Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes (Bildungsdokumentationsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-10-25
Letzte Aktualisierung 2020-09-01
Status Aufgehoben · 2005-11-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 83
Änderungshistorie JSON API
7.

Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (§ 22 SchUG), Semesterzeugnis (§ 22a SchUG), Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. § 24 SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 11 SchUG bzw. § 24 Abs. 2 SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres auf das sich die folgende Beurteilung bezieht
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
gegenstandsart mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“ für Freigegenstand
„p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“ für Seminar
gegenstand mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel
upis mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist
schulstufe mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ ab der 10. Schulstufe die Schulstufe samt Semester
beurteilung mit der im Zeugnis ausgewiesenen Beurteilung dieses Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„1“ für „Sehr gut“
„2“ für „Gut“
„3“ für „Befriedigend
„4“ für „Genügend“
„5“ für „Nicht genügend“
„1v“ für „Sehr gut“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung
„2v“ für „Gut“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung
„3v“ für „Befriedigend“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung
„4v“ für „Genügend“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung
„3g“ für „Befriedigend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung
„4g“ für „Genügend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung
„5g“ für „Nicht genügend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung
„V“ für eine verbale Beurteilung
„N“ für „nicht beurteilt“
leistungsgruppe mit der Angabe in welcher Leistungsgruppe dieser Gegenstand gegebenenfalls besucht wurde („1“ für die höchste Leistungsgruppe, „2“ für die 2. Leistungsgruppe, und so fort bis zur Anzahl der in dieser Ausbildung vorgesehenen Leistungsgruppen; „0“ für einen Unterricht ohne Differenzierung in Leistungsgruppen)
8.

Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet alle offenen Semesterprüfungen bzw. Kolloquien dieser Ausbildung sowie Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen, zu denen die Schülerin oder der Schüler noch antrittsberechtigt ist, und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
gegenstandsart mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“ für Freigegenstand
„p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“ für Seminar
gegenstand mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel
upis mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist
schulstufe mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ ab der 10. Schulstufe die Schulstufe inkl. Semester
pruefungsart mit der Angabe zur Art der Prüfung, in folgender Differenzierung:
„k“ für Kolloqium (§ 23 SchUG-BKV)
„m“ für Modulprüfung (§ 23a SchUG-BKV)
„s“ für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23a SchUG)
„u“ für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23b SchUG)
„w“ für Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG)
antritt Anzahl der nicht erfolgreichen Prüfungsantritte (ggf. inkl. allfälliger Terminverluste infolge ungerechtfertigter Verhinderung)
9.

Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler, der die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht besteht, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
unentschtage mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen unentschuldigten (ganzen) Fehltage (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)
verwarnungen mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)
strafanz mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)

Anlage 2

zu § 7 Abs. 3 und § 20

Daten für die Gesamtevidenz der Schüler

1.

Definition der Schnittstellen zwischen den Schulbehörden des Bundes bzw. den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz

1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?.

2.

Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

```


```

Attribut Wert

```


```

xmlns mit dem Wert

"bmbwk_bildungsdokumentation_schulpflichtiger"

```


```

meldedatum mit dem Datum dieser Meldung

```


```

meldeart mit "n" für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang

(standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen

Meldungen zu diesem Meldedurchgang)

mit "e" für die Ergänzung zusätzlicher Informationen

mit "k" für die Korrektur zu bereits erfolgten

Meldungen und

mit "v" für vorläufige Meldungen (ansonsten wie "n")

```


```

absender mit der (Schul)Kennzahl des Absenders

```


```

```

3.

Das Element schulbehoerde ist ein Kind-Element von

```

"bildungsdokumentation", muss mindestens einmal pro Datenmeldung

vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:

```


```

Attribut Wert

```


```

skz mit der Kennzahl der Schulbehörde bzw. Schulkennzahl

der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der

vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und

Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen

Schulendatei)

```


```

```

4.

Das Element schulpflichtiger ist ein Kind-Element von

```

"schulbehoerde", muss mindestens einmal vorhanden sein und weist

folgende Attribute auf:

```


```

Attribut Wert

```


```

svnr mit der Sozialversicherungsnummer des

Schulpflichtigen (wenn verfügbar)

```


```

ersatz mit der Ersatzkennung für den Schulpflichtigen, wenn

"svnr" nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten

Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der

Sozialversicherungsnummer ist die frühere

Sozialversicherungsnummer hier einzutragen

```


```

gebdat mit dem Geburtsdatum des Schulpflichtigen

```


```

geschlecht mit dem Geschlecht des Schulpflichtigen ("m" für

männlich, "w" für weiblich)

```


```

staat mit der Staatsangehörigkeit des Schulpflichtigen

(nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten

Verzeichnisses der Staatencodes)

```


```

plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des

Schulpflichtigen, bei einer Auslandsadresse Eintrag

des Bundesanstalt "Statistik Österreich"-Staatencodes

abzüglich des Wertes "1 000"

```


```

ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des

Schulpflichtigen

```


```

```

5.

Das Element schulpflichtersatz ist ein Kind-Element von

```

"schulpflichtiger", muss pro Schulpflichtigen und Datenmeldung

einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

```


```

Attribut Wert

```


```

seit mit dem Datum, seit wann der Schulpflichtige vom

regulären Schulbesuch befreit ist

```


```

ersatzart mit der Angabe, auf welche Art die Schulpflicht

ersatzweise erbracht wird, in folgender Ausprägung:

```


```

"a" Besuch einer öffentlichen oder diesen

gleichzuhaltenden Schule im Ausland mit

Absehen von einer Prüfung (§ 13 Abs. 3

Schulpflichtgesetz 1985)

```


```

"l" Befreiung vom Besuch der Berufsschule (§ 23

Schulpflichtgesetz 1985)

```


```

"u" Befreiung von der Schulpflicht wegen

Schulunfähigkeit (§ 15 Schulpflichtgesetz

1985)

```


```

schuljahr mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung

erfolgt

```


```

bis zutreffendenfalls mit dem Datum, mit dem dieser

Schulpflichtersatz ausgelaufen ist (zB durch

Übertritt ins reguläre Schulsystem oder Ende der

Schulpflicht)

```


```

Anlage 2

zu § 7 Abs. 3 und § 20

Daten für die Gesamtevidenz der Schüler

1.

Definition der Schnittstellen zwischen den Schulbehörden des Bundes bzw. den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz

1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?.

2.

Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „bmbwk_bildungsdokumentation_schulpflichtiger“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
meldeart mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen zu diesem Meldedurchgang) mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen mit „k“ für die Korrektur zu bereits erfolgten Meldungen und mit „v“ für vorläufige Meldungen (ansonsten wie „n“)
absender mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders
3.

Das Element schulbehoerde ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Kennzahl der Schulbehörde bzw. Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
4.

Das Element schulpflichtiger ist ein Kind-Element von „schulbehoerde“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
svnr mit der Sozialversicherungsnummer des Schulpflichtigen (wenn verfügbar)
ersatz mit der Ersatzkennung für den Schulpflichtigen, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
gebdat mit dem Geburtsdatum des Schulpflichtigen
geschlecht mit dem Geschlecht des Schulpflichtigen („m“ für männlich, „w“ für weiblich)
staat mit der Staatsangehörigkeit des Schulpflichtigen (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schulpflichtigen, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des Schulpflichtigen
5.

Das Element schulpflichtersatz ist ein Kind-Element von „schulpflichtiger“, muss pro Schulpflichtigen und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
seit mit dem Datum, seit wann der Schulpflichtige vom regulären Schulbesuch befreit ist
ersatzart mit der Angabe, auf welche Art die Schulpflicht ersatzweise erbracht wird, in folgender Ausprägung:
„a“ Besuch einer öffentlichen oder diesen gleichzuhaltenden Schule im Ausland mit Absehen von einer Prüfung (§ 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985)
„l“ Befreiung vom Besuch der Berufsschule (§ 23 Schulpflichtgesetz 1985)
„u“ Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985)
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt
bis zutreffendenfalls mit dem Datum, mit dem dieser Schulpflichtersatz ausgelaufen ist (zB durch Übertritt ins reguläre Schulsystem oder Ende der Schulpflicht)

Anlage 2

zu § 7 Abs. 3 und § 20

Daten für die Gesamtevidenz der Schüler

1.

Definition der Schnittstellen zwischen den Schulbehörden des Bundes bzw. den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz

1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?.

2.

Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „bmbwk_bildungsdokumentation_schulpflichtiger“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
meldeart mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen zu diesem Meldedurchgang) mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen mit „k“ für die Korrektur zu bereits erfolgten Meldungen und mit „v“ für vorläufige Meldungen (ansonsten wie „n“)
absender mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders
3.

Das Element schulbehoerde ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Kennzahl der Schulbehörde bzw. Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
4.

Das Element schulpflichtiger ist ein Kind-Element von „schulbehoerde“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
svnr mit der Sozialversicherungsnummer des Schulpflichtigen (wenn verfügbar)
ersatz mit der Ersatzkennung für den Schulpflichtigen, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
gebdat mit dem Geburtsdatum des Schulpflichtigen
geschlecht mit dem Geschlecht des Schulpflichtigen („m“ für männlich, „w“ für weiblich)
staat mit der Staatsangehörigkeit des Schulpflichtigen (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schulpflichtigen, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des Schulpflichtigen
5.

Das Element schulpflichtersatz ist ein Kind-Element von „schulpflichtiger“, muss pro Schulpflichtigen und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
seit mit dem Datum, seit wann der Schulpflichtige vom regulären Schulbesuch befreit ist
ersatzart mit der Angabe, auf welche Art die Schulpflicht ersatzweise erbracht wird, in folgender Ausprägung:
„a“ Besuch einer öffentlichen oder diesen gleichzuhaltenden Schule im Ausland mit Absehen von einer Prüfung (§ 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985)
„l“ Befreiung vom Besuch der Berufsschule (§ 23 Schulpflichtgesetz 1985)
„u“ Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985)
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt
bis zutreffendenfalls mit dem Datum, mit dem dieser Schulpflichtersatz ausgelaufen ist (zB durch Übertritt ins reguläre Schulsystem oder Ende der Schulpflicht)

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.

Anlage 2

zu § 7 Abs. 3 und § 20

Daten für die Gesamtevidenz der Schüler

1.

Definition der Schnittstellen zwischen den Bildungsdirektionen bzw. den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?.

1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?.

2.

Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „bmbwk_bildungsdokumentation_schulpflichtiger“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
meldeart mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen zu diesem Meldedurchgang) mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen mit „k“ für die Korrektur zu bereits erfolgten Meldungen und mit „v“ für vorläufige Meldungen (ansonsten wie „n“)
absender mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders
3.

Das Element schulbehoerde ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Kennzahl der Schulbehörde bzw. Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
4.

Das Element schulpflichtiger ist ein Kind-Element von „schulbehoerde“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
svnr mit der Sozialversicherungsnummer des Schulpflichtigen (wenn verfügbar)
ersatz mit der Ersatzkennung für den Schulpflichtigen, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
gebdat mit dem Geburtsdatum des Schulpflichtigen
geschlecht mit dem Geschlecht des Schulpflichtigen („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen).
staat mit der Staatsangehörigkeit des Schulpflichtigen (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schulpflichtigen, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des Schulpflichtigen
5.

Das Element schulpflichtersatz ist ein Kind-Element von „schulpflichtiger“, muss pro Schulpflichtigen und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
seit mit dem Datum, seit wann der Schulpflichtige vom regulären Schulbesuch befreit ist
ersatzart mit der Angabe, auf welche Art die Schulpflicht ersatzweise erbracht wird, in folgender Ausprägung:
„a“ Besuch einer öffentlichen oder diesen gleichzuhaltenden Schule im Ausland mit Absehen von einer Prüfung (§ 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985)
„l“ Befreiung vom Besuch der Berufsschule (§ 23 Schulpflichtgesetz 1985)
„u“ Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985)
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt
bis zutreffendenfalls mit dem Datum, mit dem dieser Schulpflichtersatz ausgelaufen ist (zB durch Übertritt ins reguläre Schulsystem oder Ende der Schulpflicht)

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.

Anlage 2a

zu § 7 Abs. 3a

Daten für die Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Definition der Schnittstellen zwischen den Bildungsdirektionen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzfortmat UTF-8.

Das Feldtrennzeichen für die CSV-Datei ist ein Semikolon („;“). Zusätzlich werden alle Felder mit Anführungszeichen begonnen („) und beendet (“), ebenso leere Felder. Mögliche Dateiendungen für diese Datei sind .csv und .txt.

Feldname Format Pflichtfeld (Ja/Nein) Anmerkung
schuljahr JJJJ/JJ Ja Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2019/20
paragraph String (max. 20 Zeichen) Erlaubte Werte:§ 2 Abs. 2§ 11§ 12 § 13 § 15 Ja Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985
zuname String (max. 50 Zeichen) Ja der/die Familienname/n des/der Schülers/in
vorname String (max. 100 Zeichen) Ja der/die Vorname/n des/der Schülers/in
gebdat JJJJ-MM-TT Ja Geburtsdatum des/der Schülers/in
geschlecht “m“ für männlich, “w“ für weiblich, “x“ für divers “o“ für offen Ja Geschlecht des/der Schülers/in
plz 4-stellige österreichische PLZ Ja, nur wenn Feld z-plz leer Postleitzahl des Wohnsitzes des/der Schülers/in
ort String (max. 50 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-ort leer Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes des/der Schülers/in
strasse String (max. 130 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-strasse leer Adresse des Wohnsitzes des/der Schülers/in, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür
z-plz 4-stellige österreichische PLZ Nein Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort
z-ort String (max. 50 Zeichen) Nein Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort
z-strasse String (max. 130 Zeichen) Nein Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür
eingeschult JJJJ Nein Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:Angabe des Kalenderjahres, in dem der/die Schüler/in in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen)
skz 6-stellige Schulkennzahl Nein Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt
bemerkung String (max. 500 Zeichen) Nein Bemerkungsfeld
bPK-BF String (172 Zeichen) Nein Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)

Anlage 3

zu § 11 Abs. 1

Personalaufwand bei Bildungseinrichtungen

1.

Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2.

Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

```


```

Merkmal Inhalt

```


```

Rechtsträger 3.1

```


```

Erhebungsstichtag 3.2

```


```

2.2 Personaldatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

```


```

Merkmal Inhalt

```


```

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der

Bildungseinrichtung 3.3

```


```

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4

```


```

Geschlecht 3.5

```


```

Geburtsjahr 3.6

```


```

Ausbildung 3.7

```


```

Verwendung 3.8

```


```

Funktion 3.9

```


```

Beschäftigungsart 3.10

```


```

Beschäftigungsausmaß 3.11

```


```

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 10) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. d Bildungsdokumentationsgesetz)

2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 10) vorzunehmen und als Summe darzustellen.

3.

Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. "Bund" bzw. "sonstiger").

3.2 Das Datum ist nach dem Muster "JJJJMMTT" zu besetzen, zB "20031001".

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte Bedeutung

11 Bund

12 Land

13 Gemeinde

14 Kombination von Gebietskörperschaften

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: "M" für männlich, "W" für weiblich.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format "JJJJ" anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.

3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB LPA, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, lpa, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben.

3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen "zusätzlichen Lehrereinsatz" handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist

Anlage 3

zu § 11 Abs. 1

Personalaufwand bei Bildungseinrichtungen

1.

Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2.

Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Rechtsträger 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Personaldatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4
Geschlecht 3.5
Geburtsjahr 3.6
Ausbildung 3.7
Verwendung 3.8
Funktion 3.9
Beschäftigungsart 3.10
Beschäftigungsausmaß 3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 10) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. d Bildungsdokumentationsgesetz)

2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 10) vorzunehmen und als Summe darzustellen.

3.

Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. „Bund“ bzw. „sonstiger“).

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte Bedeutung
11 Bund
12 Land
13 Gemeinde
14 Kombination von Gebietskörperschaften

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.

3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB LPA, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, lpa, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben.

3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist

anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Anlage 3

zu § 11 Abs. 1

Personalaufwand bei Bildungseinrichtungen

1.

Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2.

Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Rechtsträger 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Personaldatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4
Geschlecht 3.5
Geburtsjahr 3.6
Ausbildung 3.7
Verwendung 3.8
Funktion 3.9
Beschäftigungsart 3.10
Beschäftigungsausmaß 3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 10) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. d Bildungsdokumentationsgesetz)

2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 10) vorzunehmen und als Summe darzustellen.

3.

Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. „Bund“ bzw. „sonstiger“).

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte Bedeutung
11 Bund
12 Land
13 Gemeinde
14 Kombination von Gebietskörperschaften

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.

3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB LPA, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, lpa, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben.

3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist

anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.

Anlage 3

zu § 11 Abs. 1

Personalaufwand bei Bildungseinrichtungen

1.

Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2.

Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Rechtsträger 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Personaldatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4
Geschlecht 3.5
Geburtsjahr 3.6
Ausbildung 3.7
Verwendung 3.8
Funktion 3.9
Beschäftigungsart 3.10
Beschäftigungsausmaß 3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 10) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. d Bildungsdokumentationsgesetz)

2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 10) vorzunehmen und als Summe darzustellen.

3.

Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. „Bund“ bzw. „sonstiger“).

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte Bedeutung
11 Bund
12 Land
13 Gemeinde
14 Kombination von Gebietskörperschaften

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.

3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB LPA, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, lpa, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben.

3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoge, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulclusterleiter, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Bereichsleiter, Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist

anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Anlage 4

zu § 11 Abs. 2

Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen

1.

Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2.

Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

```


```

Merkmal Inhalt

```


```

Bundesdienststelle 3.1

```


```

Erhebungsstichtag 3.2

```


```

2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

```


```

Merkmal Inhalt

```


```

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der

Bildungseinrichtung 3.3

```


```

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) 3.4

```


```

Einnahmen und Ausgaben in der

Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach

Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der

Bildungseinrichtungen 3.5

```


```

2.3 Ausstattungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.

2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den nachfolgenden Erhebungsstichtagen und Berichtsterminen nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.

3.

Transformation

3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster "JJJJMMTT" zu besetzen, zB "20031231".

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Wert Bedeutung

11 Bund

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.

Anlage 4

zu § 11 Abs. 2

Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen

1.

Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2.

Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bundesdienststelle 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) 3.4
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen 3.5

2.3 Ausstattungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.

2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den nachfolgenden Erhebungsstichtagen und Berichtsterminen nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.

3.

Transformation

3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031231“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Wert Bedeutung
11 Bund

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.

Anlage 4

zu § 11 Abs. 2

Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen

1.

Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2.

Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bundesdienststelle 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) 3.4
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen 3.5

2.3 Ausstattungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.

2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den nachfolgenden Erhebungsstichtagen und Berichtsterminen nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.

3.

Transformation

3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031231“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Wert Bedeutung
11 Bund

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.

Anlage 4

zu § 11 Abs. 2

Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen

1.

Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2.

Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bundesdienststelle 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) 3.4
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen 3.5

2.3 Ausstattungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.

2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den nachfolgenden Erhebungsstichtagen und Berichtsterminen nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.

3.

Transformation

3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031231“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Wert Bedeutung
11 Bund

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.

Anlage 5

zu § 21 Abs. 3

Personalaufwand bei Privatschulen

1.

Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2.

Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Rechtsträger 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Personaldatensätze (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. a Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4
Geschlecht 3.5
Geburtsjahr 3.6
Ausbildung 3.7
Verwendung 3.8
Funktion 3.9
Beschäftigungsart 3.10
Beschäftigungsausmaß 3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Abl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:

Merkmal Bedeutung
Bruttolohn und -gehalt in Form von Geldleistungen Gesamtbezüge einschließlich aller vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen)
Bruttolohn und -gehalt in Form von Sachleistungen Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden
gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers Beiträge der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz
sonstige Sozialaufwendungen Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

3.

Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte Bedeutung
11 Bund
12 Land
13 Gemeinde
14 Kombination von Gebietskörperschaften
21 Römisch katholische Kirche
22 Evangelische Kirche (AB + HB)
23 Israelitische Kultusgemeinde
24 Islamische Glaubensgemeinschaft
31 Kammern für Arbeiter und Angestellte
32 Kammer der gewerblichen Wirtschaft
33 Berufsförderungsinstitut
34 Landwirtschaftskammer
35 Innung, Berufsverband
36 Fonds der Wiener Kaufmannschaft
51 Handels- oder Produktionsbetrieb
52 Geld- oder Kreditinstitut
53 Versicherungsgesellschaft
61 Stiftung
62 Verein
71 Privatperson
72 Mehrere Privatpersonen
91 Sonstige Schulerhalter

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung.

3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrer, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).

3.9 Anzugeben ist(sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist

anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Anlage 5

zu § 21 Abs. 3

Personalaufwand bei Privatschulen

1.

Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2.

Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Rechtsträger 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Personaldatensätze (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. a Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4
Geschlecht 3.5
Geburtsjahr 3.6
Ausbildung 3.7
Verwendung 3.8
Funktion 3.9
Beschäftigungsart 3.10
Beschäftigungsausmaß 3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Abl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:

Merkmal Bedeutung
Bruttolohn und gehalt in Form von Geldleistungen Gesamtbezüge einschließlich aller vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen)
Bruttolohn und gehalt in Form von Sachleistungen Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden
gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers Beiträge der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz
sonstige Sozialaufwendungen Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

3.

Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte Bedeutung
11 Bund
12 Land
13 Gemeinde
14 Kombination von Gebietskörperschaften
21 Römisch katholische Kirche
22 Evangelische Kirche (AB + HB)
23 Israelitische Kultusgemeinde
24 Islamische Glaubensgemeinschaft
31 Kammern für Arbeiter und Angestellte
32 Kammer der gewerblichen Wirtschaft
33 Berufsförderungsinstitut
34 Landwirtschaftskammer
35 Innung, Berufsverband
36 Fonds der Wiener Kaufmannschaft
51 Handels- oder Produktionsbetrieb
52 Geld- oder Kreditinstitut
53 Versicherungsgesellschaft
61 Stiftung
62 Verein
71 Privatperson
72 Mehrere Privatpersonen
91 Sonstige Schulerhalter

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung.

3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrer, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).

3.9 Anzugeben ist(sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist

anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.

Anlage 5

zu § 21 Abs. 3

Personalaufwand bei Privatschulen

1.

Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2.

Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Rechtsträger 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Personaldatensätze (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. a Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4
Geschlecht 3.5
Geburtsjahr 3.6
Ausbildung 3.7
Verwendung 3.8
Funktion 3.9
Beschäftigungsart 3.10
Beschäftigungsausmaß 3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Abl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:

Merkmal Bedeutung
Bruttolohn und gehalt in Form von Geldleistungen Gesamtbezüge einschließlich aller vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen)
Bruttolohn und gehalt in Form von Sachleistungen Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden
gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers Beiträge der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz
sonstige Sozialaufwendungen Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

3.

Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte Bedeutung
11 Bund
12 Land
13 Gemeinde
14 Kombination von Gebietskörperschaften
21 Römisch katholische Kirche
22 Evangelische Kirche (AB + HB)
23 Israelitische Kultusgemeinde
24 Islamische Glaubensgemeinschaft
31 Kammern für Arbeiter und Angestellte
32 Kammer der gewerblichen Wirtschaft
33 Berufsförderungsinstitut
34 Landwirtschaftskammer
35 Innung, Berufsverband
36 Fonds der Wiener Kaufmannschaft
51 Handels- oder Produktionsbetrieb
52 Geld- oder Kreditinstitut
53 Versicherungsgesellschaft
61 Stiftung
62 Verein
71 Privatperson
72 Mehrere Privatpersonen
91 Sonstige Schulerhalter

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung.

3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrer, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).

3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoge, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulclusterleiter, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Bereichsleiter, Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist

anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Anlage 6

zu § 21 Abs. 3

Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Privatschulen

1.

Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1) sowie den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2.

Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Rechtsträger 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 9 Abs. 4 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) 3.4
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen 3.5
3.

Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt (Schulerhalter).

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031231“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

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