Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G)
Abkürzung
BHAG-G
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BHAG-G
Abschnitt
Errichtung
§ 1. (1) Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.
(2) Die Buchhaltungsagentur hat ihren Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(3) Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
Name der Buchhaltungsagentur und Angabe des Anstaltszweckes;
Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers und der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
(4) Die Buchhaltungsagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr der Buchhaltungsagentur ist das Kalenderjahr.
Abkürzung
BHAG-G
Abschnitt
Errichtung
§ 1. (1) Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.
(2) Die Buchhaltungsagentur hat ihren Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(3) Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
Name der Buchhaltungsagentur und Angabe des Anstaltszweckes;
Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer und der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
(4) Die Buchhaltungsagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr der Buchhaltungsagentur ist das Kalenderjahr.
Abschnitt
Aufgaben, Pflichten
Aufgaben
§ 2. (1) Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 BHG, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ gemäß § 4 Abs. 1 BHG.
(2) Die Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und 4 BHG sind Aufgaben der Buchhaltungsagentur, für die Betriebspflicht besteht. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Zustimmung der Bundesregierung mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für das dafür zu leistende Entgelt festgelegt werden.
(3) Sonstige Aufgaben darf sie aufgrund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen, sofern hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 für andere Rechtsträger als den Bund und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) ist jedoch unzulässig.
(5) Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
Abkürzung
BHAG-G
Abschnitt
Aufgaben, Pflichten
Aufgaben
§ 2. (1) Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ nach § 5 Abs. 1 BHG 2013.
(2) Für die Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5 BHG 2013 besteht Betriebspflicht. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Zustimmung der Bundesregierung mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für das dafür zu leistende Entgelt festgelegt werden.
(3) Sonstige Aufgaben für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Abs. 1) darf die Buchhaltungsagentur auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltzweckes notwendig und nützlich erscheinen. Dazu zählen insbesondere die Berechtigung Tochtergesellschaften zu gründen, Gesellschaftsverhältnisse einzugehen und Beteiligungen zu erwerben, sofern der Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für Gebietskörperschaften oder für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ist. Die Buchhaltungsagentur darf jedoch keinesfalls die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Sie darf sich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 dieser Gesellschaften als Subunternehmer bedienen. Die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls von der Buchhaltungsagentur unmittelbar zu besorgen. Die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 darf nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur für den Bund und die Gebietskörperschaften auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltergesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999.
(6) Die Buchhaltungsagentur und ihre Gesellschaften (Abs. 4) sind nach Maßgabe einer Bevollmächtigung ihrer Auftraggeber berechtigt, diese im Umfang des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG), BGBl. I Nr. 161/2006, zu vertreten.
Abkürzung
BHAG-G
Abschnitt
Aufgaben, Pflichten
Aufgaben
§ 2. (1) Der Buchhaltungsagentur obliegt die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundes für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ nach § 5 Abs. 1 BHG 2013.
(2) Für die Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5 BHG 2013 besteht Betriebspflicht (gesetzliche Leistungen). Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für die Finanzierung durch den Bundesminister für Finanzen festgelegt werden. Die gesetzlichen Leistungen sind unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
(3) Sonstige Aufgaben (vertragliche Leistungen) für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Abs. 1) darf die Buchhaltungsagentur auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen (Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird. Die Buchhaltungsagentur ist für Angelegenheiten des Rechnungswesens oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu beauftragen, wenn diese bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen von einem Dritten nicht günstiger angeboten werden und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen nach Abs. 2 nicht beeinträchtigt wird.
(3a) Für die gesetzlichen Leistungen gemäß Abs. 2 und für die vertraglichen Leistungen gemäß Abs. 3 sind getrennte Rechnungskreise einzurichten.
(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltzweckes notwendig und nützlich erscheinen. Dazu zählen insbesondere die Berechtigung Tochtergesellschaften zu gründen, Gesellschaftsverhältnisse einzugehen und Beteiligungen zu erwerben, sofern der Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für Gebietskörperschaften oder für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ist. Die Buchhaltungsagentur darf jedoch keinesfalls die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Sie darf sich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 dieser Gesellschaften als Subunternehmer bedienen. Die Aufgaben nach Abs. 2 sind jedenfalls von der Buchhaltungsagentur unmittelbar zu besorgen. Die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 darf nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur für den Bund und die Gebietskörperschaften auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltergesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999.
(6) Die Buchhaltungsagentur und ihre Gesellschaften (Abs. 4) sind nach Maßgabe einer Bevollmächtigung ihrer Auftraggeber berechtigt, diese im Umfang des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG), BGBl. I Nr. 161/2006, zu vertreten.
Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
§ 3. (1) Die Agentur hat alle Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) gleich zu behandeln.
(2) Die Buchhaltungsagentur hat ein elektronisches Aktensystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von elektronischen Akten mit Organen des Bundes gewährleistet, sowie ein elektronisches Haushaltsverrechnungssystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von Buchhaltungsdaten gewährleistet, einzurichten.
(3) Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur, die Leistungen für das Bundesministerium für Landesverteidigung erbringen oder berechtigt sind, auf dessen Daten zuzugreifen, können vor der Betrauung mit dieser Aufgabe einer Verlässlichkeitsprüfung unterzogen werden. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung soll den besonderen Sicherheitsinteressen durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Finanzen Rechnung getragen werden, etwa über technische Rahmenbedingungen oder entsprechende Kontrollmechanismen.
Abkürzung
BHAG-G
Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
§ 3. (1) Die Agentur hat alle Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) gleich zu behandeln.
(2) Die Buchhaltungsagentur hat ein elektronisches Aktensystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von elektronischen Akten mit Organen des Bundes gewährleistet, sowie ein elektronisches Haushaltsverrechnungssystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von Buchhaltungsdaten gewährleistet, einzurichten.
(3) Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur, die Leistungen für das Bundesministerium für Landesverteidigung erbringen oder berechtigt sind, auf dessen Daten zuzugreifen, können vor der Betrauung mit dieser Aufgabe einer Verlässlichkeitsprüfung unterzogen werden. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung soll den besonderen Sicherheitsinteressen durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Finanzen Rechnung getragen werden, etwa über technische Rahmenbedingungen oder entsprechende Kontrollmechanismen.
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BHAG-G
Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
§ 3. (1) Die Buchhaltungsagentur hat alle Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) gleich zu behandeln.
(2) Die Buchhaltungsagentur hat ein elektronisches Aktensystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von elektronischen Akten mit Organen des Bundes gewährleistet, sowie ein elektronisches Haushaltsverrechnungssystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von Buchhaltungsdaten gewährleistet, einzurichten.
(3) Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur, die Leistungen für das Bundesministerium für Landesverteidigung erbringen oder berechtigt sind, auf dessen Daten zuzugreifen, können vor der Betrauung mit dieser Aufgabe einer Verlässlichkeitsprüfung unterzogen werden. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung soll den besonderen Sicherheitsinteressen durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Finanzen Rechnung getragen werden, etwa über technische Rahmenbedingungen oder entsprechende Kontrollmechanismen.
Abkürzung
BHAG-G
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 4. (1) Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2) Die Höhe der Entgelte ist aufgrund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(3) Die Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 werden von der Buchhaltungsagentur nach Anhörung des Beirates gemäß § 18 festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.
(4) Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.
(5) Die Entgelte für Leistungen der Buchhaltungsagentur sind von demjenigen Organ des Bundes zu entrichten, für das die Buchhaltungsagentur die Aufgabe erfüllt.
(6) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.
(7) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist unzulässig.
Abkürzung
BHAG-G
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 4. (1) Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2) Für die Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) ist vom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Die interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation sind dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.
(4) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Buchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des § 9 Abs. 1 Z 1.
Abschnitt
Haftung
Haftung
§ 5. (1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Buchhaltungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Buchhaltungsagentur auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Buchhaltungsagentur und die Buchhaltungsagentur ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 Zivilprozeßordnung RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 Zivilprozeßordnung). Die Buchhaltungsagentur und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
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