Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung)[CELEX-Nr.: 31985L0591, 31998L0053, 32001L0022, 32002L0026, 32002L0027 und 32002L0069]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird verordnet:
§ 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang I, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang II dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs II zu entsprechen.
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Probenahmeverfahren, die Probenvorbereitung und die Kriterien für die Analyseverfahren im Rahmen der amtlichen Kontrolle auf Einhaltung der Gehalte von in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln samt Änderungsverordnungen genannten Kontaminanten auf Lebensmitteln gemäß § 3 Z 1 LMSVG.
§ 2. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-Monochlorpropan-1,2-diol in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang III, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang IV dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs IV zu entsprechen.
Probenahmeverfahren
§ 2. Die Probenahme für die im Folgenden genannten Kontaminanten hat entsprechend dem jeweils nachstehend angeführten Anhang zu erfolgen:
Aflatoxin gemäß Anhang I;
Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD gemäß Anhang III;
Ochratoxin-A gemäß Anhang V;
Dioxin- und Furan und dioxinähnlichen PCB gemäß Anhang VII;
Patulin gemäß Anhang IX;
Zinn gemäß Anhang XI;
Benzo(a)pyren gemäß Anhang XIII;
Fusarientoxine (Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B tief 1 und B tief 2 sowie T-2- und HT-2-Toxin) gemäß Anhang XV.
§ 3. Für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang V, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang VI dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs VI zu entsprechen.
Probenvorbereitung und Analysemethoden
§ 3. Die Probenvorbereitung und die Kriterien für die Analyseverfahren für die im Folgenden genannten Kontaminanten haben entsprechend dem jeweils nachstehend angeführten Anhang zu erfolgen:
Aflatoxin gemäß Anhang II;
Blei, Cadmium, Quecksilber und 3- MCPD gemäß Anhang IV;
Ochratoxin-A gemäß Anhang VI;
Dioxin- und Furan und dioxinähnlichen PCB gemäß Anhang VIII;
Patulin gemäß Anhang X;
Zinn gemäß Anhang XII;
Benzo(a)pyren gemäß Anhang XIV;
Fusarientoxine (Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B tief 1 und B tief 2 sowie T-2- und HT-2-Toxin) gemäß Anhang XVI.
§ 4. Für die amtliche Kontrolle der Dioxin- und Furangehalte und die Bestimmung des Gehalts an dioxinähnlichen PCB in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang VII, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang VIII dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs VIII zu entsprechen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.
§ 5. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.
§ 5. Für die amtliche Kontrolle der Patulingehalte in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang IX, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang X dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs X zu entsprechen.
Außer-Kraft-Treten
§ 5. Durch diese Verordnung wird die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung), BGBl. II Nr. 216/2002, aufgehoben.
§ 6. Durch diese Verordnung wird die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung), BGBl. II Nr. 216/2002, aufgehoben.
§ 6. Für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven hat die Probenahme entsprechend Anhang XI, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang XII dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs XII zu entsprechen.
Umsetzungshinweis
§ 6. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht umgesetzt:
– Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17.07.1998,
– Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2001,
– Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 75 vom 16.03.2002,
– Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 75 vom 16.03.2002,
– Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 30. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 209 vom 6.08.2002,
– Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003,
– Richtlinie 2003/121/EG der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 332 vom 19.12.2003,
– Richtlinie 2004/16/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven, ABl. Nr. L 42 vom 13.02.2004,
– Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG und der Richtlinie 2002/26/EG hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur amtlichen Kontrolle der Gehalte an Aflatoxin und Ochratoxin A in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004,
– Richtlinie 2004/44/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/69/EG zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004,
– Richtlinie 2005/4/EG der Kommission vom 19. Jänner 2005 zur Änderung der Richtlinie 2001/22/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 19 vom 21.01.2005,
– Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Jänner 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 27 vom 29.01.2005,
– Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 34 vom 8.02.2005,
– Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 143 vom 7.06.2005.
§ 7. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht umgesetzt:
- Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985,
- Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998,
- Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16. März 2001,
- Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 75 vom 16. März 2002,
- Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 75 vom 16. März 2002,
- Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 30. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 209 vom 6. August 2002.
§ 7. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.
§ 8. Durch diese Verordnung wird die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung), BGBl. II Nr. 216/2002, aufgehoben.
§ 9. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht umgesetzt:
- Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985,
- Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998,
- Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16. März 2001,
- Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 75 vom 16. März 2002,
- Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 75 vom 16. März 2002,
- Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 30. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 209 vom 6. August 2002,
- Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 203 vom 12. August 2003,
- Richtlinie 2003/121/EG der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 332 vom 19. Dezember 2003,
- Richtlinie 2004/16/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven, ABl. Nr. L 42 vom 13. Februar 2004,
- Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG und der Richtlinie 2002/26/EG hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur amtlichen Kontrolle der Gehalte an Aflatoxin und Ochratoxin A in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004,
- Richtlinie 2004/44/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/69/EG zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004.
Anhang I
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES AFLATOXINGEHALTS
BESTIMMTER WAREN
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Diese Arbeitsvorschrift beschreibt das Verfahren für die
Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des
Aflatoxingehalts von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975. Die
mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als
repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die
bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde
geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten
wurden.
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender und Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer Stelle der Partie entnommene Menge;
Sammelprobe: Summe der einer Partie entnommenen
Einzelproben;
Laborprobe: eine für das Labor bestimmte Probe
(= Teilprobe).
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den in Nummer 5 dieses Anhangs genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßregeln
Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu verhindern, dass sich der Aflatoxingehalt verändert, die Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigt wird.
3.4. Einzelproben
Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben (Teilproben)
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5 des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt. Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist, dass jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder Teilpartie enthält.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen.
3.7. Verpackung und Versand der Laborproben
Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Verschließen und Kennzeichnen der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsgemäß versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Erläuternde Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Containern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x Gewicht der Einzelprobe
Auswahlsatz: ______________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht einer
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg auszudrücken.
Auswahlsatz: jeder ...-te Sack oder Beutel, aus dem eine
Einzelprobe gezogen werden muss (Dezimalzahlen sind auf
die nächste ganze Zahl zu runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in
Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert und mit
Ausnahme von Gewürzen, bei denen das Gewicht der
Einzelprobe bei zirka 100 g liegt. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Anzahl der Einzelproben für Partien 15 Tonnen
Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10, höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu entnehmenden Einzelproben verwendet werden:
Tabelle 1: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Partiegewicht
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl Einzelproben
```
```
= 0,1 10
0,1 - = 0,2 15
0,2 - = 0,5 20
0,5 - = 1,0 30
1,0 - = 2,0 40
2,0 - = 5,0 60
5,0 - = 10,0 80
10,0 - = 15,0 100
```
```
```
Spezifische Bestimmungen
```
5.1. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Gewürze und
Getreide
```
```
Tabelle 2: Einteilung der Partien in Teilpartien in
Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie
```
```
Partie- Gewicht Zahl Sammel-
Erzeugnis gewicht bzw. Einzel- probe
(Tonnen) Anzahl proben Gewicht/
Teil- kg
partien
```
```
Getrocknete Feigen = 15 15 bis 100 30
und andere 30
Trockenfrüchte Tonnen
15 - 10-100 = 30
*1)
```
```
Erdnüsse, Pistazien = 500 100 100 30
und andere Tonnen
Schalenfrüchte 125 und 5 Teil- 100 30
500 partien
= 15 25 100 30
und Tonnen
= 125
15 - 10- = 30
100 *1)
```
```
Getreide = 1 500 500 100 30
300 3 Teil- 100 30
und partien
1 500
= 50 100 100 30
und Tonnen
= 300
50 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
Gewürze = 15 25 100 10
Tonnen
15 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Nr. 4.3 oder 5.3
dieses Anhangs.
5.2. Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse
Getrocknete Feigen
Getreide (Partien = 50 Tonnen)
Gewürze
5.2.1. Probenahmeverfahren
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muss jede Partie gemäß der
Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt
werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes
Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die Größe
der Teilpartien die genannte Größe um höchstens 20%
überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien 15 Tonnen hängt
die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom
Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und höchstens
100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).
- Sammelprobengewicht = 30 kg, ausreichend durchmischt, vor
dem Mahlen in drei gleich große Teilproben von je 10 kg
aufzuteilen. (Die Teilung in drei Teilproben ist nicht
notwendig im Fall von Erdnüssen, Schalenfrüchten und
getrockneten Früchten, die einer weiteren Sortierung oder
anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, und
bei einer vorhandenen Laborausstattung, mit der eine
30-kg-Probe homogenisierbar ist. Liegt das Sammelgewicht
10 kg, ist diese nicht in drei Teilproben zu
unterteilen. Bei Gewürzen wiegt die Sammelprobe nicht
mehr als 10 kg und muss nicht in Teilproben unterteilt
werden.
- Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen
Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den Bestimmungen
des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen und gründlich zu
durchmischen).
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in
Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der
Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die
einer Sortierung oder einem anderen physikalischen
Verfahren unterzogen werden, und Gewürze:
- Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt
der Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der
Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt
überschreitet.
- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und für
Getreide, die für den direkten Verzehr oder zur
Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind:
- Akzeptanz, wenn keiner der Teilprobenbefunde den
Höchstgehalt überschreitet;
- Zurückweisung, wenn der Höchstgehalt von einem oder
mehreren Teilprobenbefunden überschritten wird.
- Im Fall einer Sammelprobe 10 kg:
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht
überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt
überschreitet.
5.3. Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und
Paranüssen
Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen
Getreide (Partien 50 Tonnen)
5.3.1. Probenahmeverfahren
Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene
Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der
vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte
und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die
Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere
Probenahmeverfahren angewendet werden.
Für Getreidepartien 50 Tonnen kann ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - abhängig vom Gewicht der Partien - aus 10 bis 100 Einzelproben von jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen 1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.
Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl der Einzelproben
```
```
= 1 10
1 - = 3 20
3 - = 10 40
10 - = 20 60
20 - = 50 100
5.3.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Siehe Nummer 5.2.2.
5.4. Milch
5.4.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der
Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991
zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für
Rohmilch und wärmebehandelte Milch *1):
- Zahl der Einzelproben: mindestens 5;
- Größe der Sammelprobe: mindestens 0,5 kg oder Liter.
5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt überschreitet.
5.5. Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel
5.5.1. Milchprodukte
5.5.1.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997.
Zahl der Einzelproben: mindestens 5.
Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges
Probenahmeverfahren zu verwenden.
5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt überschreitet.
5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner Teilchengröße, zB Mehl, Feigenpaste, Erdnussbutter (homogene Aflatoxinverteilung)
5.5.2.1. Probenahmeverfahren
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Partien von 50 Tonnen liegt die Anzahl der Einzelproben abhängig von der Größe der Partien zwischen 10 und 100 (siehe Tabelle 3 unter Nummer 5.3.1 dieses Anhangs).
- Das Gewicht der Einzelprobe liegt bei rund 100 Gramm. Im Fall von Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
- Sammelprobengewicht = 1 bis 10 kg, ausreichend durchmischt.
5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben
- Die Anzahl der Proben hängt vom Partiegewicht ab. Große Partien sind nach den in Tabelle 2 unter Nummer 5.1 für Getreide genannten Vorschriften in Teilpartien aufzuteilen.
- Jede Teilpartie ist einzeln zu bemustern.
5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt überschreitet.
5.6. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung) Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2 und 5.3 dieses Anhangs für landwirtschaftliche Rohstoffe festgelegten Bestimmungen.
Probenahme auf der Einzelhandelsstufe
```
```
*1) ABl. Nr. L 93 vom 13. 4. 1991, S 1.
Anhang I
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES AFLATOXINGEHALTS
BESTIMMTER WAREN
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Diese Arbeitsvorschrift beschreibt das Verfahren für die
Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des
Aflatoxingehalts von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975. Die
mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als
repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die
bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde
geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten
wurden.
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender und Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer Stelle der Partie entnommene Menge;
Sammelprobe: Summe der einer Partie entnommenen
Einzelproben;
Laborprobe: eine für das Labor bestimmte Probe
(= Teilprobe).
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den in Nummer 5 dieses Anhangs genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßregeln
Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu verhindern, dass sich der Aflatoxingehalt verändert, die Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigt wird.
3.4. Einzelproben
Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben (Teilproben)
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5 des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt. Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist, dass jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder Teilpartie enthält.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen.
3.7. Verpackung und Versand der Laborproben
Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Verschließen und Kennzeichnen der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsgemäß versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Erläuternde Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Containern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x Gewicht der Einzelprobe
Auswahlsatz: ______________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht einer
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg auszudrücken.
Auswahlsatz: jeder ...-te Sack oder Beutel, aus dem eine
Einzelprobe gezogen werden muss (Dezimalzahlen sind auf
die nächste ganze Zahl zu runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in
Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert und mit
Ausnahme von Gewürzen, bei denen das Gewicht der
Einzelprobe bei zirka 100 g liegt. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Anzahl der Einzelproben für Partien 15 Tonnen
Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10, höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu entnehmenden Einzelproben verwendet werden:
Tabelle 1: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Partiegewicht
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl Einzelproben
```
```
= 0,1 10
0,1 - = 0,2 15
0,2 - = 0,5 20
0,5 - = 1,0 30
1,0 - = 2,0 40
2,0 - = 5,0 60
5,0 - = 10,0 80
10,0 - = 15,0 100
```
```
```
Spezifische Bestimmungen
```
5.1. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Gewürze und
Getreide
```
```
Tabelle 2: Einteilung der Partien in Teilpartien in
Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie
```
```
Partie- Gewicht Zahl Sammel-
Erzeugnis gewicht bzw. Einzel- probe
(Tonnen) Anzahl proben Gewicht/
Teil- kg
partien
```
```
Getrocknete Feigen = 15 15 bis 100 30
und andere 30
Trockenfrüchte Tonnen
15 - 10-100 = 30
*1)
```
```
Erdnüsse, Pistazien = 500 100 100 30
und andere Tonnen
Schalenfrüchte 125 und 5 Teil- 100 30
500 partien
= 15 25 100 30
und Tonnen
= 125
15 - 10- = 30
100 *1)
```
```
Getreide = 1 500 500 100 30
300 3 Teil- 100 30
und partien
1 500
= 50 100 100 30
und Tonnen
= 300
50 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
Gewürze = 15 25 100 10
Tonnen
15 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Nr. 4.3 oder 5.3
dieses Anhangs.
5.2. Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse
Getrocknete Feigen
Getreide (Partien = 50 Tonnen)
Gewürze
5.2.1. Probenahmeverfahren
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muss jede Partie gemäß der
Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt
werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes
Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die Größe
der Teilpartien die genannte Größe um höchstens 20%
überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien 15 Tonnen hängt
die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom
Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und höchstens
100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).
- Sammelprobengewicht = 30 kg; die Sammelprobe ist zu
durchmischen und vor dem Mahlen in drei gleiche Teilproben
von je 10 kg aufzuteilen. (Diese Teilung in drei
Teilproben ist nicht notwendig im Fall von Erdnüssen,
Schalenfrüchten, getrockneten Früchten und Mais, die
einer weiteren Sortierung oder einem anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden;
dies hängt jedoch davon ab, ob eine Laborausstattung
vorhanden ist, mit der eine 30-kg- Probe homogenisiert
werden kann.) Liegt das Sammelprobengewicht unter 10 kg,
darf die Sammelprobe nicht in drei Teilproben unterteilt
werden. Bei Gewürzen wiegt die Sammelprobe nicht mehr als
10 kg und muss daher nicht in Teilproben unterteilt
werden.
- Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen
Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den Bestimmungen
des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen und gründlich zu
durchmischen).
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in
Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der
Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und
Mais, die einer Sortierung oder einem anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden, und Gewürze:
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der
Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die
Messungenauigkeit und die Berichtigung um die
Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt
der Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden.
– Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und zum
unmittelbaren Verzehr bestimmte Getreide sowie Getreide,
ausgenommen Mais, die einer Sortierung oder anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden:
– Akzeptanz, wenn keine Teilprobe den Höchstgehalt
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn eine Teilprobe oder mehrere
Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreiten,
wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die
Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
– Im Fall einer Sammelprobe 10 kg:
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit
und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate
berücksichtigt werden.
5.3. Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und
Paranüssen
Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen
Getreide (Partien 50 Tonnen)
5.3.1. Probenahmeverfahren
Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene
Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der
vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte
und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die
Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere
Probenahmeverfahren angewendet werden.
Für Getreidepartien 50 Tonnen kann ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - abhängig vom Gewicht der Partien - aus 10 bis 100 Einzelproben von jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen 1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.
Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl der Einzelproben
```
```
= 1 10
1 - = 3 20
3 - = 10 40
10 - = 20 60
20 - = 50 100
5.3.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Siehe Nummer 5.2.2.
5.4. Milch
5.4.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der
Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991
zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für
Rohmilch und wärmebehandelte Milch *1):
- Zahl der Einzelproben: mindestens 5;
- Größe der Sammelprobe: mindestens 0,5 kg oder Liter.
5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.5. Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel
5.5.1. Milchprodukte
5.5.1.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997.
Zahl der Einzelproben: mindestens 5.
Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges
Probenahmeverfahren zu verwenden.
5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner Teilchengröße, zB Mehl, Feigenpaste, Erdnussbutter (homogene Aflatoxinverteilung)
5.5.2.1. Probenahmeverfahren
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Partien von 50 Tonnen liegt die Anzahl der Einzelproben abhängig von der Größe der Partien zwischen 10 und 100 (siehe Tabelle 3 unter Nummer 5.3.1 dieses Anhangs).
- Das Gewicht der Einzelprobe liegt bei rund 100 Gramm. Im Fall von Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
- Sammelprobengewicht = 1 bis 10 kg, ausreichend durchmischt.
5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben
- Die Anzahl der Proben hängt vom Partiegewicht ab. Große Partien sind nach den in Tabelle 2 unter Nummer 5.1 für Getreide genannten Vorschriften in Teilpartien aufzuteilen.
- Jede Teilpartie ist einzeln zu bemustern.
5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.6. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung) Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2 und 5.3 dieses Anhangs für landwirtschaftliche Rohstoffe festgelegten Bestimmungen.
5.7. Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel
5.7.1. Probenahmeverfahren
Es ist das unter den Nummern 5.4, 5.5 und 5.6 für Milch und
abgeleitete Erzeugnisse sowie zusammengesetzte Lebensmittel
genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.
5.7.2. Akzeptanz einer Partie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit
und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate
berücksichtigt werden.
```
Probenahme auf der Einzelhandelsstufe
```
Probenahmen von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsstufe
sollten, soweit möglich, gemäß den vorstehenden
Bestimmungen erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, können
andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden,
sofern dabei für die beprobten Partien eine ausreichende
Repräsentativität gewährleistet werden kann. Dies ist im
Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
```
```
*1) ABl. Nr. L 93 vom 13. 4. 1991, S 1.
Anhang I
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES AFLATOXINGEHALTS
BESTIMMTER WAREN
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Diese Arbeitsvorschrift beschreibt das Verfahren für die
Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des
Aflatoxingehalts von Lebensmitteln. Die mit diesem
Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ
für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse
der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss
darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001
festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender und Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer Stelle der Partie entnommene Menge;
Sammelprobe: Summe der einer Partie entnommenen
Einzelproben;
Laborprobe: eine für das Labor bestimmte Probe
(= Teilprobe).
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den in Nummer 5 dieses Anhangs genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßregeln
Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu verhindern, dass sich der Aflatoxingehalt verändert, die Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigt wird.
3.4. Einzelproben
Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben (Teilproben)
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5 des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt. Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist, dass jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder Teilpartie enthält.
3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.
3.7. Verpackung und Versand der Laborproben
Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Verschließen und Kennzeichnen der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsgemäß versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Erläuternde Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Containern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x Gewicht der Einzelprobe
Auswahlsatz: ______________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht einer
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg auszudrücken.
Auswahlsatz: jeder ...-te Sack oder Beutel, aus dem eine
Einzelprobe gezogen werden muss (Dezimalzahlen sind auf
die nächste ganze Zahl zu runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in
Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert und mit
Ausnahme von Gewürzen, bei denen das Gewicht der
Einzelprobe bei zirka 100 g liegt. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Anzahl der Einzelproben für Partien 15 Tonnen
Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10, höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu entnehmenden Einzelproben verwendet werden:
Tabelle 1: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Partiegewicht
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl Einzelproben
```
```
= 0,1 10
0,1 - = 0,2 15
0,2 - = 0,5 20
0,5 - = 1,0 30
1,0 - = 2,0 40
2,0 - = 5,0 60
5,0 - = 10,0 80
10,0 - = 15,0 100
```
```
```
Spezifische Bestimmungen
```
5.1. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Gewürze und
Getreide
```
```
Tabelle 2: Einteilung der Partien in Teilpartien in
Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie
```
```
Partie- Gewicht Zahl Sammel-
Erzeugnis gewicht bzw. Einzel- probe
(Tonnen) Anzahl proben Gewicht/
Teil- kg
partien
```
```
Getrocknete Feigen = 15 15 bis 100 30
und andere 30
Trockenfrüchte Tonnen
15 - 10-100 = 30
*1)
```
```
Erdnüsse, Pistazien = 500 100 100 30
und andere Tonnen
Schalenfrüchte 125 und 5 Teil- 100 30
500 partien
= 15 25 100 30
und Tonnen
= 125
15 - 10- = 30
100 *1)
```
```
Getreide = 1 500 500 100 30
300 3 Teil- 100 30
und partien
1 500
= 50 100 100 30
und Tonnen
= 300
50 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
Gewürze = 15 25 100 10
Tonnen
15 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Nr. 4.3 oder 5.3
dieses Anhangs.
5.2. Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse
Getrocknete Feigen
Getreide (Partien = 50 Tonnen)
Gewürze
5.2.1. Probenahmeverfahren
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muss jede Partie gemäß der
Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt
werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes
Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die Größe
der Teilpartien die genannte Größe um höchstens 20%
überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien 15 Tonnen hängt
die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom
Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und höchstens
100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).
- Sammelprobengewicht = 30 kg; die Sammelprobe ist zu
durchmischen und vor dem Mahlen in drei gleiche Teilproben
von je 10 kg aufzuteilen. (Diese Teilung in drei
Teilproben ist nicht notwendig im Fall von Erdnüssen,
Schalenfrüchten, getrockneten Früchten und Mais, die
einer weiteren Sortierung oder einem anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden;
dies hängt jedoch davon ab, ob eine Laborausstattung
vorhanden ist, mit der eine 30-kg- Probe homogenisiert
werden kann.) Liegt das Sammelprobengewicht unter 10 kg,
darf die Sammelprobe nicht in drei Teilproben unterteilt
werden. Bei Gewürzen wiegt die Sammelprobe nicht mehr als
10 kg und muss daher nicht in Teilproben unterteilt
werden.
- Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen
Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den Bestimmungen
des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen und gründlich zu
durchmischen).
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in
Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der
Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und
Mais, die einer Sortierung oder einem anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden, und Gewürze:
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der
Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die
Messungenauigkeit und die Berichtigung um die
Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt
der Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden.
– Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und zum
unmittelbaren Verzehr bestimmte Getreide sowie Getreide,
ausgenommen Mais, die einer Sortierung oder anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden:
– Akzeptanz, wenn keine Teilprobe den Höchstgehalt
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn eine Teilprobe oder mehrere
Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreiten,
wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die
Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
– Im Fall einer Sammelprobe 10 kg:
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit
und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate
berücksichtigt werden.
5.3. Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und
Paranüssen
Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen
Getreide (Partien 50 Tonnen)
5.3.1. Probenahmeverfahren
Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene
Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der
vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte
und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die
Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere
Probenahmeverfahren angewendet werden.
Für Getreidepartien 50 Tonnen kann ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - abhängig vom Gewicht der Partien - aus 10 bis 100 Einzelproben von jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen 1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.
Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl der Einzelproben
```
```
= 1 10
1 - = 3 20
3 - = 10 40
10 - = 20 60
20 - = 50 100
5.3.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Siehe Nummer 5.2.2.
5.4. Milch
5.4.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der
Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991
zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für
Rohmilch und wärmebehandelte Milch *1):
- Zahl der Einzelproben: mindestens 5;
- Größe der Sammelprobe: mindestens 0,5 kg oder Liter.
5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.5. Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel
5.5.1. Milchprodukte
5.5.1.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997.
Zahl der Einzelproben: mindestens 5.
Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges
Probenahmeverfahren zu verwenden.
5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner Teilchengröße, zB Mehl, Feigenpaste, Erdnussbutter (homogene Aflatoxinverteilung)
5.5.2.1. Probenahmeverfahren
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Partien von 50 Tonnen liegt die Anzahl der Einzelproben abhängig von der Größe der Partien zwischen 10 und 100 (siehe Tabelle 3 unter Nummer 5.3.1 dieses Anhangs).
- Das Gewicht der Einzelprobe liegt bei rund 100 Gramm. Im Fall von Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
- Sammelprobengewicht = 1 bis 10 kg, ausreichend durchmischt.
5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben
- Die Anzahl der Proben hängt vom Partiegewicht ab. Große Partien sind nach den in Tabelle 2 unter Nummer 5.1 für Getreide genannten Vorschriften in Teilpartien aufzuteilen.
- Jede Teilpartie ist einzeln zu bemustern.
5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.6. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung) Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2 und 5.3 dieses Anhangs für landwirtschaftliche Rohstoffe festgelegten Bestimmungen.
5.7. Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel
5.7.1. Probenahmeverfahren
Es ist das unter den Nummern 5.4, 5.5 und 5.6 für Milch und
abgeleitete Erzeugnisse sowie zusammengesetzte Lebensmittel
genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.
5.7.2. Akzeptanz einer Partie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit
und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate
berücksichtigt werden.
```
Probenahme auf der Einzelhandelsstufe
```
Probenahmen von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsstufe
sollten, soweit möglich, gemäß den vorstehenden
Bestimmungen erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, können
andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden,
sofern dabei für die beprobten Partien eine ausreichende
Repräsentativität gewährleistet werden kann. Dies ist im
Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
```
```
*1) ABl. Nr. L 93 vom 13. 4. 1991, S 1.
Anhang II
PROBEBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR AMTLICHEN
KONTROLLE DER AFLATOXINGEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
Einleitung
1.1. Vorsichtsmaßnahmen
Während des Verfahrens sollte Tageslichteinstrahlung soweit wie möglich vermieden werden, da Aflatoxin unter Einfluss von ultraviolettem Licht langsam zerfällt. Da die Verteilung von Aflatoxin nicht homogen ist, sollten die Proben besonders sorgfältig vorbereitet und homogenisiert werden.
Alles dem Labor zugesandte Material ist für die Vorbereitung des Versuchsmaterials zu verwenden.
1.2. Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil. Die Aflatoxinwerte im essbaren Teil können folgendermaßen bestimmt werden:
- Die ganze Nuss "in der Schale" wird geschält und der Aflatoxinwert des essbaren Teils bestimmt;
- die ganze Nuss "in der Schale" wird für die Probebereitung verwendet. Für das Probenahme- und Analyseverfahren muss das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe daher geschätzt werden. Das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe wird nach Festlegung eines geeigneten Faktors für das Verhältnis Kern/Schale bei ganzen Nüssen geschätzt. Mit Hilfe dieses Verhältnisses wird der Anteil Kern an der Gesamtprobe festgestellt, die für das Probebereitungs- und Analyseverfahren verwendet wird. Rund 100 ganze Nüsse werden willkürlich von der Partie getrennt oder aus jeder Einzelprobe entnommen. Das Verhältnis kann für jede Laborprobe ermittelt werden, indem man die ganzen Nüsse wiegt, diese schält und die Schalen und Kerne einzeln wiegt. Das Verhältnis Kern/Schale kann vom Laboratorium anhand einer Reihe von Proben ermittelt und so bei nachfolgenden Analysen zugrunde gelegt werden. Verstößt eine Laborprobe jedoch gegen einen Höchstgehalt, so ist das Verhältnis für diese Probe unter Zugrundelegung der getrennt entnommenen rund 100 Nüsse zu ermitteln.
Behandlung der im Laboratorium erhaltenen Probe Alle Laborproben sind fein zu zermahlen und sorgfältig zu vermischen unter Verwendung eines Verfahrens, mit dem nachweislich eine vollständige Homogenisierung erreicht werden kann.
Untergliederung von Proben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Vom Laboratorium anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Laboratorium verwenden sollte:
Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.
r = Wiederholbarkeit: derjenige Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man mit
demselben Verfahren an identischem
Prüfmaterial und unter denselben Bedingungen
(dieselbe Probe, derselbe Bearbeiter, dasselbe
Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne)
erhalten hat, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x sr.
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen [(sr/x) x 100] wobei x den
Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt.
R = Reproduzierbarkeit: derjenige Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Bearbeitern in
verschiedenen Laboratorien unter Verwendung
des genormten Testverfahrens) erhalten hat,
mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im
Regelfall 95%) erwarten darf; R = 2,8 x
s tief R.
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief R = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(s tief R/x) x 100] ermittelten Ergebnissen.
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen
soweit wie möglich mit folgenden Bestimmungen
übereinstimmen.
4.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
4.2.2. Die in Nummer 4.2.1. Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation: "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Aflatoxingehalten vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
```
```
Konzentrations- Empfohlener Zulässiger
Kriterium bereich Wert Höchstwert
```
```
Blindversuche Alle Vernachläs-
sigbar
```
```
Wiederfin- 0,01-0,05 µg/kg 60 bis 120%
dungsrate -
Aflatoxin 0,05 µg/kg 70 bis 110%
M1
```
```
Wiederfin- 1,0 µg/kg 50 bis 120%
dungsrate -
Aflatoxine 1-10 µg/kg 70 bis 110%
B tief 1, 10 µ/kg 80 bis 110%
B tief 2,
G tief 1,
G tief 2
```
```
Präzision Alle Gemäß der 2 x der nach
RSD tief R Horwitz- der Horwitz-
Gleichung Gleichung
erzielte
Wert
```
```
Der Präzisionswert der RSDr wird berechnet durch
Multiplikation des Präzisionswerts der RSD tief R mit 0,66
bei der jeweiligen Konzentration.
```
```
Anmerkungen:
- Die Werte gelten sowohl für B tief 1 als auch für die
Summe von B tief 1+B tief 2+G tief 1+G tief 2.
- Muss die Summe der einzelnen Aflatoxine B tief 1+
B tief 2+G tief 1+G tief 2 eingesetzt werden, so muss die
Reaktion der einzelnen Stoffe im Analysesystem entweder
bekannt oder äquivalent sein.
- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Analyseverfahren
werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte für die
jeweils betrachteten Konzentrationen angegeben werden.
- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet, dh.:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)
dabei ist:
- RSD tief R die relative Standardabweichung berechnet aus
Ergebnissen unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(S tief R/x) x 100]
- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,
0,001 = 1 000 mg/kg).
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG entsprechen.
Anhang II
PROBEBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR AMTLICHEN
KONTROLLE DER AFLATOXINGEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
Einleitung
1.1. Vorsichtsmaßnahmen
Während des Verfahrens sollte Tageslichteinstrahlung soweit wie möglich vermieden werden, da Aflatoxin unter Einfluss von ultraviolettem Licht langsam zerfällt. Da die Verteilung von Aflatoxin nicht homogen ist, sollten die Proben besonders sorgfältig vorbereitet und homogenisiert werden.
Alles dem Labor zugesandte Material ist für die Vorbereitung des Versuchsmaterials zu verwenden.
1.2. Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil. Die Aflatoxinwerte im essbaren Teil können folgendermaßen bestimmt werden:
- Die ganze Nuss "in der Schale" wird geschält und der Aflatoxinwert des essbaren Teils bestimmt;
- die ganze Nuss "in der Schale" wird für die Probebereitung verwendet. Für das Probenahme- und Analyseverfahren muss das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe daher geschätzt werden. Das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe wird nach Festlegung eines geeigneten Faktors für das Verhältnis Kern/Schale bei ganzen Nüssen geschätzt. Mit Hilfe dieses Verhältnisses wird der Anteil Kern an der Gesamtprobe festgestellt, die für das Probebereitungs- und Analyseverfahren verwendet wird. Rund 100 ganze Nüsse werden willkürlich von der Partie getrennt oder aus jeder Einzelprobe entnommen. Das Verhältnis kann für jede Laborprobe ermittelt werden, indem man die ganzen Nüsse wiegt, diese schält und die Schalen und Kerne einzeln wiegt. Das Verhältnis Kern/Schale kann vom Laboratorium anhand einer Reihe von Proben ermittelt und so bei nachfolgenden Analysen zugrunde gelegt werden. Verstößt eine Laborprobe jedoch gegen einen Höchstgehalt, so ist das Verhältnis für diese Probe unter Zugrundelegung der getrennt entnommenen rund 100 Nüsse zu ermitteln.
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2004)
```
```
Vom Laboratorium anzuwendendes Analyseverfahren und
```
Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen,
die das Laboratorium verwenden sollte:
r = Wiederholbarkeit: derjenige Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man mit
demselben Verfahren an identischem
Prüfmaterial und unter denselben Bedingungen
(dieselbe Probe, derselbe Bearbeiter, dasselbe
Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne)
erhalten hat, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x sr.
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen [(sr/x) x 100] wobei x den
Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt.
R = Reproduzierbarkeit: derjenige Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Bearbeitern in
verschiedenen Laboratorien unter Verwendung
des genormten Testverfahrens) erhalten hat,
mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im
Regelfall 95%) erwarten darf; R = 2,8 x
s tief R.
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief R = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(s tief R/x) x 100] ermittelten Ergebnissen.
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen
soweit wie möglich mit folgenden Bestimmungen
übereinstimmen.
4.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
4.2.2. Die in Nummer 4.2.1. Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation: "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Aflatoxingehalten vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
```
```
Konzentrations- Empfohlener Zulässiger
Kriterium bereich Wert Höchstwert
```
```
Blindversuche Alle Vernachläs-
sigbar
```
```
Wiederfin- 0,01-0,05 µg/kg 60 bis 120%
dungsrate -
Aflatoxin 0,05 µg/kg 70 bis 110%
M1
```
```
Wiederfin- 1,0 µg/kg 50 bis 120%
dungsrate -
Aflatoxine 1-10 µg/kg 70 bis 110%
B tief 1, 10 µ/kg 80 bis 110%
B tief 2,
G tief 1,
G tief 2
```
```
Präzision Alle Gemäß der 2 x der nach
RSD tief R Horwitz- der Horwitz-
Gleichung Gleichung
erzielte
Wert
```
```
Der Präzisionswert der RSDr wird berechnet durch
Multiplikation des Präzisionswerts der RSD tief R mit 0,66
bei der jeweiligen Konzentration.
```
```
Anmerkungen:
- Die Werte gelten sowohl für B tief 1 als auch für die
Summe von B tief 1+B tief 2+G tief 1+G tief 2.
- Muss die Summe der einzelnen Aflatoxine B tief 1+
B tief 2+G tief 1+G tief 2 eingesetzt werden, so muss die
Reaktion der einzelnen Stoffe im Analysesystem entweder
bekannt oder äquivalent sein.
- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Analyseverfahren
werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte für die
jeweils betrachteten Konzentrationen angegeben werden.
- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet, dh.:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)
dabei ist:
- RSD tief R die relative Standardabweichung berechnet aus
Ergebnissen unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(S tief R/x) x 100]
- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,
0,001 = 1 000 mg/kg).
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Bericht über die Ergebnisse
Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate berichtigte Analyseergebnis wird zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen herangezogen (siehe Anhang I Nummern 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.1.2. und 5.5.2.3.).
Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen und ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet wird, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG entsprechen.
Anhang II
PROBEBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR AMTLICHEN
KONTROLLE DER AFLATOXINGEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
Einleitung
1.1. Vorsichtsmaßnahmen
Während des Verfahrens sollte Tageslichteinstrahlung soweit wie möglich vermieden werden, da Aflatoxin unter Einfluss von ultraviolettem Licht langsam zerfällt. Da die Verteilung von Aflatoxin nicht homogen ist, sollten die Proben besonders sorgfältig vorbereitet und homogenisiert werden.
Alles dem Labor zugesandte Material ist für die Vorbereitung des Versuchsmaterials zu verwenden.
1.2. Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil. Die Aflatoxinwerte im essbaren Teil können folgendermaßen bestimmt werden:
- Die ganze Nuss "in der Schale" wird geschält und der Aflatoxinwert des essbaren Teils bestimmt;
- die ganze Nuss "in der Schale" wird für die Probebereitung verwendet. Für das Probenahme- und Analyseverfahren muss das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe daher geschätzt werden. Das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe wird nach Festlegung eines geeigneten Faktors für das Verhältnis Kern/Schale bei ganzen Nüssen geschätzt. Mit Hilfe dieses Verhältnisses wird der Anteil Kern an der Gesamtprobe festgestellt, die für das Probebereitungs- und Analyseverfahren verwendet wird. Rund 100 ganze Nüsse werden willkürlich von der Partie getrennt oder aus jeder Einzelprobe entnommen. Das Verhältnis kann für jede Laborprobe ermittelt werden, indem man die ganzen Nüsse wiegt, diese schält und die Schalen und Kerne einzeln wiegt. Das Verhältnis Kern/Schale kann vom Laboratorium anhand einer Reihe von Proben ermittelt und so bei nachfolgenden Analysen zugrunde gelegt werden. Verstößt eine Laborprobe jedoch gegen einen Höchstgehalt, so ist das Verhältnis für diese Probe unter Zugrundelegung der getrennt entnommenen rund 100 Nüsse zu ermitteln.
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
3.6 (Anm.: richtig 3.) Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.
Vom Laboratorium anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Laboratorium verwenden sollte:
Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.
r = Wiederholbarkeit: derjenige Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man mit
demselben Verfahren an identischem
Prüfmaterial und unter denselben Bedingungen
(dieselbe Probe, derselbe Bearbeiter, dasselbe
Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne)
erhalten hat, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x sr.
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen [(sr/x) x 100] wobei x den
Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt.
R = Reproduzierbarkeit: derjenige Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Bearbeitern in
verschiedenen Laboratorien unter Verwendung
des genormten Testverfahrens) erhalten hat,
mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im
Regelfall 95%) erwarten darf; R = 2,8 x
s tief R.
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief R = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(s tief R/x) x 100] ermittelten Ergebnissen.
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen
soweit wie möglich mit folgenden Bestimmungen
übereinstimmen.
4.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
4.2.2. Die in Nummer 4.2.1. Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation: "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Aflatoxingehalten vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
```
```
Konzentrations- Empfohlener Zulässiger
Kriterium bereich Wert Höchstwert
```
```
Blindversuche Alle Vernachläs-
sigbar
```
```
Wiederfin- 0,01-0,05 µg/kg 60 bis 120%
dungsrate -
Aflatoxin 0,05 µg/kg 70 bis 110%
M1
```
```
Wiederfin- 1,0 µg/kg 50 bis 120%
dungsrate -
Aflatoxine 1-10 µg/kg 70 bis 110%
B tief 1, 10 µ/kg 80 bis 110%
B tief 2,
G tief 1,
G tief 2
```
```
Präzision Alle Gemäß der 2 x der nach
RSD tief R Horwitz- der Horwitz-
Gleichung Gleichung
erzielte
Wert
```
```
Der Präzisionswert der RSDr wird berechnet durch
Multiplikation des Präzisionswerts der RSD tief R mit 0,66
bei der jeweiligen Konzentration.
```
```
Anmerkungen:
- Die Werte gelten sowohl für B tief 1 als auch für die
Summe von B tief 1+B tief 2+G tief 1+G tief 2.
- Muss die Summe der einzelnen Aflatoxine B tief 1+
B tief 2+G tief 1+G tief 2 eingesetzt werden, so muss die
Reaktion der einzelnen Stoffe im Analysesystem entweder
bekannt oder äquivalent sein.
- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Analyseverfahren
werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte für die
jeweils betrachteten Konzentrationen angegeben werden.
- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet, dh.:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)
dabei ist:
- RSD tief R die relative Standardabweichung berechnet aus
Ergebnissen unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(S tief R/x) x 100]
- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,
0,001 = 1 000 mg/kg).
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Bericht über die Ergebnisse
Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate berichtigte Analyseergebnis wird zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen herangezogen (siehe Anhang I Nummern 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.1.2. und 5.5.2.3.).
Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen und ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet wird, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.
Anhang III
VERFAHREN ZUR PROBENAHME FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES GEHALTS AN
BLEI, CADMIUM, QUECKSILBER UND 3-MCPD IN BESTIMMTEN WAREN
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
```
DEFINITIONEN
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist; Fische müssen außerdem in der Größe
vergleichbar sein;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene
Menge;
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie
oder Teilpartie entnommenen Einzelproben;
Laborprobe: eine für die Laboruntersuchung bestimmte
Probe.
```
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben
sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu
vermeiden, die sich auf den Gehalt an Blei, Cadmium,
Quecksilber und 3-MCPD auswirken, die analytische
Bestimmung stören oder die Repräsentativität der
Sammelproben beeinträchtigen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen aller Einzelproben hergestellt. Sie soll mindestens 2 kg wiegen, es sei denn, dass diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, weil beispielsweise eine Einzelpackung entnommen wurde.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.
3.7. Verpackung und Versand der Sammel- und Laborproben Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz vor Verschmutzung, gegen Verlust der nachzuweisenden Stoffe durch Resorption durch die Innenwand des Behältnisses und gegen Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Sammel- und Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsgemäß versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der beprobten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
VERLAUF DER PROBENAHME
Die Probenahme hat im Idealfall an dem Punkt zu erfolgen, an dem die Ware in die Lebensmittelkette eintritt und eine einzelne Partie unterscheidbar wird. Durch das Probenahmeverfahren ist sicherzustellen, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.
4.1. Zahl der Einzelproben
Bei flüssigen Erzeugnissen, bei denen angenommen werden kann, dass der betreffende Kontaminant homogen in einer Partie verteilt ist, genügt es, pro Partie, die die Sammelprobe bildet, je eine Einzelprobe zu entnehmen. Die Nummer der Partie ist anzugeben. Flüssige Erzeugnisse, die hydrolysiertes Pflanzenprotein (HVP) enthalten, sowie Sojasoße sind gut zu schütteln oder auf eine andere geeignete Weise zu homogenisieren, bevor die Einzelprobe entnommen wird.
Bei sonstigen Erzeugnissen hat sich die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben nach den Angaben in Tabelle 1 zu richten. Die Einzelproben sollten ein etwa gleiches Gewicht aufweisen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
Tabelle 1: Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden
Einzelproben
```
```
Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu
(in kg) entnehmenden Einzelproben
```
```
50 3
50 bis 500 5
500 10
Besteht die Partie aus Einzelpackungen, so ist die Anzahl
der Packungen, aus denen eine Sammelprobe zusammengestellt
wird, in Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 2: Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen
eine Sammelprobe zusammengestellt wird, wenn die Partie aus
Einzelpackungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Zahl der zu entnehmenden
Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten
```
```
1 bis 25 1 Packung oder Einheit
26 bis 100 Rund 5%, wenigstens
2 Packungen oder Einheiten
100 Rund 5%, höchstens
10 Packungen oder Einheiten
```
ÜBEREINSTIMMUNG DER PARTIE BZW. TEILPARTIE MIT DEN
```
HÖCHSTGEHALTEN
Das Kontrolllabor unterzieht die für die amtliche
Untersuchung entnommene Laborprobe mindestens zwei
unabhängigen Untersuchungen und berechnet den Mittelwert
der Ergebnisse. Die Partie wird akzeptiert, wenn der
Mittelwert dem jeweiligen in der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt nicht überschreitet.
Die Partie wird abgelehnt, wenn der Mittelwert den jeweiligen Höchstgehalt übersteigt.
Anhang III
VERFAHREN ZUR PROBENAHME FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES GEHALTS AN
BLEI, CADMIUM, QUECKSILBER UND 3-MCPD IN BESTIMMTEN WAREN
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
```
DEFINITIONEN
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist; Fische müssen außerdem in der Größe
vergleichbar sein;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene
Menge;
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie
oder Teilpartie entnommenen Einzelproben;
Laborprobe: eine für die Laboruntersuchung bestimmte
Probe.
```
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben
sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu
vermeiden, die sich auf den Gehalt an Blei, Cadmium,
Quecksilber und 3-MCPD auswirken, die analytische
Bestimmung stören oder die Repräsentativität der
Sammelproben beeinträchtigen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen aller Einzelproben hergestellt. Sie soll mindestens 1 kg wiegen, es sei denn, dass diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, weil beispielsweise eine Einzelpackung entnommen wurde.
3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.
3.7. Verpackung und Versand der Sammel- und Laborproben Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz vor Verschmutzung, gegen Verlust der nachzuweisenden Stoffe durch Resorption durch die Innenwand des Behältnisses und gegen Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Sammel- und Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsgemäß versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der beprobten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
VERLAUF DER PROBENAHME
Die Probenahme hat im Idealfall an dem Punkt zu erfolgen, an dem die Ware in die Lebensmittelkette eintritt und eine einzelne Partie unterscheidbar wird. Durch das Probenahmeverfahren ist sicherzustellen, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.
4.1. Zahl der Einzelproben
Bei flüssigen Erzeugnissen, bei denen angenommen werden kann, dass der betreffende Kontaminant homogen in einer Partie verteilt ist, genügt es, pro Partie, die die Sammelprobe bildet, je eine Einzelprobe zu entnehmen. Die Nummer der Partie ist anzugeben. Flüssige Erzeugnisse, die hydrolysiertes Pflanzenprotein (HVP) enthalten, sowie Sojasoße sind gut zu schütteln oder auf eine andere geeignete Weise zu homogenisieren, bevor die Einzelprobe entnommen wird.
Bei sonstigen Erzeugnissen hat sich die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben nach den Angaben in Tabelle 1 zu richten. Die Einzelproben sollten ein etwa gleiches Gewicht aufweisen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
Tabelle 1: Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden
Einzelproben
```
```
Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu
(in kg) entnehmenden Einzelproben
```
```
50 3
50 bis 500 5
500 10
Besteht die Partie aus Einzelpackungen, so ist die Anzahl
der Packungen, aus denen eine Sammelprobe zusammengestellt
wird, in Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 2: Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen
eine Sammelprobe zusammengestellt wird, wenn die Partie aus
Einzelpackungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Zahl der zu entnehmenden
Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten
```
```
1 bis 25 1 Packung oder Einheit
26 bis 100 Rund 5%, wenigstens
2 Packungen oder Einheiten
100 Rund 5%, höchstens
10 Packungen oder Einheiten
```
ÜBEREINSTIMMUNG DER PARTIE BZW. TEILPARTIE MIT DEN
```
HÖCHSTGEHALTEN
Das Kontrolllabor unterzieht die für Bestätigungszwecke
entnommene Laborprobe mindestens zwei unabhängigen
Untersuchungen und berechnet den Mittelwert der Ergebnisse.
Die Partie wird akzeptiert, wenn der Mittelwert unter Berücksichtigung der erweiterten Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den entsprechenden Höchstgehalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 466/2001 nicht überschreitet (Quelle).
Die Partie wird zurückgewiesen, wenn der Mittelwert unter Berücksichtigung der erweiterten Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.
Diese Auswertungsvorschriften gelten für das Analyseergebnis der zur amtlichen Kontrolle gezogenen Probe, d.s. die amtliche Probe und die Gegenproben.
QUELLE:
European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation, 2004.
(http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/samp ling_en.htm).
Anhang IV
PROBENVORBEREITUNG UND ANALYSENMETHODEN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE
VON WAREN AUF EINHALTUNG DES GEHALTS AN BLEI, CADMIUM, QUECKSILBER
UND 3-MCPD
```
EINFÜHRUNG
```
Wichtigstes Ziel ist es, eine repräsentative und homogene
Laborprobe ohne Sekundärkontamination zu gewinnen.
```
SPEZIFISCHE VERFAHREN ZUR VORBEREITUNG DER UNTERSUCHUNG AUF
```
BLEI, CADMIUM UND QUECKSILBER
Es gibt viele zufriedenstellende spezifische
Probenvorbereitungsverfahren, die bei den betreffenden
Erzeugnissen eingesetzt werden können. In dem Entwurf einer
CEN-Norm "Lebensmittel - Bestimmung von Spurenelementen -
Leistungskriterien und allgemeine Überlegungen" sind
Verfahren aufgeführt, die sich als zufriedenstellend
erwiesen haben (a); andere Verfahren können jedoch
ebenfalls gültig sein.
Folgendes ist bei allen verwendeten Verfahren zu beachten:
- Muscheln, Krustentiere und kleine Fische: Soweit diese ganz gegessen werden, müssen die Eingeweide in dem zu untersuchenden Material enthalten sein;
- Gemüse: Nur der essbare Anteil ist zu kontrollieren, wobei die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zu beachten sind.
```
ANALYSENMETHODEN, DIE DAS LABOR ANZUWENDEN HAT, UND
```
VORSCHRIFTEN FÜR DIE LABORUNTERSUCHUNG
3.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen,
die das Labor verwenden sollte:
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (dh. dieselbe
Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,
dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt
werden, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x s tief r;
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen;
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
_ _
Ergebnissen [(s hoch r / x) x 100], wobei x
den Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt;
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Prüfern in
verschiedenen Labors nach dem standardisierten
Testverfahren) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95%) erwarten darf;
R = 2,8 x S tief R;
S tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen;
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
_
[(s tief R / x) x 100] ermittelten
Ergebnissen;
HORRAT
tief r = die ermittelte RSD rief r geteilt durch den
RSD tief r-Wert, geschätzt nach der
Horwitz-Gleichung unter Verwendung der Annahme
r = 0,66R;
HORRAT
tief R = der ermittelte RSD tief R-Wert geteilt durch
den RSD tief R-Wert, berechnet nach der
Horwitz-Gleichung (b).
3.2. Allgemeine Vorschriften
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analysenmethoden müssen
soweit wie möglich mit nachstehenden Bestimmungen
übereinstimmen.
3.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
3.2.2. Die in Nummer 3.2.1. Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation, "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
3.3. Spezifische Anforderungen
3.3.1. Blei, Cadmium- und Quecksilberanalysen
Spezifische Methoden für die Bestimmung der Blei-, Cadmium- oder Quecksilbergehalte sind nicht vorgeschrieben. Die Labors wenden eine validierte Methode an, die die in Tabelle 3 angegebenen Leistungskriterien erfüllt. Soweit möglich, sollte das Testmaterial des Ringversuchs zur Validierung zertifiziertes Referenzmaterial einschließen.
Tabelle 3: Leistungskriterien für Analysenmethoden für
Blei, Cadmium und Quecksilber
```
```
Parameter Wert/Kommentar
```
```
Anwendungsbereich Waren gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001
Nachweisgrenze Nicht mehr als ein Zehntel des
Höchstgehalts gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 466/2001, es sei denn, der
Höchstgehalt für Blei liegt unter
0,1 mg/kg. In diesem Fall nicht mehr
als ein Fünftel des Höchstgehalts
Bestimmungsgrenze Nicht mehr als ein Fünftel des
Höchstgehalts gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 466/2001, es sei denn, der
Höchstgehalt für Blei liegt unter
0,1 mg/kg. In diesem Fall nicht mehr
als zwei Fünftel des Höchstgehalts
Präzision HORRAT tief r- oder
HORRAT tief R-Werte von weniger als
1,5 gemäß Ringversuch
Wiederfindungsrate 80-120% (gemäß Ringversuch)
Spezifizität Frei von Matrix- oder spektralen
Interferenzen
3.3.2. 3-MCPD-Analyse
Spezifische Methoden für die Bestimmung des Gehalts von
3-MCPD sind nicht vorgeschrieben. Die Labors wenden eine
validierte Methode an, die die in Tabelle 4 angegebenen
Leistungskriterien erfüllt. Soweit möglich, sollte das
Testmaterial des Ringversuches zur Validierung
zertifiziertes Referenzmaterial einschließen. Eine
spezifische Methode wurde im Ringversuch validiert und
entspricht den Anforderungen in Tabelle 4 (c).
Tabelle 4: Leistungskriterien für Analysenmethoden für
3-MCPD
```
```
Kriterium Empfohlener Wert Konzentration
```
```
Blindwert Unter der -
Nachweisgrenze
Wiederfindungsrate 75-110% Alle
Bestimmungsgrenze 10 (oder weniger) -
µg/kg in
trockenem Zustand
Standardabweichung
des Blindwerts Weniger als 4 µg/kg -
Interne Präzisions- 4 µg/kg 20 µg/kg
abschätzungen - 6 µg/kg 30 µg/kg
Standardabweichung 7 µg/kg 40 µg/kg
der Wiederholungs- 8 µg/kg 50 µg/kg
messungen bei 15 µg/kg 100 µg/kg
unterschiedlichen
Konzentrationen
3.4. Abschätzung der Richtigkeit der Untersuchung und Berechnung
der Wiederfindungsrate
Wenn möglich, wird eine Abschätzung der Richtigkeit der
Analysen vorgenommen, indem geeignete zertifizierte
Referenzmaterialien in den Kontrollvorgang einbezogen
werden.
Ferner sind die "Harmonisierten Richtlinien für die Anwendung der Wiederfindungsraten zur Berichtigung analytischer Messungen" (d), die unter Federführung der IUPAC/ISO/AOAC erarbeitet wurden, zu berücksichtigen. Das Analyseergebnis ist korrigiert oder unkorrigiert anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen.
3.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG entsprechen.
3.6. Angaben der Ergebnisse
Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten anzugeben wie die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalte.
QUELLEN
(a) Entwurf der Norm prEN 13804 "Lebensmittel - Bestimmung
von Spurenelementen - Leistungskriterien und allgemeine Überlegungen", CEN, Rue de Stassart 36, B1050 Brüssel.
(b) W Horwitz, "Evaluation of Analytical Methods for
Regulation of Foods and Drugs", Anal. Chem., 1982, Nr. 54, 67A - 76A.
(c) Method of Analysis to determine
3-Monochloropropane-1,2-Diol in Food and Food Ingredients using Mass Spectrometric Detection", wurde CEN TC 275 und AOAC International vorgelegt (auch erhältlich als "Report of the Scientific Cooperation task 3.2.6: Provision of validated methods to support the Scientific Committee on Food`s recommendations regarding 3-MCPD in hydrolysed protein and other foods").
(d) ISO/AOAC/IUPAC "Harmonised Guidelines for the Use of
Recovery Information in Analytical Measurement"; Herausgeber Michael Thompson, Steven L. R. Ellison, Ales Fajgelj, Paul Willetts und Roger Wood, Pure Appl.
Chem., 1999, Nr. 71, 337 - 348.
```
```
*1) ABl. Nr. L 272 vom 3. 10. 1990, S. 1.
Anhang IV
PROBENVORBEREITUNG UND ANALYSENMETHODEN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE
VON WAREN AUF EINHALTUNG DES GEHALTS AN BLEI, CADMIUM, QUECKSILBER
UND 3-MCPD
```
EINFÜHRUNG
```
Wichtigstes Ziel ist es, eine repräsentative und homogene
Laborprobe ohne Sekundärkontamination zu gewinnen.
```
SPEZIFISCHE VERFAHREN ZUR VORBEREITUNG DER UNTERSUCHUNG AUF
```
BLEI, CADMIUM UND QUECKSILBER
Es gibt viele zufriedenstellende spezifische
Probenvorbereitungsverfahren, die bei den betreffenden
Erzeugnissen eingesetzt werden können. In dem Entwurf einer
CEN-Norm "Lebensmittel - Bestimmung von Spurenelementen -
Leistungskriterien und allgemeine Überlegungen" sind
Verfahren aufgeführt, die sich als zufriedenstellend
erwiesen haben (a); andere Verfahren können jedoch
ebenfalls gültig sein.
Folgendes ist bei allen verwendeten Verfahren zu beachten:
- Muscheln, Krustentiere und kleine Fische: Soweit diese ganz gegessen werden, müssen die Eingeweide in dem zu untersuchenden Material enthalten sein;
- Gemüse: Nur der essbare Anteil ist zu kontrollieren, wobei die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zu beachten sind.
```
ANALYSENMETHODEN, DIE DAS LABOR ANZUWENDEN HAT, UND
```
VORSCHRIFTEN FÜR DIE LABORUNTERSUCHUNG
3.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen,
die das Labor verwenden sollte:
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (dh. dieselbe
Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,
dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt
werden, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x s tief r;
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen;
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
_ _
Ergebnissen [(s hoch r / x) x 100], wobei x
den Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt;
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Prüfern in
verschiedenen Labors nach dem standardisierten
Testverfahren) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95%) erwarten darf;
R = 2,8 x S tief R;
S tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen;
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
_
[(s tief R / x) x 100] ermittelten
Ergebnissen;
HORRAT
tief r = die ermittelte RSD rief r geteilt durch den
RSD tief r-Wert, geschätzt nach der
Horwitz-Gleichung unter Verwendung der Annahme
r = 0,66R;
HORRAT
tief R = der ermittelte RSD tief R-Wert geteilt durch
den RSD tief R-Wert, berechnet nach der
Horwitz-Gleichung (b).
3.2. Allgemeine Vorschriften
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analysenmethoden müssen
soweit wie möglich mit nachstehenden Bestimmungen
übereinstimmen.
3.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
3.2.2. Die in Nummer 3.2.1. Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation, "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
3.3. Spezifische Anforderungen
3.3.1. Blei, Cadmium- und Quecksilberanalysen
Spezifische Methoden für die Bestimmung der Blei-, Cadmium- oder Quecksilbergehalte sind nicht vorgeschrieben. Die Labors wenden eine validierte Methode an, die die in Tabelle 3 angegebenen Leistungskriterien erfüllt. Soweit möglich, sollte das Testmaterial des Ringversuchs zur Validierung zertifiziertes Referenzmaterial einschließen.
Tabelle 3: Leistungskriterien für Analysenmethoden für
Blei, Cadmium und Quecksilber
```
```
Parameter Wert/Kommentar
```
```
Anwendungsbereich Waren gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001
Nachweisgrenze Nicht mehr als ein Zehntel des
Höchstgehalts gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 466/2001, es sei denn, der
Höchstgehalt für Blei liegt unter
0,1 mg/kg. In diesem Fall nicht mehr
als ein Fünftel des Höchstgehalts
Bestimmungsgrenze Nicht mehr als ein Fünftel des
Höchstgehalts gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 466/2001, es sei denn, der
Höchstgehalt für Blei liegt unter
0,1 mg/kg. In diesem Fall nicht mehr
als zwei Fünftel des Höchstgehalts
Präzision HORRAT tief r- oder
HORRAT tief R-Werte von weniger als
1,5 gemäß Ringversuch
Wiederfindungsrate 80-120% (gemäß Ringversuch)
Spezifizität Frei von Matrix- oder spektralen
Interferenzen
3.3.2. 3-MCPD-Analyse
Spezifische Methoden für die Bestimmung des Gehalts von
3-MCPD sind nicht vorgeschrieben. Die Labors wenden eine
validierte Methode an, die die in Tabelle 4 angegebenen
Leistungskriterien erfüllt. Soweit möglich, sollte das
Testmaterial des Ringversuches zur Validierung
zertifiziertes Referenzmaterial einschließen. Eine
spezifische Methode wurde im Ringversuch validiert und
entspricht den Anforderungen in Tabelle 4 (c).
Tabelle 4: Leistungskriterien für Analysenmethoden für
3-MCPD
```
```
Kriterium Empfohlener Wert Konzentration
```
```
Blindwert Unter der -
Nachweisgrenze
Wiederfindungsrate 75-110% Alle
Bestimmungsgrenze 10 (oder weniger) -
µg/kg in
trockenem Zustand
Standardabweichung
des Blindwerts Weniger als 4 µg/kg -
Interne Präzisions- 4 µg/kg 20 µg/kg
abschätzungen - 6 µg/kg 30 µg/kg
Standardabweichung 7 µg/kg 40 µg/kg
der Wiederholungs- 8 µg/kg 50 µg/kg
messungen bei 15 µg/kg 100 µg/kg
unterschiedlichen
Konzentrationen
3.3.3. Leistungskriterien - das Konzept der Ungenauigkeitsfunktion
Die Eignung der vom Labor zu verwendenden Analysemethode
kann jedoch auch mittels eines Ungenauigkeitsansatzes
bewertet werden. Das Labor kann eine Methode einsetzen, die
Ergebnisse mit einer maximalen Standardungenauigkeit
liefert. Die maximale Standardungenauigkeit ergibt sich aus
der nachstehenden Formel:
Uƒ = Wurzel[LOD/2) hoch 2 + (alphaC) hoch 2] wobei:
Uƒ die maximale Standardungenauigkeit,
LOD die Nachweisgrenze der Methode,
C die jeweilige Konzentration
alpha ein numerischer Faktor ist, der abhängig vom
C-Wert zu verwenden ist; die zu verwendenden Werte
sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
```
```
C (myg/kg) alpha
```
```
50 0,2
51-500 0,18
501-1 000 0,15
1 001-10 000 0,12
10 000 0,1
```
```
U steht für die erweiterte Messunsicherheit mit einem Faktor von 2, der zu einem Vertrauensniveau von ca. 95% führt.
Liefert eine Analysemethode Ergebnisse mit Messunsicherheiten, die unter der maximalen Standardunsicherheit liegen, gilt die Methode als gleichermaßen geeignet wie eine Methode, die die oben genannten Leistungskriterien erfüllt.
QUELLE:
European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation, 2004.
(http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/ contaminants/sampling_en.htm).
3.4. Abschätzung der Richtigkeit der Untersuchung, Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse
Wenn möglich, ist eine Abschätzung der Richtigkeit der Analysen vorzunehmen, indem geeignete zertifizierte Referenzmaterialien in den Kontrollvorgang einbezogen werden.
Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate korrigiert oder unkorrigiert anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Die die Analyse durchführende Person hat den ‚European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation‘ zu beachten (Quelle 1).
Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen.
3.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.
3.6. Angaben der Ergebnisse
Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten anzugeben wie die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalte.
QUELLEN
(a) Entwurf der Norm prEN 13804 "Lebensmittel - Bestimmung
von Spurenelementen - Leistungskriterien und allgemeine Überlegungen", CEN, Rue de Stassart 36, B1050 Brüssel.
(b) W Horwitz, "Evaluation of Analytical Methods for
Regulation of Foods and Drugs", Anal. Chem., 1982, Nr. 54, 67A - 76A.
(c) Method of Analysis to determine
3-Monochloropropane-1,2-Diol in Food and Food Ingredients using Mass Spectrometric Detection", wurde CEN TC 275 und AOAC International vorgelegt (auch erhältlich als "Report of the Scientific Cooperation task 3.2.6: Provision of validated methods to support the Scientific Committee on Food`s recommendations regarding 3-MCPD in hydrolysed protein and other foods").
(d) ISO/AOAC/IUPAC "Harmonised Guidelines for the Use of
Recovery Information in Analytical Measurement"; Herausgeber Michael Thompson, Steven L. R. Ellison, Ales Fajgelj, Paul Willetts und Roger Wood, Pure Appl.
Chem., 1999, Nr. 71, 337 - 348.
```
```
*1) ABl. Nr. L 272 vom 3. 10. 1990, S. 1.
Anhang V
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER
OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Nachstehend wird das Probenahmeverfahren für die amtliche
Bestimmung der Ochratoxin-A-Gehalte in Waren gemäß §§ 2
und 3 LMG 1975 beschrieben. Die mit diesem Verfahren
gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die
betreffenden Partien anzusehen. Anhand der bei den
Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in
der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Grenzwerte
eingehalten wurden.
```
Definitionen
```
Partie: eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene
Menge;
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie
oder Teilpartie entnommenen Einzelproben.
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den im Anhang genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Ochratoxin-A-Gehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind im Protokoll zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen.
3.7. Verpackung und Versand der Proben
Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsmäßig gekennzeichnet.
Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Besondere Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß den Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien 50 Tonnen in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x
Häufigkeit der Gewicht der Einzelprobe
Probenahme n = ____________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht der
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg
- Häufigkeit der Probenahme: jeder n-te Sack oder Beutel,
aus dem eine Einzelprobe gezogen werden muss
(Dezimalzahlen sind auf die nächste ganze Zahl zu
runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt etwa 100 g, soweit im
Anhang nicht anders definiert. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Getreide und Getreideerzeugnisse und getrocknete
Weintrauben
Tabelle 1: Einteilung der Partien in Teilpartien je nach
Erzeugnis und Gewicht der Partie
```
```
Partie- Gewicht Zahl der Gewicht
gewicht oder Zahl Einzel- der
(Tonnen) der Teil- proben Sammel-
Erzeugnis partien je Teil- probe
partie je Teil-
partie
(kg)
```
```
Getreide und Ge- = 1 500 500 Tonnen 100 10
treideerzeugnisse 300 3 Teil- 100 10
und partien
1 500
= 50 100 Tonnen 100 10
und
= 300
50 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
Getrocknete = 15 15-30 100 10
Weintrauben Tonnen
(Korinthen, 15 - 10-100 1-10
Rosinen und *2)
Sultaninen)
```
```
*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses
Anhangs.
*2) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 3 dieses
Anhangs.
```
```
4.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
(Partien = 50 Tonnen) und getrocknete Weintrauben (Partien
= 15 Tonnen)
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1
in Teilpartien aufgeteilt werden. Da das Gewicht der
Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts
der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das
genannte Gewicht um höchstens 20% überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Getreidepartien von
weniger als 50 Tonnen und Partien von getrockneten
Weintrauben unter 15 Tonnen siehe Nummer 4.5. Gewicht der
Sammelprobe = 10 kg.
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung von Teilen der Partie unverhältnismäßig
große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der
Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
4.5. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
(Partien 50 Tonnen) und für getrocknete Weintrauben
(Partien 15 Tonnen)
Für Getreidepartien unter 50 Tonnen und für Partien von
getrockneten Weintrauben unter 15 Tonnen muss ein
Probenahmeverfahren angewendet werden, das - je nach
Partiegewicht - aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die
eine Sammelprobe von 1 bis 10 kg ergeben.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben:
Tabelle 2: Zahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Zahl der Einzelproben
```
```
= 1 10
1 - =3 20
3 - =10 40
10 -=20 60
20 -=50 100
Tabelle 3: Zahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Partie getrockneter Weintrauben
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Zahl der Einzelproben
```
```
= 0,1 10
0,1 - = 0,2 15
0,2 - = 0,5 20
0,5 - = 1,0 30
1,0 - = 2,0 40
2,0 - = 5,0 60
5,0 - = 10,0 80
10,0 - = 15,0 100
4.6. Probenahme auf der Einzelhandelsstufe
Die Probenahme von Waren auf der Einzelhandelsstufe sollte,
wenn möglich, gemäß den oben genannten
Probenahmebestimmungen erfolgen. Ist dies nicht möglich,
können andere wirksame Probenahmeverfahren auf der
Einzelhandelsstufe angewendet werden, sofern sie
ausreichende Repräsentativität für die betreffende Partie
gewährleisten.
Annahme einer Partie oder Teilpartie
- Annahme, wenn die Sammelprobe den Grenzwert einhält.
- Ablehnung, wenn die Sammelprobe den Grenzwert überschreitet.
Anhang V
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER
OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Nachstehend wird das Probenahmeverfahren für die amtliche
Bestimmung der Ochratoxin-A-Gehalte in Waren gemäß §§ 2
und 3 LMG 1975 beschrieben. Die mit diesem Verfahren
gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die
betreffenden Partien anzusehen. Anhand der bei den
Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in
der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Grenzwerte
eingehalten wurden.
```
Definitionen
```
Partie: eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene
Menge;
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie
oder Teilpartie entnommenen Einzelproben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den im Anhang genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Ochratoxin-A-Gehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind im Protokoll zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen.
3.7. Verpackung und Versand der Proben
Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsmäßig gekennzeichnet.
Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Besondere Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß den Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien 50 Tonnen in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x
Häufigkeit der Gewicht der Einzelprobe
Probenahme n = ____________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht der
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg
- Häufigkeit der Probenahme: jeder n-te Sack oder Beutel,
aus dem eine Einzelprobe gezogen werden muss
(Dezimalzahlen sind auf die nächste ganze Zahl zu
runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt etwa 100 g, soweit im
Anhang nicht anders definiert. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Getreide und Getreideerzeugnisse und getrocknete
Weintrauben
Tabelle 1: Einteilung der Partien in Teilpartien je nach
Erzeugnis und Gewicht der Partie
```
```
Partie- Gewicht Zahl der Gewicht
gewicht oder Zahl Einzel- der
(Tonnen) der Teil- proben Sammel-
Erzeugnis partien je Teil- probe
partie je Teil-
partie
(kg)
```
```
Getreide und Ge- = 1 500 500 Tonnen 100 10
treideerzeugnisse 300 3 Teil- 100 10
und partien
1 500
= 50 100 Tonnen 100 10
und
= 300
50 - 10- 1-10
100 *1)
```
```
Getrocknete = 15 15-30 100 10
Weintrauben Tonnen
(Korinthen, 15 - 10-100 1-10
Rosinen und *2)
Sultaninen)
```
```
*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses
Anhangs.
*2) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 3 dieses
Anhangs.
```
```
4.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
(Partien = 50 Tonnen) und getrocknete Weintrauben (Partien
= 15 Tonnen)
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1
in Teilpartien aufgeteilt werden. Da das Gewicht der
Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts
der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das
genannte Gewicht um höchstens 20% überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Getreidepartien von
weniger als 50 Tonnen und Partien von getrockneten
Weintrauben unter 15 Tonnen siehe Nummer 4.5. Gewicht der
Sammelprobe = 10 kg.
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung von Teilen der Partie unverhältnismäßig
große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der
Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
4.5. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
(Partien 50 Tonnen) und für getrocknete Weintrauben
(Partien 15 Tonnen)
Für Getreidepartien unter 50 Tonnen und für Partien von
getrockneten Weintrauben unter 15 Tonnen muss ein
Probenahmeverfahren angewendet werden, das - je nach
Partiegewicht - aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die
eine Sammelprobe von 1 bis 10 kg ergeben.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben:
Tabelle 2: Zahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Zahl der Einzelproben
```
```
= 1 10
1 - =3 20
3 - =10 40
10 -=20 60
20 -=50 100
Tabelle 3: Zahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Partie getrockneter Weintrauben
```
```
Partiegewicht (Tonnen) Zahl der Einzelproben
```
```
= 0,1 10
0,1 - = 0,2 15
0,2 - = 0,5 20
0,5 - = 1,0 30
1,0 - = 2,0 40
2,0 - = 5,0 60
5,0 - = 10,0 80
10,0 - = 15,0 100
4.6. Probenahmeverfahren für Lebensmittel, die für Säuglinge
und Kleinkinder bestimmt sind
Es ist das unter Nummer 4.5 für Getreide und
Getreideerzeugnisse genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.
Dies bedeutet, dass die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom Gewicht der Partie abhängt, wobei gemäß Tabelle 2 unter Nummer 4.5. mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.
– Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Sind Partien in Einzelhandelsverpackungen abgepackt, hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
– Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt.
4.7. Probenahme auf der Ebene des Einzelhandels
Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene sollte möglichst gemäß den oben genannten Bestimmungen über die Probenahme erfolgen. Ist dies nicht möglich, können andere wirksame Probenahmeverfahren auf der Ebene des Einzelhandels angewendet werden, sofern sie für die beprobte Partie ausreichend repräsentativ sind.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
Anhang V
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER
OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Nachstehend wird das Probenahmeverfahren für die amtliche
Bestimmung der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln
beschrieben. Die mit diesem Verfahren gewonnenen
Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden
Partien anzusehen. Anhand der bei den Laborproben
bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der
Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Grenzwerte
eingehalten wurden.
```
Definitionen
```
Partie: eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene
Menge;
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie
oder Teilpartie entnommenen Einzelproben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den im Anhang genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Ochratoxin-A-Gehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt.
3.6. Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.
3.7. Verpackung und Versand der Proben
Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsmäßig gekennzeichnet.
Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Besondere Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß den Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien 50 Tonnen in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x
Häufigkeit der Gewicht der Einzelprobe
Probenahme n = ____________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht der
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg
- Häufigkeit der Probenahme: jeder n-te Sack oder Beutel,
aus dem eine Einzelprobe gezogen werden muss
(Dezimalzahlen sind auf die nächste ganze Zahl zu
runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt etwa 100 g, soweit im
Anhang nicht anders definiert. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Getreide, getrocknete Weintrauben und gerösteten Kaffee
TABELLE 1
Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Gewicht
der Partie
```
```
Partie- Gewicht Zahl der Gewicht
gewicht oder Einzel- der
Erzeugnis (t) Zahl proben Sammel-
der probe
Teil- (kg)
partien
```
```
Getreide und = 1 500 500 t 100 10
Getreideerzeugnisse 300 und 3 Teil- 100 10
1 500 partien 100 10
= 50 und 100 t 3-100 (*1) 1-10
= 300 -
50
```
```
Getrocknete = 15 15-30 t 100 10
Weintrauben 15 - 10-100 (*2) 1-10
(Korinthen, Rosinen
und Sultanien)
```
```
Geröstete = 15 15-30 t 100 10
Kaffeebohnen, 15 - 10-100 (*2) 1-10
gemahlener
gerösteter
Kaffee und
löslicher Kaffee
```
```
(*1) Abhängig vom Partiegewicht – vgl. Tabelle 2 dieses Anhangs.
(*2) Abhängig vom Partiegewicht – vgl. Tabelle 3 dieses Anhangs.
```
```
4.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
(Partien = 50 Tonnen), geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen
gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee sowie für getrocknete
Weintrauben (Partien = 15 Tonnen)
– Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch getrennt
werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1 in
Teilpartien aufgeteilt werden. Da das Gewicht der Partie
nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der
Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das
genannte Gewicht um höchstens 20% überschreiten.
– Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
– Anzahl der Einzelproben: 100.
– Gewicht der Sammelprobe: 10 kg.
– Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung von Teilen der Partie unverhältnismäßig große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, vorausgesetzt, dieses ist so repräsentativ wie möglich und wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
4.5. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse (Partien 50 Tonnen), für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee und für getrocknete Weintrauben (Partien 15 Tonnen)
Bei Getreidepartien 50 Tonnen und bei Partien von gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee, löslichem Kaffee und getrockneten Weintrauben 15 Tonnen sind nach dem Probenahmeplan abhängig vom Partiegewicht 10-100 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 1-10 kg ergibt. Bei sehr kleinen Partien (= 0,5 Tonnen) von Getreide und Getreideerzeugnissen kann eine geringere Anzahl an Einzelproben entnommen werden. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereint sind, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben:
TABELLE 2
Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie
Getreide oder Getreideerzeugnisse
```
```
Partiegewicht (t) Zahl der Einzelproben
```
```
= 0,05 3
```
```
0,05-= 0,5 5
```
```
0,5-= 1 10
```
```
1-= 3 20
```
```
3-= 10 40
```
```
10-= 20 60
```
```
20-= 50 100
```
```
TABELLE 3
Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie
gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen
Kaffees und getrockneter Weintrauben
```
```
Partiegewicht (t) Zahl der Einzelproben
```
```
= 0,1 10
```
```
0,1-= 0,2 15
```
```
0,2-= 0,5 20
```
```
0,5-= 1,0 30
```
```
1,0-= 2,0 40
```
```
2,0-= 5,0 60
```
```
5,0-= 10,0 80
```
```
10,0-= 15,0 100
```
```
4.6. Probenahmeverfahren für Lebensmittel, die für Säuglinge
und Kleinkinder bestimmt sind
Es ist das unter Nummer 4.5 für Getreide und
Getreideerzeugnisse genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.
Dies bedeutet, dass die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom Gewicht der Partie abhängt, wobei gemäß Tabelle 2 unter Nummer 4.5. mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.
– Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Sind Partien in Einzelhandelsverpackungen abgepackt, hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
– Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt. 4.6.a. Probenahme bei Wein und Traubensaft
Die Sammelprobe wiegt mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht möglich ist (zB, wenn die Probe aus einer Flasche besteht).
Die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 4 entsprechen. Die festgelegte Anzahl der Einzelproben hängt von der Form ab, in der die betreffenden Erzeugnisse gewöhnlich im Handel sind. Bei Fassware ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch so gründlich wie möglich und soweit dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt zu vermischen. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung des Ochratoxin A in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.
Das Gewicht der Einzelproben, bei denen es sich häufig wahrscheinlich um eine Flasche oder eine Packung handelt, muss gleich sein. Eine Einzelprobe sollte mindestens 100 g wiegen, so dass eine Sammelprobe von mindestens etwa 1 kg entsteht. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.
TABELLE 4
Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben
```
```
Form, in der das Erzeugnis Gewicht der Mindestanzahl der
im Handel ist Partie (1) zu entnehmenden
Einzelproben
```
```
Fassware (Traubensaft, Wein) ... 3
```
```
Flaschen/Packungen Traubensaft = 50 3
```
```
Flaschen/Packungen Traubensaft 50-500 5
```
```
Flaschen/Packungen Traubensaft 500 10
```
```
Flaschen/Packungen Wein = 50 1
```
```
Flaschen/Packungen Wein 50-500 2
```
```
Flaschen/Packungen Wein 500 3
```
```
4.7. Probenahme auf der Ebene des Einzelhandels
Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene
sollte möglichst gemäß den oben genannten Bestimmungen über
die Probenahme erfolgen. Ist dies nicht möglich, können
andere wirksame Probenahmeverfahren auf der Ebene des
Einzelhandels angewendet werden, sofern sie für die
beprobte Partie ausreichend repräsentativ sind.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Anhang VI
PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DER OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
Vorsichtsmaßnahmen
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
Unterteilung von Proben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:
Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (dh. dieselbe
Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,
dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt
werden, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x s tief r
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
_ _
Ergebnissen [(s tief r/x) x 100] wobei x den
Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Prüfern in
verschiedenen Labors nach dem standardisierten
Testverfahren) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95%) erwarten darf, R = 2,8 x s tief r
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
_
ermittelten Ergebnissen [(S tief R/x) x 100].
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen
mit folgenden Bestimmungen übereinstimmen.
4.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
4.2.2. Die in Nummer 4.2.1 Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation, "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981) spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Ochratoxin-A-Gehalten in Waren vorgeschrieben sind, können Labors ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Ochratoxin A
```
```
Ochratoxin A
Konzentration __________________________________________
µg/kg RSD tief r RSD tief R Wiederfin-
(%) (%) dungsrate
(%)
```
```
1 = 40 = 60 50-120
1-10 = 20 = 30 70-110
```
```
- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden
nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den
betreffenden Konzentrationen angegeben sind.
- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)
dabei ist:
- RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet
aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
_
Ergebnissen [(s tief R/x) x 100],
- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,
0,001 = 1 000 mg/kg).
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die
sich für die meisten Routineanalysemethoden als
unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der
Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berücksichtigung der Wiederfindungsrate
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate
berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der
Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der
Richtlinie 93/99/EWG über zusätzliche Maßnahmen im Bereich
der amtlichen Lebensmittelüberwachung entsprechen.
Anhang VI
PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DER OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
Vorsichtsmaßnahmen
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2004)
```
```
Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und
```
Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen,
die das Labor verwenden sollte:
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (dh. dieselbe
Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,
dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt
werden, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x s tief r
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
_ _
Ergebnissen [(s tief r/x) x 100] wobei x den
Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Prüfern in
verschiedenen Labors nach dem standardisierten
Testverfahren) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95%) erwarten darf, R = 2,8 x s tief r
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
_
ermittelten Ergebnissen [(S tief R/x) x 100].
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen
mit folgenden Bestimmungen übereinstimmen.
4.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
4.2.2. Die in Nummer 4.2.1 Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation, "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981) spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Ochratoxin-A-Gehalten in Waren vorgeschrieben sind, können Labors ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Ochratoxin A
```
```
Ochratoxin A
Konzentration __________________________________________
µg/kg RSD tief r RSD tief R Wiederfin-
(%) (%) dungsrate
(%)
```
```
1 = 40 = 60 50-120
1-10 = 20 = 30 70-110
```
```
- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden
nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den
betreffenden Konzentrationen angegeben sind.
- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)
dabei ist:
- RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet
aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
_
Ergebnissen [(s tief R/x) x 100],
- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,
0,001 = 1 000 mg/kg).
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die
sich für die meisten Routineanalysemethoden als
unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der
Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der
Ergebnisse
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate
berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der
Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das
berichtigte Analyseergebnis ist zu verwenden, um die
Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang V
Nummer 5.).
Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messunsicherheit darstellen. U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung entsprechen.
Anhang VI
PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DER OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
Vorsichtsmaßnahmen
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
3.6 (Anm.: richtig 3.) Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.
Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:
Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (dh. dieselbe
Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,
dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt
werden, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x s tief r
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
_ _
Ergebnissen [(s tief r/x) x 100] wobei x den
Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an
identischem Material von Prüfern in
verschiedenen Labors nach dem standardisierten
Testverfahren) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95%) erwarten darf, R = 2,8 x s tief r
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
_
ermittelten Ergebnissen [(S tief R/x) x 100].
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen
mit folgenden Bestimmungen übereinstimmen.
4.2.1. Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
4.2.2. Die in Nummer 4.2.1 Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation, "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"
(ISO-Norm 5725/1981) spricht von 95% probability level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Ochratoxin-A-Gehalten in Waren vorgeschrieben sind, können Labors ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Ochratoxin A
```
```
Ochratoxin A
Konzentration __________________________________________
µg/kg RSD tief r RSD tief R Wiederfin-
(%) (%) dungsrate
(%)
```
```
1 = 40 = 60 50-120
1-10 = 20 = 30 70-110
```
```
- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden
nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den
betreffenden Konzentrationen angegeben sind.
- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)
dabei ist:
- RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet
aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
_
Ergebnissen [(s tief R/x) x 100],
- C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,
0,001 = 1 000 mg/kg).
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die
sich für die meisten Routineanalysemethoden als
unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der
Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der
Ergebnisse
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate
berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der
Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das
berichtigte Analyseergebnis ist zu verwenden, um die
Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang V
Nummer 5.).
Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messunsicherheit darstellen. U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.
Anhang VII
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER DIOXINGEHALTE
(PCDD/PCDF) SOWIE ZUR BESTIMMUNG DIOXINÄHNLICHER PCB IN BESTIMMTEN
WAREN
Zweck und Anwendungsbereich
```
Definitionen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale, wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist. Bei Fischen und
Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der
Fische vergleichbar sein.
Teilpartie: Bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein.
Einzelprobe: An einer einzigen Stelle der Partie bzw.
Teilpartie entnommene Menge.
Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie
entnommenen Einzelproben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
```
```
Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert
```
```
Dibenzo-p-dioxine ("PCDD") Dioxinähnliche PCB Non-ortho
PCB + Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDD 1 Non-ortho PCB
1,2,3,7,8-PeCDD 1 PCB 77 0,0001
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,01
OCDD 0,0001
Dibenzofurane ("PCDF") Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,0001
1,2,3,7,8-PeCDF 0,05
2,3,4,7,8-PeCDF 0,5 PCB 114 0,0005
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 118 0,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 156 0,0005
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 157 0,0005
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 PCB 167 0,00001
OCDF 0,0001 PCB 189 0,0001
```
```
Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" =
hepta; "O" = octa; "CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" =
Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl.
```
```
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten qualifizierten
Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben
sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu
verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und
dioxinähnlichen PCB auswirken, die analytische Bestimmung
beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben
zunichte machen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind - soweit praktisch machbar - an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.
3.5. Vorbereitung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 2 kg, außer wenn dies nicht praktisch ist, zB wenn eine einzige Packung beprobt wurde.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.
3.7. Verpackung und Versand von Sammel- und Laborproben Jede Sammel- und Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu verbringen, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Probenahmepläne
Tabelle 1
Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen
sind
```
```
Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu
(kg) entnehmenden Einzelproben
```
```
50 3
50 bis 500 5
500 10
Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl
der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß
Tabelle 2 zu wählen.
Tabelle 2
Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden,
sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Anzahl der zu entnehmenden
Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten
```
```
1 bis 25 1 Packung oder Einheit
26 bis 100 Etwa 5%, mindestens 2 Packungen
oder Einheiten
100 Etwa 5%, höchstens 10 Packungen
oder Einheiten
```
Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den
```
Höchstgehalten
Das Kontrolllabor unterzieht die für die amtliche
Untersuchung entnommene Laborprobe einer zweiten
Untersuchung, sofern das Ergebnis der ersten weniger als
20% unter dem Höchstgehalt oder darüber liegt, und
berechnet den Mittelwert der Ergebnisse. Die Partie wird
akzeptiert, sofern das Ergebnis der ersten Untersuchung
mehr als 20% vom jeweiligen in der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt liegt oder, falls
eine zweite Untersuchung erforderlich ist, wenn der
Mittelwert dem Höchstgehalt entspricht.
```
```
Anhang VII
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER DIOXINGEHALTE
(PCDD/PCDF) SOWIE ZUR BESTIMMUNG DIOXINÄHNLICHER PCB IN BESTIMMTEN
WAREN
Zweck und Anwendungsbereich
```
Definitionen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale, wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist. Bei Fischen und
Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der
Fische vergleichbar sein.
Teilpartie: Bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein.
Einzelprobe: An einer einzigen Stelle der Partie bzw.
Teilpartie entnommene Menge.
Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie
entnommenen Einzelproben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
```
```
Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert
```
```
Dibenzo-p-dioxine ("PCDD") Dioxinähnliche PCB Non-ortho
PCB + Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDD 1 Non-ortho PCB
1,2,3,7,8-PeCDD 1 PCB 77 0,0001
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,01
OCDD 0,0001
Dibenzofurane ("PCDF") Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,0001
1,2,3,7,8-PeCDF 0,05
2,3,4,7,8-PeCDF 0,5 PCB 114 0,0005
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 118 0,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 156 0,0005
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 157 0,0005
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 PCB 167 0,00001
OCDF 0,0001 PCB 189 0,0001
```
```
Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" =
hepta; "O" = octa; "CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" =
Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl.
```
```
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten qualifizierten
Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben
sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu
verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und
dioxinähnlichen PCB auswirken, die analytische Bestimmung
beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben
zunichte machen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind - soweit praktisch machbar - an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.
3.5. Vorbereitung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 2 kg, außer wenn dies nicht praktisch ist, zB wenn eine einzige Packung beprobt wurde.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.
3.7. Verpackung und Versand von Sammel- und Laborproben Jede Sammel- und Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu verbringen, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Probenahmepläne
Tabelle 1
Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen
sind
```
```
Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu
(kg) entnehmenden Einzelproben
```
```
50 3
50 bis 500 5
500 10
Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl
der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß
Tabelle 2 zu wählen.
Tabelle 2
Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe
bilden, sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Anzahl der zu entnehmenden
Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten
```
```
1 bis 25 1 Packung oder Einheit
26 bis 100 Etwa 5%, mindestens 2 Packungen
oder Einheiten
100 Etwa 5%, höchstens 10 Packungen
oder Einheiten
4.1. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien
bestehend aus ganzen Fischen
Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben
muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die
Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind,
muss mindestens 2 kg wiegen (siehe Nummer 3.5.).
```
Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den
```
Höchstgehalten
Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer
einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr.
466/2001 festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung
der Messungenauigkeit nicht überschreitet.
Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch
eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von
mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete
Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter
Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei
überschreitet.
Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch
eine der zwei nachstehenden Möglichkeiten erfolgen:
– durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit unter
Verwendung eines Faktors des genutzten Messumfangs von
2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt;
– durch Bestimmung der Entscheidungsgrenze (CC Alpha)
gemäß Nummer 3.1.2.5. des Anhanges der Entscheidung der
Kommission 2002/657/EG vom 12. August 2002 zur
Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend
die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung
von Ergebnissen (*1) (Fall von Stoffen mit einem
festgelegten zulässigen Grenzwert). Diese vorgenannten
Auswertungen gelten für das Untersuchungsergebnis der
für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle
einer Analyse für die Gegenuntersuchung und
Schiedsuntersuchung gelten die einzelstaatlichen
Bestimmungen.
```
```
Anhang VII
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER DIOXINGEHALTE
(PCDD/PCDF) SOWIE ZUR BESTIMMUNG DIOXINÄHNLICHER PCB IN BESTIMMTEN
WAREN
Zweck und Anwendungsbereich
```
Definitionen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale, wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist. Bei Fischen und
Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der
Fische vergleichbar sein.
Teilpartie: Bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein.
Einzelprobe: An einer einzigen Stelle der Partie bzw.
Teilpartie entnommene Menge.
Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie
entnommenen Einzelproben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
```
```
Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert
```
```
Dibenzo-p-dioxine ("PCDD") Dioxinähnliche PCB Non-ortho
PCB + Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDD 1 Non-ortho PCB
1,2,3,7,8-PeCDD 1 PCB 77 0,0001
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,01
OCDD 0,0001
Dibenzofurane ("PCDF") Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,0001
1,2,3,7,8-PeCDF 0,05
2,3,4,7,8-PeCDF 0,5 PCB 114 0,0005
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 118 0,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 156 0,0005
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 157 0,0005
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 PCB 167 0,00001
OCDF 0,0001 PCB 189 0,0001
```
```
Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" =
hepta; "O" = octa; "CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" =
Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl.
```
```
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten qualifizierten
Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben
sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu
verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und
dioxinähnlichen PCB auswirken, die analytische Bestimmung
beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben
zunichte machen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind - soweit praktisch machbar - an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.
3.5. Vorbereitung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht praktisch ist, zB wenn eine einzige Packung beprobt wurde.
3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.
3.7. Verpackung und Versand von Sammel- und Laborproben Jede Sammel- und Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu verbringen, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Probenahmepläne
Tabelle 1
Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen
sind
```
```
Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu
(kg) entnehmenden Einzelproben
```
```
50 3
50 bis 500 5
500 10
Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl
der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß
Tabelle 2 zu wählen.
Tabelle 2
Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe
bilden, sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Anzahl der zu entnehmenden
Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten
```
```
1 bis 25 1 Packung oder Einheit
26 bis 100 Etwa 5%, mindestens 2 Packungen
oder Einheiten
100 Etwa 5%, höchstens 10 Packungen
oder Einheiten
4.1. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien
bestehend aus ganzen Fischen
Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben
muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die
Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind,
muss mindestens 2 kg wiegen (siehe Nummer 3.5.).
```
Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den
```
Höchstgehalten
Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer
einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr.
466/2001 festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung
der Messungenauigkeit nicht überschreitet.
Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch
eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von
mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete
Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter
Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei
überschreitet.
Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch
eine der zwei nachstehenden Möglichkeiten erfolgen:
– durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit unter
Verwendung eines Faktors des genutzten Messumfangs von
2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt;
– durch Bestimmung der Entscheidungsgrenze (CC Alpha)
gemäß Nummer 3.1.2.5. des Anhanges der Entscheidung der
Kommission 2002/657/EG vom 12. August 2002 zur
Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend
die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung
von Ergebnissen (*1) (Fall von Stoffen mit einem
festgelegten zulässigen Grenzwert). Diese vorgenannten
Auswertungen gelten für das Untersuchungsergebnis der
für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle
einer Analyse für die Gegenuntersuchung und
Schiedsuntersuchung gelten die einzelstaatlichen
Bestimmungen.
```
```
Anhang VIII
PROBENVORBEREITUNG UND ANFORDERUNGEN AN UNTERSUCHUNGS-VERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND ZUR
BESTIMMUNG VON DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN WAREN
Zweck und Anwendungsbereich
Hintergrund
```
Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der
```
Probenvorbereitung
- In jeder Stufe des Probenahme- und Analyseverfahrens sind
Maßnahmen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu
vermeiden.
- Die Proben sind in Glas-, Aluminium-, Polypropylen- oder
Polyethylen-Behältern zu lagern und zu transportieren.
Spuren von Papierstaub sind vom Probenbehälter zu
entfernen. Die Gläser sind mit Lösungsmitteln
auszuspülen, die zuvor auf Vorhandensein von Dioxinen
überprüft wurden.
- Die Lagerung und der Transport der Proben hat so zu
erfolgen, dass die Einheit der Warenprobe erhalten
bleibt.
- Sofern zutreffend, sind die einzelnen Laborproben mit
Hilfe eines Verfahrens fein zu mahlen und gründlich zu
mischen, mit dem nachweislich eine vollständige
Homogenisierung erreicht wird (zB Mahlung so fein, dass
die Probe durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm
gehen kann); falls die Feuchtigkeit zu hoch ist, sind die
Proben vor der Mahlung zu trocknen.
- Es ist eine Blinduntersuchung durchzuführen, indem das
gesamte Untersuchungsverfahren durchgeführt und nur die
Probe dabei weggelassen wird.
- Das Gewicht der für die Extraktion verwendeten Probe muss
ausreichend groß sein, dass die Anforderungen an die
Messempfindlichkeit erfüllt werden.
- Es gibt viele zufriedenstellende spezifische
Probenvorbereitungsverfahren, die für die zu
untersuchenden Erzeugnisse verwendet werden können. Die
Verfahren sind gemäß international anerkannten Leitlinien
zu validieren.
```
Anforderungen an Laboratorien
```
- Die Laboratorien führen den Nachweis der
Leistungsfähigkeit eines Verfahrens im Bereich der
interessierenden Konzentration, zB 0,5 x, 1 x und 2 x die
interessierende Konzentration mit einem akzeptablen
Abweichungskoeffizienten für wiederholte Untersuchung.
Näheres zu den Akzeptanzkriterien siehe Ziffer 5.
- Die Bestimmungsgrenze sollte beim Bestätigungsverfahren
im Bereich von etwa einem Fünftel der interessierenden
Konzentration liegen, damit sichergestellt ist, dass im
Bereich der interessierenden Konzentration akzeptable
Abweichungskoeffizienten eingehalten werden.
- Als interne Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten ständige
Blindkontrollen und Experimente mit aufgestockten Proben
oder Untersuchungen von Kontrollproben (sofern
erhältlich, vorzugsweise zertifiziertes Referenzmaterial)
durchgeführt werden.
- Die erfolgreiche Teilnahme an
Laborvergleichsuntersuchungen zur Bewertung der Leistung
von Laboratorien ist der beste Weg, bei spezifischen
Untersuchungen Kompetenz nachzuweisen. Eine erfolgreiche
Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, zB über
Boden- oder Abwasserproben, belegt jedoch nicht
zwangsläufig auch eine Kompetenz im Bereich der Proben
von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975, die zu einem
geringeren Grad kontaminiert sind. Daher ist die ständige
Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen zur Ermittlung
des Gehalts an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den
entsprechenden Waren obligatorisch.
- Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG sollten
die Laboratorien von einer anerkannten Stelle
akkreditiert sein, die nach ISO Guide 58 arbeitet, damit
sichergestellt ist, dass sie bei der Untersuchung
Qualitätssicherungsverfahren anwenden. Die Laboratorien
müssen gemäß Akkreditierungsgesetz-AKKG akkreditiert
sein.
```
Anforderungen an Verfahren zur Untersuchung auf Dioxine und
```
dioxinähnliche PCB
Grundsätzliche Anforderungen zur Annahme von
Untersuchungsverfahren:
- Große Messempfindlichkeit und niedrige Nachweisgrenze. Bei PCDD und PCDF müssen die nachweisbaren Mengen wegen der extrem hohen Toxizität einiger dieser Verbindungen im Bereich Pikogramm TEQ (10 hoch -12 g) liegen. Der Gehalt an PCB ist bekanntlich höher als derjenige an PCDD und PCDF. Bei den meisten PCB-Kongeneren ist eine Messempfindlichkeit im Bereich Nanogramm (10 hoch -9 g) bereits ausreichend. Zur Messung der toxischeren dioxinähnlichen PCB-Kongenere (insbesondere der non-orthosubstituierten Kongenere) muss jedoch die gleiche Messempfindlichkeit erreicht werden wie für die PCDD und PCDF.
- Hohe Selektivität/Spezifizität. PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB müssen von einer Vielzahl anderer, gemeinsam extrahierter und möglicherweise interferierender Verbindungen unterschieden werden, die in Konzentrationen von bis zu mehreren Größenordnungen höher als diejenigen der zu prüfenden Analyten vorhanden sind. Bei
- Hohe Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision). Die Bestimmung sollte eine valide Schätzung der tatsächlichen Konzentration in einer Probe erbringen. Hohe Genauigkeit (Messgenauigkeit: der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Ergebnis einer Messung und dem echten oder zugeordneten Wert der Messgrenze) ist notwendig, damit die Zurückweisung des Ergebnisses einer Probenuntersuchung auf Grund der geringen Zuverlässigkeit der TEQ-Schätzung vermieden wird. Genauigkeit wird ausgedrückt als Richtigkeit (Differenz zwischen dem gemessenen Mittelwert eines Analyten in einem zertifizierten Material und seinem zertifizierten Wert, ausgedrückt als Prozentsatz dieses Wertes) und Präzision (Präzision wird gewöhnlich errechnet als Standardabweichung einschließlich Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit, sie gibt den Grad der Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen an, die durch die wiederholte Durchführung des Testverfahrens unter vorgeschriebenen Bedingungen erzielt werden).
```
```
Screening-Verfahren Bestätigungs-
verfahren
```
```
Falsch negativer Anteil 1%
```
```
Richtigkeit -20% bis +
20%
```
```
Variationskoeffizient 30% 15%
```
Spezielle Anforderungen an GC/MS-Verfahren, wenn sie zu
```
Screening- oder Bestätigungszwecken eingesetzt werden
- Die Addition von hoch 13C-markierten
2,3,7,8-chlorsubstituierten internen PCDD/F-Standards
(und hoch 13C-markierten internen dioxinähnlichen
PCB-Standards, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen
sind) ist ganz zu Anfang des Untersuchungsverfahrens, zB
vor der Extraktion, durchzuführen, damit das
Analyseverfahren validiert werden kann. Bei jeder der
tetra- bis octa-chlorierten homologen Gruppen von PCDD/F
(und bei jeder der homologen Gruppen von dioxinähnlichen
PCB, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen sind) muss
mindestens ein Kongener addiert werden (alternativ dazu
mindestens ein Kongener je massenspektrometrisch
ausgewählter Ionenaufzeichnungsfunktion zur Überwachung
von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB). Im Fall der
Bestätigungsverfahren ist die Verwendung aller
17 hoch 13C-markierten 2,3,7,8-substituierten internen
PCDD/F-Standards und aller 12 hoch 13C-markierten
internen dioxinähnlichen PCB-Standards eindeutig
vorzuziehen (sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen
sind).
Die relativen Responsefaktoren sollten mittels geeigneter
Kalibrierlösungen auch für diejenigen Kongenere bestimmt
werden, bei denen kein 13C-markiertes Analogon addiert
ist.
- Bei Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und
Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die weniger als 10%
Fett enthalten, ist die Addition der internen Standards
vor der Extraktion obligatorisch. Bei Lebensmitteln
tierischen Ursprungs, die mehr als 10% Fett enthalten,
können die internen Standards entweder vor der Extraktion
oder nach der Fettextraktion addiert werden. Die
Extraktionseffizienz sollte auf geeignete Weise validiert
werden, je nachdem, auf welcher Stufe interne Standards
eingeführt und ob die Ergebnisse auf Produkt oder
Fettbasis angegeben werden.
- Vor der GC/MS-Analyse ist/sind 1 oder 2
Wiederfindungs-(Surrogat)Standard(s) zu addieren.
- Es ist eine Kontrolle der Wiederfindungsrate
erforderlich. Bei Bestätigungsverfahren sollten die
Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards im
Bereich zwischen 60 und 120% liegen. Geringere oder
höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere,
insbesondere einiger hepta- und octachlorierte
Dibenzodioxine und Dibenzofurane, können unter der
Bedingung akzeptiert werden, dass ihr Beitrag zum
TEQ-Wert 10% des gesamten TEQ-Wertes (nur für PCDD/F)
nicht übersteigt. Bei Screening-Verfahren sollten die
Wiederfindungen zwischen 30 und 140% liegen.
- Die Dioxine sollten von interferierenden chlorierten
Verbindungen, wie zB PCB und chlorierten Diphenylethern,
mittels geeigneter chromatografischer Verfahren getrennt
werden (vorzugsweise mit Florisil-, Aluminiumoxid-
und/oder Aktivkohlesäule).
- Die gaschromatografische Trennung von Isomeren sollte
ausreichen ( 25% von Peak zu Peak zwischen
1,2,3,4,7,8-HxCDF und 1,2,3,6,7,8-HxCDF).
- Die Bestimmung sollte nach der EPA-Methode 1613
Revision B erfolgen: "Tetra-through octa-chlorinated
dioxins and furans by isotope dilution HRGC/HRMS" oder
nach einer anderen Methode mit gleichwertigen
Leistungskriterien.
- Bei Waren mit einer Dioxinkontamination von etwa 1 pg
WHO-TEQ/g Fett sollte die Differenz zwischen oberer und
unterer Grenze nicht mehr als 20% (nur für PCDD/PCDF)
betragen. Bei Waren mit geringem Fettgehalt sind die
gleichen Anforderungen bei einer Kontamination von etwa
1 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis anzuwenden. Bei geringerer
Kontamination, wie zB 0,50 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis, kann
die Differenz zwischen Obergrenze und Untergrenze im
Bereich zwischen 25 und 40% liegen.
```
Screening-Verfahren
```
7.1. Einführung
Bei der Untersuchung gibt es verschiedene Vorgehensweisen
mit einem Screening-Verfahren: das reine Screening und eine
quantitative Untersuchung.
- Bei jeder Testreihe ist eine Blind- und eine Referenzprobe einzubeziehen, die zur gleichen Zeit und zu den gleichen Bedingungen extrahiert und untersucht werden. Die Referenzprobe muss im Vergleich zu einer Blindprobe eine deutlich erhöhte Response aufweisen.
- Zusätzliche Referenzproben von 0,5 x und 2 x die interessierende Konzentration sollten einbezogen werden, damit die ordnungsgemäße Durchführung des Tests in dem für die Kontrolle der interessierenden Konzentration relevanten Bereich nachgewiesen werden kann.
- Bei der Untersuchung anderer Matrizen ist die Eignung der Referenzproben nachzuweisen, vorzugsweise durch die Aufnahme von Proben, bei denen sich durch HRGC/HRMS ein TEQ-Gehalt vergleichbar mit dem der Referenzprobe ergeben hat, oder andernfalls von einer Blindprobe, die bis zu dieser Höhe aufgestockt wurde.
- Da in Bioassays keine internen Standards verwendet werden können, sind Wiederholbarkeitstests zur Erlangung von Informationen über die Standardabweichung innerhalb einer Testreihe sehr wichtig. Der Abweichungskoeffizient sollte unter 30% liegen.
- Bei Bioassays sollten Zielverbindungen, mögliche Interferenzen und die zulässigen Höchstwerte definiert werden.
7.2. Anforderungen an zum Screening verwendete Untersuchungsverfahren
- Zum Screening können GC/MS-Verfahren und Bioassays verwendet werden. Bei GC/MS-Verfahren sind die unter Punkt 6 festgelegten Anforderungen heranzuziehen. Für zellbasierte Bioassays sind spezielle Anforderungen unter Punkt 7.3 und für kit-basierte Bioassays unter Punkt 7.4 festgelegt.
- Es sind Informationen über die Anzahl falsch positiver und falsch negativer Ergebnisse eines großen Probensatzes unterhalb und oberhalb der Höchstwerte oder der Auslösewerte im Vergleich zum TEQ-Gehalt erforderlich, der durch ein Bestätigungsverfahren bestimmt wurde. Der tatsächliche Anteil der falsch negativen Ergebnisse sollte unter 1% betragen. Der Anteil der falsch positiven Proben sollte so gering sein, dass ein Screening von Vorteil ist.
- Positive Ergebnisse sind immer durch ein Bestätigungsverfahren zu bestätigen. Außerdem sollten die Proben aus einem großen TEQ-Bereich durch HRGC/HRMS (zirka 2 bis 10% der negativen Proben) bestätigt werden. Informationen über Übereinstimmungen von Bioassays mit HRGC/HRMS-Ergebnissen sollten zur Verfügung gestellt werden.
7.3. Spezielle Anforderungen an zellbasierte Bioassays
- Für jeden Testlauf in einem Bioassay ist eine Referenzkonzentrationsreihe von TCDD oder einem Dioxin-Furan-Gemisch (vollständige Dosis-Response-Kurve mit R hoch 2 0,95) erforderlich. Zu Screening-Zwecken könnte eine erweiterte Kurve im Niedrigkonzentrationsbereich zur Untersuchung von Proben im Niedriggehaltbereich verwendet werden.
- Für das Ergebnis des Bioassays über einen konstanten Zeitraum hinweg sollte eine TCDD-Referenzkonzentration (etwa 3 x die Quantifizierungsgrenze) auf einem Qualitätskontrollblatt verwendet werden. Eine Alternative dazu wäre die relative Response einer Referenzprobe im Vergleich zur TCDD-Kalibrierungslinie, da die Response der Zellen von vielen Faktoren abhängen kann.
- Für jeden Typ Referenzmaterial sollten Qualitätskontroll-Charts aufgezeichnet und geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass das Ergebnis mit den Leitlinien übereinstimmt.
- Insbesondere bei quantitativen Berechnungen muss die Induktion der Probenverdünnung innerhalb des linearen Teils der Response-Kurve liegen. Über dem linearen Teil der Response-Kurve liegende Proben sind zu verdünnen und neu zu testen. Daher wird empfohlen, immer mindestens drei oder mehr Lösungen zur gleichen Zeit zu testen.
- Die Standardabweichung sollte bei einer dreifachen Bestimmung einer Probenlösung nicht mehr als 15% betragen und zwischen drei unabhängigen Versuchen nicht mehr als 30%.
- Die Nachweisgrenze kann auf 3 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrund-Response festgelegt werden. Eine andere Möglichkeit wäre, auf die Gleichung der Kalibrierungskurve eine über dem Hintergrund liegende Response anzuwenden (Induktionsfaktor 5 x der Blindwert des Lösungsmittels), der anhand der Kalibrierungskurve des Tages berechnet wird. Die Quantifizierungsgrenze kann auf 5 bis 6 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrundresponse festgelegt werden, oder es kann eine Response über dem Hintergrund (Induktionsfaktor 10 x der Blindwert) angewandt werden, der anhand der Kalibrierungskurve des Tags berechnet wird.
7.4. Spezielle Anforderungen an Kit-basierte Bioassays *1)
- Bei der Vorbereitung und Untersuchung der Proben sind die Anweisungen des Herstellers zu beachten.
- Testkits, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, sollten nicht mehr verwendet werden.
- Es sollten keine Materialien oder Bestandteile verwendet werden, die zur Verwendung mit anderen Kits bestimmt sind.
- Die Testkits sollten zu den angegebenen Lagertemperaturen aufbewahrt und zu den angegebenen Betriebstemperaturen verwendet werden.
- Die Nachweisgrenze wird - basierend auf zehn Wiederholungen von Blinduntersuchungen (Blank) - als die dreifache Standardabweichung festgelegt, die durch den Anstieg der linearen Regressionsgleichung zu dividieren ist.
- Für die Labortests sollten Referenzstandards verwendet werden, damit sichergestellt ist, dass die Response des Standards im Test innerhalb eines akzeptablen Bereichs liegt.
Bericht über die Ergebnisse
Anhang VIII
PROBENVORBEREITUNG UND ANFORDERUNGEN AN UNTERSUCHUNGS-VERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND ZUR
BESTIMMUNG VON DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN WAREN
Zweck und Anwendungsbereich
Hintergrund
```
Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der
```
Probenvorbereitung
- In jeder Stufe des Probenahme- und Analyseverfahrens sind
Maßnahmen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu
vermeiden.
- Die Proben sind in Glas-, Aluminium-, Polypropylen- oder
Polyethylen-Behältern zu lagern und zu transportieren.
Spuren von Papierstaub sind vom Probenbehälter zu
entfernen. Die Gläser sind mit Lösungsmitteln
auszuspülen, die zuvor auf Vorhandensein von Dioxinen
überprüft wurden.
- Die Lagerung und der Transport der Proben hat so zu
erfolgen, dass die Einheit der Warenprobe erhalten
bleibt.
- Sofern zutreffend, sind die einzelnen Laborproben mit
Hilfe eines Verfahrens fein zu mahlen und gründlich zu
mischen, mit dem nachweislich eine vollständige
Homogenisierung erreicht wird (zB Mahlung so fein, dass
die Probe durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm
gehen kann); falls die Feuchtigkeit zu hoch ist, sind die
Proben vor der Mahlung zu trocknen.
- Es ist eine Blinduntersuchung durchzuführen, indem das
gesamte Untersuchungsverfahren durchgeführt und nur die
Probe dabei weggelassen wird.
- Das Gewicht der für die Extraktion verwendeten Probe muss
ausreichend groß sein, dass die Anforderungen an die
Messempfindlichkeit erfüllt werden.
- Es gibt viele zufriedenstellende spezifische
Probenvorbereitungsverfahren, die für die zu
untersuchenden Erzeugnisse verwendet werden können. Die
Verfahren sind gemäß international anerkannten Leitlinien
zu validieren.
```
Anforderungen an Laboratorien
```
- Die Laboratorien führen den Nachweis der
Leistungsfähigkeit eines Verfahrens im Bereich der
interessierenden Konzentration, zB 0,5 x, 1 x und 2 x die
interessierende Konzentration mit einem akzeptablen
Abweichungskoeffizienten für wiederholte Untersuchung.
Näheres zu den Akzeptanzkriterien siehe Ziffer 5.
- Die Bestimmungsgrenze sollte beim Bestätigungsverfahren
im Bereich von etwa einem Fünftel der interessierenden
Konzentration liegen, damit sichergestellt ist, dass im
Bereich der interessierenden Konzentration akzeptable
Abweichungskoeffizienten eingehalten werden.
- Als interne Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten ständige
Blindkontrollen und Experimente mit aufgestockten Proben
oder Untersuchungen von Kontrollproben (sofern
erhältlich, vorzugsweise zertifiziertes Referenzmaterial)
durchgeführt werden.
- Die erfolgreiche Teilnahme an
Laborvergleichsuntersuchungen zur Bewertung der Leistung
von Laboratorien ist der beste Weg, bei spezifischen
Untersuchungen Kompetenz nachzuweisen. Eine erfolgreiche
Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, zB über
Boden- oder Abwasserproben, belegt jedoch nicht
zwangsläufig auch eine Kompetenz im Bereich der Proben
von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975, die zu einem
geringeren Grad kontaminiert sind. Daher ist die ständige
Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen zur Ermittlung
des Gehalts an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den
entsprechenden Waren obligatorisch.
- Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG sollten
die Laboratorien von einer anerkannten Stelle
akkreditiert sein, die nach ISO Guide 58 arbeitet, damit
sichergestellt ist, dass sie bei der Untersuchung
Qualitätssicherungsverfahren anwenden. Die Laboratorien
müssen gemäß Akkreditierungsgesetz-AKKG akkreditiert
sein.
```
Anforderungen an Verfahren zur Untersuchung auf Dioxine und
```
dioxinähnliche PCB
Grundsätzliche Anforderungen zur Annahme von
Untersuchungsverfahren:
- Große Messempfindlichkeit und niedrige Nachweisgrenze. Bei PCDD und PCDF müssen die nachweisbaren Mengen wegen der extrem hohen Toxizität einiger dieser Verbindungen im Bereich Pikogramm TEQ (10 hoch -12 g) liegen. Der Gehalt an PCB ist bekanntlich höher als derjenige an PCDD und PCDF. Bei den meisten PCB-Kongeneren ist eine Messempfindlichkeit im Bereich Nanogramm (10 hoch -9 g) bereits ausreichend. Zur Messung der toxischeren dioxinähnlichen PCB-Kongenere (insbesondere der non-orthosubstituierten Kongenere) muss jedoch die gleiche Messempfindlichkeit erreicht werden wie für die PCDD und PCDF.
- Hohe Selektivität/Spezifizität. PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB müssen von einer Vielzahl anderer, gemeinsam extrahierter und möglicherweise interferierender Verbindungen unterschieden werden, die in Konzentrationen von bis zu mehreren Größenordnungen höher als diejenigen der zu prüfenden Analyten vorhanden sind. Bei
- Hohe Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision). Die Bestimmung sollte eine valide Schätzung der tatsächlichen Konzentration in einer Probe erbringen. Hohe Genauigkeit (Messgenauigkeit: der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Ergebnis einer Messung und dem echten oder zugeordneten Wert der Messgrenze) ist notwendig, damit die Zurückweisung des Ergebnisses einer Probenuntersuchung auf Grund der geringen Zuverlässigkeit der TEQ-Schätzung vermieden wird. Genauigkeit wird ausgedrückt als Richtigkeit (Differenz zwischen dem gemessenen Mittelwert eines Analyten in einem zertifizierten Material und seinem zertifizierten Wert, ausgedrückt als Prozentsatz dieses Wertes) und Präzision (Präzision wird gewöhnlich errechnet als Standardabweichung einschließlich Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit, sie gibt den Grad der Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen an, die durch die wiederholte Durchführung des Testverfahrens unter vorgeschriebenen Bedingungen erzielt werden).
```
```
Screening-Verfahren Bestätigungs-
verfahren
```
```
Falsch negativer Anteil 1%
```
```
Richtigkeit -20% bis +
20%
```
```
Variationskoeffizient 30% 15%
```
Spezielle Anforderungen an GC/MS-Verfahren, wenn sie zu
```
Screening- oder Bestätigungszwecken eingesetzt werden
- Die Addition von hoch 13C-markierten
2,3,7,8-chlorsubstituierten internen PCDD/F-Standards
(und hoch 13C-markierten internen dioxinähnlichen
PCB-Standards, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen
sind) ist ganz zu Anfang des Untersuchungsverfahrens, zB
vor der Extraktion, durchzuführen, damit das
Analyseverfahren validiert werden kann. Bei jeder der
tetra- bis octa-chlorierten homologen Gruppen von PCDD/F
(und bei jeder der homologen Gruppen von dioxinähnlichen
PCB, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen sind) muss
mindestens ein Kongener addiert werden (alternativ dazu
mindestens ein Kongener je massenspektrometrisch
ausgewählter Ionenaufzeichnungsfunktion zur Überwachung
von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB). Im Fall der
Bestätigungsverfahren ist die Verwendung aller
17 hoch 13C-markierten 2,3,7,8-substituierten internen
PCDD/F-Standards und aller 12 hoch 13C-markierten
internen dioxinähnlichen PCB-Standards eindeutig
vorzuziehen (sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen
sind).
Die relativen Responsefaktoren sollten mittels geeigneter
Kalibrierlösungen auch für diejenigen Kongenere bestimmt
werden, bei denen kein 13C-markiertes Analogon addiert
ist.
- Bei Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und
Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die weniger als 10%
Fett enthalten, ist die Addition der internen Standards
vor der Extraktion obligatorisch. Bei Lebensmitteln
tierischen Ursprungs, die mehr als 10% Fett enthalten,
können die internen Standards entweder vor der Extraktion
oder nach der Fettextraktion addiert werden. Die
Extraktionseffizienz sollte auf geeignete Weise validiert
werden, je nachdem, auf welcher Stufe interne Standards
eingeführt und ob die Ergebnisse auf Produkt oder
Fettbasis angegeben werden.
- Vor der GC/MS-Analyse ist/sind 1 oder 2
Wiederfindungs-(Surrogat)Standard(s) zu addieren.
- Es ist eine Kontrolle der Wiederfindungsrate
erforderlich. Bei Bestätigungsverfahren sollten die
Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards im
Bereich zwischen 60 und 120% liegen. Geringere oder
höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere,
insbesondere einiger hepta- und octachlorierte
Dibenzodioxine und Dibenzofurane, können unter der
Bedingung akzeptiert werden, dass ihr Beitrag zum
TEQ-Wert 10% des gesamten TEQ-Wertes (nur für PCDD/F)
nicht übersteigt. Bei Screening-Verfahren sollten die
Wiederfindungen zwischen 30 und 140% liegen.
- Die Dioxine sollten von interferierenden chlorierten
Verbindungen, wie zB PCB und chlorierten Diphenylethern,
mittels geeigneter chromatografischer Verfahren getrennt
werden (vorzugsweise mit Florisil-, Aluminiumoxid-
und/oder Aktivkohlesäule).
- Die gaschromatografische Trennung von Isomeren sollte
ausreichen ( 25% von Peak zu Peak zwischen
1,2,3,4,7,8-HxCDF und 1,2,3,6,7,8-HxCDF).
- Die Bestimmung sollte nach der EPA-Methode 1613
Revision B erfolgen: "Tetra-through octa-chlorinated
dioxins and furans by isotope dilution HRGC/HRMS" oder
nach einer anderen Methode mit gleichwertigen
Leistungskriterien.
- Bei Waren mit einer Dioxinkontamination von etwa 1 pg
WHO-TEQ/g Fett sollte die Differenz zwischen oberer und
unterer Grenze nicht mehr als 20% (nur für PCDD/PCDF)
betragen. Bei Waren mit geringem Fettgehalt sind die
gleichen Anforderungen bei einer Kontamination von etwa
1 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis anzuwenden. Bei geringerer
Kontamination, wie zB 0,50 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis, kann
die Differenz zwischen Obergrenze und Untergrenze im
Bereich zwischen 25 und 40% liegen.
```
Screening-Verfahren
```
7.1. Einführung
Bei der Untersuchung gibt es verschiedene Vorgehensweisen
mit einem Screening-Verfahren: das reine Screening und eine
quantitative Untersuchung.
- Bei jeder Testreihe ist eine Blind- und eine Referenzprobe einzubeziehen, die zur gleichen Zeit und zu den gleichen Bedingungen extrahiert und untersucht werden. Die Referenzprobe muss im Vergleich zu einer Blindprobe eine deutlich erhöhte Response aufweisen.
- Zusätzliche Referenzproben von 0,5 x und 2 x die interessierende Konzentration sollten einbezogen werden, damit die ordnungsgemäße Durchführung des Tests in dem für die Kontrolle der interessierenden Konzentration relevanten Bereich nachgewiesen werden kann.
- Bei der Untersuchung anderer Matrizen ist die Eignung der Referenzproben nachzuweisen, vorzugsweise durch die Aufnahme von Proben, bei denen sich durch HRGC/HRMS ein TEQ-Gehalt vergleichbar mit dem der Referenzprobe ergeben hat, oder andernfalls von einer Blindprobe, die bis zu dieser Höhe aufgestockt wurde.
- Da in Bioassays keine internen Standards verwendet werden können, sind Wiederholbarkeitstests zur Erlangung von Informationen über die Standardabweichung innerhalb einer Testreihe sehr wichtig. Der Abweichungskoeffizient sollte unter 30% liegen.
- Bei Bioassays sollten Zielverbindungen, mögliche Interferenzen und die zulässigen Höchstwerte definiert werden.
7.2. Anforderungen an zum Screening verwendete Untersuchungsverfahren
- Zum Screening können GC/MS-Verfahren und Bioassays verwendet werden. Bei GC/MS-Verfahren sind die unter Punkt 6 festgelegten Anforderungen heranzuziehen. Für zellbasierte Bioassays sind spezielle Anforderungen unter Punkt 7.3 und für kit-basierte Bioassays unter Punkt 7.4 festgelegt.
- Es sind Informationen über die Anzahl falsch positiver und falsch negativer Ergebnisse eines großen Probensatzes unterhalb und oberhalb der Höchstwerte oder der Auslösewerte im Vergleich zum TEQ-Gehalt erforderlich, der durch ein Bestätigungsverfahren bestimmt wurde. Der tatsächliche Anteil der falsch negativen Ergebnisse sollte unter 1% betragen. Der Anteil der falsch positiven Proben sollte so gering sein, dass ein Screening von Vorteil ist.
- Positive Ergebnisse sind immer durch ein Bestätigungsverfahren zu bestätigen. Außerdem sollten die Proben aus einem großen TEQ-Bereich durch HRGC/HRMS (zirka 2 bis 10% der negativen Proben) bestätigt werden. Informationen über Übereinstimmungen von Bioassays mit HRGC/HRMS-Ergebnissen sollten zur Verfügung gestellt werden.
7.3. Spezielle Anforderungen an zellbasierte Bioassays
- Für jeden Testlauf in einem Bioassay ist eine Referenzkonzentrationsreihe von TCDD oder einem Dioxin-Furan-Gemisch (vollständige Dosis-Response-Kurve mit R hoch 2 0,95) erforderlich. Zu Screening-Zwecken könnte eine erweiterte Kurve im Niedrigkonzentrationsbereich zur Untersuchung von Proben im Niedriggehaltbereich verwendet werden.
- Für das Ergebnis des Bioassays über einen konstanten Zeitraum hinweg sollte eine TCDD-Referenzkonzentration (etwa 3 x die Quantifizierungsgrenze) auf einem Qualitätskontrollblatt verwendet werden. Eine Alternative dazu wäre die relative Response einer Referenzprobe im Vergleich zur TCDD-Kalibrierungslinie, da die Response der Zellen von vielen Faktoren abhängen kann.
- Für jeden Typ Referenzmaterial sollten Qualitätskontroll-Charts aufgezeichnet und geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass das Ergebnis mit den Leitlinien übereinstimmt.
- Insbesondere bei quantitativen Berechnungen muss die Induktion der Probenverdünnung innerhalb des linearen Teils der Response-Kurve liegen. Über dem linearen Teil der Response-Kurve liegende Proben sind zu verdünnen und neu zu testen. Daher wird empfohlen, immer mindestens drei oder mehr Lösungen zur gleichen Zeit zu testen.
- Die Standardabweichung sollte bei einer dreifachen Bestimmung einer Probenlösung nicht mehr als 15% betragen und zwischen drei unabhängigen Versuchen nicht mehr als 30%.
- Die Nachweisgrenze kann auf 3 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrund-Response festgelegt werden. Eine andere Möglichkeit wäre, auf die Gleichung der Kalibrierungskurve eine über dem Hintergrund liegende Response anzuwenden (Induktionsfaktor 5 x der Blindwert des Lösungsmittels), der anhand der Kalibrierungskurve des Tages berechnet wird. Die Quantifizierungsgrenze kann auf 5 bis 6 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrundresponse festgelegt werden, oder es kann eine Response über dem Hintergrund (Induktionsfaktor 10 x der Blindwert) angewandt werden, der anhand der Kalibrierungskurve des Tags berechnet wird.
7.4. Spezielle Anforderungen an Kit-basierte Bioassays *1)
- Bei der Vorbereitung und Untersuchung der Proben sind die Anweisungen des Herstellers zu beachten.
- Testkits, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, sollten nicht mehr verwendet werden.
- Es sollten keine Materialien oder Bestandteile verwendet werden, die zur Verwendung mit anderen Kits bestimmt sind.
- Die Testkits sollten zu den angegebenen Lagertemperaturen aufbewahrt und zu den angegebenen Betriebstemperaturen verwendet werden.
- Die Nachweisgrenze wird - basierend auf zehn Wiederholungen von Blinduntersuchungen (Blank) - als die dreifache Standardabweichung festgelegt, die durch den Anstieg der linearen Regressionsgleichung zu dividieren ist.
- Für die Labortests sollten Referenzstandards verwendet werden, damit sichergestellt ist, dass die Response des Standards im Test innerhalb eines akzeptablen Bereichs liegt.
Bericht über die Ergebnisse
Anhang VIII
PROBENVORBEREITUNG UND ANFORDERUNGEN AN UNTERSUCHUNGS-VERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND ZUR
BESTIMMUNG VON DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN WAREN
Zweck und Anwendungsbereich
Hintergrund
```
Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der
```
Probenvorbereitung
- In jeder Stufe des Probenahme- und Analyseverfahrens sind
Maßnahmen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu
vermeiden.
- Die Proben sind in Glas-, Aluminium-, Polypropylen- oder
Polyethylen-Behältern zu lagern und zu transportieren.
Spuren von Papierstaub sind vom Probenbehälter zu
entfernen. Die Gläser sind mit Lösungsmitteln
auszuspülen, die zuvor auf Vorhandensein von Dioxinen
überprüft wurden.
- Die Lagerung und der Transport der Proben hat so zu
erfolgen, dass die Einheit der Warenprobe erhalten
bleibt.
- Sofern zutreffend, sind die einzelnen Laborproben mit
Hilfe eines Verfahrens fein zu mahlen und gründlich zu
mischen, mit dem nachweislich eine vollständige
Homogenisierung erreicht wird (zB Mahlung so fein, dass
die Probe durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm
gehen kann); falls die Feuchtigkeit zu hoch ist, sind die
Proben vor der Mahlung zu trocknen.
- Es ist eine Blinduntersuchung durchzuführen, indem das
gesamte Untersuchungsverfahren durchgeführt und nur die
Probe dabei weggelassen wird.
- Das Gewicht der für die Extraktion verwendeten Probe muss
ausreichend groß sein, dass die Anforderungen an die
Messempfindlichkeit erfüllt werden.
- Es gibt viele zufriedenstellende spezifische
Probenvorbereitungsverfahren, die für die zu
untersuchenden Erzeugnisse verwendet werden können. Die
Verfahren sind gemäß international anerkannten Leitlinien
zu validieren.
```
Anforderungen an Laboratorien
```
- Die Laboratorien führen den Nachweis der
Leistungsfähigkeit eines Verfahrens im Bereich der
interessierenden Konzentration, zB 0,5 x, 1 x und 2 x die
interessierende Konzentration mit einem akzeptablen
Abweichungskoeffizienten für wiederholte Untersuchung.
Näheres zu den Akzeptanzkriterien siehe Ziffer 5.
- Die Bestimmungsgrenze sollte beim Bestätigungsverfahren
im Bereich von etwa einem Fünftel der interessierenden
Konzentration liegen, damit sichergestellt ist, dass im
Bereich der interessierenden Konzentration akzeptable
Abweichungskoeffizienten eingehalten werden.
- Als interne Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten ständige
Blindkontrollen und Experimente mit aufgestockten Proben
oder Untersuchungen von Kontrollproben (sofern
erhältlich, vorzugsweise zertifiziertes Referenzmaterial)
durchgeführt werden.
- Die erfolgreiche Teilnahme an
Laborvergleichsuntersuchungen zur Bewertung der Leistung
von Laboratorien ist der beste Weg, bei spezifischen
Untersuchungen Kompetenz nachzuweisen. Eine erfolgreiche
Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, zB über
Boden- oder Abwasserproben, belegt jedoch nicht
zwangsläufig auch eine Kompetenz im Bereich der Proben
von Lebensmitteln, die zu einem geringeren Grad
kontaminiert sind. Daher ist die ständige Teilnahme an
Laborvergleichsuntersuchungen zur Ermittlung des Gehalts
an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den entsprechenden
Waren obligatorisch.
- Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie
die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß
Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.
```
Anforderungen an Verfahren zur Untersuchung auf Dioxine und
```
dioxinähnliche PCB
Grundsätzliche Anforderungen zur Annahme von
Untersuchungsverfahren:
- Große Messempfindlichkeit und niedrige Nachweisgrenze. Bei PCDD und PCDF müssen die nachweisbaren Mengen wegen der extrem hohen Toxizität einiger dieser Verbindungen im Bereich Pikogramm TEQ (10 hoch -12 g) liegen. Der Gehalt an PCB ist bekanntlich höher als derjenige an PCDD und PCDF. Bei den meisten PCB-Kongeneren ist eine Messempfindlichkeit im Bereich Nanogramm (10 hoch -9 g) bereits ausreichend. Zur Messung der toxischeren dioxinähnlichen PCB-Kongenere (insbesondere der non-orthosubstituierten Kongenere) muss jedoch die gleiche Messempfindlichkeit erreicht werden wie für die PCDD und PCDF.
- Hohe Selektivität/Spezifizität. PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB müssen von einer Vielzahl anderer, gemeinsam extrahierter und möglicherweise interferierender Verbindungen unterschieden werden, die in Konzentrationen von bis zu mehreren Größenordnungen höher als diejenigen der zu prüfenden Analyten vorhanden sind. Bei
- Hohe Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision). Die Bestimmung sollte eine valide Schätzung der tatsächlichen Konzentration in einer Probe erbringen. Hohe Genauigkeit (Messgenauigkeit: der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Ergebnis einer Messung und dem echten oder zugeordneten Wert der Messgrenze) ist notwendig, damit die Zurückweisung des Ergebnisses einer Probenuntersuchung auf Grund der geringen Zuverlässigkeit der TEQ-Schätzung vermieden wird. Genauigkeit wird ausgedrückt als Richtigkeit (Differenz zwischen dem gemessenen Mittelwert eines Analyten in einem zertifizierten Material und seinem zertifizierten Wert, ausgedrückt als Prozentsatz dieses Wertes) und Präzision (Präzision wird gewöhnlich errechnet als Standardabweichung einschließlich Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit, sie gibt den Grad der Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen an, die durch die wiederholte Durchführung des Testverfahrens unter vorgeschriebenen Bedingungen erzielt werden).
```
```
Screening-Verfahren Bestätigungs-
verfahren
```
```
Falsch negativer Anteil 1%
```
```
Richtigkeit -20% bis +
20%
```
```
Variationskoeffizient 30% 15%
```
Spezielle Anforderungen an GC/MS-Verfahren, wenn sie zu
```
Screening- oder Bestätigungszwecken eingesetzt werden
- Die Addition von hoch 13C-markierten
2,3,7,8-chlorsubstituierten internen PCDD/F-Standards
(und hoch 13C-markierten internen dioxinähnlichen
PCB-Standards, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen
sind) ist ganz zu Anfang des Untersuchungsverfahrens, zB
vor der Extraktion, durchzuführen, damit das
Analyseverfahren validiert werden kann. Bei jeder der
tetra- bis octa-chlorierten homologen Gruppen von PCDD/F
(und bei jeder der homologen Gruppen von dioxinähnlichen
PCB, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen sind) muss
mindestens ein Kongener addiert werden (alternativ dazu
mindestens ein Kongener je massenspektrometrisch
ausgewählter Ionenaufzeichnungsfunktion zur Überwachung
von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB). Im Fall der
Bestätigungsverfahren ist die Verwendung aller
17 hoch 13C-markierten 2,3,7,8-substituierten internen
PCDD/F-Standards und aller 12 hoch 13C-markierten
internen dioxinähnlichen PCB-Standards eindeutig
vorzuziehen (sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen
sind).
Die relativen Responsefaktoren sollten mittels geeigneter
Kalibrierlösungen auch für diejenigen Kongenere bestimmt
werden, bei denen kein 13C-markiertes Analogon addiert
ist.
- Bei Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und
Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die weniger als 10%
Fett enthalten, ist die Addition der internen Standards
vor der Extraktion obligatorisch. Bei Lebensmitteln
tierischen Ursprungs, die mehr als 10% Fett enthalten,
können die internen Standards entweder vor der Extraktion
oder nach der Fettextraktion addiert werden. Die
Extraktionseffizienz sollte auf geeignete Weise validiert
werden, je nachdem, auf welcher Stufe interne Standards
eingeführt und ob die Ergebnisse auf Produkt oder
Fettbasis angegeben werden.
- Vor der GC/MS-Analyse ist/sind 1 oder 2
Wiederfindungs-(Surrogat)Standard(s) zu addieren.
- Es ist eine Kontrolle der Wiederfindungsrate
erforderlich. Bei Bestätigungsverfahren sollten die
Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards im
Bereich zwischen 60 und 120% liegen. Geringere oder
höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere,
insbesondere einiger hepta- und octachlorierte
Dibenzodioxine und Dibenzofurane, können unter der
Bedingung akzeptiert werden, dass ihr Beitrag zum
TEQ-Wert 10% des gesamten TEQ-Wertes (nur für PCDD/F)
nicht übersteigt. Bei Screening-Verfahren sollten die
Wiederfindungen zwischen 30 und 140% liegen.
- Die Dioxine sollten von interferierenden chlorierten
Verbindungen, wie zB PCB und chlorierten Diphenylethern,
mittels geeigneter chromatografischer Verfahren getrennt
werden (vorzugsweise mit Florisil-, Aluminiumoxid-
und/oder Aktivkohlesäule).
- Die gaschromatografische Trennung von Isomeren sollte
ausreichen ( 25% von Peak zu Peak zwischen
1,2,3,4,7,8-HxCDF und 1,2,3,6,7,8-HxCDF).
- Die Bestimmung sollte nach der EPA-Methode 1613
Revision B erfolgen: "Tetra-through octa-chlorinated
dioxins and furans by isotope dilution HRGC/HRMS" oder
nach einer anderen Methode mit gleichwertigen
Leistungskriterien.
- Bei Waren mit einer Dioxinkontamination von etwa 1 pg
WHO-TEQ/g Fett sollte die Differenz zwischen oberer und
unterer Grenze nicht mehr als 20% (nur für PCDD/PCDF)
betragen. Bei Waren mit geringem Fettgehalt sind die
gleichen Anforderungen bei einer Kontamination von etwa
1 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis anzuwenden. Bei geringerer
Kontamination, wie zB 0,50 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis, kann
die Differenz zwischen Obergrenze und Untergrenze im
Bereich zwischen 25 und 40% liegen.
```
Screening-Verfahren
```
7.1. Einführung
Bei der Untersuchung gibt es verschiedene Vorgehensweisen
mit einem Screening-Verfahren: das reine Screening und eine
quantitative Untersuchung.
- Bei jeder Testreihe ist eine Blind- und eine Referenzprobe einzubeziehen, die zur gleichen Zeit und zu den gleichen Bedingungen extrahiert und untersucht werden. Die Referenzprobe muss im Vergleich zu einer Blindprobe eine deutlich erhöhte Response aufweisen.
- Zusätzliche Referenzproben von 0,5 x und 2 x die interessierende Konzentration sollten einbezogen werden, damit die ordnungsgemäße Durchführung des Tests in dem für die Kontrolle der interessierenden Konzentration relevanten Bereich nachgewiesen werden kann.
- Bei der Untersuchung anderer Matrizen ist die Eignung der Referenzproben nachzuweisen, vorzugsweise durch die Aufnahme von Proben, bei denen sich durch HRGC/HRMS ein TEQ-Gehalt vergleichbar mit dem der Referenzprobe ergeben hat, oder andernfalls von einer Blindprobe, die bis zu dieser Höhe aufgestockt wurde.
- Da in Bioassays keine internen Standards verwendet werden können, sind Wiederholbarkeitstests zur Erlangung von Informationen über die Standardabweichung innerhalb einer Testreihe sehr wichtig. Der Abweichungskoeffizient sollte unter 30% liegen.
- Bei Bioassays sollten Zielverbindungen, mögliche Interferenzen und die zulässigen Höchstwerte definiert werden.
7.2. Anforderungen an zum Screening verwendete Untersuchungsverfahren
- Zum Screening können GC/MS-Verfahren und Bioassays verwendet werden. Bei GC/MS-Verfahren sind die unter Punkt 6 festgelegten Anforderungen heranzuziehen. Für zellbasierte Bioassays sind spezielle Anforderungen unter Punkt 7.3 und für kit-basierte Bioassays unter Punkt 7.4 festgelegt.
- Es sind Informationen über die Anzahl falsch positiver und falsch negativer Ergebnisse eines großen Probensatzes unterhalb und oberhalb der Höchstwerte oder der Auslösewerte im Vergleich zum TEQ-Gehalt erforderlich, der durch ein Bestätigungsverfahren bestimmt wurde. Der tatsächliche Anteil der falsch negativen Ergebnisse sollte unter 1% betragen. Der Anteil der falsch positiven Proben sollte so gering sein, dass ein Screening von Vorteil ist.
- Positive Ergebnisse sind immer durch ein Bestätigungsverfahren zu bestätigen. Außerdem sollten die Proben aus einem großen TEQ-Bereich durch HRGC/HRMS (zirka 2 bis 10% der negativen Proben) bestätigt werden. Informationen über Übereinstimmungen von Bioassays mit HRGC/HRMS-Ergebnissen sollten zur Verfügung gestellt werden.
7.3. Spezielle Anforderungen an zellbasierte Bioassays
- Für jeden Testlauf in einem Bioassay ist eine Referenzkonzentrationsreihe von TCDD oder einem Dioxin-Furan-Gemisch (vollständige Dosis-Response-Kurve mit R hoch 2 0,95) erforderlich. Zu Screening-Zwecken könnte eine erweiterte Kurve im Niedrigkonzentrationsbereich zur Untersuchung von Proben im Niedriggehaltbereich verwendet werden.
- Für das Ergebnis des Bioassays über einen konstanten Zeitraum hinweg sollte eine TCDD-Referenzkonzentration (etwa 3 x die Quantifizierungsgrenze) auf einem Qualitätskontrollblatt verwendet werden. Eine Alternative dazu wäre die relative Response einer Referenzprobe im Vergleich zur TCDD-Kalibrierungslinie, da die Response der Zellen von vielen Faktoren abhängen kann.
- Für jeden Typ Referenzmaterial sollten Qualitätskontroll-Charts aufgezeichnet und geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass das Ergebnis mit den Leitlinien übereinstimmt.
- Insbesondere bei quantitativen Berechnungen muss die Induktion der Probenverdünnung innerhalb des linearen Teils der Response-Kurve liegen. Über dem linearen Teil der Response-Kurve liegende Proben sind zu verdünnen und neu zu testen. Daher wird empfohlen, immer mindestens drei oder mehr Lösungen zur gleichen Zeit zu testen.
- Die Standardabweichung sollte bei einer dreifachen Bestimmung einer Probenlösung nicht mehr als 15% betragen und zwischen drei unabhängigen Versuchen nicht mehr als 30%.
- Die Nachweisgrenze kann auf 3 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrund-Response festgelegt werden. Eine andere Möglichkeit wäre, auf die Gleichung der Kalibrierungskurve eine über dem Hintergrund liegende Response anzuwenden (Induktionsfaktor 5 x der Blindwert des Lösungsmittels), der anhand der Kalibrierungskurve des Tages berechnet wird. Die Quantifizierungsgrenze kann auf 5 bis 6 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrundresponse festgelegt werden, oder es kann eine Response über dem Hintergrund (Induktionsfaktor 10 x der Blindwert) angewandt werden, der anhand der Kalibrierungskurve des Tags berechnet wird.
7.4. Spezielle Anforderungen an Kit-basierte Bioassays *1)
- Bei der Vorbereitung und Untersuchung der Proben sind die Anweisungen des Herstellers zu beachten.
- Testkits, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, sollten nicht mehr verwendet werden.
- Es sollten keine Materialien oder Bestandteile verwendet werden, die zur Verwendung mit anderen Kits bestimmt sind.
- Die Testkits sollten zu den angegebenen Lagertemperaturen aufbewahrt und zu den angegebenen Betriebstemperaturen verwendet werden.
- Die Nachweisgrenze wird - basierend auf zehn Wiederholungen von Blinduntersuchungen (Blank) - als die dreifache Standardabweichung festgelegt, die durch den Anstieg der linearen Regressionsgleichung zu dividieren ist.
- Für die Labortests sollten Referenzstandards verwendet werden, damit sichergestellt ist, dass die Response des Standards im Test innerhalb eines akzeptablen Bereichs liegt.
Bericht über die Ergebnisse
Anhang IX
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES
PATULIN-GEHALTS BESTIMMTER WAREN
Zweck und Anwendungsbereich Im Folgenden wird das Verfahren für die Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des Patulingehalts von Lebensmitteln beschrieben. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: eine unterscheidbare Menge eines in einer
Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß
der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,
Absender oder Kennzeichnung aufweist.
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein.
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie oder
Teilpartie entnommene Menge.
Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie
entnommenen Proben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
Allgemeine Vorschriften
Verlauf der Probenahme
Tabelle 1: Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden
Einzelproben
```
```
Gewicht der Partie (in kg) Mindestanzahl der zu entnehmenden
Einzelproben
```
```
50 3
```
```
50-500 5
```
```
500 10
Tabelle 2: Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen eine
Sammelprobe zusammengestellt wird, wenn die Partie aus
Einzelpackungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Einheiten Zahl der zu entnehmenden
in der Partie Packungen oder Einheiten
```
```
1-25 1 Packung oder Einheit
```
```
26-100 Etwa 5 %, wenigstens 2
Packungen oder Einheiten
```
```
100 Etwa 5 %, höchstens
10 Packungen oder Einheiten
```
```
Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten
Anhang IX
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES
PATULIN-GEHALTS BESTIMMTER WAREN
Zweck und Anwendungsbereich Im Folgenden wird das Verfahren für die Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des Patulingehalts von Lebensmitteln beschrieben. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: eine unterscheidbare Menge eines in einer
Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß
der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,
Absender oder Kennzeichnung aufweist.
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein.
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie oder
Teilpartie entnommene Menge.
Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie
entnommenen Proben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
Allgemeine Vorschriften
Verlauf der Probenahme
Tabelle 1: Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden
Einzelproben
```
```
Gewicht der Partie (in kg) Mindestanzahl der zu entnehmenden
Einzelproben
```
```
50 3
```
```
50-500 5
```
```
500 10
Tabelle 2: Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen eine
Sammelprobe zusammengestellt wird, wenn die Partie aus
Einzelpackungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Einheiten Zahl der zu entnehmenden
in der Partie Packungen oder Einheiten
```
```
1-25 1 Packung oder Einheit
```
```
26-100 Etwa 5 %, wenigstens 2
Packungen oder Einheiten
```
```
100 Etwa 5 %, höchstens
10 Packungen oder Einheiten
```
```
Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten
Anhang X
PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DES PATULINGEHALTS BESTIMMTER WAREN
Vorsichtsmaßnahmen
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
- Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
4.1. Begriffsbestimmungen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:
Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man
die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe Probe,
derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor,
kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95 %)
erwarten darf, so dass r = 2,8 × s tief r.
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen
[(sr/x) × 100], wobei x den Durchschnitt der
Ergebnisse aller Labors und Proben darstellt.
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man
die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem
Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach
dem standardisierten Testverfahren) erzielt werden,
mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der
Regel 95 %) erwarten darf; R = 2,8 × s tief R.
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief R = relative Standardabweichung,
berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(sR/x) × 100] ermittelten Ergebnissen.
4.2. Allgemeine Vorschriften
Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen soweit wie möglich mit den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (*1) übereinstimmen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung des Patulingehalts von Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
Leistungsmerkmale für Patulin
```
```
Konzentration Patulin
```
```
µg/kg RSD tief r (%) RSD tief R 1481/2004, Wieder-
ABl. Nr. L 272 vom findungs-
20.8.2004 S. 11 (%) rate (%)
```
```
20 - 30 - 40 50-120
```
```
20-50 - 20 - 30 70-105
```
```
50 - 15 - 25 75-105
```
```
Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den betreffenden Konzentrationen angegeben sind.
Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet:
RSD tief R = 2 hoch (1-0.5logC)
wobei:
RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(s tief R/x)
× 100] ermittelten Ergebnissen,
C das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100
g, 0,001 = 1 000 mg/kg)
ist.
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das berichtigte Analyseergebnis wird verwendet, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang IX Nummer 5). Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messungenauigkeit darstellen.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung entsprechen.
______________ (*1) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50.
Anhang X
PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DES PATULINGEHALTS BESTIMMTER WAREN
Vorsichtsmaßnahmen
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
3.6 (Anm.: richtig 3.) Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.
Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
4.1. Begriffsbestimmungen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:
Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man
die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe Probe,
derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor,
kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95 %)
erwarten darf, so dass r = 2,8 × s tief r.
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen
[(sr/x) × 100], wobei x den Durchschnitt der
Ergebnisse aller Labors und Proben darstellt.
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man
die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem
Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach
dem standardisierten Testverfahren) erzielt werden,
mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der
Regel 95 %) erwarten darf; R = 2,8 × s tief R.
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief R = relative Standardabweichung,
berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(sR/x) × 100] ermittelten Ergebnissen.
4.2. Allgemeine Vorschriften
Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung des Patulingehalts von Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
Leistungsmerkmale für Patulin
```
```
Konzentration Patulin
```
```
µg/kg RSD tief r (%) RSD tief R 1481/2004, Wieder-
ABl. Nr. L 272 vom findungs-
20.8.2004 S. 11 (%) rate (%)
```
```
20 - 30 - 40 50-120
```
```
20-50 - 20 - 30 70-105
```
```
50 - 15 - 25 75-105
```
```
Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den betreffenden Konzentrationen angegeben sind.
Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet:
RSD tief R = 2 hoch (1-0.5logC)
wobei:
RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(s tief R/x)
× 100] ermittelten Ergebnissen,
C das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100
g, 0,001 = 1 000 mg/kg)
ist.
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das berichtigte Analyseergebnis wird verwendet, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang IX Nummer 5). Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messungenauigkeit darstellen.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.
```
```
(*1) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50.
Anhang XI
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER ZINNGEHALTE IN
LEBENSMITTELKONSERVEN
Zweck und Anwendungsbereich
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: eine unterscheidbare Menge eines in einer
Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß
der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,
Absender oder Kennzeichnung aufweist.
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein.
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie oder
Teilpartie entnommene Menge.
Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie
entnommenen Proben.
Laborprobe: für das Labor bestimmte Probe.
Allgemeine Vorschriften
Probenahmepläne
Durch das Probenahmeverfahren ist zu gewährleisten, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.
4.1. Zahl der Einzelproben
Die Mindestanzahl der den Konservendosen einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss dem Doppelten der Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die Einzelproben aus jeder Dose sollten ein ähnliches Gewicht aufweisen und zusammen eine Sammelprobe ergeben (siehe Nummer 3.5).
Tabelle 1: Zahl der Dosen (Einzelproben), die für eine Sammelprobe
zu beproben sind
```
```
Zahl der Dosen in einer Partie Zahl der zu beprobenden Dosen
```
```
1-25 Mindestens 1 Dose
```
```
26-100 Mindestens 2 Dosen
```
```
100 5 Dosen
```
```
Zu beachten ist, dass die Höchstgehalte sich auf den Inhalt jeder einzelnen Dose beziehen, dass jedoch aus praktischen Gründen für die Untersuchung mit einer Sammelprobe gearbeitet werden muss. Ergibt sich aus der Analyse, dass die Sammelprobe knapp unterhalb des Höchstgehalts liegt, und besteht der Verdacht, dass einzelne Dosen diesen Höchstgehalt überschreiten, so können weitere Untersuchungen erforderlich sein.
4.2. Probenahme im Einzelhandel
Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Ebene des Einzelhandels sollte, soweit dies möglich ist, nach den vorstehenden Probenahmevorschriften durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, können auf der Ebene des Einzelhandels andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern sie eine ausreichende Repräsentativität für die beprobte Partie gewährleisten.
Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten
Das Kontrolllabor analysiert die Laborprobe für Bestätigungszwecke auf die Einhaltung der Höchstgehalte in mindestens zwei getrennten Analysen und berechnet den Mittelwert der Ergebnisse
Die Partie wird akzeptiert, wenn der Durchschnitt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den entsprechenden Höchstgehalt (gemäß Verordnung (EG) Nr. 466/2001) nicht überschreitet. Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn der Durchschnitt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.
Anhang XI
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER ZINNGEHALTE IN
LEBENSMITTELKONSERVEN
Zweck und Anwendungsbereich
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: eine unterscheidbare Menge eines in einer
Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß
der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,
Absender oder Kennzeichnung aufweist.
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein.
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie oder
Teilpartie entnommene Menge.
Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie
entnommenen Proben.
Laborprobe: für das Labor bestimmte Probe.
Allgemeine Vorschriften
Probenahmepläne
Durch das Probenahmeverfahren ist zu gewährleisten, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.
4.1. Zahl der Einzelproben
Die Mindestanzahl der den Konservendosen einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss dem Doppelten der Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die Einzelproben aus jeder Dose sollten ein ähnliches Gewicht aufweisen und zusammen eine Sammelprobe ergeben (siehe Nummer 3.5).
Tabelle 1: Zahl der Dosen (Einzelproben), die für eine Sammelprobe
zu beproben sind
```
```
Zahl der Dosen in einer Partie Zahl der zu beprobenden Dosen
```
```
1-25 Mindestens 1 Dose
```
```
26-100 Mindestens 2 Dosen
```
```
100 5 Dosen
```
```
Zu beachten ist, dass die Höchstgehalte sich auf den Inhalt jeder einzelnen Dose beziehen, dass jedoch aus praktischen Gründen für die Untersuchung mit einer Sammelprobe gearbeitet werden muss. Ergibt sich aus der Analyse, dass die Sammelprobe knapp unterhalb des Höchstgehalts liegt, und besteht der Verdacht, dass einzelne Dosen diesen Höchstgehalt überschreiten, so können weitere Untersuchungen erforderlich sein.
4.2. Probenahme im Einzelhandel
Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Ebene des Einzelhandels sollte, soweit dies möglich ist, nach den vorstehenden Probenahmevorschriften durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, können auf der Ebene des Einzelhandels andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern sie eine ausreichende Repräsentativität für die beprobte Partie gewährleisten.
Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten
Das Kontrolllabor analysiert die Laborprobe für Bestätigungszwecke auf die Einhaltung der Höchstgehalte in mindestens zwei getrennten Analysen und berechnet den Mittelwert der Ergebnisse
Die Partie wird akzeptiert, wenn der Durchschnitt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den entsprechenden Höchstgehalt (gemäß Verordnung (EG) Nr. 466/2001) nicht überschreitet. Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn der Durchschnitt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.
Anhang XII
PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DER ZINNGEHALTE IN LEBENSMITTELN IN DOSEN
Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Überlegungen in Bezug auf Zinn
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
- Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen
Prüfergebnissen, die unter Wiederholbarkeitsbedingungen
(d. h. dieselbe Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,
dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit
einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im
Regelfall 95 %) erwarten darf, so dass r = 2,8 × s tief
r.
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen [(s tief r/x) × 100], wobei den Durchschnitt
der Ergebnisse aller Labors und Proben darstellt.
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem
Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach dem
standardisierten Testverfahren) erzielt werden, mit
einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95 %) erwarten darf, so dass R = 2,8 × s tief R.
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(s tief R/x) ×
100] ermittelten Ergebnissen.
HORRAT tief r = die ermittelte RSDr geteilt durch den RSD tief
r-Wert, geschätzt nach der Horwitz-Gleichung unter Verwendung
der Annahme r = 0,66R.
HORRAT tief R = der ermittelte RSD tief R-Wert geteilt durch
den RSD tief r-Wert, berechnet nach der
Horwitz-Gleichung (Quelle 2).
U = die erweiterte Messunsicherheit bei einem
Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Grad des
Vertrauens von ca. 95 % führt.
Tabelle 2: Leistungskriterien für Analysemethoden für Zinn
```
```
Parameter Wert/Kommentar
```
```
Anwendungsbereich Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 242/2004
```
```
Nachweisgrenze Nicht mehr als 5 mg/kg
```
```
Quantifizierungsgrenze Nicht mehr als 10 mg/kg
```
```
Präzision HORRAT tief r- oder HORRAT tief R-Werte
von weniger als 1,5 gemäß Ringversuch
```
```
Wiederfindungsrate 80%-105% (gemäß Ringversuch)
```
```
Spezifizität Frei von Matrix- oder spektralen
Interferenzen
```
```
U tief ƒ die maximale Standardungenauigkeit,
LOD die Nachweisgrenze der Methode,
C die jeweilige Konzentration
ist.
BS EN 13804:2002, Foodstuffs — Determination of trace elements
W. Horwitz, Evaluation of Analytical Methods for Regulation of
ISO/AOAC/IUPAC Harmonised Guidelines for the Use of Recovery
ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Protocol for
ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Guidelines for Internal
Anhang XII
PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DER ZINNGEHALTE IN LEBENSMITTELN IN DOSEN
Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Überlegungen in Bezug auf Zinn
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
3.6 (Anm.: richtig 3.) Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.
Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen
Prüfergebnissen, die unter Wiederholbarkeitsbedingungen
(d. h. dieselbe Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,
dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit
einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im
Regelfall 95 %) erwarten darf, so dass r = 2,8 × s tief
r.
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen [(s tief r/x) × 100], wobei den Durchschnitt
der Ergebnisse aller Labors und Proben darstellt.
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem
Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach dem
standardisierten Testverfahren) erzielt werden, mit
einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95 %) erwarten darf, so dass R = 2,8 × s tief R.
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(s tief R/x) ×
100] ermittelten Ergebnissen.
HORRAT tief r = die ermittelte RSDr geteilt durch den RSD tief
r-Wert, geschätzt nach der Horwitz-Gleichung unter Verwendung
der Annahme r = 0,66R.
HORRAT tief R = der ermittelte RSD tief R-Wert geteilt durch
den RSD tief r-Wert, berechnet nach der
Horwitz-Gleichung (Quelle 2).
U = die erweiterte Messunsicherheit bei einem
Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Grad des
Vertrauens von ca. 95 % führt.
Tabelle 2: Leistungskriterien für Analysemethoden für Zinn
```
```
Parameter Wert/Kommentar
```
```
Anwendungsbereich Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 242/2004
```
```
Nachweisgrenze Nicht mehr als 5 mg/kg
```
```
Quantifizierungsgrenze Nicht mehr als 10 mg/kg
```
```
Präzision HORRAT tief r- oder HORRAT tief R-Werte
von weniger als 1,5 gemäß Ringversuch
```
```
Wiederfindungsrate 80%-105% (gemäß Ringversuch)
```
```
Spezifizität Frei von Matrix- oder spektralen
Interferenzen
```
```
U tief ƒ die maximale Standardungenauigkeit,
LOD die Nachweisgrenze der Methode,
C die jeweilige Konzentration
ist.
BS EN 13804:2002, Foodstuffs — Determination of trace elements
W. Horwitz, Evaluation of Analytical Methods for Regulation of
ISO/AOAC/IUPAC Harmonised Guidelines for the Use of Recovery
ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Protocol for
ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Guidelines for Internal
Anhang XIII
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER BENZO(A)
PYRENGEHALTE IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN
Zweck und Anwendungsbereich
```
Definitionen
```
Partie: eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung
angelieferten Lebensmittels, das gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,
Absender oder Kennzeichnung aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie oder der
Teilpartie entnommene Menge;
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie oder
Teilpartie entnommenen Einzelproben;
Laborprobe: für die Laboruntersuchung bestimmte Probe.
Allgemeine Bestimmungen
Probenahmepläne
TABELLE 1
Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben
```
```
Gewicht der Partie (in kg) Mindestanzahl der zu
entnehmenden Einzelproben
```
```
50 3
```
```
50-500 5
```
```
500 10
```
```
TABELLE 2
Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen eine Sammelprobe
zusammengestellt wird, wenn die Partie aus Einzelpackungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Anzahl der zu entnehmenden
Einheiten in der Partie oder Packungen oder Einheiten
Teilpartie
```
```
1-25 1 Packung oder Einheit
```
```
26-100 Etwa 5%, mindestens 2 Packungen
oder Einheiten
```
```
100 Etwa 5%, höchstens 10 Packungen
oder Einheiten
```
```
Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten
```
```
(*1) ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 57.
Anhang XIV
PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DER BENZO(A)PYREN-GEHALTE IN LEBENSMITTELN
Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Überlegungen in Bezug auf Benzo(a)pyren in Lebensmittelproben
Behandlung der im Laboratorium erhaltenen Probe
Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Vom Laboratorium anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe
Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe
Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit
einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im
Regelfall 95%) erwarten darf, so dass
r = 2,8 x s tief r.
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen
[(s tief r/hoch kappa) x 100] ermittelten
Ergebnissen.
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen einzelnen
Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an
identischem Material von Prüfern in
verschiedenen Labors nach dem standardisierten
Testverfahren) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95%) erwarten darf; so dass R = 2,8 x s tief R.
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen [(s tief R/hoch kappa) x 100], wobei
kappa den Durchschnitt der Ergebnise aller
Labors und Proben darstellt.
HORRAT tief r = die ermittelte RSD tief r geteilt durch den
RSD tief r-Wert, geschätzt nach der
Horwitz-Gleichung (Quelle 1) unter Verwendung
der Annahme r = 0,66R.
HORRAT tief R = der ermittelte RSD tief R-Wert, berechnet
nach der Horwitz-Gleichung.
U = die erweiterte Messunsicherheit bei einem
Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Grad des
Vertrauens von ca. 95% führt.
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten
Analyseverfahren müssen Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie
die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
entsprechen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren
für die Bestimmung von Benzo(a)pyren-Gehalten in
Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein
beliebiges validiertes Verfahren auswählen, sofern es die
Kriterien der nachfolgenden Tabelle erfüllt. Die
Validierung sollte idealerweise zertifiziertes
Referenzmaterial einschließen.
TABELLE
Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Benzo(a)pyren
```
```
Parameter Wert/Kommentar
```
```
Anwendungsbereich Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 208/2005
```
```
Nachweisgrenze Höchstens 0,3 myg/kg
```
```
Bestimmungsgrenze Höchstens 0,9 myg/kg
```
```
Präzision HORRAT tief r- oder HORRAT tief R-Werte von
weniger als 1,5 gemäß Ringversuch
```
```
Wiederfindungsrate 50-120%
```
```
Spezifität Frei von Matrix- oder spektralen
Interferenzen, Überprüfung des positiven
Nachweises
```
```
4.3.1. Leistungskriterien - das Konzept der
Ungenauigkeitsfunktion
Die Eignung der vom Labor zu verwendenden Analysemethode
kann jedoch auch mittels eines Ungenauigkeitsansatzes
bewertet werden. Das Labor kann eine Methode einsetzen,
die Ergebnisse mit einer maximalen Standardungenauigkeit
liefert. Die maximale Standardungenauigkeit ergibt sich
aus der nachstehenden Formel:
Uƒ = Wurzel[(LOD/2) hoch 2 + (0,2C) hoch 2]
dabei ist:
Uƒ die maximale Standardungenauigkeit,
LOD die Nachweisgrenze der Methode,
C die jeweilige Konzentration
Liefert eine Analysemethode Ergebnisse mit
Messungenauigkeiten, die unter der maximalen
Standardungenauigkeit liegen, gilt die Methode als
gleichermaßen geeignet wie eine Methode, die die
Leistungskriterien in der Tabelle erfüllt.
QUELLEN
W. Horwitz, „Evaluation of Analytical Methods for Regulation of Foods and Drugs“, Anal. Chem., 1982, 54, 67A-76A.
European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation, 2004.
ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Protocol for Proficiency Testing of (Chemical) Analytical Laboratories, herausgegeben von
ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Guidelines for Internal Quality Control in Analytical Chemistry Laboratories, herausgegeben von M. Thompson und R. Wood, Pure Appl. Chem., 1995, 67, 649-666.
Anhang XV
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES GEHALTS AN
FUSARIENTOXINEN IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN
Zweck und Anwendungsbereich
Definitionen
Allgemeine Vorschriften
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben. Große Partien werden nach den unter Nummer 4.3 genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Aufbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Veränderungen eintreten, die sich auf den Gehalt an Fusarientoxin auswirken, die analytische Bestimmung stören oder dazu führen, dass die Sammelproben nicht mehr repräsentativ sind.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Vorgehensweise sind im Protokoll zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen der Einzelproben hergestellt.
3.6. Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden durch zufällige Auswahl von einzelnen Einheiten aus der Sammelprobe gebildet.
3.7. Verpackung und Versand der Proben
Jede Probe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz vor Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Probe während des Transports oder der Lagerung verändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben
Jede Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsmäßig versiegelt und gekennzeichnet.
Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Besondere Vorschriften
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Lebensmittel können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist auf jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar.
Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß den Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 kann sich die Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln,Einzelhandelspackungen usw.) an folgender Formel orientieren:
Häufigkeit der Probenahme n = Gewicht der Partie x Gewicht
der Einzelprobe/
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht
der Einzelverpackung
- Gewicht: in kg auszudrücken.
- Häufigkeit der Probenahme: aus jedem n-ten Sack oder Beutel muss eine Einzelprobe gezogen werden (Dezimalzahlen sind auf die nächste ganze Zahl zu runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt etwa 100 g, soweit im Anhang nicht anders definiert. Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
TABELLE 1
Unterteilung der Partien in Teilpartien in Abhängigkeit vom
Erzeugnis und vom Gewicht der Partie
```
```
Gewicht- Gewicht Anzahl der Gewicht
der oder Einzel- der
Erzeugnis Partie Anzahl proben Sammel-
(Tonnen) der je probe
Teil- Teil- (kg)
partien partie
```
```
Getreide und = 1 500 500 Tonnen 100 10
Getreideerzeugnisse 300 und 3 Teil- 100 10
1 500 partien
= 50 und 100 Tonnen 100 10
= 300
50 - 3-100 (*1) 1-10
```
```
(*1) Abhängig vom Gewicht der Partie - vgl. Tabelle 2.
```
```
4.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse bei Partien = 50 Tonnen
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch getrennt werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien unterteilt werden. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um höchstens 20% überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Anzahl der Einzelproben: 100; Gewicht der Sammelprobe = 10 kg.
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unverhältnismäßig große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
4.5. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse bei Partien 50 Tonnen
Für Partien von Getreide und Getreideerzeugnissen unter 50 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das – je nach Gewicht der Partie - aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 1 und 10 kg ergeben. Bei sehr kleinen Partien (= 0,5 Tonnen) können weniger Einzelproben entnommen werden. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.
Anhand Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden:
TABELLE 2
Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie
Getreide oder Getreideerzeugnisse
```
```
Gewicht der Partie (Tonnen) Anzahl der Einzelproben
```
```
= 0,05 3
```
```
0,05-= 0,5 5
```
```
0,5-= 1 10
```
```
1-= 3 20
```
```
3-= 10 40
```
```
10-= 20 60
```
```
20-= 50 100
```
```
4.6. Probenahmeverfahren für Lebensmittel, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
- Das Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse gemäß Nummer 4.5 ist auf Lebensmittel, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, anwendbar. Dies bedeutet, dass die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom Gewicht der Partie abhängt, wobei gemäß Tabelle 2 unter Nummer 4.5 mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind. Bei sehr kleinen Partien ( = 0,5 Tonnen) können weniger Einzelproben entnommen werden; die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.
- Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Sind Partien in Einzelhandelspackungen abgepackt, hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab und bei sehr kleinen Partien ( = 0,5 Tonnen) müssen die Einzelproben so viel wiegen, dass die Sammelprobe, in der sie vereinigt sind, mindestens 1 kg wiegt.
- Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt.
4.7. Probenahme im Einzelhandel
Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Ebene des Einzelhandels sollte, soweit dies möglich ist, nach den unter den Nummern 4.4 und 4.5 beschriebenen Probenahmevorschriften durchgeführt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren angewandt werden, vorausgesetzt, dass die nach diesen Verfahren genommenen Sammelproben ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien sind.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
- Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
Anhang XVI
PROBENAUFBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEMETHODEN ZUR
AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN FUSARIENTOXINEN IN BESTIMMTEN
LEBENSMITTELN
Vorsichtsmaßnahmen
Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Vom Labor anzuwendende Analysemethode und Kontrollanforderungen an das Labor
4.1 Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:
Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen
man die absolute Differenz zwischen zwei
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe
Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,
dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt
werden, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten
darf, so dass r = 2,8 x s tief r.
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen
```
```
[(s tief r/kappa) x 100] ermittelten Ergebnissen.
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an
identischem Material von Prüfern in
verschiedenen Labors nach dem standardisierten
Testverfahren) erzielt werden, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel
95%) erwarten darf; R = 2,8 x s tief R.
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief R = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen
```
```
[(s tief R/kappa) x 100] ermittelten Ergebnissen.
4.2 Allgemeine Anforderungen
Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen.
4.3 Spezifische Anforderungen
4.3.1 Leistungskriterien
Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Fusarientoxinen in Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können Labore ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
```
Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Deoxynivalenol
```
```
```
Deoxynivalenol
Konzentration __________________________________________________
myg/kg RSD tief r (%) RSD tief R (%) Wiederfin-
dungsrate (%)
```
```
100-= 500 = 20 = 40 60-100
```
```
500 = 20 = 40 70-120
```
```
```
Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Zearalenon
```
```
```
Zearalenon
Konzentration __________________________________________________
myg/kg RSD tief r (%) RSD tief R (%) Wiederfin-
dungsrate (%)
```
```
= 50 = 40 = 50 60-120
```
```
50 = 25 = 40 70-120
```
```
```
Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Fumonisin B tief 1
```
und B tief 2
```
```
Fumonisin B tief 1 oder B tief 2
Konzentration __________________________________________________
myg/kg RSD tief r (%) RSD tief R (%) Wiederfin-
dungsrate (%)
```
```
= 500 = 30 = 60 60-120
```
```
500 = 20 = 30 70-110
```
```
```
Leistungsmerkmale für die Bestimmung von T-2- und
```
HT-2-Toxin
```
```
T-2-Toxin
Konzentration __________________________________________________
myg/kg RSD tief r (%) RSD tief R (%) Wiederfin-
dungsrate (%)
```
```
50-250 = 40 = 60 60-130
```
```
250 = 30 = 50 60-130
```
```
```
```
HT-2-Toxin
Konzentration __________________________________________________
myg/kg RSD tief r (%) RSD tief R (%) Wiederfin-
dungsrate (%)
```
```
100-200 = 40 = 60 60-130
```
```
200 = 30 = 50 60-130
```
```
Die Nachweisgrenzen der verwendeten Analyseverfahren werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den betreffenden Konzentrationen angegeben sind.
Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5logC)
wobei:
RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen
[(s tief R/kappa) x 100],
C das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100 g, 0,001 = 1 000 mg/kg) ist.
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich als von der Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.3.2 Der „Tauglichkeits“-Ansatz
Sofern nur eine beschränkte Anzahl vollständig validierter Analysemethoden vorliegt, kann alternativ nach dem „Tauglichkeits“-Ansatz ein einziger Parameter, eine Tauglichkeitsfunktion, zur Beurteilung der Eignung von Analysemethoden herangezogen werden. Mit Tauglichkeitsfunktion ist eine Unsicherheitsfunktion gemeint, die Maximalwerte für die Unsicherheit festlegt, die als annehmbar gelten. Aufgrund der beschränkten Anzahl durch einen Ringversuch vollständig validierter Analysemethoden, insbesondere zur Bestimmung von T-2- und HT-2-Toxin, kann die Unsicherheitsfunktion, mit der die größte annehmbare Unsicherheit festgelegt wird, auch zur Beurteilung der Eignung (der „Tauglichkeit“) der vom Labor zu verwendenden Analysemethode herangezogen werden. Das Labor kann eine Methode einsetzen, die Ergebnisse mit einer maximalen Standardunsicherheit liefert. Die maximale Standardunsicherheit kann mit Hilfe der nachstehenden Formel berechnet werden:
Uƒ = Wurzel (LOD/2) hoch 2 + (alphakappaC) hoch 2
wobei:
- Uƒ die maximale Standardunsicherheit (myg/kg),
- LOD die Nachweisgrenze der Methode (myg/kg),
- alpha ein konstanter numerischer Faktor, der abhängig von der Konzentration C zu verwenden ist; die zu verwendenden Werte sind in Tabelle 3 aufgeführt,
- C die betreffende Konzentration (myg/kg) ist.
TABELLE 3
Numerische Werte, die für alpha abhängig von der jeweiligen
Konzentration als Konstante in der unter dieser Nummer aufgeführten
Formel einzusetzen sind.
```
```
C (myg/kg) A
```
```
= 50 0,2
```
```
51-500 0,18
```
```
501-1 000 0,15
```
```
1 001-10 000 0,12
```
```
10 000 0,1
```
```
4.4 Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate korrigierte Analyseergebnis wird verwendet, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang I Nummer 5).
Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messunsicherheit darstellen. U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95% führt.
4.5 Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.