Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung)[CELEX-Nr.: 31985L0591, 31998L0053, 32001L0022, 32002L0026, 32002L0027 und 32002L0069]
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Laboratorium verwenden sollte:
Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.
r = Wiederholbarkeit: derjenige Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man mit
demselben Verfahren an identischem
Prüfmaterial und unter denselben Bedingungen
(dieselbe Probe, derselbe Bearbeiter, dasselbe
Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne)
erhalten hat, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x sr.
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen [(sr/x) x 100] wobei x den
Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt.
R = Reproduzierbarkeit: derjenige Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Bearbeitern in
verschiedenen Laboratorien unter Verwendung
des genormten Testverfahrens) erhalten hat,
mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im
Regelfall 95%) erwarten darf; R = 2,8 x
s tief R.
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief R = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(s tief R/x) x 100] ermittelten Ergebnissen.
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen
soweit wie möglich mit folgenden Bestimmungen
übereinstimmen.
4.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
4.2.2. Die in Nummer 4.2.1. Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation: "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Aflatoxingehalten vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
```
```
Konzentrations- Empfohlener Zulässiger
Kriterium bereich Wert Höchstwert
```
```
Blindversuche Alle Vernachläs-
sigbar
```
```
Wiederfin- 0,01-0,05 µg/kg 60 bis 120%
dungsrate -
Aflatoxin 0,05 µg/kg 70 bis 110%
M1
```
```
Wiederfin- 1,0 µg/kg 50 bis 120%
dungsrate -
Aflatoxine 1-10 µg/kg 70 bis 110%
B tief 1, 10 µ/kg 80 bis 110%
B tief 2,
G tief 1,
G tief 2
```
```
Präzision Alle Gemäß der 2 x der nach
RSD tief R Horwitz- der Horwitz-
Gleichung Gleichung
erzielte
Wert
```
```
Der Präzisionswert der RSDr wird berechnet durch
Multiplikation des Präzisionswerts der RSD tief R mit 0,66
bei der jeweiligen Konzentration.
```
```
Anmerkungen:
- Die Werte gelten sowohl für B tief 1 als auch für die
Summe von B tief 1+B tief 2+G tief 1+G tief 2.
- Muss die Summe der einzelnen Aflatoxine B tief 1+
B tief 2+G tief 1+G tief 2 eingesetzt werden, so muss die
Reaktion der einzelnen Stoffe im Analysesystem entweder
bekannt oder äquivalent sein.
- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Analyseverfahren
werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte für die
jeweils betrachteten Konzentrationen angegeben werden.
- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet, dh.:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)
dabei ist:
- RSD tief R die relative Standardabweichung berechnet aus
Ergebnissen unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(S tief R/x) x 100]
- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,
0,001 = 1 000 mg/kg).
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Bericht über die Ergebnisse
Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate berichtigte Analyseergebnis wird zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen herangezogen (siehe Anhang I Nummern 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.1.2. und 5.5.2.3.).
Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen und ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet wird, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.
Anhang III
VERFAHREN ZUR PROBENAHME FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES GEHALTS AN
BLEI, CADMIUM, QUECKSILBER UND 3-MCPD IN BESTIMMTEN WAREN
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
```
DEFINITIONEN
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist; Fische müssen außerdem in der Größe
vergleichbar sein;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene
Menge;
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie
oder Teilpartie entnommenen Einzelproben;
Laborprobe: eine für die Laboruntersuchung bestimmte
Probe.
```
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben
sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu
vermeiden, die sich auf den Gehalt an Blei, Cadmium,
Quecksilber und 3-MCPD auswirken, die analytische
Bestimmung stören oder die Repräsentativität der
Sammelproben beeinträchtigen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen aller Einzelproben hergestellt. Sie soll mindestens 2 kg wiegen, es sei denn, dass diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, weil beispielsweise eine Einzelpackung entnommen wurde.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.
3.7. Verpackung und Versand der Sammel- und Laborproben Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz vor Verschmutzung, gegen Verlust der nachzuweisenden Stoffe durch Resorption durch die Innenwand des Behältnisses und gegen Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Sammel- und Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsgemäß versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der beprobten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
VERLAUF DER PROBENAHME
Die Probenahme hat im Idealfall an dem Punkt zu erfolgen, an dem die Ware in die Lebensmittelkette eintritt und eine einzelne Partie unterscheidbar wird. Durch das Probenahmeverfahren ist sicherzustellen, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.
4.1. Zahl der Einzelproben
Bei flüssigen Erzeugnissen, bei denen angenommen werden kann, dass der betreffende Kontaminant homogen in einer Partie verteilt ist, genügt es, pro Partie, die die Sammelprobe bildet, je eine Einzelprobe zu entnehmen. Die Nummer der Partie ist anzugeben. Flüssige Erzeugnisse, die hydrolysiertes Pflanzenprotein (HVP) enthalten, sowie Sojasoße sind gut zu schütteln oder auf eine andere geeignete Weise zu homogenisieren, bevor die Einzelprobe entnommen wird.
Bei sonstigen Erzeugnissen hat sich die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben nach den Angaben in Tabelle 1 zu richten. Die Einzelproben sollten ein etwa gleiches Gewicht aufweisen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
Tabelle 1: Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden
Einzelproben
```
```
Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu
(in kg) entnehmenden Einzelproben
```
```
50 3
50 bis 500 5
500 10
Besteht die Partie aus Einzelpackungen, so ist die Anzahl
der Packungen, aus denen eine Sammelprobe zusammengestellt
wird, in Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 2: Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen
eine Sammelprobe zusammengestellt wird, wenn die Partie aus
Einzelpackungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Zahl der zu entnehmenden
Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten
```
```
1 bis 25 1 Packung oder Einheit
26 bis 100 Rund 5%, wenigstens
2 Packungen oder Einheiten
100 Rund 5%, höchstens
10 Packungen oder Einheiten
```
ÜBEREINSTIMMUNG DER PARTIE BZW. TEILPARTIE MIT DEN
```
HÖCHSTGEHALTEN
Das Kontrolllabor unterzieht die für die amtliche
Untersuchung entnommene Laborprobe mindestens zwei
unabhängigen Untersuchungen und berechnet den Mittelwert
der Ergebnisse. Die Partie wird akzeptiert, wenn der
Mittelwert dem jeweiligen in der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt nicht überschreitet.
Die Partie wird abgelehnt, wenn der Mittelwert den jeweiligen Höchstgehalt übersteigt.
Anhang III
VERFAHREN ZUR PROBENAHME FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES GEHALTS AN
BLEI, CADMIUM, QUECKSILBER UND 3-MCPD IN BESTIMMTEN WAREN
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
```
DEFINITIONEN
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist; Fische müssen außerdem in der Größe
vergleichbar sein;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene
Menge;
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie
oder Teilpartie entnommenen Einzelproben;
Laborprobe: eine für die Laboruntersuchung bestimmte
Probe.
```
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben
sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu
vermeiden, die sich auf den Gehalt an Blei, Cadmium,
Quecksilber und 3-MCPD auswirken, die analytische
Bestimmung stören oder die Repräsentativität der
Sammelproben beeinträchtigen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen aller Einzelproben hergestellt. Sie soll mindestens 1 kg wiegen, es sei denn, dass diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, weil beispielsweise eine Einzelpackung entnommen wurde.
3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.
3.7. Verpackung und Versand der Sammel- und Laborproben Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz vor Verschmutzung, gegen Verlust der nachzuweisenden Stoffe durch Resorption durch die Innenwand des Behältnisses und gegen Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Sammel- und Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsgemäß versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der beprobten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
VERLAUF DER PROBENAHME
Die Probenahme hat im Idealfall an dem Punkt zu erfolgen, an dem die Ware in die Lebensmittelkette eintritt und eine einzelne Partie unterscheidbar wird. Durch das Probenahmeverfahren ist sicherzustellen, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.
4.1. Zahl der Einzelproben
Bei flüssigen Erzeugnissen, bei denen angenommen werden kann, dass der betreffende Kontaminant homogen in einer Partie verteilt ist, genügt es, pro Partie, die die Sammelprobe bildet, je eine Einzelprobe zu entnehmen. Die Nummer der Partie ist anzugeben. Flüssige Erzeugnisse, die hydrolysiertes Pflanzenprotein (HVP) enthalten, sowie Sojasoße sind gut zu schütteln oder auf eine andere geeignete Weise zu homogenisieren, bevor die Einzelprobe entnommen wird.
Bei sonstigen Erzeugnissen hat sich die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben nach den Angaben in Tabelle 1 zu richten. Die Einzelproben sollten ein etwa gleiches Gewicht aufweisen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
Tabelle 1: Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden
Einzelproben
```
```
Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu
(in kg) entnehmenden Einzelproben
```
```
50 3
50 bis 500 5
500 10
Besteht die Partie aus Einzelpackungen, so ist die Anzahl
der Packungen, aus denen eine Sammelprobe zusammengestellt
wird, in Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 2: Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen
eine Sammelprobe zusammengestellt wird, wenn die Partie aus
Einzelpackungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Zahl der zu entnehmenden
Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten
```
```
1 bis 25 1 Packung oder Einheit
26 bis 100 Rund 5%, wenigstens
2 Packungen oder Einheiten
100 Rund 5%, höchstens
10 Packungen oder Einheiten
```
ÜBEREINSTIMMUNG DER PARTIE BZW. TEILPARTIE MIT DEN
```
HÖCHSTGEHALTEN
Das Kontrolllabor unterzieht die für Bestätigungszwecke
entnommene Laborprobe mindestens zwei unabhängigen
Untersuchungen und berechnet den Mittelwert der Ergebnisse.
Die Partie wird akzeptiert, wenn der Mittelwert unter Berücksichtigung der erweiterten Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den entsprechenden Höchstgehalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 466/2001 nicht überschreitet (Quelle).
Die Partie wird zurückgewiesen, wenn der Mittelwert unter Berücksichtigung der erweiterten Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.
Diese Auswertungsvorschriften gelten für das Analyseergebnis der zur amtlichen Kontrolle gezogenen Probe, d.s. die amtliche Probe und die Gegenproben.
QUELLE:
European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation, 2004.
(http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/samp ling_en.htm).
Anhang IV
PROBENVORBEREITUNG UND ANALYSENMETHODEN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE
VON WAREN AUF EINHALTUNG DES GEHALTS AN BLEI, CADMIUM, QUECKSILBER
UND 3-MCPD
```
EINFÜHRUNG
```
Wichtigstes Ziel ist es, eine repräsentative und homogene
Laborprobe ohne Sekundärkontamination zu gewinnen.
```
SPEZIFISCHE VERFAHREN ZUR VORBEREITUNG DER UNTERSUCHUNG AUF
```
BLEI, CADMIUM UND QUECKSILBER
Es gibt viele zufriedenstellende spezifische
Probenvorbereitungsverfahren, die bei den betreffenden
Erzeugnissen eingesetzt werden können. In dem Entwurf einer
CEN-Norm "Lebensmittel - Bestimmung von Spurenelementen -
Leistungskriterien und allgemeine Überlegungen" sind
Verfahren aufgeführt, die sich als zufriedenstellend
erwiesen haben (a); andere Verfahren können jedoch
ebenfalls gültig sein.
Folgendes ist bei allen verwendeten Verfahren zu beachten:
- Muscheln, Krustentiere und kleine Fische: Soweit diese ganz gegessen werden, müssen die Eingeweide in dem zu untersuchenden Material enthalten sein;
- Gemüse: Nur der essbare Anteil ist zu kontrollieren, wobei die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zu beachten sind.
```
ANALYSENMETHODEN, DIE DAS LABOR ANZUWENDEN HAT, UND
```
VORSCHRIFTEN FÜR DIE LABORUNTERSUCHUNG
3.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen,
die das Labor verwenden sollte:
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (dh. dieselbe
Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,
dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt
werden, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x s tief r;
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen;
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
_ _
Ergebnissen [(s hoch r / x) x 100], wobei x
den Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt;
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Prüfern in
verschiedenen Labors nach dem standardisierten
Testverfahren) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95%) erwarten darf;
R = 2,8 x S tief R;
S tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen;
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
_
[(s tief R / x) x 100] ermittelten
Ergebnissen;
HORRAT
tief r = die ermittelte RSD rief r geteilt durch den
RSD tief r-Wert, geschätzt nach der
Horwitz-Gleichung unter Verwendung der Annahme
r = 0,66R;
HORRAT
tief R = der ermittelte RSD tief R-Wert geteilt durch
den RSD tief R-Wert, berechnet nach der
Horwitz-Gleichung (b).
3.2. Allgemeine Vorschriften
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analysenmethoden müssen
soweit wie möglich mit nachstehenden Bestimmungen
übereinstimmen.
3.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
3.2.2. Die in Nummer 3.2.1. Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation, "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
3.3. Spezifische Anforderungen
3.3.1. Blei, Cadmium- und Quecksilberanalysen
Spezifische Methoden für die Bestimmung der Blei-, Cadmium- oder Quecksilbergehalte sind nicht vorgeschrieben. Die Labors wenden eine validierte Methode an, die die in Tabelle 3 angegebenen Leistungskriterien erfüllt. Soweit möglich, sollte das Testmaterial des Ringversuchs zur Validierung zertifiziertes Referenzmaterial einschließen.
Tabelle 3: Leistungskriterien für Analysenmethoden für
Blei, Cadmium und Quecksilber
```
```
Parameter Wert/Kommentar
```
```
Anwendungsbereich Waren gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001
Nachweisgrenze Nicht mehr als ein Zehntel des
Höchstgehalts gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 466/2001, es sei denn, der
Höchstgehalt für Blei liegt unter
0,1 mg/kg. In diesem Fall nicht mehr
als ein Fünftel des Höchstgehalts
Bestimmungsgrenze Nicht mehr als ein Fünftel des
Höchstgehalts gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 466/2001, es sei denn, der
Höchstgehalt für Blei liegt unter
0,1 mg/kg. In diesem Fall nicht mehr
als zwei Fünftel des Höchstgehalts
Präzision HORRAT tief r- oder
HORRAT tief R-Werte von weniger als
1,5 gemäß Ringversuch
Wiederfindungsrate 80-120% (gemäß Ringversuch)
Spezifizität Frei von Matrix- oder spektralen
Interferenzen
3.3.2. 3-MCPD-Analyse
Spezifische Methoden für die Bestimmung des Gehalts von
3-MCPD sind nicht vorgeschrieben. Die Labors wenden eine
validierte Methode an, die die in Tabelle 4 angegebenen
Leistungskriterien erfüllt. Soweit möglich, sollte das
Testmaterial des Ringversuches zur Validierung
zertifiziertes Referenzmaterial einschließen. Eine
spezifische Methode wurde im Ringversuch validiert und
entspricht den Anforderungen in Tabelle 4 (c).
Tabelle 4: Leistungskriterien für Analysenmethoden für
3-MCPD
```
```
Kriterium Empfohlener Wert Konzentration
```
```
Blindwert Unter der -
Nachweisgrenze
Wiederfindungsrate 75-110% Alle
Bestimmungsgrenze 10 (oder weniger) -
µg/kg in
trockenem Zustand
Standardabweichung
des Blindwerts Weniger als 4 µg/kg -
Interne Präzisions- 4 µg/kg 20 µg/kg
abschätzungen - 6 µg/kg 30 µg/kg
Standardabweichung 7 µg/kg 40 µg/kg
der Wiederholungs- 8 µg/kg 50 µg/kg
messungen bei 15 µg/kg 100 µg/kg
unterschiedlichen
Konzentrationen
3.4. Abschätzung der Richtigkeit der Untersuchung und Berechnung
der Wiederfindungsrate
Wenn möglich, wird eine Abschätzung der Richtigkeit der
Analysen vorgenommen, indem geeignete zertifizierte
Referenzmaterialien in den Kontrollvorgang einbezogen
werden.
Ferner sind die "Harmonisierten Richtlinien für die Anwendung der Wiederfindungsraten zur Berichtigung analytischer Messungen" (d), die unter Federführung der IUPAC/ISO/AOAC erarbeitet wurden, zu berücksichtigen. Das Analyseergebnis ist korrigiert oder unkorrigiert anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen.
3.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG entsprechen.
3.6. Angaben der Ergebnisse
Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten anzugeben wie die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalte.
QUELLEN
(a) Entwurf der Norm prEN 13804 "Lebensmittel - Bestimmung
von Spurenelementen - Leistungskriterien und allgemeine Überlegungen", CEN, Rue de Stassart 36, B1050 Brüssel.
(b) W Horwitz, "Evaluation of Analytical Methods for
Regulation of Foods and Drugs", Anal. Chem., 1982, Nr. 54, 67A - 76A.
(c) Method of Analysis to determine
3-Monochloropropane-1,2-Diol in Food and Food Ingredients using Mass Spectrometric Detection", wurde CEN TC 275 und AOAC International vorgelegt (auch erhältlich als "Report of the Scientific Cooperation task 3.2.6: Provision of validated methods to support the Scientific Committee on Food`s recommendations regarding 3-MCPD in hydrolysed protein and other foods").
(d) ISO/AOAC/IUPAC "Harmonised Guidelines for the Use of
Recovery Information in Analytical Measurement"; Herausgeber Michael Thompson, Steven L. R. Ellison, Ales Fajgelj, Paul Willetts und Roger Wood, Pure Appl.
Chem., 1999, Nr. 71, 337 - 348.
```
```
*1) ABl. Nr. L 272 vom 3. 10. 1990, S. 1.
Anhang IV
PROBENVORBEREITUNG UND ANALYSENMETHODEN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE
VON WAREN AUF EINHALTUNG DES GEHALTS AN BLEI, CADMIUM, QUECKSILBER
UND 3-MCPD
```
EINFÜHRUNG
```
Wichtigstes Ziel ist es, eine repräsentative und homogene
Laborprobe ohne Sekundärkontamination zu gewinnen.
```
SPEZIFISCHE VERFAHREN ZUR VORBEREITUNG DER UNTERSUCHUNG AUF
```
BLEI, CADMIUM UND QUECKSILBER
Es gibt viele zufriedenstellende spezifische
Probenvorbereitungsverfahren, die bei den betreffenden
Erzeugnissen eingesetzt werden können. In dem Entwurf einer
CEN-Norm "Lebensmittel - Bestimmung von Spurenelementen -
Leistungskriterien und allgemeine Überlegungen" sind
Verfahren aufgeführt, die sich als zufriedenstellend
erwiesen haben (a); andere Verfahren können jedoch
ebenfalls gültig sein.
Folgendes ist bei allen verwendeten Verfahren zu beachten:
- Muscheln, Krustentiere und kleine Fische: Soweit diese ganz gegessen werden, müssen die Eingeweide in dem zu untersuchenden Material enthalten sein;
- Gemüse: Nur der essbare Anteil ist zu kontrollieren, wobei die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zu beachten sind.
```
ANALYSENMETHODEN, DIE DAS LABOR ANZUWENDEN HAT, UND
```
VORSCHRIFTEN FÜR DIE LABORUNTERSUCHUNG
3.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen,
die das Labor verwenden sollte:
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (dh. dieselbe
Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,
dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt
werden, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x s tief r;
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen;
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
_ _
Ergebnissen [(s hoch r / x) x 100], wobei x
den Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt;
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Prüfern in
verschiedenen Labors nach dem standardisierten
Testverfahren) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95%) erwarten darf;
R = 2,8 x S tief R;
S tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen;
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
_
[(s tief R / x) x 100] ermittelten
Ergebnissen;
HORRAT
tief r = die ermittelte RSD rief r geteilt durch den
RSD tief r-Wert, geschätzt nach der
Horwitz-Gleichung unter Verwendung der Annahme
r = 0,66R;
HORRAT
tief R = der ermittelte RSD tief R-Wert geteilt durch
den RSD tief R-Wert, berechnet nach der
Horwitz-Gleichung (b).
3.2. Allgemeine Vorschriften
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analysenmethoden müssen
soweit wie möglich mit nachstehenden Bestimmungen
übereinstimmen.
3.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
3.2.2. Die in Nummer 3.2.1. Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation, "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
3.3. Spezifische Anforderungen
3.3.1. Blei, Cadmium- und Quecksilberanalysen
Spezifische Methoden für die Bestimmung der Blei-, Cadmium- oder Quecksilbergehalte sind nicht vorgeschrieben. Die Labors wenden eine validierte Methode an, die die in Tabelle 3 angegebenen Leistungskriterien erfüllt. Soweit möglich, sollte das Testmaterial des Ringversuchs zur Validierung zertifiziertes Referenzmaterial einschließen.
Tabelle 3: Leistungskriterien für Analysenmethoden für
Blei, Cadmium und Quecksilber
```
```
Parameter Wert/Kommentar
```
```
Anwendungsbereich Waren gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001
Nachweisgrenze Nicht mehr als ein Zehntel des
Höchstgehalts gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 466/2001, es sei denn, der
Höchstgehalt für Blei liegt unter
0,1 mg/kg. In diesem Fall nicht mehr
als ein Fünftel des Höchstgehalts
Bestimmungsgrenze Nicht mehr als ein Fünftel des
Höchstgehalts gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 466/2001, es sei denn, der
Höchstgehalt für Blei liegt unter
0,1 mg/kg. In diesem Fall nicht mehr
als zwei Fünftel des Höchstgehalts
Präzision HORRAT tief r- oder
HORRAT tief R-Werte von weniger als
1,5 gemäß Ringversuch
Wiederfindungsrate 80-120% (gemäß Ringversuch)
Spezifizität Frei von Matrix- oder spektralen
Interferenzen
3.3.2. 3-MCPD-Analyse
Spezifische Methoden für die Bestimmung des Gehalts von
3-MCPD sind nicht vorgeschrieben. Die Labors wenden eine
validierte Methode an, die die in Tabelle 4 angegebenen
Leistungskriterien erfüllt. Soweit möglich, sollte das
Testmaterial des Ringversuches zur Validierung
zertifiziertes Referenzmaterial einschließen. Eine
spezifische Methode wurde im Ringversuch validiert und
entspricht den Anforderungen in Tabelle 4 (c).
Tabelle 4: Leistungskriterien für Analysenmethoden für
3-MCPD
```
```
Kriterium Empfohlener Wert Konzentration
```
```
Blindwert Unter der -
Nachweisgrenze
Wiederfindungsrate 75-110% Alle
Bestimmungsgrenze 10 (oder weniger) -
µg/kg in
trockenem Zustand
Standardabweichung
des Blindwerts Weniger als 4 µg/kg -
Interne Präzisions- 4 µg/kg 20 µg/kg
abschätzungen - 6 µg/kg 30 µg/kg
Standardabweichung 7 µg/kg 40 µg/kg
der Wiederholungs- 8 µg/kg 50 µg/kg
messungen bei 15 µg/kg 100 µg/kg
unterschiedlichen
Konzentrationen
3.3.3. Leistungskriterien - das Konzept der Ungenauigkeitsfunktion
Die Eignung der vom Labor zu verwendenden Analysemethode
kann jedoch auch mittels eines Ungenauigkeitsansatzes
bewertet werden. Das Labor kann eine Methode einsetzen, die
Ergebnisse mit einer maximalen Standardungenauigkeit
liefert. Die maximale Standardungenauigkeit ergibt sich aus
der nachstehenden Formel:
Uƒ = Wurzel[LOD/2) hoch 2 + (alphaC) hoch 2] wobei:
Uƒ die maximale Standardungenauigkeit,
LOD die Nachweisgrenze der Methode,
C die jeweilige Konzentration
alpha ein numerischer Faktor ist, der abhängig vom
C-Wert zu verwenden ist; die zu verwendenden Werte
sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
```
```
C (myg/kg) alpha
```
```
50 0,2
51-500 0,18
501-1 000 0,15
1 001-10 000 0,12
10 000 0,1
```
```
U steht für die erweiterte Messunsicherheit mit einem Faktor von 2, der zu einem Vertrauensniveau von ca. 95% führt.
Liefert eine Analysemethode Ergebnisse mit Messunsicherheiten, die unter der maximalen Standardunsicherheit liegen, gilt die Methode als gleichermaßen geeignet wie eine Methode, die die oben genannten Leistungskriterien erfüllt.
QUELLE:
European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation, 2004.
(http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/ contaminants/sampling_en.htm).
3.4. Abschätzung der Richtigkeit der Untersuchung, Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse
Wenn möglich, ist eine Abschätzung der Richtigkeit der Analysen vorzunehmen, indem geeignete zertifizierte Referenzmaterialien in den Kontrollvorgang einbezogen werden.
Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate korrigiert oder unkorrigiert anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Die die Analyse durchführende Person hat den ‚European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation‘ zu beachten (Quelle 1).
Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen.
3.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.
3.6. Angaben der Ergebnisse
Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten anzugeben wie die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalte.
QUELLEN
(a) Entwurf der Norm prEN 13804 "Lebensmittel - Bestimmung
von Spurenelementen - Leistungskriterien und allgemeine Überlegungen", CEN, Rue de Stassart 36, B1050 Brüssel.
(b) W Horwitz, "Evaluation of Analytical Methods for
Regulation of Foods and Drugs", Anal. Chem., 1982, Nr. 54, 67A - 76A.
(c) Method of Analysis to determine
3-Monochloropropane-1,2-Diol in Food and Food Ingredients using Mass Spectrometric Detection", wurde CEN TC 275 und AOAC International vorgelegt (auch erhältlich als "Report of the Scientific Cooperation task 3.2.6: Provision of validated methods to support the Scientific Committee on Food`s recommendations regarding 3-MCPD in hydrolysed protein and other foods").
(d) ISO/AOAC/IUPAC "Harmonised Guidelines for the Use of
Recovery Information in Analytical Measurement"; Herausgeber Michael Thompson, Steven L. R. Ellison, Ales Fajgelj, Paul Willetts und Roger Wood, Pure Appl.
Chem., 1999, Nr. 71, 337 - 348.
```
```
*1) ABl. Nr. L 272 vom 3. 10. 1990, S. 1.
Anhang V
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER
OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Nachstehend wird das Probenahmeverfahren für die amtliche
Bestimmung der Ochratoxin-A-Gehalte in Waren gemäß §§ 2
und 3 LMG 1975 beschrieben. Die mit diesem Verfahren
gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die
betreffenden Partien anzusehen. Anhand der bei den
Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in
der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Grenzwerte
eingehalten wurden.
```
Definitionen
```
Partie: eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene
Menge;
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie
oder Teilpartie entnommenen Einzelproben.
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den im Anhang genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Ochratoxin-A-Gehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind im Protokoll zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen.
3.7. Verpackung und Versand der Proben
Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsmäßig gekennzeichnet.
Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Besondere Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß den Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien 50 Tonnen in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x
Häufigkeit der Gewicht der Einzelprobe
Probenahme n = ____________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht der
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg
- Häufigkeit der Probenahme: jeder n-te Sack oder Beutel,
aus dem eine Einzelprobe gezogen werden muss
(Dezimalzahlen sind auf die nächste ganze Zahl zu
runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt etwa 100 g, soweit im
Anhang nicht anders definiert. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Getreide und Getreideerzeugnisse und getrocknete
Weintrauben
Tabelle 1: Einteilung der Partien in Teilpartien je nach
Erzeugnis und Gewicht der Partie
```
```
Partie- Gewicht Zahl der Gewicht
gewicht oder Zahl Einzel- der
(Tonnen) der Teil- proben Sammel-
Erzeugnis partien je Teil- probe
partie je Teil-
partie
(kg)
```
```
Getreide und Ge- = 1 500 500 Tonnen 100 10
treideerzeugnisse 300 3 Teil- 100 10
und partien
1 500
= 50 100 Tonnen 100 10
und
= 300
50 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
Getrocknete = 15 15-30 100 10
Weintrauben Tonnen
(Korinthen, 15 - 10-100 1-10
Rosinen und *2)
Sultaninen)
```
```
*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses
Anhangs.
*2) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 3 dieses
Anhangs.
```
```
4.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
(Partien = 50 Tonnen) und getrocknete Weintrauben (Partien
= 15 Tonnen)
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1
in Teilpartien aufgeteilt werden. Da das Gewicht der
Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts
der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das
genannte Gewicht um höchstens 20% überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Getreidepartien von
weniger als 50 Tonnen und Partien von getrockneten
Weintrauben unter 15 Tonnen siehe Nummer 4.5. Gewicht der
Sammelprobe = 10 kg.
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung von Teilen der Partie unverhältnismäßig
große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der
Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
4.5. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
(Partien 50 Tonnen) und für getrocknete Weintrauben
(Partien 15 Tonnen)
Für Getreidepartien unter 50 Tonnen und für Partien von
getrockneten Weintrauben unter 15 Tonnen muss ein
Probenahmeverfahren angewendet werden, das - je nach
Partiegewicht - aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die
eine Sammelprobe von 1 bis 10 kg ergeben.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben:
Tabelle 2: Zahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Zahl der Einzelproben
```
```
= 1 10
1 - =3 20
3 - =10 40
10 -=20 60
20 -=50 100
Tabelle 3: Zahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Partie getrockneter Weintrauben
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Zahl der Einzelproben
```
```
= 0,1 10
0,1 - = 0,2 15
0,2 - = 0,5 20
0,5 - = 1,0 30
1,0 - = 2,0 40
2,0 - = 5,0 60
5,0 - = 10,0 80
10,0 - = 15,0 100
4.6. Probenahme auf der Einzelhandelsstufe
Die Probenahme von Waren auf der Einzelhandelsstufe sollte,
wenn möglich, gemäß den oben genannten
Probenahmebestimmungen erfolgen. Ist dies nicht möglich,
können andere wirksame Probenahmeverfahren auf der
Einzelhandelsstufe angewendet werden, sofern sie
ausreichende Repräsentativität für die betreffende Partie
gewährleisten.
Annahme einer Partie oder Teilpartie
- Annahme, wenn die Sammelprobe den Grenzwert einhält.
- Ablehnung, wenn die Sammelprobe den Grenzwert überschreitet.
Anhang V
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER
OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Nachstehend wird das Probenahmeverfahren für die amtliche
Bestimmung der Ochratoxin-A-Gehalte in Waren gemäß §§ 2
und 3 LMG 1975 beschrieben. Die mit diesem Verfahren
gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die
betreffenden Partien anzusehen. Anhand der bei den
Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in
der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Grenzwerte
eingehalten wurden.
```
Definitionen
```
Partie: eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene
Menge;
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie
oder Teilpartie entnommenen Einzelproben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den im Anhang genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Ochratoxin-A-Gehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind im Protokoll zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen.
3.7. Verpackung und Versand der Proben
Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsmäßig gekennzeichnet.
Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Besondere Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß den Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien 50 Tonnen in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x
Häufigkeit der Gewicht der Einzelprobe
Probenahme n = ____________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht der
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg
- Häufigkeit der Probenahme: jeder n-te Sack oder Beutel,
aus dem eine Einzelprobe gezogen werden muss
(Dezimalzahlen sind auf die nächste ganze Zahl zu
runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt etwa 100 g, soweit im
Anhang nicht anders definiert. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Getreide und Getreideerzeugnisse und getrocknete
Weintrauben
Tabelle 1: Einteilung der Partien in Teilpartien je nach
Erzeugnis und Gewicht der Partie
```
```
Partie- Gewicht Zahl der Gewicht
gewicht oder Zahl Einzel- der
(Tonnen) der Teil- proben Sammel-
Erzeugnis partien je Teil- probe
partie je Teil-
partie
(kg)
```
```
Getreide und Ge- = 1 500 500 Tonnen 100 10
treideerzeugnisse 300 3 Teil- 100 10
und partien
1 500
= 50 100 Tonnen 100 10
und
= 300
50 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
Getrocknete = 15 15-30 100 10
Weintrauben Tonnen
(Korinthen, 15 - 10-100 1-10
Rosinen und *2)
Sultaninen)
```
```
*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses
Anhangs.
*2) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 3 dieses
Anhangs.
```
```
4.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
(Partien = 50 Tonnen) und getrocknete Weintrauben (Partien
= 15 Tonnen)
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1
in Teilpartien aufgeteilt werden. Da das Gewicht der
Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts
der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das
genannte Gewicht um höchstens 20% überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Getreidepartien von
weniger als 50 Tonnen und Partien von getrockneten
Weintrauben unter 15 Tonnen siehe Nummer 4.5. Gewicht der
Sammelprobe = 10 kg.
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung von Teilen der Partie unverhältnismäßig
große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der
Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
4.5. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
(Partien 50 Tonnen) und für getrocknete Weintrauben
(Partien 15 Tonnen)
Für Getreidepartien unter 50 Tonnen und für Partien von
getrockneten Weintrauben unter 15 Tonnen muss ein
Probenahmeverfahren angewendet werden, das - je nach
Partiegewicht - aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die
eine Sammelprobe von 1 bis 10 kg ergeben.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben:
Tabelle 2: Zahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Zahl der Einzelproben
```
```
= 1 10
1 - =3 20
3 - =10 40
10 -=20 60
20 -=50 100
Tabelle 3: Zahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Partie getrockneter Weintrauben
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Zahl der Einzelproben
```
```
= 0,1 10
0,1 - = 0,2 15
0,2 - = 0,5 20
0,5 - = 1,0 30
1,0 - = 2,0 40
2,0 - = 5,0 60
5,0 - = 10,0 80
10,0 - = 15,0 100
4.6. Probenahmeverfahren für Lebensmittel, die für Säuglinge
und Kleinkinder bestimmt sind
Es ist das unter Nummer 4.5 für Getreide und
Getreideerzeugnisse genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.
Dies bedeutet, dass die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom Gewicht der Partie abhängt, wobei gemäß Tabelle 2 unter Nummer 4.5. mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.
– Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Sind Partien in Einzelhandelsverpackungen abgepackt, hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
– Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt.
4.7. Probenahme auf der Ebene des Einzelhandels
Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene sollte möglichst gemäß den oben genannten Bestimmungen über die Probenahme erfolgen. Ist dies nicht möglich, können andere wirksame Probenahmeverfahren auf der Ebene des Einzelhandels angewendet werden, sofern sie für die beprobte Partie ausreichend repräsentativ sind.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
Anhang V
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER
OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Nachstehend wird das Probenahmeverfahren für die amtliche
Bestimmung der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln
beschrieben. Die mit diesem Verfahren gewonnenen
Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden
Partien anzusehen. Anhand der bei den Laborproben
bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der
Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Grenzwerte
eingehalten wurden.
```
Definitionen
```
Partie: eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene
Menge;
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie
oder Teilpartie entnommenen Einzelproben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den im Anhang genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Ochratoxin-A-Gehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt.
3.6. Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.
3.7. Verpackung und Versand der Proben
Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsmäßig gekennzeichnet.
Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Besondere Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß den Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien 50 Tonnen in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x
Häufigkeit der Gewicht der Einzelprobe
Probenahme n = ____________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht der
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg
- Häufigkeit der Probenahme: jeder n-te Sack oder Beutel,
aus dem eine Einzelprobe gezogen werden muss
(Dezimalzahlen sind auf die nächste ganze Zahl zu
runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt etwa 100 g, soweit im
Anhang nicht anders definiert. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Getreide, getrocknete Weintrauben und gerösteten Kaffee
TABELLE 1
Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Gewicht
der Partie
```
```
Partie- Gewicht Zahl der Gewicht
gewicht oder Einzel- der
Erzeugnis (t) Zahl proben Sammel-
der probe
Teil- (kg)
partien
```
```
Getreide und = 1 500 500 t 100 10
Getreideerzeugnisse 300 und 3 Teil- 100 10
1 500 partien 100 10
= 50 und 100 t 3-100 (*1) 1-10
= 300 -
50
```
```
Getrocknete = 15 15-30 t 100 10
Weintrauben 15 - 10-100 (*2) 1-10
(Korinthen, Rosinen
und Sultanien)
```
```
Geröstete = 15 15-30 t 100 10
Kaffeebohnen, 15 - 10-100 (*2) 1-10
gemahlener
gerösteter
Kaffee und
löslicher Kaffee
```
```
(*1) Abhängig vom Partiegewicht – vgl. Tabelle 2 dieses Anhangs.
(*2) Abhängig vom Partiegewicht – vgl. Tabelle 3 dieses Anhangs.
```
```
4.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
(Partien = 50 Tonnen), geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen
gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee sowie für getrocknete
Weintrauben (Partien = 15 Tonnen)
– Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch getrennt
werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1 in
Teilpartien aufgeteilt werden. Da das Gewicht der Partie
nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der
Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das
genannte Gewicht um höchstens 20% überschreiten.
– Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
– Anzahl der Einzelproben: 100.
– Gewicht der Sammelprobe: 10 kg.
– Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung von Teilen der Partie unverhältnismäßig große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, vorausgesetzt, dieses ist so repräsentativ wie möglich und wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
4.5. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse (Partien 50 Tonnen), für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee und für getrocknete Weintrauben (Partien 15 Tonnen)
Bei Getreidepartien 50 Tonnen und bei Partien von gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee, löslichem Kaffee und getrockneten Weintrauben 15 Tonnen sind nach dem Probenahmeplan abhängig vom Partiegewicht 10-100 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 1-10 kg ergibt. Bei sehr kleinen Partien (= 0,5 Tonnen) von Getreide und Getreideerzeugnissen kann eine geringere Anzahl an Einzelproben entnommen werden. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereint sind, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben:
TABELLE 2
Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie
Getreide oder Getreideerzeugnisse
```
```
Partiegewicht (t) Zahl der Einzelproben
```
```
= 0,05 3
```
```
0,05-= 0,5 5
```
```
0,5-= 1 10
```
```
1-= 3 20
```
```
3-= 10 40
```
```
10-= 20 60
```
```
20-= 50 100
```
```
TABELLE 3
Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie
gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen
Kaffees und getrockneter Weintrauben
```
```
Partiegewicht (t) Zahl der Einzelproben
```
```
= 0,1 10
```
```
0,1-= 0,2 15
```
```
0,2-= 0,5 20
```
```
0,5-= 1,0 30
```
```
1,0-= 2,0 40
```
```
2,0-= 5,0 60
```
```
5,0-= 10,0 80
```
```
10,0-= 15,0 100
```
```
4.6. Probenahmeverfahren für Lebensmittel, die für Säuglinge
und Kleinkinder bestimmt sind
Es ist das unter Nummer 4.5 für Getreide und
Getreideerzeugnisse genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.
Dies bedeutet, dass die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom Gewicht der Partie abhängt, wobei gemäß Tabelle 2 unter Nummer 4.5. mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.
– Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Sind Partien in Einzelhandelsverpackungen abgepackt, hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
– Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt. 4.6.a. Probenahme bei Wein und Traubensaft
Die Sammelprobe wiegt mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht möglich ist (zB, wenn die Probe aus einer Flasche besteht).
Die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 4 entsprechen. Die festgelegte Anzahl der Einzelproben hängt von der Form ab, in der die betreffenden Erzeugnisse gewöhnlich im Handel sind. Bei Fassware ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch so gründlich wie möglich und soweit dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt zu vermischen. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung des Ochratoxin A in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.
Das Gewicht der Einzelproben, bei denen es sich häufig wahrscheinlich um eine Flasche oder eine Packung handelt, muss gleich sein. Eine Einzelprobe sollte mindestens 100 g wiegen, so dass eine Sammelprobe von mindestens etwa 1 kg entsteht. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.
TABELLE 4
Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben
```
```
Form, in der das Erzeugnis Gewicht der Mindestanzahl der
im Handel ist Partie (1) zu entnehmenden
Einzelproben
```
```
Fassware (Traubensaft, Wein) ... 3
```
```
Flaschen/Packungen Traubensaft = 50 3
```
```
Flaschen/Packungen Traubensaft 50-500 5
```
```
Flaschen/Packungen Traubensaft 500 10
```
```
Flaschen/Packungen Wein = 50 1
```
```
Flaschen/Packungen Wein 50-500 2
```
```
Flaschen/Packungen Wein 500 3
```
```
4.7. Probenahme auf der Ebene des Einzelhandels
Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene
sollte möglichst gemäß den oben genannten Bestimmungen über
die Probenahme erfolgen. Ist dies nicht möglich, können
andere wirksame Probenahmeverfahren auf der Ebene des
Einzelhandels angewendet werden, sofern sie für die
beprobte Partie ausreichend repräsentativ sind.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Anhang VI
PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DER OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
Vorsichtsmaßnahmen
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
Unterteilung von Proben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:
Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (dh. dieselbe
Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,
dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt
werden, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x s tief r
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
_ _
Ergebnissen [(s tief r/x) x 100] wobei x den
Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Prüfern in
verschiedenen Labors nach dem standardisierten
Testverfahren) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95%) erwarten darf, R = 2,8 x s tief r
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
_
ermittelten Ergebnissen [(S tief R/x) x 100].
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen
mit folgenden Bestimmungen übereinstimmen.
4.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
4.2.2. Die in Nummer 4.2.1 Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation, "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981) spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Ochratoxin-A-Gehalten in Waren vorgeschrieben sind, können Labors ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Ochratoxin A
```
```
Ochratoxin A
Konzentration __________________________________________
µg/kg RSD tief r RSD tief R Wiederfin-
(%) (%) dungsrate
(%)
```
```
1 = 40 = 60 50-120
1-10 = 20 = 30 70-110
```
```
- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden
nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den
betreffenden Konzentrationen angegeben sind.
- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)
dabei ist:
- RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet
aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
_
Ergebnissen [(s tief R/x) x 100],
- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,
0,001 = 1 000 mg/kg).
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die
sich für die meisten Routineanalysemethoden als
unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der
Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berücksichtigung der Wiederfindungsrate
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate
berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der
Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der
Richtlinie 93/99/EWG über zusätzliche Maßnahmen im Bereich
der amtlichen Lebensmittelüberwachung entsprechen.
Anhang VI
PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DER OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
Vorsichtsmaßnahmen
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2004)
```
```
Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und
```
Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen,
die das Labor verwenden sollte:
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (dh. dieselbe
Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,
dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt
werden, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x s tief r
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
_ _
Ergebnissen [(s tief r/x) x 100] wobei x den
Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Prüfern in
verschiedenen Labors nach dem standardisierten
Testverfahren) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95%) erwarten darf, R = 2,8 x s tief r
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
_
ermittelten Ergebnissen [(S tief R/x) x 100].
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen
mit folgenden Bestimmungen übereinstimmen.
4.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
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