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Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004)

Geltender Text a fecha 2016-07-21

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2004 wird – hinsichtlich der §§ 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des § 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen – verordnet:

Abschnitt A

Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)

§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:

1.

Zollamt Wien;

2.

Zollamt Flughafen Wien;

3.

im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstelle Nickelsdorf;

4.

Zollamt Linz;

5.

Zollamt Wels;

6.

im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und Spielfeld;

7.

im Bereich des Zollamtes Villach: Zollstelle Karawankentunnel;

8.

Zollamt Salzburg;

9.

im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall;

10.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstellen Feldkirch/Straße und Tisis;

11.

im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstellen Wolfurt Straße/Bahn und Höchst.

Abschnitt A

Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)

§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:

1.

Zollamt Wien;

2.

Zollamt Flughafen Wien;

3.

im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Nickelsdorf und Heiligenkreuz;

4.

Zollamt Linz;

5.

Zollamt Wels;

6.

im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und Spielfeld;

7.

im Bereich des Zollamtes Villach: Zollstelle Karawankentunnel;

8.

Zollamt Salzburg;

9.

im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall;

10.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstellen Feldkirch/Straße und Tisis;

11.

im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstellen Wolfurt Straße/Bahn und Höchst.

Abschnitt A

Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)

§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.

Abschnitt A

Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)

§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 281/2010 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.

§ 2. Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen, Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf), sonstiger Gegenstände, einschließlich forstlichen Materials sowie von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, einschließlich Forstpflanzen, obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:

1.

im Bereich des Zollamtes Wien: Zollstelle Südbahn/Post;

2.

Zollamt Flughafen Wien;

3.

im Bereich des Zollamtes Linz: Zollstelle Flughafen Linz;

4.

im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Flughafen Graz;

5.

im Bereich des Zollamtes Klagenfurt: Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße (im Flugverkehr);

6.

im Bereich des Zollamtes Salzburg: Zollstelle Flughafen Salzburg;

7.

im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Innsbruck/Post;

8.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstelle Tisis;

9.

im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstellen Höchst, Wolfurt/Post und St. Margrethen.

§ 2. Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen, Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf), sonstiger Gegenstände, einschließlich forstlichen Materials sowie von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, einschließlich Forstpflanzen, obliegenden Kontrollen sind durch die in der Eintrittsstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186/2004 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.

§ 3. Die Einfuhrkontrollen nach Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:

1.

Zollamt Flughafen Wien;

2.

im Bereich des Zollamtes Wr. Neustadt: Zollstelle Drasenhofen;

3.

im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Berg, Heiligenkreuz und Nickelsdorf;

4.

im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Spielfeld;

5.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstelle Tisis.

§ 3. Die Einfuhrkontrollen nach Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:

1.

Zollamt Flughafen Wien;

2.

im Bereich des Zollamtes Wr. Neustadt: Zollstelle Drasenhofen;

3.

im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Heiligenkreuz und Nickelsdorf;

4.

im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Spielfeld;

5.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstelle Tisis.

Abkürzung

ZollR-DV 2004

§ 3. Die Einfuhrkontrollen nach Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch jene Zollstellen vorzunehmen, welche in der auf Grund der genannten Verordnung Nr. 1635/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union für diesen Zweck veröffentlichten Liste enthalten sind.

Abschnitt B

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG),

Zollstraßen (§ 20 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG) und Zollflugplätze (§ 31

Abs. 1 Z 1 ZollR-DG)

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG)

§ 3a. (1) In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.

(2) Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.

Abschnitt B

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG)

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG)

§ 3a. (1) In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.

(2) Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG sowie die Durchführung bewilligter Amtshandlungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.

Abschnitt B

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz und zugelassene Warenorte (§ 11 ZollR-DG)

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG)

§ 3a. (1) In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.

(2) Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG sowie die Durchführung bewilligter Amtshandlungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.

Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG)

§ 3b. Die Zollstellen können nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen.

Abschnitt B

Zollstraßen (§ 20 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG) und Zollflugplätze (§ 31

Abs. 1 Z 1 ZollR-DG)

Zollstraßen

§ 4. Zollstraßen sind die nachstehend angeführten Straßen von der Zollgrenze bis zu den jeweils in Klammer angeführten Zollstellen:

1.

im Bereich des Zollamtes Innsbruck:

a)

Landesstraße B 185 Martinsbrucker Straße (Zollstelle Martinsbruck);

b)

Landesstraße B 184 Engadiner Straße (Zollstelle Pfunds);

c)

Landesstraße L 348 (Zollstelle Spiss);

2.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch:

a)

Landesstraße L 191 Liechtensteiner Straße (Zollstelle Tisis);

b)

Landesstraße L 61 Tostner Straße (Zollstelle Tosters);

c)

Gemeindestraße Oberfresch (Zollstelle Fresch);

d)

Landesstraße L 60 Nofler Straße (Zollstelle Nofels);

e)

Landesstraße L 53 Bangser Straße (Zollstelle Bangs);

f)

Landesstraße L 52 Meininger Straße (Zollstelle Meiningen);

g)

Landesstraße L 59 Montlinger Straße (Zollstelle Koblach);

h)

Landesstraße L 58 Mäderer Straße (Zollstelle Mäder);

3.

im Bereich des Zollamtes Wolfurt:

a)

Landesstraße L 46 Diepoldsauer Straße (Zollstelle Hohenems);

b)

Landesstraße L 45 Schmittern-Straße (Zollstelle Schmitterbrücke);

c)

Landesstraße L 44 Widnauer Straße (Zollstelle Wiesenrain);

d)

Landesstraße L 204 Lustenauer Straße (Zollstelle Lustenau);

e)

Landesstraße L 202 Schweizer Straße (Zollstelle Höchst);

f)

Landesstraße L 19 Gaißauer Straße (Zollstelle Gaißau).

Zollstraßen

§ 4. Zollstraßen sind die nachstehend angeführten Straßen von der Zollgrenze bis zu den jeweils in Klammer angeführten Zollstellen:

1.

im Bereich des Zollamtes Innsbruck:

a)

Landesstraße B 185 Martinsbrucker Straße (Zollstelle Martinsbruck);

b)

Landesstraße B 184 Engadiner Straße (Zollstelle Pfunds);

c)

Landesstraße L 348 (Zollstelle Spiss);

2.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch:

a)

Landesstraße L 191 Liechtensteiner Straße (Zollstelle Tisis);

b)

Landesstraße L 61 Tostner Straße (Zollstelle Tosters);

c)

Gemeindestraße Oberfresch (Zollstelle Fresch);

d)

Landesstraße L 60 Nofler Straße (Zollstelle Nofels);

e)

Landesstraße L 53 Bangser Straße (Zollstelle Bangs);

f)

Landesstraße L 52 Meininger Straße (Zollstelle Meiningen);

g)

Landesstraße L 59 Montlinger Straße (Zollstelle Koblach);

h)

Landesstraße L 58 Mäderer Straße (Zollstelle Mäder);

3.

im Bereich des Zollamtes Wolfurt:

a)

Landesstraße L 46 Diepoldsauer Straße (Zollstelle Hohenems);

b)

Landesstraße L 45 Schmittern-Straße (Zollstelle Schmitterbrücke);

c)

Landesstraße L 44 Widnauer Straße (Zollstelle Wiesenrain);

d)

Landesstraße L 204 Lustenauer Straße (Zollstelle Lustenau);

e)

Landesstraße L 202 Schweizer Straße (Zollstelle Höchst);

f)

Landesstraße L 19 Gaißauer Straße (Zollstelle Gaißau).

Zollflugplätze

§ 5. Zollflugplätze mit den in Klammer angeführten Zollstellen sind:

1.

Flughafen Wien (Zollamt Flughafen Wien);

2.

Flughafen Linz (Zollstelle Flughafen Linz im Bereich des Zollamtes Linz);

3.

Flughafen Salzburg (Zollstelle Flughafen Salzburg im Bereich des Zollamtes Salzburg);

4.

Flughafen Graz (Zollstelle Flughafen Graz im Bereich des Zollamtes Graz);

5.

Flughafen Klagenfurt (Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße im Bereich des Zollamtes Klagenfurt);

6.

Flughafen Innsbruck (Zollstelle Flughafen Innsbruck im Bereich des Zollamtes Innsbruck).

Abschnitt C

Übertragung von Zuständigkeiten (§ 40 Abs. 2 und § 118 Abs. 4 ZollR-DG)

§ 6. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) und von Bescheiden gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG ist das Zollamt Wien.

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Abschnitt C

Übertragung von Zuständigkeiten (§ 40 Abs. 2 und § 118 Abs. 4 ZollR-DG)

§ 6. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) und von Bescheiden gemäß § 119 ZollR-DG ist das Zollamt Wien.

Abschnitt D

Ergänzende Regelungen zur Durchführung der ZK-DVO (§ 44 ZollR-DG)

Zu Art. 180 ZK-DVO

§ 7. Der Inhalt der Zollwertanmeldung (Vordruck D.V.1) kann automationsunterstützt nachgebildet werden.

Zu Art. 230 Buchstabe d ZK-DVO

§ 8. Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 3 ZollR-DG von der Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet:

1.

wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:

a)

gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;

b)

menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;

c)

Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;

d)

Waren des Kapitels I Titel VI, XI, XIX, XXIV, XXVII und XXIX ZBefrVO;

2.

die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden;

3.

in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

Zu Art. 230 Buchstabe d ZK-DVO

§ 8. Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 3 ZollR-DG von der Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet:

1.

wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:

a)

gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;

b)

menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;

c)

Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;

d)

Waren des Kapitels I Titel VI bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro, XI, XIX, XXIV, XXVII und XXIX ZBefrVO;

2.

die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden;

3.

in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

Zu Art. 230 Buchstabe d ZK-DVO

§ 8. Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 3 ZollR-DG von der Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet:

1.

wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:

a)

gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;

b)

menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;

c)

Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;

d)

Waren des Titels II Kapitel V bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro, X, XX, XXV, XXVIII, XXX;

2.

die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden;

3.

in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

Zu Art. 231 Buchstabe d ZK-DVO

§ 9. Durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,

1.

wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden:

a)

gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;

b)

menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;

c)

Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;

d)

Verpackungen, Umschließungen und Paletten;

2.

Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;

3.

in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

Abschnitt D

Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG)

Zu Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

§ 9a. Die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1 in der geltenden Fassung, wird in Form einer papiermäßigen Vorgangsweise zugelassen.

Zu Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

§ 9b. (1) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Formen der Willensäußerung (Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen zulässig.

(2) Werden Waren durch Handlungen nach Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung im Sinn des § 87 ZollR-DG.

Zu Art. 233 Buchstabe a, dritter Anstrich ZK-DVO

§ 10. Reisende dürfen die Anmeldung im Sinne des Art. 233 Buchstabe a ZK-DVO dadurch abgeben, dass sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Personenwagens eine Papier- oder Kunststoffscheibe anbringen, die ein Zeichen nach dem Muster im Anhang aufweist.

§ 10. Reisende dürfen die Anmeldung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 dadurch abgeben, dass sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Personenwagens eine Papier- oder Kunststoffscheibe anbringen, die ein Zeichen nach dem Muster im Anhang aufweist.

Zu Art. 238 erster Anstrich ZK-DVO

§ 11. Die in Art. 238 erster Anstrich ZK-DVO festgelegte Wertgrenze wird erhöht:

1.

für Waren, die Einfuhrabgaben (Art. 4 Nr. 10 ZK) Unterliegen auf 5 000 Euro

2.

für andere Waren auf 100 000 Euro

Zu Art. 289 ZK-DVO

§ 12. Von einer Ausfuhrzollstelle abgefertigte oder im Sinne des Art. 286 ZK-DVO vorabgefertigte Gemeinschaftswaren mit Ausnahme solcher, für die ein Kontrollexemplar T 5 vorgelegt wird, die von der Eisenbahn oder Post im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in einen Drittstaat übernommen werden, gelten mit ihrer Anlieferung beim Versandbahnhof oder Aufgabepostamt als bei der Ausgangszollstelle gestellt. Die Anbringung des Dienststempelabdrucks des Versandbahnhofs oder Aufgabepostamtes gilt als Bestätigung des Ausganges der Ware.

Zu Art. 857 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO

§ 13. Die Zollbehörden können die Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung von Sparurkunden von Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet zulassen.

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Zu Art. 83 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

§ 13. Die Zollbehörden können die Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung von Sparurkunden von Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet zulassen.

Zu Art. 868 Unterabsatz 1 ZK-DVO

§ 14. Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 10 Euro im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Art. 232 ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall.

Zu Art. 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

§ 14. Die Mitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Art. 88 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 10 Euro je Erhebungsmaßnahme nicht erreicht.

Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

§ 14a. Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.

Abschnitt E

Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie

gemeinschaftliche Überwachung (§ 46 ZollR-DG)

§ 15. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar

1.

in der schriftlichen Zollanmeldung, oder

2.

im Fall des Art. 76 Abs. 1 Buchstaben b und c ZK in der Meldung an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben oder

3.

bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder

4.

im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 21 - in einem Antrag an das Zollamt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 3.

Abschnitt E

Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie

gemeinschaftliche Überwachung (§ 46 ZollR-DG)

§ 15. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar

1.

in der schriftlichen Zollanmeldung, oder

2.

in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder

3.

im Fall des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Wels oder

4.

bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder

5.

im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 21 - in einem Antrag an das Zollamt.

Abschnitt E

Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie gemeinschaftliche Überwachung (§ 46 ZollR-DG)

§ 15. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar

1.

in der schriftlichen Zollanmeldung, oder

2.

in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder

3.

im Fall des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Linz Wels oder

4.

bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder

5.

im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 21 - in einem Antrag an das Zollamt.

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Abschnitt E

Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (§ 52 ZollR-DG)

§ 15. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar

1.

in der schriftlichen Zollanmeldung, oder

2.

in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2016)

4.

bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder

5.

im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents – ausgenommen bei Zutreffen des § 21 – in einem Antrag an das Zollamt.

Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.

§ 16. Der Antrag in der Meldung nach § 15 Z 2 ist erst dann zulässig, wenn die Ware an dem zugelassenen Ort eingetroffen und in der Buchführung angeschrieben ist.

§ 16. Der Antrag in der Meldung nach § 15 Z 3 ist erst dann zulässig, wenn die Ware am zugelassenen Warenort eingetroffen und in der Buchführung angeschrieben ist.

§ 17. (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 15 Z 1 und 3, ausgenommen Zollplafondanträge in automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren, sind bei Abfertigungen am Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu übermitteln.

(2) Bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes sind die Anträge vom Antragsteller und auf seine Kosten unmittelbar nach der Fertigung der Zollanmeldungen durch das Zollorgan mittels Fernkopie an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu übermitteln.

(3) In einer Meldung (§ 15 Z 2 oder § 18) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge in Zollanmeldungen im Informatikverfahren, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 3.

§ 17. (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 15 Z 4 sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Wels zu übermitteln.

(2) In einer Meldung (§ 15 Z 3) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung mittels Fernkopie an das Zollamt Wels zu übermitteln.

§ 17. (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 15 Z 4 sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln.

(2) In einer Meldung (§ 15 Z 3) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln.

Abkürzung

ZollR-DV 2004

§ 17. In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 15 Z 4 sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln.

§ 18. Die Meldung nach § 15 Z 2 kann auch im Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung abgegeben werden. In diesem Fall gilt der Antrag erst in diesem Zeitpunkt als gestellt.

§ 18. Die Meldung nach § 15 Z 3 kann auch im Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung abgegeben werden. In diesem Fall gilt der Antrag erst in diesem Zeitpunkt als gestellt.

§ 19. Die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben hat alle eingehenden

1.

Zollkontingentanträge an die Europäische Kommission – im Folgenden: Kommission – zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;

2.

Zollplafondanträge in Evidenz zu nehmen und der Kommission zu den von dieser bekannt gegebenen Zeitpunkten zu melden.

§ 19. Das Zollamt Wels hat alle eingehenden

1.

Zollkontingentanträge an die Europäische Kommission – im Folgenden: Kommission – zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;

2.

Zollplafondanträge in Evidenz zu nehmen und der Kommission zu den von dieser bekannt gegebenen Zeitpunkten zu melden.

§ 19. Das Zollamt Linz Wels hat alle eingehenden

1.

Zollkontingentanträge an die Europäische Kommission – im Folgenden: Kommission – zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;

2.

Zollplafondanträge in Evidenz zu nehmen und der Kommission zu den von dieser bekannt gegebenen Zeitpunkten zu melden.

Abkürzung

ZollR-DV 2004

§ 19. Das Zollamt Linz Wels hat alle eingehenden

1.

Zollkontingentanträge an die Europäische Kommission – im Folgenden: Kommission – zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;

2.

Zollplafondanträge der Kommission zu den von dieser bekannt gegebenen Zeitpunkten zu melden.

§ 20. Bei Zollkontingenten und Zollplafonds ist bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz bzw. der Plafondzollsatz anzuwenden. Bei Zollkontingenten ist außerdem eine Sicherheitsleistung gemäß Art. 190 Abs. 1 ZK zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem nächst günstigeren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben.

Abkürzung

ZollR-DV 2004

§ 20. Bei Zollkontingenten und Zollplafonds ist bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz bzw. der Plafondzollsatz anzuwenden. Bei Zollkontingenten ist außerdem eine Sicherheitsleistung gemäß Art. 91 des Zollkodex zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem günstigsten weltweit anwendbaren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben.

§ 21. Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind von der dem Zollamt Wels zugeordneten Zollstelle Suben in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist von der dem Zollamt Wels zugeordneten Zollstelle Suben im Rahmen der Nacherhebung oder bei Anträgen gemäß § 15 Z 2 dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die von der dem Zollamt Wels zugeordneten Zollstelle Suben in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln.

§ 21. Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Wels in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist vom Zollamt Wels im Rahmen der Nacherhebung oder bei Anträgen gemäß § 15 Z 3 dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die vom Zollamt Wels in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln.

§ 21. Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Linz Wels in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist vom Zollamt Linz Wels im Rahmen der Nacherhebung oder bei Anträgen gemäß § 15 Z 3 dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die vom Zollamt Linz Wels in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln.

§ 21. Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Linz Wels in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist vom Zollamt Linz Wels im Rahmen der Nacherhebung oder bei Anträgen gemäß § 15 Z 3 dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die vom Zollamt Linz Wels in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Abkürzung

ZollR-DV 2004

§ 21. Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Linz Wels in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist vom Zollamt Linz Wels im Rahmen der Nacherhebung dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die vom Zollamt Linz Wels in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

§ 22. Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Der von der Kommission bekannt gegebene Stand über die Eröffnung, Wiedereröffnung oder Erschöpfung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds ist in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs (§ 45 Abs. 3 ZollR-DG) enthalten. Soweit dieser Stand nicht durch Verordnung festgelegt wird, ist die automatisierte Datenbank des Gebrauchszolltarifs verbindlich.

§ 22. Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Der von der Europäischen Kommission bekannt gegebene Stand über die Eröffnung, Wiedereröffnung oder Erschöpfung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds ist in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs (§ 45 Abs. 3 ZollR-DG) enthalten. Soweit dieser Stand nicht durch Verordnung festgelegt wird, ist die automatisierte Datenbank des Gebrauchszolltarifs verbindlich.

§ 22. Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Der von der Europäischen Kommission bekannt gegebene Stand über die Eröffnung, Wiedereröffnung oder Erschöpfung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds ist in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs (§ 51 Abs. 3 ZollR-DG) enthalten. Soweit dieser Stand nicht durch Verordnung festgelegt wird, ist die automatisierte Datenbank des Gebrauchszolltarifs verbindlich.

§ 23. (1) Bei Waren, die einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Art. 308d ZK-DVO unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und bei der Ausfuhr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der gemeinschaftlichen Überwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben aufzunehmen.

(2) Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen der dem Zollamt Wels zugeordneten Zollstelle Suben zu übermitteln (§ 17 Abs. 1 bis 3), wobei jedoch im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung zu übermitteln ist.

(3) Die Meldung nach Abs. 2 unterbleibt bei automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren und, sofern die Zollanmeldung innerhalb der in der die gemeinschaftliche Überwachung anordnenden Verordnung festgelegten Frist erfolgt, bei Zollanmeldungen nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK im Informatikverfahren.

(4) Die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.

§ 23. (1) Bei Waren, die einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Art. 308d ZK-DVO unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und bei der Ausfuhr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der gemeinschaftlichen Überwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Wels aufzunehmen.

(2) Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Wels zu übermitteln (§ 17 Abs. 1 bis 2), wobei jedoch im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung zu übermitteln ist.

(3) Die Meldung nach Abs. 2 unterbleibt bei Zollanmeldungen nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK, sofern die in der die gemeinschaftliche Überwachung anordnenden Verordnung festgelegte Frist nicht kürzer ist als die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist.

(4) Das Zollamt Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.

§ 23. (1) Bei Waren, die einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Art. 308d ZK-DVO unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und bei der Ausfuhr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der gemeinschaftlichen Überwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Linz Wels aufzunehmen.

(2) Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln (§ 17 Abs. 1 bis 2), wobei jedoch im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung zu übermitteln ist.

(3) Die Meldung nach Abs. 2 unterbleibt bei Zollanmeldungen nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK, sofern die in der die gemeinschaftliche Überwachung anordnenden Verordnung festgelegte Frist nicht kürzer ist als die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist.

(4) Das Zollamt Linz Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.

§ 23. (1) Bei Waren, die einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Art. 308d ZK-DVO unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und bei der Ausfuhr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der gemeinschaftlichen Überwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Linz Wels aufzunehmen.

(2) Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln (§ 17 Abs. 1 bis 2), wobei jedoch im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung zu übermitteln ist.

(3) Die Meldung nach Abs. 2 unterbleibt bei Zollanmeldungen nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK, sofern die in der die gemeinschaftliche Überwachung anordnenden Verordnung festgelegte Frist nicht kürzer ist als die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist.

(4) Das Zollamt Linz Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.

Abkürzung

ZollR-DV 2004

§ 23. (1) Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Art. 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 434 vom 29.12.2015 S. 558 in der geltenden Fassung, unterliegen, ist die Zollanmeldung in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln (§ 17).

(2) Das Zollamt Linz Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.

Abschnitt F

Nachweise betreffend zolltarifliche Abgabenbegünstigungen (§ 5 ZollR-DG in Verbindung mit der KN-VO)

§ 24. (1) Für die Einreihung in Unterpositionen für reinrassige Zuchttiere ist vom Antragsteller der Nachweis, dass es sich um ein derartiges Tier handelt, durch eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer zu erbringen, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) einzutragen ist.

(2) Für die Einreihung bestimmter Waren zur Verwendung als Saatgut (ex Pos. 0701 und 0712 sowie ex Kap. 10 und 12) ist vom Antragsteller als Nachweis eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bestätigte Einfuhranzeige gemäß Saatgutgesetz 1997 vorzulegen.

Abschnitt G

Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)

§ 25. (1) Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Titeln des Kapitels I ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):

1.

Titel I, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt oder der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;

2.

Titel II, III und IV;

3.

Titel V, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;

4.

Titel VIII;

5.

Titel XII, soweit es sich um Waren des Anhangs II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art. 52 und 53 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 59a ZBefrVO handelt;

6.

Titel XIII, XIVa und XIVb;

7.

Titel XVI, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;

8.

Titel XVIII, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und

9.

Titel XXI.

(2) Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:

1.

die in § 89 Abs. 1 lit. a ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;

2.

die in § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;

3.

die in § 89 Abs. 1 lit. c und in § 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;

4.

die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Buchstabe b ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;

5.

die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommen

a)

Buchstabe e bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder im Rahmen von Übungen für solche Fälle;

b)

Buchstabe f, und

c)

Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von § 91 Abs. 1 ZollR-DG handelt.

6.

die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 133 Abs. 2 ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.

Abschnitt G

Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)

§ 25. (1) Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Titeln des Kapitels I ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):

1.

Titel I, soweit der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;

2.

Titel II, III und IV;

3.

Titel V, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;

4.

Titel VIII;

5.

Titel XII, soweit es sich um Waren des Anhangs II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art. 52 und 53 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 59a ZBefrVO handelt;

6.

Titel XIII, XIVa und XIVb;

7.

Titel XVI, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;

8.

Titel XVIII, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und

9.

Titel XXI.

(2) Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:

1.

die in § 89 Abs. 1 lit. a ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;

2.

die in § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;

3.

die in § 89 Abs. 1 lit. c und in § 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;

4.

die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Buchstabe b ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;

5.

die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommen

a)

Buchstabe e bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder im Rahmen von Übungen für solche Fälle;

b)

Buchstabe f, und

c)

Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von § 91 Abs. 1 ZollR-DG handelt.

6.

die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 133 Abs. 2 ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.

Abschnitt G

Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)

§ 25. (1) Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Titeln des Kapitels I ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):

1.

Titel I, soweit

a)

es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt,

b)

der Antragsteller

i)

vor der Übersiedlung bereits einen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hatte, oder

ii) nach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beibehält,

c)

der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;

2.

Titel II, III und IV;

3.

Titel V, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;

4.

Titel VIII;

5.

Titel XII, soweit es sich um Waren des Anhangs II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art. 52 und 53 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 59a ZBefrVO handelt;

6.

Titel XIII, XIVa und XIVb;

7.

Titel XVI, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;

8.

Titel XVIII, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und

9.

Titel XXI.

(2) Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:

1.

die in § 89 Abs. 1 lit. a ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;

2.

die in § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;

3.

die in § 89 Abs. 1 lit. c und in § 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;

4.

die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Buchstabe b ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;

5.

die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommen

a)

Buchstabe e bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder im Rahmen von Übungen für solche Fälle;

b)

Buchstabe f, und

c)

Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von § 91 Abs. 1 ZollR-DG handelt.

6.

die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 133 Abs. 2 ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.

Abschnitt G

Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)

§ 25. (1) Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels I ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):

1.

Kapitel I, soweit

a)

es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt,

b)

der Antragsteller

i)

vor der Übersiedlung bereits einen Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union hatte, oder

ii) nach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union beibehält,

c)

der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;

2.

Kapitel II und III;

3.

Kapitel IV, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;

4.

Kapitel VII;

5.

Kapitel XI, soweit es sich um Waren des Anhangs II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art. 44 und 45 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 51 ZBefrVO handelt;

6.

Kapitel XII, XIV und XV;

7.

Kapitel XVII, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;

8.

Kapitel XIX, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und

9.

Kapitel XXII.

(2) Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:

1.

die in § 89 Abs. 1 lit. a ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;

2.

die in § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) ii) ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;

3.

die in § 89 Abs. 1 lit. c und in § 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;

4.

die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe b) ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;

5.

die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommen

a)

Buchstabe e bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder im Rahmen von Übungen für solche Fälle;

b)

Buchstabe f, und

c)

Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von § 91 Abs. 1 ZollR-DG handelt.

6.

die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 128 Abs. 2 ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.

Abschnitt G

Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)

§ 25. (1) Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels II Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZBefrVO), ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23 in der geltenden Fassung mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):

1.

Kapitel I, soweit

a)

es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt,

b)

der Antragsteller

i)

vor der Übersiedlung bereits einen Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union hatte, oder

ii) nach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union beibehält,

c)

der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;

2.

Kapitel II und III;

3.

Kapitel IV, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;

4.

Kapitel VII;

5.

Kapitel XI, soweit es sich um Waren des Anhangs II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art. 44 und 45 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 51 ZBefrVO handelt;

6.

Kapitel XII, XIV und XV;

7.

Kapitel XVII, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;

8.

Kapitel XIX, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und

9.

Kapitel XXII.

(2) Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:

1.

die in § 89 Abs. 1 lit. a ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;

2.

die in § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) ii) ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;

3.

die in § 89 Abs. 1 lit. c und in § 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;

4.

die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe b) ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;

5.

die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommen

a)

Buchstabe e bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder im Rahmen von Übungen für solche Fälle;

b)

Buchstabe f, und

c)

Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von § 91 Abs. 1 ZollR-DG handelt.

6.

die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 128 Abs. 2 ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.

§ 26. (1) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Z 1 ist nicht erforderlich, wenn der gewöhnliche Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft außerhalb des Anwendungsgebiets begründet wird. Die zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem der gewöhnliche Wohnsitz begründet wird, sind von der Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit in Kenntnis zu setzen.

(2) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.

(3) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt.

§ 26. (1) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.

(2) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.

(3) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt.

(4) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch anderer als in Abs. 3 genannter Angehöriger internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet hinsichtlich folgender, in den jeweiligen Amtssitzabkommen enthaltener Befreiungen für:

1.

Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe (Hausrat im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c erster Anstrich bzw. Buchstabe d ZBefrVO) in einem oder mehreren getrennten Transporten innerhalb von 12 Monaten seit dem ersten Dienstantritt,

2.

nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Z 1.

§ 26. (1) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.

(2) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.

(3) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt.

(4) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch anderer als in Abs. 3 genannter Angehöriger internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet hinsichtlich folgender, in den jeweiligen Amtssitzabkommen enthaltener Befreiungen für:

1.

Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe (Hausrat im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c erster Anstrich bzw. Buchstabe d ZBefrVO) in einem oder mehreren getrennten Transporten innerhalb von 12 Monaten seit dem ersten Dienstantritt,

2.

nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Z 1, sofern der Gesamtwarenwert je Sendung den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt.

§ 26. (1) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.

(2) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.

(3) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) ii), ausgenommen Fahrräder, handelt.

(4) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch anderer als in Abs. 3 genannter Angehöriger internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet hinsichtlich folgender, in den jeweiligen Amtssitzabkommen enthaltener Befreiungen für:

1.

Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe (Hausrat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) i) bzw. Buchstabe d ZBefrVO in einem oder mehreren getrennten Transporten innerhalb von 12 Monaten seit dem ersten Dienstantritt,

2.

nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Z 1, sofern der Gesamtwarenwert je Sendung den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt.

Abschnitt H

Kosten und sonstige Nebenansprüche

Zu § 99 Abs. 3 ZollR-DG

§ 27. Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie

1.

im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof

a)

im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen wird oder

b)

Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;

2.

lediglich in der Überwachung und Bescheinigung

a)

der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder

b)

der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren bestehen;

3.

zur Nämlichkeitssicherung von Gemeinschaftswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;

4.

im Postverkehr unter Vorlage durch die Österreichische Post AG erfolgen.

Abschnitt H

Kosten und sonstige Nebenansprüche

Zu § 99 Abs. 3 ZollR-DG

§ 27. Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie

1.

im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof

a)

im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen wird oder

b)

Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;

2.

lediglich in der Überwachung und Bescheinigung

a)

der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder

b)

der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren bestehen;

3.

zur Nämlichkeitssicherung von Unionswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;

4.

im Postverkehr unter Vorlage durch die Österreichische Post AG erfolgen.

Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DG

§ 28. (1) Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in Zolllagern des Typs F und für die vorübergehende Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgt

1.

bei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag 0,36 Euro,

2.

bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag 0,36 Euro.

(2) Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluss aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.

(3) Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.

Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DG

§ 28. (1) Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgt

1.

bei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag 0,36 Euro,

2.

bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag 0,36 Euro.

(2) Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluss aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.

(3) Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.

Zu § 107 ZollR-DG

§ 29. Der Sachaufwand zur Bemessung der Barauslagenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.

Zu § 107 ZollR-DG

§ 29. Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.

Abschnitt I

Schlussbestimmungen

§ 30. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 1104/1994 idFd BGBl. II Nr. 392/2003 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Abschnitt I

Schlussbestimmungen

§ 30. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 1104/1994 idFd BGBl. II Nr. 392/2003 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(3) Bis zum Ablauf des 31.12.2005 gelten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, sofern die Anmeldung außerhalb eines Informatikverfahrens abgegeben wird, die Bestimmungen des § 15 Z 2 und des § 17 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 184/2004. Die §§ 25 und 26 der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Abschnitt I

Schlussbestimmungen

§ 30. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 1104/1994 idFd BGBl. II Nr. 392/2003 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(3) Bis zum Ablauf des 31. 3. 2006 gelten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, sofern die Anmeldung außerhalb eines Informatikverfahrens abgegeben wird, die Bestimmungen des § 15 Z 2 und des § 17 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 184/2004. Die §§ 25 und 26 der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Abschnitt I

Schlussbestimmungen

§ 30. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 1104/1994 idFd BGBl. II Nr. 392/2003 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(3) Bis zum Ablauf des 31. 3. 2006 gelten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, sofern die Anmeldung außerhalb eines Informatikverfahrens abgegeben wird, die Bestimmungen des § 15 Z 2 und des § 17 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 184/2004. Die §§ 25 und 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(4) § 25 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Abschnitt I

Schlussbestimmungen

§ 30. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 1104/1994 idFd BGBl. II Nr. 392/2003 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(3) Bis zum Ablauf des 31. 3. 2006 gelten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, sofern die Anmeldung außerhalb eines Informatikverfahrens abgegeben wird, die Bestimmungen des § 15 Z 2 und des § 17 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 184/2004. Die §§ 25 und 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(4) § 25 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(5) Die §§ 1 bis 3, 3a, 3b, 15, 17, 19, 21 und 23 sowie der Titel zu Abschnitt B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften werden mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.

Abschnitt I

Schlussbestimmungen

§ 30. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 1104/1994 idFd BGBl. II Nr. 392/2003 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(3) Bis zum Ablauf des 31. 3. 2006 gelten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, sofern die Anmeldung außerhalb eines Informatikverfahrens abgegeben wird, die Bestimmungen des § 15 Z 2 und des § 17 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 184/2004. Die §§ 25 und 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(4) § 25 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(5) Die §§ 1 bis 3, 3a, 3b, 15, 17, 19, 21 und 23 sowie der Titel zu Abschnitt B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften werden mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.

(6) Die Änderung des § 8 Z 1 Buchstabe d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

Abschnitt I

Schlussbestimmungen

§ 30. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 1104/1994 idFd BGBl. II Nr. 392/2003 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(3) Bis zum Ablauf des 31. 3. 2006 gelten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, sofern die Anmeldung außerhalb eines Informatikverfahrens abgegeben wird, die Bestimmungen des § 15 Z 2 und des § 17 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 184/2004. Die §§ 25 und 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(4) § 25 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(5) Die §§ 1 bis 3, 3a, 3b, 15, 17, 19, 21 und 23 sowie der Titel zu Abschnitt B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften werden mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.

(6) Die Änderung des § 8 Z 1 Buchstabe d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

(Anm.: (7)) Die Aufhebung des § 2 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 448/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abschnitt I

Zu § 41 ZollR-DG

§ 30. (1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird

1.

die Verletzung der Gestellungspflicht;

2.

die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 Zollkodex);

3.

die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung;

4.

die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.

(2) Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des

1.

Abs. 1 Z 1 das Vierfache,

2.

Abs. 1 Z 2 das Dreifache,

3.

Abs. 1 Z 3 das Zweifache,

4.

Abs. 1 Z 4 das Zweifache.

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Abschnitt J

Schlussbestimmungen

§ 31. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 1104/1994 idFd BGBl. II Nr. 392/2003 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(3) Bis zum Ablauf des 31. 3. 2006 gelten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, sofern die Anmeldung außerhalb eines Informatikverfahrens abgegeben wird, die Bestimmungen des § 15 Z 2 und des § 17 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 184/2004. Die §§ 25 und 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(4) § 25 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(5) Die §§ 1 bis 3, 3a, 3b, 15, 17, 19, 21 und 23 sowie der Titel zu Abschnitt B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften werden mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.

(6) Die Änderung des § 8 Z 1 Buchstabe d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

(Anm.: (7)) Die Aufhebung des § 2 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 448/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anhang

Zu § 10

Muster des Zeichens zur Abgabe einer Anmeldung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446