestimmungsgrenze sollte beim Bestätigungsverfahren
im Bereich von etwa einem Fünftel der interessierenden
Konzentration liegen, damit sichergestellt ist, dass im
Bereich der interessierenden Konzentration akzeptable
Abweichungskoeffizienten eingehalten werden.
- Als interne Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten ständige
Blindkontrollen und Experimente mit aufgestockten Proben
oder Untersuchungen von Kontrollproben (sofern
erhältlich, vorzugsweise zertifiziertes Referenzmaterial)
durchgeführt werden.
- Die erfolgreiche Teilnahme an
Laborvergleichsuntersuchungen zur Bewertung der Leistung
von Laboratorien ist der beste Weg, bei spezifischen
Untersuchungen Kompetenz nachzuweisen. Eine erfolgreiche
Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, zB über
Boden- oder Abwasserproben, belegt jedoch nicht
zwangsläufig auch eine Kompetenz im Bereich der Proben
von Lebensmitteln, die zu einem geringeren Grad
kontaminiert sind. Daher ist die ständige Teilnahme an
Laborvergleichsuntersuchungen zur Ermittlung des Gehalts
an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den entsprechenden
Waren obligatorisch.
- Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie
die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß
Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.
```
Anforderungen an Verfahren zur Untersuchung auf Dioxine und
```
dioxinähnliche PCB
Grundsätzliche Anforderungen zur Annahme von
Untersuchungsverfahren:
- Große Messempfindlichkeit und niedrige Nachweisgrenze. Bei PCDD und PCDF müssen die nachweisbaren Mengen wegen der extrem hohen Toxizität einiger dieser Verbindungen im Bereich Pikogramm TEQ (10 hoch -12 g) liegen. Der Gehalt an PCB ist bekanntlich höher als derjenige an PCDD und PCDF. Bei den meisten PCB-Kongeneren ist eine Messempfindlichkeit im Bereich Nanogramm (10 hoch -9 g) bereits ausreichend. Zur Messung der toxischeren dioxinähnlichen PCB-Kongenere (insbesondere der non-orthosubstituierten Kongenere) muss jedoch die gleiche Messempfindlichkeit erreicht werden wie für die PCDD und PCDF.
- Hohe Selektivität/Spezifizität. PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB müssen von einer Vielzahl anderer, gemeinsam extrahierter und möglicherweise interferierender Verbindungen unterschieden werden, die in Konzentrationen von bis zu mehreren Größenordnungen höher als diejenigen der zu prüfenden Analyten vorhanden sind. Bei
- Hohe Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision). Die Bestimmung sollte eine valide Schätzung der tatsächlichen Konzentration in einer Probe erbringen. Hohe Genauigkeit (Messgenauigkeit: der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Ergebnis einer Messung und dem echten oder zugeordneten Wert der Messgrenze) ist notwendig, damit die Zurückweisung des Ergebnisses einer Probenuntersuchung auf Grund der geringen Zuverlässigkeit der TEQ-Schätzung vermieden wird. Genauigkeit wird ausgedrückt als Richtigkeit (Differenz zwischen dem gemessenen Mittelwert eines Analyten in einem zertifizierten Material und seinem zertifizierten Wert, ausgedrückt als Prozentsatz dieses Wertes) und Präzision (Präzision wird gewöhnlich errechnet als Standardabweichung einschließlich Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit, sie gibt den Grad der Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen an, die durch die wiederholte Durchführung des Testverfahrens unter vorgeschriebenen Bedingungen erzielt werden).
```
```
Screening-Verfahren Bestätigungs-
verfahren
```
```
Falsch negativer Anteil 1%
```
```
Richtigkeit -20% bis +
20%
```
```
Variationskoeffizient 30% 15%
```
Spezielle Anforderungen an GC/MS-Verfahren, wenn sie zu
```
Screening- oder Bestätigungszwecken eingesetzt werden
- Die Addition von hoch 13C-markierten
2,3,7,8-chlorsubstituierten internen PCDD/F-Standards
(und hoch 13C-markierten internen dioxinähnlichen
PCB-Standards, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen
sind) ist ganz zu Anfang des Untersuchungsverfahrens, zB
vor der Extraktion, durchzuführen, damit das
Analyseverfahren validiert werden kann. Bei jeder der
tetra- bis octa-chlorierten homologen Gruppen von PCDD/F
(und bei jeder der homologen Gruppen von dioxinähnlichen
PCB, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen sind) muss
mindestens ein Kongener addiert werden (alternativ dazu
mindestens ein Kongener je massenspektrometrisch
ausgewählter Ionenaufzeichnungsfunktion zur Überwachung
von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB). Im Fall der
Bestätigungsverfahren ist die Verwendung aller
17 hoch 13C-markierten 2,3,7,8-substituierten internen
PCDD/F-Standards und aller 12 hoch 13C-markierten
internen dioxinähnlichen PCB-Standards eindeutig
vorzuziehen (sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen
sind).
Die relativen Responsefaktoren sollten mittels geeigneter
Kalibrierlösungen auch für diejenigen Kongenere bestimmt
werden, bei denen kein 13C-markiertes Analogon addiert
ist.
- Bei Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und
Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die weniger als 10%
Fett enthalten, ist die Addition der internen Standards
vor der Extraktion obligatorisch. Bei Lebensmitteln
tierischen Ursprungs, die mehr als 10% Fett enthalten,
können die internen Standards entweder vor der Extraktion
oder nach der Fettextraktion addiert werden. Die
Extraktionseffizienz sollte auf geeignete Weise validiert
werden, je nachdem, auf welcher Stufe interne Standards
eingeführt und ob die Ergebnisse auf Produkt oder
Fettbasis angegeben werden.
- Vor der GC/MS-Analyse ist/sind 1 oder 2
Wiederfindungs-(Surrogat)Standard(s) zu addieren.
- Es ist eine Kontrolle der Wiederfindungsrate
erforderlich. Bei Bestätigungsverfahren sollten die
Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards im
Bereich zwischen 60 und 120% liegen. Geringere oder
höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere,
insbesondere einiger hepta- und octachlorierte
Dibenzodioxine und Dibenzofurane, können unter der
Bedingung akzeptiert werden, dass ihr Beitrag zum
TEQ-Wert 10% des gesamten TEQ-Wertes (nur für PCDD/F)
nicht übersteigt. Bei Screening-Verfahren sollten die
Wiederfindungen zwischen 30 und 140% liegen.
- Die Dioxine sollten von interferierenden chlorierten
Verbindungen, wie zB PCB und chlorierten Diphenylethern,
mittels geeigneter chromatografischer Verfahren getrennt
werden (vorzugsweise mit Florisil-, Aluminiumoxid-
und/oder Aktivkohlesäule).
- Die gaschromatografische Trennung von Isomeren sollte
ausreichen ( 25% von Peak zu Peak zwischen
1,2,3,4,7,8-HxCDF und 1,2,3,6,7,8-HxCDF).
- Die Bestimmung sollte nach der EPA-Methode 1613
Revision B erfolgen: "Tetra-through octa-chlorinated
dioxins and furans by isotope dilution HRGC/HRMS" oder
nach einer anderen Methode mit gleichwertigen
Leistungskriterien.
- Bei Waren mit einer Dioxinkontamination von etwa 1 pg
WHO-TEQ/g Fett sollte die Differenz zwischen oberer und
unterer Grenze nicht mehr als 20% (nur für PCDD/PCDF)
betragen. Bei Waren mit geringem Fettgehalt sind die
gleichen Anforderungen bei einer Kontamination von etwa
1 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis anzuwenden. Bei geringerer
Kontamination, wie zB 0,50 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis, kann
die Differenz zwischen Obergrenze und Untergrenze im
Bereich zwischen 25 und 40% liegen.
```
Screening-Verfahren
```
7.1. Einführung
Bei der Untersuchung gibt es verschiedene Vorgehensweisen
mit einem Screening-Verfahren: das reine Screening und eine
quantitative Untersuchung.
- Bei jeder Testreihe ist eine Blind- und eine Referenzprobe einzubeziehen, die zur gleichen Zeit und zu den gleichen Bedingungen extrahiert und untersucht werden. Die Referenzprobe muss im Vergleich zu einer Blindprobe eine deutlich erhöhte Response aufweisen.
- Zusätzliche Referenzproben von 0,5 x und 2 x die interessierende Konzentration sollten einbezogen werden, damit die ordnungsgemäße Durchführung des Tests in dem für die Kontrolle der interessierenden Konzentration relevanten Bereich nachgewiesen werden kann.
- Bei der Untersuchung anderer Matrizen ist die Eignung der Referenzproben nachzuweisen, vorzugsweise durch die Aufnahme von Proben, bei denen sich durch HRGC/HRMS ein TEQ-Gehalt vergleichbar mit dem der Referenzprobe ergeben hat, oder andernfalls von einer Blindprobe, die bis zu dieser Höhe aufgestockt wurde.
- Da in Bioassays keine internen Standards verwendet werden können, sind Wiederholbarkeitstests zur Erlangung von Informationen über die Standardabweichung innerhalb einer Testreihe sehr wichtig. Der Abweichungskoeffizient sollte unter 30% liegen.
- Bei Bioassays sollten Zielverbindungen, mögliche Interferenzen und die zulässigen Höchstwerte definiert werden.
7.2. Anforderungen an zum Screening verwendete Untersuchungsverfahren
- Zum Screening können GC/MS-Verfahren und Bioassays verwendet werden. Bei GC/MS-Verfahren sind die unter Punkt 6 festgelegten Anforderungen heranzuziehen. Für zellbasierte Bioassays sind spezielle Anforderungen unter Punkt 7.3 und für kit-basierte Bioassays unter Punkt 7.4 festgelegt.
- Es sind Informationen über die Anzahl falsch positiver und falsch negativer Ergebnisse eines großen Probensatzes unterhalb und oberhalb der Höchstwerte oder der Auslösewerte im Vergleich zum TEQ-Gehalt erforderlich, der durch ein Bestätigungsverfahren bestimmt wurde. Der tatsächliche Anteil der falsch negativen Ergebnisse sollte unter 1% betragen. Der Anteil der falsch positiven Proben sollte so gering sein, dass ein Screening von Vorteil ist.
- Positive Ergebnisse sind immer durch ein Bestätigungsverfahren zu bestätigen. Außerdem sollten die Proben aus einem großen TEQ-Bereich durch HRGC/HRMS (zirka 2 bis 10% der negativen Proben) bestätigt werden. Informationen über Übereinstimmungen von Bioassays mit HRGC/HRMS-Ergebnissen sollten zur Verfügung gestellt werden.
7.3. Spezielle Anforderungen an zellbasierte Bioassays
- Für jeden Testlauf in einem Bioassay ist eine Referenzkonzentrationsreihe von TCDD oder einem Dioxin-Furan-Gemisch (vollständige Dosis-Response-Kurve mit R hoch 2 0,95) erforderlich. Zu Screening-Zwecken könnte eine erweiterte Kurve im Niedrigkonzentrationsbereich zur Untersuchung von Proben im Niedriggehaltbereich verwendet werden.
- Für das Ergebnis des Bioassays über einen konstanten Zeitraum hinweg sollte eine TCDD-Referenzkonzentration (etwa 3 x die Quantifizierungsgrenze) auf einem Qualitätskontrollblatt verwendet werden. Eine Alternative dazu wäre die relative Response einer Referenzprobe im Vergleich zur TCDD-Kalibrierungslinie, da die Response der Zellen von vielen Faktoren abhängen kann.
- Für jeden Typ Referenzmaterial sollten Qualitätskontroll-Charts aufgezeichnet und geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass das Ergebnis mit den Leitlinien übereinstimmt.
- Insbesondere bei quantitativen Berechnungen muss die Induktion der Probenverdünnung innerhalb des linearen Teils der Response-Kurve liegen. Über dem linearen Teil der Response-Kurve liegende Proben sind zu verdünnen und neu zu testen. Daher wird empfohlen, immer mindestens drei oder mehr Lösungen zur gleichen Zeit zu testen.
- Die Standardabweichung sollte bei einer dreifachen Bestimmung einer Probenlösung nicht mehr als 15% betragen und zwischen drei unabhängigen Versuchen nicht mehr als 30%.
- Die Nachweisgrenze kann auf 3 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrund-Response festgelegt werden. Eine andere Möglichkeit wäre, auf die Gleichung der Kalibrierungskurve eine über dem Hintergrund liegende Response anzuwenden (Induktionsfaktor 5 x der Blindwert des Lösungsmittels), der anhand der Kalibrierungskurve des Tages berechnet wird. Die Quantifizierungsgrenze kann auf 5 bis 6 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrundresponse festgelegt werden, oder es kann eine Response über dem Hintergrund (Induktionsfaktor 10 x der Blindwert) angewandt werden, der anhand der Kalibrierungskurve des Tags berechnet wird.
7.4. Spezielle Anforderungen an Kit-basierte Bioassays *1)
- Bei der Vorbereitung und Untersuchung der Proben sind die Anweisungen des Herstellers zu beachten.
- Testkits, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, sollten nicht mehr verwendet werden.
- Es sollten keine Materialien oder Bestandteile verwendet werden, die zur Verwendung mit anderen Kits bestimmt sind.
- Die Testkits sollten zu den angegebenen Lagertemperaturen aufbewahrt und zu den angegebenen Betriebstemperaturen verwendet werden.
- Die Nachweisgrenze wird - basierend auf zehn Wiederholungen von Blinduntersuchungen (Blank) - als die dreifache Standardabweichung festgelegt, die durch den Anstieg der linearen Regressionsgleichung zu dividieren ist.
- Für die Labortests sollten Referenzstandards verwendet werden, damit sichergestellt ist, dass die Response des Standards im Test innerhalb eines akzeptablen Bereichs liegt.
Bericht über die Ergebnisse
Anhang IX
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES
PATULIN-GEHALTS BESTIMMTER WAREN
Zweck und Anwendungsbereich Im Folgenden wird das Verfahren für die Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des Patulingehalts von Lebensmitteln beschrieben. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: eine unterscheidbare Menge eines in einer
Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß
der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,
Absender oder Kennzeichnung aufweist.
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein.
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie oder
Teilpartie entnommene Menge.
Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie
entnommenen Proben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
Allgemeine Vorschriften
Verlauf der Probenahme
Tabelle 1: Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden
Einzelproben
```
```
Gewicht der Partie (in kg) Mindestanzahl der zu entnehmenden
Einzelproben
```
```
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.