Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung)[CELEX-Nr.: 31985L0591, 31998L0053, 32001L0022, 32002L0026, 32002L0027 und 32002L0069]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-13
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-08-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße

innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der

Streuungsmaße in und zwischen den Labors;

iv) Nachweisgrenze;

```

v)

Empfindlichkeit;

```

vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;

vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden

können.

4.2.2. Die in Nummer 4.2.1 Ziffer iii) genannten Präzisionswerte

lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das

nach dem international anerkannten Protokoll über

"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB

Internationale Normenorganisation, "Präzision von

Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und

Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international

anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"

(ISO-Norm 5725/1981) spricht von 95% probability level =

95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in

der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des

"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder

jedermann zugänglich zu machen.

4.3. Spezifische Anforderungen

Sofern keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Ochratoxin-A-Gehalten in Waren vorgeschrieben sind, können Labors ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:

Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Ochratoxin A

```


```

Ochratoxin A

Konzentration __________________________________________

µg/kg RSD tief r RSD tief R Wiederfin-

(%) (%) dungsrate

(%)

```


```

1 = 40 = 60 50-120

1-10 = 20 = 30 70-110

```


```

- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden

nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den

betreffenden Konzentrationen angegeben sind.

- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung

berechnet:

RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)

dabei ist:

- RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet

aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten

_

Ergebnissen [(s tief R/x) x 100],

- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,

0,001 = 1 000 mg/kg).

Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die

sich für die meisten Routineanalysemethoden als

unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der

Konzentration abhängig erwiesen hat.

4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der

Ergebnisse

Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate

berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der

Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das

berichtigte Analyseergebnis ist zu verwenden, um die

Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang V

Nummer 5.).

Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messunsicherheit darstellen. U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.

4.5. Laborqualitätsnormen

Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung entsprechen.

Anhang VI

PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DER OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN

1.

Vorsichtsmaßnahmen

2.

Behandlung der im Labor eingegangenen Probe Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.

3.6 (Anm.: richtig 3.) Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.

4.

Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen

4.1. Definitionen

Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:

Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.

r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

man die absolute Differenz zwischen zwei

einzelnen Prüfergebnissen, die unter

Wiederholbarkeitsbedingungen (dh. dieselbe

Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,

dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt

werden, mit einer vorgegebenen

Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten

darf, so dass r = 2,8 x s tief r

s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter

Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

Ergebnissen

RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus

unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

_ _

Ergebnissen [(s tief r/x) x 100] wobei x den

Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben

darstellt

R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

man die absolute Differenz zwischen einzelnen

Prüfergebnissen, die unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an

identischem Material von Prüfern in

verschiedenen Labors nach dem standardisierten

Testverfahren) erzielt werden, mit einer

vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel

95%) erwarten darf, R = 2,8 x s tief r

s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter

Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten

Ergebnissen

RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus

unter Reproduzierbarkeitsbedingungen

_

ermittelten Ergebnissen [(S tief R/x) x 100].

4.2. Allgemeine Anforderungen

Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen

mit folgenden Bestimmungen übereinstimmen.

4.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden

Kriterien getestet werden:

```

i)

Spezifität;

```

ii) Genauigkeit;

iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße

innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der

Streuungsmaße in und zwischen den Labors;

iv) Nachweisgrenze;

```

v)

Empfindlichkeit;

```

vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;

vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden

können.

4.2.2. Die in Nummer 4.2.1 Ziffer iii) genannten Präzisionswerte

lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das

nach dem international anerkannten Protokoll über

"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB

Internationale Normenorganisation, "Präzision von

Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und

Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international

anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"

(ISO-Norm 5725/1981) spricht von 95% probability level =

95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in

der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des

"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder

jedermann zugänglich zu machen.

4.3. Spezifische Anforderungen

Sofern keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Ochratoxin-A-Gehalten in Waren vorgeschrieben sind, können Labors ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:

Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Ochratoxin A

```


```

Ochratoxin A

Konzentration __________________________________________

µg/kg RSD tief r RSD tief R Wiederfin-

(%) (%) dungsrate

(%)

```


```

1 = 40 = 60 50-120

1-10 = 20 = 30 70-110

```


```

- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden

nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den

betreffenden Konzentrationen angegeben sind.

- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung

berechnet:

RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)

dabei ist:

- RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet

aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten

_

Ergebnissen [(s tief R/x) x 100],

- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,

0,001 = 1 000 mg/kg).

Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die

sich für die meisten Routineanalysemethoden als

unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der

Konzentration abhängig erwiesen hat.

4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der

Ergebnisse

Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate

berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der

Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das

berichtigte Analyseergebnis ist zu verwenden, um die

Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang V

Nummer 5.).

Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messunsicherheit darstellen. U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.

4.5. Laborqualitätsnormen

Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.

Anhang VII

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER DIOXINGEHALTE

(PCDD/PCDF) SOWIE ZUR BESTIMMUNG DIOXINÄHNLICHER PCB IN BESTIMMTEN

WAREN

1.

Zweck und Anwendungsbereich

```

2.

Definitionen

```

Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer

Sendung angelieferten Ware, die gemäß der

amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale, wie

Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,

Verpacker, Absender oder Kennzeichnung

aufweist. Bei Fischen und

Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der

Fische vergleichbar sein.

Teilpartie: Bestimmter Teil einer großen Partie, der dem

Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede

Teilpartie muss physisch getrennt und

identifizierbar sein.

Einzelprobe: An einer einzigen Stelle der Partie bzw.

Teilpartie entnommene Menge.

Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie

entnommenen Einzelproben.

Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)

Teil/Menge der Sammelprobe.

```


```

Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert

```


```

Dibenzo-p-dioxine ("PCDD") Dioxinähnliche PCB Non-ortho

PCB + Mono-ortho PCB

2,3,7,8-TCDD 1 Non-ortho PCB

1,2,3,7,8-PeCDD 1 PCB 77 0,0001

1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0001

1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,01

OCDD 0,0001

Dibenzofurane ("PCDF") Mono-ortho PCB

2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,0001

1,2,3,7,8-PeCDF 0,05

2,3,4,7,8-PeCDF 0,5 PCB 114 0,0005

1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 118 0,0001

1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,0001

1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 156 0,0005

2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 157 0,0005

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 PCB 167 0,00001

OCDF 0,0001 PCB 189 0,0001

```


```

Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" =

hepta; "O" = octa; "CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" =

Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl.

```


```

```

3.

Allgemeine Bestimmungen

```

3.1. Personal

Die Probenahme wird von einer befugten qualifizierten

Person vorgenommen.

3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.

3.3. Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben

sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu

verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und

dioxinähnlichen PCB auswirken, die analytische Bestimmung

beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben

zunichte machen könnten.

3.4. Einzelproben

Einzelproben sind - soweit praktisch machbar - an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.

3.5. Vorbereitung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 2 kg, außer wenn dies nicht praktisch ist, zB wenn eine einzige Packung beprobt wurde.

3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung

Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.

3.7. Verpackung und Versand von Sammel- und Laborproben Jede Sammel- und Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu verbringen, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4.

Probenahmepläne

Tabelle 1

Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen

sind

```


```

Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu

(kg) entnehmenden Einzelproben

```


```

50 3

50 bis 500 5

500 10

Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl

der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß

Tabelle 2 zu wählen.

Tabelle 2

Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden,

sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht

```


```

Anzahl der Packungen oder Anzahl der zu entnehmenden

Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten

```


```

1 bis 25 1 Packung oder Einheit

26 bis 100 Etwa 5%, mindestens 2 Packungen

oder Einheiten

100 Etwa 5%, höchstens 10 Packungen

oder Einheiten

```

5.

Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den

```

Höchstgehalten

Das Kontrolllabor unterzieht die für die amtliche

Untersuchung entnommene Laborprobe einer zweiten

Untersuchung, sofern das Ergebnis der ersten weniger als

20% unter dem Höchstgehalt oder darüber liegt, und

berechnet den Mittelwert der Ergebnisse. Die Partie wird

akzeptiert, sofern das Ergebnis der ersten Untersuchung

mehr als 20% vom jeweiligen in der Verordnung (EG)

Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt liegt oder, falls

eine zweite Untersuchung erforderlich ist, wenn der

Mittelwert dem Höchstgehalt entspricht.

```


```

Anhang VII

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER DIOXINGEHALTE

(PCDD/PCDF) SOWIE ZUR BESTIMMUNG DIOXINÄHNLICHER PCB IN BESTIMMTEN

WAREN

1.

Zweck und Anwendungsbereich

```

2.

Definitionen

```

Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer

Sendung angelieferten Ware, die gemäß der

amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale, wie

Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,

Verpacker, Absender oder Kennzeichnung

aufweist. Bei Fischen und

Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der

Fische vergleichbar sein.

Teilpartie: Bestimmter Teil einer großen Partie, der dem

Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede

Teilpartie muss physisch getrennt und

identifizierbar sein.

Einzelprobe: An einer einzigen Stelle der Partie bzw.

Teilpartie entnommene Menge.

Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie

entnommenen Einzelproben.

Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)

Teil/Menge der Sammelprobe.

```


```

Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert

```


```

Dibenzo-p-dioxine ("PCDD") Dioxinähnliche PCB Non-ortho

PCB + Mono-ortho PCB

2,3,7,8-TCDD 1 Non-ortho PCB

1,2,3,7,8-PeCDD 1 PCB 77 0,0001

1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0001

1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,01

OCDD 0,0001

Dibenzofurane ("PCDF") Mono-ortho PCB

2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,0001

1,2,3,7,8-PeCDF 0,05

2,3,4,7,8-PeCDF 0,5 PCB 114 0,0005

1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 118 0,0001

1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,0001

1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 156 0,0005

2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 157 0,0005

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 PCB 167 0,00001

OCDF 0,0001 PCB 189 0,0001

```


```

Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" =

hepta; "O" = octa; "CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" =

Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl.

```


```

```

3.

Allgemeine Bestimmungen

```

3.1. Personal

Die Probenahme wird von einer befugten qualifizierten

Person vorgenommen.

3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.

3.3. Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben

sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu

verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und

dioxinähnlichen PCB auswirken, die analytische Bestimmung

beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben

zunichte machen könnten.

3.4. Einzelproben

Einzelproben sind - soweit praktisch machbar - an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.

3.5. Vorbereitung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 2 kg, außer wenn dies nicht praktisch ist, zB wenn eine einzige Packung beprobt wurde.

3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung

Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.

3.7. Verpackung und Versand von Sammel- und Laborproben Jede Sammel- und Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu verbringen, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4.

Probenahmepläne

Tabelle 1

Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen

sind

```


```

Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu

(kg) entnehmenden Einzelproben

```


```

50 3

50 bis 500 5

500 10

Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl

der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß

Tabelle 2 zu wählen.

Tabelle 2

Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe

bilden, sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht

```


```

Anzahl der Packungen oder Anzahl der zu entnehmenden

Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten

```


```

1 bis 25 1 Packung oder Einheit

26 bis 100 Etwa 5%, mindestens 2 Packungen

oder Einheiten

100 Etwa 5%, höchstens 10 Packungen

oder Einheiten

4.1. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien

bestehend aus ganzen Fischen

Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben

muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die

Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind,

muss mindestens 2 kg wiegen (siehe Nummer 3.5.).

```

5.

Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den

```

Höchstgehalten

Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer

einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr.

466/2001 festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung

der Messungenauigkeit nicht überschreitet.

Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG)

Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch

eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von

mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete

Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter

Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei

überschreitet.

Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch

eine der zwei nachstehenden Möglichkeiten erfolgen:

– durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit unter

Verwendung eines Faktors des genutzten Messumfangs von

2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt;

– durch Bestimmung der Entscheidungsgrenze (CC Alpha)

gemäß Nummer 3.1.2.5. des Anhanges der Entscheidung der

Kommission 2002/657/EG vom 12. August 2002 zur

Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend

die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung

von Ergebnissen (*1) (Fall von Stoffen mit einem

festgelegten zulässigen Grenzwert). Diese vorgenannten

Auswertungen gelten für das Untersuchungsergebnis der

für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle

einer Analyse für die Gegenuntersuchung und

Schiedsuntersuchung gelten die einzelstaatlichen

Bestimmungen.

```


```

Anhang VII

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER DIOXINGEHALTE

(PCDD/PCDF) SOWIE ZUR BESTIMMUNG DIOXINÄHNLICHER PCB IN BESTIMMTEN

WAREN

1.

Zweck und Anwendungsbereich

```

2.

Definitionen

```

Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer

Sendung angelieferten Ware, die gemäß der

amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale, wie

Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,

Verpacker, Absender oder Kennzeichnung

aufweist. Bei Fischen und

Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der

Fische vergleichbar sein.

Teilpartie: Bestimmter Teil einer großen Partie, der dem

Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede

Teilpartie muss physisch getrennt und

identifizierbar sein.

Einzelprobe: An einer einzigen Stelle der Partie bzw.

Teilpartie entnommene Menge.

Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie

entnommenen Einzelproben.

Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)

Teil/Menge der Sammelprobe.

```


```

Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert

```


```

Dibenzo-p-dioxine ("PCDD") Dioxinähnliche PCB Non-ortho

PCB + Mono-ortho PCB

2,3,7,8-TCDD 1 Non-ortho PCB

1,2,3,7,8-PeCDD 1 PCB 77 0,0001

1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0001

1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,01

OCDD 0,0001

Dibenzofurane ("PCDF") Mono-ortho PCB

2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,0001

1,2,3,7,8-PeCDF 0,05

2,3,4,7,8-PeCDF 0,5 PCB 114 0,0005

1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 118 0,0001

1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,0001

1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 156 0,0005

2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 157 0,0005

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 PCB 167 0,00001

OCDF 0,0001 PCB 189 0,0001

```


```

Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" =

hepta; "O" = octa; "CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" =

Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl.

```


```

```

3.

Allgemeine Bestimmungen

```

3.1. Personal

Die Probenahme wird von einer befugten qualifizierten

Person vorgenommen.

3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.

3.3. Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben

sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu

verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und

dioxinähnlichen PCB auswirken, die analytische Bestimmung

beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben

zunichte machen könnten.

3.4. Einzelproben

Einzelproben sind - soweit praktisch machbar - an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.

3.5. Vorbereitung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht praktisch ist, zB wenn eine einzige Packung beprobt wurde.

3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.

3.7. Verpackung und Versand von Sammel- und Laborproben Jede Sammel- und Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu verbringen, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4.

Probenahmepläne

Tabelle 1

Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen

sind

```


```

Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu

(kg) entnehmenden Einzelproben

```


```

50 3

50 bis 500 5

500 10

Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl

der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß

Tabelle 2 zu wählen.

Tabelle 2

Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe

bilden, sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht

```


```

Anzahl der Packungen oder Anzahl der zu entnehmenden

Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten

```


```

1 bis 25 1 Packung oder Einheit

26 bis 100 Etwa 5%, mindestens 2 Packungen

oder Einheiten

100 Etwa 5%, höchstens 10 Packungen

oder Einheiten

4.1. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien

bestehend aus ganzen Fischen

Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben

muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die

Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind,

muss mindestens 2 kg wiegen (siehe Nummer 3.5.).

```

5.

Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den

```

Höchstgehalten

Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer

einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr.

466/2001 festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung

der Messungenauigkeit nicht überschreitet.

Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG)

Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch

eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von

mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete

Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter

Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei

überschreitet.

Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch

eine der zwei nachstehenden Möglichkeiten erfolgen:

– durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit unter

Verwendung eines Faktors des genutzten Messumfangs von

2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt;

– durch Bestimmung der Entscheidungsgrenze (CC Alpha)

gemäß Nummer 3.1.2.5. des Anhanges der Entscheidung der

Kommission 2002/657/EG vom 12. August 2002 zur

Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend

die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung

von Ergebnissen (*1) (Fall von Stoffen mit einem

festgelegten zulässigen Grenzwert). Diese vorgenannten

Auswertungen gelten für das Untersuchungsergebnis der

für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle

einer Analyse für die Gegenuntersuchung und

Schiedsuntersuchung gelten die einzelstaatlichen

Bestimmungen.

```


```

Anhang VIII

PROBENVORBEREITUNG UND ANFORDERUNGEN AN UNTERSUCHUNGS-VERFAHREN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND ZUR

BESTIMMUNG VON DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN WAREN

1.

Zweck und Anwendungsbereich

2.

Hintergrund

```

3.

Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der

```

Probenvorbereitung

- In jeder Stufe des Probenahme- und Analyseverfahrens sind

Maßnahmen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu

vermeiden.

- Die Proben sind in Glas-, Aluminium-, Polypropylen- oder

Polyethylen-Behältern zu lagern und zu transportieren.

Spuren von Papierstaub sind vom Probenbehälter zu

entfernen. Die Gläser sind mit Lösungsmitteln

auszuspülen, die zuvor auf Vorhandensein von Dioxinen

überprüft wurden.

- Die Lagerung und der Transport der Proben hat so zu

erfolgen, dass die Einheit der Warenprobe erhalten

bleibt.

- Sofern zutreffend, sind die einzelnen Laborproben mit

Hilfe eines Verfahrens fein zu mahlen und gründlich zu

mischen, mit dem nachweislich eine vollständige

Homogenisierung erreicht wird (zB Mahlung so fein, dass

die Probe durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm

gehen kann); falls die Feuchtigkeit zu hoch ist, sind die

Proben vor der Mahlung zu trocknen.

- Es ist eine Blinduntersuchung durchzuführen, indem das

gesamte Untersuchungsverfahren durchgeführt und nur die

Probe dabei weggelassen wird.

- Das Gewicht der für die Extraktion verwendeten Probe muss

ausreichend groß sein, dass die Anforderungen an die

Messempfindlichkeit erfüllt werden.

- Es gibt viele zufriedenstellende spezifische

Probenvorbereitungsverfahren, die für die zu

untersuchenden Erzeugnisse verwendet werden können. Die

Verfahren sind gemäß international anerkannten Leitlinien

zu validieren.

```

4.

Anforderungen an Laboratorien

```

- Die Laboratorien führen den Nachweis der

Leistungsfähigkeit eines Verfahrens im Bereich der

interessierenden Konzentration, zB 0,5 x, 1 x und 2 x die

interessierende Konzentration mit einem akzeptablen

Abweichungskoeffizienten für wiederholte Untersuchung.

Näheres zu den Akzeptanzkriterien siehe Ziffer 5.

- Die Bestimmungsgrenze sollte beim Bestätigungsverfahren

im Bereich von etwa einem Fünftel der interessierenden

Konzentration liegen, damit sichergestellt ist, dass im

Bereich der interessierenden Konzentration akzeptable

Abweichungskoeffizienten eingehalten werden.

- Als interne Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten ständige

Blindkontrollen und Experimente mit aufgestockten Proben

oder Untersuchungen von Kontrollproben (sofern

erhältlich, vorzugsweise zertifiziertes Referenzmaterial)

durchgeführt werden.

- Die erfolgreiche Teilnahme an

Laborvergleichsuntersuchungen zur Bewertung der Leistung

von Laboratorien ist der beste Weg, bei spezifischen

Untersuchungen Kompetenz nachzuweisen. Eine erfolgreiche

Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, zB über

Boden- oder Abwasserproben, belegt jedoch nicht

zwangsläufig auch eine Kompetenz im Bereich der Proben

von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975, die zu einem

geringeren Grad kontaminiert sind. Daher ist die ständige

Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen zur Ermittlung

des Gehalts an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den

entsprechenden Waren obligatorisch.

- Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG sollten

die Laboratorien von einer anerkannten Stelle

akkreditiert sein, die nach ISO Guide 58 arbeitet, damit

sichergestellt ist, dass sie bei der Untersuchung

Qualitätssicherungsverfahren anwenden. Die Laboratorien

müssen gemäß Akkreditierungsgesetz-AKKG akkreditiert

sein.

```

5.

Anforderungen an Verfahren zur Untersuchung auf Dioxine und

```

dioxinähnliche PCB

Grundsätzliche Anforderungen zur Annahme von

Untersuchungsverfahren:

```


```

Screening-Verfahren Bestätigungs-

verfahren

```


```

Falsch negativer Anteil 1%

```


```

Richtigkeit -20% bis +

20%

```


```

Variationskoeffizient 30% 15%

```

6.

Spezielle Anforderungen an GC/MS-Verfahren, wenn sie zu

```

Screening- oder Bestätigungszwecken eingesetzt werden

- Die Addition von hoch 13C-markierten

2,3,7,8-chlorsubstituierten internen PCDD/F-Standards

(und hoch 13C-markierten internen dioxinähnlichen

PCB-Standards, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen

sind) ist ganz zu Anfang des Untersuchungsverfahrens, zB

vor der Extraktion, durchzuführen, damit das

Analyseverfahren validiert werden kann. Bei jeder der

tetra- bis octa-chlorierten homologen Gruppen von PCDD/F

(und bei jeder der homologen Gruppen von dioxinähnlichen

PCB, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen sind) muss

mindestens ein Kongener addiert werden (alternativ dazu

mindestens ein Kongener je massenspektrometrisch

ausgewählter Ionenaufzeichnungsfunktion zur Überwachung

von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB). Im Fall der

Bestätigungsverfahren ist die Verwendung aller

17 hoch 13C-markierten 2,3,7,8-substituierten internen

PCDD/F-Standards und aller 12 hoch 13C-markierten

internen dioxinähnlichen PCB-Standards eindeutig

vorzuziehen (sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen

sind).

Die relativen Responsefaktoren sollten mittels geeigneter

Kalibrierlösungen auch für diejenigen Kongenere bestimmt

werden, bei denen kein 13C-markiertes Analogon addiert

ist.

- Bei Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und

Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die weniger als 10%

Fett enthalten, ist die Addition der internen Standards

vor der Extraktion obligatorisch. Bei Lebensmitteln

tierischen Ursprungs, die mehr als 10% Fett enthalten,

können die internen Standards entweder vor der Extraktion

oder nach der Fettextraktion addiert werden. Die

Extraktionseffizienz sollte auf geeignete Weise validiert

werden, je nachdem, auf welcher Stufe interne Standards

eingeführt und ob die Ergebnisse auf Produkt oder

Fettbasis angegeben werden.

- Vor der GC/MS-Analyse ist/sind 1 oder 2

Wiederfindungs-(Surrogat)Standard(s) zu addieren.

- Es ist eine Kontrolle der Wiederfindungsrate

erforderlich. Bei Bestätigungsverfahren sollten die

Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards im

Bereich zwischen 60 und 120% liegen. Geringere oder

höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere,

insbesondere einiger hepta- und octachlorierte

Dibenzodioxine und Dibenzofurane, können unter der

Bedingung akzeptiert werden, dass ihr Beitrag zum

TEQ-Wert 10% des gesamten TEQ-Wertes (nur für PCDD/F)

nicht übersteigt. Bei Screening-Verfahren sollten die

Wiederfindungen zwischen 30 und 140% liegen.

- Die Dioxine sollten von interferierenden chlorierten

Verbindungen, wie zB PCB und chlorierten Diphenylethern,

mittels geeigneter chromatografischer Verfahren getrennt

werden (vorzugsweise mit Florisil-, Aluminiumoxid-

und/oder Aktivkohlesäule).

- Die gaschromatografische Trennung von Isomeren sollte

ausreichen ( 25% von Peak zu Peak zwischen

1,2,3,4,7,8-HxCDF und 1,2,3,6,7,8-HxCDF).

- Die Bestimmung sollte nach der EPA-Methode 1613

Revision B erfolgen: "Tetra-through octa-chlorinated

dioxins and furans by isotope dilution HRGC/HRMS" oder

nach einer anderen Methode mit gleichwertigen

Leistungskriterien.

- Bei Waren mit einer Dioxinkontamination von etwa 1 pg

WHO-TEQ/g Fett sollte die Differenz zwischen oberer und

unterer Grenze nicht mehr als 20% (nur für PCDD/PCDF)

betragen. Bei Waren mit geringem Fettgehalt sind die

gleichen Anforderungen bei einer Kontamination von etwa

1 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis anzuwenden. Bei geringerer

Kontamination, wie zB 0,50 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis, kann

die Differenz zwischen Obergrenze und Untergrenze im

Bereich zwischen 25 und 40% liegen.

```

7.

Screening-Verfahren

```

7.1. Einführung

Bei der Untersuchung gibt es verschiedene Vorgehensweisen

mit einem Screening-Verfahren: das reine Screening und eine

quantitative Untersuchung.

7.2. Anforderungen an zum Screening verwendete Untersuchungsverfahren

7.3. Spezielle Anforderungen an zellbasierte Bioassays

7.4. Spezielle Anforderungen an Kit-basierte Bioassays *1)

8.

Bericht über die Ergebnisse

Anhang VIII

PROBENVORBEREITUNG UND ANFORDERUNGEN AN UNTERSUCHUNGS-VERFAHREN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND ZUR

BESTIMMUNG VON DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN WAREN

1.

Zweck und Anwendungsbereich

2.

Hintergrund

```

3.

Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der

```

Probenvorbereitung

- In jeder Stufe des Probenahme- und Analyseverfahrens sind

Maßnahmen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu

vermeiden.

- Die Proben sind in Glas-, Aluminium-, Polypropylen- oder

Polyethylen-Behältern zu lagern und zu transportieren.

Spuren von Papierstaub sind vom Probenbehälter zu

entfernen. Die Gläser sind mit Lösungsmitteln

auszuspülen, die zuvor auf Vorhandensein von Dioxinen

überprüft wurden.

- Die Lagerung und der Transport der Proben hat so zu

erfolgen, dass die Einheit der Warenprobe erhalten

bleibt.

- Sofern zutreffend, sind die einzelnen Laborproben mit

Hilfe eines Verfahrens fein zu mahlen und gründlich zu

mischen, mit dem nachweislich eine vollständige

Homogenisierung erreicht wird (zB Mahlung so fein, dass

die Probe durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm

gehen kann); falls die Feuchtigkeit zu hoch ist, sind die

Proben vor der Mahlung zu trocknen.

- Es ist eine Blinduntersuchung durchzuführen, indem das

gesamte Untersuchungsverfahren durchgeführt und nur die

Probe dabei weggelassen wird.

- Das Gewicht der für die Extraktion verwendeten Probe muss

ausreichend groß sein, dass die Anforderungen an die

Messempfindlichkeit erfüllt werden.

- Es gibt viele zufriedenstellende spezifische

Probenvorbereitungsverfahren, die für die zu

untersuchenden Erzeugnisse verwendet werden können. Die

Verfahren sind gemäß international anerkannten Leitlinien

zu validieren.

```

4.

Anforderungen an Laboratorien

```

- Die Laboratorien führen den Nachweis der

Leistungsfähigkeit eines Verfahrens im Bereich der

interessierenden Konzentration, zB 0,5 x, 1 x und 2 x die

interessierende Konzentration mit einem akzeptablen

Abweichungskoeffizienten für wiederholte Untersuchung.

Näheres zu den Akzeptanzkriterien siehe Ziffer 5.

- Die Bestimmungsgrenze sollte beim Bestätigungsverfahren

im Bereich von etwa einem Fünftel der interessierenden

Konzentration liegen, damit sichergestellt ist, dass im

Bereich der interessierenden Konzentration akzeptable

Abweichungskoeffizienten eingehalten werden.

- Als interne Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten ständige

Blindkontrollen und Experimente mit aufgestockten Proben

oder Untersuchungen von Kontrollproben (sofern

erhältlich, vorzugsweise zertifiziertes Referenzmaterial)

durchgeführt werden.

- Die erfolgreiche Teilnahme an

Laborvergleichsuntersuchungen zur Bewertung der Leistung

von Laboratorien ist der beste Weg, bei spezifischen

Untersuchungen Kompetenz nachzuweisen. Eine erfolgreiche

Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, zB über

Boden- oder Abwasserproben, belegt jedoch nicht

zwangsläufig auch eine Kompetenz im Bereich der Proben

von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975, die zu einem

geringeren Grad kontaminiert sind. Daher ist die ständige

Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen zur Ermittlung

des Gehalts an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den

entsprechenden Waren obligatorisch.

- Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG sollten

die Laboratorien von einer anerkannten Stelle

akkreditiert sein, die nach ISO Guide 58 arbeitet, damit

sichergestellt ist, dass sie bei der Untersuchung

Qualitätssicherungsverfahren anwenden. Die Laboratorien

müssen gemäß Akkreditierungsgesetz-AKKG akkreditiert

sein.

```

5.

Anforderungen an Verfahren zur Untersuchung auf Dioxine und

```

dioxinähnliche PCB

Grundsätzliche Anforderungen zur Annahme von

Untersuchungsverfahren:

```


```

Screening-Verfahren Bestätigungs-

verfahren

```


```

Falsch negativer Anteil 1%

```


```

Richtigkeit -20% bis +

20%

```


```

Variationskoeffizient 30% 15%

```

6.

Spezielle Anforderungen an GC/MS-Verfahren, wenn sie zu

```

Screening- oder Bestätigungszwecken eingesetzt werden

- Die Addition von hoch 13C-markierten

2,3,7,8-chlorsubstituierten internen PCDD/F-Standards

(und hoch 13C-markierten internen dioxinähnlichen

PCB-Standards, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen

sind) ist ganz zu Anfang des Untersuchungsverfahrens, zB

vor der Extraktion, durchzuführen, damit das

Analyseverfahren validiert werden kann. Bei jeder der

tetra- bis octa-chlorierten homologen Gruppen von PCDD/F

(und bei jeder der homologen Gruppen von dioxinähnlichen

PCB, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen sind) muss

mindestens ein Kongener addiert werden (alternativ dazu

mindestens ein Kongener je massenspektrometrisch

ausgewählter Ionenaufzeichnungsfunktion zur Überwachung

von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB). Im Fall der

Bestätigungsverfahren ist die Verwendung aller

17 hoch 13C-markierten 2,3,7,8-substituierten internen

PCDD/F-Standards und aller 12 hoch 13C-markierten

internen dioxinähnlichen PCB-Standards eindeutig

vorzuziehen (sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen

sind).

Die relativen Responsefaktoren sollten mittels geeigneter

Kalibrierlösungen auch für diejenigen Kongenere bestimmt

werden, bei denen kein 13C-markiertes Analogon addiert

ist.

- Bei Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und

Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die weniger als 10%

Fett enthalten, ist die Addition der internen Standards

vor der Extraktion obligatorisch. Bei Lebensmitteln

tierischen Ursprungs, die mehr als 10% Fett enthalten,

können die internen Standards entweder vor der Extraktion

oder nach der Fettextraktion addiert werden. Die

Extraktionseffizienz sollte auf geeignete Weise validiert

werden, je nachdem, auf welcher Stufe interne Standards

eingeführt und ob die Ergebnisse auf Produkt oder

Fettbasis angegeben werden.

- Vor der GC/MS-Analyse ist/sind 1 oder 2

Wiederfindungs-(Surrogat)Standard(s) zu addieren.

- Es ist eine Kontrolle der Wiederfindungsrate

erforderlich. Bei Bestätigungsverfahren sollten die

Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards im

Bereich zwischen 60 und 120% liegen. Geringere oder

höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere,

insbesondere einiger hepta- und octachlorierte

Dibenzodioxine und Dibenzofurane, können unter der

Bedingung akzeptiert werden, dass ihr Beitrag zum

TEQ-Wert 10% des gesamten TEQ-Wertes (nur für PCDD/F)

nicht übersteigt. Bei Screening-Verfahren sollten die

Wiederfindungen zwischen 30 und 140% liegen.

- Die Dioxine sollten von interferierenden chlorierten

Verbindungen, wie zB PCB und chlorierten Diphenylethern,

mittels geeigneter chromatografischer Verfahren getrennt

werden (vorzugsweise mit Florisil-, Aluminiumoxid-

und/oder Aktivkohlesäule).

- Die gaschromatografische Trennung von Isomeren sollte

ausreichen ( 25% von Peak zu Peak zwischen

1,2,3,4,7,8-HxCDF und 1,2,3,6,7,8-HxCDF).

- Die Bestimmung sollte nach der EPA-Methode 1613

Revision B erfolgen: "Tetra-through octa-chlorinated

dioxins and furans by isotope dilution HRGC/HRMS" oder

nach einer anderen Methode mit gleichwertigen

Leistungskriterien.

- Bei Waren mit einer Dioxinkontamination von etwa 1 pg

WHO-TEQ/g Fett sollte die Differenz zwischen oberer und

unterer Grenze nicht mehr als 20% (nur für PCDD/PCDF)

betragen. Bei Waren mit geringem Fettgehalt sind die

gleichen Anforderungen bei einer Kontamination von etwa

1 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis anzuwenden. Bei geringerer

Kontamination, wie zB 0,50 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis, kann

die Differenz zwischen Obergrenze und Untergrenze im

Bereich zwischen 25 und 40% liegen.

```

7.

Screening-Verfahren

```

7.1. Einführung

Bei der Untersuchung gibt es verschiedene Vorgehensweisen

mit einem Screening-Verfahren: das reine Screening und eine

quantitative Untersuchung.

7.2. Anforderungen an zum Screening verwendete Untersuchungsverfahren

7.3. Spezielle Anforderungen an zellbasierte Bioassays

7.4. Spezielle Anforderungen an Kit-basierte Bioassays *1)

8.

Bericht über die Ergebnisse

Anhang VIII

PROBENVORBEREITUNG UND ANFORDERUNGEN AN UNTERSUCHUNGS-VERFAHREN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND ZUR

BESTIMMUNG VON DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN WAREN

1.

Zweck und Anwendungsbereich

2.

Hintergrund

```

3.

Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der

```

Probenvorbereitung

- In jeder Stufe des Probenahme- und Analyseverfahrens sind

Maßnahmen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu

vermeiden.

- Die Proben sind in Glas-, Aluminium-, Polypropylen- oder

Polyethylen-Behältern zu lagern und zu transportieren.

Spuren von Papierstaub sind vom Probenbehälter zu

entfernen. Die Gläser sind mit Lösungsmitteln

auszuspülen, die zuvor auf Vorhandensein von Dioxinen

überprüft wurden.

- Die Lagerung und der Transport der Proben hat so zu

erfolgen, dass die Einheit der Warenprobe erhalten

bleibt.

- Sofern zutreffend, sind die einzelnen Laborproben mit

Hilfe eines Verfahrens fein zu mahlen und gründlich zu

mischen, mit dem nachweislich eine vollständige

Homogenisierung erreicht wird (zB Mahlung so fein, dass

die Probe durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm

gehen kann); falls die Feuchtigkeit zu hoch ist, sind die

Proben vor der Mahlung zu trocknen.

- Es ist eine Blinduntersuchung durchzuführen, indem das

gesamte Untersuchungsverfahren durchgeführt und nur die

Probe dabei weggelassen wird.

- Das Gewicht der für die Extraktion verwendeten Probe muss

ausreichend groß sein, dass die Anforderungen an die

Messempfindlichkeit erfüllt werden.

- Es gibt viele zufriedenstellende spezifische

Probenvorbereitungsverfahren, die für die zu

untersuchenden Erzeugnisse verwendet werden können. Die

Verfahren sind gemäß international anerkannten Leitlinien

zu validieren.

```

4.

Anforderungen an Laboratorien

```

- Die Laboratorien führen den Nachweis der

Leistungsfähigkeit eines Verfahrens im Bereich der

interessierenden Konzentration, zB 0,5 x, 1 x und 2 x die

interessierende Konzentration mit einem akzeptablen

Abweichungskoeffizienten für wiederholte Untersuchung.

Näheres zu den Akzeptanzkriterien siehe Ziffer 5.

- Die Bestimmungsgrenze sollte beim Bestätigungsverfahren

im Bereich von etwa einem Fünftel der interessierenden

Konzentration liegen, damit sichergestellt ist, dass im

Bereich der interessierenden Konzentration akzeptable

Abweichungskoeffizienten eingehalten werden.

- Als interne Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten ständige

Blindkontrollen und Experimente mit aufgestockten Proben

oder Untersuchungen von Kontrollproben (sofern

erhältlich, vorzugsweise zertifiziertes Referenzmaterial)

durchgeführt werden.

- Die erfolgreiche Teilnahme an

Laborvergleichsuntersuchungen zur Bewertung der Leistung

von Laboratorien ist der beste Weg, bei spezifischen

Untersuchungen Kompetenz nachzuweisen. Eine erfolgreiche

Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, zB über

Boden- oder Abwasserproben, belegt jedoch nicht

zwangsläufig auch eine Kompetenz im Bereich der Proben

von Lebensmitteln, die zu einem geringeren Grad

kontaminiert sind. Daher ist die ständige Teilnahme an

Laborvergleichsuntersuchungen zur Ermittlung des Gehalts

an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den entsprechenden

Waren obligatorisch.

- Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der

Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie

die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß

Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.

```

5.

Anforderungen an Verfahren zur Untersuchung auf Dioxine und

```

dioxinähnliche PCB

Grundsätzliche Anforderungen zur Annahme von

Untersuchungsverfahren:

```


```

Screening-Verfahren Bestätigungs-

verfahren

```


```

Falsch negativer Anteil 1%

```


```

Richtigkeit -20% bis +

20%

```


```

Variationskoeffizient 30% 15%

```

6.

Spezielle Anforderungen an GC/MS-Verfahren, wenn sie zu

```

Screening- oder Bestätigungszwecken eingesetzt werden

- Die Addition von hoch 13C-markierten

2,3,7,8-chlorsubstituierten internen PCDD/F-Standards

(und hoch 13C-markierten internen dioxinähnlichen

PCB-Standards, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen

sind) ist ganz zu Anfang des Untersuchungsverfahrens, zB

vor der Extraktion, durchzuführen, damit das

Analyseverfahren validiert werden kann. Bei jeder der

tetra- bis octa-chlorierten homologen Gruppen von PCDD/F

(und bei jeder der homologen Gruppen von dioxinähnlichen

PCB, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen sind) muss

mindestens ein Kongener addiert werden (alternativ dazu

mindestens ein Kongener je massenspektrometrisch

ausgewählter Ionenaufzeichnungsfunktion zur Überwachung

von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB). Im Fall der

Bestätigungsverfahren ist die Verwendung aller

17 hoch 13C-markierten 2,3,7,8-substituierten internen

PCDD/F-Standards und aller 12 hoch 13C-markierten

internen dioxinähnlichen PCB-Standards eindeutig

vorzuziehen (sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen

sind).

Die relativen Responsefaktoren sollten mittels geeigneter

Kalibrierlösungen auch für diejenigen Kongenere bestimmt

werden, bei denen kein 13C-markiertes Analogon addiert

ist.

- Bei Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und

Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die weniger als 10%

Fett enthalten, ist die Addition der internen Standards

vor der Extraktion obligatorisch. Bei Lebensmitteln

tierischen Ursprungs, die mehr als 10% Fett enthalten,

können die internen Standards entweder vor der Extraktion

oder nach der Fettextraktion addiert werden. Die

Extraktionseffizienz sollte auf geeignete Weise validiert

werden, je nachdem, auf welcher Stufe interne Standards

eingeführt und ob die Ergebnisse auf Produkt oder

Fettbasis angegeben werden.

- Vor der GC/MS-Analyse ist/sind 1 oder 2

Wiederfindungs-(Surrogat)Standard(s) zu addieren.

- Es ist eine Kontrolle der Wiederfindungsrate

erforderlich. Bei Bestätigungsverfahren sollten die

Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards im

Bereich zwischen 60 und 120% liegen. Geringere oder

höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere,

insbesondere einiger hepta- und octachlorierte

Dibenzodioxine und Dibenzofurane, können unter der

Bedingung akzeptiert werden, dass ihr Beitrag zum

TEQ-Wert 10% des gesamten TEQ-Wertes (nur für PCDD/F)

nicht übersteigt. Bei Screening-Verfahren sollten die

Wiederfindungen zwischen 30 und 140% liegen.

- Die Dioxine sollten von interferierenden chlorierten

Verbindungen, wie zB PCB und chlorierten Diphenylethern,

mittels geeigneter chromatografischer Verfahren getrennt

werden (vorzugsweise mit Florisil-, Aluminiumoxid-

und/oder Aktivkohlesäule).

- Die gaschromatografische Trennung von Isomeren sollte

ausreichen ( 25% von Peak zu Peak zwischen

1,2,3,4,7,8-HxCDF und 1,2,3,6,7,8-HxCDF).

- Die Bestimmung sollte nach der EPA-Methode 1613

Revision B erfolgen: "Tetra-through octa-chlorinated

dioxins and furans by isotope dilution HRGC/HRMS" oder

nach einer anderen Methode mit gleichwertigen

Leistungskriterien.

- Bei Waren mit einer Dioxinkontamination von etwa 1 pg

WHO-TEQ/g Fett sollte die Differenz zwischen oberer und

unterer Grenze nicht mehr als 20% (nur für PCDD/PCDF)

betragen. Bei Waren mit geringem Fettgehalt sind die

gleichen Anforderungen bei einer Kontamination von etwa

1 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis anzuwenden. Bei geringerer

Kontamination, wie zB 0,50 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis, kann

die Differenz zwischen Obergrenze und Untergrenze im

Bereich zwischen 25 und 40% liegen.

```

7.

Screening-Verfahren

```

7.1. Einführung

Bei der Untersuchung gibt es verschiedene Vorgehensweisen

mit einem Screening-Verfahren: das reine Screening und eine

quantitative Untersuchung.

7.2. Anforderungen an zum Screening verwendete Untersuchungsverfahren

7.3. Spezielle Anforderungen an zellbasierte Bioassays

7.4. Spezielle Anforderungen an Kit-basierte Bioassays *1)

8.

Bericht über die Ergebnisse

Anhang IX

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES

PATULIN-GEHALTS BESTIMMTER WAREN

1.

Zweck und Anwendungsbereich Im Folgenden wird das Verfahren für die Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des Patulingehalts von Lebensmitteln beschrieben. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

```

2.

Begriffsbestimmungen

```

Partie: eine unterscheidbare Menge eines in einer

Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß

der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie

Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,

Absender oder Kennzeichnung aufweist.

Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem

Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede

Teilpartie muss physisch getrennt und

identifizierbar sein.

Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie oder

Teilpartie entnommene Menge.

Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie

entnommenen Proben.

Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)

Teil/Menge der Sammelprobe.

3.

Allgemeine Vorschriften

4.

Verlauf der Probenahme

Tabelle 1: Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden

Einzelproben

```


```

Gewicht der Partie (in kg) Mindestanzahl der zu entnehmenden

Einzelproben

```


```

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.