Änderungshistorie

Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004

13 Versionen · 2003-12-31 — 2025-12-29
2025-12-29
Militärberufsförderungsgesetz 2004 — art. 14
2025-03-31
Militärberufsförderungsgesetz 2004 — art. 16
2020-12-23
Militärberufsförderungsgesetz 2004 — art. 14
2020-01-28
Militärberufsförderungsgesetz 2004 — art. 16
2018-08-14
Militärberufsförderungsgesetz 2004 — art. 14
2018-06-14
Militärberufsförderungsgesetz 2004 — art. 14
2018-05-24
Militärberufsförderungsgesetz 2004 — art. 4
2018-01-07
Militärberufsförderungsgesetz 2004 — art. 16
2015-06-29
Militärberufsförderungsgesetz 2004 — art. 0
2015-06-29
Aufhebung
2015-06-17
Militärberufsförderungsgesetz 2004 — art. 14
2013-12-31
Militärberufsförderungsgesetz 2004 — art. 4
2003-12-31
Militärberufsförderungsgesetz 2004 — arts. 16, 16, 16 y 13 más
2003-12-31
Militärberufsförderungsgesetz 2004
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2015-06-29

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| § 16. | Vollziehung |
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Abkürzung
MilBFG 2004
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Allgemeines
§ 1. (1) Als Berufsförderung nach diesem Gesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie Betrieben im Inland oder, sofern eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist, im Ausland in Betracht.
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(5) Die ehemalige Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den angemessenen Fortschritt der Absolvierung der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen. Dieser Nachweis hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, tritt der Bescheid gemäß Abs. 1 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.
Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 3. (1) Auf Antrag ist der ehemaligen Militärperson auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zu bewilligen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Dauer der Berufsförderung gemäß Abs. 1 beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden.
(3) Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, oder gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sowie gemäß § 53 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.
(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 und 4 BDG 1979 besteht auch vor Vollendung des dritten Dienstjahres ein Anspruch auf Berufsförderung im Ausmaß von zwölf Monaten.
(5) Die ehemalige Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den angemessenen Fortschritt der Absolvierung der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen. Dieser Nachweis hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, tritt der Bescheid gemäß Abs. 1 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.
Zuständigkeit
§ 4. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
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(4) Wird eine Berufsförderungsmaßnahme gemäß § 2 erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Berufsförderung gemäß § 3 erfolgreich abgeschlossen, besteht Anspruch auf Kostenersatz gemäß Abs. 1.
Kostentragung
§ 5. (1) Der Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung. Diese dürfen insgesamt das 14fache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht übersteigen.
(2) Kann die Militärperson auf Zeit den erfolgreichen Abschluss gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
(3) Kann die ehemalige Militärperson auf Zeit den angemessenen Fortschritt gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachweisen, endet der Anspruch auf Kostenersatz.
(4) Wird eine Berufsförderungsmaßnahme gemäß § 2 erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Berufsförderung gemäß § 3 erfolgreich abgeschlossen, besteht Anspruch auf Kostenersatz gemäß Abs. 1.
Geldleistungen
§ 6. (1) Der ehemaligen Militärperson auf Zeit gebührt zur Deckung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer der Inanspruchnahme der Berufsförderung gemäß § 3 eine monatlich im Nachhinein auszuzahlende Beihilfe in der Höhe von 75% seines letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.
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§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verjährung
§ 13a. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Militärberufsförderungsgesetz (MilBFG), BGBl. Nr. 524/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, außer Kraft.
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4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Abkürzung
MilBFG 2004
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 bis 3 und des § 10 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
2. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 12,
a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.