Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-05-01
Letzte Aktualisierung 2029-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 79
Änderungshistorie JSON API
7.

Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Buchhaltungsagentur;

8.

Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Buchhaltungsagentur;

9.

Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß § 8 Abs. 3 insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;

10.

Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch die Geschäftsführung;

11.

Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen zur Abberufung eines Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit;

12.

Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;

13.

Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für die Geschäftsführung und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;

14.

Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;

15.

Vertretung der Buchhaltungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung;

16.

Vertretung der Buchhaltungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung.

(6) Im Bericht des Aufsichtsrates gemäß Abs. 5 Z 4 an den Bundesminister für Finanzen ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Buchhaltungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen und gegenüber den sie entsendenden Organen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Abkürzung

BHAG-G

Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates

§ 17. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Buchhaltungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen bleiben unberührt.

(2) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt drei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Buchhaltungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Der Aufsichtsrat hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Buchhaltungsagentur es erfordert.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Prüfung des von der Geschäftsführung erstellten Geschäftsführungskonzeptes und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an den Bundesminister für Finanzen;

2.

Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) und Empfehlung bezüglich deren Festsetzung durch den Bundesminister für Finanzen;

3.

Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Finanzen zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

4.

Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Buchhaltungsagentur und Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Finanzen;

5.

Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen zur Entlastung der Geschäftsführung;

6.

Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder –verlustes;

7.

Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Buchhaltungsagentur;

8.

Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Buchhaltungsagentur;

9.

Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß § 8 Abs. 3 insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;

10.

Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch die Geschäftsführung;

11.

Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen zur Abberufung eines Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit;

12.

Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;

13.

Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für die Geschäftsführung und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;

14.

Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;

15.

Vertretung der Buchhaltungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung;

16.

Vertretung der Buchhaltungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung.

(6) Im Bericht des Aufsichtsrates gemäß Abs. 5 Z 4 an den Bundesminister für Finanzen ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Buchhaltungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Beirat

§ 18. (1) Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 BHG). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind der Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Beirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

(2) Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:

1.

Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;

2.

Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;

3.

Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur.

(3) Empfehlungen gemäß Abs. 2 Z 2 können an den Geschäftsführer oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.

Abkürzung

BHAG-G

Beirat

§ 18. (1) Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1 BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind der Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Beirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

(2) Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:

1.

Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;

2.

Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;

3.

Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur.

(3) Empfehlungen gemäß Abs. 2 Z 2 können an den Geschäftsführer oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.

Abkürzung

BHAG-G

Beirat

§ 18. (1) Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1 BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden Der Beirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

(2) Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:

1.

Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;

2.

Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;

3.

Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur.

(3) Empfehlungen gemäß Abs. 2 Z 2 können an die Geschäftsführung oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.

Abkürzung

BHAG-G

Beirat

§ 18. (1) Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1 BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden Der Beirat muss mindestens halbjährlich eine Sitzung abhalten.

(2) Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:

1.

Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;

2.

Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;

3.

Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;

4.

Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 sowie deren Entgelte.

(3) Empfehlungen gemäß Abs. 2 Z 2 können an die Geschäftsführung oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.

Abkürzung

BHAG-G

5.

Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundes

§ 19. (1) Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann dem Geschäftsführer Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.

(3) Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

2.

die Entlastung des Geschäftsführers sowie des Aufsichtsrates;

3.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;

4.

die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

5.

Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder verlustes;

6.

die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.

Abkürzung

BHAG-G

5.

Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundes

§ 19. (1) Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.

(3) Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

2.

die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrates;

3.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;

4.

die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

5.

Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder verlustes;

6.

die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.

Abkürzung

BHAG-G

5.

Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundes

§ 19. (1) Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.

(3) Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

2.

die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrates;

3.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;

4.

die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

5.

Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder verlustes;

6.

die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes, des Effizienzsteigerungsprogrammes, des Jahresbudgets (§ 9 Abs. 1 Z 1 und 2) sowie der internen Kostenrechnung und der Entgeltkalkulation gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).

Abkürzung

BHAG-G

6.

Abschnitt

Überleitung der Buchhaltungsbediensteten

Beamte

§ 20. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Buchhaltungsagentur“ in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor den Zeitpunkten, die § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I Nr. 37/2004, festlegt, einer Buchhaltung des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 BHG eingerichteten Buchhaltungen, zur Dienstleistung zugewiesen sind, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Abs. 1 an und sind der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden. Die Verwendung der Beamten, die der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, an der die Buchhaltungsagentur zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von 18 Monaten nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem ist auf diese Arbeitnehmer § 21 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Buchhaltungsagentur dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Buchhaltungsagentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG sind durch die Buchhaltungsagentur zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Buchhaltungsagentur an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(6) Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.

(7) Den Beamten gemäß Abs. 2 bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt.

(8) Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nimmt der Betriebsrat die Aufgaben des Dienststellenausschusses wahr, ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zu dessen Konstituierung der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Finanzen.

(9) Bis zum 30. Juni 2006 können weitere Beamte dem Amt der Buchhaltungagentur zur Dienstleistung zugewiesen werden. Für diese werden die für Beamte geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ab dem Tag ihrer Dienstzuweisung wirksam.

Abkürzung

BHAG-G

6.

Abschnitt

Überleitung der Buchhaltungsbediensteten

Beamte

§ 20. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Buchhaltungsagentur“ in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird von dem für Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer geleitet. Die Geschäftsführung ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor den Zeitpunkten, die § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I Nr. 37/2004, festlegt, einer Buchhaltung des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 BHG eingerichteten Buchhaltungen, zur Dienstleistung zugewiesen sind, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Abs. 1 an und sind der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden. Die Verwendung der Beamten, die der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, an der die Buchhaltungsagentur zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von 18 Monaten nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem ist auf diese Arbeitnehmer § 21 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Buchhaltungsagentur dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Buchhaltungsagentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG sind durch die Buchhaltungsagentur zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Buchhaltungsagentur an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(6) Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.

(7) Den Beamten gemäß Abs. 2 bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt.

(8) Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nimmt der Betriebsrat die Aufgaben des Dienststellenausschusses wahr, ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zu dessen Konstituierung der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Finanzen.

(9) Bis zum 30. Juni 2006 können weitere Beamte dem Amt der Buchhaltungagentur zur Dienstleistung zugewiesen werden. Für diese werden die für Beamte geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ab dem Tag ihrer Dienstzuweisung wirksam.

Abkürzung

BHAG-G

Vertragsbedienstete

§ 21. (1) Vertragsbedienstete, die am Tag vor den Zeitpunkten, die § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I Nr. 37/2004 festlegt, einer Buchhaltung des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 BHG eingerichteten Buchhaltungen, zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur. Die Buchhaltungsagentur setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Die §§ 32 Abs. 2 Z 4, 66 Abs. 5, 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von 18 Monaten nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(3) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Bei Rückstellung oder Entzug steht die Dienst- oder Naturalwohnung wieder jenem Ressort zur Verfügung aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der Agentur zugewiesen wurde. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.

(4) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Buchhaltungsagentur unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Buchhaltungsagentur ein solches zum Bund gewesen wäre.

(5) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Buchhaltungsagentur übernommen.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Eintritt der Buchhaltungsagentur in den Dienstvertrag aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

(7) Den Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 bleiben alle im Rahmen der das Dienstrecht der Vertragsbediensteten regelnden Rechtsvorschriften zustehenden Rechte gewahrt.

(8) Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Finanzen ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Vertretung der Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens 6 Monate nach dem letzten sich aus § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I Nr. 37/2004, ergebenden Termin seine Tätigkeit aufnehmen kann.

(9) Für weitere Vertragsbedienstete des Bundes, die bis 30. Juni 2006 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Buchhaltungsagentur wechseln, werden die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ab dem Tag ihrer Aufnahme in ein Beschäftigungsverhältnis zur Buchhaltungsagentur wirksam.

Abkürzung

BHAG-G

Vertragsbedienstete

§ 21. (1) Vertragsbedienstete, die am Tag vor den Zeitpunkten, die § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I Nr. 37/2004 festlegt, einer Buchhaltung des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 BHG eingerichteten Buchhaltungen, zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur. Die Buchhaltungsagentur setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Die §§ 32 Abs. 2 Z 4, 66 Abs. 5, 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von 18 Monaten nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(3) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Bei Rückstellung oder Entzug steht die Dienst- oder Naturalwohnung wieder jenem Ressort zur Verfügung aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur zugewiesen wurde. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.

(4) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Buchhaltungsagentur unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Buchhaltungsagentur ein solches zum Bund gewesen wäre.

(5) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Buchhaltungsagentur übernommen.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Eintritt der Buchhaltungsagentur in den Dienstvertrag aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

(7) Den Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 bleiben alle im Rahmen der das Dienstrecht der Vertragsbediensteten regelnden Rechtsvorschriften zustehenden Rechte gewahrt.

(8) Für weitere Vertragsbedienstete des Bundes, die bis 30. Juni 2006 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Buchhaltungsagentur wechseln, werden die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ab dem Tag ihrer Aufnahme in ein Beschäftigungsverhältnis zur Buchhaltungsagentur wirksam.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 22. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Buchhaltungsagentur über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

§ 23. Auf die Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.

7.

Abschnitt

Sonstige Regelungen

Abgabenbefreiung

§ 24. (1) Die Buchhaltungsagentur ist Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Buchhaltungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 tätig wird. Die Buchhaltungsagentur ist von den Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren befreit.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 25. (1) Die Buchhaltungsagentur ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und die allfälliger Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig.

(2) Der Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem xx. xxxx 200x in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis xx. xxxx.200x abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrags erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

(3) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.

(4) Auf nach ihrer Errichtung in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur finden die für private Arbeitsverhältnisse geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften Anwendung.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 25. (1) Die Buchhaltungsagentur ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und die allfälliger Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig.

(2) Der Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Mai 2004 in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 30. Juni 2006 abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

(3) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.

(4) Auf nach ihrer Errichtung in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur finden die für private Arbeitsverhältnisse geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften Anwendung.

Erbringung von Leistungen für die Buchhaltungsagentur

§ 26. (1) Die Buchhaltungsagentur hat für die Anwendung und Wartung der IT-Verfahren des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und Support-Einrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(2) Für IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Abs. 1 genannten hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.

(3) Die Buchhaltungsagentur ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Erbringung von Leistungen für die Buchhaltungsagentur

§ 26. (1) Die Buchhaltungsagentur hat für die Anwendung und Wartung der IT-Verfahren des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und Support-Einrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(2) Für IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Abs. 1 genannten hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2010)

Abkürzung

BHAG-G

Verschwiegenheitspflicht, Strafbestimmung

§ 27. (1) Die Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Wer entgegen dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit eine ihm anvertraute oder zugänglich gewordene Information offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder die auswärtigen Beziehungen zu beeinträchtigen, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Wer durch die Tat eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Abkürzung

BHAG-G

Geheimhaltungspflicht, Strafbestimmungen

§ 27. (1) Die Organe der Buchhaltungsagentur und ihre Arbeitnehmer sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Wer entgegen dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung eine ihm anvertraute oder zugänglich gewordene Information offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gemäß § 6 Abs. 1 IFG zu verletzen, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Wer durch die Tat eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

8.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vorbereitende Maßnahmen

§ 28. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Buchhaltungsagentur nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung des Geschäftsführers sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung. Dies gilt nicht für die Verweisungen auf das BHG in den § 20 Abs. 2 und § 21 Abs.1.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 30. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In-Kraft-Treten

§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt mit xx.xxxx.xxxx in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 9 Abs. 1 sowie 17 Abs. 5 Z 5, Z 6 und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 26 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Abkürzung

BHAG-G

In-Kraft-Treten

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 9 Abs. 1 sowie 17 Abs. 5 Z 5, Z 6 und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 26 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 bis 6, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1 letzter Satz, § 13 und § 18 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

BHAG-G

In-Kraft-Treten

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 9 Abs. 1 sowie 17 Abs. 5 Z 5, Z 6 und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 26 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 bis 6, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1 letzter Satz, § 13 und § 18 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Die Änderung der § 1 Abs. 3 Z 2, § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 5, § 7 Abs. 6, § 8 Abs.1 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 3, 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 erster Satz, zweiter Satz und dritter Satz, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 6, § 14 Abs. 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 10 erster und zweiter Satz, § 15 Abs. 2 zweiter Satz, § 15 Abs. 3 erster und dritter Satz, § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 fünfter Satz, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 Z 2, § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

BHAG-G

In-Kraft-Treten

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 9 Abs. 1 sowie 17 Abs. 5 Z 5, Z 6 und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 26 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 bis 6, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1 letzter Satz, § 13 und § 18 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Die Änderung der § 1 Abs. 3 Z 2, § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 5, § 7 Abs. 6, § 8 Abs.1 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 3, 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 erster Satz, zweiter Satz und dritter Satz, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 6, § 14 Abs. 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 10 erster und zweiter Satz, § 15 Abs. 2 zweiter Satz, § 15 Abs. 3 erster und dritter Satz, § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 fünfter Satz, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 Z 2, § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1, § 4 samt Überschrift § 7 Abs. 2, § 9 samt Überschrift, § 11 Abs. 3 und 4, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 5 Z 2 und Abs. 7, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und 4, § 19 Abs. 3 Z 6, § 21 Abs. 3 und 8 sowie § 32 Z 2, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 6 außer Kraft. § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Abkürzung

BHAG-G

In-Kraft-Treten

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 9 Abs. 1 sowie 17 Abs. 5 Z 5, Z 6 und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 26 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 bis 6, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1 letzter Satz, § 13 und § 18 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Die Änderung der § 1 Abs. 3 Z 2, § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 5, § 7 Abs. 6, § 8 Abs.1 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 3, 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 erster Satz, zweiter Satz und dritter Satz, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 6, § 14 Abs. 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 10 erster und zweiter Satz, § 15 Abs. 2 zweiter Satz, § 15 Abs. 3 erster und dritter Satz, § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 fünfter Satz, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 Z 2, § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1, § 4 samt Überschrift § 7 Abs. 2, § 9 samt Überschrift, § 11 Abs. 3 und 4, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 5 Z 2 und Abs. 7, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und 4, § 19 Abs. 3 Z 6, § 21 Abs. 3 und 8 sowie § 32 Z 2, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 6 außer Kraft. § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

(6) § 14 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

BHAG-G

In-Kraft-Treten

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 9 Abs. 1 sowie 17 Abs. 5 Z 5, Z 6 und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 26 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 bis 6, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1 letzter Satz, § 13 und § 18 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Die Änderung der § 1 Abs. 3 Z 2, § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 5, § 7 Abs. 6, § 8 Abs.1 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 3, 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 erster Satz, zweiter Satz und dritter Satz, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 6, § 14 Abs. 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 10 erster und zweiter Satz, § 15 Abs. 2 zweiter Satz, § 15 Abs. 3 erster und dritter Satz, § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 fünfter Satz, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 Z 2, § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1, § 4 samt Überschrift § 7 Abs. 2, § 9 samt Überschrift, § 11 Abs. 3 und 4, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 5 Z 2 und Abs. 7, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und 4, § 19 Abs. 3 Z 6, § 21 Abs. 3 und 8 sowie § 32 Z 2, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 6 außer Kraft. § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

(6) § 14 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die Überschrift zu § 27 und § 27 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Abkürzung

BHAG-G

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

2.

hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 und des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister;

3.

hinsichtlich des § 14 Abs. 1 Z 2 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

4.

im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Abkürzung

BHAG-G

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

2.

hinsichtlich des § 4 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister;

3.

im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

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