Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes (Bildungsdokumentationsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3, § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie
des § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
(2) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, b, c und f des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(3) In allen Angelegenheiten der Vollziehung dieser Verordnung finden neben den im Besonderen geregelten Maßnahmen der Datensicherheit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
(1a) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 3. Abschnittes (§ 10 und § 11), des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) sowie des § 21 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(3) In allen Angelegenheiten der Vollziehung dieser Verordnung finden neben den im Besonderen geregelten Maßnahmen der Datensicherheit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Datenschutz
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.
(1a) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 3. Abschnittes (§ 10 und § 11), des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) sowie des § 21 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f des Bildungsdokumentationsgesetzes.
(3) In allen Angelegenheiten der Vollziehung dieser Verordnung finden neben den im Besonderen geregelten Maßnahmen der Datensicherheit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;
unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;
unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.
Abschnitt
Evidenzen und Gesamtevidenz
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch
§ 3. Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz neben den auf Grund des Bildungsdokumentationsgesetzes unmittelbar zu verarbeitenden Daten folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerbezogen zu verarbeiten:
das Schuljahr;
die Schulstufe;
die Klasse bzw. den Jahrgang;
die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig);
den Schulerfolg in folgender Differenzierung:
Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),
Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),
Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Anzahl der "Nicht genügend" in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen sowie Kolloquien),
Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 28 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);
den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung, sofern nicht Z 15 anzuwenden ist:
Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,
Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);
die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);
die Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht;
die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);
die Teilnahme an den Pflichtgegenständen "Textiles Werken" und "Technisches Werken" in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);
die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen;
die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;
den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche);
an Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten weiters:
den erfolgreichen bzw. nicht erfolgreichen Abschluss eines Diplomstudiums bzw. Akademielehrganges (§ 16 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94),
bei Diplomstudien für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen die gewählten Studienfächer (§ 10 Abs. 3 der Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2002),
der Besuch von Akademielehrgängen (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94) unter Angabe der Bezeichnung und des Inhaltes des Studienplanes.
Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung
§ 4. Der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für Zwecke der Prüfungskommission sowie für Zwecke der Gesamtevidenz neben den auf Grund des Bildungsdokumentationsgesetzes unmittelbar zu verarbeitenden Daten folgende Daten gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:
die Schulstufe;
die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997;
das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997), sofern nicht Z 4 oder 5 anzuwenden ist;
im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht:
die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
die Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,
die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);
im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung:
die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),
Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,
die Gesamtbeurteilung (§ 9 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),
das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),
die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 7 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997).
Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichnung
§ 5. (1) Der Schüler hat seine Sozialversicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben.
(2) Sofern der Schüler glaubhaft macht, dass für ihn (noch) keine Sozialversicherungsnummer vergeben worden ist, hat der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens die Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt "Statistik Österreich" eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist dem betreffenden Schüler zuzuweisen.
(3) Die Ersatzkennzeichnung gemäß Abs. 2 ist unbeschadet allfälliger späterer Namensänderungen bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch den Schüler beizubehalten. Weitere vom Schüler besuchte Bildungseinrichtungen haben die Ersatzkennzeichnung in der von der ersten Bildungseinrichtung vergebenen Form zu verwenden.
Erhebungsstichtage
§ 6. (1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (§ 3 Z 5) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei
lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
(4) Abweichend von Abs. 3 Z 3 ist bei Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten sowie bei Akademien für Sozialarbeit der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.
Erhebungsstichtage
§ 6. (1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (§ 3 Z 5) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei
lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
(4) Abweichend von Abs. 3 Z 3 ist bei Akademien für Sozialarbeit der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.
Erhebungsstichtage
§ 6. (1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei
lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
(4) Abweichend von Abs. 3 Z 3 ist bei Akademien für Sozialarbeit der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.
Dateneinbringung und Berichtstermine
§ 7. (1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres,
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
(3) Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz haben der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Dateneinbringung und Berichtstermine
§ 7. (1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
(3) Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz haben der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Bildungsevidenzkennzahl
§ 8. Bei Übermittlung von Gesamtdatensätzen gemäß § 7 ist durch programmtechnische Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Schüler nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.
Datensicherheit in den Evidenzen und der Gesamtevidenz
§ 9. Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen und der Gesamtevidenz finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
Abschnitt
Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 10. (1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(2) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion vom Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen aus Bundesmitteln getragenen Personalaufwandes ist der Stand zum letzten jeden Monats eines Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats jeden Kalenderjahres.
(3) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen aus Bundesmitteln getragenen Personalaufwandes finden die in Abs. 1 festgelegten Erhebungsstichtage und Berichtstermine Anwendung.
(4) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Abschnitt
Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 10. (1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 390/2005)
(3) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Abs. 1 festgelegten Erhebungsstichtage und Berichtstermine anzuwenden.
(4) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
Dateneinbringung
§ 11. (1) Der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 1 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.
(2) Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Dateneinbringung
§ 11. (1) Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 1 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.
(2) Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Abschnitt
Abfrageberechtigungen im Datenfernverkehr
Verantwortlicher, Abfrageberechtigung
§ 12. (1) Jeder Abfrageberechtigte hat dem Auftraggeber der Gesamtevidenzen zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf die Gesamtevidenzen und der Abfrage von Daten aus den Gesamtevidenzen zu benennen.
(2) Der Verantwortliche hat nach Ermächtigung durch den Auftraggeber der Gesamtevidenzen Abfrageberechtigungen für die Gesamtevidenzen zu erteilen. Der Verantwortliche hat für seinen Zuständigkeitsbereich die Abfrageberechtigungen individuell an abfrageberechtigte Mitarbeiter zuzuweisen und deren Identität im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen.
(3) Sofern eine derartige Ermächtigung nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber der Gesamtevidenzen Abfrageberechtigungen zu vergeben. Abs. 2 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
Belehrungspflicht
§ 13. Abfrageberechtigte haben abfrageberechtigte Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000 und den Inhalt dieser Verordnung zu belehren.
Datensicherheit im Datenfernverkehr
§ 14. (1) Der gemäß § 12 Abs. 1 benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit den Zugriffsschutz zu den Daten der Gesamtevidenzen und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung betreffend die Gesamtevidenzen in seinem Zuständigkeitsbereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten der Gesamtevidenzen in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
(2) Abfrageberechtigte und der Auftraggeber der Gesamtevidenzen haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zu den Gesamtevidenzen erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus den Gesamtevidenzen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(3) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.
Zutritt zu Räumen
§ 15. (1) Die Abfrageberechtigten haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Abfragemöglichkeit auf die Gesamtevidenzen befindet, nur dem gemäß § 12 Abs. 1 benannten Verantwortlichen und den abfrageberechtigten Mitarbeitern möglich ist.
(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf die Gesamtevidenzen Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten der Gesamtevidenzen durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten Personen, und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift zu treffen.
Technische Vorkehrungen
§ 16. (1) Für den Verbindungsaufbau zu den Gesamtevidenzen dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus den Gesamtevidenzen über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Überdies sind vom Auftraggeber der Gesamtevidenzen zur Verfügung gestellte Software-Zertifikate zu verwenden. Diese Software-Zertifikate sind Schlüssel, die den Zugang zu den Gesamtevidenzen über dezentrale Systeme eröffnen und jedes zugriffsberechtigte System eindeutig identifizieren.
(2) Zugriffe auf die Gesamtevidenzen sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Mitarbeiter (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit sich programmtechnisch die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge nicht ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf die Gesamtevidenzen und Verwendungsvorgänge überprüfbar machen.
(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zu den Gesamtevidenzen ermöglicht, aus dem Arbeitsbereich eines Abfrageberechtigten ausgeschieden, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist.
(4) Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten in den Gesamtevidenzen sowie eine Abfrage von Daten aus den Gesamtevidenzen durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.
Dienstleister
§ 17. Bedienen sich der Auftraggeber der Gesamtevidenzen oder die Abfrageberechtigten für den Datenverkehr zu den Gesamtevidenzen eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
Entzug der Abfrageberechtigung
§ 18. (1) Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß § 12 Abs. 1 benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrageberechtigung jedenfalls dann auszuschließen, wenn
die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
Daten aus den Gesamtevidenzen nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
(2) Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber der Gesamtevidenzen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.
(3) Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Bildungsdokumentationsgesetz zu entziehen.
Mitteilungen an den Auftraggeber der Gesamtevidenzen
§ 19. (1) Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber der Gesamtevidenzen unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung), sofern eine Ermächtigung gemäß § 12 Abs. 3 nicht erteilt worden ist,
die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
Daten der Schüler für Zwecke der Bundesstatistik
§ 20. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Z 4 [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], der in Z 6 [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attribute „werken“ und „transfer“ [einschließlich der jeweiligen Werte] sowie der Z 11 [Element „schulveranstaltungen“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 6 und § 7 dieser Verordnung Anwendung.
Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der
Bundesstatistik
§ 21. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt "Statistik Österreich" die in § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Aufwandsdaten aus der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(2) Soweit Daten über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand in der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" gemäß § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt bzw. den Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt. Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine findet Abs. 1 Anwendung.
(3) Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 2 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Anlage 3 und 4 zu erfolgen.
(4) Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik
§ 21. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Aufwandsdaten aus der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(2) Soweit Daten über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand in der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt bzw. den Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt. Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine findet Abs. 1 Anwendung.
(3) Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 2 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat hinsichtlich der öffentlichen Schulen unter sinngemäßer Anwendung der Anlagen 3 und 4 und hinsichtlich der Privatschulen nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 zu erfolgen.
(4) Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 22. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 23. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
In-Kraft-Treten
§ 24. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich tritt § 10 Abs. 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
Anlage 1 *1)
zu § 7 Abs. 1 und § 20
Daten für die Gesamtevidenz der Schüler
Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz
1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?.
Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
xmlns mit dem Wert "bmbwk_bildungsdokumentation_schueler"
```
```
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
```
```
meldeart mit "n" für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang
(standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen
Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)
```
```
mit "e" für die Ergänzung zusätzlicher Informationen
mit "k" für die Korrektur zu bereits erfolgten
Meldungen und
mit "v" für vorläufige Meldungen (ansonsten wie "n")
```
```
absender mit der (Schul)Kennzahl des Absenders
```
```
Das Element schule ist ein Kind-Element von "bildungsdokumentation", muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese
Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung
gestellten österreichischen Schulendatei)
```
```
```
Das Element schueler ist ein Kind-Element von "schule", muss
```
mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
svnr mit der Sozialversicherungsnummer des Schülers (wenn
verfügbar)
```
```
ersatz mit der Ersatzkennung für den Schüler, wenn "svnr"
nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten
Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der
Sozialversicherungsnummer ist die frühere
Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
```
```
gebdat mit dem Geburtsdatum des Schülers
```
```
geschlecht mit dem Geschlecht des Schülers ("m" für männlich,
"w" für weiblich)
```
```
staat mit der Staatsangehörigkeit des Schülers (nach
Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Verzeichnisses der Staatencodes)
```
```
sprache mit der Angabe über die im Alltag gebrauchte(n)
Sprache(n) des Schülers (nach Maßgabe des vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der
Sprachencodes)
```
```
spf mit der Angabe ob ein sonderpädagogischer
Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist ("f")
bzw. bei noch laufenden Verfahren ("v"), sonst "n"
```
```
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schülers,
bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt
"Statistik Österreich"-Staatencodes abzüglich des
Wertes "1 000"
```
```
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des
Schülers
```
```
zusatzort mit der Kennung "j", wenn eine zusätzliche
Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst "n"
```
```
matrikel für ein schulspezifisches Personenkennzeichen, wenn
ein solches besteht
```
```
eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem der Schüler
in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in
die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß
Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei
Zuzug aus dem Ausland)
```
```
Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von "schueler", muss pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. - wenn
beendet - letzten Ausbildung
```
```
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach
Maßgabe der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei)
```
```
stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand
dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
```
```
"aa" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Abschlussprüfung
```
```
"ab" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Berufsreifeprüfung
```
```
"ac" erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife-
und Diplomprüfung
```
```
"ad" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Diplomprüfung
```
```
"ae" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Studienberechtigungsprüfung
```
```
"ag" erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 1. Klasse einer allgemein bildenden
höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (SchOG
§ 40 Abs. 1)
```
```
"ah" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 5. Klasse einer allgemein bildenden
höheren Schule (SchOG § 40 Abs. 3) bzw. in
den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren
Schule (SchOG § 68 Abs. 1 Z 1) bzw. in die
```
Klasse einer höheren Anstalt der
```
Lehrerbildung und Erzieherbildung (SchOG § 97
und § 105 jeweils in Verbindung mit § 5
Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und
Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975) ohne
Aufnahmsprüfung
```
```
"al" erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
```
```
"am" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55
Abs. 1 zweiter Satz) ohne Aufnahmsprüfung
```
```
"an" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule,
jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur
Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule
(SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz) ohne
Aufnahmsprüfung
```
```
"ao" erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder
sonstige allgemein bildende Pflichtschule
(Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der
Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht geeignete Statutschule usw.)
```
```
"ap" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Lehramtsdiplomprüfung
```
```
"aq" erfolgreich abgeschlossener Akademielehrgang
```
```
"ar" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Reifeprüfung
```
```
"as" erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen
abschließenden Prüfung
```
```
"at" erfolgreich abgeschlossene Polytechnische
Schule
```
```
"av" erfolgreich abgeschlossene Volksschule,
jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur
Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein
bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung
```
```
"ay" erfolgreich abgeschlossener
Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum
Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium
und -realgymnasium
```
```
"az" erfolgreich abgeschlossene weiterführende
Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh.
mit positivem Abschlusszeugnis)
```
```
"ba" Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht
erfolgreich bestandener abschließender
Prüfung
```
```
"bb" nicht erfolgreicher Abschluss der
Berufsschule
```
```
"be" vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge
vier oder mehr negativer Beurteilungen in
Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
sowie einer lehrerbildenden mittleren oder
höheren Schule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. f in
Verbindung mit SchUG § 82a)
```
```
"bh" nicht erfolgreiche Beendigung der Hauptschule
(dh. ohne Hauptschulabschluss)
```
```
"bl" vorzeitige Beendigung der Berufschule infolge
Beendigung des Lehrverhältnisses (SchUG § 33
Abs. 2 lit. b)
```
```
"bo" nicht erfolgreiche Beendigung einer
Sonderschule oder anderen allgemein bildenden
Pflichtschule
```
```
"br" Abmeldung vom Schulbesuch während des
Schuljahres
```
```
"bs" vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch
schulinternen Wechsel in eine andere
Ausbildung
```
```
"bt" nicht erfolgreiche Beendigung der
Polytechnischen Schule
```
```
"bu" vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen
ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer
gemäß SchUG § 32 bzw. SchUG-B § 31
```
```
"bv" Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs
der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse
der Volksschule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in
Verbindung mit § 7 Abs. 8 Schulpflichtgesetz
1985) oder Abmeldung
```
```
"bw" vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen
nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß
SchUG-B § 28 Abs. 1
```
```
"bx" Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule
durch Ausschluss (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in
Verbindung mit SchUG § 49 bzw. SchUG-B § 32
Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit SchUG-B § 46
Abs. 1)
```
```
"by" Abbruch der Ausbildung, zB durch
ungerechtfertigtes Fernbleiben (SchUG § 33
Abs. 2 lit. c in Verbindung mit SchUG § 45
Abs. 5 bzw. SchUG-B § 32 Abs. 1 Z 4 in
Verbindung mit SchUG-B § 45 Abs. 1)
```
```
"bz" sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der
Ausbildung
```
```
"eb" nicht abschließende Externistenprüfung
bestanden
```
```
"en" Externistenprüfung nicht bestanden
```
```
"ff" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
freiwillige Wiederholung der Schulstufe
(SchUG § 27 Abs. 2) bzw. des Semesters
(SchUG-B § 28 Abs. 2)
```
```
"fn" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung in der nächsten
Stufe
```
```
"fp" Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen
Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne
Schulbesuch
```
```
"fu" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26)
bzw. eines Semesters (SchUG-B § 29)
```
```
"fw" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 1) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 1)
```
```
"kl" letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung
einer abschließenden Prüfung wurde nicht
bestanden
```
```
"kw" erste oder zweite Wiederholung einer
Teilprüfung einer abschließenden Prüfung
wurde nicht bestanden
```
```
"ne" Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig
vorgesehene Stufe bzw. das erste
lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser
Ausbildung
```
```
"nf" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 2) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 2) an dieser Schule
```
```
"ni" Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein
höheres Semester dieser Ausbildung aus einer
Schule im Ausland (Zuwanderung)
```
```
"nn" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung in der nächsten
vorgesehenen Stufe an dieser Schule
```
```
"nq" Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein
höheres Semester dieser Ausbildung infolge
Übertritt aus einer anderen Ausbildung
```
```
"nr" Anmeldung zum Schulbesuch während des
Schuljahres
```
```
"nu" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch
Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26)
bzw. eines Semesters (SchUG-B § 29) an dieser
Schule
```
```
"nw" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 1) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 1) an dieser Schule
```
```
"up" Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines
Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne
Schulbesuch
```
```
ende mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn
zutreffend, dh. das Merkmal in "stand" beginnt mit
"a" oder "b" bzw. lautet "kl")
```
```
Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt mit "f" oder "n") vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des laufenden Schuljahres
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten
(Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste
Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw.
-semester dieses Lehrplans wiedergibt (der
Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert),
die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von
Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile
einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der
Klassenbezeichnung, sondern durch die
Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
```
```
organisation mit der Information über die Art der
Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in
folgender Ausprägung:
```
```
"g" für ganzjährig
```
```
"h" für halbjährig (semesterweise)
```
```
"l" für lehrgangsmäßig
```
```
"s" für saisonmäßig und
```
```
"v" für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem
Beginn
```
```
schulstufe mit der vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine
schulartenübergreifende Nummerierung der
Ausbildungsjahre ist, beginnend mit "1" für das
```
Grundschuljahr und "0" für die Vorschulstufe (der
```
Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
```
```
sfkz mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung
(Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei
```
```
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"o" für ordentliche Schüler
```
```
"a" für außerordentliche Schüler
```
```
werken mit der Angabe über den vom Schüler in der
Sekundarstufe I gewählten Werkunterricht in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"x" für textiles Werken
```
```
"c" für technisches Werken
```
```
und
"n" für nicht zutreffend
```
```
ethik mit der Information über den Besuch eines Religions-
bzw. Ethikunterrichts in folgenden Ausprägungen:
```
```
"e" für Teilnahme an einem Ethikunterricht
```
```
"r" für Teilnahme an einem Religionsunterricht
```
```
"a" für keine Teilnahme (abgemeldet bzw. ohne
Bekenntnis)
```
```
"n" für Schulformen ohne Religionsunterricht
```
```
transfer mit der Angabe, welche Transferleistungen der Schüler
aus dem Familienlastenausgleich in Anspruch nimmt, in
folgenden Ausprägungen:
```
```
"b" Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt
```
```
"f" Schülerfreifahrt
```
```
"k" weder Schulbuchaktion noch Schülerfreifahrt
```
```
"s" Schulbuchaktion
```
```
bilingual mit der Information, ob fremdsprachiger bzw.
zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als
Unterrichtssprache) besucht wird (SchUG § 16 Abs. 3),
in folgenden Ausprägungen:
```
```
"d" für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen
Unterricht
```
```
"k" für (praktisch) kein fremd- bzw.
zweisprachiger Unterricht
```
```
"t" für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen
Unterricht
```
```
bilingual- mit der Angabe der Sprache gemäß dem vom
sprache Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
```
```
betreuung mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer
schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der
Betreuungsteil ganztägiger Schulformen vom Schüler
genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in
folgender Ausprägung:
```
```
"0" für keine Nutzung (bzw. kein Angebot)
```
```
"1" für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche
```
```
"2" für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche
```
```
"..." für Anmeldung/Nutzung für .... Tage pro Woche
```
```
"5" für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche
```
```
Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal pro Ausbildung eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt nicht mit "n") und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das
sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang,
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt
besuchten (Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei
die erste Stelle numerisch ist und das
Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans
wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der
vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei
definiert), die weiteren Stellen dienen zur
Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der
Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden
sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch
die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
```
```
organisation mit der Information über die Art der
Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in
folgender Ausprägung:
```
```
"g" für ganzjährig
```
```
"h" für halbjährig (semesterweise)
```
```
"l" für lehrgangsmäßig
```
```
"s" für saisonmäßig und
```
```
"v" für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem
Beginn
```
```
schulstufe mit der vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang
besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan
ist in der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei definiert)
```
```
sfkz mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung
(Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei
```
```
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"o" für ordentliche Schüler
```
```
"a" für außerordentliche Schüler
```
```
jahreserfolg mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis
(bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender
Ausprägung:
```
```
"a" für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg
(SchUG § 22 Abs. 2 lit. g)
```
```
"b" für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer
oder keiner Beurteilung an Schulen für
Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1 erster Satz)
```
```
"c" für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen
bereits negativer oder keiner Beurteilung im
unmittelbar vorangegangenen Semester an
Schulen für Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1
Z 1)
```
```
"d" für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen mehr
als drei negativen oder keinen Beurteilungen
an allgemein bildenden höheren Schulen für
Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1 Z 2)
```
```
"e" für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer
Beurteilung in der ersten Schulstufe (SchUG
§ 25 Abs. 4)
```
```
"f" für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines
fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (SchUG
§ 25 Abs. 9)
```
```
"g" für Beurteilung mit gutem Erfolg (SchUG § 22
Abs. 2 lit. h)
```
```
"h" für berechtigt zum Aufsteigen mit "Nicht
genügend" in höheren Leistungsgruppen (SchUG
§ 25 Abs. 5)
```
```
"k" für berechtigt zum Aufsteigen mit einem "Nicht
genügend" (SchUG § 25 Abs. 2 -
"Konferenzbeschluss")
```
```
"l" für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der
```
oder 5. Klasse einer allgemein bildenden
```
höheren Schule oder nicht erfolgreicher
Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule oder
```
Klasse der Volksschule auf Grund einer
```
negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch
Zeichnen oder einem besonderen
Pflichtgegenstand gemäß SchUG § 28 Abs. 3 Z 1
```
```
"m" für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen
für schwerst- bzw. mehrfach behinderte Kinder
(SchUG § 25 Abs. 6)
```
```
"n" für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht
erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
infolge negativer oder fehlender
Beurteilung(en) - soweit nicht eine andere
Merkmalsausprägung zutrifft
```
```
"o" für Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs
(außerordentliche Schüler, vorzeitige
Abmeldung usw.)
```
```
"p" für berechtigt zum Aufsteigen oder
erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
mit positiver Beurteilung in allen
Pflichtgegenständen (SchUG § 25 Abs. 1 erster
Satz)
```
```
"r" für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht
erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika
(SchUG § 25 Abs. 8)
```
```
"s" für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf an
allgemeinen Schulen (SchUG § 25 Abs. 5a)
```
```
"v" für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer
Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen
(wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Schreiben usw.) in Volks- und Sonderschulen
(SchUG § 25 Abs. 3)
```
```
"w" für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer
Beurteilung bei Wiederholung nach einem
"Befriedigend" in diesem Gegenstand (SchUG
§ 25 Abs. 1 letzter Satz)
```
```
nichtgen mit der Anzahl der "Nicht genügend" in
Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-,
Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen)
```
```
wdhp-angetr mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres-
oder Semesterprüfungen bzw. Kolloquien usw. gemäß
SchUG § 23 bzw. SchUG-B § 23, zu denen der Schüler
angetreten ist
```
```
wdhp-bestand mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-,
Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen bzw.
Kolloquien usw.
```
```
wiederholung mit der Angabe bezüglich der
Wiederholungsberechtigung (gemäß SchUG § 27 bzw.
SchUG-B § 28), in folgenden Ausprägungen:
```
```
"a" für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe
erfolgreich abgeschlossen
```
```
"b" für berechtigt zum Wiederholen
```
```
"n" für nicht berechtigt zum Wiederholen
```
```
Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von "schulerfolg", muss für jede Fremdsprache, in der der Schüler im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
fach mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
```
```
sprachennr für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich
dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende
Fremdsprache handelt ("1", "2", "3", "4")
```
```
pflichtig mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in
folgender Differenzierung:
```
```
"a" für alternativen Pflichtgegenstand bzw.
Wahlpflichtgegenstand
```
```
"f" für Freigegenstand
```
```
"p" für (in der Stundentafel fix vorgegebenen)
Pflichtgegenstand
```
```
"s" für Seminar
```
```
"u" für unverbindliche Übung
```
```
"v" für verbindliche Übung
```
```
Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 lautet "aa", "ab", "ac", "ad", "ae", "ap", "ar" oder "as" bzw. "ba", "kl" oder "kw") - bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt - und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang,
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der
letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde)
```
```
extern mit der Angabe, ob es sich beim Prüfungskandidaten um
einen Externisten "e" oder einen (ehemaligen) Schüler
der eigenen Schule "s" handelt
```
```
zulassung mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem
Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen:
```
```
"0" für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung
(bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach
gerechtfertigter Verhinderung)
```
```
"1" für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
"2" für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
"3" für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für
dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am
häufigsten wiederholt werden musste
```
```
ergebnis mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser
abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen:
```
```
"a" mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (SchUG
bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 1)
```
```
"b" bestanden (SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 3)
```
```
"d" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
drei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger
Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw.
SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
"e" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
einem Prüfungsgebiet bzw. in der Jahres- bzw.
Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B § 38
Abs. 3 Z 4)
```
```
"g" mit gutem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-B
§ 38 Abs. 3 Z 2)
```
```
"l" letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen
nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu
weiteren Wiederholungen (SchUG bzw. SchUG-B
§ 40 Abs. 1)
```
```
"n" Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen
Verhinderung
```
```
"t" Terminverlust (nicht gerechtfertigtes
Fernbleiben von der Wiederholung einer
Teilprüfung, SchUG § 36a Abs. 3 letzter Satz
bzw. SchUG-B § 36 Abs. 3)
```
```
"v" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
vier oder mehr Prüfungsgebieten inklusive
allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung
(SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
"z" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
zwei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger
Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw.
SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
Das Element externist ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim "schueler" um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt mit "e") und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses
```
```
schulstufe mit der Angabe der Schulstufe, über die die
Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat
pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung
gestellten Schulformendatei definiert)
```
```
sfkz mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung
(Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt
wurde (gemäß der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei)
```
```
art mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die
abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen:
```
```
"a" Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz
1985 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an
einer Schule im Ausland)
```
```
"b" Prüfung gemäß SchUG § 22 Abs. 4 (zureichender
Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule
ohne Öffentlichkeitsrecht)
```
```
"g" Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz
1985 (zureichender Erfolg eines gleichwertigen
Unterrichts)
```
```
"k" über eine Schulstufe
```
```
"m" Studienberechtigungsprüfung
```
```
"s" Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende
Prüfung)
```
```
"u" über den Lehrstoff einzelner
Unterrichtsgegenstände
```
```
erfolg mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in
folgender Ausprägung:
```
```
"a" für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg
```
```
"g" für Beurteilung mit gutem Erfolg
```
```
"e" für erfolgreich bestanden
```
```
"n" für nicht bestanden (negative Beurteilung)
```
```
"o" ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch
nicht abgeschlossen wurde uä.)
```
```
Das Element schulveranstaltung ist ein Kind-Element von "schueler", muss mindestens einmal pro Schüler vorhanden sein (bei mehreren Schulveranstaltungen im Schuljahr, mehrfach), wenn der Schüler im Erhebungszeitraum an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilgenommen hat, und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des (abgelaufenen) Schuljahres, auf
das sich diese Meldung bezieht
```
```
veranstal- mit der Angabe über die Art der Schulveranstaltung:
tung
```
```
"f" Fremdsprachenbezogene Schulveranstaltung
```
```
"p" Projektbezogene Schulveranstaltung
```
```
"m" Mischform
```
```
"s" Sport- bzw. bewegungsbezogene
Schulveranstaltung im Sommer
```
```
"w" Sport- bzw. bewegungsbezogene
Schulveranstaltung im Winter
```
```
```
```
Anlage 1 *1)
zu § 7 Abs. 1 und § 20
Daten für die Gesamtevidenz der Schüler
Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz
1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?.
Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
xmlns mit dem Wert "bmbwk_bildungsdokumentation_schueler"
```
```
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
```
```
meldeart mit "n" für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang
(standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen
Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)
```
```
mit "e" für die Ergänzung zusätzlicher Informationen
mit "k" für die Korrektur zu bereits erfolgten
Meldungen und
mit "v" für vorläufige Meldungen (ansonsten wie "n")
```
```
absender mit der (Schul)Kennzahl des Absenders
```
```
Das Element schule ist ein Kind-Element von "bildungsdokumentation", muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese
Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung
gestellten österreichischen Schulendatei)
```
```
```
Das Element schueler ist ein Kind-Element von "schule", muss
```
mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
svnr mit der Sozialversicherungsnummer des Schülers (wenn
verfügbar)
```
```
ersatz mit der Ersatzkennung für den Schüler, wenn "svnr"
nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten
Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der
Sozialversicherungsnummer ist die frühere
Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
```
```
gebdat mit dem Geburtsdatum des Schülers
```
```
geschlecht mit dem Geschlecht des Schülers ("m" für männlich,
"w" für weiblich)
```
```
staat mit der Staatsangehörigkeit des Schülers (nach
Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Verzeichnisses der Staatencodes)
```
```
sprache mit der Angabe über die im Alltag gebrauchte(n)
Sprache(n) des Schülers (nach Maßgabe des vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der
Sprachencodes)
```
```
spf mit der Angabe ob ein sonderpädagogischer
Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist ("f")
bzw. bei noch laufenden Verfahren ("v"), sonst "n"
```
```
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schülers,
bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt
"Statistik Österreich"-Staatencodes abzüglich des
Wertes "1 000"
```
```
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des
Schülers
```
```
zusatzort mit der Kennung "j", wenn eine zusätzliche
Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst "n"
```
```
matrikel für ein schulspezifisches Personenkennzeichen, wenn
ein solches besteht
```
```
eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem der Schüler
in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in
die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß
Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei
Zuzug aus dem Ausland)
```
```
Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von "schueler", muss pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. - wenn
beendet - letzten Ausbildung
```
```
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach
Maßgabe der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei)
```
```
stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand
dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
```
```
"aa" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Abschlussprüfung
```
```
"ab" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Berufsreifeprüfung
```
```
"ac" erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife-
und Diplomprüfung
```
```
"ad" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Diplomprüfung
```
```
"ae" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Studienberechtigungsprüfung
```
```
"ag" erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 1. Klasse einer allgemein bildenden
höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (SchOG
§ 40 Abs. 1)
```
```
"ah" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 5. Klasse einer allgemein bildenden
höheren Schule (SchOG § 40 Abs. 3) bzw. in
den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren
Schule (SchOG § 68 Abs. 1 Z 1) bzw. in die
```
Klasse einer höheren Anstalt der
```
Lehrerbildung und Erzieherbildung (SchOG § 97
und § 105 jeweils in Verbindung mit § 5
Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und
Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975) ohne
Aufnahmsprüfung
```
```
"al" erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
```
```
"am" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55
Abs. 1 zweiter Satz) ohne Aufnahmsprüfung
```
```
"an" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule,
jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur
Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule
(SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz) ohne
Aufnahmsprüfung
```
```
"ao" erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder
sonstige allgemein bildende Pflichtschule
(Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der
Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht geeignete Statutschule usw.)
```
```
"ap" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Lehramtsdiplomprüfung
```
```
"ar" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Reifeprüfung
```
```
"as" erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen
abschließenden Prüfung
```
```
"at" erfolgreich abgeschlossene Polytechnische
Schule
```
```
"av" erfolgreich abgeschlossene Volksschule,
jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur
Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein
bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung
```
```
"ay" erfolgreich abgeschlossener
Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum
Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium
und -realgymnasium
```
```
"az" erfolgreich abgeschlossene weiterführende
Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh.
mit positivem Abschlusszeugnis)
```
```
"ba" Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht
erfolgreich bestandener abschließender
Prüfung
```
```
"bb" nicht erfolgreicher Abschluss der
Berufsschule
```
```
"be" vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge
vier oder mehr negativer Beurteilungen in
Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
sowie einer lehrerbildenden mittleren oder
höheren Schule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. f in
Verbindung mit SchUG § 82a)
```
```
"bh" nicht erfolgreiche Beendigung der Hauptschule
(dh. ohne Hauptschulabschluss)
```
```
"bl" vorzeitige Beendigung der Berufschule infolge
Beendigung des Lehrverhältnisses (SchUG § 33
Abs. 2 lit. b)
```
```
"bo" nicht erfolgreiche Beendigung einer
Sonderschule oder anderen allgemein bildenden
Pflichtschule
```
```
"br" Abmeldung vom Schulbesuch während des
Schuljahres
```
```
"bs" vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch
schulinternen Wechsel in eine andere
Ausbildung
```
```
"bt" nicht erfolgreiche Beendigung der
Polytechnischen Schule
```
```
"bu" vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen
ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer
gemäß SchUG § 32 bzw. SchUG-B § 31
```
```
"bv" Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs
der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse
der Volksschule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in
Verbindung mit § 7 Abs. 8 Schulpflichtgesetz
1985) oder Abmeldung
```
```
"bw" vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen
nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß
SchUG-B § 28 Abs. 1
```
```
"bx" Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule
durch Ausschluss (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in
Verbindung mit SchUG § 49 bzw. SchUG-B § 32
Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit SchUG-B § 46
Abs. 1)
```
```
"by" Abbruch der Ausbildung, zB durch
ungerechtfertigtes Fernbleiben (SchUG § 33
Abs. 2 lit. c in Verbindung mit SchUG § 45
Abs. 5 bzw. SchUG-B § 32 Abs. 1 Z 4 in
Verbindung mit SchUG-B § 45 Abs. 1)
```
```
"bz" sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der
Ausbildung
```
```
"eb" nicht abschließende Externistenprüfung
bestanden
```
```
"en" Externistenprüfung nicht bestanden
```
```
"ff" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
freiwillige Wiederholung der Schulstufe
(SchUG § 27 Abs. 2) bzw. des Semesters
(SchUG-B § 28 Abs. 2)
```
```
"fn" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung in der nächsten
Stufe
```
```
"fp" Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen
Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne
Schulbesuch
```
```
"fu" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26)
bzw. eines Semesters (SchUG-B § 29)
```
```
"fw" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 1) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 1)
```
```
"kl" letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung
einer abschließenden Prüfung wurde nicht
bestanden
```
```
"kw" erste oder zweite Wiederholung einer
Teilprüfung einer abschließenden Prüfung
wurde nicht bestanden
```
```
"ne" Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig
vorgesehene Stufe bzw. das erste
lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser
Ausbildung
```
```
"nf" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 2) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 2) an dieser Schule
```
```
"ni" Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein
höheres Semester dieser Ausbildung aus einer
Schule im Ausland (Zuwanderung)
```
```
"nn" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung in der nächsten
vorgesehenen Stufe an dieser Schule
```
```
"nq" Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein
höheres Semester dieser Ausbildung infolge
Übertritt aus einer anderen Ausbildung
```
```
"nr" Anmeldung zum Schulbesuch während des
Schuljahres
```
```
"nu" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch
Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26)
bzw. eines Semesters (SchUG-B § 29) an dieser
Schule
```
```
"nw" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 1) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 1) an dieser Schule
```
```
"up" Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines
Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne
Schulbesuch
```
```
ende mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn
zutreffend, dh. das Merkmal in "stand" beginnt mit
"a" oder "b" bzw. lautet "kl")
```
```
Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt mit "f" oder "n") vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des laufenden Schuljahres
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten
(Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste
Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw.
-semester dieses Lehrplans wiedergibt (der
Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert),
die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von
Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile
einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der
Klassenbezeichnung, sondern durch die
Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
```
```
organisation mit der Information über die Art der
Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in
folgender Ausprägung:
```
```
"g" für ganzjährig
```
```
"h" für halbjährig (semesterweise)
```
```
"l" für lehrgangsmäßig
```
```
"s" für saisonmäßig und
```
```
"v" für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem
Beginn
```
```
schulstufe mit der vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine
schulartenübergreifende Nummerierung der
Ausbildungsjahre ist, beginnend mit "1" für das
```
Grundschuljahr und "0" für die Vorschulstufe (der
```
Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
```
```
sfkz mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung
(Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei
```
```
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"o" für ordentliche Schüler
```
```
"a" für außerordentliche Schüler
```
```
werken mit der Angabe über den vom Schüler in der
Sekundarstufe I gewählten Werkunterricht in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"x" für textiles Werken
```
```
"c" für technisches Werken
```
```
und
"n" für nicht zutreffend
```
```
ethik mit der Information über den Besuch eines Religions-
bzw. Ethikunterrichts in folgenden Ausprägungen:
```
```
"e" für Teilnahme an einem Ethikunterricht
```
```
"r" für Teilnahme an einem Religionsunterricht
```
```
"a" für keine Teilnahme (abgemeldet bzw. ohne
Bekenntnis)
```
```
"n" für Schulformen ohne Religionsunterricht
```
```
transfer mit der Angabe, welche Transferleistungen der Schüler
aus dem Familienlastenausgleich in Anspruch nimmt, in
folgenden Ausprägungen:
```
```
"b" Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt
```
```
"f" Schülerfreifahrt
```
```
"k" weder Schulbuchaktion noch Schülerfreifahrt
```
```
"s" Schulbuchaktion
```
```
bilingual mit der Information, ob fremdsprachiger bzw.
zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als
Unterrichtssprache) besucht wird (SchUG § 16 Abs. 3),
in folgenden Ausprägungen:
```
```
"d" für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen
Unterricht
```
```
"k" für (praktisch) kein fremd- bzw.
zweisprachiger Unterricht
```
```
"t" für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen
Unterricht
```
```
bilingual- mit der Angabe der Sprache gemäß dem vom
sprache Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
```
```
betreuung mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer
schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der
Betreuungsteil ganztägiger Schulformen vom Schüler
genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in
folgender Ausprägung:
```
```
"0" für keine Nutzung (bzw. kein Angebot)
```
```
"1" für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche
```
```
"2" für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche
```
```
"..." für Anmeldung/Nutzung für .... Tage pro Woche
```
```
"5" für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche
```
```
Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal pro Ausbildung eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt nicht mit "n") und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das
sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang,
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt
besuchten (Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei
die erste Stelle numerisch ist und das
Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans
wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der
vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei
definiert), die weiteren Stellen dienen zur
Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der
Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden
sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch
die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
```
```
organisation mit der Information über die Art der
Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in
folgender Ausprägung:
```
```
"g" für ganzjährig
```
```
"h" für halbjährig (semesterweise)
```
```
"l" für lehrgangsmäßig
```
```
"s" für saisonmäßig und
```
```
"v" für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem
Beginn
```
```
schulstufe mit der vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang
besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan
ist in der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei definiert)
```
```
sfkz mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung
(Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei
```
```
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"o" für ordentliche Schüler
```
```
"a" für außerordentliche Schüler
```
```
jahreserfolg mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis
(bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender
Ausprägung:
```
```
"a" für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg
(SchUG § 22 Abs. 2 lit. g)
```
```
"b" für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer
oder keiner Beurteilung an Schulen für
Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1 erster Satz)
```
```
"c" für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen
bereits negativer oder keiner Beurteilung im
unmittelbar vorangegangenen Semester an
Schulen für Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1
Z 1)
```
```
"d" für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen mehr
als drei negativen oder keinen Beurteilungen
an allgemein bildenden höheren Schulen für
Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1 Z 2)
```
```
"e" für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer
Beurteilung in der ersten Schulstufe (SchUG
§ 25 Abs. 4)
```
```
"f" für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines
fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (SchUG
§ 25 Abs. 9)
```
```
"g" für Beurteilung mit gutem Erfolg (SchUG § 22
Abs. 2 lit. h)
```
```
"h" für berechtigt zum Aufsteigen mit "Nicht
genügend" in höheren Leistungsgruppen (SchUG
§ 25 Abs. 5)
```
```
"k" für berechtigt zum Aufsteigen mit einem "Nicht
genügend" (SchUG § 25 Abs. 2 -
"Konferenzbeschluss")
```
```
"l" für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der
```
oder 5. Klasse einer allgemein bildenden
```
höheren Schule oder nicht erfolgreicher
Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule oder
```
Klasse der Volksschule auf Grund einer
```
negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch
Zeichnen oder einem besonderen
Pflichtgegenstand gemäß SchUG § 28 Abs. 3 Z 1
```
```
"m" für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen
für schwerst- bzw. mehrfach behinderte Kinder
(SchUG § 25 Abs. 6)
```
```
"n" für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht
erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
infolge negativer oder fehlender
Beurteilung(en) - soweit nicht eine andere
Merkmalsausprägung zutrifft
```
```
"o" für Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs
(außerordentliche Schüler, vorzeitige
Abmeldung usw.)
```
```
"p" für berechtigt zum Aufsteigen oder
erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
mit positiver Beurteilung in allen
Pflichtgegenständen (SchUG § 25 Abs. 1 erster
Satz)
```
```
"r" für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht
erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika
(SchUG § 25 Abs. 8)
```
```
"s" für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf an
allgemeinen Schulen (SchUG § 25 Abs. 5a)
```
```
"v" für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer
Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen
(wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Schreiben usw.) in Volks- und Sonderschulen
(SchUG § 25 Abs. 3)
```
```
"w" für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer
Beurteilung bei Wiederholung nach einem
"Befriedigend" in diesem Gegenstand (SchUG
§ 25 Abs. 1 letzter Satz)
```
```
nichtgen mit der Anzahl der "Nicht genügend" in
Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-,
Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen)
```
```
wdhp-angetr mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres-
oder Semesterprüfungen bzw. Kolloquien usw. gemäß
SchUG § 23 bzw. SchUG-B § 23, zu denen der Schüler
angetreten ist
```
```
wdhp-bestand mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-,
Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen bzw.
Kolloquien usw.
```
```
wiederholung mit der Angabe bezüglich der
Wiederholungsberechtigung (gemäß SchUG § 27 bzw.
SchUG-B § 28), in folgenden Ausprägungen:
```
```
"a" für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe
erfolgreich abgeschlossen
```
```
"b" für berechtigt zum Wiederholen
```
```
"n" für nicht berechtigt zum Wiederholen
```
```
Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von "schulerfolg", muss für jede Fremdsprache, in der der Schüler im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
fach mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
```
```
sprachennr für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich
dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende
Fremdsprache handelt ("1", "2", "3", "4")
```
```
pflichtig mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in
folgender Differenzierung:
```
```
"a" für alternativen Pflichtgegenstand bzw.
Wahlpflichtgegenstand
```
```
"f" für Freigegenstand
```
```
"p" für (in der Stundentafel fix vorgegebenen)
Pflichtgegenstand
```
```
"s" für Seminar
```
```
"u" für unverbindliche Übung
```
```
"v" für verbindliche Übung
```
```
Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 lautet "aa", "ab", "ac", "ad", "ae", "ap", "ar" oder "as" bzw. "ba", "kl" oder "kw") - bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt - und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang,
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der
letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde)
```
```
extern mit der Angabe, ob es sich beim Prüfungskandidaten um
einen Externisten "e" oder einen (ehemaligen) Schüler
der eigenen Schule "s" handelt
```
```
zulassung mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem
Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen:
```
```
"0" für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung
(bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach
gerechtfertigter Verhinderung)
```
```
"1" für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
"2" für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
"3" für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für
dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am
häufigsten wiederholt werden musste
```
```
ergebnis mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser
abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen:
```
```
"a" mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (SchUG
bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 1)
```
```
"b" bestanden (SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 3)
```
```
"d" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
drei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger
Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw.
SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
"e" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
einem Prüfungsgebiet bzw. in der Jahres- bzw.
Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B § 38
Abs. 3 Z 4)
```
```
"g" mit gutem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-B
§ 38 Abs. 3 Z 2)
```
```
"l" letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen
nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu
weiteren Wiederholungen (SchUG bzw. SchUG-B
§ 40 Abs. 1)
```
```
"n" Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen
Verhinderung
```
```
"t" Terminverlust (nicht gerechtfertigtes
Fernbleiben von der Wiederholung einer
Teilprüfung, SchUG § 36a Abs. 3 letzter Satz
bzw. SchUG-B § 36 Abs. 3)
```
```
"v" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
vier oder mehr Prüfungsgebieten inklusive
allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung
(SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
"z" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
zwei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger
Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw.
SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
Das Element externist ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim "schueler" um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt mit "e") und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses
```
```
schulstufe mit der Angabe der Schulstufe, über die die
Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat
pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung
gestellten Schulformendatei definiert)
```
```
sfkz mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung
(Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt
wurde (gemäß der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei)
```
```
art mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die
abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen:
```
```
"a" Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz
1985 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an
einer Schule im Ausland)
```
```
"b" Prüfung gemäß SchUG § 22 Abs. 4 (zureichender
Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule
ohne Öffentlichkeitsrecht)
```
```
"g" Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz
1985 (zureichender Erfolg eines gleichwertigen
Unterrichts)
```
```
"k" über eine Schulstufe
```
```
"m" Studienberechtigungsprüfung
```
```
"s" Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende
Prüfung)
```
```
"u" über den Lehrstoff einzelner
Unterrichtsgegenstände
```
```
erfolg mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in
folgender Ausprägung:
```
```
"a" für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg
```
```
"g" für Beurteilung mit gutem Erfolg
```
```
"e" für erfolgreich bestanden
```
```
"n" für nicht bestanden (negative Beurteilung)
```
```
"o" ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch
nicht abgeschlossen wurde uä.)
```
```
Das Element schulveranstaltung ist ein Kind-Element von "schueler", muss mindestens einmal pro Schüler vorhanden sein (bei mehreren Schulveranstaltungen im Schuljahr, mehrfach), wenn der Schüler im Erhebungszeitraum an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilgenommen hat, und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des (abgelaufenen) Schuljahres, auf
das sich diese Meldung bezieht
```
```
veranstal- mit der Angabe über die Art der Schulveranstaltung:
tung
```
```
"f" Fremdsprachenbezogene Schulveranstaltung
```
```
"p" Projektbezogene Schulveranstaltung
```
```
"m" Mischform
```
```
"s" Sport- bzw. bewegungsbezogene
Schulveranstaltung im Sommer
```
```
"w" Sport- bzw. bewegungsbezogene
Schulveranstaltung im Winter
```
```
```
```
Anlage 1 *1)
zu § 7 Abs. 1 und § 20
Daten für die Gesamtevidenz der Schüler
Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz
1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?.
Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
xmlns mit dem Wert "bmbwk_bildungsdokumentation_schueler"
```
```
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
```
```
meldeart mit "n" für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang
(standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen
Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)
```
```
mit "e" für die Ergänzung zusätzlicher Informationen
mit "k" für die Korrektur zu bereits erfolgten
Meldungen und
mit "v" für vorläufige Meldungen (ansonsten wie "n")
```
```
absender mit der (Schul)Kennzahl des Absenders
```
```
Das Element schule ist ein Kind-Element von "bildungsdokumentation", muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese
Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung
gestellten österreichischen Schulendatei)
```
```
```
Das Element schueler ist ein Kind-Element von "schule", muss
```
mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
svnr mit der Sozialversicherungsnummer des Schülers (wenn
verfügbar)
```
```
ersatz mit der Ersatzkennung für den Schüler, wenn "svnr"
nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten
Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der
Sozialversicherungsnummer ist die frühere
Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
```
```
gebdat mit dem Geburtsdatum des Schülers
```
```
geschlecht mit dem Geschlecht des Schülers ("m" für männlich,
"w" für weiblich)
```
```
staat mit der Staatsangehörigkeit des Schülers (nach
Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Verzeichnisses der Staatencodes)
```
```
sprache mit der Angabe über die im Alltag gebrauchte(n)
Sprache(n) des Schülers (nach Maßgabe des vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der
Sprachencodes)
```
```
spf mit der Angabe ob ein sonderpädagogischer
Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist ("f")
bzw. bei noch laufenden Verfahren ("v"), sonst "n"
```
```
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schülers,
bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt
"Statistik Österreich"-Staatencodes abzüglich des
Wertes "1 000"
```
```
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des
Schülers
```
```
zusatzort mit der Kennung "j", wenn eine zusätzliche
Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst "n"
```
```
matrikel für ein schulspezifisches Personenkennzeichen, wenn
ein solches besteht
```
```
eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem der Schüler
in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in
die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß
Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei
Zuzug aus dem Ausland)
```
```
Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von "schueler", muss pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. - wenn
beendet - letzten Ausbildung
```
```
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach
Maßgabe der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei)
```
```
stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand
dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
```
```
"aa" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Abschlussprüfung
```
```
"ab" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Berufsreifeprüfung
```
```
"ac" erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife-
und Diplomprüfung
```
```
"ad" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Diplomprüfung
```
```
"ae" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Studienberechtigungsprüfung
```
```
"ag" erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 1. Klasse einer allgemein bildenden
höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (SchOG
§ 40 Abs. 1)
```
```
"ah" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 5. Klasse einer allgemein bildenden
höheren Schule (SchOG § 40 Abs. 3) bzw. in
den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren
Schule (SchOG § 68 Abs. 1 Z 1) bzw. in die
```
Klasse einer höheren Anstalt der
```
Lehrerbildung und Erzieherbildung (SchOG § 97
und § 105 jeweils in Verbindung mit § 5
Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und
Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975) ohne
Aufnahmsprüfung
```
```
"al" erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
```
```
"am" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55
Abs. 1 zweiter Satz) ohne Aufnahmsprüfung
```
```
"an" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule,
jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur
Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule
(SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz) ohne
Aufnahmsprüfung
```
```
"ao" erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder
sonstige allgemein bildende Pflichtschule
(Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der
Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht geeignete Statutschule usw.)
```
```
"ap" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Lehramtsdiplomprüfung
```
```
"ar" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Reifeprüfung
```
```
"as" erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen
abschließenden Prüfung
```
```
"at" erfolgreich abgeschlossene Polytechnische
Schule
```
```
"av" erfolgreich abgeschlossene Volksschule,
jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur
Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein
bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung
```
```
"ay" erfolgreich abgeschlossener
Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum
Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium
und -realgymnasium
```
```
"az" erfolgreich abgeschlossene weiterführende
Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh.
mit positivem Abschlusszeugnis)
```
```
"ba" Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht
erfolgreich bestandener abschließender
Prüfung
```
```
"bb" nicht erfolgreicher Abschluss der
Berufsschule
```
```
"be" vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge
vier oder mehr negativer Beurteilungen in
Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
sowie einer lehrerbildenden mittleren oder
höheren Schule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. f in
Verbindung mit SchUG § 82a)
```
```
"bh" nicht erfolgreiche Beendigung der Hauptschule
(dh. ohne Hauptschulabschluss)
```
```
"bl" vorzeitige Beendigung der Berufschule infolge
Beendigung des Lehrverhältnisses (SchUG § 33
Abs. 2 lit. b)
```
```
"bo" nicht erfolgreiche Beendigung einer
Sonderschule oder anderen allgemein bildenden
Pflichtschule
```
```
"br" Abmeldung vom Schulbesuch während des
Schuljahres
```
```
"bs" vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch
schulinternen Wechsel in eine andere
Ausbildung
```
```
"bt" nicht erfolgreiche Beendigung der
Polytechnischen Schule
```
```
"bu" vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen
ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer
gemäß SchUG § 32 bzw. SchUG-B § 31
```
```
"bv" Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs
der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse
der Volksschule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in
Verbindung mit § 7 Abs. 8 Schulpflichtgesetz
1985) oder Abmeldung
```
```
"bw" vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen
nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß
SchUG-B § 28 Abs. 1
```
```
"bz" sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der
Ausbildung
```
```
"eb" nicht abschließende Externistenprüfung
bestanden
```
```
"en" Externistenprüfung nicht bestanden
```
```
"ff" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
freiwillige Wiederholung der Schulstufe
(SchUG § 27 Abs. 2) bzw. des Semesters
(SchUG-B § 28 Abs. 2)
```
```
"fn" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung in der nächsten
Stufe
```
```
"fp" Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen
Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne
Schulbesuch
```
```
„fs“ Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung in der
Schuleingangsphase auf der gleichen
Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr
(SchUG § 17 Abs 5)
```
```
"fu" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26)
bzw. eines Semesters (SchUG-B § 29)
```
```
„fv“ Fortsetzung des an der meldenden Schule
bereits im vorangegangenen Schuljahr
begonnenen Lehrganges, Kurses oder
Ausbildungsjahres bzw. -semesters (bei
schuljahresüberschneidender
Ausbildungsorganisation)
```
```
"fw" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 1) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 1)
```
```
"kl" letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung
einer abschließenden Prüfung wurde nicht
bestanden
```
```
"kw" erste oder zweite Wiederholung einer
Teilprüfung einer abschließenden Prüfung
wurde nicht bestanden
```
```
"ne" Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig
vorgesehene Stufe bzw. das erste
lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser
Ausbildung
```
```
"nf" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 2) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 2) an dieser Schule
```
```
"ni" Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein
höheres Semester dieser Ausbildung aus einer
Schule im Ausland (Zuwanderung)
```
```
"nn" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung in der nächsten
vorgesehenen Stufe an dieser Schule
```
```
"nq" Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein
höheres Semester dieser Ausbildung infolge
Übertritt aus einer anderen Ausbildung
```
```
"nr" Anmeldung zum Schulbesuch während des
Schuljahres
```
```
„ns“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung in der
Schuleingangsphase auf der gleichen
Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr
(SchUG § 17 Abs. 5)
```
```
"nu" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch
Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26)
bzw. eines Semesters (SchUG-B § 29) an dieser
Schule
```
```
"nw" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 1) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 1) an dieser Schule
```
```
"up" Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines
Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne
Schulbesuch
```
```
ende mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn
zutreffend, dh. das Merkmal in "stand" beginnt mit
"a" oder "b" bzw. lautet "kl")
```
```
Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt mit "f" oder "n") vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des laufenden Schuljahres
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten
(Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste
Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw.
-semester dieses Lehrplans wiedergibt (der
Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert),
die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von
Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile
einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der
Klassenbezeichnung, sondern durch die
Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
```
```
organisation mit der Information über die Art der
Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in
folgender Ausprägung:
```
```
"g" für ganzjährig
```
```
"h" für halbjährig (semesterweise)
```
```
"l" für lehrgangsmäßig
```
```
"s" für saisonmäßig und
```
```
"v" für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem
Beginn
```
```
schulstufe mit der vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine
schulartenübergreifende Nummerierung der
Ausbildungsjahre ist, beginnend mit "1" für das
```
Grundschuljahr und "0" für die Vorschulstufe (der
```
Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
```
```
sfkz mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung
(Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei
```
```
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"o" für ordentliche Schüler
```
```
"a" für außerordentliche Schüler
```
```
werken mit der Angabe über den vom Schüler in der
Sekundarstufe I gewählten Werkunterricht in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"x" für textiles Werken
```
```
"c" für technisches Werken
```
```
und
"n" für nicht zutreffend
```
```
transfer mit der Angabe, welche Transferleistungen der Schüler
aus dem Familienlastenausgleich in Anspruch nimmt, in
folgenden Ausprägungen:
```
```
"b" Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt
```
```
"f" Schülerfreifahrt
```
```
"k" weder Schulbuchaktion noch Schülerfreifahrt
```
```
"s" Schulbuchaktion
```
```
bilingual mit der Information, ob fremdsprachiger bzw.
zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als
Unterrichtssprache) besucht wird (SchUG § 16 Abs. 3),
in folgenden Ausprägungen:
```
```
"d" für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen
Unterricht
```
```
"k" für (praktisch) kein fremd- bzw.
zweisprachiger Unterricht
```
```
"t" für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen
Unterricht
```
```
bilingual- mit der Angabe der Sprache gemäß dem vom
sprache Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
```
```
betreuung mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer
schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der
Betreuungsteil ganztägiger Schulformen vom Schüler
genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in
folgender Ausprägung:
```
```
"0" für keine Nutzung (bzw. kein Angebot)
```
```
"1" für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche
```
```
"2" für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche
```
```
"..." für Anmeldung/Nutzung für .... Tage pro Woche
```
```
"5" für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche
```
```
Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal pro Ausbildung eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt nicht mit "n") und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das
sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang,
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt
besuchten (Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei
die erste Stelle numerisch ist und das
Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans
wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der
vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei
definiert), die weiteren Stellen dienen zur
Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der
Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden
sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch
die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
```
```
organisation mit der Information über die Art der
Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in
folgender Ausprägung:
```
```
"g" für ganzjährig
```
```
"h" für halbjährig (semesterweise)
```
```
"l" für lehrgangsmäßig
```
```
"s" für saisonmäßig und
```
```
"v" für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem
Beginn
```
```
schulstufe mit der vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang
besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan
ist in der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei definiert)
```
```
sfkz mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung
(Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei
```
```
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"o" für ordentliche Schüler
```
```
"a" für außerordentliche Schüler
```
```
jahreserfolg mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis
(bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender
Ausprägung:
```
```
"a" für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg
(SchUG § 22 Abs. 2 lit. g)
```
```
"b" für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer
oder keiner Beurteilung an Schulen für
Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1 erster Satz)
```
```
"c" für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen
bereits negativer oder keiner Beurteilung im
unmittelbar vorangegangenen Semester an
Schulen für Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1
Z 1)
```
```
"d" für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen mehr
als drei negativen oder keinen Beurteilungen
an allgemein bildenden höheren Schulen für
Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1 Z 2)
```
```
"e" für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer
Beurteilung in der ersten Schulstufe (SchUG
§ 25 Abs. 4)
```
```
"f" für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines
fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (SchUG
§ 25 Abs. 9)
```
```
"g" für Beurteilung mit gutem Erfolg (SchUG § 22
Abs. 2 lit. h)
```
```
"h" für berechtigt zum Aufsteigen mit "Nicht
genügend" in höheren Leistungsgruppen (SchUG
§ 25 Abs. 5)
```
```
"k" für berechtigt zum Aufsteigen mit einem "Nicht
genügend" (SchUG § 25 Abs. 2 -
"Konferenzbeschluss")
```
```
"l" für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der
```
oder 5. Klasse einer allgemein bildenden
```
höheren Schule oder nicht erfolgreicher
Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule oder
```
Klasse der Volksschule auf Grund einer
```
negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch
Zeichnen oder einem besonderen
Pflichtgegenstand gemäß SchUG § 28 Abs. 3 Z 1
```
```
"m" für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen
für schwerst- bzw. mehrfach behinderte Kinder
(SchUG § 25 Abs. 6)
```
```
"n" für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht
erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
infolge negativer oder fehlender
Beurteilung(en) - soweit nicht eine andere
Merkmalsausprägung zutrifft
```
```
"o" für Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs
(außerordentliche Schüler, vorzeitige
Abmeldung usw.)
```
```
"p" für berechtigt zum Aufsteigen oder
erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
mit positiver Beurteilung in allen
Pflichtgegenständen (SchUG § 25 Abs. 1 erster
Satz)
```
```
"r" für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht
erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika
(SchUG § 25 Abs. 8)
```
```
"s" für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf an
allgemeinen Schulen (SchUG § 25 Abs. 5a)
```
```
"v" für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer
Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen
(wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Schreiben usw.) in Volks- und Sonderschulen
(SchUG § 25 Abs. 3)
```
```
"w" für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer
Beurteilung bei Wiederholung nach einem
"Befriedigend" in diesem Gegenstand (SchUG
§ 25 Abs. 1 letzter Satz)
```
```
nichtgen mit der Anzahl der "Nicht genügend" in
Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-,
Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen)
```
```
wdhp-angetr mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres-
oder Semesterprüfungen bzw. Kolloquien usw. gemäß
SchUG § 23 bzw. SchUG-B § 23, zu denen der Schüler
angetreten ist
```
```
wdhp-bestand mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-,
Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen bzw.
Kolloquien usw.
```
```
wiederholung mit der Angabe bezüglich der
Wiederholungsberechtigung (gemäß SchUG § 27 bzw.
SchUG-B § 28), in folgenden Ausprägungen:
```
```
"a" für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe
erfolgreich abgeschlossen
```
```
"b" für berechtigt zum Wiederholen
```
```
"n" für nicht berechtigt zum Wiederholen
```
```
Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von "schulerfolg", muss für jede Fremdsprache, in der der Schüler im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
fach mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
```
```
sprachennr für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich
dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende
Fremdsprache handelt ("1", "2", "3", "4")
```
```
pflichtig mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in
folgender Differenzierung:
```
```
"a" für alternativen Pflichtgegenstand bzw.
Wahlpflichtgegenstand
```
```
"f" für Freigegenstand
```
```
"p" für (in der Stundentafel fix vorgegebenen)
Pflichtgegenstand
```
```
"s" für Seminar
```
```
"u" für unverbindliche Übung
```
```
"v" für verbindliche Übung
```
```
Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 lautet "aa", "ab", "ac", "ad", "ae", "ap", "ar" oder "as" bzw. "ba", "kl" oder "kw") - bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt - und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang,
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der
letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde)
```
```
extern mit der Angabe, ob es sich beim Prüfungskandidaten um
einen Externisten "e" oder einen (ehemaligen) Schüler
der eigenen Schule "s" handelt
```
```
zulassung mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem
Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen:
```
```
"0" für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung
(bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach
gerechtfertigter Verhinderung)
```
```
"1" für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
"2" für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
"3" für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für
dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am
häufigsten wiederholt werden musste
```
```
ergebnis mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser
abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen:
```
```
"a" mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (SchUG
bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 1)
```
```
"b" bestanden (SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 3)
```
```
"d" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
drei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger
Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw.
SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
"e" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
einem Prüfungsgebiet bzw. in der Jahres- bzw.
Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B § 38
Abs. 3 Z 4)
```
```
"g" mit gutem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-B
§ 38 Abs. 3 Z 2)
```
```
"l" letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen
nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu
weiteren Wiederholungen (SchUG bzw. SchUG-B
§ 40 Abs. 1)
```
```
"n" Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen
Verhinderung
```
```
"t" Terminverlust (nicht gerechtfertigtes
Fernbleiben von der Wiederholung einer
Teilprüfung, SchUG § 36a Abs. 3 letzter Satz
bzw. SchUG-B § 36 Abs. 3)
```
```
"v" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
vier oder mehr Prüfungsgebieten inklusive
allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung
(SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
"z" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
zwei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger
Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw.
SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
Das Element externist ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim "schueler" um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt mit "e") und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses
```
```
schulstufe mit der Angabe der Schulstufe, über die die
Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat
pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung
gestellten Schulformendatei definiert)
```
```
sfkz mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung
(Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt
wurde (gemäß der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei)
```
```
art mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die
abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen:
```
```
"a" Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz
1985 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an
einer Schule im Ausland)
```
```
"b" Prüfung gemäß SchUG § 22 Abs. 4 (zureichender
Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule
ohne Öffentlichkeitsrecht)
```
```
"g" Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz
1985 (zureichender Erfolg eines gleichwertigen
Unterrichts)
```
```
"k" über eine Schulstufe
```
```
"m" Studienberechtigungsprüfung
```
```
"s" Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende
Prüfung)
```
```
"u" über den Lehrstoff einzelner
Unterrichtsgegenstände
```
```
erfolg mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in
folgender Ausprägung:
```
```
"a" für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg
```
```
"g" für Beurteilung mit gutem Erfolg
```
```
"e" für erfolgreich bestanden
```
```
"n" für nicht bestanden (negative Beurteilung)
```
```
"o" ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch
nicht abgeschlossen wurde uä.)
```
```
Das Element schulveranstaltung ist ein Kind-Element von "schueler", muss mindestens einmal pro Schüler vorhanden sein (bei mehreren Schulveranstaltungen im Schuljahr, mehrfach), wenn der Schüler im Erhebungszeitraum an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilgenommen hat, und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des (abgelaufenen) Schuljahres, auf
das sich diese Meldung bezieht
```
```
veranstal- mit der Angabe über die Art der Schulveranstaltung:
tung
```
```
"f" Fremdsprachenbezogene Schulveranstaltung
```
```
"p" Projektbezogene Schulveranstaltung
```
```
"m" Mischform
```
```
"s" Sport- bzw. bewegungsbezogene
Schulveranstaltung im Sommer
```
```
"w" Sport- bzw. bewegungsbezogene
Schulveranstaltung im Winter
```
```
```
```
Anlage 2
zu § 7 Abs. 3 und § 20
Daten für die Gesamtevidenz der Schüler
Definition der Schnittstellen zwischen den Schulbehörden des Bundes bzw. den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz
1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?.
Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
xmlns mit dem Wert
"bmbwk_bildungsdokumentation_schulpflichtiger"
```
```
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
```
```
meldeart mit "n" für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang
(standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen
Meldungen zu diesem Meldedurchgang)
mit "e" für die Ergänzung zusätzlicher Informationen
mit "k" für die Korrektur zu bereits erfolgten
Meldungen und
mit "v" für vorläufige Meldungen (ansonsten wie "n")
```
```
absender mit der (Schul)Kennzahl des Absenders
```
```
```
Das Element schulbehoerde ist ein Kind-Element von
```
"bildungsdokumentation", muss mindestens einmal pro Datenmeldung
vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
skz mit der Kennzahl der Schulbehörde bzw. Schulkennzahl
der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der
vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen
Schulendatei)
```
```
```
Das Element schulpflichtiger ist ein Kind-Element von
```
"schulbehoerde", muss mindestens einmal vorhanden sein und weist
folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
svnr mit der Sozialversicherungsnummer des
Schulpflichtigen (wenn verfügbar)
```
```
ersatz mit der Ersatzkennung für den Schulpflichtigen, wenn
"svnr" nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten
Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der
Sozialversicherungsnummer ist die frühere
Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
```
```
gebdat mit dem Geburtsdatum des Schulpflichtigen
```
```
geschlecht mit dem Geschlecht des Schulpflichtigen ("m" für
männlich, "w" für weiblich)
```
```
staat mit der Staatsangehörigkeit des Schulpflichtigen
(nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Verzeichnisses der Staatencodes)
```
```
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des
Schulpflichtigen, bei einer Auslandsadresse Eintrag
des Bundesanstalt "Statistik Österreich"-Staatencodes
abzüglich des Wertes "1 000"
```
```
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des
Schulpflichtigen
```
```
```
Das Element schulpflichtersatz ist ein Kind-Element von
```
"schulpflichtiger", muss pro Schulpflichtigen und Datenmeldung
einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
seit mit dem Datum, seit wann der Schulpflichtige vom
regulären Schulbesuch befreit ist
```
```
ersatzart mit der Angabe, auf welche Art die Schulpflicht
ersatzweise erbracht wird, in folgender Ausprägung:
```
```
"a" Besuch einer öffentlichen oder diesen
gleichzuhaltenden Schule im Ausland mit
Absehen von einer Prüfung (§ 13 Abs. 3
Schulpflichtgesetz 1985)
```
```
"l" Befreiung vom Besuch der Berufsschule (§ 23
Schulpflichtgesetz 1985)
```
```
"u" Befreiung von der Schulpflicht wegen
Schulunfähigkeit (§ 15 Schulpflichtgesetz
1985)
```
```
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung
erfolgt
```
```
bis zutreffendenfalls mit dem Datum, mit dem dieser
Schulpflichtersatz ausgelaufen ist (zB durch
Übertritt ins reguläre Schulsystem oder Ende der
Schulpflicht)
```
```
Anlage 3
zu § 11 Abs. 1
Personalaufwand bei Bildungseinrichtungen
Gesamtdatensatz des Personalaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
```
```
Merkmal Inhalt
```
```
Rechtsträger 3.1
```
```
Erhebungsstichtag 3.2
```
```
2.2 Personaldatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
```
```
Merkmal Inhalt
```
```
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der
Bildungseinrichtung 3.3
```
```
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4
```
```
Geschlecht 3.5
```
```
Geburtsjahr 3.6
```
```
Ausbildung 3.7
```
```
Verwendung 3.8
```
```
Funktion 3.9
```
```
Beschäftigungsart 3.10
```
```
Beschäftigungsausmaß 3.11
```
```
2.3 Aufwandsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 10) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. d Bildungsdokumentationsgesetz)
2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 10) vorzunehmen und als Summe darzustellen.
Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. "Bund" bzw. "sonstiger").
3.2 Das Datum ist nach dem Muster "JJJJMMTT" zu besetzen, zB "20031001".
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte Bedeutung
11 Bund
12 Land
13 Gemeinde
14 Kombination von Gebietskörperschaften
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: "M" für männlich, "W" für weiblich.
3.6 Das Geburtsjahr ist im Format "JJJJ" anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.
3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB LPA, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, lpa, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben.
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen "zusätzlichen Lehrereinsatz" handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist
- im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen,
- mit den besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen in Stunden und
- mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),
Anlage 4
zu § 11 Abs. 2
Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen
Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
```
```
Merkmal Inhalt
```
```
Bundesdienststelle 3.1
```
```
Erhebungsstichtag 3.2
```
```
2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz)
2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
```
```
Merkmal Inhalt
```
```
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der
Bildungseinrichtung 3.3
```
```
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) 3.4
```
```
Einnahmen und Ausgaben in der
Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach
Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der
Bildungseinrichtungen 3.5
```
```
2.3 Ausstattungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)
2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.
2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den nachfolgenden Erhebungsstichtagen und Berichtsterminen nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.
Transformation
3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.
3.2 Das Datum ist nach dem Muster "JJJJMMTT" zu besetzen, zB "20031231".
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Wert Bedeutung
11 Bund
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.
Anlage 5
zu § 21 Abs. 3
Personalaufwand bei Privatschulen
Gesamtdatensatz des Personalaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
| Merkmal | Inhalt |
|---|---|
| Rechtsträger | 3.1 |
| Erhebungsstichtag | 3.2 |
2.2 Personaldatensätze (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. a Bildungsdokumentationsgesetz)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
| Merkmal | Inhalt |
|---|---|
| Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
| Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) | 3.4 |
| Geschlecht | 3.5 |
| Geburtsjahr | 3.6 |
| Ausbildung | 3.7 |
| Verwendung | 3.8 |
| Funktion | 3.9 |
| Beschäftigungsart | 3.10 |
| Beschäftigungsausmaß | 3.11 |
2.3 Aufwandsdatensatz (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. b Bildungsdokumentationsgesetz)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Abl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:
| Merkmal | Bedeutung |
|---|---|
| Bruttolohn und -gehalt in Form von Geldleistungen | Gesamtbezüge einschließlich aller vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen) |
| Bruttolohn und -gehalt in Form von Sachleistungen | Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden |
| gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers | Beiträge der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz |
| sonstige Sozialaufwendungen | Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien |
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
| Werte | Bedeutung |
|---|---|
| 11 | Bund |
| 12 | Land |
| 13 | Gemeinde |
| 14 | Kombination von Gebietskörperschaften |
| 21 | Römisch katholische Kirche |
| 22 | Evangelische Kirche (AB + HB) |
| 23 | Israelitische Kultusgemeinde |
| 24 | Islamische Glaubensgemeinschaft |
| 31 | Kammern für Arbeiter und Angestellte |
| 32 | Kammer der gewerblichen Wirtschaft |
| 33 | Berufsförderungsinstitut |
| 34 | Landwirtschaftskammer |
| 35 | Innung, Berufsverband |
| 36 | Fonds der Wiener Kaufmannschaft |
| 51 | Handels- oder Produktionsbetrieb |
| 52 | Geld- oder Kreditinstitut |
| 53 | Versicherungsgesellschaft |
| 61 | Stiftung |
| 62 | Verein |
| 71 | Privatperson |
| 72 | Mehrere Privatpersonen |
| 91 | Sonstige Schulerhalter |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich.
3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung.
3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrer, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).
3.9 Anzugeben ist(sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist
- in Prozent gemessen an 100% einer Vollbeschäftigung und
- mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),
anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).
Anlage 6
zu § 21 Abs. 3
Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Privatschulen
Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1) sowie den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
| Merkmal | Inhalt |
|---|---|
| Rechtsträger | 3.1 |
| Erhebungsstichtag | 3.2 |
2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 9 Abs. 4 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz)
2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
| Merkmal | Inhalt |
|---|---|
| Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
| Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) | 3.4 |
| Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen | 3.5 |
Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt (Schulerhalter).
3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031231“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
| Werte | Bedeutung |
|---|---|
| 11 | Bund |
| 12 | Land |
| 13 | Gemeinde |
| 14 | Kombination von Gebietskörperschaften |
| 21 | Römisch katholische Kirche |
| 22 | Evangelische Kirche (AB + HB) |
| 23 | Israelitische Kultusgemeinde |
| 24 | Islamische Glaubensgemeinschaft |
| 31 | Kammern für Arbeiter und Angestellte |
| 32 | Kammer der gewerblichen Wirtschaft |
| 33 | Berufsförderungsinstitut |
| 34 | Landwirtschaftskammer |
| 35 | Innung, Berufsverband |
| 36 | Fonds der Wiener Kaufmannschaft |
| 51 | Handels- oder Produktionsbetrieb |
| 52 | Geld- oder Kreditinstitut |
| 53 | Versicherungsgesellschaft |
| 61 | Stiftung |
| 62 | Verein |
| 71 | Privatperson |
| 72 | Mehrere Privatpersonen |
| 91 | Sonstige Schulerhalter |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungsabschlüsse darzustellen und haben folgende Merkmale aufzuweisen:
3.5.1 Einnahmen
| Merkmal | Bedeutung |
|---|---|
| Eltern- bzw. Schülerbeiträge | |
| Ersätze für Schülertransport und Verpflegung | |
| Subventionen (Zuschüsse) von: | |
| Bund | alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrer |
| Länder | alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrer |
| Gemeinde | |
| Sonstige | |
| Zuschüsse für Investitionen | für bauliche Zwecke, vermögensbildende Ausgaben |
| Schuldenaufnahme | |
| Sonstige Einnahmen | Spenden, ... |
3.5.2 Ausgaben
| Merkmal | Bedeutung |
|---|---|
| Sachaufwand | Lehrmittel, Material, Treibstoff, Mieten, Gebühren, Leistungsentgelte für Post, Telekommunikation, Bank, Grundversorgung, ... |
| davon für Schülertransport und Verpflegung | |
| Investitionen: | |
| Bauliche | Errichtung bzw. Umbau von Immobilien, alle werterhöhenden Erweiterungen und Instandhaltungen, Investitionen in feste Installationen (zB Beleuchtung), nicht laufende Investitionen |
| Einrichtungen | Geräte, Maschinen, Ausstattung, Werkzeuge, ... |
| Fahrzeuge | |
| Software | Kauf von Software einschließlich der Lizenzzahlung für den Gebrauch |
| Erwerb von Liegenschaften | |
| Schuldendienst | |
| Zinsen | Zinsaufwendungen von Fremdkapital |
| Tilgungen | Planmäßige Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |