Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an Berufsschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-12-24
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2004-07-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
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4.

Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Verordnung BGBl. Nr. 430/1976 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. Nr. 181/1987 im Abschnitt II Unterabschnitt B lit. a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht,

5.

Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) jeweils in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004, Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen) treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.

6.

Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen]), Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten]), Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen), jeweils in der Fassung der Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 284/2014 und 296/2016, treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des I. Jahrganges bzw. des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2015 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in den Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 571/2003 und BGBl. II Nr. 283/2004 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.

7.

Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 431/2016 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in Anlage 4 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen.

8.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 111/2017 tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014 in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.

9.

Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II 375/2021 tritt hinsichtlich der 1. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2021, hinsichtlich der 2. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend an die Stelle an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 111/2017 bekanntgemachten Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen).

10.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II 375/2021 wird hinsichtlich der 1. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend bekannt gemacht.

11.

Anlage 10 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 376/2022 wird mit Wirksamkeit von 1. September 2022 bekannt gemacht.

12.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 47/2023 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 in der Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.

13.

Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 47/2023 tritt hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2023 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2024 an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 in der Anlage 1a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.

14.

Anlage 11 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Aufbaulehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 183/2023 wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2023 bekannt gemacht.

§ 2. Hinsichtlich des Wirksamwerdens der in § 1 genannten Lehrpläne wurde seitens der Katholischen Kirche folgende Festlegung getroffen:

1.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 571/2003 und BGBl. II Nr. 284/2014) tritt hinsichtlich aller Schulstufen der Hauptschule und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule (5. bis 8. Stufe) mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 an die Stelle der

a)

in der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2000 im fünften Teil und

b)

in der Verordnung BGBl. Nr. 88/1985 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2000 im fünften Teil für die 1. bis 4. Klasse

bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,

2.

Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen]) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984 in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht,

3.

Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Kollegs]) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2003, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2004 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984 in den Anlagen 2 und 3 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,

4.

Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Verordnung BGBl. Nr. 430/1976 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. Nr. 181/1987 im Abschnitt II Unterabschnitt B lit. a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht,

5.

Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) jeweils in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004, Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen) treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.

6.

Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen]), Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten]), Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen), jeweils in der Fassung der Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 284/2014 und 296/2016, treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des I. Jahrganges bzw. des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2015 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in den Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 571/2003 und BGBl. II Nr. 283/2004 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.

7.

Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 431/2016 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in Anlage 4 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen.

8.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 111/2017 tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014 in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.

9.

Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II 375/2021 tritt hinsichtlich der 1. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2021, hinsichtlich der 2. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend an die Stelle an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 111/2017 bekanntgemachten Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen).

10.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II 375/2021 wird hinsichtlich der 1. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend bekannt gemacht.

11.

Anlage 10 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 376/2022 wird mit Wirksamkeit von 1. September 2022 bekannt gemacht.

12.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 47/2023 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 in der Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.

13.

Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 47/2023 tritt hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2023 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2024 an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 in der Anlage 1a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.

14.

Anlage 11 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Aufbaulehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 183/2023 wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2023 bekannt gemacht.

„15. Anlage 12 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 253/2023 wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2023 bekannt gemacht.

§ 2. Hinsichtlich des Wirksamwerdens der in § 1 genannten Lehrpläne wurde seitens der Katholischen Kirche folgende Festlegung getroffen:

1.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 571/2003 und BGBl. II Nr. 284/2014) tritt hinsichtlich aller Schulstufen der Hauptschule und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule (5. bis 8. Stufe) mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 an die Stelle der

a)

in der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2000 im fünften Teil und

b)

in der Verordnung BGBl. Nr. 88/1985 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2000 im fünften Teil für die 1. bis 4. Klasse

bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,

2.

Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen]) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984 in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht,

3.

Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Kollegs]) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2003, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2004 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984 in den Anlagen 2 und 3 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,

4.

Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Verordnung BGBl. Nr. 430/1976 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. Nr. 181/1987 im Abschnitt II Unterabschnitt B lit. a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht,

5.

Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) jeweils in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004, Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen) treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.

6.

Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen]), Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten]), Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen), jeweils in der Fassung der Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 284/2014 und 296/2016, treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des I. Jahrganges bzw. des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2015 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in den Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 571/2003 und BGBl. II Nr. 283/2004 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.

7.

Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 431/2016 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in Anlage 4 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen.

8.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 111/2017 tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014 in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.

9.

Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II 375/2021 tritt hinsichtlich der 1. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2021, hinsichtlich der 2. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend an die Stelle an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 111/2017 bekanntgemachten Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen).

10.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II 375/2021 wird hinsichtlich der 1. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend bekannt gemacht.

11.

Anlage 10 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 376/2022 wird mit Wirksamkeit von 1. September 2022 bekannt gemacht.

12.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 47/2023 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 in der Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.

13.

Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 47/2023 tritt hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2023 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2024 an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 in der Anlage 1a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.

14.

Anlage 11 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Aufbaulehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 183/2023 wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2023 bekannt gemacht.

„15. Anlage 12 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 253/2023 wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2023 bekannt gemacht.

15.

(Anm.: gemeint 16.) Anlage 13 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung) und Anlage 14 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 39/2024 werden bekannt gemacht.

§ 2. Hinsichtlich des Wirksamwerdens der in § 1 genannten Lehrpläne wurde seitens der Katholischen Kirche folgende Festlegung getroffen:

1.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 571/2003 und BGBl. II Nr. 284/2014) tritt hinsichtlich aller Schulstufen der Hauptschule und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule (5. bis 8. Stufe) mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 an die Stelle der

a)

in der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2000 im fünften Teil und

b)

in der Verordnung BGBl. Nr. 88/1985 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2000 im fünften Teil für die 1. bis 4. Klasse

bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,

2.

Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen]) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984 in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht,

3.

Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Kollegs]) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2003, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2004 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984 in den Anlagen 2 und 3 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,

4.

Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Verordnung BGBl. Nr. 430/1976 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. Nr. 181/1987 im Abschnitt II Unterabschnitt B lit. a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht,

5.

Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) jeweils in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004, Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen) treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.

6.

Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen]), Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten]), Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen), jeweils in der Fassung der Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 284/2014 und 296/2016, treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des I. Jahrganges bzw. des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2015 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in den Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 571/2003 und BGBl. II Nr. 283/2004 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.

7.

Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 431/2016 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in Anlage 4 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen.

8.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 111/2017 tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014 in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.

9.

Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II 375/2021 tritt hinsichtlich der 1. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2021, hinsichtlich der 2. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend an die Stelle an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 111/2017 bekanntgemachten Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen).

10.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II 375/2021 wird hinsichtlich der 1. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend bekannt gemacht.

11.

Anlage 10 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 376/2022 wird mit Wirksamkeit von 1. September 2022 bekannt gemacht.

12.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 47/2023 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 in der Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.

13.

Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 47/2023 tritt hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2023 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2024 an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 in der Anlage 1a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.

14.

Anlage 11 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Aufbaulehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 183/2023 wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2023 bekannt gemacht.

„15. Anlage 12 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 253/2023 wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2023 bekannt gemacht.

16.

Anlage 13 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung) und Anlage 14 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 39/2024 werden bekannt gemacht.

17.

Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht auf der Vorschulstufe an Volksschulen (Schulstufe 0) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings), Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinen Sonderschulen (1.-8. Schulstufe) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings) hinsichtlich der 1. bis 3. und der 5. bis 8. Schulstufe und Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen (9. Schulstufe) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 92/2025 werden mit Wirksamkeit von 1. September 2025 bekannt gemacht. Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinen Sonderschulen (1.-8. Schulstufe) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 92/2025 wird hinsichtlich der 4. Schulstufe mit Wirksamkeit von 1. September 2026 bekannt gemacht.

§ 3. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschulen und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:

In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) lautet der die Volksschuloberstufe betreffende Abschnitt:

“Volksschuloberstufe

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 134/2000 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003.”

§ 3. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschulen und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 220/2014, wird wie folgt geändert:

In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) lautet der die Volksschuloberstufe betreffende Abschnitt:

„Volksschuloberstufe

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 134/2000 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003.“

§ 4. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:

In Anlage A1 (Lehrplan der Handelsakademie) Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 1 (Katholischer Religionsunterricht) wird die Wendung “Siehe BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe BGBl. II Nr. 571/2003” ersetzt.

§ 4. Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/1014, wird wie folgt geändert:

1.

In den Anlagen A1 (Lehrplan der Handelsakademie), A2 (Lehrplan der Zweisprachigen Handelsakademie) und A3 (Lehrplan des Aufbaulehrganges an Handelsakademien) wird jeweils in Abschnitt VI (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 1 (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

2.

In Anlage A1B (Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige) wird in Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 1 (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

3.

In den Anlagen A4 (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien) und A4B (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige) wird jeweils in Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 1 (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989“ ersetzt.

§ 5. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:

1.

In den Anlagen 2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe), 3 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Kultur- und Kongressmanagement), 4 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft) und 5 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003” ersetzt.

2.

In Anlage 6 (Lehrplan des Kollegs für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt V (Lehrplan für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) wird die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989” ersetzt.

§ 5. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 14/2011, wird wie folgt geändert:

1. In den Anlagen 2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe), 3 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Kultur- und Kongressmanagement), 4 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft) und 5 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang) lautet jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) die lit. a:

„a)Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 284/2014.“

2. In Anlage 6 (Lehrplan des Kollegs für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt V (Lehrplan für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) wird die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989“ ersetzt.

§ 6. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 382/1998 und 283/2003, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten) Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) wird die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003” ersetzt.

§ 6. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2011, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten) Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) wird die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

§ 7. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:

1.

In den Anlagen 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus), 1.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik), 1.9 (Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung), 7.7 (Aufbaulehrgang für Tourismus) und 7.8 (Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003” ersetzt.

2.

In den Anlagen 3.7 (Lehrplan des Kollegs für Mode und Bekleidungstechnik) und 3.8 (Lehrplan des Kollegs für Tourismus und Freizeitwirtschaft) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrplan für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989” ersetzt.

§ 7. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 326/2011, wird wie folgt geändert:

1. In den Anlagen 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus), 1.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik), 1.9 (Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung), 7.7 (Aufbaulehrgang für Tourismus) und 7.8 (Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

2. In den Anlagen 3.7 (Lehrplan des Kollegs für Mode und Bekleidungstechnik) und 3.8 (Lehrplan des Kollegs für Tourismus und Freizeitwirtschaft) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrplan für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989“ ersetzt.

§ 8. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 491/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:

1.

In den Anlagen 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) und 2 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen Sonderformen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird jeweils im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003” ersetzt.

2.

In Anlage 3 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den dreijährigen Sonderformen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003” ersetzt.

§ 8. Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 154/2009, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 1 (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

§ 9. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:

1.

In Anlage 1A (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.” ersetzt.

2.

In Anlage 1B (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtgegenstände an den dreijährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.” ersetzt.

3.

In Anlage 1B.5.6 (Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik), Anlage 1D (Hotelfachschule) und Anlage 1E (Tourismusfachschule) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.”

ersetzt.

§ 9. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 14/2011, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1A (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

2. In Anlage 1B (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtgegenstände an den dreijährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

3. In Anlage 1B.5.6 (Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik), Anlage 1D (Hotelfachschule) und Anlage 1E (Tourismusfachschule) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

§ 10. Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen, BGBl. Nr. 566/1996, idF BGBl. II Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:

1.

In Anlage A.1 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.” ersetzt.

2.

In Anlage B (Lehrplan der Bauhandwerkerschulen) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.”

ersetzt.

§ 10. Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, BGBl. II Nr. 256/2008, idF BGBl. II Nr. 130/2009, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände in der Meisterschule) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 id. Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

2. In Anlage B (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände in der Werkmeisterschule) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 id. Fassung der Bekanntmachung BGBl. Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

3. In Anlage C (Lehrplan der Bauhandwerkerschule) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 id. Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014.“ ersetzt.

§ 11. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003, wird wie folgt geändert:

In Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 1 (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.” ersetzt.

§ 11. Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/1014, wird wie folgt geändert:

In Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule) wird in Abschnitt VI (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 1 (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

§ 12. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 316/2003, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Lehrplan der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.” ersetzt.

§ 12. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 14/2011, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Lehrplan der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

§ 13. Die Bekanntmachung der Verordnung über die Lehrpläne der Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 154/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:

1.

In Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule) wird im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Haushaltungsschule) unter der Überschrift Katholischer Religionsunterricht die Wendung “Siehe BGBl. Nr. 157/1987, Anlage I” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.” ersetzt.

2.

In Anlage B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule) wird im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Hauswirtschaftsschule) unter der Überschrift Katholischer Religionsunterricht die Wendung “(Siehe BGBl. Nr. 157/1987, Anlage II)” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.” ersetzt.

§ 13. Die Bekanntmachung der Verordnung über die Lehrpläne der Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 154/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule) wird im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Haushaltungsschule) unter der Überschrift Katholischer Religionsunterricht die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

2. In Anlage B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule) wird im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Hauswirtschaftsschule) unter der Überschrift Katholischer Religionsunterricht die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

§ 14. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, BGBl. II Nr. 145/1998 idF BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:

In der Anlage (Fachschule für Sozialberufe) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.” durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.” ersetzt.

§ 14. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, BGBl. II Nr. 145/1998 idF BGBl. II Nr. 130/2009, wird wie folgt geändert:

In der Anlage (Fachschule für Sozialberufe) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

§ 15. Die Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. II Nr. 205/2007, idF BGBl. II Nr. 170/2011, wird wie folgt geändert:

1.

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

2.

In Anlage 2 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Betriebspraktikum) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

3. In Anlage 3 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den kunstgewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.

Anlage 1

LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN HAUPTSCHULEN

UND AN DER UNTERSTUFE ALLGEMEIN BILDENDER HÖHERER SCHULEN

1.

Bildungs- und Lehraufgabe:

1.1 Katholischer Religionsunterricht im Rahmen der schulischen Bildung

Im Religionsunterricht verwirklicht die Schule in Form eines eigenen Unterrichtsgegenstandes in besonderer Weise ihre Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten mitzuwirken (§ 2 Schulorganisationsgesetz). Der Religionsunterricht versteht sich als Dienst an den Schülerinnen und Schülern und an der Schule.

Der Religionsunterricht ist konfessionell geprägt und gewinnt aus seiner Orientierung an der biblischen Offenbarung und der kirchlichen Tradition seinen Standpunkt.

Er nimmt das unterschiedliche Ausmaß kirchlicher Sozialisation bzw. religiöser Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler durch Differenzierung und Individualisierung ernst und will alle Schülerinnen und Schüler ansprechen, wie unterschiedlich ihre religiösen Einstellungen auch sein mögen.

Im Sinne ganzheitlicher Bildung hat der Religionsunterricht kognitive, affektive und handlungsorientierte Ziele, die, entsprechend dem christlichen Menschenbild, davon ausgehen, dass der Mensch auf Transzendenz ausgerichtet ist. So erhalten die zu behandelnden Grundfragen nach Herkunft, Zukunft und Sinn eine religiöse Dimension.

1.2 Inhalt und Anliegen des Religionsunterrichts

In der Mitte des Religionsunterrichts stehen die Schülerinnen und Schüler, ihr Leben und ihr Glaube. Daher sind Inhalt des Religionsunterrichts sowohl das menschliche Leben als auch der christliche Glaube, wie er sich im Laufe der Geschichte entfaltet hat und in den christlichen Gemeinden gelebt wird. Lebens-, Glaubens- und Welterfahrungen der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer werden dabei aus der Perspektive des christlichen Glaubens reflektiert und gedeutet. Dieser Glaube hat in Jesus Christus seine Mitte.

Zugleich werden junge Menschen ermutigt, ihre persönlichen Glaubensentscheidungen zu treffen und dementsprechend ihr Leben und ihren Glauben zu gestalten. Damit leistet der Religionsunterricht einen wesentlichen Beitrag zur Sinnfindung, zu religiöser Sachkompetenz und zur Werteerziehung. So trägt er auch zur Gestaltung des Schullebens bei.

1.3 Bedeutung des Religionsunterrichts für die Gesellschaft

Der Religionsunterricht zielt darauf ab, dass die Schülerinnen und Schüler besser mit sich selbst und mit der eigenen Religion und Konfession vertraut werden. Die Auseinandersetzung mit der eigenen Herkunft und der Zugehörigkeit zur katholischen Glaubensgemeinschaft soll einen Beitrag zur Bildung von Identität leisten, die eine unvoreingenommene und angstfreie Öffnung gegenüber dem Anderen erleichtert.

Das erfordert eine ausführliche Beschäftigung mit anderen Kulturen, Religionen, Weltanschauungen und Trends, die heute vielfach konkurrierend unsere pluralistische Welt prägen. Es geht sowohl um eine Befähigung zu Toleranz gegenüber Menschen mit unterschiedlichen Überzeugungen als auch gegebenenfalls um die Kompetenz zu sachlich begründetem Einspruch.

Die Thematisierung der gesellschaftlichen Bedeutung von christlichem Glauben soll zum Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung ermutigen und befähigen. Damit verbunden ist die Einladung an die Schülerinnen und Schüler, sich in Kirche und Gesellschaft, sowie in ihrer Berufs- und Arbeitswelt zu engagieren.

1.4 Stellung des Religionsunterrichts an der Sekundarstufe I

Der Religionsunterricht ist Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Hauptschule bzw. der Unterstufe der Allgemein bildenden höheren Schule. Religiöse Bildung ist Bestandteil von Allgemein-, wie von Persönlichkeitsbildung.

Durch seinen spezifischen Beitrag zur religiös-ethischphilosophischen Bildungsdimension unterstützt der konfessionelle Religionsunterricht grundlegend alle Aufgabenbereiche der Schule. Durch Wissensvermittlung im Bereich der christlichen Religion, anderer Religionen und Weltanschauungen trägt der Religionsunterricht zum Verstehen unserer Kultur bei, die stark von der jüdisch-christlichen Tradition geprägt ist. Junge Menschen lernen Werte zu entdecken, moralisch zu urteilen und zu handeln. So wird die individuelle und soziale Identität gestärkt und die Sachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz gefördert. Der Religionsunterricht soll überdies für religiöse Erfahrungen sensibilisieren, für die Geheimnistiefe der menschlichen Existenz öffnen und in die (Bilder)Sprache der Religionen einüben.

So leistet der Religionsunterricht einen wesentlichen und eigenständigen Beitrag zur Sinnfindung, trägt aber auch zur Gestaltung des Schullebens bei. Schülerinnen und Schüler werden in ihrer religiösen Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit gefördert.

2.

Ziele:

Das Leben ist der genuine Ort des Heilshandelns Gottes. Die folgenden Zielformulierungen lenken in ihrer Doppelstruktur die Aufmerksamkeit auf wesentliche Aspekte des Lebens. Diese Ziele gelten sowohl für den Kern- als auch für den Erweiterungsbereich.

Vielfältige Gottesbilder - der sich in Jesus Christus offenbarende Gott

Sehnsüchte und vielfältige Gottesbilder wahrnehmen, sich mit der persönlichen Gottesahnung auseinander setzen und diese in Beziehung zur christlichen Botschaft von Vater, Sohn und Heiliger Geist setzen

Toleranz und Wertschätzung angesichts der Vielfalt von Kulturen

Unterschiedliche Lebens- und Glaubensformen in Kulturen und Religionen kennen lernen, im Geist Jesu sich kritisch mit ihnen auseinander setzen sowie Toleranz und Wertschätzung üben

Leben und Hoffen angesichts von Schuld, Leid und Tod

Schuld, Leid und Tod im persönlichen Leben und in der Gesellschaft wahrnehmen, unterschiedliche Bewältigungsversuche und Sinndeutungen kennen lernen und die befreiende Wirkung des Lebens, des Sterbens und der Auferstehung Jesu bedenken

Würde des Menschen in Freiheit und Verantwortung

Die eigene Würde und die der anderen schätzen, was sie im Zusammenleben fördert und gefährdet kritisch sehen und reflektieren lernen und sich im solidarischen Handeln am Beispiel Jesu orientieren

Welt und Mensch - Schöpfung Gottes

Sich selbst und die Welt als entwicklungsfähig und gefährdet wahrnehmen, als Geschöpf und Schöpfung in Dankbarkeit und Verantwortung begreifen und die Sehnsucht nach der Vollendung offen halten

Symbole - Rituale - Sakramente

Symbole und Rituale in Kommunikation, in der Bilder- und Medienwelt wahrnehmen und deuten, religiöse Ausdrucksformen erschließen und mit Sakramenten vertraut werden

Christentum in Kultur und Geschichte - Kirche, Ökumene

Zeugnisse des Christlichen in der Kultur entdecken, Feste als Unterbrechung des Alltags verstehen, kirchliches Leben in seinen vielfältigen Formen und Traditionen begreifen

3.

Beiträge des katholischen Religionsunterrichts zu den Bildungsbereichen:

Sprache und Kommunikation:

Verstehen religiöser, speziell biblischer Texte

Erschließen des biblischen Ursprungs gängiger Sprachmuster

Einüben von religiösen Kommunikationsformen: zB schweigen, beten, tanzen

Bearbeiten von religiösen Themen in Medien: zB Literatur, Film, Werbung

Auseinandersetzen mit anderen Kulturen und Religionen

Mensch und Gesellschaft:

Fragen nach Gott, Sinn und Ziel des Lebens

Beitragen zur Bewältigung von Alltags- und Grenzsituationen Auseinandersetzen mit Werten und Normen als Orientierungshilfe zur Lebensgestaltung

Fördern von Solidarität, Toleranz und Gerechtigkeit, insbesondere durch soziales Lernen

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit der Welt auf der Grundlage biblischen Schöpfungsglaubens

Kulturprägende Kraft des Christentums im Laufe der Geschichte erkennen

Religiöses Brauchtum kennen lernen

Anderen Konfessionen, Religionen und Weltanschauungen begegnen

Natur und Technik:

Reflektieren von Wertvorstellungen und ethischen Fragen im Zusammenhang mit Natur und Technik, Mensch und Umwelt Chancen und Grenzen der Machbarkeit auf der Grundlage des biblischen Schöpfungsglaubens erkennen: Mensch als Geschöpf und Gestalter

Kreativität und Gestaltung:

(Mit)Gestalten von Festen und Feiern

Wahrnehmen religiöser Ausdrucksformen der Kunst

Fördern von Ausdrucksformen der eigenen Religiosität

Gesundheit und Bewegung:

Auf Grundlage des biblisch/christlichen Menschenbildes positive

Wege der Lebensgestaltung aufzeigen

Reflektieren der ethischen Dimension des Sports

Einstellungen zu Gesundsein und Kranksein in unserer Gesellschaft im Blick auf die christliche Ethik kritisch beleuchten

4.

Didaktische Grundsätze:

Für alle Ziel- und Inhaltsformulierungen des Lehrplans gilt nachstehendes Prinzip. Dieses beschreibt keine zeitliche Abfolge der einzelnen Elemente, sondern fordert deren Verschränkung. In der praktischen Umsetzung soll die Differenziertheit der Unterrichtssituation wahr- und ernst genommen werden, wodurch sich unterschiedliche Schwerpunktsetzungen ergeben.

Das Prinzip des Religionsunterrichts:

Religionsunterricht zielt Korrelation als wechselseitige Erschließung von Leben und christlicher Tradition an.

Zum einen sind die Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer zur Sprache zu bringen. Diese werden vielfältig zum Ausdruck gebracht, reflektiert, auf ihre religiöse Sinndimension hin erschlossen und mit der biblischen sowie kirchlichen Überlieferung wechselseitig in Beziehung gesetzt.

Zum anderen sind jene fachspezifischen Bildungsinhalte zur Sprache zu bringen, die möglicherweise den Schülerinnen und Schülern vorerst neu und fremd sind. Diese können bisher Selbstverständliches im Leben der Schülerinnen und Schüler in Frage stellen und neue Erfahrungs- und Deutungsmöglichkeiten eröffnen.

Ein solcher Religionsunterricht intendiert, dass in den Unterrichtsprozessen die christliche Botschaft erfahrbar wird.

Religiöse Übungen bieten im Rahmen der Schule einen Raum, der für religiöse Erfahrungen förderlich ist.

5.

Lehrstoff:

Kernbereich:

1.

Klasse:

Vielfältige Gottesbilder - der sich in Jesus Christus offenbarende Gott

Sehnsüchte und vielfältige Gottesbilder wahrnehmen, sich mit der persönlichen Gottesahnung auseinander setzen und diese in Beziehung zur christlichen Botschaft von Vater, Sohn und Heiliger Geist setzen

Grundanliegen: Die Zuwendung Gottes erahnen und Gott als einen, der mitgeht, kennen lernen
Elementare Inhalte: Weggeschichten aus dem AT (zB Tobit) und NT (Emmaus) Weg als Bild für menschliches LebenBiblisches Basiswissen: Person und Umwelt Jesu, Entstehung des NT

Toleranz und Wertschätzung angesichts der Vielfalt von Kulturen

Unterschiedliche Lebens- und Glaubensformen in Kulturen und Religionen kennen lernen, im Geist Jesu sich kritisch mit ihnen auseinander setzen sowie Toleranz und Wertschätzung üben

Grundanliegen: Unterschiedliche kulturelle und religiöse Lebensformen in der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler kennen lernen
Elementare Inhalte: Erfahrungen mit religiöser Praxis Präsenz anderer Religionen in der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler: Schule, Feste, Gottes- und Gebetshäuser, Medien, ...

Leben und Hoffen angesichts von Schuld, Leid und Tod

Schuld, Leid und Tod im persönlichen Leben und in der Gesellschaft wahrnehmen, unterschiedliche Bewältigungsversuche und Sinndeutungen kennen lernen und die befreiende Wirkung des Lebens, des Sterbens und der Auferstehung Jesu bedenken

Grundanliegen: Emotionale Sprachfähigkeit fördern, leidvolle Erfahrungen zum Ausdruck bringen und Lebensmöglichkeiten angesichts von Leid kennen lernen
Elementare Inhalte: Gesprächs- und Konfliktkultur Ausdrucksformen von Leid Kinderleid bei uns und in der Welt Beispielhafte Menschen angesichts von Leid Angstbewältigung im NT

Würde des Menschen in Freiheit und Verantwortung

Die eigene Würde und die der anderen schätzen, was sie im Zusammenleben fördert und gefährdet kritisch sehen und reflektieren lernen und sich im solidarischen Handeln am Beispiel Jesu orientieren

Grundanliegen: Neubeginn in der Schule als Herausforderung und Chance wahrnehmen
Elementare Inhalte: Lebensbereiche: Schulklasse, Familie, Pfarre Symbole für Neubeginn (zB Tür)
Grundanliegen: Das Gegen- und Miteinander von Menschen erkennen
Elementare Inhalte: Regeln für ein gerechtes Zusammenleben
Die Goldene Regel

Welt und Mensch - Schöpfung Gottes

Sich selbst und die Welt als entwicklungsfähig und gefährdet wahrnehmen, als Geschöpf und Schöpfung in Dankbarkeit und Verantwortung begreifen und die Sehnsucht nach der Vollendung offen halten

Grundanliegen: Lebensschätze und Lebensquellen wahrnehmen und persönliche Fähigkeiten als Gabe und Aufgabe erkennen
Elementare Inhalte: Lob und Dank, Glaube und Gebet (Psalmen)
Gaben, Begabungen, Grenzen
Grundanliegen: Sich verdankt wissen: Eucharistie als Dank an Gott verstehen
Elementare Inhalte: Die gemeinschaftsstiftende Dimension des Essens
Jesu Mahlgemeinschaften - Das Letzte Abendmahl
Die Feier der Heiligen Messe (Wortgottesdienst, Danksagung, Opfer und Mahl)

Symbole - Rituale - Sakramente

Symbole und Rituale in Kommunikation, in der Bilder- und Medienwelt wahrnehmen und deuten, religiöse Ausdrucksformen erschließen und mit Sakramenten vertraut werden

Grundanliegen: Elementare Symbole wahrnehmen und deuten
Elementare Inhalte: Symbole im Leben der Menschen
Grundanliegen: Gesten und Rituale der Zusammengehörigkeit und des Glaubens einüben
Elementare Inhalte: Stille, Meditations- und Gebetsformen
Kreuzzeichen und Grundgebete

Christentum in Kultur und Geschichte - Kirche, Ökumene

Zeugnisse des Christlichen in der Kultur entdecken, Feste als Unterbrechung des Alltags verstehen, kirchliches Leben in seinen vielfältigen Formen und Traditionen begreifen

Grundanliegen: Feste und Feiern in Klassen- und Schulgemeinschaft mitgestalten können
Elementare Inhalte: Bedeutung von Fest und Feier Anlässe für Feste und Feiern
Grundanliegen: Das Kirchenjahr als Rhythmus christlichen Lebens und seine Feste kennen und verstehen
Elementare Inhalte: Struktur des Kirchenjahres
Weihnachts-, Osterfestkreis
Marienfeste im Kirchenjahr
Möglichkeiten schulgemäßer Gestaltung
2.

Klasse:

Vielfältige Gottesbilder - der sich in Jesus Christus offenbarende Gott

Sehnsüchte und vielfältige Gottesbilder wahrnehmen, sich mit der persönlichen Gottesahnung auseinander setzen und diese in Beziehung zur christlichen Botschaft von Vater, Sohn und Heiliger Geist setzen

Grundanliegen: Gott als Freund des Lebens und als Herausforderung für die persönliche Lebensgestaltung sehen
Elementare Inhalte: Berufungserzählungen aus dem AT (Abraham und Sara) und NT ( Paulus)
Die Berufung Mariens und ihre Bedeutung im Heilsplan Gottes
Gottesbilder im AT (zB Ps 23 ), das Gottesbild Jesu ( zB Lk 15)
Biblisches Basiswissen: Wesentliche Aspekte der Entstehung des AT und der Geschichte Israels

Toleranz und Wertschätzung angesichts der Vielfalt von Kulturen

Unterschiedliche Lebens- und Glaubensformen in Kulturen und Religionen kennen lernen, im Geist Jesu sich kritisch mit ihnen auseinander setzen sowie Toleranz und Wertschätzung üben

Grundanliegen: Gott als den sehen, der das Heil aller Menschen will und in diesem Geist Menschen mit ihren unterschiedlichen Lebens- und Glaubensformen ernst nehmen und wertschätzen
Elementare Inhalte: Konflikt, Toleranz und Wertschätzung in der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler (vgl. II. Vatikanum, Nostra atetae)
Gebete verschiedener Religionen
Erzählungen (zB Jona) und Bilder (zB Propheten) vom Heilswillen Gottes

Leben und Hoffen angesichts von Schuld, Leid und Tod

Schuld, Leid und Tod im persönlichen Leben und in der Gesellschaft wahrnehmen, unterschiedliche Bewältigungsversuche und Sinndeutungen kennen lernen und die befreiende Wirkung des Lebens, des Sterbens und der Auferstehung Jesu bedenken

Grundanliegen: Sich im Leid an die Mitmenschen und an Gott wenden können
Elementare Inhalte: Hilfseinrichtungen: Caritas, Diakonie, Kindertelefon, ...
Klagepsalmen (zB Ps 22)
Grundanliegen: Sich leidenden Menschen zuwenden können
Elementare Inhalte: Die Werke der Barmherzigkeit (Mt 25, 31-40)
Das Sakrament der Krankensalbung

Würde des Menschen in Freiheit und Verantwortung

Die eigene Würde und die der anderen schätzen, was sie im Zusammenleben fördert und gefährdet kritisch sehen und reflektieren lernen und sich im solidarischen Handeln am Beispiel Jesu orientieren

Grundanliegen: Die Erfahrung der Freundschaft bedenken
Elementare Inhalte: Freundschaft: Grundbedürfnis, Gefährdung, Gelingen, ...
Grundanliegen: In der Pluralität der Lebensorientierungen sich an der Botschaft Jesu ausrichten
Elementare Inhalte: Die Menschenfreundlichkeit Gottes in der Lebenspraxis Jesu
Jesu Umgang mit Menschen am Rande
Grundanliegen: Sich selbst als Mädchen oder Bub annehmen und andere sich entfalten lassen
Elementare Inhalte: Meine Persönlichkeit: Stärken und Schwächen
Frauenrollen - Männerrollen
Biblische Frauen- und Männergestalten

Welt und Mensch - Schöpfung Gottes

Sich selbst und die Welt als entwicklungsfähig und gefährdet wahrnehmen, als Geschöpf und Schöpfung in Dankbarkeit und Verantwortung begreifen und die Sehnsucht nach der Vollendung offen halten

Grundanliegen: Die Sehnsucht nach einem Leben in Fülle stärken, wie es in der Reich Gottes Botschaft Jesu zugesagt ist
Elementare Inhalte: Lebensträume - Lebensglück Bilder und Gleichnisse vom Reich Gottes

Symbole - Rituale - Sakramente

Symbole und Rituale in Kommunikation, in der Bilder- und Medienwelt wahrnehmen und deuten, religiöse Ausdrucksformen erschließen und mit Sakramenten vertraut werden

Grundanliegen: Symbole wahrnehmen und deuten
Elementare Inhalte: Handlungssymbole im Leben der Menschen
Grundanliegen: Sakramente als Zeichen der Liebe und Nähe Gottes im Leben der Menschen verstehen
Elementare Inhalte: Die 7 Sakramente - eine Zusammenschau
Das Sakrament der Taufe

Christentum in Kultur und Geschichte - Kirche, Ökumene

Zeugnisse des Christlichen in der Kultur entdecken, Feste als Unterbrechung des Alltags verstehen, kirchliches Leben in seinen vielfältigen Formen und Traditionen begreifen

Grundanliegen: Mit christlichem Brauchtum und kirchlichem Leben vertraut werden
Elementare Inhalte: Christliches Brauchtum in regionaler Ausformung
Leben der Pfarrgemeinde, ...
Aufgaben und Struktur der Diözese
Grundanliegen: Dem Christlichen in Kultur und Gesellschaft nachgehen
Elementare Inhalte: Kirche in Österreich (Persönlichkeiten, soziale Einrichtungen, Bauten, Geschichte,...)
3.

Klasse:

Vielfältige Gottesbilder - der sich in Jesus Christus offenbarende Gott

Sehnsüchte und vielfältige Gottesbilder wahrnehmen, sich mit der persönlichen Gottesahnung auseinander setzen und diese in Beziehung zur christlichen Botschaft von Vater, Sohn und Heiliger Geist setzen

Grundanliegen: Die Botschaft vom befreienden Handeln Gottes vernehmen
Elementare Inhalte: Befreiungserzählungen, Exoduserzählung
Grundanliegen: Gott als den sehen, der in Jesus Mensch geworden ist
Elementare Inhalte: Gott wird Mensch für die Menschen: Kindheitsgeschichten Jesu

Toleranz und Wertschätzung angesichts der Vielfalt von Kulturen

Unterschiedliche Lebens- und Glaubensformen in Kulturen und Religionen kennen lernen, im Geist Jesu sich kritisch mit ihnen auseinander setzen sowie Toleranz und Wertschätzung üben

Grundanliegen: Judentum kennen und wertschätzen lernen
Elementare Inhalte: Judentum: Kultur, religiöse Praxis und Grundüberzeugungen
Grundanliegen: Islam kennen und wertschätzen lernen
Elementare Inhalte: Islam: Kultur, religiöse Praxis und Grundüberzeugungen
Grundanliegen: Das Verhältnis Christentum - Judentum - Islam kennen lernen
Elementare Inhalte: Jesus der Jude, der Prophet, der Christus Abraham in den monotheistischen Religionen

Leben und Hoffen angesichts von Schuld, Leid und Tod

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