Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 45a Abs. 5 letzter Satz und eine Wortfolge in § 45a Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes verfassungswidrig waren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2003-11-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und Abs. 7 zweiter Satz B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2003, G 41, 42/03-20, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. November 2003, ausgesprochen, dass § 45a Abs. 5 letzter Satz und die Wortfolge “durch Verordnung” in § 45a Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen (Abfallwirtschaftsgesetz - AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2000 verfassungswidrig waren.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.