Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-05-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 482
Änderungshistorie JSON API
1.

solange über eine zulässige Beschwerde (§ 53d Abs. 4) nicht rechtskräftig entschieden wurde;

2.

für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;

3.

bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.

(2) Für die Dauer des Aufschubs sind sämtliche zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass der einzubringende Geldbetrag nach Wegfall des Grundes für den Aufschub nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der Entscheidung zur Verfügung steht.

Erlös aus der Vollstreckung

§ 53f. Der Erlös aus der Vollstreckung fällt dem Bund zu, sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist.

Ersatzfreiheitsstrafe

§ 53g. Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (§ 53d Abs. 3) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.

Einstellung der Vollstreckung

§ 53h. Teilt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates mit, dass die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen wurde, oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen.

Verständigung des Entscheidungsstaates

§ 53i. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

1.

es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion abgibt (§ 53b Abs. 3 und 4),

2.

der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 53d Abs. 2),

3.

eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (§ 53g),

4.

die Entscheidung vollstreckt worden ist,

5.

die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,

6.

die Entscheidung mangels Einbringlichkeit im Inland nicht vollstreckt werden kann.

Verständigung des Entscheidungsstaates

§ 53i. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

1.

es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – Landespolizeidirektion abgibt (§ 53b Abs. 3 und 4),

2.

der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 53d Abs. 2),

3.

eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (§ 53g),

4.

die Entscheidung vollstreckt worden ist,

5.

die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,

6.

die Entscheidung mangels Einbringlichkeit im Inland nicht vollstreckt werden kann.

Kosten

§ 53j. Die durch die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, in welcher eine Geldsanktion verhängt wurde, entstandenen Kosten sind unbeschadet ihrer Einbringung beim Betroffenen vom Bund zu tragen.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 53k. (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat mit der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zu befassen, mit der eine Geldsanktion (§ 53 Abs. 2) ausgesprochen worden ist, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates

1.

die zu vollstreckende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Betroffenen im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde, sowie

2.

eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VI) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

(3) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(4) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaates mit der Vollstreckung ist unzulässig.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 53k. (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat mit der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zu befassen, mit der eine Geldsanktion (§ 53 Abs. 2) ausgesprochen worden ist, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates

1.

die zu vollstreckende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Betroffenen im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde, sowie

2.

eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VI) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

zu übermitteln.

(3) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(4) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaates mit der Vollstreckung ist unzulässig.

Widerruf der Befassung

§ 53l. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

1.

der Betroffene auf Grund der Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,

2.

die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Geldsanktion herabgesetzt worden ist, oder

3.

die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

Vollstreckung im Inland

§ 53m. (1) Wurde ein Mitgliedstaat mit der Vollstreckung befasst, so ist eine Vollstreckung im Inland unzulässig.

(2) Das Vollstreckungsverfahren kann jedoch fortgesetzt werden

1.

nachdem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates mitgeteilt worden ist, dass die Vollstreckung nicht mehr begehrt werde,

2.

wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,

3.

wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat mangels Einbringlichkeit nicht möglich ist, oder

4.

wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in § 53a Z 3 genannten Grund gestützt worden.

Fünfter Abschnitt

Erwirkung der Vollstreckung

§ 54. (1) Die Vollstreckung österreichischer strafgerichtlicher Entscheidungen durch andere Mitgliedstaaten ist gemäß den Bestimmungen des § 76 ARHG zu erwirken.

(2) Beträgt der Rest der zu vollstreckenden Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mehr als ein Jahr, so ist die Möglichkeit der Übernahme der Strafvollstreckung durch den Mitgliedstaat zu prüfen in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hatte.

(3) Bedarf es auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht der Zustimmung des Betroffenen zur Vollstreckung in einem Mitgliedstaat, so ist das Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung unter der Bedingung der Beachtung des Grundsatzes des § 31 zu stellen.

Fünfter Abschnitt

Vollstreckung von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen

Erwirkung der Vollstreckung

§ 54. (1) Die Vollstreckung österreichischer strafgerichtlicher Entscheidungen durch andere Mitgliedstaaten ist gemäß den Bestimmungen des § 76 ARHG zu erwirken.

(2) Beträgt der Rest der zu vollstreckenden Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mehr als ein Jahr, so ist die Möglichkeit der Übernahme der Strafvollstreckung durch den Mitgliedstaat zu prüfen in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hatte.

(3) Bedarf es auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht der Zustimmung des Betroffenen zur Vollstreckung in einem Mitgliedstaat, so ist das Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung unter der Bedingung der Beachtung des Grundsatzes des § 31 zu stellen.

Abkürzung

EU-JZG

IV. Hauptstück

Rechtshilfe

Erster Abschnitt

Grundsätze

Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG

§ 55. Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Abkürzung

EU-JZG

IV. Hauptstück

Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Abschnitt

Europäische Ermittlungsanordnung

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG

§ 55. Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

IV. Hauptstück

Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Abschnitt

Europäische Ermittlungsanordnung

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Voraussetzungen

§ 55. (1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.

(2) Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf die:

1.

Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (§§ 60 ff und 76),

2.

Zustellung von Verfahrensurkunden (§ 75),

3.

Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (§§ 77 ff) sowie

4.

grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (§ 1 Abs. 2 Z 2 PolKG);

(3) Wird das Verfahren im Ausstellungsstaat nicht von einer Justizbehörde geführt, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung nur vollstreckt werden, wenn gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde ein Gericht angerufen werden kann und die Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde.

Abkürzung

EU-JZG

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 55a. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:

1.

vorbehaltlich des Abs. 2 die ihr zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist; für fiskalisch strafbare Handlungen ist § 12 sinngemäß anzuwenden;

2.

sie sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden sein soll, und die Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist;

3.

das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde (Art. 54 SDÜ), es sei denn, dass ihr ein Antrag des Beschuldigten auf Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen oder Aufnahme bestimmter Beweise im Verfahren vor der ausstellenden Behörde zu Grunde liegt;

4.

die Ermittlungsmaßnahme nach österreichischem Recht nur zur Aufklärung besonders bezeichneter strafbarer Handlungen oder solcher Handlungen, deren Begehung mit einer im Gesetz bestimmten Strafe bedroht sind, angeordnet werden darf und die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende strafbare Handlung diese Voraussetzung nicht erfüllt, es sei denn, es handelt sich um eine in § 55b Abs. 2 genannte Ermittlungsmaßnahme;

5.

ihr Bestimmungen über die Immunität entgegenstehen;

6.

sie wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, Informationsquellen gefährden oder die Verwendung von klassifizierten Informationen über nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;

7.

berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;

8.

das Recht einer in §§ 155 Abs. 1 Z 1 und 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO genannten Person, die Aussage zu verweigern, umgangen würde, es sei denn, dass die zur Verweigerung der Aussage berechtigte Person im Verfahren der ausstellenden Behörde als Beschuldigter geführt wird;

9.

die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 – vorbehaltlich des § 55d Abs. 2 Z 1 – nicht gegeben sind;

10.

im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer inhaftierten Person die Überstellung aus dem Bundesgebiet geeignet ist, die Dauer der Anhaltung zu verlängern;

11.

der Beschuldigte der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung im Fall einer darauf gerichteten Europäischen Ermittlungsanordnung nicht zugestimmt hat oder die Europäische Ermittlungsanordnung auf eine Vernehmung des Beschuldigten mittels Telefonkonferenz gerichtet ist;

12.

im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung die Voraussetzungen des § 99 Abs. 4 StPO nicht vorliegen;

13.

im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Überwachung von Nachrichten die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.

(2) Die beiderseitige Strafbarkeit nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zu prüfen, wenn

1.

die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende Tat von der ausstellenden Behörde einer der in Anhang I, Teil A angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaates mit Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder mit Freiheitsstrafe verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in dieser Dauer bedroht ist, wobei die von der ausstellenden Behörde getroffene Zuordnung vorbehaltlich des § 55d Abs. 2 Z 2 bindend ist; oder

2.

es sich um eine in § 55b Abs. 2 genannte Maßnahme handelt.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 55a. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:

1.

vorbehaltlich des Abs. 2 die ihr zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist; für fiskalisch strafbare Handlungen ist § 12 sinngemäß anzuwenden;

2.

sie sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden sein soll, und die Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist;

3.

das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde (Art. 54 SDÜ), es sei denn, dass ihr ein Antrag des Beschuldigten auf Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen oder Aufnahme bestimmter Beweise im Verfahren vor der ausstellenden Behörde zu Grunde liegt;

4.

die Ermittlungsmaßnahme nach österreichischem Recht nur zur Aufklärung besonders bezeichneter strafbarer Handlungen oder solcher Handlungen, deren Begehung mit einer im Gesetz bestimmten Strafe bedroht sind, angeordnet werden darf und die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende strafbare Handlung diese Voraussetzung nicht erfüllt, es sei denn, es handelt sich um eine in § 55b Abs. 2 genannte Ermittlungsmaßnahme;

5.

ihr Bestimmungen über die Immunität entgegenstehen;

6.

sie wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, Informationsquellen gefährden oder die Verwendung von klassifizierten Informationen über nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;

7.

berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;

8.

das Recht einer in §§ 155 Abs. 1 Z 1 und 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO genannten Person, die Aussage zu verweigern, umgangen würde, es sei denn, dass die zur Verweigerung der Aussage berechtigte Person im Verfahren der ausstellenden Behörde als Beschuldigter geführt wird;

9.

die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 – vorbehaltlich des § 55d Abs. 2 Z 1 – nicht gegeben sind;

10.

im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer inhaftierten Person die Überstellung aus dem Bundesgebiet geeignet ist, die Dauer der Anhaltung zu verlängern;

11.

der Beschuldigte der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung im Fall einer darauf gerichteten Europäischen Ermittlungsanordnung nicht zugestimmt hat oder die Europäische Ermittlungsanordnung auf eine Vernehmung des Beschuldigten mittels Telefonkonferenz gerichtet ist;

12.

im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung die Voraussetzungen des § 99 Abs. 4 StPO nicht vorliegen;

13.

im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Observation, einer Überwachung von Nachrichten oder einer optischen und akustischen Überwachung von Personen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.

(2) Die beiderseitige Strafbarkeit nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zu prüfen, wenn

1.

die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende Tat von der ausstellenden Behörde einer der in Anhang I, Teil A angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaates mit Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder mit Freiheitsstrafe verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in dieser Dauer bedroht ist, wobei die von der ausstellenden Behörde getroffene Zuordnung vorbehaltlich des § 55d Abs. 2 Z 2 bindend ist; oder

2.

es sich um eine in § 55b Abs. 2 genannte Maßnahme handelt.

Abkürzung

EU-JZG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L0228

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 55a. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:

1.

vorbehaltlich des Abs. 2 die ihr zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist; für fiskalisch strafbare Handlungen ist § 12 sinngemäß anzuwenden;

2.

sie sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden sein soll, und die Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist;

3.

das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde (Art. 54 SDÜ), es sei denn, dass ihr ein Antrag des Beschuldigten auf Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen oder Aufnahme bestimmter Beweise im Verfahren vor der ausstellenden Behörde zu Grunde liegt;

4.

die Ermittlungsmaßnahme nach österreichischem Recht nur zur Aufklärung besonders bezeichneter strafbarer Handlungen oder solcher Handlungen, deren Begehung mit einer im Gesetz bestimmten Strafe bedroht sind, angeordnet werden darf und die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende strafbare Handlung diese Voraussetzung nicht erfüllt, es sei denn, es handelt sich um eine in § 55b Abs. 2 genannte Ermittlungsmaßnahme;

5.

ihr Bestimmungen über die Immunität entgegenstehen;

6.

sie wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, Informationsquellen gefährden oder die Verwendung von klassifizierten Informationen über nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;

7.

ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;

8.

das Recht einer in §§ 155 Abs. 1 Z 1 und 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO genannten Person, die Aussage zu verweigern, umgangen würde, es sei denn, dass die zur Verweigerung der Aussage berechtigte Person im Verfahren der ausstellenden Behörde als Beschuldigter geführt wird;

9.

die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 3 nicht gegeben sind oder die Justizbehörde funktionell für die Anordnung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Maßnahme nicht zuständig ist;

10.

im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer inhaftierten Person die Überstellung aus dem Bundesgebiet geeignet ist, die Dauer der Anhaltung zu verlängern;

11.

der Beschuldigte der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung im Fall einer darauf gerichteten Europäischen Ermittlungsanordnung nicht zugestimmt hat oder die Europäische Ermittlungsanordnung auf eine Vernehmung des Beschuldigten mittels Telefonkonferenz gerichtet ist;

12.

im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung die Voraussetzungen des § 99 Abs. 4 StPO nicht vorliegen;

13.

im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Observation, einer Überwachung von Nachrichten oder einer optischen und akustischen Überwachung von Personen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde; eine von einem Gericht im Ausstellungsstaat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (§ 137 Abs. 1 StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ausstellenden Behörde nicht möglich war, eine Europäische Ermittlungsanordnung vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln.

(2) Die beiderseitige Strafbarkeit nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zu prüfen, wenn

1.

die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende Tat von der ausstellenden Behörde einer der in Anhang I, Teil A angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaates mit Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder mit Freiheitsstrafe verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in dieser Dauer bedroht ist, wobei die von der ausstellenden Behörde getroffene Zuordnung vorbehaltlich des § 55d Abs. 2 Z 2 bindend ist; oder

2.

es sich um eine in § 55b Abs. 2 genannte Maßnahme handelt.

Abkürzung

EU-JZG

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

§ 55b. (1) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist durch Rückgriff auf eine andere als die in ihr genannte Maßnahme zu vollstrecken, wenn

1.

der mit ihrer Vollstreckung verbundene Eingriff in Rechte von Personen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen (§ 5 Abs. 1 StPO) ist, oder ihre Vollstreckung sonst aus dem Grund des § 55a Abs. 1 Z 4 unzulässig wäre, oder

2.

durch die Durchführung einer anderen Maßnahme, die die Rechte des Betroffenen weniger beeinträchtigt, das gleiche Ergebnis erzielt werden kann, wie es mit der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme erzielt werden soll.

(2) Ein Rückgriff aus dem Grund des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln, die in einem inländischen Strafverfahren gewonnen oder aufgenommen wurden;

2.

Übermittlung von Informationen, die sich aus öffentlichen oder den Polizei- oder den Justizbehörden in einem Strafverfahren unmittelbar zugänglichen Datenbanken ergeben;

3.

Vernehmung von Beteiligten eines Strafverfahrens, Opfern, Zeugen oder Sachverständigen;

4.

Durchführung von Maßnahmen, die nicht mit einer Ausübung von Zwang gegen den Betroffenen verbunden sind;

5.

Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten nach § 76a StPO.

(3) Gibt es im Fall des Abs. 1 Z 1 keine Maßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme, so ist der ausstellenden Behörde mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

§ 55b. (1) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist durch Rückgriff auf eine andere als die in ihr genannte Maßnahme zu vollstrecken, wenn

1.

der mit ihrer Vollstreckung verbundene Eingriff in Rechte von Personen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen (§ 5 Abs. 1 StPO) ist, oder ihre Vollstreckung sonst aus dem Grund des § 55a Abs. 1 Z 4 unzulässig wäre, oder

2.

durch die Durchführung einer anderen Maßnahme, die die Rechte des Betroffenen weniger beeinträchtigt, das gleiche Ergebnis erzielt werden kann, wie es mit der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme erzielt werden soll.

(2) Ein Rückgriff aus dem Grund des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln, die in einem inländischen Strafverfahren gewonnen oder aufgenommen wurden;

2.

Übermittlung von Informationen, die sich aus öffentlichen oder den Polizei- oder den Justizbehörden in einem Strafverfahren unmittelbar zugänglichen Datenbanken ergeben;

3.

Vernehmung von Beteiligten eines Strafverfahrens, Opfern, Zeugen oder Sachverständigen;

4.

Durchführung von Maßnahmen, die nicht mit einer Ausübung von Zwang gegen den Betroffenen verbunden sind;

5.

Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten nach § 135 Abs. 1a StPO.

(3) Gibt es im Fall des Abs. 1 Z 1 keine Maßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme, so ist der ausstellenden Behörde mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken.

Abkürzung

EU-JZG

Zuständigkeit

§ 55c. (1) Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die begehrte Maßnahme durchzuführen ist.

(2) Handelt es sich um eine Europäische Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder einer kontrollierten Lieferung gerichtet ist, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel voraussichtlich die Grenze überschritten werden wird oder von deren Sprengel aus die Observation oder kontrollierte Lieferung ausgehen soll; im Fall einer Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug aber die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Für Unterrichtungen (Anhang XIX) ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel sich die überwachte Person zum Zeitpunkt der Überwachung aufgehalten hat, aufhält oder aufhalten wird. Ist eine Zuständigkeit danach nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.

(3) Richtet sich die Europäische Ermittlungsanordnungen auf die Übermittlung von Auskünften über das Hauptverfahren oder über die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe oder einer vorbeugenden Maßnahme, so ist das erkennende Gericht zuständig. Gleiches gilt für die Überlassung von Akten oder die Durchführung von Vernehmungen, soweit im inländischen Verfahren bereits Anklage eingebracht worden ist und die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung mit dem inländischen Verfahren im Zusammenhang steht. Über die Vollstreckung hat in diesem Fall der Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 Z 1 StPO) zu entscheiden.

(4) Für die Entscheidung über die Vollstreckung einer in § 55g Abs. 1 genannten Europäischen Ermittlungsanordnung ist der Einzelrichter des in § 16 StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, zuständig.

(5) Liegt der Europäischen Ermittlungsanordnung eine Handlung zu Grunde, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften als ein in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallendes Verwaltungsvergehen oder als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen ist, so ist das Verfahren der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde abzutreten.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Zuständigkeit

§ 55c. (1) Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die begehrte Maßnahme durchzuführen ist.

(2) Handelt es sich um eine Europäische Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder einer kontrollierten Lieferung gerichtet ist, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel voraussichtlich die Grenze überschritten werden wird oder von deren Sprengel aus die Observation oder kontrollierte Lieferung ausgehen soll; im Fall einer Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug aber die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Für Unterrichtungen (Anhang XIX) ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel sich die überwachte Person zum Zeitpunkt der Überwachung aufgehalten hat, aufhält oder aufhalten wird. Ist eine Zuständigkeit danach nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.

(3) Richtet sich die Europäische Ermittlungsanordnungen auf die Übermittlung von Auskünften über das Hauptverfahren oder über die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe oder einer vorbeugenden Maßnahme, so ist das erkennende Gericht zuständig. Gleiches gilt für die Überlassung von Akten oder die Durchführung von Vernehmungen, soweit im inländischen Verfahren bereits Anklage eingebracht worden ist und die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung mit dem inländischen Verfahren im Zusammenhang steht. Im Fall der Vernehmung ist der Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 Z 1 StPO) zuständig.

(4) Für die Entscheidung über die Vollstreckung einer in § 55g Abs. 1 genannten Europäischen Ermittlungsanordnung ist der Einzelrichter des in § 16 StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, zuständig.

(5) Liegt der Europäischen Ermittlungsanordnung eine Handlung zu Grunde, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften als eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallende Verwaltungsübertretung oder als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen ist, so ist das Verfahren der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde abzutreten.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Verfahren

§ 55d. (1) Die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung setzt voraus, dass die unterzeichnete und gegebenenfalls genehmigte (§ 55 Abs. 3) Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 56 Abs. 3), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.

(2) Wenn

1.

die Bescheinigung unvollständig, widersprüchlich, offensichtlich unrichtig ist oder nicht von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde (§ 55 Abs. 3),

2.

die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I Teil A. offensichtlich fehlerhaft ist oder der Beschuldigte dagegen begründete Einwände erhoben hat,

ist die ausstellende Behörde um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden, angemessenen Frist zu ersuchen.

(3) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von den in § 55a Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 genannten Gründen oder scheint es sachgerecht, zunächst andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahmen durchzuführen, so ist die ausstellende Behörde zu informieren und im Wege von Konsultationen darauf hinzuwirken, dass dem Zweck der Ermittlungsanordnung so weit wie möglich entsprochen wird.

(4) Vor einem Vorgehen nach § 55b Abs. 1 ist der ausstellenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Steht der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eine Immunität entgegen, für deren Aufhebung eine Zuständigkeit im Inland besteht, sind die nach den vorgesehenen Voraussetzungen notwendigen Anträge zu stellen und die Europäische Ermittlungsanordnung nach Aufhebung der Immunität zu vollstrecken.

(6) Einem Ersuchen um Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, das ein vom österreichischen Recht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn diesem Vorgehen keine wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze entgegenstehen.

(7) Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Unterrichtung (Anhang XIX) ein, so hat sie der ausstellenden Behörde im Fall des Vorliegens der in § 55a Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 und 13 genannten Gründe binnen 96 Stunden mitzuteilen, dass die Überwachung von Nachrichten nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, sowie bereits gesammelte Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten nicht verwendet werden dürfen.

(8) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EU-JZG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L0228

Verfahren

§ 55d. (1) Die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung setzt voraus, dass die unterzeichnete und gegebenenfalls genehmigte (§ 55 Abs. 3) Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 56 Abs. 3), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.

(2) Wenn

1.

die Bescheinigung unvollständig, widersprüchlich, offensichtlich unrichtig ist, nicht von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde (§ 55 Abs. 3) oder die in der Bescheinigung genannte Maßnahme durch eine funktionell nicht zuständige Behörde angeordnet wurde,

2.

die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I Teil A. offensichtlich fehlerhaft ist oder der Beschuldigte dagegen begründete Einwände erhoben hat,

ist die ausstellende Behörde um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden, angemessenen Frist zu ersuchen.

(3) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von den in § 55a Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 genannten Gründen oder scheint es sachgerecht, zunächst andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahmen durchzuführen, so ist die ausstellende Behörde zu informieren und im Wege von Konsultationen darauf hinzuwirken, dass dem Zweck der Ermittlungsanordnung so weit wie möglich entsprochen wird.

(4) Vor einem Vorgehen nach § 55b Abs. 1 ist der ausstellenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Steht der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eine Immunität entgegen, für deren Aufhebung eine Zuständigkeit im Inland besteht, sind die nach den vorgesehenen Voraussetzungen notwendigen Anträge zu stellen und die Europäische Ermittlungsanordnung nach Aufhebung der Immunität zu vollstrecken.

(6) Einem Ersuchen um Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, das ein vom österreichischen Recht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn diesem Vorgehen keine wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze entgegenstehen.

(7) Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Unterrichtung (Anhang XIX) ein, so hat sie der ausstellenden Behörde im Fall des Vorliegens der in § 55a Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 und 13 genannten Gründe binnen 96 Stunden mitzuteilen, dass die Überwachung von Nachrichten nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, sowie bereits gesammelte Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten nicht verwendet werden dürfen.

(8) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Entscheidung über die Vollstreckung

§ 55e. (1) Ist nach den Bestimmungen der StPO zur Vollstreckung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehenen Maßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so hat die Anordnung zu enthalten:

1.

die in § 102 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben,

2.

eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme,

3.

eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt,

4.

eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat gegebenenfalls die für die gerichtliche Entscheidung über die Durchführung der begehrten Maßnahme oder die Genehmigung oder Bewilligung von Zwangsmitteln nach der StPO (§§ 104, 105 StPO) erforderlichen Anträge zu stellen.

(3) Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach Abs. 2 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich erachtet, nach § 55d Abs. 2 bis 5 vorzugehen, oder weitere Informationen von der ausstellenden Behörde einzuholen, hat es der Staatsanwaltschaft anzuordnen, nach § 55d Abs. 2 bis 5 vorzugehen oder weitere Informationen einzuholen.

(4) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Maßnahme stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. Die Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung können jedoch nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.

(5) Über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist längstens binnen 30 Tagen zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, verlängert sie sich um weitere 30 Tage. Wenn jedoch eine vorläufige Maßnahme vollstreckt werden soll, um zu verhindern, dass Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, vernichtet, verändert, entfernt, übertragen oder veräußert werden, ist, soweit möglich, innerhalb von 24 Stunden über die Vollstreckung zu entscheiden.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Durchführung

§ 55f. (1) Die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahmen sind unverzüglich, längstens binnen 90 Tagen durchzuführen, davon zeitlich abweichende Ersuchen der Ausstellungsbehörde sind soweit wie möglich zu berücksichtigen.

(2) Die Durchführung einer in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme ist aufzuschieben, solange

1.

der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre oder

2.

die Beweismittel in einem inländischen Strafverfahren benötigt werden.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Überstellung inhaftierter Personen

§ 55g. (1) Ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, die darauf gerichtet ist, dass eine Person, die im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahme angehalten wird, zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen in den Ausstellungsstaat überstellt werden soll, so hat das zuständige Gericht (§ 55c Abs. 4) nach Anhörung der inhaftierten Person und gegebenenfalls ihres gesetzlichen Vertreters eine schriftliche Vereinbarung (Abs. 3) mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates zu schließen.

(2) Ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, die darauf gerichtet ist, dass eine im Ausstellungsstaat inhaftierte Person zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen in das Inland überstellt werden soll, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft (§ 55c Abs. 1) eine schriftliche Vereinbarung (Abs. 3) mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates zu schließen.

(3) Die Vereinbarung hat zumindest zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Verfahrenshandlungen, zu deren Zweck die Überstellung stattfinden soll;

2.

die Verpflichtung zur ehestmöglichen Rücküberstellung nach Durchführung der Verfahrenshandlungen;

3.

eine Befristung, nach deren Ablauf die inhaftierte Person jedenfalls rückzustellen ist, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung der Überstellung vereinbart worden ist;

4.

die Verpflichtung, die überstellte Person weiterhin in Haft zu halten und nur auf Anordnung der zuständigen Behörde freizulassen sowie die Verpflichtung, die überstellte Person nach ihrer Freilassung nicht aufgrund einer Entscheidung im Ausstellungsstaat die Freiheit zu entziehen, vorbehaltlich der in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Fälle oder ihrer Zustimmung;

5.

eine Bestimmung, dass die Überstellung den Vollzug der Haft oder vorbeugenden Maßnahme nicht unterbricht und für die Dauer der Überstellung in Haft zugebrachten Zeiten auf die Haft oder vorbeugende Maßnahme angerechnet werden;

6.

eine Bestimmung, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung vom Ausstellungsstaat zu tragen sind.

(4) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Haft oder vorbeugenden Maßnahme nicht.

(5) Eine Entlassung der in das Bundesgebiet überstellten Person (Abs. 2) aus der Haft oder vorbeugenden Maßnahme kommt nur aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates in Betracht.

(6) Eine in das Bundesgebiet überstellte Person (Abs. 2) darf im Inland wegen einer vor ihrer Überstellung begangenen strafbaren Handlung weder verfolgt noch einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen werden (Spezialität), es sei denn, die Person hat

1.

innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Entlassung das Bundesgebiet nicht verlassen, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder

2.

das Bundesgebiet verlassen und kehrt freiwillig zurück.

(7) Wurde die Entlassung einer Person, die in den Ausstellungsstaat überstellt wurde (Abs. 1), aus der inländischen Haft oder vorbeugenden Maßnahme verfügt, ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates unverzüglich um die Entlassung zu ersuchen.

(8) Für die Durchlieferung gelten die §§ 32, 34 und 35 sinngemäß.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Durchführung einer Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz

§ 55h. (1) Vor der Vernehmung ist die Identität der zu vernehmenden Person festzustellen. Sie ist über ihre Rechte nach innerstaatlichem Recht und nach dem Recht des Ausstellungsstaats zu belehren.

(2) Die Vernehmung wird von oder unter Leitung eines Organs der ausstellenden Behörde nach deren Rechtvorschriften durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Durchführung der Vernehmung auf die Einhaltung der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze zu achten und gegebenenfalls unverzüglich Maßnahmen zu deren Einhaltung zu setzen.

(3) Die Vollstreckungsbehörde erstellt ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Frage, ob sie vereidigt wurde, zur Identität und zur Funktion aller anderen an der Vernehmung teilnehmenden Personen sowie über die technischen Bedingungen der Vernehmung enthält.

(4) Wird die Aussage trotz Aussagepflicht verweigert oder falsch ausgesagt, gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Durchführung einer kontrollierten Lieferung

§ 55i. Die kontrollierte Lieferung durch das, in das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen, zu leiten und so durchzuführen, dass ein Zugriff auf die Beschuldigten und die Waren jederzeit möglich ist.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Verständigungspflichten

§ 55j. Die ausstellende Behörde ist auf die in § 14 Abs. 3 genannte Weise in Kenntnis zu setzen:

1.

unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche, vom Einlangen und, in den Fällen der Unzuständigkeit nach § 55c, von der Weiterleitung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unter Verwendung der Bescheinigung in Anhang XVIII ;

2.

von der Unmöglichkeit, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Formvorschriften (§ 55d Abs. 6) einzuhalten;

3.

unverzüglich von der Weigerung, die Europäische Ermittlungsanordnung zur Gänze oder zum Teil zu vollstrecken, unter Angabe der Gründe oder unter Anschluss des gerichtlichen Beschlusses, mit dem die Bewilligung der Europäischen Ermittlungsanordnung abgewiesen wurde (§ 55d Abs. 6);

4.

von einem Vorgehen nach § 55a;

5.

unverzüglich vom Aufschub der Durchführung, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs (§ 55f Abs. 2);

6.

unverzüglich von der Beendigung des Aufschubs der Durchführung;

7.

von der Nichteinhaltung der in §§ 55e Abs. 5 und 55f Abs. 1 vorgesehenen Fristen unter Angabe von Gründen sowie von der Unmöglichkeit, einen bestimmten, von der ausstellenden Behörde genannten Zeitpunkt für die Durchführung einzuhalten; im letzten Fall ist mit der ausstellenden Behörde ein neuer Zeitpunkt für die Durchführung der Maßnahme abzustimmen;

8.

von der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Mitwirkung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter bei der Vollstreckung

§ 55k. (1) Die Anwesenheit ausländischer Organe sowie von anderen am Verfahren beteiligten Personen und ihren Rechtsbeiständen bei der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme ist auf Ersuchen der ausstellenden Behörde durch die zuständige Staatsanwaltschaft zu bewilligen, sofern dadurch nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt werden.

(2) Die Vornahme selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe des Ausstellungsstaats ist unzulässig. Die ausländischen Organe sind an die österreichischen Rechtsvorschriften gebunden. Die Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme hat unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Ausländische verdeckte Ermittler sind ausschließlich vom Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen.

(3) Beamte der Mitgliedstaaten sind bei Einsätzen im Inland nach diesem Bundesgesetz und nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, österreichischen Beamten gleichgestellt.

(4) Wenn Beamte eines anderen Mitgliedstaates auf österreichischem Hoheitsgebiet nach diesem Bundesgesetz im Einsatz sind, ersetzt dieser Mitgliedstaat nach Maßgabe des österreichischen Rechts, insbesondere nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.

(5) Wird der Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht, so hat die Republik Österreich den Schaden so zu ersetzen, wie wenn ihn österreichische Beamte verursacht hätten. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gilt das Amtshaftungsgesetz.

(6) Der andere Mitgliedstaat, dessen Beamte einen Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht haben, erstattet der Republik Österreich den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

(7) Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme von Abs. 4 verzichten der andere Mitgliedstaat und die Republik Österreich in dem Fall des Abs. 2 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Übermittlung der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel

§ 55l. (1) Ermittlungsergebnisse und Beweismittel, die durch die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erlangt wurden, sind unverzüglich an die ausstellende Behörde zu übermitteln oder an ein für diese handelndes Organ zu übergeben, es sei denn, dass in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben wurde, dass sie im Inland verbleiben sollen.

(2) Im Fall der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz ist der ausstellenden Behörde abweichend von Abs. 1 das Protokoll (§ 55h Abs. 3) zu übermitteln.

(3) Im Fall der Durchführung einer Überwachung von Nachrichten (§§ 134 Z 3, 135 Abs. 3 StPO) sind die Ergebnisse (§ 134 Z 5 StPO) an die ausstellende Behörde mit der Bedingung zu übermitteln, dass sie ohne vorherige Zustimmung in einem anderen Verfahren wegen einer anderen als der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten strafbaren Handlung nicht verwendet werden dürfen.

(4) Im Fall des § 55e Abs. 4 hat das zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständige Gericht (§§ 31 Abs. 1 Z 3, 33 Abs. 1 Z 1 StPO) – soweit eine Beschwerde nach dem Gesetz nicht ohnedies aufschiebende Wirkung hat – auf Antrag oder von Amts wegen die Übermittlung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aufzuschieben, es sei denn, dass die Dringlichkeit des von der ausstellenden Behörde geführten Verfahrens oder die Wahrung von subjektiven Rechten in diesem Verfahren das Rechtsschutzinteresse überwiegen. Die Übermittlung ist jedenfalls aufzuschieben, wenn der betroffenen Person durch die Übermittlung ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden in ihren Rechten entstünde.

(5) Die ausstellende Behörde ist gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, die auf begründetes Ersuchen der ausstellenden Behörde erstreckt werden kann, aufzufordern, die Beweismittel nach deren Verwendung zurück zu übermitteln. Hat die ausstellende Behörde angegeben, dass die Ermittlungsergebnisse oder Beweismittel im Inland verbleiben sollen, kann für die Dauer der Aufbewahrung im Inland eine angemessene Frist gesetzt werden, die auf begründetes Ersuchen der ausstellenden Behörde erstreckt werden kann.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Kosten

§ 55m. (1) Kosten, die durch die Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme im Inland entstehen, trägt der Bund.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat der Ausstellungsstaat die Kosten der Übertragung der Ergebnisse einer Überwachung von Nachrichten in Bild- oder Schriftform zu tragen.

(3) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten der Durchführung einer in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme ein außergewöhnlich hohes Ausmaß erreichen werden, so kann die ausstellende Behörde zum Zwecke der Teilung der Kosten konsultiert werden. Der ausstellenden Behörde ist der als außergewöhnlich hoch erachtete Teil der Kosten bekannt zu geben. Kann keine Einigung erzielt werden, ist die ausstellende Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, sich mit der Tragung des Teils der Kosten einverstanden zu erklären, widrigenfalls angenommen werden würde, dass die Europäische Ermittlungsanordnung im Hinblick auf diese Maßnahme zurückgezogen wird.

Abkürzung

EU-JZG

Verständigung vor Veröffentlichung

§ 55n. Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden.

Abkürzung

EU-JZG

Allgemeiner Grundsatz

§ 56. (1) Rechthilfe kann auf Ersuchen einer Behörde eines Mitgliedstaats für folgende Verfahren geleistet werden:

1.

in Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;

2.

in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;

3.

durch Zustellung von Verfahrensurkunden;

4.

in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;

5.

in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,

6.

in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;

7.

in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.

(2) Als Behörde im Sinn des Abs. 1 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.

(3) Rechtshilfe im Sinn des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Allgemeiner Grundsatz

§ 56. (1) Rechthilfe kann auf Ersuchen einer Behörde eines Mitgliedstaats für folgende Verfahren geleistet werden:

1.

in Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;

2.

in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;

3.

durch Zustellung von Verfahrensurkunden;

4.

in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;

5.

in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,

6.

in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;

7.

in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.

(2) Als Behörde im Sinn des Abs. 1 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.

(3) Rechtshilfe im Sinn des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 56. (1) Sind in einem Strafverfahren Ermittlungsmaßnahmen angeordnet worden, die in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland zu vollstrecken sind, sind Beweise dort aufzunehmen, ist die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder die Überstellung einer inhaftierten Person zu erwirken, so ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen. § 55 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Europäische Ermittlungsanordnung wird im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft erlassen und bedarf keiner gerichtlichen Bewilligung. Im Fall einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) oder nach Einbringung der Anklage wird die Europäische Ermittlungsanordnung vom zuständigen Gericht erlassen.

(3) Der vollstreckenden Behörde ist die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln. Der Bundesminister für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

(4) Wird die Europäische Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer im Inland inhaftierten Person ausgestellt, so hat der Einzelrichter des in § 16 StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, mit der vollstreckenden Behörde eine schriftliche Vereinbarung nach § 55g Abs. 3 abzuschließen. Im Fall einer Überstellung einer in einem anderen Mitgliedstaat inhaftierten Person hat die Staatsanwaltschaft diese Vereinbarung abzuschließen. Der Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer im Inland inhaftierten Person ist die Zustimmung dieser Person und gegebenenfalls die Äußerung ihres gesetzlichen Vertreters anzuschließen. Nach Freilassung aus der Haft auf Ersuchen der Behörde des Vollstreckungsstaats kann eine Haft oder freiheitsentziehende Maßnahme im Inland wegen der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Handlung nur unter den in § 55g Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen oder mit Zustimmung der überstellten Person begründet werden. §§ 36 und 55g Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.

(5) Die Ausstellung einer Europäische Ermittlungsanordnung zur Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person mittels Telefonkonferenz ist unzulässig.

(6) Kann die Überwachung von Nachrichten einer Person, die sich im Vollstreckungsstaat befindet, ohne Mitwirkung nach § 138 Abs. 3 StPO durchgeführt werden, so ist der vollstreckenden Behörde die ausgefüllte und unterzeichnete Unterrichtung (Anhang XIX) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln, und zwar

1.

vor Durchführung der Überwachung, wenn bereits bekannt ist, dass sich die Zielperson im Vollstreckungsstaat befindet oder währenddessen dorthin begeben wird;

2.

während oder nach Durchführung der Überwachung, wenn der Aufenthalt der Zielperson im Vollstreckungsstaat nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt bekannt wird.

(7) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 sinngemäß anzuwenden. Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so ist sie der vollstreckenden Behörde auf ihr Ersuchen im Original auf dem Postweg nachzureichen.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 56. (1) Sind in einem Strafverfahren Ermittlungsmaßnahmen angeordnet worden, die in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland zu vollstrecken sind, sind Beweise dort aufzunehmen, ist die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder die Überstellung einer inhaftierten Person zu erwirken, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Befassung eines anderen Mitgliedstaats in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zur Schwere der Schuld, zu den Folgen der Tat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg steht. § 55 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Europäische Ermittlungsanordnung wird im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft erlassen und bedarf keiner gerichtlichen Bewilligung. Im Fall einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) oder nach Einbringung der Anklage wird die Europäische Ermittlungsanordnung vom zuständigen Gericht erlassen.

(3) Der vollstreckenden Behörde ist die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln. Der Bundesminister für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

(4) Wird die Europäische Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer im Inland inhaftierten Person ausgestellt, so hat der Einzelrichter des in § 16 StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, mit der vollstreckenden Behörde eine schriftliche Vereinbarung nach § 55g Abs. 3 abzuschließen. Im Fall einer Überstellung einer in einem anderen Mitgliedstaat inhaftierten Person hat die Staatsanwaltschaft diese Vereinbarung abzuschließen. Der Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer im Inland inhaftierten Person ist die Zustimmung dieser Person und gegebenenfalls die Äußerung ihres gesetzlichen Vertreters anzuschließen. Nach Freilassung aus der Haft auf Ersuchen der Behörde des Vollstreckungsstaats kann eine Haft oder freiheitsentziehende Maßnahme im Inland wegen der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Handlung nur unter den in § 55g Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen oder mit Zustimmung der überstellten Person begründet werden. §§ 36 und 55g Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.

(5) Die Ausstellung einer Europäische Ermittlungsanordnung zur Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person mittels Telefonkonferenz ist unzulässig.

(6) Kann die Überwachung von Nachrichten einer Person, die sich im Vollstreckungsstaat befindet, ohne Mitwirkung nach § 138 Abs. 3 StPO durchgeführt werden, so ist der vollstreckenden Behörde die ausgefüllte und unterzeichnete Unterrichtung (Anhang XIX) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln, und zwar

1.

vor Durchführung der Überwachung, wenn bereits bekannt ist, dass sich die Zielperson im Vollstreckungsstaat befindet oder währenddessen dorthin begeben wird;

2.

während oder nach Durchführung der Überwachung, wenn der Aufenthalt der Zielperson im Vollstreckungsstaat nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt bekannt wird.

(7) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 sinngemäß anzuwenden. Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so ist sie der vollstreckenden Behörde auf ihr Ersuchen im Original auf dem Postweg nachzureichen.

Abkürzung

EU-JZG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L0228

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 56. (1) Sind in einem Strafverfahren Ermittlungsmaßnahmen angeordnet worden, die in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland zu vollstrecken sind, sind Beweise dort aufzunehmen, ist die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder die Überstellung einer inhaftierten Person zu erwirken, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Befassung eines anderen Mitgliedstaats in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zur Schwere der Schuld, zu den Folgen der Tat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg steht. § 55 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Europäische Ermittlungsanordnung wird im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft erlassen und bedarf keiner gerichtlichen Bewilligung. Im Fall einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) oder nach Einbringung der Anklage wird die Europäische Ermittlungsanordnung vom zuständigen Gericht erlassen.

(3) Der vollstreckenden Behörde ist die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln. Die Staatsanwaltschaft hat in der Bescheinigung (Anhang XVII) anzugeben, dass der Europäischen Ermittlungsanordnung eine gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ein gerichtlicher Beschluss zugrunde liegt oder, sofern dies nicht der Fall ist, dass in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach innerstaatlichem Recht weder Anordnung noch Beschluss erforderlich ist.

(4) Wird die Europäische Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer im Inland inhaftierten Person ausgestellt, so hat der Einzelrichter des in § 16 StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, mit der vollstreckenden Behörde eine schriftliche Vereinbarung nach § 55g Abs. 3 abzuschließen. Im Fall einer Überstellung einer in einem anderen Mitgliedstaat inhaftierten Person hat die Staatsanwaltschaft diese Vereinbarung abzuschließen. Der Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer im Inland inhaftierten Person ist die Zustimmung dieser Person und gegebenenfalls die Äußerung ihres gesetzlichen Vertreters anzuschließen. Nach Freilassung aus der Haft auf Ersuchen der Behörde des Vollstreckungsstaats kann eine Haft oder freiheitsentziehende Maßnahme im Inland wegen der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Handlung nur unter den in § 55g Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen oder mit Zustimmung der überstellten Person begründet werden. §§ 36 und 55g Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.

(5) Die Ausstellung einer Europäische Ermittlungsanordnung zur Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person mittels Telefonkonferenz ist unzulässig.

(6) Kann die Überwachung von Nachrichten einer Person, die sich im Vollstreckungsstaat befindet, ohne Mitwirkung nach § 138 Abs. 3 StPO durchgeführt werden, so ist der vollstreckenden Behörde die ausgefüllte und unterzeichnete Unterrichtung (Anhang XIX) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln, und zwar

1.

vor Durchführung der Überwachung, wenn bereits bekannt ist, dass sich die Zielperson im Vollstreckungsstaat befindet oder währenddessen dorthin begeben wird;

2.

während oder nach Durchführung der Überwachung, wenn der Aufenthalt der Zielperson im Vollstreckungsstaat nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt bekannt wird.

(7) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 sinngemäß anzuwenden. Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so ist sie der vollstreckenden Behörde auf ihr Ersuchen im Original auf dem Postweg nachzureichen.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Verständigung

§ 56a. Die vollstreckende Behörde ist zu verständigen, wenn gegen die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannte Maßnahme ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO oder eine Beschwerde nach § 87 StPO eingebracht wurde, sie aufgehoben wurde oder die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Nachträgliche Unzulässigkeit im Vollstreckungsstaat

§ 56b. Bereits übermittelte Ergebnisse, die durch eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 5. und 6. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO (§§ 134 bis 143) erlangt wurden, sind zu vernichten, wenn die Vollstreckung der Europäische Ermittlungsanordnung oder die Durchführung der in ihr genannten Maßnahme im Vollstreckungsstaat nachträglich für unzulässig erklärt wurde. Gleiches gilt, wenn die vollstreckende Behörde im Fall des § 56 Abs. 6 Z 2 mitteilt, dass die Überwachung zu beenden ist.

Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

§ 57. (1) Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 55 ARHG.

(2) Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach § 56 Abs. 1 Z 2, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.

Abkürzung

EU-JZG

Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

§ 57. (1) Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 55 ARHG.

(2) Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach § 56 Abs. 1 Z 2, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.

(3) Betrifft das Rechtshilfeersuchen jedoch eine Handlung, die nach österreichischem Recht als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen wäre, so ist das Ersuchen der zuständigen Finanzstrafbehörde abzutreten, und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Abschnitt

Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Unterabschnitt

Grundsätze

Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

§ 57. (1) Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 55 ARHG.

(2) Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach § 56 Abs. 1 Z 2, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.

(3) Betrifft das Rechtshilfeersuchen jedoch eine Handlung, die nach österreichischem Recht als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen wäre, so ist das Ersuchen der zuständigen Finanzstrafbehörde abzutreten, und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Abschnitt

Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Unterabschnitt

Grundsätze

Voraussetzungen

§ 57. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Rechtshilfe kann vorbehaltlich der Anwendung des ersten Abschnitts dieses Hauptstücks auf Ersuchen einer Behörde eines Mitgliedstaates für folgende Verfahren geleistet werden:

1.

in Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;

2.

in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;

3.

durch Zustellung von Verfahrensurkunden;

4.

in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;

5.

in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,

6.

in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;

7.

in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.

(3) Als Behörde im Sinn des Abs. 2 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.

(4) §§ 55c, 55e Abs. 1 bis 4 und 55k gelten sinngemäß.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Abschnitt

Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Unterabschnitt

Grundsätze

Voraussetzungen

§ 57. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als die Bestimmungen über die Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 55 bis 56b) nicht anzuwenden sind und als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Rechtshilfe kann vorbehaltlich der Anwendung des ersten Abschnitts dieses Hauptstücks auf Ersuchen einer Behörde eines Mitgliedstaates für folgende Verfahren geleistet werden:

1.

in Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;

2.

in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;

3.

durch Zustellung von Verfahrensurkunden;

4.

in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;

5.

in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,

6.

in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;

7.

in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.

(3) Als Behörde im Sinn des Abs. 2 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.

(4) §§ 55c, 55e Abs. 1 bis 4 und 55k gelten sinngemäß.

(5) Die von einem Gericht im ersuchenden Staat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen (§ 134 Z 4 StPO) kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (§ 137 Abs. 1 StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ersuchenden Behörde nicht möglich war, ein Rechtshilfeersuchen vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln.

Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden

§ 57a. (1) Die Staatsanwaltschaft (Abs. 5) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungen gewonnen wurden, die von der Staatsanwaltschaft konkret angeordnet oder genehmigt (§ 102 StPO) oder von ihr selbst durchgeführt (§ 103 Abs. 2 StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde zu übermitteln,

1.

wenn sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach österreichischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist, und

2.

wenn dadurch weder der Zweck laufender Ermittlungen noch die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint.

(2) Die Genehmigung kommt nicht in Betracht, soweit die Daten oder Ermittlungsergebnisse durch Ermittlungshandlungen erlangt wurden,, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen (§ 105 Abs. 1 StPO). Die Übermittlung solcher Informationen ist nur auf der Grundlage eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde zulässig.

(3) Die Übermittlung ist auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu genehmigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die einer der in Anhang I.A genannten Kategorien von Straftaten zuzuordnen ist, gefördert oder die Begehung einer solchen Straftat verhindert werden kann.

(4) Zugleich mit der Genehmigung hat die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat zu erteilen.

(5) Zur Genehmigung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Strafverfahren, in dem die Ermittlungen geführt werden, anhängig ist oder war.

Abkürzung

EU-JZG

Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden

§ 57a. (1) Die Staatsanwaltschaft (Abs. 5) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die ihr berichtet (§ 100 StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde zu übermitteln,

1.

wenn sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach österreichischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist, und

2.

wenn dadurch weder der Zweck laufender Ermittlungen noch die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2013)

(3) Die Übermittlung ist auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu genehmigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die einer der in Anhang I.A genannten Kategorien von Straftaten zuzuordnen ist, gefördert oder die Begehung einer solchen Straftat verhindert werden kann.

(4) Zugleich mit der Genehmigung hat die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat zu erteilen. Bei Daten oder sonstigen Ergebnissen aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen oder vom Gericht angeordnet und durchgeführt werden, kann diese Zustimmung nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde erteilt werden.

(5) Zur Genehmigung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Strafverfahren, in dem die Ermittlungen geführt werden, anhängig ist oder war.

Abkürzung

EU-JZG

Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden oder Finanzstrafbehörden

§ 57a. (1) Die Staatsanwaltschaft (Abs. 5) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die ihr berichtet (§ 100 StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung zu übermitteln,

1.

wenn sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach österreichischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist, und

2.

wenn dadurch weder der Zweck laufender Ermittlungen noch die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2013)

(3) Die Übermittlung ist auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu genehmigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die einer der in Anhang I.A genannten Kategorien von Straftaten zuzuordnen ist, gefördert oder die Begehung einer solchen Straftat verhindert werden kann.

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