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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik- Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Tischlereitechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tischlereitechnik wird mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 eingetreten werden.

(3) Der Lehrberuf wird mit folgenden zwei Schwerpunkten eingerichtet

1.

Produktion,

2.

Planung.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form mit dem Ausbildungsschwerpunkt (Tischlereitechniker/Produktion bzw. Tischlereitechnikerin/Produktion sowie Tischlereitechniker/Planung bzw. Tischlereitechnikerin/Planung) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

Produktion

1.

Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,

4.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen, dokumentieren und beurteilen,

5.

erforderliche Materialien auswählen, überprüfen und bearbeiten,

6.

Maschinen und Anlagen nach Vorgabe rüsten, prüfen und in Betrieb nehmen,

7.

Oberflächenbehandlung und Oberflächenveredlung durchführen,

8.

Mängel erkennen und beheben,

9.

Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen,

10.

Kundenorientiertes Verhalten,

11.

Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle,

12.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards ausführen.

Planung

1.

Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Pläne, Werkzeichnungen und Skizzen erstellen und bearbeiten,

3.

Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung, Design,

4.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden planen und festlegen,

5.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards planen,

6.

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

7.

Kundenorientiertes Verhalten,

8.

Qualitätskontrolle.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten Produktion bzw. Planung werden folgende Berufsbilder festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1.

Produktion:

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Grundkenntnisse Kenntnis der Gestalten des Grundkenntnisse

```

über Arbeitsplatz- Arbeitsplatzes der Evaluierung

fachgerechtes gestaltung

ergonomisches

Vorbereiten des

Arbeitsplatzes

```


```

```

2.

Kenntnis über Produktions-

```

produktions- bezogenes

bezogene Auswählen der

Einsatz- zu verwendenden

möglichkeiten, Werkzeuge,

Auswahl und Maschinen,

Handhaben und Instandhalten Auslastung der Geräte,

der zu verwendenden Werkzeuge, zu Vorrichtungen,

Maschinen, Geräte, verwendenden Einrichtungen

Vorrichtungen, Einrichtungen Werkzeuge, und

und Arbeitsbehelfe unter Maschinen, Arbeitsbehelfe

fachgerechter Verwendung von Geräte, unter

Schutzausrüstung Vorrichtungen Berück-

und sichtigung von

Arbeitsbehelfe Schutz-

unter ausrüstung

fachgerechter

Verwendung von

Schutz-

ausrüstung

```


```

```

3.

Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen

```

- von Holzbearbeitungsmaschinen, Zusatzgeräten

und Anlagen, auch unter Verwendung

rechnergestützter Systeme

```


```

```

4.

Kenntnis der Werk- und

```

Hilfsstoffe, ihrer Auswählen der Werk- und

Eigenschaften, Bearbeitungs-, Hilfsstoffe sowie Erkennen von

Verarbeitungs- und Mängeln und Fehlern

Verwendungsmöglichkeiten sowie

deren fachgerechte Lagerung

```


```

```

5.

Grundkennt-

```

nisse über Grundkenntnisse über

die designorientierte Werk-

- Bearbeitung und Hilfsstoffe (insbesondere

von Glas, Stein, Textilien,

Kunststoffen Papier, Keramik)

und Metallen

```


```

```

6.

Grund- Kenntnis über

```

kenntnisse Material-

- - über logistik

Material-

logistik

```


```

```

7.

Grund- Grundkenntnisse

```

- - kenntnisse über Baustoffe

über und Bauökologie

Baustoffe

```


```

```

8.

Bestimmen von Hölzern

```

```


```

```

9.

Grundkennt-

```

nisse über Kenntnis über

- konstruktiven konstruktiven -

und und chemischen

chemischen Holzschutz

Holzschutz

```


```

```

10.

Grund-

```

kenntnisse

der Arbeits-

Grundkenntnisse vorbereitung, Arbeitsvorbereitung, Erstellen

der Erstellen von von Stücklisten, einfache

Arbeits- Stücklisten, Zuschnittsoptimierung

vorbereitung einfache

Zuschnitts-

optimierung

```


```

```

11.

Kenntnis der

```

Anwendungs- Anwenden der

- - möglichkeiten CNC-

der CNC- Technologie

Bearbeitung

```


```

```

12.

Erstellen von Erstellen von

```

- - einfachen CNC-Programmen

CNC-Programmen

```


```

```

13.

Grundkenntnisse über den Grund-

```

Umgang mit Kunden kenntnisse -

über die

Kommunikation

```


```

```

14.

Grund-

```

kenntnisse

- - über -

Kooperations-

möglichkeiten

```


```

```

15.

Grundkenntnisse

```

- - - über

Baustellen-

koordination

```


```

```

16.

Grund-

```

kenntnisse Kenntnis der

der Organisation

- - Organisation und

und Kooperation

Kooperation auf der

auf der Baustelle

Baustelle

```


```

```

17.

Messen, Messen,

```

Anreißen, Anreißen,

Hobeln, Sägen, Aufreißen,

Stemmen, Hobeln,

Bohren, Putzen, Sägen,

Schleifen, Stemmen,

Schweifen, Bohren,

Schlitzen, Putzen,

Zinken, Dübeln Schleifen, - -

Schweifen,

Fügen,

Schlitzen,

Zinken,

Dübeln,

Fräsen,

Graten,

Lamellieren,

Leimen,

Kleben

```


```

```

18.

Kenntnis über

```

das Lagern,

Auswählen,

- Fügen, - -

Zusammen-

setzen und

Pressen der

Furniere

```


```

```

19.

Furnieren

```

```


```

```

20.

Kenntnis

```

- über das - -

Aufbringen

von Belägen

```


```

```

21.

Grundkenntnisse Kenntnis

```

über Beschläge über

Verwendung Auswählen von Beschlägen

und

Einlassen

von

Beschlägen

```


```

```

22.
  • Einlassen von Beschlägen

```

```


```

```

23.
  • Zusammenbauen von Werkstücken, Prüfen der

```

Funktion

```


```

```

24.

Kenntnis der

```

Oberflächen-

Grundkenntnisse behandlung Kenntnis der

über die zur Oberflächentechnologie

Oberflächen- Konservierung

behandlung und

Verschönerung

```


```

```

25.
  • Behandeln der Oberfläche zur Konservierung und

```

Verschönerung

```


```

```

26.

Lesen von Zeichnungen und Lesen von Plänen, Zeichnungen

```

Skizzen und Skizzen

```


```

```

27.

Anfertigen von Anfertigen

```

Skizzen von Werk- - -

zeichnungen

```


```

```

28.
    • Aufnehmen von Naturmaßen

```

```


```

```

29.

Grund- Kenntnis der Anwenden der

```

kenntnisse Produktions- Kenntnis der

über die organisation Produktions-

Organisation unter dem organisation

und Aspekt der unter dem

- inner- Wirtschaft- Aspekt der

betriebliche lichkeit Wirtschaft-

Struktur lickeit

eines

Tischler-

betriebes

```


```

```

30.

Grund- Kenntnis über

```

kenntnisse Qualitäts-

- - über management

Qualitäts-

management

```


```

```

31.

Durchführen Durchführen von

```

- - von einfachen Qualitäts-

Qualitäts- kontrollen

kontrollen

```


```

```

32.
    • Kenntnis der Anwenden der

```

Messtechniken Messtechniken

```


```

```

33.

Grundkenntnisse Kenntnis über

```

über die die gängigen

gängigen Konstrukionen,

Konstruktionen, insbesondere

insbesondere in in den

den Bereichen Bereichen

Möbel- und Möbel- und

Innenausbau, Innenausbau,

Türen, Tore, Türen, Tore, Anwenden der Kenntnis über die

Portale, Portale, Konstruktionen der

Fenster, Fenster, Tischlerprodukte

Fensterbalken, Fenster-

Rollläden, balken,

Jalousien, Rollläden,

Wand- und Jalousien,

Decken- Wand- und

verkleidungen, Deckenver-

Holzfußböden kleidungen,

sowie Holzfußböden

Trockenausbau sowie

Trocken-

ausbau

```


```

```

34.

Grundkenntnisse

```

über den Umgang - - -

mit

elektrischem

Strom

```


```

```

35.

Kenntnis und Anwenden

```

facheinschlägiger Montage- und

- - Befestigungstechnik auch unter

Berücksichtigung

bauphysikalischer Gegebenheiten

```


```

```

36.

Grundkenntnisse über die

```

- - einschlägigen Normen und

Bauvorschriften

```


```

```

37.

Grundkenntnisse

```

über

fach-

- - - einschlägige

bau-

physikalische

Grundlagen und

Raumklima

```


```

```

38.

Grund- Kenntnis des

```

kenntnisse Wärme-, Schall-

- - des Wärme-, und

Schall- und Brandschutzes

Brandschutzes

```


```

```

39.

Grundkenntnisse

```

über Garantie,

- - - Gewährleistung

und

Schadenersatz

```


```

```

40.
  • Grund- Kenntnis über Behebung von

```

kenntnisse Mängelbehebung Mängeln

über

Mängel-

behebung

```


```

```

41.
  • Grund- Kenntnis über Durchführung

```

kenntnisse Wartung der Wartung

über Wartung

```


```

```

42.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

```

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien

```


```

```

43.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

44.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,

```

insbesondere über den Brandschutz, so wie der sonstigen in

Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

```


```

```

45.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

```

2.

Planung

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Grundkenntnisse

```

über Kenntnis der Gestalten des Grundkenntnisse

fachgerechtes Arbeitsplatz- Arbeits- der Evaluierung

ergonomisches gestaltung platzes

Vorbereiten des

Arbeitsplatzes

```


```

```

2.

Kenntnis über Produktions-

```

produktions- bezogenes

Handhaben und Instandhalten bezogene Auswählen

der zu verwendenden Werkzeuge, Einsatz- der zu

Maschinen, Geräte, möglichkeiten, verwendenden

Vorrichtungen, Einrichtungen Auswahl und Werkzeuge,

und Arbeitsbehelfe unter Auslastung der Maschinen,

fachgerechter Verwendung von zu Geräte,

Schutzausrüstung verwendenden Vorrichtungen,

Werkzeuge, Einrichtungen

Maschinen, und

Geräte, Arbeitsbehelfe

Vorrichtungen unter

und Berück-

Arbeitsbehelfe sichtigung

unter von

fachgerechter Schutz-

Verwendung von ausrüstung

Schutz- und Planen

ausrüstung der

Auslastung

```


```

```

3.

Rüsten,

```

Einstellen,

Bedienen und

Überwachen

von

- Holz- - -

bearbeitungs-

maschinen,

Zusatzgeräten

und Anlagen,

auch unter

Verwendung

rechner-

gestützter

Systeme

```


```

```

4.

Kenntnis der Werk- und

```

Hilfsstoffe, ihrer

Eigenschaften, Bearbeitungs-, Auswählen der Werk- und

Verarbeitungs- und Hilfsstoffe

Verwendungsmöglichkeiten sowie

deren fachgerechte Lagerung

```


```

```

5.

Grund-

```

kenntnisse Kenntnis über designorientierte

über die Werk- und Hilfsstoffe

Bearbeitung (insbesondere Glas, Stein,

- von Textilien, Papier, Keramik)

Kunststoffen

und

Leicht-

metallen

```


```

```

6.

Grund-

```

kenntnisse Kenntnis über

- - über Material-

Material- logistik

logistik

```


```

```

7.

Grund- Grundkenntnisse

```

- - kenntnisse über Baustoffe

über und

Baustoffe Bauökologie

```


```

```

8.

Bestimmen von Hölzern

```

```


```

```

9.

Grund-

```

kenntnisse Kenntnis über

über konstruktiven

- konstruktiven und -

und chemischen

chemischen Holzschutz

Holzschutz

```


```

```

10.

Grundkenntnisse der Kenntnis der Anwenden der

```

Arbeitsvorbereitung EDV- Kenntnis der

unterstützten EDV-

Arbeits- unterstützten

vorbereitung Arbeits-

vorbereitung

```


```

```

11.

Erstellen von Erstellen von Stücklisten,

```

Stücklisten, Zuschnittsoptimierung,

- einfache Zuschnittspläne,

Zuschnitts- komplizierte Detaillösungen

optimierung

```


```

```

12.

Kenntnis der

```

Anwendungs- Anwenden von

- - möglichkeiten Branchen-

von software

Branchen-

software

```


```

```

13.

Kenntnis der

```

Anwendungs- Anwenden der

- - möglichkeiten CNC-

der CNC- Technologie

Bearbeitung

```


```

```

14.

Erstellen von Erstellen von

```

- - einfachen CNC- CNC-Programmen

Programmen

```


```

```

15.

Kenntnis der Anwenden der

```

Schnitt- Kenntnis der

- - stellen- Schnitt-

problematik stellen-

problematik

```


```

```

16.

Grund- Kenntnisse über

```

kenntnisse die

Grundkenntnisse über den über die Kommuni-

Umgang mit Kunden Kommuni- kations-,

kations-, Präsentations-

Präsentations- und

und Verkaufs-

Verkaufs- techniken

techniken

```


```

```

17.

Grund- Kenntnis über

```

kenntnisse Kooperations-

- - über möglichkeiten

Kooperations-

möglichkeiten

```


```

```

18.

Messen,

```

Anreißen,

Aufreißen,

Messen, Hobeln,

Anreißen, Sägen,

Hobeln, Sägen, Stemmen,

Stemmen, Bohren,

Bohren, Putzen, Putzen, - -

Schleifen, Schleifen,

Schweifen, Schweifen,

Schlitzen, Fügen,

Zinken, Dübeln Schlitzen,

Zinken,

Dübeln,

Fräsen,

Graten,

Lamellieren,

Leimen und

Kleben

```


```

```

19.

Kenntnis über

```

das Lagern,

Auswählen,

- Fügen, - -

Zusammen-

setzen und

Pressen der

Furniere

```


```

```

20.
  • Furnieren - -

```

```


```

```

21.

Grund- Kenntnis über

```

- kenntnisse das Aufbringen -

über das von Belägen

Aufbringen

von Belägen

```


```

```

22.

Grundkenntnisse Kenntnis über

```

über Beschläge Verwendung Auswählen von Beschlägen

und Einlassen

von

Beschlägen

```


```

```

23.
  • Einlassen von - -

```

Beschlägen

```


```

```

24.
  • Zusammenbauen von Werkstücken, -

```

Prüfen der Funktion

```


```

```

25.

Kenntnis der

```

Grundkenntnisse Oberflächen-

über die behandlung

Oberflächen zur Kenntnis der

behandlung Konservierung Oberflächentechnologie

und

Verschönerung

```


```

```

26.

Behandeln der Oberfläche zur

```

- Konservierung und -

Verschönerung

```


```

```

27.
    • Kenntnis und Anwenden

```

facheinschlägiger Montage- und

Befestigungstechnik auch unter

Berücksichtigung

bauphysikalischer Gegebenheiten

```


```

```

28.

Lesen von Zeichnungen und Lesen von Plänen,

```

Skizzen Zeichnungen und Skizzen

```


```

```

29.

Anfertigen von Anfertigen EDV-unterstütztes Anfertigen

```

Skizzen von einfachen von Werkzeichnungen und Plänen

Werk- (CAD)

zeichnungen

```


```

```

30.
    • Anfertigen von Entwürfen und

```

Perspektiven

```


```

```

31.
    • Kenntnis der Grundlagen der

```

Raumgestaltung

```


```

```

32.

Projektieren

```

- - - von

Raumlösungen

```


```

```

33.

Grund- Kenntnis der

```

kenntnisse Produkt-

der gestaltung,

- - Produkt- der

gestaltung, Formgebung

der und der

Formgebung Funktionalität

und der

Funktionalität

```


```

```

34.
    • Aufnehmen von Naturmaßen

```

```


```

```

35.

Grund- Kenntnis der Anwenden der

```

kenntnisse Produktions- Kenntnis der

über die organisation Produktions-

Organisation unter dem organisation

und Aspekt der unter dem

- inner- Wirtschaft- Aspekt der

betriebliche lichkeit Wirtschaft-

Struktur lichkeit

eines

Tischler-

betriebes

```


```

```

36.
    • Kenntnis über die Durchführung

```

von Qualitätskontrollen

```


```

```

37.

Grundkenntnisse Kenntnis über

```

über die die gängigen

gängigen Kon-

Konstruktionen, struktionen,

insbesondere insbesondere

in den in den

Bereichen Bereichen

Möbel- und Möbel- und

Innenausbau, Innenausbau,

Türen, Tore, Türen, Tore, Anwenden der Kenntnis über

Portale, Portale, die Konstruktionen der

Fenster, Fenster, Tischlerprodukte

Fensterbalken, Fenster-

Rollläden, balken,

Jalousien, Rollläden,

Wand- und Jalousien,

Decken- Wand- und

verkleidungen, Decken-

Holzfußböden ver-

sowie kleidungen,

Trockenausbau Holzfußböden

sowie

Trocken-

ausbau-

```


```

```

38.

Grundkenntnisse

```

über den Umgang

mit - - -

elektrischem

Strom

```


```

```

39.

Grundkenntnisse über die

```

- - einschlägigen Normen und

Bauvorschriften

```


```

```

40.

Grundkenntnis

```

über

fach-

- - - einschlägige

bau-

physikalische

Grundlagen und

Raumklima

```


```

```

41.

Grund- Kenntnis des

```

kenntnisse Wärme-,

- - des Schall- und

Wärme-,

Schall- und

Brandschutzes

```


```

```

42.

Grund- Kenntnis der

```

kenntnisse Kostenrechnung

- - der und

Kostenrechnung Kalkulation

und

Kalkulation

```


```

```


```

```

43.

Grundkenntnisse

```

über Garantie,

- - Gewährleistung

und

Schadenersatz

```


```

```

44.

Grund- Kenntnis über

```

kenntnisse Mängelbehebung

- über -

Mängel-

behebung

```


```

```

45.

Grund- Kenntnis über

```

- kenntnisse Wartung -

über Wartung

```


```

```

46.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

```

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien

```


```

```

47.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

48.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,

```

insbesondere über den Brandschutz, sowie der sonstigen in

Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

```


```

```

49.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische (Teil A und Teil B) und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst im Teil A die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch und im Teil B (freiwilliger Teil) eine fachlich schriftliche Prüfung auf höherem Niveau

(3) Teil B der Lehrabschlussprüfung kann freiwillig absolviert werden, wenn eine Anerkennung der praktischen Prüfung im Rahmen der Berufsreifeprüfung als Teilprüfung Fachbereich angestrebt wird.

(4) Für das Gesamtergebnis gemäß § 25 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes ist der Teil B (freiwilliger Teil) nicht zu berücksichtigen. Teil B ist getrennt zu benoten. Das Zeugnis über Teil B kann nur im Zusammenhang mit einem positiven Zeugnis über Teil A ausgefolgt werden.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Teil A: Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission, unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes, nachstehend genannte Bereiche zu umfassen. Die Durchführung soll projektartig in der Form erfolgen, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Folgende Arbeiten sind hierbei auszuführen:

1.

Rüsten von Maschinen,

2.

Maschinelles Bearbeiten mit CNC unter Verwendung der Schutzvorrichtungen und von persönlicher Schutzausrüstung,

3.

Herstellen von Holzverbindungen,

4.

Behandeln der Oberfläche,

5.

Zusammenbauen,

6.

Anschlagen und einpassen,

7.

Prüfen der Funktion,

8.

Durchführen von Qualitätskontrollen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach 8 Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Richtige Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,

2.

Maßhaltigkeit, Winkeligkeit und Ebenheit,

3.

Oberfläche,

4.

Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,

5.

Richtiger Zusammenbau,

6.

Funktion und Qualität,

7.

Optischer Gesamteindruck.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission, unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes, nachstehend genannte Bereiche zu umfassen. Die Durchführung soll projektartig in der Form erfolgen, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Folgende Arbeiten sind hierbei auszuführen:

1.

Rüsten von Maschinen,

2.

Maschinelles Bearbeiten mit CNC unter Verwendung der Schutzvorrichtungen und von persönlicher Schutzausrüstung,

3.

Herstellen von Holzverbindungen,

4.

Behandeln der Oberfläche,

5.

Zusammenbauen,

6.

Anschlagen und einpassen,

7.

Prüfen der Funktion,

8.

Durchführen von Qualitätskontrollen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach 8 Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Richtige Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,

2.

Maßhaltigkeit, Winkeligkeit und Ebenheit,

3.

Oberfläche,

4.

Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,

5.

Richtiger Zusammenbau,

6.

Funktion und Qualität,

7.

Optischer Gesamteindruck.

Teil A: Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (z.B. Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) herangezogen werden. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen und beginnt mit der Präsentation der Projektarbeit durch den Kandidaten.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 30 Minuten dauern. Es ist nach 45 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (z.B. Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) herangezogen werden. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen und beginnt mit der Präsentation der Projektarbeit durch den Kandidaten.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 30 Minuten dauern. Es ist nach 45 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Teil B: Fachlich schriftliche Prüfung

§ 7. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem Niveau zu erfolgen.

(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen

1.

Fachtechnologie,

2.

Technische und Angewandte Mathematik und,

3.

Fachzeichnen

(3) Bei der Aufgabenstellung in den Gegenständen Fachtechnologie und Fachzeichnen ist von der Prüfungskommission auf den Ausbildungsschwerpunkt (Produktion bzw. Planung) Bedacht zu nehmen.

(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in fünfeinhalb Stunden durchgeführt werden können.

(5) die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden. Theoretische Prüfung

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der

Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 7. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem vierjährigen Lehrberuf zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines vierjährigen Lehrberufes oder eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung, die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat eine einfache rechnergestützte Kalkulation nach vorgegebenen Angaben zu umfassen, wobei folgende Berechnungen durchzuführen sind:

1.

Flächen- und Längenberechnung,

2.

Volums- und Masseberechnung,

3.

Prozent- und Proportionsrechnung,

4.

Grundlegende Rechnungen aus der Maschinenkunde,

5.

Rechnungen aus der Bauphysik.

(2) Das Verwenden von Formeln, Tabellen und Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 10. (1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Produktion die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werk- und Hilfsstoffe,

2.

Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,

3.

Maschinen und Anlagen,

4.

Lösbare und unlösbare Verbindungen,

5.

Oberflächenbehandlung,

6.

Logistik,

7.

Transport, Montage, Baustelle,

8.

Einschlägige Normen- und Bauvorschriften,

9.

Qualitätskontrollen und Qualitätsmanagement,

10.

Funktionen,

11.

Konstruktionen,

12.

Bauphysikalische Grundlagen,

13.

Branchensoftware, CAD und CNC,

14.

Innerbetriebliche Organisation, Produktionsüberwachung,

15.

Grundlagen des Arbeitnehmer- und Umweltschutzes, insbesondere die Entsorgung von Altteilen und Abfällen.

(2) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Planung die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werk- und Hilfsstoffe,

2.

Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,

3.

Maschinen und Anlagen,

4.

Lösbare und unlösbare Verbindungen,

5.

Oberflächenbehandlung,

6.

Gestaltungskriterien,

7.

Planungsgrundlagen,

8.

Bearbeitung von Ausschreibungen,

9.

Einschlägige Normen- und Bauvorschriften,

10.

Qualität und Qualitätsmanagement,

11.

Funktionen,

12.

Konstruktionen,

13.

Bauphysikalische Grundlagen,

14.

Branchensoftware, CAD und CNC.

(3) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.

(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(5) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 11. (1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Produktion die Anfertigung einer Freihand-Detailskizze sowie einer CAD-Werkzeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.

§ 12. (1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Planung die Anfertigung einer Entwurfskizze, einer Freihandzeichnung sowie einer CAD-Werkzeichnung in 3D nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung (unter Nichtbeachtung des Teils B der schriftlichen Prüfung) kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

(4) Teil B der praktischen Prüfung kann ebenfalls wiederholt werden.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2007)

Zusatzprüfung

§ 14. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen, Tischlerei, Tischler, Binder, Bootbauer, Drechsler, Fertigteilhausbauer, Holz- und Sägetechniker, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Wagner und Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischlereitechnik mit Ausbildungsschwerpunkt Produktion oder mit Ausbildungsschwerpunkt Planung abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik gelten die Verhältniszahlregelungen des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes mit den nachfolgend festgelegten abweichenden Bestimmungen hinsichtlich § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes:

(2) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigen fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:

```

1.

eine bis zwei fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ................... zwei Lehrlinge

```

2.

je eine weitere fachlich

```

einschlägig ausgebildete Person ......... ein weiterer Lehrling

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Evaluierung

§ 16. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum Ablauf des 31.12.2008 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufs Tischlereitechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

Geltungsdauer

§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.