Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz)
Geltender Text a fecha 2003-11-30
Abkürzung
FTEG
Abkürzung
FTEG
Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4. (1) (Anm.: Abs. 1 tritt mit 31.12.2003 in Kraft)
(2) (Anm.: Abs. 2 tritt mit 31.12.2003 in Kraft)
(3) (Anm.: Abs. 3 tritt mit 31.12.2003 in Kraft)
(4) (Anm.: Abs. 4 tritt mit 31.12.2003 in Kraft)
(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
1.
Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
2.
75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.