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Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 71/2003, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt St. Pölten bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2006.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,

2.

den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,

3.

die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern,

4.

die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen, wobei das für das Finanzjahr 2006 geltende Projektprogramm auch für das Finanzjahr 2007 gilt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Justiz mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling-Beirat für die Justizanstalten St. Pölten, Sonnberg und Leoben eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Justiz als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2008 ein Controlling-Beirat für die Justizanstalten St. Pölten, Sonnberg und Leoben eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Justiz als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Geschäftsordnung

§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

1.

dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;

2.

unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;

3.

unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Organisationseinheit und der Vertreter des Dienststellenausschusses beizuziehen sind;

4.

dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und

5.

dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Aufgaben

§ 13. Der Beirat hat insbesondere

1.

am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;

2.

die Berichte gemäß § 14 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Justiz und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;

3.

soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Justiz sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;

4.

zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

1.

mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und

2.

spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Justiz zu bedecken.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 16. Die Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 16. (1) Die Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 2, 4 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 519/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Strategische Zielsetzung der Justizanstalt St. Pölten:

2.

Schlüsselaufgaben der Justizanstalt St. Pölten:

3.

Rechtsgrundlagen:

4.

Allgemeine Ziele der Justizanstalt St. Pölten:

4.1 Fachbezogene Ziele

Psychologen .............................. 1 530 Stunden/jährlich,

Diplomierte Sozialarbeiter ............... 3 990 Stunden/jährlich,

Diplomierte Krankenpfleger ............... 440 Stunden/jährlich.

4.2 Managementziele

5.

Leistungskennzahlen:

IS = Insassenstand

BS = Bedienstetenstand

EZ = Einschlusszeiten (Durchschnitt der Zeit, die ein Insasse im

Haftraum eingeschlossen ist)

Formel: VQ = 1 - [(BS : IS) × (Einschlusszeit : 24)]

Kontrolle der Beschäftigungsquote

In der Justizanstalt St. Pölten waren mit Stichtag 1. Juli 2003 31 vH der Untersuchungshäftlinge und 75 vH der Strafgefangenen beschäftigt. Ziel ist die Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 20 vH bei Untersuchungshäftlingen und 80 vH bei Strafgefangenen.

6.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen

```


```

Planstellenvorschau

```


```

Stellenplan Vorschau

```


```

2003 2004 2005 2006

```


```

Beamte/Verwendungsgruppe

```


```

E1 2 2 2 2

```


```

E2a/E2b 74 73 70 68

```


```

A2 2 2 2 2

```


```

Summe Beamte: 78 77 74 72

```


```

Vertragsbedienstete/Entlohnungsgruppe

```


```

v1 1,25 1,25 1,25 1,25

```


```

v2 1 1 1 1

```


```

v3 3 3 3 3

```


```

v4 1 1 1 1

```


```

h1 1 1 1 1

```


```

k4 0 0,25 0,25 0,25

```


```

Summe Vertragsbedienstete: 27,25 7,5 7,5 7,5

```


```

Gesamtsumme: 85,25 84,5 81,5 79,5

```


```

```

7.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen

```

Einnahmen und Ausgaben:

```


```

erwarteter Erfolg

Anmerkungen __________________________________________

2003 2004 2005 2006

```


```

Ausgaben in Euro

```


```

UT 0 siehe Er- 3 082 000 3 082 000 3 079 000 3 079 000

läuterungen

zu Punkt 7

```


```

UT 3 siehe Er- 6 000 6 000 2 000 2 000

läuterungen

zu Punkt 7

```


```

UT 7 siehe Er- 69 000 69 000 76 000 76 000

läuterungen

zu Punkt 7

```


```

UT 8 siehe Er- 960 000 960 000 1 060 000 1 060 000

läuterungen

zu Punkt 7

```


```

Kto. 7271-902 600 000 600 000 600 000 600 000

u. 903

Vollzugkbei.

```


```

Z- Posten 37 000 37 000 37 000 37 000

```


```

Summe der Ausgaben: 4 754 000 4 754 000 4 854 000 4 854 000

```


```

```


```

erwarteter Erfolg

Anmerkungen __________________________________________

2003 2004 2005 2006

```


```

Einnahmen in Euro

```


```

UT 4 siehe Er- 275 000 275 000 275 000 275 000

läuterungen

zu Punkt 7

```


```

Kto. 8171 575 000 575 000 575 000 575 000

Vollzug-

kosten-

beiträge

```


```

UT 7 Bestands- 1 000 1 000 1 000 1 000

wirksame

Einnahmen

```


```

Summe der Einnahmen: 851 000 851 000 851 000 851 000

```


```

Saldo: -3 903 000 -3 903 000 -4 003 000 -4 003 000

Erläuterungen zu Punkt 7:

Allgemein wird festgehalten, dass Zahlungen an die BIG und andere Ausgaben zur Gebäudeerhaltung sowie Aufwendungen für die Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB und § 429 Abs. 4 StPO nicht saldenwirksam sind, sondern aus dem allgemeinen Budget der Justizanstalten zentral bezahlt werden.

UT 0 - Personalbereich

Der Personalaufwand für die Jahre 2004 bis 2006 ist auf der Basis der Jahre 2002 und 2003 und unter Berücksichtigung der Planstellenentwicklung berechnet worden.

Der Personalaufwand für alle Dienstzuteilungen aus der Personaleinsatzgruppe beim Oberlandesgericht Wien wird von der Justizanstalt St. Pölten ab Beginn der Dienstzuteilung und unabhängig von der Dauer der jeweiligen Dienstzuteilung geleistet.

UT 3 - Anlagen

Die Ausgaben wurden auf Grund des folgenden "Anschaffungsplanes" budgetiert, wobei (E) für Ersatz- und (N) für Neuanschaffungen steht. Weitere eventuell notwendige Investitionen (so kann zB der Ersatz von bis 3 Kochkesseln mit einem Kostenaufwand von zirka 70 000 Euro notwendig werden) finden im Budgetplan keinen Niederschlag, da sonst der Saldo nicht eingehalten werden könnte. Hier muss unter Umständen auf die Rücklage zurückgegriffen werden.

```


```

2004 2005 2006

```


```

Ausgaben in Euro

```


```

Zentrifuge E 6 000

```


```

Abkantpresse N 2 000

```


```

Bohrhammer E 2 000

```


```

UT 7 - Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen)

Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz sind das Jahresergebnis 2002 bzw. die Prognose für 2003.

UT 8 - Aufwendungen

Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das Jahresergebnis 2002 bzw. die Prognose für 2003. Die Erhöhung um 100 000 Euro, die auch zu einer entsprechenden Saldenveränderung führt, ist auf Grund der dramatisch gestiegenen Kosten für die Gesundheitsfürsorge der Insassen sowie auf Grund der Erhöhung der Haftzahlen notwendig geworden.

UT 4 - Einnahmen

Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz sind das Jahresergebnis 2002 und das erwartete Jahresergebnis 2003.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des

Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Strategische Zielsetzung der Justizanstalt St. Pölten:

2.

Schlüsselaufgaben der Justizanstalt St. Pölten:

3.

Rechtsgrundlagen:

4.

Allgemeine Ziele der Justizanstalt St. Pölten:

4.1 Fachbezogene Ziele

Psychologen ........................ 1 530 Stunden/jährlich

Diplomierte Sozialarbeiter 3 990 Stunden/jährlich

Diplomierte Krankenpfleger 440 Stunden/jährlich.

4.2 Managementziele

5.

Leistungskennzahlen:

Vollzugsnutzungsquotient (VQ)

Der VQ ist eine Messgröße für das eingesetzte Personal im Verhältnis zu den Einschlusszeiten und enthält folgende Faktoren:

IS = Insassenstand

BS = Bedienstetenstand

EZ = Einschlusszeiten (Durchschnitt der Zeit, die ein Insasse im

Haftraum eingeschlossen ist)

Formel: VQ = 1 – [(BS : IS) x (Einschlusszeit : 24)]

Der VQ ergibt immer eine Zahl zwischen 1 und 0; eine Annäherung zum

Wert 1 bedeutet den Einsatz von wenig Personal bei geringen

Einschlusszeiten, eine Annäherung zum Wert 0 den Einsatz von viel

Personal bei hohen Einschlusszeiten. Justizanstalt St. Pölten: VQ =

1 – [(82,39 : 229) × (14,86 : 24)] = 0,78

Der VQ am Stichtag 1. Juli 2003 hat den Wert 0,78.

Ziel ist, bei möglichst sparsamem Personaleinsatz die Einschlusszeiten zu verringern.

Kontrolle der Beschäftigungsquote

In der Justizanstalt St. Pölten waren mit Stichtag 1. Juli 2003 31 vH der Untersuchungshäftlinge und 75 vH der Strafgefangenen beschäftigt. Ziel ist die Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 20 vH bei Untersuchungshäftlingen und 80 vH bei Strafgefangenen.

6.

Übersicht über die der Veranschlagung zugrunde gelegten

```


```

Vorschau

```


```

2003 2004 2005 2006

```


```

Beamte/Verwendungsgruppe

```


```

E1 2 2 2 2

```


```

E2a/E2b 74 73 70 68

```


```

A2 2 2 2 2

```


```

Summe Beamte: 78 77 74 72

```


```

Vertragsbedienstete/

Entlohnungsgruppe

```


```

v1 1,25 1,25 1,25 1,25

```


```

v2 1 1 1 1

```


```

v3 3 3 3 3

```


```

v4 1 1 1 1

```


```

h1 1 1 1 1

```


```

k4 0 0,25 0,25 0,25

```


```

Summe Vertragsbedienstete: 7,25 7,5 7,5 7,5

```


```

Gesamtsumme: 85,25 84,5 81,5 79,5

```


```

```

7.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen

```

Einnahmen und Ausgaben:

```


```

Anmerkungen erwarteter Erfolg

```


```

2003 2004 2005 2006

```


```

Ausgaben in Euro

```


```

UT siehe Erläuterungen 3 082 000 3 082 000 3 079 000 3 079 000

0 zu Punkt 7

```


```

UT siehe Erläuterungen 6 000 6 000 2 000 2 000

3 zu Punkt 7

```


```

UT siehe Erläuterungen 69 000 69 000 106 000 106 000

7 zu Punkt 7

```


```

UT siehe Erläuterungen 960 000 960 000 1 199 000 1 199 000

8 zu Punkt 7

```


```

Kto. 7271-902 u. 600 000 600 000 600 000 600 000

903Vollzugkbei.

```


```

Z - Posten 37 000 37 000 37 000 37 000

```


```

Summe der Ausgaben: 4 754 000 4 754 000 5 023 000 5 023 000

```


```

Einnahmen in Euro

```


```

UT4 siehe Erläuterungen 275 000 275 000 275 000 275 000

zu Punkt 7

```


```

Kto. 8171 575 000 575 000 575 000 575 000

Vollzugkostenbeiträge

```


```

UT Bestandswirksame 1 000 1 000 1 000 1 000

7 Einnahmen

```


```

Summe der Einnahmen: 851 000 851 000 851 000 851 000

```


```

Saldo: -3903000 -3903000 -4172000 -4172000

```


```

Erläuterungen zu Punkt 7:

Allgemein wird festgehalten, dass Zahlungen an die BIG und andere Ausgaben zur Gebäudeerhaltung sowie Aufwendungen für die Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB und § 429 Abs. 4 StPO nicht saldenwirksam sind, sondern aus dem allgemeinen Budget der Justizanstalten zentral bezahlt werden.

UT 0 – Personalbereich

Der Personalaufwand für die Jahre 2004 bis 2006 ist auf der Basis der Jahre 2002 und 2003 und unter Berücksichtigung der Planstellenentwicklung berechnet worden.

Der Personalaufwand für alle Dienstzuteilungen aus der Personaleinsatzgruppe beim Oberlandesgericht Wien wird von der Justizanstalt St. Pölten ab Beginn der Dienstzuteilung und unabhängig von der Dauer der jeweiligen Dienstzuteilung geleistet.

UT 3 – Anlagen

Die Ausgaben wurden aufgrund des folgenden „Anschaffungsplans“ budgetiert, wobei (E) für Ersatz- und (N) für Neuanschaffungen steht. Weitere eventuell notwendige Investitionen (so kann zB der Ersatz von bis 3 Kochkesseln mit einem Kostenaufwand von ca. 70.000 Euro notwendig werden) finden im Budgetplan keinen Niederschlag, da sonst der Saldo nicht eingehalten werden könnte. Hier muss unter Umständen auf die Rücklage zurückgegriffen werden.

```


```

2004 2005 2006

```


```

Ausgaben in Euro

```


```

Zentrifuge E 6.000

```


```

Abkantpresse N 2.000

```


```

Bohrhammer E 2.000

```


```

UT 7 – Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen) Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz sind das Jahresergebnis 2004 und die Prognose für 2005. Die Erhöhung um 30 000 Euro für 2005 und 2006 ist auf Grund der gestiegenen Insassenzahl notwendig.

UT 8 – Aufwendungen

Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das Jahresergebnis 2004 und die Prognose für 2005. Die Erhöhung um weitere 139.000 Euro für die Jahre 2005 und 2006, die auch zu einer entsprechenden Saldenveränderung führt, ist auf Grund der gestiegenen Zahl an Insassen und der überdurchschnittlich gestiegenen Kosten für die Gesundheitsfürsorge der Insassen notwendig.

UT 4 – Einnahmen

Berechnungsbasis bei diesem Ansatz ist das Jahresergebnis 2002.