Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Donau-Universität Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, des § 25 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998, und des § 4 Abs. 4 und des § 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Abkürzung
BidokVUni
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, des § 25 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998, und des § 4 Abs. 4 und des § 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Universitäten und die Donau-Universität Krems.
(2) Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder der Donau-Universität Krems sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.
(3) Die Universitäten und die Donau-Universität Krems haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten.
Abkürzung
BidokVUni
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 und für die Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems. Sowohl die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 als auch die Universität für Weiterbildung Krems werden im Folgenden als „Universitäten“ bezeichnet.
(2) Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.
(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten.
Personal
§ 2. (1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 15. April und 15. Oktober jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
(2) Die Donau-Universität Krems hat spätestens am 31. Oktober jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal im abgelaufenen Studienjahr gemäß Anlage 2 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
Personal
§ 2. Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
Abkürzung
BidokVUni
Personal
§ 2. Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln. Jede Universität hat weiters zusätzlich zum 31. Dezember jeden Jahres die Daten gemäß Z 1.14 der Anlage 1 zu übermitteln.
Raumdaten
§ 3. Jede Universität und die Donau-Universität Krems haben zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 3 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
Abkürzung
BidokVUni
Raumdaten
§ 3. Jede Universität hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 2 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
Daten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 4. (1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems (Anlagen 1 und 2) werden im Wege der Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes der Bundesanstalt "Statistik Österreich" für Zwecke der Bildungsstatistik übermittelt.
(2) Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben der Universitäten und der Donau-Universität Krems gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss gemäß der Univ.RechnungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, und die Donau-Universität Krems die Jahresendabrechnung unmittelbar nach deren Genehmigung im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bundesanstalt "Statistik Österreich" zu übermitteln.
Abkürzung
BidokVUni
Daten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 4. (1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten (Anlage 1) werden im Wege der Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bildungsstatistik übermittelt.
(2) Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
Übergangsbestimmung
§ 5. (1) Jede Universität hat bis 29. Februar 2004 die Daten ihres Personals nach dem Stand vom 31. Dezember 2003 (§ 121 Abs. 18 Universitätsgesetz 2002) gemäß Anlage 1 zu übermitteln.
(2) Bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und bei der Übermittlung der Daten des Personals zum Stichtag 15. April 2004 darf das Feld "6 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4" leer übergeben werden.
Abkürzung
BidokVUni
Daten für das universitäre Berichtswesen
§ 5. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechende auf Basis der §§ 2 und 3 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen im Rahmen ihrer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegenden Berichte, insbesondere Wissensbilanz und Leistungsbericht, zu Grunde zu legen.
Inkrafttreten
§ 6. Anlage 1 Z 1, 2.5 und 2.6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft
Abkürzung
BidokVUni
Inkrafttreten
§ 6. (1) Anlage 1 Z 1, 2.5 und 2.6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft
(2) § 2, § 6 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Personal der Universitäten
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln. Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß "0,0%" zu übermitteln.
```
Merkmale
```
```
```
Lfd. Feldinhalt
Nr.
```
```
1 Datensatzkennung gemäß 2.1
```
```
2 Datensatzkennung gemäß 2.2
```
```
3 Geschlecht (M, W)
```
```
4 Geburtsjahr
```
```
5 Staatsangehörigkeit gemäß 2.3
```
```
6 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4
```
```
7 Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)
```
```
8 Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5
```
```
9 Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5
```
```
10 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
```
```
11 Verwendung gemäß 2.6
```
```
12 Funktion gemäß 2.7
```
```
```
Feldinhalt
```
2.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des "Public-Key"-Verfahrens zu gewinnen.
2.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch zum nächstfolgenden Stichtag die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
2.3 Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
2.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung
1 Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder
Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)
3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene
(einschließlich Kurzstudien)
4 Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für
Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und
erzieherbildenden höheren Schule
8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder
vergleichbare Berufsausbildung
9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.5 Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
1 Dienstverhältnis zum Bund
2 Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
3 Arbeitsverhältnis zur Universität
4 Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigungsart 2:
B befristetes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002
M befristetes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
2.6 Verwendung
11 Universitätsprofessor/in (§ 98 Universitätsgesetz 2002)
12 Universitätsprofessor/in, bis zwei Jahre befristet (§ 99 Universitätsgesetz 2002)
13 emeritierte/r oder pensionierte/r Universitätsprofessor/in
14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r
Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
15 Privatdozent/in
16 nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r
Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb mit selbständiger Lehr- und Forschungstätigkeit oder Entwicklung und Erschließung der Künste
17 Lehrbeauftragte/r (§ 107 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002)
21 nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r
Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst und Lehrbetrieb
22 Forschungsstipendiat/in
23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
24 Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 Universitätsgesetz
2002
25 Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3
Universitätsgesetz 2002
30 professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
50 Universitätsmanagement
60 Verwaltung
61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
70 Wartung und Betrieb
2.7 Funktion
1 Rektor/in
2 Vizerektor/in
3 Vorsitzende/r des Senats
4 Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen
Bestimmungen in erster Instanz
5 Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
6 Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Personal der Universitäten
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln. Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß “0,0%” zu übermitteln.
```
Merkmale
```
```
```
Lfd. Feldinhalt
Nr.
```
```
1 Datensatzkennung gemäß 2.1
```
```
2 Datensatzkennung gemäß 2.2
```
```
3 Geschlecht (M, W)
```
```
4 Geburtsjahr
```
```
5 Staatsangehörigkeit gemäß 2.3
```
```
6 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4
```
```
7 Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)
```
```
8 Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5
```
```
9 Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5
```
```
10 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
```
```
11 Verwendung gemäß 2.6
```
```
12 Funktion gemäß 2.7
```
```
```
Feldinhalt
```
2.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des “Public-Key”-Verfahrens zu gewinnen.
2.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
2.3 Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
2.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung
1 Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder
Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)
3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene
(einschließlich Kurzstudien)
4 Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für
Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und
erzieherbildenden höheren Schule
8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder
vergleichbare Berufsausbildung
9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.5 Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
1 Dienstverhältnis zum Bund
3 Arbeitsverhältnis zur Universität
4 Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 5/2006
Beschäftigungsart 2:
B befristetes Beschäftigungsverhältnis
M befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
2.6 Verwendung
11 Universitätsprofessor/in (§ 98 Universitätsgesetz 2002)
12 Universitätsprofessor/in, bis zwei Jahre befristet (§ 99 Universitätsgesetz 2002)
13 emeritierte/r oder pensionierte/r Universitätsprofessor/in
14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r
Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
15 Privatdozent/in
16 nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r
Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb mit selbständiger Lehr- und Forschungstätigkeit oder Entwicklung und Erschließung der Künste
17 Lehrbeauftragte/r (§ 107 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002)
21 nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r
Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst und Lehrbetrieb
22 Forschungsstipendiat/in
23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
24 Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 Universitätsgesetz
2002
25 Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3
Universitätsgesetz 2002
30 professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
50 Universitätsmanagement
60 Verwaltung
61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
70 Wartung und Betrieb
2.7 Funktion
1 Rektor/in
2 Vizerektor/in
3 Vorsitzende/r des Senats
4 Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen
Bestimmungen in erster Instanz
5 Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
6 Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Personal der Universitäten
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.
Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.
Merkmale
| Lfd. Nr. | Feldinhalt |
|---|---|
| 1 | Datensatzkennung gemäß 2.1 |
| 2 | Datensatzkennung gemäß 2.2 |
| 3 | Geschlecht (M, W) |
| 4 | Geburtsjahr |
| 5 | Staatsangehörigkeit gemäß 2.3 |
| 6 | höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4 |
| 7 | Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ) |
| 8 | Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5 |
| 9 | Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5 |
| 10 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung |
| 11 | Verwendung gemäß 2.6 |
| 12 | Funktion gemäß 2.7 |
| 13 | Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 2.6 (MMJJJJ) |
Feldinhalt
2.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.
2.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
2.3 Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
2.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung
1 Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)
3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
4 Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.5 Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
1 Dienstverhältnis zum Bund
3 Arbeitsverhältnis zur Universität
4 Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006
7 Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten unterliegt
Beschäftigungsart 2:
B befristetes Beschäftigungsverhältnis
M befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
2.6 Verwendung
11 Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)
12 Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)
14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
16 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste
17 nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)
18 Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17
21 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre
23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
24 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG
25 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG
26 Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
27 Universitätsassistent/in (KV)
30 Studentische/r Mitarbeiter/in
40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
50 Universitätsmanagement
60 Verwaltung
61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
64 Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
70 Wartung und Betrieb
81 Universitätsprofessor/in, bis sechs Jahre befristet (§ 99 Abs. 3 UG)
82 Assoziierte/r Professor/in (KV)
83 Assistenzprofessor/in (KV)
84 Senior Lecturer (KV)
Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten eingereiht wurden.
2.7 Funktion
1 Rektor/in
2 Vizerektor/in
3 Vorsitzende/r des Senats
4 Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz
5 Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
6 Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben
Abkürzung
BidokVUni
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Personal der Universitäten
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.
Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.
Merkmale
| Lfd. Nr. | Feldinhalt |
|---|---|
| 1 | Datensatzkennung gemäß 2.1 |
| 2 | Datensatzkennung gemäß 2.2 |
| 3 | Geschlecht (M, W) |
| 4 | Geburtsjahr |
| 5 | Staatsangehörigkeit gemäß 2.3 |
| 6 | höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4 |
| 7 | Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ) |
| 8 | Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5 |
| 9 | Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5 |
| 10 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung |
| 11 | Verwendung gemäß 2.6 |
| 12 | Funktion gemäß 2.7 |
| 13 | Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 2.6 (MMJJJJ) |
| 14 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents |
| 15 | Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)) *) |
| 16 | Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*) |
*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.
**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.
Feldinhalt
2.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.
2.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
2.3 Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
2.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung
| 1 | Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss) |
|---|---|
| 2 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) |
| 3 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien) |
| 4 | Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie |
| 5 | anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war) |
| 6 | Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule |
| 7 | Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule |
| 8 | Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung |
| 9 | Pflichtschule |
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.5 Beschäftigungsart
| Beschäftigungsart 1 | |
|---|---|
| 1 | Dienstverhältnis zum Bund |
| 3 | Arbeitsverhältnis zur Universität |
| 4 | Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015 |
| 5 | sonstiges Beschäftigungsverhältnis |
| 6 | Ausbildungsverhältnis gemäß BAG |
| 7 | Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten unterliegt |
| Beschäftigungsart 2 | |
| B | befristetes Beschäftigungsverhältnis |
| M | befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002 – UG |
| U | unbefristetes Beschäftigungsverhältnis |
2.6 Verwendung
| 11 | Universitätsprofessor/in (§ 98 UG) |
|---|---|
| 12 | Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG) |
| 14 | habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in) |
| 16 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste |
| 17 | nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG) |
| 18 | Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17 |
| 21 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre |
| 23 | Ärztin/Arzt in Facharztausbildung |
| 24 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG |
| 25 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG |
| 26 | Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25 |
| 27 | Universitätsassistent/in (KV) |
| 28 | Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG |
| 30 | Studentische/r Mitarbeiter/in |
| 40 | professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen |
| 50 | Universitätsmanagement |
| 60 | Verwaltung |
| 61 | Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt |
| 62 | Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen |
| 64 | Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet |
| 65 | Technisches Personal |
| 66 | Bibliothekspersonal |
| 70 | Wartung, Betrieb und Aufsicht |
| 81 | Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet |
| 82 | Assoziierte/r Professor/in (KV) |
| 83 | Assistenzprofessor/in (KV) |
| 84 | Senior Lecturer (KV) |
| 85 | Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in) |
| 86 | Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in) |
| 87 | Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en |
Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten eingereiht wurden.
2.7 Funktion
| 1 | Rektor/in |
|---|---|
| 2 | Vizerektor/in |
| 3 | Vorsitzende/r des Senats |
| 4 | Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz |
| 5 | Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst |
| 6 | Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben |
Anlage 2
zu § 2 Abs. 2
Personal der Donau-Universität Krems
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.
Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß "0,0%" zu übermitteln.
```
Merkmale
```
```
```
Lfd. Nr. Feldinhalt
```
```
1 In Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung
```
```
2 Geschlecht (M, W)
```
```
3 Geburtsjahr
```
```
4 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.1
```
```
5 Beschäftigungsart 1 gemäß 2.2
```
```
6 Beschäftigungsart 2 gemäß 2.2
```
```
7 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
```
```
8 Verwendung gemäß 2.3
```
```
9 Funktion gemäß 2.4
```
```
```
Feldinhalt
```
2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung
1 Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder
Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder
Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin)
sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit
vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss
eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären
Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz
2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)
3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene
(einschließlich Kurzstudien)
4 Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für
Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder
Hebammenakademie
5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung,
Universitätslehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden
war)
6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und
erzieherbildenden höheren Schule
8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder
vergleichbare Berufsausbildung
9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.2 Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
1 Dienstverhältnis zum Bund
2 Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
3 Arbeitsverhältnis zur Universität
4 Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigungsart 2:
B befristetes Beschäftigungsverhältnis
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
2.3 Verwendung
11 Universitätsprofessor/in
12 Habilitierte/r Mitarbeiter/in in Forschung und Lehre
13 Nicht habilitierte/r Mitarbeiter/in in Forschung und Lehre mit
selbständiger Lehrtätigkeit
21 Nicht habilitierte/r Mitarbeiter/in in Forschung und Lehre ohne
selbständige Lehrtätigkeit
22 Studienassistent/in
30 Professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
40 Professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
50 Universitätsmanagement
60 Verwaltung
70 Wartung und Betrieb
2.4 Funktion
1 Präsident/in
2 Vorsitzende/r des Kollegiums
3 Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben
4 Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben
Abkürzung
BidokVUni
Anlage 2
zu § 3
Raumdaten der Universitäten
Merkmale
| Lfd. Nr. | Feldinhalt |
|---|---|
| 1 | universitätseigener eindeutiger Objektcode |
| 2 | Bezeichnung des Objektes |
| 3 | Postleitzahl der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1 |
| 4 | Ort der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1 |
| 5 | Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes gemäß 2.1 |
| 6 | Hausnummer (Ordnungsnummer) gemäß 2.1 |
| 7 | Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.2) in m2 |
| 8 | Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.2 in m2 |
| 9 | Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.2) in m2 |
| 10 | Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.2) in m2 |
| 11 | Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr |
| 12 | Betriebskosten (einschließlich Abrechnung ) ohne Umsatzsteuer gemäß §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, pro Jahr |
| 13 | Umsatzsteuer pro Jahr |
Feldinhalt
Die Felder 1 und 3 bis 13 dürfen nicht leer übergeben werden.
2.1 Unter Objekt sind ein Gebäude oder die in einem Gebäude von der Universität genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen.
2.2 Nutzungsart
(Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich im Anschluss an DIN 277 und ÖNORM B 1800)
1 Wohn- und Aufenthaltsräume
2 Büros und Sitzungsräume
3 Werkstätten und Labors
4 Lager und Archive
5 Unterrichtsräume und Bibliotheken
6 Medizinisch ausgestattete Räume
7 Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)
8 Funktionsflächen
9 Verkehrsflächen
Anlage 3
zu § 3
Raumdaten der Universitäten und der Donau-Universität Krems
```
Merkmale
```
```
```
Lfd. Feldinhalt
Nr.
```
```
1 universitätseigener eindeutiger Objektcode
```
```
2 Bezeichnung des Objektes
```
```
3 Postleitzahl der topographischen Objektanschrift
gemäß 2.1
```
```
4 Ort der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1
```
```
5 Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des
Objektes gemäß 2.1
```
```
6 Hausnummer (Ordnungsnummer) gemäß 2.1
```
```
7 Nettogrundrissfläche des Objektes je Nutzungsart
gemäß 2.2 in m2
```
```
8 Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart gemäß 2.2
in m2
```
```
9 Hauptmietzins (Nutzungsentgelt) pro Monat
```
```
```
Feldinhalt
```
Die Felder 1 und 3 bis 9 dürfen nicht leer übergeben werden.
2.1 Unter Objekt sind ein Gebäude oder die in einem Gebäude von der Universität (Donau-Universität Krems) genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität (Donau-Universität Krems) in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität (Donau-Universität Krems) überwiegend verwendete anzuführen.
2.2 Nutzungsart
(Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich im Anschluss an DIN 277 und ÖNORM B 1800)
1 Wohn- und Aufenthaltsräume
2 Büros und Sitzungsräume
3 Werkstätten und Labors
4 Lager und Archive
5 Unterrichtsräume und Bibliotheken
6 Medizinisch ausgestattete Räume
7 Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)
8 Technikräume
9 Verkehrserschließung