Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Finanzressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMF 2004 - DVPV-BMF 2004)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, sowie § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet:
§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Personalstellen) sind:
die Finanzämter;
die Zollämter, das Zollamt Salzburg auch hinsichtlich der Bediensteten des Zollamtes Salzburg/Erstattungen;
die Bundesfinanzakademie;
die Großbetriebsprüfung Wien;
die Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften;
die Großbetriebsprüfung Linz hinsichtlich der Bediensteten der Großbetriebsprüfungen Linz und Salzburg;
die Großbetriebsprüfung Graz hinsichtlich der Bediensteten der Großbetriebsprüfungen Graz und Klagenfurt;
die Großbetriebsprüfung Innsbruck hinsichtlich der Bediensteten der Großbetriebsprüfungen Innsbruck und Feldkirch;
der Unabhängige Finanzsenat;
die Finanzprokuratur;
das Bundespensionsamt;
das Amt der Münze Österreich;
das Österreichische Postsparkassenamt;
der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind.
§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Personalstellen) sind:
die Finanzämter;
die Zollämter;
die Bundesfinanzakademie;
die Großbetriebsprüfung Wien;
die Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften;
die Großbetriebsprüfung Linz hinsichtlich der Bediensteten der Großbetriebsprüfungen Linz und Salzburg;
die Großbetriebsprüfung Graz hinsichtlich der Bediensteten der Großbetriebsprüfungen Graz und Klagenfurt;
die Großbetriebsprüfung Innsbruck hinsichtlich der Bediensteten der Großbetriebsprüfungen Innsbruck und Feldkirch;
der Unabhängige Finanzsenat;
die Finanzprokuratur;
das Bundespensionsamt;
das Amt der Münze Österreich;
das Österreichische Postsparkassenamt;
die Steuerfahndung.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
§ 2. In-Kraft-Treten:
Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 171/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
§ 1 Z 2 und 14 in der Fassung BGBl. II Nr. 388/2006 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.