← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination

Geltender Text a fecha 2004-04-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 iVm § 17a Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) wird verordnet:

§ 1. Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.

§ 2. Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

§ 3. Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.