Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder
Abkürzung
IStVDÜV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 und 13 Abs. 3 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:
Abkürzung
IStVDÜV
§ 1. Die gemäß § 7 IStVG angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.
Abkürzung
IStVDÜV
§ 2. Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind:
Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 1 IStVG
- Laufende Nummer
- Organisationsnummer
- Bezeichnung der Einrichtung
- Kurzbezeichnung der Einrichtung
- Unterabteilung
- Staatszugehörigkeit
- Art - PLZ
- Ort
- Straße
- Land
- Telefon
- FAX
- Gültig bis
Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 2 IStVG
- Laufende Nummer
- Legitimationskartennummer
- Nachname
- Vorname
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- In Österreich
- In Österreich seit
- Adresse geheim
- PLZ
- Ort
- Land
- Telefon
- FAX
- Gültig ab
- Gültig bis
- Abmeldedatum
Abkürzung
IStVDÜV
§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.