Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen – EichstellenV
Abkürzung
EichstellenV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 35 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002, wird - hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
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EichstellenV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 35 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002, wird – hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Akkreditierte Eichstellen - nachfolgend Eichstellen genannt - sind Stellen, die für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten akkreditiert sind.
(2) Träger der Eichstelle im Sinne dieser Verordnung ist jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die die Akkreditierung beantragt (Antragsteller) und der die Akkreditierung durch Bescheid erteilt wird.
(3) Eichtechnischer Prüfraum im Sinne dieser Verordnung ist eine Liegenschaft mit darauf befindlicher zweckentsprechender baulicher Gestaltung, die unter der Verantwortung der Eichstelle steht, wobei in diesem Prüfraum
die Eichungen der Messgeräte durchgeführt, die geeichten Messgeräte jedoch nicht im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden,
alle für die Eichung erforderlichen Einrichtungen verwendet oder bereitgehalten werden und
die Lagerung der geeichten Messgeräte zum Zweck der Überprüfung durch die Behörde erfolgt.
(4) Messgeräteart im Sinne dieser Verordnung umfasst gemäß dem Maß- und Eichgesetz eichpflichtige Messgeräte einer oder mehrerer Messgrößen.
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Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Eichstellen im Sinne dieser Verordnung sind Stellen, die für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ermächtigt worden sind.
(2) Eichtechnischer Prüfraum im Sinne dieser Verordnung ist eine Liegenschaft mit darauf befindlicher zweckentsprechender baulicher Gestaltung, die unter der Verantwortung der Eichstelle steht, wobei in diesem Prüfraum
die Eichungen der Messgeräte durchgeführt, die geeichten Messgeräte jedoch nicht im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden,
alle für die Eichung erforderlichen Einrichtungen verwendet oder bereitgehalten werden und
die Lagerung der geeichten Messgeräte zum Zweck der Überprüfung durch die Behörde erfolgt.
(3) Messgeräteart im Sinne dieser Verordnung umfasst gemäß dem Maß- und Eichgesetz eichpflichtige Messgeräte einer oder mehrerer Messgrößen.
(4) Die „Zulassung zur Eichung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet die Eichfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 MEG.
Messgerätearten
§ 2. Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß § 8, § 9, § 11, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 3, 4, 5, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 3 MEG eichpflichtig sind, akkreditiert werden.
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Messgerätearten
§ 2. Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß § 8, § 9, § 11, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 3, 4, 5, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 3 MEG eichpflichtig sind, ermächtigt werden.
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Messgerätearten
§ 2. Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß § 8, § 9, § 11, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 4, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 3 MEG eichpflichtig sind, ermächtigt werden.
Allgemeine Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 3. (1) Die Akkreditierung als Eichstelle hat zu erfolgen, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, die Anforderungen der Abs. 2 bis 8 erfüllt sind.
(2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz haben.
(3) Die Eichstelle muss ihren Sitz in Österreich haben.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muss wie folgt gegeben sein:
die Eichstelle und ihr Personal müssen frei von kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflussnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Eichungen muss ausgeschlossen sein;
die Eichstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Eichtätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Eichtätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Eichungen noch von deren Ergebnis abhängen;
ist die Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte von der Eichstelle verwendet, muss eine Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden.
(5) Das Personal muss die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen. Insbesondere ist die Kenntnis des MEG und des AkkG, der zum MEG und zum AkkG erlassenen Verordnungen, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung.
(6) Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der ausgestellten Eichscheine trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.
(7) Die Rückführung der messtechnischen Einrichtungen und der messtechnischen Normale ist nachzuweisen. Als Nachweis gelten Kalibrierscheine der folgenden Stellen:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
Kalibrierstellen, die im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes akkreditiert wurden;
Kalibrierstellen, für die die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Rahmen einer Verordnung nach § 18 Z 4 MEG festgestellt wurde.
(8) Die in Abs. 7 genannten Prüfzeugnisse und Kalibrierzertifikate der messtechnischen Normale müssen insbesondere enthalten:
die Angabe der Prüf- oder Kalibrierergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Messunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
Kurzbeschreibung des Prüf- oder Kalibrierverfahrens;
eine Erklärung, dass die messtechnischen Normale an international anerkannte nationale Normale gemäß § 4 Abs. 1 MEG angeschlossen sind.
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Allgemeine Voraussetzungen für die Ermächtigung
§ 3. (1) Die Ermächtigung als Eichstelle ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der Abs. 2 bis 10 erfüllt sind.
(2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz oder der Türkei haben.
(3) Die Eichstelle muss ihren Sitz in Österreich haben.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muss wie folgt gegeben sein:
die Eichstelle und ihr Personal müssen frei von kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflussnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Eichungen muss ausgeschlossen sein;
die Eichstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Eichtätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Eichtätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Eichungen noch von deren Ergebnis abhängen;
ist der Antragsteller auf Ermächtigung als Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte vom Antragsteller selbst verwendet, dann muss eine klare Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden; vereinbar sind Service, Wartung und die Durchführung von technischen Prüfungen im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren für den Hersteller.
(5) Das Personal muss die für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten erforderliche Sachkunde und Erfahrung im Hinblick auf die beantragte Messgeräteart besitzen. Insbesondere ist die Kenntnis des MEG, der zum MEG erlassenen Verordnungen, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung.
(6) Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der ausgestellten Eichscheine trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.
(7) Die Rückführung der messtechnischen Einrichtungen und der messtechnischen Normale ist durch Kalibrierung (Kalibrierscheine) nachzuweisen. Für die Kalibrierung gelten als Nachweis Kalibrierscheine der folgenden Stellen:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
Kalibrierstellen, die im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes akkreditiert wurden;
Kalibrierstellen, deren Kalibrierscheine auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anzuerkennen sind.
(8) Für die Überwachung von Umgebungsbedingungen ist neben den Nachweisen gemäß Abs. 7 auch die Verwendung geeichter Messgeräte zulässig, deren Rückführung durch die Vorlage eines Eichscheines nachgewiesen werden muss.
(9) Eichstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Ermächtigungen erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein. Besondere erforderliche Hilfsmittel müssen spätestens vor Beginn der eichtechnischen Prüfung verfügbar sein.
(10) Eichstellen haben nachweislich ein dem Stand der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht.
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Allgemeine Voraussetzungen für die Ermächtigung
§ 3. (1) Die Ermächtigung als Eichstelle ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der Abs. 2 bis 10 erfüllt sind.
(2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz oder der Türkei haben.
(3) Die Eichstelle muss ihren Sitz in Österreich haben.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muss wie folgt gegeben sein:
die Eichstelle und ihr Personal müssen frei von kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflussnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Eichungen muss ausgeschlossen sein;
die Eichstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Eichtätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Eichtätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Eichungen noch von deren Ergebnis abhängen;
ist der Antragsteller auf Ermächtigung als Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte vom Antragsteller selbst verwendet, dann muss eine klare Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden; vereinbar sind Service, Wartung und die Durchführung von technischen Prüfungen im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren für den Hersteller.
(5) Das Personal muss die für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten erforderliche Sachkunde und Erfahrung im Hinblick auf die beantragte Messgeräteart besitzen. Insbesondere ist die Kenntnis des MEG, der zum MEG erlassenen Verordnungen, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung.
(6) Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen, der ausgestellten Eichscheine sowie für technische Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zu erstellenden Prüfberichte trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.
(7) Die Rückführung der messtechnischen Einrichtungen und der messtechnischen Normale ist durch Kalibrierung (Kalibrierscheine) nachzuweisen. Für die Kalibrierung gelten als Nachweis Kalibrierscheine der folgenden Stellen:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
Kalibrierstellen, die im Rahmen des Akkreditierungsgesetzes 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditiert wurden;
Kalibrierstellen, deren Kalibrierscheine auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anzuerkennen sind.
(8) Für die Überwachung von Umgebungsbedingungen ist neben den Nachweisen gemäß Abs. 7 auch die Verwendung geeichter Messgeräte zulässig, deren Rückführung durch die Vorlage eines Eichscheines nachgewiesen werden muss.
(9) Eichstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Ermächtigungen erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein. Besondere erforderliche Hilfsmittel müssen spätestens vor Beginn der eichtechnischen Prüfung verfügbar sein.
(10) Eichstellen haben nachweislich ein dem Stand der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht.
Erfordernisse für Leiter oder Zeichnungsberechtigte einer Eichstelle
§ 4. (1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 erfüllt und mindestens zwei Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Eine Tätigkeit als Leiter oder Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn Gründe gemäß § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, vorliegen.
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Erfordernisse für Leiter oder Zeichnungsberechtigte einer Eichstelle
§ 4. (1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 erfüllt und mindestens sechs Monate lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Eine Tätigkeit als Leiter oder Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn Gründe gemäß § 13 Abs. 1 bis 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, vorliegen.
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Erfordernisse für Leiter oder Zeichnungsberechtigte einer Eichstelle
§ 4. (1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 erfüllt und mindestens sechs Monate lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Eine Tätigkeit als Leiter oder Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn Gründe gemäß § 13 Abs. 1 bis 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, vorliegen.
Rechte und Pflichten von Eichstellen
§ 5. Eichstellen sind berechtigt:
eichfähige Messgeräte zu eichen;
Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;
das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift “EICHDIENST” umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Akkreditierung durchgeführt werden;
das Zeichen nach Z 3 auf allen Eichscheinen zu verwenden.
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Rechte und Pflichten von Eichstellen
§ 5. Eichstellen sind berechtigt:
eichfähige Messgeräte zu eichen;
Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;
das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift “EICHDIENST” umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt werden;
Eichbestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 auszustellen.
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Rechte und Pflichten von Eichstellen
§ 5. Eichstellen sind berechtigt:
eichfähige Messgeräte zu eichen;
Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;
das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift „EICHDIENST“ umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt werden;
Eichbestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 auszustellen;
technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.
§ 6. (1) Eichstellen haben die Prüfungen entsprechend den Eichvorschriften, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Akkreditierung genehmigten Verfahren durchzuführen.
(2) Entsprechen die Messgeräte den Vorschriften, so sind auf den Messgeräten der Eichstempel sowie gegebenenfalls Sicherungsstempel an den in der Zulassung zur Eichung vorgesehenen Stellen (Stempelstellen für die Eichstempel sowie Sicherungsstempel) anzubringen. Somit gelten die Messgeräte als geeicht.
(3) Entsprechen die Messgeräte nicht den Vorschriften, so sind sie zurückzuweisen und gut sichtbar zu kennzeichnen.
(4) Die Eichstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen Unterlagen anzufertigen und mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen müssen die folgenden Angaben enthalten:
Name (Firmenbezeichnung) des Antragstellers;
Bezeichnung des zu eichenden Messgerätes (Art des Messgerätes/Typenbezeichnung, gegebenenfalls Zulassungsbezeichnung, Herstellungsnummer bzw. Identifikation);
Hersteller;
Datum sowie Ort der Eichung;
Eichnummer als eine Zahlen-Buchstaben-Kombination, aus der die Anzahl der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte ablesbar sein muss;
Messergebnisse einschließlich der Angabe der Umgebungsbedingungen und - sofern ein Eichschein nach § 9 ausgestellt wird - die Angabe der Messunsicherheiten;
Angaben über die an der Eichung beteiligten Personen;
an wen die geeichten Messgeräte geliefert worden sind (entfällt bei Eichung am Aufstellungsort);
zutreffendenfalls eine Kopie des Eichscheines.
(5) Die messtechnischen Einrichtungen und die messtechnischen Normale der Eichstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Akkreditierungsbescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Einrichtungen und der Normale weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Messunsicherheiten eingehalten werden. Der Träger der Eichstelle hat für diese Untersuchungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Als Überwachungsmaßnahme im Rahmen der Akkreditierung muss an nationalen oder internationalen Ringversuchen unter Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf eigene Kosten teilgenommen werden.
(6) Wenn die in dieser Verordnung sowie im Akkreditierungsbescheid festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden können, dürfen Eichungen der Messgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder gewährleistet ist.
(7) Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Akkreditierungsumfang der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren.
(8) Die Entgegennahme der Messgeräte zur Eichung sowie der Anträge und sonstiger Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Eichstelle beziehen, sowie die Rückgabe der Messgeräte muss in Österreich erfolgen.
(9) Wenn die Umgebungsbedingungen oder andere technische Gegebenheiten des Aufstellungsortes bei der Eichung nicht anders berücksichtigt werden können oder die Eichvorschriften oder die Zulassung zur Eichung es vorsehen, sind die Messgeräte am Aufstellungsort zu eichen.
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EichstellenV
§ 6. (1) Eichstellen haben die Prüfungen entsprechend den Eichvorschriften, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.
(2) Entsprechen die Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen, so sind auf den Messgeräten der Eichstempel sowie gegebenenfalls Sicherungsstempel an den in der Zulassung zur Eichung vorgesehenen Stellen anzubringen. Verweist die für das Messgerät geltende Zulassung hinsichtlich der Sicherung eines Messgerätes an definierten Stellen auf nationale Regelungen für Stempelungen, dann sind an diesen Stellen jedenfalls Sicherungsstempel anzubringen.
(3) Entsprechen die Messgeräte bei der eichtechnischen Prüfung nicht den für sie geltenden Anforderungen, so sind sie zurückzuweisen. Diese sind mit der Aufschrift „Eichpflichtige Verwendung nicht zulässig“ ergänzt um die Eichstellennummer gut sichtbar zu kennzeichnen und ein allenfalls vorhandener Eichstempel ist zu entwerten. Überschreiten Messergebnisse die Eichfehlergrenzen, unterschreiten aber die Verkehrsfehlergrenzen, dann sind die Messgeräte von der Eichung zurückzuweisen. Die Anbringung eines Eichstempels und die im zweiten Satz festgelegten Maßnahmen sind nicht durchzuführen.
(4) Die Eichstellen haben über die von Ihnen durchgeführten Tätigkeiten Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen, die nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen weitergegeben werden dürfen, müssen die folgenden Angaben enthalten:
Name (Firmenbezeichnung) des Antragstellers;
Bezeichnung des zu eichenden Messgerätes (Art des Messgerätes/Typenbezeichnung, gegebenenfalls Zulassungsbezeichnung, Herstellungsnummer bzw. Identifikation);
Hersteller;
Datum sowie Ort der Eichung;
Eichnummer als eine Zahlen-Buchstaben-Kombination, aus der die Anzahl der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte ablesbar sein muss;
Messergebnisse einschließlich der Angabe der Umgebungsbedingungen und - sofern ein Eichschein nach § 9 ausgestellt wird - die Angabe der Messunsicherheiten;
Angaben über die an der Eichung beteiligten Personen;
an wen die geeichten Messgeräte geliefert worden sind (entfällt bei Eichung am Aufstellungsort);
zutreffendenfalls eine Kopie des Eichscheines.
(5) Die messtechnischen Einrichtungen und die messtechnischen Normale der Eichstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Bescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Einrichtungen und der Normale weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Messunsicherheiten eingehalten werden.
(6) Wenn die in dieser Verordnung sowie im Bescheid festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden können, dürfen Eichungen der Messgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder gewährleistet ist. Zusätzlich kann in diesen Fällen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine vorübergehende Einschränkung der Tätigkeit der Eichstelle oder bestimmter Zeichnungsberechtigter verfügt werden, sofern nicht Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 6 zu setzen sind.
(7) Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Umfang der Ermächtigung der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 2 Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren. Nach Anbringung eines Sicherungszeichens gemäß § 45 Abs. 2 MEG ist die eichtechnische Prüfung der Messgeräte nach Einlangen eines sich auf den Umfang der Ermächtigung beziehenden Antrages spätestens innerhalb der in § 45 Abs. 8 MEG festgelegten Fristen durchzuführen.
(8) Die Entgegennahme der Messgeräte zur Eichung sowie der Anträge und sonstiger Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Eichstelle beziehen, sowie die Rückgabe der Messgeräte muss in Österreich erfolgen.
(9) Wenn die Umgebungsbedingungen oder andere technische Gegebenheiten des Aufstellungsortes bei der Eichung nicht anders berücksichtigt werden können oder die Eichvorschriften oder die Zulassung zur Eichung es vorsehen, sind die Messgeräte am Aufstellungsort zu eichen.
(10) Ermächtigte Eichstellen dürfen interne Kalibrierungen von eigenen Messeinrichtungen durchführen, wenn die Verfahren im Rahmen der Ermächtigung überprüft wurden.
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EichstellenV
§ 6. (1) Eichstellen haben die eichtechnischen Prüfungen entsprechend den Eichvorschriften, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.
(2) Entsprechen die Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen, so sind auf den Messgeräten der Eichstempel sowie gegebenenfalls Sicherungsstempel an den in der Zulassung zur Eichung vorgesehenen Stellen anzubringen. Verweist die für das Messgerät geltende Zulassung hinsichtlich der Sicherung eines Messgerätes an definierten Stellen auf nationale Regelungen für Stempelungen, dann sind an diesen Stellen jedenfalls Sicherungsstempel anzubringen.
(3) Entsprechen die Messgeräte bei der eichtechnischen Prüfung nicht den für sie geltenden Anforderungen, so sind sie zurückzuweisen. Diese sind mit der Aufschrift „Eichpflichtige Verwendung nicht zulässig“ ergänzt um die Eichstellennummer gut sichtbar zu kennzeichnen und ein allenfalls vorhandener Eichstempel ist zu entwerten. Überschreiten Messergebnisse die Eichfehlergrenzen, unterschreiten aber die Verkehrsfehlergrenzen, dann sind die Messgeräte von der Eichung zurückzuweisen. Die Anbringung eines Eichstempels und die im zweiten Satz festgelegten Maßnahmen sind nicht durchzuführen.
(4) Die Eichstellen haben über die von Ihnen durchgeführten Tätigkeiten Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen, die nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen weitergegeben werden dürfen, müssen die folgenden Angaben enthalten:
Name (Firmenbezeichnung) des Antragstellers;
Bezeichnung des zu eichenden Messgerätes (Art des Messgerätes/Typenbezeichnung, gegebenenfalls Zulassungsbezeichnung, Herstellungsnummer bzw. Identifikation);
Hersteller;
Datum sowie Ort der Eichung;
Eichnummer als eine Zahlen-Buchstaben-Kombination, aus der die Anzahl der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte ablesbar sein muss;
Messergebnisse einschließlich der Angabe der Umgebungsbedingungen und – sofern ein Eichschein nach § 9 ausgestellt wird – die Angabe der Messunsicherheiten;
Angaben über die an der Eichung beteiligten Personen;
an wen die geeichten Messgeräte geliefert worden sind (entfällt bei Eichung am Aufstellungsort);
zutreffendenfalls eine Kopie des Eichscheines.
(5) Die messtechnischen Einrichtungen und die messtechnischen Normale der Eichstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Bescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Einrichtungen und der Normale weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Messunsicherheiten eingehalten werden.
(6) Wenn die in dieser Verordnung sowie im Bescheid festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden können, dürfen Eichungen der Messgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder gewährleistet ist. Zusätzlich kann in diesen Fällen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine vorübergehende Einschränkung der Tätigkeit der Eichstelle oder bestimmter Zeichnungsberechtigter verfügt werden, sofern nicht Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 6 zu setzen sind.
(7) Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Umfang der Ermächtigung der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 2 Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren. Nach Anbringung eines Sicherungszeichens gemäß § 45 Abs. 2 MEG ist die eichtechnische Prüfung der Messgeräte nach Einlangen eines sich auf den Umfang der Ermächtigung beziehenden Antrages spätestens innerhalb der in § 45 Abs. 8 MEG festgelegten Fristen durchzuführen.
(8) Die Entgegennahme der Messgeräte zur Eichung sowie der Anträge und sonstiger Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Eichstelle beziehen, sowie die Rückgabe der Messgeräte muss in Österreich erfolgen.
(9) Wenn die Umgebungsbedingungen oder andere technische Gegebenheiten des Aufstellungsortes bei der Eichung nicht anders berücksichtigt werden können oder die Eichvorschriften oder die Zulassung zur Eichung es vorsehen, sind die Messgeräte am Aufstellungsort zu eichen.
(10) Ermächtigte Eichstellen dürfen interne Kalibrierungen von eigenen Messeinrichtungen durchführen, wenn die Verfahren im Rahmen der Ermächtigung überprüft wurden.
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§ 6a. (1) Eichstellen haben die technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.
(2) Die ermächtigte Eichstelle ist nach dem Abschluss der technischen Prüfungen innerhalb des in der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG festgelegten Zeitraumes verpflichtet, die Ergebnisberichte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) Der Ergebnisbericht hat den in der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG festgelegten Vorgaben zu entsprechen.
Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten
§ 7. (1) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass
die Eichungen ordnungsgemäß vorgenommen werden und
Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.
(2) Eichungen dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der Eichung mitwirkt. Bei Eichungen in einem eichtechnischen Prüfraum ist es ausreichend, dass der Zeichnungsberechtigte für die jeweilige Messgeräteart in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Eichung übernimmt.
(3) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die fachliche Eignung des Personals durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen aufrecht erhalten wird.
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EichstellenV
Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten
§ 7. (1) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass
die Eichungen ordnungsgemäß vorgenommen werden;
Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind und
Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom Vorjahr beinhalten, spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des laufenden Jahres vernichtet werden.
(2) Eichungen dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der Eichung mitwirkt. Bei Eichungen in einem eichtechnischen Prüfraum ist es ausreichend, dass der Zeichnungsberechtigte für die jeweilige Messgeräteart in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Eichung übernimmt.
(3) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die fachliche Eignung des Personals durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen aufrecht erhalten wird.
Abkürzung
EichstellenV
Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten
§ 7. (1) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass
die Eichungen oder die technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 ordnungsgemäß vorgenommen werden;
Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind und
Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom Vorjahr beinhalten, spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des laufenden Jahres vernichtet werden, mit Ausnahme jener Stempel, die für die Wiederherstellung verletzter Stempelstellen nach der kurzfristigen Öffnung gemäß § 45a Abs. 1 Z 7 MEG erforderlich sind. Stempelmaterialen, die für die kurzfristige Öffnung verwendet werden können, sind spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des Jahres zu vernichten, das dem Ablauf der Nacheichfrist dieser Messgeräte folgt.
(2) Eichungen dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der Eichung mitwirkt. Bei Eichungen in einem eichtechnischen Prüfraum ist es ausreichend, dass der Zeichnungsberechtigte für die jeweilige Messgeräteart in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Eichung übernimmt.
(2a) Technische Prüfungen nach § 5 Z 5 dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der technischen Prüfung mitwirkt.
(3) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die fachliche Eignung des Personals durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen aufrecht erhalten wird.
Eichzeichen, Jahreszeichen und Eichschein
§ 8. (1) Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß § 19 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.
(2) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen.
(3) Der Sicherungsstempel besteht aus dem Eichzeichen.
(4) Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen zusätzlich angebracht werden.
Abkürzung
EichstellenV
Eichzeichen, Jahreszeichen und Eichschein
§ 8. (1) Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß § 19 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.
(2) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen.
(3) Der Sicherungsstempel besteht aus dem Eichzeichen.
(4) Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen nach Abschluss der Eichung nur auf jenen Messgeräten zusätzlich angebracht werden, die von der Eichstelle selbst einer Eichung unterzogen wurden und sind mit der Nummer der Eichstelle zu versehen.
(5) Die Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die bei der Eichung anzubringenden Stempel eindeutig erkennbar sind. Gegebenenfalls ist das Stempelmaterial zu erneuern.
(6) Stempelmaterialien aus Blei können durch andere geeignete Materialien ersetzt werden.
Abkürzung
EichstellenV
Eichzeichen, Jahreszeichen und Eichschein
§ 8. (1) Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß § 19 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 31/2016, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.
(2) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen.
(3) Der Sicherungsstempel besteht aus dem Eichzeichen.
(4) Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen nach Abschluss der Eichung nur auf jenen Messgeräten zusätzlich angebracht werden, die von der Eichstelle selbst einer Eichung unterzogen wurden und sind mit der Nummer der Eichstelle zu versehen.
(5) Die Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die bei der Eichung anzubringenden Stempel eindeutig erkennbar sind. Gegebenenfalls ist das Stempelmaterial zu erneuern.
(6) Stempelmaterialien aus Blei können durch andere geeignete Materialien ersetzt werden.
§ 9. Der Eichschein besteht aus dem im Anhang I dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
eine Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens oder der Hinweis auf eine Eichanweisung, die im Amtsblatt für das Eichwesen veröffentlicht ist,
die Darstellung der Ergebnisse der Eichung in Form einer Erklärung, dass das geeichte Messgerät vorgegebenen messtechnischen Anforderungen entspricht mit einem Hinweis auf diese Anforderungen, sowie die Angabe der Messunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen,
die Eichnummer, die Eichstellennummer auf Grund des Akkreditierungsbescheides, die Datumsangabe auf jeder Seite sowie die Gesamtseitenzahl des Eichscheines.
Abkürzung
EichstellenV
§ 9. (1) Der Eichschein besteht aus dem im Anhang I dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
eine Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;
die Darstellung der Ergebnisse der Eichung in Form einer Erklärung, dass das geeichte Messgerät vorgegebenen messtechnischen Anforderungen entspricht mit einem Hinweis auf diese Anforderungen, sowie die Angabe der Messunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
die Eichnummer, die Eichstellennummer auf Grund des Bescheides, die Datumsangabe der Ausstellung sowie die Gesamtseitenzahl des Eichscheines auf jeder Seite.
(2) Ein Eichschein ist jedenfalls dann auszustellen, wenn dies der Auftraggeber verlangt.
(3) Eine Eichbestätigung hat nur die folgenden Angaben zu enthalten:
die Identifikation der Eichstelle;
die Bezeichnung „Eichbestätigung“;
die laufende Nummer in der Form „Eichbestätigung Nr.“;
den ausdrücklichen Hinweis, dass die Eichung des nachstehend beschriebenen Messgerätes durch die Eichstelle mit der Angabe der Eichstellennummer auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, erfolgte;
die Angabe des Gegenstandes, der Bauart, der Identifikation, des Herstellers, des Auftragsgebers, des Datums der Eichung sowie die Eichnummer;
den Stempel der Eichstelle, die Unterschrift des Leiters der Eichstelle und das Datum der Unterfertigung der Bestätigung;
den ausdrücklichen Hinweis, dass diese Eichbestätigung kein ausreichender Nachweis für die Rückführung des geeichten Messgerätes auf nationale oder internationale Normale ist.
Erteilung, Änderung, Erweiterung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Akkreditierung
§ 10. (1) Die Akkreditierung als Eichstelle ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Akkreditierung hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers,
Angaben über rechtliche bzw. wirtschaftliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen,
die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, die Messbereiche, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), für die die Akkreditierung beantragt wird,
die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der Eichscheine verantwortlich sein sollen,
Angaben über Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis des Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten,
ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen,
das Qualitätssicherungshandbuch,
zugehörige Verfahrensanweisungen und Prüfanweisungen,
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts der Firmanbuchauszug; liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung die Eintragung im Firmenbuch nicht vor, so gilt für alle Gesellschaftsformen § 10 GewO 1994;
Angaben darüber, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden sollen;
Prüfzeugnisse, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 7 nachweisen;
eine schriftliche Erklärung, dass der Träger für die Unparteilichkeit des Personals der Eichstelle - soweit es sich um Eichtätigkeiten im Rahmen der Eichstelle handelt - sorgt.
(3) Der Bescheid, mit dem die Akkreditierung ausgesprochen wird, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift der Eichstelle,
die Eichstellennummer und das Aussehen des Eichzeichens,
die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, technische Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und Festlegungen, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden dürfen,
die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der Eichscheine verantwortlich sind,
erforderlichenfalls der Beginn der Geltung der Akkreditierung und
allfällige Bedingungen und Auflagen, wobei die Erfordernisse für die Überprüfung sowie die internationale Anerkennung der von den akkreditierten Eichstellen durchgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.
(4) Für Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Jede akkreditierte Eichstelle ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Eichstelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 vorliegen.
(6) Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen oder der Akkreditierungsumfang einzuschränken, wenn mindestens einer der folgenden Mängel vorliegt und dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzusetzen ist, behoben wird. Ein Mangel im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn
mindestens eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird,
eichtechnische Prüfungen, Stempelungen und die Ausstellung von Eichscheinen nicht gemäß dem Maß- und Eichgesetz, dieser Verordnung sowie den einschlägigen Eichvorschriften und der Zulassung zur Eichung durchgeführt werden oder
behördlichen Anordnungen sowie den Meldepflichten gemäß §§ 13 und 14 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
(7) Die Akkreditierung erlischt,
wenn sie durch Bescheid entzogen wurde,
mit dem Tod einer physischen Person oder dem Verlust der Eigenberechtigung, wenn diese Person Träger der Eichstelle ist,
mit dem Untergang des Rechtssubjektes,
mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle oder
nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten, wenn die Akkreditierung durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt wird, das den Bestimmungen des § 11 GewO 1994, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
Abkürzung
EichstellenV
Erteilung, Änderung, Erweiterung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung
§ 10. (1) Der Antrag auf Ermächtigung als Eichstelle ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag auf Ermächtigung hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers bzw. der Eichstelle,
Angaben über rechtliche bzw. wirtschaftliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen,
die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, die Messbereiche, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), für die die Ermächtigung beantragt wird,
die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der Eichscheine verantwortlich sein sollen,
Angaben über Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis des Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten,
ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen,
das Qualitätsmanagementhandbuch für die beantragte Eichstelle;
zugehörige Verfahrensanweisungen und Prüfanweisungen,
bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften den Firmenbuchauszug;
Angaben darüber, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden sollen;
Kalibrierscheine oder Eichscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 7 und 8 nachweisen;
eine schriftliche Erklärung, dass der Antragsteller für die Unparteilichkeit des Personals der Eichstelle - soweit es sich um Eichtätigkeiten im Rahmen der Eichstelle handelt - sorgt.
(3) Der Bescheid, mit dem die Ermächtigung ausgesprochen wird, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Antragstellers und der Eichstelle,
die Eichstellennummer und das Aussehen des Eichzeichens,
die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, technische Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und Festlegungen, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden dürfen,
die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der Eichscheine verantwortlich sind,
erforderlichenfalls der Beginn der Geltung der Ermächtigung und
allfällige Bedingungen und Auflagen, wobei die Erfordernisse für die Überprüfung sowie die mögliche internationale Anerkennung der von den ermächtigten Eichstellen durchgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.
(4) Für Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Jede Eichstelle ist durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Ermächtigung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die Eichstelle die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 vorliegen. Die Eichstellen haben 6 Monate vor Ablauf der Ermächtigung sämtliche Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 zur Vorbereitung der Überprüfung zu übermitteln.
(6) Die Ermächtigung ist durch Bescheid zu entziehen oder der Tätigkeitsumfang einzuschränken, wenn mindestens einer der folgenden Mängel vorliegt und dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid festzusetzen ist, behoben wird. Ein Mangel im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn
mindestens eine Voraussetzung für die Ermächtigung nicht mehr erfüllt wird,
eichtechnische Prüfungen, Stempelungen und die Ausstellung von Eichscheinen nicht gemäß dem Maß- und Eichgesetz, dieser Verordnung sowie den einschlägigen Eichvorschriften und der Zulassung zur Eichung durchgeführt werden, notwendige Unterlagen fehlen oder
behördlichen Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2, 4 und 7 sowie den Meldepflichten gemäß § 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
(7) Die Ermächtigung erlischt,
wenn sie durch Bescheid entzogen wurde,
mit dem Tod der physischen Person, die die Ermächtigung durch Bescheid erhält, oder deren Verlust der Eigenberechtigung,
mit dem Untergang des Rechtssubjektes,
mit Zurücklegung der Ermächtigung durch die Eichstelle,
nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten, wenn die Ermächtigung durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt wird, das den Bestimmungen des § 11 GewO 1994, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht oder
wenn nicht spätestens innerhalb von 4 Monaten nach dem durch Abs. 5 erster Satz gegebenen Zeitpunkt eine Überprüfung der Eichstelle, die die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung bestätigen, stattgefunden hat; das Erlöschen der Ermächtigung ist mit Bescheid festzustellen.
(8) Eichstellen haben durch den nachweislichen Abschluss einer Versicherung dafür Sorge zu tragen, dass Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der ihnen zukommenden Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beträgt 872 074,01 Euro.
(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat ein öffentlich verfügbares Verzeichnis der Eichstellen zu führen.
(10) Bei Bedarf kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Bestätigung über die erfolgte Ermächtigung ausstellen. Diese enthält die Daten der Eichstelle, die Messgeräteart, die Rechtsgrundlage sowie den Verweis auf das Verzeichnis der ermächtigten Eichstellen gemäß Abs. 9.
Abkürzung
EichstellenV
Erteilung, Änderung, Erweiterung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung
§ 10. (1) Der Antrag auf Ermächtigung als Eichstelle ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag auf Ermächtigung hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers bzw. der Eichstelle,
Angaben über rechtliche bzw. wirtschaftliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen,
die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, die Messbereiche, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), für die die Ermächtigung beantragt wird,
die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit
der Eichungen, der Eichscheine oder
falls zutreffend der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (§ 6a Abs. 2 und 3)
verantwortlich sein sollen,
Angaben über Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis des Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten,
ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen,
das Qualitätsmanagementhandbuch für die beantragte Eichstelle;
zugehörige Verfahrensanweisungen und Prüfanweisungen,
bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften den Firmenbuchauszug;
Angaben darüber, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden sollen;
Kalibrierscheine oder Eichscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 7 und 8 nachweisen;
eine schriftliche Erklärung, dass der Antragsteller für die Unparteilichkeit des Personals der Eichstelle – soweit es sich um Eichtätigkeiten im Rahmen der Eichstelle handelt – sorgt.
(3) Der Bescheid, mit dem die Ermächtigung ausgesprochen wird, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Antragstellers und der Eichstelle,
die Eichstellennummer und das Aussehen des Eichzeichens,
die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, technische Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und Festlegungen, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden dürfen,
die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit
der Eichungen, der Eichscheine oder
falls zutreffend, der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (§ 6a Abs. 2 und 3)
verantwortlich sind,
erforderlichenfalls der Beginn der Geltung der Ermächtigung und
allfällige Bedingungen und Auflagen, wobei die Erfordernisse für die Überprüfung sowie die mögliche internationale Anerkennung der von den ermächtigten Eichstellen durchgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.
(4) Für Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Jede Eichstelle ist durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Ermächtigung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die Eichstelle die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 vorliegen. Die Eichstellen haben 6 Monate vor Ablauf der Ermächtigung sämtliche Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 zur Vorbereitung der Überprüfung zu übermitteln.
(6) Die Ermächtigung ist durch Bescheid zu entziehen oder der Tätigkeitsumfang einzuschränken, wenn mindestens einer der folgenden Mängel vorliegt und dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid festzusetzen ist, behoben wird. Ein Mangel im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn
mindestens eine Voraussetzung für die Ermächtigung nicht mehr erfüllt wird,
eichtechnische Prüfungen, Stempelungen und die Ausstellung von Eichscheinen nicht gemäß dem Maß- und Eichgesetz, dieser Verordnung sowie den einschlägigen Eichvorschriften und der Zulassung zur Eichung durchgeführt werden, notwendige Unterlagen fehlen,
behördlichen Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2, 4 und 7 sowie den Meldepflichten gemäß § 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird oder
die technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 nicht nach den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren durchgeführt werden.
(7) Die Ermächtigung erlischt,
wenn sie durch Bescheid entzogen wurde,
mit dem Tod der physischen Person, die die Ermächtigung durch Bescheid erhält, oder deren Verlust der Eigenberechtigung,
mit dem Untergang des Rechtssubjektes,
mit Zurücklegung der Ermächtigung durch die Eichstelle,
nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten, wenn die Ermächtigung durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt wird, das den Bestimmungen des § 11 GewO 1994, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht oder
wenn nicht spätestens innerhalb von 4 Monaten nach dem durch Abs. 5 erster Satz gegebenen Zeitpunkt eine Überprüfung der Eichstelle, die die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung bestätigen, stattgefunden hat; das Erlöschen der Ermächtigung ist mit Bescheid festzustellen.
(8) Eichstellen haben durch den nachweislichen Abschluss einer Versicherung dafür Sorge zu tragen, dass Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der ihnen zukommenden Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beträgt 872 074,01 Euro.
(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat ein öffentlich verfügbares Verzeichnis der Eichstellen zu führen.
(10) Bei Bedarf kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Bestätigung über die erfolgte Ermächtigung ausstellen. Diese enthält die Daten der Eichstelle, die Messgeräteart, die Rechtsgrundlage sowie den Verweis auf das Verzeichnis der ermächtigten Eichstellen gemäß Abs. 9.
Überwachung von Eichstellen
§ 11. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die von den Eichstellen geeichten Messgeräte auf Einhaltung der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung zur Eichung gemäß § 12 zu überwachen.
(2) Entspricht auch nur ein überprüftes Messgerät nicht den Eichvorschriften oder der Zulassung, so hat
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich über den Vorfall in Kenntnis zu setzen, sowie
die Eichstelle ihre Tätigkeit unverzüglich einer internen Überprüfung zu unterziehen, auf Grund der festgestellten Ursachen die erforderlichen Verbesserungen durchzuführen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die festgestellten Ursachen und die getroffenen Maßnahmen schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Überprüfung von Messgeräten dürfen am Sitz der Eichstelle, in einem eichtechnischen Prüfraum der Eichstelle, am Ort der eichtechnischen Prüfung und am Aufstellungsort der Messgeräte durchgeführt werden.
(4) Werden Überwachungsmaßnahmen während einer laufenden eichtechnischen Prüfung durchgeführt, so hat die Eichstelle erforderliche Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner darf durch Überwachungsmaßnahmen die eichtechnische Prüfung verzögert werden, wobei die Organe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 3 darauf Bedacht zu nehmen haben, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Überwachungsmaßnahmen haben grundsätzlich unangemeldet zu erfolgen.
(6) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die akkreditierten Eichstellen einmal jährlich hinsichtlich des Qualitätsmanagementsystems stichprobenweise zu überprüfen.
Abkürzung
EichstellenV
Überwachung von Eichstellen
§ 11. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die von den Eichstellen geeichten Messgeräte auf Einhaltung der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung zur Eichung gemäß § 12 zu überwachen.
(2) Für jedes überprüfte Messgerät, das nicht den geltenden Anforderungen entspricht, und somit Mängel nach § 10 Abs. 6 Z 2 aufweist, hat die Eichstelle ihre Tätigkeit unverzüglich einer internen Überprüfung zu unterziehen, auf Grund der festgestellten Ursachen die erforderlichen Verbesserungen durchzuführen und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über die festgestellten Ursachen und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich Bericht zu erstatten. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt danach fest, ob der beanstandete Mangel im Verantwortungsbereich der Eichstelle lag. Trifft dies zu, dann ist die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte im laufenden Jahr um drei zu erhöhen. Wird diese Feststellung im 4. Quartal eines Jahres getroffen, so können die dazugehörigen Überwachungen bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres durchgeführt werden.
(3) Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Überprüfung von Messgeräten dürfen am Sitz der Eichstelle, in einem eichtechnischen Prüfraum der Eichstelle, am Ort der eichtechnischen Prüfung und am Aufstellungsort der Messgeräte durchgeführt werden.
(4) Werden Überwachungsmaßnahmen während einer laufenden eichtechnischen Prüfung durchgeführt, so hat die Eichstelle erforderliche Einrichtungen, Hilfsmittel und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner darf durch Überwachungsmaßnahmen die eichtechnische Prüfung verzögert werden, wobei die Organe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 3 darauf Bedacht zu nehmen haben, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Eichung oder an bereits geeichten Messgeräten haben unangemeldet zu erfolgen.
(6) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat jede Eichstelle innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zweimal hinsichtlich des Qualitätsmanagementsystems stichprobenweise zu überprüfen.
(7) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen, Ergebnisse aus Revisionen) die Eichstelle jederzeit überprüfen. Dabei ist von der Eichstelle sicherzustellen, dass die geforderten Überprüfungen in der Eichstelle oder am jeweiligen Aufstellungsort des Messgerätes durchgeführt werden können. Im Rahmen dieser Überprüfung können Eignungsprüfungen durchgeführt, die Kompetenz des Personals der Eichstelle, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems überprüft und Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten angefordert werden.
(8) Werden bei einer Überprüfung gemäß Abs. 7 Mängel im Sinne des § 10 Abs. 6 festgestellt, so sind die dort festgelegten Maßnahmen zu setzen und die Kosten für die Überprüfung von der Eichstelle zu tragen. Im anderen Fall ist die Eichstelle schriftlich vom Ergebnis der Überprüfung zu verständigen.
Abkürzung
EichstellenV
Überwachung von Eichstellen
§ 11. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die von den Eichstellen geeichten Messgeräte auf Einhaltung der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung zur Eichung gemäß § 12 zu überwachen.
(2) Für jedes überprüfte Messgerät, das nicht den geltenden Anforderungen entspricht, und somit Mängel nach § 10 Abs. 6 Z 2 aufweist, hat die Eichstelle ihre Tätigkeit unverzüglich einer internen Überprüfung zu unterziehen, auf Grund der festgestellten Ursachen die erforderlichen Verbesserungen durchzuführen und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über die festgestellten Ursachen und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich Bericht zu erstatten. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt danach fest, ob der beanstandete Mangel im Verantwortungsbereich der Eichstelle lag. Trifft dies zu, dann ist die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte im laufenden Jahr um drei zu erhöhen. Wird diese Feststellung im 4. Quartal eines Jahres getroffen, so können die dazugehörigen Überwachungen bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres durchgeführt werden.
(3) Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Überprüfung von Messgeräten dürfen am Sitz der Eichstelle, in einem eichtechnischen Prüfraum der Eichstelle, am Ort der eichtechnischen Prüfung und am Aufstellungsort der Messgeräte durchgeführt werden.
(4) Werden Überwachungsmaßnahmen während einer laufenden eichtechnischen Prüfung durchgeführt, so hat die Eichstelle erforderliche Einrichtungen, Hilfsmittel und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner darf durch Überwachungsmaßnahmen die eichtechnische Prüfung verzögert werden, wobei die Organe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 3 darauf Bedacht zu nehmen haben, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Eichung oder an bereits geeichten Messgeräten haben unangemeldet zu erfolgen.
(6) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat jede Eichstelle innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zweimal hinsichtlich des Qualitätsmanagementsystems stichprobenweise zu überprüfen.
(7) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen, Ergebnisse aus Revisionen) die Eichstelle jederzeit überprüfen. Dabei ist von der Eichstelle sicherzustellen, dass die geforderten Überprüfungen in der Eichstelle oder am jeweiligen Aufstellungsort des Messgerätes durchgeführt werden können. Im Rahmen dieser Überprüfung können Eignungsprüfungen durchgeführt, die Kompetenz des Personals der Eichstelle, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems überprüft und Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten angefordert werden.
(8) Werden bei einer Überprüfung gemäß Abs. 7 Mängel im Sinne des § 10 Abs. 6 festgestellt, so sind die dort festgelegten Maßnahmen zu setzen und die Kosten für die Überprüfung von der Eichstelle zu tragen. Im anderen Fall ist die Eichstelle schriftlich vom Ergebnis der Überprüfung zu verständigen.
(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat jede Eichstelle, die zu technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 ermächtigt ist, zu überwachen. Dabei hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen innerhalb eines Kalenderjahres jede ermächtigte Eichstelle bei der Durchführung der technischen Prüfung mindestens eines Loses zu überwachen. Sofern die ermächtigte Eichstelle mehrere Losprüfungen jährlich durchführt, errechnet sich die Anzahl der jährlichen behördlichen Überwachungen aus 5 % der Gesamtzahl der jährlich von der Eichstelle zu prüfenden Lose. Sofern sich aus der Berechnung der zu überwachenden Lose keine ganze Zahl ergibt, ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
§ 12. (1) Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 11 wird wie folgt festgelegt:
Es ist eine Anzahl von Messgeräten, die bereits geeicht worden sind oder deren Eichung gerade durchgeführt wird, nach der Kategorie der Eichstelle gemäß Abs. 2 auszuwählen. Die Auswahl hat dabei den Akkreditierungsumfang als Grundlage und die Art der eichtechnischen Prüfung der Messgeräte zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Messgeräten können auch die Ergebnisse von eichpolizeilichen Revisionen berücksichtigt werden.
Es sind, wie in Abs. 2 angegeben, Überprüfungen vorzunehmen, wobei der Richtwert der zu überprüfenden Messgeräte - gegebenenfalls erhöht gemäß § 11 Abs. 2 - zu beachten ist.
Jedes Messgerät wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf die Erfüllung der Vorschriften nach § 6 geprüft und muss diesen entsprechen. Dabei können auch verkürzte Verfahren angewendet werden.
Bei der Überprüfung der Arbeitsweise der Eichstelle sind zur Beurteilung innerhalb der ersten drei Wochen nach der Eichung die Eichfehlergrenzen, sonst die Verkehrsfehlergrenzen heranzuziehen.
(2) Die Kategorien der Eichstellen sind gemäß der nachfolgenden Tabelle festgelegt.
| Kategorie der Eichstelle | A | B | C | D | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl der geeichten Messgeräte pro Jahr | bis 100 | 101 bis 300 | 301 bis 1000 | 1001 bis 2500 | 2501 bis 5000 | 5001 bis 20000 | 20001 bis 60000 | über 60000 |
| Richtwert der Anzahl der zu prüfenden Messgeräte pro Jahr | 5*) | 10 | 20 | 30 | 35 | 70 | 120 | 150 |
Abkürzung
EichstellenV
§ 12. (1) Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 11 wird wie folgt festgelegt:
Es ist eine Anzahl von Messgeräten, die bereits geeicht worden sind oder deren Eichung gerade durchgeführt wird, nach der Kategorie der Eichstelle gemäß Abs. 2 auszuwählen. Die Auswahl hat dabei den Ermächtigungsumfang als Grundlage und die Art der eichtechnischen Prüfung der Messgeräte zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Messgeräten können auch die Ergebnisse von eichpolizeilichen Revisionen berücksichtigt werden.
Es sind, wie in Abs. 2 angegeben, Überprüfungen vorzunehmen, wobei der Richtwert der zu überprüfenden Messgeräte - gegebenenfalls erhöht gemäß § 11 Abs. 2 - zu beachten ist.
Jedes Messgerät wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf die Erfüllung der Vorschriften nach § 6 geprüft und muss diesen entsprechen. Dabei können auch verkürzte Verfahren angewendet werden.
Bei der Überprüfung der Arbeitsweise der Eichstelle sind zur Beurteilung innerhalb der ersten drei Wochen nach der Eichung die Eichfehlergrenzen, sonst die Verkehrsfehlergrenzen heranzuziehen.
(2) Die Kategorien der Eichstellen sind gemäß der nachfolgenden Tabelle festgelegt.
| Kategorie der Eichstelle | A | B | C | D | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl der geeichten Messgeräte pro Jahr | bis 100 | 101 bis 300 | 301 bis 1000 | 1001 bis 2500 | 2501 bis 5000 | 5001 bis 20000 | 20001 bis 60000 | über 60000 |
| Richtwert der Anzahl der zu prüfenden Messgeräte pro Jahr | 5*) | 10 | 20 | 30 | 35 | 70 | 120 | 150 |
*) mindestens jedoch 10% der in diesem Jahr geeichten Messgeräte
Abkürzung
EichstellenV
§ 12. (1) Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 11 Abs. 1 bis 8 wird wie folgt festgelegt:
Es ist eine Anzahl von Messgeräten, die bereits geeicht worden sind oder deren Eichung gerade durchgeführt wird, nach der Kategorie der Eichstelle gemäß Abs. 2 auszuwählen. Die Auswahl hat dabei den Ermächtigungsumfang als Grundlage und die Art der eichtechnischen Prüfung der Messgeräte zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Messgeräten können auch die Ergebnisse von eichpolizeilichen Revisionen berücksichtigt werden.
Es sind, wie in Abs. 2 angegeben, Überprüfungen vorzunehmen, wobei der Richtwert der zu überprüfenden Messgeräte – gegebenenfalls erhöht gemäß § 11 Abs. 2 – zu beachten ist.
Jedes Messgerät wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf die Erfüllung der Vorschriften nach § 6 geprüft und muss diesen entsprechen. Dabei können auch verkürzte Verfahren angewendet werden.
Bei der Überprüfung der Arbeitsweise der Eichstelle sind zur Beurteilung innerhalb der ersten drei Wochen nach der Eichung die Eichfehlergrenzen, sonst die Verkehrsfehlergrenzen heranzuziehen.
(2) Die Kategorien der Eichstellen sind gemäß der nachfolgenden Tabelle festgelegt.
| Kategorie der Eichstelle | A | B | C | D | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl der geeichten Messgeräte pro Jahr | bis 100 | 101 bis 300 | 301 bis 1000 | 1001 bis 2500 | 2501 bis 5000 | 5001 bis 20000 | 20001 bis 60000 | über 60000 |
| Richtwert der Anzahl der zu prüfenden Messgeräte pro Jahr | 5*) | 10 | 20 | 30 | 35 | 70 | 120 | 150 |
*) mindestens jedoch 10% der in diesem Jahr geeichten Messgeräte
(3) Bei der Überwachung der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 sind die verfahrensgemäße Durchführung der Stichprobenziehung, die verordnungsgemäßen technischen Prüfungen sowie die fristgerechte Übermittlung der Ergebnisberichte nach Maßgabe der entsprechenden Verordnungen gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG zu kontrollieren.
Meldepflichten
§ 13. (1) Wird die eichtechnische Prüfung in einem eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
(2) Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Tage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:
Waagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg;
selbsttätige Waagen zum Abwägen;
selbsttätige Waagen zum Wägen;
Förderbandwaagen;
Mengenmessgeräte und Messanlagen auf Tankwagen;
Taxameter.
(3) Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Abs. 1 und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Abs. 2 mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
(4) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 und 3 hat unter Verwendung der elektronischen Datenübertragung (Internet) sowie allgemein üblicher Software zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:
das Datum der eichtechnischen Prüfung;
den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);
den Zeichnungsberechtigten;
die Messgeräteart;
die Stückzahl;
die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern. Zusätzlich sind bei Eichung von nichtselbsttätigen Waagen die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast sowie bei Eichung von Betriebsstoffmessanlagen die maximale Durchfluss-Stärke anzugeben.
Abkürzung
EichstellenV
Meldepflichten
§ 13. (1) Wird die eichtechnische Prüfung in einem ständig benutzten eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Unter ständiger Benutzung ist die tägliche Verwendung des Prüfraumes an Werktagen, ausgenommen Zeiten, die durch Urlaube, Fortbildungen, Krankenstände, Kalibrierung der Normale, Reparatur und Wartung bedingt sind, zu verstehen.
(2) Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Werktage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:
Waagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg sowie alle Waagen, die auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern aufgebaut oder integriert sind;
selbsttätige Waagen;
Zustandsmengenumwerter;
Mengenmessgeräte, Messanlagen und Peilstabmesseinrichtungen auf Tankwagen sowie Messanlagen für Betriebs- oder Zusatzstoffe, die auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften nicht in den Vorratstank zurückgefüllt werden dürfen;
Taxameter.
(3) Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Abs. 1 und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Abs. 2 mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
(4) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 und 3 hat unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:
das Datum der eichtechnischen Prüfung;
den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);
den Zeichnungsberechtigten;
die Messgeräteart;
die Stückzahl;
die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern;
bei Taxametern
im Vorhinein nach § 13 Abs. 2 Z 5 abweichend von Z 2 nur den Prüfort wobei Z 6 entfallen kann;
spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag den Verwender und seine Adresse, die Angaben nach Z 6, die Eichprüfsumme sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. die Fahrgestellnummer;
bei Betriebsstoffmessanlagen zusätzlich die maximale Durchfluss-Stärke;
bei nichtselbsttätigen Waagen zusätzlich die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast.
(5) Änderungen, die die Ermächtigung der Eichstelle beeinflussen können, sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unverzüglich mitzuteilen.
(6) Im Bescheid nach § 10 Abs. 3, mit dem die Ermächtigung erteilt wird, kann von den geltenden Meldepflichten der Abs. 1 bis 4 bei Verwendung eines nicht ständig benutzten eichtechnischen Prüfraumes sowie eines eichtechnischen Prüfraumes, der sich nicht in Österreich befindet, abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen und zur Durchführung einer effizienten Überwachung nach § 12 erforderlich ist.
(7) Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Ermächtigung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat mindestens Folgendes zu beinhalten:
Änderungen in der Organisation der Eichstelle (Struktur, rechtliche Stellung, Eigentumsverhältnisse);
Änderungen im Personalstand (Leiter, Stellvertreter, Zeichnungsberechtigte, Qualitätsbeauftragter);
Änderungen von Verfahren für die Eichung und interne Kalibrierverfahren;
die Angabe der Anzahl der überprüften Messgeräte sowie die Anzahl der geeichten Messgeräte nach Messgeräteart getrennt;
Änderungen der Räumlichkeiten;
Änderungen der Messeinrichtungen;
als Beilage entweder die Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch der Eichstelle auf Grund der Z 1 bis 6 oder die Liste der geänderten Dokumente mit einer inhaltlichen Beschreibung der Änderungen auf Grund der Z 1 bis 6.
(8) Die Eichstellen sind verpflichtet,
bei ihnen zur Eichung eingereichte Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Messgeräte zu melden, wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darüber schriftlich oder per E-Mail informiert hat, dass diese Messgeräte aus technischen oder formellen Gründen nicht geeicht werden dürfen;
Messgeräte, die gemäß § 6 Abs. 3 zurückgewiesen wurden, innerhalb von zehn Werktagen unter Angabe des Verwenders (Adresse), der Messgeräteart und der Fertigungsnummer dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach § 13 Abs. 1 zu melden; davon ausgenommen sind Messgeräte gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und c, Z 4 MEG und Wasserzähler.
Abkürzung
EichstellenV
Meldepflichten
§ 13. (1) Wird die eichtechnische Prüfung in einem ständig benutzten eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Unter ständiger Benutzung ist die tägliche Verwendung des Prüfraumes an Werktagen, ausgenommen Zeiten, die durch Urlaube, Fortbildungen, Krankenstände, Kalibrierung der Normale, Reparatur und Wartung bedingt sind, zu verstehen.
(2) Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Werktage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:
Waagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg sowie alle Waagen, die auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern aufgebaut oder integriert sind;
selbsttätige Waagen;
Zustandsmengenumwerter;
Mengenmessgeräte, Messanlagen und Peilstabmesseinrichtungen auf Tankwagen sowie Messanlagen für Betriebs- oder Zusatzstoffe, die auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften nicht in den Vorratstank zurückgefüllt werden dürfen;
Taxameter.
(3) Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Abs. 1 und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Abs. 2 mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
(4) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 und 3 hat unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:
das Datum der eichtechnischen Prüfung;
den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);
den Zeichnungsberechtigten;
die Messgeräteart;
die Stückzahl;
die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern;
bei Taxametern
im Vorhinein nach § 13 Abs. 2 Z 5 abweichend von Z 2 nur den Prüfort wobei Z 6 entfallen kann;
spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag den Verwender und seine Adresse, die Angaben nach Z 6, die Eichprüfsumme sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. die Fahrgestellnummer;
bei Betriebsstoffmessanlagen zusätzlich die maximale Durchfluss-Stärke;
bei nichtselbsttätigen Waagen zusätzlich die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast.
(5) Änderungen, die die Ermächtigung der Eichstelle beeinflussen können, sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unverzüglich mitzuteilen.
(6) Im Bescheid nach § 10 Abs. 3, mit dem die Ermächtigung erteilt wird, kann von den geltenden Meldepflichten der Abs. 1 bis 4 bei Verwendung eines nicht ständig benutzten eichtechnischen Prüfraumes sowie eines eichtechnischen Prüfraumes, der sich nicht in Österreich befindet, abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen und zur Durchführung einer effizienten Überwachung nach § 12 erforderlich ist.
(7) Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Ermächtigung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat mindestens Folgendes zu beinhalten:
Änderungen in der Organisation der Eichstelle (Struktur, rechtliche Stellung, Eigentumsverhältnisse);
Änderungen im Personalstand (Leiter, Stellvertreter, Zeichnungsberechtigte, Qualitätsbeauftragter);
Änderungen von Verfahren für die Eichung und interne Kalibrierverfahren;
die Angabe der Anzahl der überprüften Messgeräte sowie die Anzahl der geeichten Messgeräte nach Messgeräteart getrennt;
Änderungen der Räumlichkeiten;
Änderungen der Messeinrichtungen;
als Beilage entweder die Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch der Eichstelle auf Grund der Z 1 bis 6 oder die Liste der geänderten Dokumente mit einer inhaltlichen Beschreibung der Änderungen auf Grund der Z 1 bis 6.
(8) Die Eichstellen sind verpflichtet,
bei ihnen zur Eichung eingereichte Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Messgeräte zu melden, wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darüber schriftlich oder per E-Mail informiert hat, dass diese Messgeräte aus technischen oder formellen Gründen nicht geeicht werden dürfen;
Messgeräte, die gemäß § 6 Abs. 3 zurückgewiesen wurden, innerhalb von zehn Werktagen unter Angabe des Verwenders (Adresse), der Messgeräteart und der Fertigungsnummer dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach § 13 Abs. 1 zu melden; davon ausgenommen sind Messgeräte gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, lit. b sublit. aa, lit. c und Z 4 MEG.
(9) Die Eichstellen sind verpflichtet, die Durchführung der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 fünf Werktage vor dem ersten Tag des Prüfzeitraumes dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:
Antragsteller des Verfahrens nach der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG,
Messgeräteart,
Anzahl der Lose und der jeweiligen Losbezeichnung(en) sowie die Stichprobengrößen und
Prüfzeitraum.
§ 14. (1) Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Akkreditierung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln.
(2) Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Überwachungen hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.
Abkürzung
EichstellenV
§ 14. Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.
Abkürzung
EichstellenV
§ 14. Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.
Kosten
§ 15. (1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 430 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14a der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002, zu entrichten.
Abkürzung
EichstellenV
Kosten
§ 15. (1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 430 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14a der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002, zu entrichten.
Abkürzung
EichstellenV
Kosten
§ 15. (1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 430 Euro, sowie
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Beglaubigungsstellen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, akkreditiert wurden, gelten als Eichstellen. Auf diese Eichstellen sind die Bestimmungen der Beglaubigungsstellenverordnung anzuwenden, solange noch keine neuerliche Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG erfolgt ist. Eine neuerliche Überprüfung der jeweiligen Eichstelle gemäß § 13 Abs. 1 AkkG hat gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.
(2) Das Beglaubigungszeichen gemäß § 7 der Beglaubigungsstellenverordnung gilt als Eichstempel und darf von Stellen nach Abs. 1 bis 31. Dezember 2007 weiter verwendet werden.
Abkürzung
EichstellenV
Notifikation
§ 16. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, unter der Notifikationsnummer 2011/273/A notifiziert.
Abkürzung
EichstellenV
Notifikation
§ 16. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, unter der Notifikationsnummer 2011/273/A notifiziert.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1 unter der Notifikationsnummer 2017/382/A notifiziert.
Abkürzung
EichstellenV
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 16a. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung viertfolgenden Monatsersten in Kraft. Anträge können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt - unbeschadet der Bestimmungen des § 16 - die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, außer Kraft.
Abkürzung
EichstellenV
Übergangsbestimmungen
§ 17. Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35 MEG, BGBl. I Nr. 115/2010, ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 7 Z 6 auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Notifikation
§ 18. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. L 204 S 37 vom 21. 7. 1998, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG ABl. L 217 S 18 vom 5. 8. 1998, notifiziert (Notifikationsnummer 2002/362/A).
Anhang I
Abkürzung
EichstellenV
Anhang I
(Anm.: Die Novellierungsanweisung Z 51 der Novelle BGBl. II Nr. 314/2011 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
51. Im Anhang I wird die Wortfolge „AKKREDITIERT durch das BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT und ARBEIT“ durch die Wortfolge „ERMÄCHTIGT durch das BUNDESAMT für EICH- und VERMESSUNGSWESEN“ ersetzt.)