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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung)

Geltender Text a fecha 2003-12-31

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.

Erfassung von Diagnosen- und Leistungsdaten

§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben für die Pfleglinge ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten zu erfassen.

(2) Die Träger von landesfondsfinanzierten Krankenanstalten, die Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Pfleglinge, die auf diesen Intensivbehandlungseinheiten behandelt werden, im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation zusätzlich Daten über den Intensivbereich gemäß § 4 Abs. 2 zu erfassen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Erfassung von Diagnosen- und Leistungsdaten

§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben für die Pfleglinge ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten zu erfassen.

(2) Die Träger von Krankenanstalten, die Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Patientinnen und Patienten, die auf diesen Einheiten behandelt werden, im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation nach Maßgabe des § 5 zusätzlich Intensivdaten zu erfassen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Erfassung von Diagnosen- und Leistungsdaten

§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben für die Patienten/Patientinnen ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten zu erfassen.

(2) Die Träger von Krankenanstalten, die Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Patientinnen und Patienten, die auf diesen Einheiten behandelt werden, im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation nach Maßgabe des § 5 zusätzlich Intensivdaten zu erfassen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.

Vorlage von Meldungen und Berichten

§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht (einschließlich Intensivdaten) über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Einbindung der Landesfonds in die Datenübermittlungen ist zulässig. Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte sowie die Intensivberichte aller Pfleglinge, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Pfleglinge, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.

(2) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben weiters zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Diagnosen- und Leistungsberichte (einschließlich Intensivdaten) dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.

(3) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte aller Pfleglinge, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Pfleglinge, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.

Vorlage von Meldungen und Berichten

§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht (einschließlich Intensivdaten) über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Einbindung der Landesfonds in die Datenübermittlungen ist zulässig. Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte sowie die Intensivberichte aller Pfleglinge, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Pfleglinge, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.

(2) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben weiters zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Diagnosen- und Leistungsberichte (einschließlich Intensivdaten) dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.

(3) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte aller Pfleglinge, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Pfleglinge, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Vorlage von Meldungen und Berichten

§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht (einschließlich Intensivdaten) über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Einbindung der Landesfonds in die Datenübermittlungen ist zulässig. Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte sowie die Intensivberichte aller Patienten/Patientinnen, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Patienten/Patientinnen, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.

(2) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben weiters zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Diagnosen- und Leistungsberichte (einschließlich Intensivdaten) dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.

(3) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte aller Patienten/Patientinnen, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Patienten/Patientinnen, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.

§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung (Jahresmeldungen) in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.

(2) Weiters haben die Länder (Landesfonds) für folgende unterjährige Berichtszeiträume dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der über Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten spätestens zu folgenden Terminen vorzulegen:

1.

einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres (Quartalsbericht) und

2.

einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres (Halbjahresbericht).

(3) Bei den Diagnosen- und Leistungsberichten gemäß Abs. 2 ist eine Übermittlung von Daten für die am Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge nicht erforderlich aber zulässig.

§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung (Jahresmeldungen) in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.

(2) Weiters haben die Länder (Landesfonds) für folgende unterjährige Berichtszeiträume dem Bundesministerium für Gesundheit die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der über Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten spätestens zu folgenden Terminen vorzulegen:

1.

einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres (Quartalsbericht) und

2.

einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres (Halbjahresbericht).

(3) Bei den Diagnosen- und Leistungsberichten gemäß Abs. 2 ist eine Übermittlung von Daten für die am Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge nicht erforderlich aber zulässig.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung (Jahresmeldungen) in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.

(2) Weiters haben die Länder (Landesfonds) für folgende unterjährige Berichtszeiträume dem Bundesministerium für Gesundheit die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der über Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten spätestens zu folgenden Terminen vorzulegen:

1.

einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres (Quartalsbericht) und

2.

einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres (Halbjahresbericht).

(3) Bei den Diagnosen- und Leistungsberichten gemäß Abs. 2 ist eine Übermittlung von Daten für die am Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Patienten/Patientinnen nicht erforderlich aber zulässig.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 4. (1) Die Datenübermittlung hat auf Diskette oder CD-ROM zu erfolgen. Art und Aufbau der Datenmeldung haben der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen herzustellen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 4. Der Datenaustausch erfolgt über ein vom Bundesministerium für Gesundheit betriebenes verschlüsseltes WEB-Verzeichnis. Alternativ dazu kann die Übermittlung der Daten auf einem verschlüsselten Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Speichermedium) erfolgen. Art und Aufbau der Datenmeldung haben der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Web-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren bzw. die übermittelten Datenträger zu vernichten oder so zu löschen, dass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 4. (1) Sämtliche Datenübermittlungen

1.

von den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an den Landeshauptmann,

2.

von den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds

3.

vom Landeshauptmann an das Bundesministerium für Gesundheit und

4.

vom Landesgesundheitsfonds an das Bundesministerium für Gesundheit

(2) Sämtliche Datenübermittlungen von den nichtlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit sowie Art und Aufbau dieser Datenübermittlungen haben der Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.

Erhebung von Intensivdaten

§ 5. (1) Für Pfleglinge von landesfondsfinanzierten Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich die Satzarten I01 (physiologische Daten), I02 (TISS28-Daten) und I03 (TRISS-Daten) sowie in der Satzart M02 (bettenführende Hauptkostenstellen) auch die mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Daten zu erfassen. Für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die Satzarten I01 und I03 nicht verpflichtend zu dokumentieren.

(2) Für Pfleglinge, die auf pädiatrischen und neonatologischen Intensivbehandlungseinheiten behandelt werden, sowie für Pfleglinge, die auf Intensivüberwachungseinheiten behandelt werden, ist die Dokumentation von Intensivdaten nicht verpflichtend.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.

Erhebung von Intensivdaten

§ 5. (1) Für Patientinnen und Patienten von Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich die Satzarten I11 (SAPS3-Daten) und I12 (TISS-A-Daten) sowie in der Satzart M02 (bettenführende Hauptkostenstellen bzw. aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten) auch die mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Daten zu erfassen. Für Patientinnen und Patienten von Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist die Erfassung dieser Daten nicht verpflichtend.

(2) Für Patientinnen und Patienten, die auf einer pädiatrischen oder einer neonatologischen Intensivbehandlungseinheiten behandelt werden, ist die zusätzliche Erfassung der Satzarten I11 (SAPS3-Daten) und I12 (TISS-A-Daten) sowie der in der Satzart M02 (bettenführende Hauptkostenstellen bzw. aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten) mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Daten gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung, nicht verpflichtend.

(3) Für Patientinnen und Patienten, die auf einer Intensivüberwachungseinheit behandelt werden, ist die zusätzliche Erfassung der Satzarten I11 (SAPS3-Daten) und I12 (TISS-A-Daten) sowie der in der Satzart M02 (bettenführende Hauptkostenstellen bzw. aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten) mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Daten gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung, nicht verpflichtend.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.

Dokumentationsgrundlagen

§ 6. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.

(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.

(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im “Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Medizinische Dokumentation” des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zusammengefassten Regelungen anzuwenden.

(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation Datenverwaltung” bzw. den Regelungen im „Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation Datenverwaltung” des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

Dokumentationsgrundlagen

§ 6. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.

(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.

(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im “Handbuch Medizinische Dokumentation” des Bundesministeriums für Gesundheit zusammengefassten Regelungen anzuwenden.

(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Dokumentation in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)” bzw. den Regelungen im „Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)” des Bundesministeriums für Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Dokumentationsgrundlagen

§ 6. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten/Patientinnen ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.

(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.

(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch Medizinische Dokumentation“ des Bundesministeriums für Gesundheit zusammengefassten Regelungen anzuwenden.

(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Dokumentation in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ bzw. den Regelungen im „Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ des Bundesministeriums für Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.

Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen

§ 7. Die Vollständigkeit und Plausibilität der Diagnosen- und Leistungsberichte sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die in den Handbüchern gemäß § 6 Abs. 4 enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Generierung der Pseudonyme sowie technische und organisatorische Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen

§ 7a. (1) Das Pseudonym des Patienten/der Patientin ist mittels HMAC-Algorithmus aus dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für den Bereich Gesundheitsdokumentation (GH-GD) innerhalb eines Hardware Security Moduls (HSM) zu bilden und anschließend innerhalb des HSM zu verschlüsseln.

(2) Die erstmalige Konfiguration des HSM hat in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (datenschutzrechtlicher Dienstleister) eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des datenschutzrechtlichen Auftraggebers (Bundesministeriums für Gesundheit) und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2010, zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.

(3) Nach der erstmaligen Konfiguration gemäß Abs. 2 ist die Sicherungskopie der verwendeten kryptografischen Schlüssel an eine Bestätigungsstelle gemäß § 19 des Signaturgesetzes zu übergeben und von dieser sicher und geheim zu verwahren. Die Sicherungskopie darf ausschließlich zu folgenden Zwecken und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit verwendet werden:

1.

für die Wiederherstellung der Konfiguration eines HSM im Störungsfall sowie

2.

für Konfigurationen zusätzlicher erforderlicher HSM (Erweiterungsfall).

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Protokolle gemäß Abs. 2 und 3 der Datenschutzbehörde zu übermitteln.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Audits

§ 7b. (1) Die Einhaltung des Datenschutzes im Rahmen der Pseudonymisierung und der damit zusammenhängenden Prozesse muss durch einen/eine unabhängigen/unabhängige externen/externe Gutachter/Gutachterin bei regelmäßigen Audits geprüft und bestätigt werden.

(2) Ein erstes Audit ist im Zuge der erstmaligen Konfiguration des HSM und weitere Audits sind regelmäßig, zumindest aber alle zwei Jahre durchzuführen.

(3) Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Durchführung der Audits durch eigenes Personal zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass der/die externe Gutachter/Gutachterin Zugriff auf alle für die Durchführung der Audits notwendigen Informationen erhält.

(4) Die Auswahl und die Beauftragung des/der externen Gutachters/Gutachterin erfolgen durch das Bundesministerium für Gesundheit.

(5) Der/Die externe Gutachter/Gutachterin darf vom verwendeten kryptografischen Schlüssel keine Kenntnis erlangen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) der Datensatz-ID

§ 7c. Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) der nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.

Strafbestimmung

§ 8. Die Träger von nicht über Landesfonds finanzierten Krankenanstalten, die den Verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Die Meldung der Intensivdaten für das Berichtsjahr 2004 im Jahr 2005 kann noch gesondert nach den Vorschriften der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 erfolgen.

(2) Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Berichte (vorläufiger und endgültiger Jahresbericht) und auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2004 vorzulegenden unterjährigen Berichte (Quartals- und Halbjahresbericht) sind - abgesehen von der Ausnahmeregelung für die Meldung der Intensivdaten gemäß Abs. 1 - letztmalig die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 anzuwenden.

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Die Meldung der Intensivdaten für das Berichtsjahr 2004 im Jahr 2005 kann noch gesondert nach den Vorschriften der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 erfolgen.

(2) Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Berichte (vorläufiger und endgültiger Jahresbericht) und auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2004 vorzulegenden unterjährigen Berichte (Quartals- und Halbjahresbericht) sind – abgesehen von der Ausnahmeregelung für die Meldung der Intensivdaten gemäß Abs. 1 – letztmalig die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 anzuwenden.

(3) Die §§ 1, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012 sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2012 anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann die Erhebung von Intensivdaten gemäß § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012 im Rahmen von Pilotprojekten, die dem Bundesministerium für Gesundheit vom jeweiligen Landesgesundheitsfonds gemeldet werden, bereits vor dem 1. Jänner 2012 erfolgen.

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Die Meldung der Intensivdaten für das Berichtsjahr 2004 im Jahr 2005 kann noch gesondert nach den Vorschriften der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 erfolgen.

(2) Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Berichte (vorläufiger und endgültiger Jahresbericht) und auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2004 vorzulegenden unterjährigen Berichte (Quartals- und Halbjahresbericht) sind – abgesehen von der Ausnahmeregelung für die Meldung der Intensivdaten gemäß Abs. 1 – letztmalig die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 anzuwenden.

(3) Die §§ 1, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012 sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2012 anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann die Erhebung von Intensivdaten gemäß § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012 im Rahmen von Pilotprojekten, die dem Bundesministerium für Gesundheit vom jeweiligen Landesgesundheitsfonds gemeldet werden, bereits vor dem 1. Jänner 2012 erfolgen.

(5) Die §§ 1, 2, 3, 4, 6 und 7a bis 7c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2015 anzuwenden.