Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie über Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 96 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 96 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich Erzeugerorganisationen und zwar insbesondere folgender Bestimmungen:
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 297 vom 21.11.1996, S.1;
Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen, ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003, S. 18;
Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe, ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003, S. 25.
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich Erzeugerorganisationen und zwar insbesondere folgender Bestimmungen:
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 297 vom 21.11.1996, S.1;
Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen, ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003, S. 18;
Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe, ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003, S. 25.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte, mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
(2) Für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 sowie für die Festlegung der Maximalhöhe des Betriebsfonds im Rahmen der operationellen Programme gemäß Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte, mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
(2) Für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 sowie für die Genehmigung der operationellen Programme und die Festlegung der Maximalhöhe des Betriebsfonds im Rahmen der operationellen Programme gemäß Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte, mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
(2) Für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 sowie für die Genehmigung der operationellen Programme und die Festlegung der Maximalhöhe des Betriebsfonds im Rahmen der operationellen Programme gemäß Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 3. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere
die Satzung der Erzeugerorganisation,
alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und Umweltschutz,
ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren,
detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation.
(2) Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und
die Voraussetzungen gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte und die in § 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachzuweisen, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügen, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EG) 2200/96 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003, erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere:
die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
das Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
die kaufmännische und technische Abwicklung,
die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.
(4) Die Ausführung der Aufgaben gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann unter folgenden Voraussetzungen an Dritte übertragen werden:
der Dritte muss über die entsprechende Infrastruktur sowie die entsprechende Sach- und Fachkenntnis verfügen und dies auch nachweisen können,
die Auslagerung an Dritte muss für die Erzeugerorganisation mit einem erkennbaren und messbaren Vorteil verbunden sein, insbesondere im Sinne einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Geschäfte der Erzeugerorganisation,
es muss sichergestellt werden, dass es durch die Auslagerung beim Dritten zu keiner Vermischung mit Angelegenheiten oder Produkten von Nichtmitgliedern der Erzeugerorganisation kommt und
der Dritte unterliegt den Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8.
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 3. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere
die Satzung der Erzeugerorganisation,
alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und Umweltschutz,
ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren,
detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation.
(2) Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und
die Voraussetzungen gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte und die in § 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachzuweisen, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügen, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EG) 2200/96 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003, erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere:
die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
das Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
die kaufmännische und technische Abwicklung,
die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.
(4) Die Ausführung der Aufgaben gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann unter folgenden Voraussetzungen an Dritte übertragen werden:
der Dritte muss über die entsprechende Infrastruktur sowie die entsprechende Sach- und Fachkenntnis verfügen und dies auch nachweisen können,
die Auslagerung an Dritte muss für die Erzeugerorganisation mit einem erkennbaren und messbaren Vorteil verbunden sein, insbesondere im Sinne einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Geschäfte der Erzeugerorganisation,
es muss sichergestellt werden, dass es durch die Auslagerung beim Dritten zu keiner Vermischung mit Angelegenheiten oder Produkten von Nichtmitgliedern der Erzeugerorganisation kommt und
der Dritte unterliegt den Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8.
Stimmrechtsanteil der Mitglieder
§ 3a. Ein Mitglied der Erzeugerorganisation darf über mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 49% der Stimmrechte, gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung, verfügen. Es bedarf dazu einer Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde, der Antrag ist von der Erzeugerorganisation zu stellen.
Stimmrechtsanteil der Mitglieder
§ 3a. Ein Mitglied der Erzeugerorganisation darf über mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 49% der Stimmrechte, gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung, verfügen. Es bedarf dazu einer Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde, der Antrag ist von der Erzeugerorganisation zu stellen.
Mindestgröße der Erzeugerorganisationen
§ 4. (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 werden - insbesondere zur Stärkung der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit und der bisherigen Übung folgend - die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugnisse wie folgt festgelegt:
Mindestanzahl:
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 40
Erzeugerorganisationen für Obst: 20
Erzeugerorganisationen für Gemüse: 20
Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 20. 2. Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 6 Millionen Euro oder 33 %
Erzeugerorganisationen für Obst: 7 Millionen Euro oder 33 %
Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen Euro oder 33 %
Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 3 Millionen Euro oder 33 %.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in begründeten Ausnahmefällen, und zwar hinsichtlich jener Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder ihre Produktion in solchen (Teilen von) Bundesländern haben, in denen ein Erreichen dieser Mindestgrenzen aufgrund der Anbauverhältnisse nicht möglich ist, nach eingehender Überprüfung der Anbauverhältnisse, eine geringfügige Abweichung von der zu erreichenden Mindestmenge zulassen, sofern die von der Europäischen Union vorgegebenen Voraussetzungen jedenfalls eingehalten werden.
Mindestgröße der Erzeugerorganisationen
§ 4. (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 werden - insbesondere zur Stärkung der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit und der bisherigen Übung folgend - die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugnisse wie folgt festgelegt:
Mindestanzahl:
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 40
Erzeugerorganisationen für Obst: 20
Erzeugerorganisationen für Gemüse: 20
Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 20.
Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung oder in Prozent der durchschnittlichen Gesamterzeugung aus Intensivobstanbau oder erwerbsmäßigem Gemüseanbau eines Bundeslandes:
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 6 Millionen Euro oder 33 %
Erzeugerorganisationen für Obst: 7 Millionen Euro oder 33 %
Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen Euro oder 33 %
Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 3 Millionen Euro oder 33 %.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in begründeten Ausnahmefällen, und zwar hinsichtlich jener Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder ihre Produktion in solchen (Teilen von) Bundesländern haben, in denen ein Erreichen dieser Mindestgrenzen aufgrund der Anbauverhältnisse nicht möglich ist, nach eingehender Überprüfung der Anbauverhältnisse, eine geringfügige Abweichung von der zu erreichenden Mindestmenge zulassen, sofern die von der Europäischen Union vorgegebenen Voraussetzungen jedenfalls eingehalten werden.
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
§ 4a. (1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 können Nichterzeuger Mitglieder von Erzeugerorganisationen sein, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
(2) Erzeugerorganisationen, die ausschließlich auf Betreiben von Erzeugern gegründet wurden, können Nichterzeuger als Mitglieder aufnehmen. Dabei darf es sich nur um natürliche Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Diese Voraussetzungen erfüllen Nichterzeuger, die über spezielle Kenntnisse hinsichtlich der wirtschaftlichen oder fachlichen Aufgaben einer Erzeugerorganisation verfügen und innerhalb der Erzeugerorganisation eine entsprechende Funktion ausüben, und zwar insbesondere folgende Tätigkeiten:
geschäftsführender Gesellschafter der Erzeugerorganisation in jenen Fällen, in denen für diese Funktion die Mitgliedschaft bei der Erzeugerorganisation aufgrund der Besonderheiten des österreichischen Gesellschaftsrechts erforderlich ist und der geschäftsführende Gesellschafter an die Weisungen des aus einer Mehrheit von Erzeugern bestehenden Vorstandes oder Aufsichtsrates gebunden ist;
Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Erzeugerorganisation, wenn durch die Satzungen sichergestellt ist, dass keine Entscheidungsfindung innerhalb der Erzeugerorganisation ohne Stimmenmehrheit der Erzeuger getroffen werden kann.
(3) Wenn ein Nichterzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass dieses Mitglied außerhalb der Erzeugerorganisation keiner Tätigkeit nachgeht, die im Widerspruch zu den von der Erzeugerorganisation zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben steht oder durch die sich die Erzeuger in einem unabhängigen Abstimmungsverhalten beeinflusst sehen. Ebenso muss sichergestellt sein, dass das Mitglied nicht gleichzeitig maßgeblich an der Entscheidungsfindung eines Handelsunternehmens beteiligt ist, welches den Handel mit Obst oder Gemüse beziehungsweise verarbeitetem Obst oder Gemüse zum Gegenstand hat.
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
§ 4a. (1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 können Nichterzeuger Mitglieder von Erzeugerorganisationen sein, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
(2) Erzeugerorganisationen, die ausschließlich auf Betreiben von Erzeugern gegründet wurden, können Nichterzeuger als Mitglieder aufnehmen. Dabei darf es sich nur um natürliche Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Diese Voraussetzungen erfüllen Nichterzeuger, die über spezielle Kenntnisse hinsichtlich der wirtschaftlichen oder fachlichen Aufgaben einer Erzeugerorganisation verfügen und innerhalb der Erzeugerorganisation eine entsprechende Funktion ausüben, und zwar insbesondere folgende Tätigkeiten:
geschäftsführender Gesellschafter der Erzeugerorganisation in jenen Fällen, in denen für diese Funktion die Mitgliedschaft bei der Erzeugerorganisation aufgrund der Besonderheiten des österreichischen Gesellschaftsrechts erforderlich ist und der geschäftsführende Gesellschafter an die Weisungen des aus einer Mehrheit von Erzeugern bestehenden Vorstandes oder Aufsichtsrates gebunden ist;
Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Erzeugerorganisation, wenn durch die Satzungen sichergestellt ist, dass keine Entscheidungsfindung innerhalb der Erzeugerorganisation ohne Stimmenmehrheit der Erzeuger getroffen werden kann.
(3) Wenn ein Nichterzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass dieses Mitglied außerhalb der Erzeugerorganisation keiner Tätigkeit nachgeht, die im Widerspruch zu den von der Erzeugerorganisation zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben steht oder durch die sich die Erzeuger in einem unabhängigen Abstimmungsverhalten beeinflusst sehen. Ebenso muss sichergestellt sein, dass das Mitglied nicht gleichzeitig maßgeblich an der Entscheidungsfindung eines Handelsunternehmens beteiligt ist, welches den Handel mit Obst oder Gemüse beziehungsweise verarbeitetem Obst oder Gemüse zum Gegenstand hat.
Mindestdauer der Mitgliedschaft
§ 5. (1) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft darf den in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 festgesetzten Zeitraum nur in beiderseitigem Einverständnis zwischen Erzeugerorganisation und Mitglied, welcher im Vorhinein vertraglich festzulegen ist, überschreiten.
(2) Die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilende Kündigung der Mitgliedschaft wird mit einem Zeitraum von sechs Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres festgelegt. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Kündigung ist das Ende des darauf folgenden Wirtschaftsjahres.
Mindestdauer der Mitgliedschaft
§ 5. (1) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft darf den in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 festgesetzten Zeitraum nur in beiderseitigem Einverständnis zwischen Erzeugerorganisation und Mitglied, welcher im Vorhinein vertraglich festzulegen ist, überschreiten.
(2) Die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilende Kündigung der Mitgliedschaft wird mit einem Zeitraum von sechs Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres festgelegt. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Kündigung ist das Ende des darauf folgenden Wirtschaftsjahres.
Vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen
§ 6. (1) Erzeugergruppierungen haben einen Antrag auf vorläufige Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind neben dem Anerkennungsplan die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 anzuschließen.
(2) Erzeugergruppierungen ist mit Bescheid die vorläufige Anerkennung zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 3, § 3 Abs. 2 Z 1 und den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.
(3) Die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung wird mit der Höhe der Hälfte der in § 4 Abs. 1 genannten Werte festgelegt.
Vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen
§ 6. (1) Erzeugergruppierungen haben einen Antrag auf vorläufige Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind neben dem Anerkennungsplan die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 anzuschließen.
(2) Erzeugergruppierungen ist mit Bescheid die vorläufige Anerkennung zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 3, § 3 Abs. 2 Z 1 und den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.
(3) Die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung wird mit der Höhe der Hälfte der in § 4 Abs. 1 genannten Werte festgelegt.
Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
§ 7. (1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Auf Verlangen sind die Anerkennungsbescheide der beteiligten Erzeugerorganisationen beziehungsweise weitere Unterlagen beizubringen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann diese Vereinigungen auf Antrag mit Bescheid ermächtigen, eigene operationelle Programme festzulegen.
(3) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden mit Bescheid anerkannt, sofern sie die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und die gemäß Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 normierten Voraussetzungen eingehalten werden; dabei muss sichergestellt sein, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.
Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
§ 7. (1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Auf Verlangen sind die Anerkennungsbescheide der beteiligten Erzeugerorganisationen beziehungsweise weitere Unterlagen beizubringen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann diese Vereinigungen auf Antrag mit Bescheid ermächtigen, eigene operationelle Programme festzulegen.
(3) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden mit Bescheid anerkannt, sofern sie die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und die gemäß Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 normierten Voraussetzungen eingehalten werden; dabei muss sichergestellt sein, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.
Mitwirkung und Duldungspflichten
§ 8. Die Erzeugerorganisationen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit - auch ohne Vorankündigung - zu gestatten, weiters in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken und, soweit es möglich ist, die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Mitwirkung und Duldungspflichten
§ 8. Die Erzeugerorganisationen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit - auch ohne Vorankündigung - zu gestatten, weiters in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken und, soweit es möglich ist, die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Berichtspflichten
§ 9. (1) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Änderungen der Tatsachen, die zur Anerkennung geführt haben und des Inhaltes der in § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 genannten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu melden.
(2) Gemäß § 4 anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. März eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht und welcher in Kopie an die Agrarmarkt Austria zu übermitteln ist. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisationen angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten sowie nach Ländern, ersichtlich sein muss,
eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten ersichtlich sein muss,
eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst- oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
die Angaben der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden,
die Darstellung allfälliger Änderungen des Inhaltes der in § 3 Abs. 1 genannten Unterlagen und
eine Darstellung der Umsetzung der Vorschriften im Sinne des § 3 Abs. 1.
(3) Abs. 2 gilt für gemäß § 6 vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen mit der Maßgabe, dass der Bericht die in Z 1 bis 5 genannten Angaben zu enthalten hat.
Berichtspflichten
§ 9. (1) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Änderungen der Tatsachen, die zur Anerkennung geführt haben und des Inhaltes der in § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 genannten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu melden.
(2) Gemäß § 4 anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. März eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht und welcher in Kopie an die Agrarmarkt Austria zu übermitteln ist. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisationen angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten sowie nach Ländern, ersichtlich sein muss,
eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten ersichtlich sein muss,
eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst- oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
die Angaben der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden,
die Darstellung allfälliger Änderungen des Inhaltes der in § 3 Abs. 1 genannten Unterlagen und
eine Darstellung der Umsetzung der Vorschriften im Sinne des § 3 Abs. 1.
(3) Abs. 2 gilt für gemäß § 6 vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen mit der Maßgabe, dass der Bericht die in Z 1 bis 5 genannten Angaben zu enthalten hat.
Betriebsfonds
§ 10. (1) Der Nachweis für die Eröffnung eines Bankkontos zur Durchführung der finanziellen Transaktionen im Rahmen des Betriebsfonds kann auf Antrag einer Erzeugerorganisation durch die Verpflichtungserklärung ersetzt werden, für jede Aktion des operationellen Programms und zur Finanzierung der Marktrücknahmen gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eine Finanzbuchhaltung zu führen, die es ermöglicht, alle diesbezüglichen Ausgaben und Einnahmen zu identifizieren.
(2) Für die Berechnung der Finanzbeihilfe gemäß Art. 15 Abs. 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind die Referenzzeiträume jeweils zum Beginn der Laufzeit eines operationellen Programms schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Die Festlegung der Referenzzeiträume erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Betriebsfonds
§ 10. (1) Der Nachweis für die Eröffnung eines Bankkontos zur Durchführung der finanziellen Transaktionen im Rahmen des Betriebsfonds kann auf Antrag einer Erzeugerorganisation durch die Verpflichtungserklärung ersetzt werden, für jede Aktion des operationellen Programms und zur Finanzierung der Marktrücknahmen gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eine Finanzbuchhaltung zu führen, die es ermöglicht, alle diesbezüglichen Ausgaben und Einnahmen zu identifizieren.
(2) Für die Berechnung der Finanzbeihilfe gemäß Art. 15 Abs. 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind die Referenzzeiträume jeweils zum Beginn der Laufzeit eines operationellen Programms schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Die Festlegung der Referenzzeiträume erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Strafbestimmungen
§ 10a. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 2 Z 1 MOG begeht, wer:
den Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8 nicht nachkommt oder
die Berichtspflichten gemäß § 9 missachtet.
Strafbestimmungen
§ 10a. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 2 Z 1 MOG begeht, wer:
den Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8 nicht nachkommt oder
die Berichtspflichten gemäß § 9 missachtet.
Änderung der operationellen Programme
§ 11. Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind nur in begründeten Fällen zulässig, und zwar, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht vorhersehbar waren. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds darf nicht überschritten werden. Eine Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für jede Änderung umgehend einzuholen.
Änderung der operationellen Programme
§ 11. Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind nur in begründeten Fällen zulässig, und zwar, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht vorhersehbar waren. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds darf nicht überschritten werden. Eine Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für jede Änderung umgehend einzuholen.
Auszahlung der Beihilfe
§ 12. Die finanzielle Beihilfe wird spätestens am 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr folgt, ausbezahlt.
Auszahlung der Beihilfe
§ 12. Die finanzielle Beihilfe wird spätestens am 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr folgt, ausbezahlt.
Entziehung der Anerkennung
§ 13. Einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung ebenso wie einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Entziehung der Anerkennung
§ 13. Einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung ebenso wie einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Schlussbestimmungen
§ 14. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundsministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 357/2001, außer Kraft.
Schlussbestimmungen
§ 14. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundsministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 357/2001, außer Kraft.