Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-05-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 482
Änderungshistorie JSON API

(4) Zugleich mit der Genehmigung hat die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat zu erteilen. Bei Daten oder sonstigen Ergebnissen aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen oder vom Gericht angeordnet und durchgeführt werden, kann diese Zustimmung nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung erteilt werden.

(5) Zur Genehmigung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Strafverfahren, in dem die Ermittlungen geführt werden, anhängig ist oder war.

Abkürzung

EU-JZG

Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden oder Finanzstrafbehörden

§ 57a. (1) Die Staatsanwaltschaft (Abs. 5) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die ihr berichtet (§ 100 StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung zu übermitteln, wenn dies nach § 76 Abs. 4 StPO zulässig ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2013)

(3) Die Übermittlung ist auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu genehmigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die einer der in Anhang I.A genannten Kategorien von Straftaten zuzuordnen ist, gefördert oder die Begehung einer solchen Straftat verhindert werden kann.

(4) Zugleich mit der Genehmigung hat die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat zu erteilen. Bei Daten oder sonstigen Ergebnissen aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen oder vom Gericht angeordnet und durchgeführt werden, kann diese Zustimmung nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung erteilt werden.

(5) Zur Genehmigung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Strafverfahren, in dem die Ermittlungen geführt werden, anhängig ist oder war.

Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

§ 58. (1) Die Vornahme selbstständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe der Mitgliedstaaten ist unzulässig. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen die Vornahme einzelner Handlungen durch ausländische Beamte gestatten, haben diese immer unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Für die erforderlichen Dienstverrichtungen der Beamten der Mitgliedstaaten bedarf es nicht der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz. § 59 Abs. 2 und 3 ARHG gilt sinngemäß.

(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ist die Teilnahme von Richtern, Staatsanwälten oder von diesen beauftragten Beamten sowie von anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen an den begehrten Rechtshilfehandlungen vom zuständigen Gericht zu bewilligen, wenn deren Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen zur sachgerechten Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint.

Abkürzung

EU-JZG

Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

§ 58. (1) Die Vornahme selbstständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe der Mitgliedstaaten ist unzulässig. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen die Vornahme einzelner Handlungen durch ausländische Beamte gestatten, haben diese immer unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Für die erforderlichen Dienstverrichtungen der Beamten der Mitgliedstaaten bedarf es nicht der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz. § 59 Abs. 2 und 3 ARHG gilt sinngemäß.

(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ist die Teilnahme von Richtern, Staatsanwälten oder von diesen beauftragten Beamten sowie von anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen an den begehrten Rechtshilfehandlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu bewilligen, wenn deren Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen zur sachgerechten Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint.

Abkürzung

EU-JZG

Ersuchen an Private

§ 58. Ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 134 Z 1a, § 135 Abs. 1a erster Fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) kann unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn

1.

die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind, und

2.

die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.

Abkürzung

EU-JZG

Rechtsstellung ausländischer Beamter und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

§ 59. (1) Beamte der Mitgliedstaaten sind bei Einsätzen im Inland nach diesem Bundesgesetz und nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, österreichischen Beamten gleichgestellt.

(2) Wenn Beamte eines anderen Mitgliedstaats auf österreichischem Hoheitsgebiet nach diesem Bundesgesetz im Einsatz sind, ersetzt dieser Mitgliedstaat nach Maßgabe des österreichischen Rechts, insbesondere nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.

(3) Wird der Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht, so hat die Republik Österreich den Schaden so zu ersetzen, wie wenn ihn österreichische Beamte verursacht hätten. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gilt das Amtshaftungsgesetz.

(4) Der andere Mitgliedstaat, dessen Beamte einen Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht haben, erstattet der Republik Österreich den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an den Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

(5) Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme von Abs. 4 verzichten der andere Mitgliedstaat und die Republik Österreich in dem Fall des Abs. 2 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

Diese Bestimmung ist im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht anzuwenden (vgl. § 140 Abs. 13).

Zweiter Abschnitt

Vermeidung paralleler Verfahren

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59a. (1) Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.

(2) Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:

1.

Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,

2.

Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,

3.

Stand des Verfahrens,

4.

gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und

5.

Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Abschnitt

Vermeidung paralleler Verfahren

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59a. (1) Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.

(2) Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:

1.

Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,

2.

Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,

3.

Stand des Verfahrens,

4.

gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und

5.

Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

(3) Die Mitteilung hat in einer der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern dieser nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Vermeidung paralleler Verfahren

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59a. (1) Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.

(2) Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:

1.

Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,

2.

Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,

3.

Stand des Verfahrens,

4.

gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und

5.

Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

(3) Die Mitteilung hat in einer der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern dieser nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Vermeidung paralleler Verfahren

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59a. (1) Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.

(2) Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:

1.

Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,

2.

Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,

3.

Stand des Verfahrens,

4.

gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und

5.

Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

(3) Die Mitteilung hat in einer der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern dieser nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Vermeidung paralleler Verfahren

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59a. (1) Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.

(2) Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:

1.

Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,

2.

Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,

3.

Stand des Verfahrens,

4.

gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und

5.

Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

(3) Die Mitteilung hat in einer der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern dieser nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.

Diese Bestimmung ist im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht anzuwenden (vgl. § 140 Abs. 13).

Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59b. Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates über ein dort geführtes Verfahren ein, so hat sie unverzüglich oder binnen der angegebenen Frist zu antworten, ob ein paralleles Verfahren geführt wird oder wurde, und gegebenenfalls zumindest folgende weitere Angaben zu machen:

1.

Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat, die zum Teil oder zur Gänze Gegenstand des parallelen Verfahrens im Inland ist,

2.

Angaben zum Stand des Verfahrens und

3.

Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59b. Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats – die in die deutsche Sprache übersetzt sein muss, sofern dieser Mitgliedstaat nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren – über ein dort geführtes Verfahren ein, so hat sie unverzüglich oder binnen der angegebenen Frist zu antworten, ob ein paralleles Verfahren geführt wird oder wurde, und gegebenenfalls zumindest folgende weitere Angaben zu machen:

1.

Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat, die zum Teil oder zur Gänze Gegenstand des parallelen Verfahrens im Inland ist,

2.

Angaben zum Stand des Verfahrens und

3.

Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

Abkürzung

EU-JZG

Aufnahme von Konsultationen

§ 59c. (1) Ergibt sich aus einem Vorgehen nach § 59a oder nach § 59b, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein paralleles Verfahren geführt wird, so hat die Staatsanwaltschaft Konsultationen mit der zuständigen Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates mit dem Ziel aufzunehmen, gegebenenfalls durch Übernahme der Strafverfolgung (§ 60 ARHG) oder Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung (§ 74 ARHG) eine effiziente Bearbeitung zu gewährleisten und nachteilige Folgen paralleler Verfahrensführung zu vermeiden. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann Eurojust um Unterstützung ersucht werden.

(2) Bis zum Abschluss der Konsultationen hat die Staatsanwaltschaft die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates über die wesentlichen Verfahrensschritte zu informieren, insbesondere das Verfahren beendigende Entscheidungen zu übermitteln und Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Informationen nachzukommen, soweit nicht österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet wären. In jedem Fall ist der Verfahrensausgang mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt

Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Allgemeine Voraussetzungen

§ 60. (1) Gemeinsame Ermittlungsgruppen zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen werden durch besondere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zweck und einen bestimmten Zeitraum gebildet. Zweck, Dauer und Zusammensetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe können im Einvernehmen aller beteiligten Mitgliedstaaten geändert werden.

(2) Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden,

1.

wenn in einem Ermittlungsverfahren eines Mitgliedstaats zur Aufklärung von Straftaten schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezug zu Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen sind;

2.

wenn mehrere Mitgliedstaaten Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten durchführen, die infolge des zu Grunde liegenden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich machen.

(3) Das Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem Mitgliedstaat gestellt werden und hat die im Formblatt Anhang IV angeführten Angaben zu enthalten.

Abkürzung

EU-JZG

Dritter Abschnitt

Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Allgemeine Voraussetzungen

§ 60. (1) Gemeinsame Ermittlungsgruppen zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen werden durch besondere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zweck und einen bestimmten Zeitraum gebildet. Zweck, Dauer und Zusammensetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe können im Einvernehmen aller beteiligten Mitgliedstaaten geändert werden.

(2) Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden,

1.

wenn in einem Ermittlungsverfahren eines Mitgliedstaats zur Aufklärung von Straftaten schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezug zu Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen sind;

2.

wenn mehrere Mitgliedstaaten Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten durchführen, die infolge des zu Grunde liegenden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich machen.

(3) Das Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem Mitgliedstaat gestellt werden und hat die im Formblatt Anhang IV angeführten Angaben zu enthalten.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0211]

Dritter Unterabschnitt

Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Allgemeine Voraussetzungen

§ 60. (1) Gemeinsame Ermittlungsgruppen zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen werden durch besondere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zweck und einen bestimmten Zeitraum gebildet. Zweck, Dauer und Zusammensetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe können im Einvernehmen aller beteiligten Mitgliedstaaten geändert werden.

(2) Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden,

1.

wenn in einem Ermittlungsverfahren eines Mitgliedstaats zur Aufklärung von Straftaten schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezug zu Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen sind;

2.

wenn mehrere Mitgliedstaaten Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten durchführen, die infolge des zu Grunde liegenden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich machen.

(3) Das Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem Mitgliedstaat gestellt werden und hat die im Formblatt Anhang IV angeführten Angaben zu enthalten.

Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland

§ 61. (1) Erweist sich in einem inländischen Strafverfahren die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe als erforderlich (§ 60 Abs. 2) und sollen im Inland Erhebungen durchgeführt werden, an denen die Beteiligung von Beamten anderer Mitgliedstaaten zweckmäßig ist, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft den in Betracht kommenden Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten im unmittelbaren Geschäftsverkehr die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorzuschlagen. Dieser Vorschlag hat auch an die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde zu ergehen, die weitere Mitglieder vorschlagen kann, und ist dem Leiter der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz sowie dem zu Eurojust entsandten nationalen Mitglied zur Kenntnis zu bringen.

(2) Über ein Ersuchen eines Mitgliedstaats um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe entscheidet der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

(3) Eine im Inland tätig werdende gemeinsame Ermittlungsgruppe ist vom Untersuchungsrichter zu leiten und organisatorisch zu unterstützen. Ihre Befugnisse richten sich nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.

(4) Personen, die nicht Vertreter der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sind, ist die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland zu gestatten, wenn alle Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe zustimmen und sonst die Voraussetzungen für eine Rechtshilfeleistung in Anwesenheit dieser Personen vorliegen. Der Leiter kann ausländische Beamte von der Anwesenheit bei bestimmten Ermittlungshandlungen ausschließen, wenn die Durchführung ansonsten erheblich erschwert oder der Erfolg gefährdet wäre.

Abkürzung

EU-JZG

Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland

§ 61. (1) Erweist sich in einem inländischen Strafverfahren die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe als erforderlich (§ 60 Abs. 2) und sollen im Inland Ermittlungen durchgeführt werden, an denen die Beteiligung von Beamten anderer Mitgliedstaaten zweckmäßig ist, so hat die Staatsanwaltschaft den in Betracht kommenden Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten im unmittelbaren Geschäftsverkehr die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorzuschlagen. Dieser Vorschlag hat auch an die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde zu ergehen, die weitere Mitglieder vorschlagen kann, und ist dem Leiter der Staatsanwaltschaft und dem zu Eurojust entsandten nationalen Mitglied zur Kenntnis zu bringen.

(2) Über ein Ersuchen eines Mitgliedstaats um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe entscheidet die Staatsanwaltschaft.

(3) Eine im Inland tätig werdende gemeinsame Ermittlungsgruppe ist von der Staatsanwaltschaft zu leiten und organisatorisch zu unterstützen. Ihre Befugnisse richten sich nach den im Inland geltenden Vorschriften über das Strafverfahren.

(4) Personen, die nicht Vertreter der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sind, ist die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland zu gestatten, wenn alle Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe zustimmen und sonst die Voraussetzungen für eine Rechtshilfeleistung in Anwesenheit dieser Personen vorliegen. Der Leiter kann ausländische Beamte von der Anwesenheit bei bestimmten Ermittlungshandlungen ausschließen, wenn die Durchführung ansonsten erheblich erschwert oder der Erfolg gefährdet wäre.

(5) Von Anordnungen auf Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland und deren Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu berichten.

Abkürzung

EU-JZG

Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland

§ 61. (1) Erweist sich in einem inländischen Strafverfahren die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe als erforderlich (§ 60 Abs. 2) und sollen im Inland Ermittlungen durchgeführt werden, an denen die Beteiligung von Beamten anderer Mitgliedstaaten zweckmäßig ist, so hat die Staatsanwaltschaft den in Betracht kommenden Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten im unmittelbaren Geschäftsverkehr die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorzuschlagen. Dieser Vorschlag hat auch an die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde zu ergehen, die weitere Mitglieder vorschlagen kann, und ist dem Leiter der Staatsanwaltschaft und dem zu Eurojust entsandten nationalen Mitglied zur Kenntnis zu bringen.

(2) Über ein Ersuchen eines Mitgliedstaats um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe entscheidet die Staatsanwaltschaft.

(3) Eine im Inland tätig werdende gemeinsame Ermittlungsgruppe ist von der Staatsanwaltschaft zu leiten und organisatorisch zu unterstützen. Ihre Befugnisse richten sich nach den im Inland geltenden Vorschriften über das Strafverfahren.

(4) Personen, die nicht Vertreter der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sind, ist die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland zu gestatten, wenn alle Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe zustimmen und sonst die Voraussetzungen für eine Rechtshilfeleistung oder die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Anwesenheit dieser Personen vorliegen. Der Leiter kann ausländische Beamte von der Anwesenheit bei bestimmten Ermittlungshandlungen ausschließen, wenn die Durchführung ansonsten erheblich erschwert oder der Erfolg gefährdet wäre.

(5) Von Anordnungen auf Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland und deren Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu berichten.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0211]

Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland

§ 61. (1) Erweist sich in einem inländischen Strafverfahren die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe als erforderlich (§ 60 Abs. 2) und sollen im Inland Ermittlungen durchgeführt werden, an denen die Beteiligung von Beamten anderer Mitgliedstaaten zweckmäßig ist, so hat die Staatsanwaltschaft den in Betracht kommenden Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten im unmittelbaren Geschäftsverkehr die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorzuschlagen. Dieser Vorschlag hat auch an die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde zu ergehen, die weitere Mitglieder vorschlagen kann, und ist dem Leiter der Staatsanwaltschaft und dem zu Eurojust entsandten nationalen Mitglied zur Kenntnis zu bringen.

(2) Über ein Ersuchen eines Mitgliedstaats um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe entscheidet die Staatsanwaltschaft.

(3) Eine im Inland tätig werdende gemeinsame Ermittlungsgruppe ist von der Staatsanwaltschaft zu leiten und organisatorisch zu unterstützen. Ihre Befugnisse richten sich nach den im Inland geltenden Vorschriften über das Strafverfahren.

(4) Personen, die nicht Vertreter der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sind, ist die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland zu gestatten, wenn alle Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe zustimmen und sonst die Voraussetzungen für eine Rechtshilfeleistung oder die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Anwesenheit dieser Personen vorliegen. Der Leiter kann ausländische Beamte von der Anwesenheit bei bestimmten Ermittlungshandlungen ausschließen, wenn die Durchführung ansonsten erheblich erschwert oder der Erfolg gefährdet wäre.

(5) Von Anordnungen auf Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland und deren Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu berichten.

(6) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EU-JZG

Informationsaustausch

§ 62. (1) Die im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland erlangten Informationen dürfen von den Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten in dem Umfang verwendet werden, in dem sie auch durch Rechtshilfe hätten erlangt werden können.

(2) Soweit die Rechtsvorschriften jenes Staats, in dem die gemeinsame Ermittlungsgruppe tätig geworden ist, nichts anderes bestimmen, dürfen von einem österreichischen Mitglied im Ausland rechtmäßig erlangte Informationen, die den österreichischen Justizbehörden nicht anderweitig zugänglich sind, nur für die Zwecke, für welche die Gruppe gebildet wurde, sowie zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden.

(3) Zur Verwendung der von einem österreichischen Mitglied im Ausland erlangten Informationen zu anderen als in Abs. 2 genannten Zwecken und Verfahren ist die vorherige Zustimmung jenes Mitgliedstaats einzuholen, in dem die Informationen erlangt worden sind.

Abkürzung

EU-JZG

[CELEX-Nr.: 32022L0211]

Informationsaustausch

§ 62. (1) Die im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland erlangten Informationen dürfen von den Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten in dem Umfang verwendet werden, in dem sie auch durch Rechtshilfe oder Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung hätten erlangt werden können.

(2) Soweit die Rechtsvorschriften jenes Staats, in dem die gemeinsame Ermittlungsgruppe tätig geworden ist, nichts anderes bestimmen, dürfen von einem österreichischen Mitglied im Ausland rechtmäßig erlangte Informationen, die den österreichischen Justizbehörden nicht anderweitig zugänglich sind, nur für die Zwecke, für welche die Gruppe gebildet wurde, sowie zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden.

(3) Zur Verwendung der von einem österreichischen Mitglied im Ausland erlangten Informationen zu anderen als in Abs. 2 genannten Zwecken und Verfahren ist die vorherige Zustimmung jenes Mitgliedstaats einzuholen, in dem die Informationen erlangt worden sind.

Dritter Abschnitt

Eurojust

Aufgaben und Ziele

§ 63. (1) Eurojust ist insbesondere zuständig für Taten, die von Art. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998, erfasst sind oder die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften berühren, Computerkriminalität, Betrug, Bestechung, Geschenkannahme, Geldwäscherei, Taten gegen die Umwelt, kriminelle Vereinigungen sowie mit solchen Taten im Zusammenhang stehende Taten.

(2) Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,

1.

die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden fördern,

2.

die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Bereich der Rechtshilfe, Auslieferung und Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verbessern und

3.

durch andere Unterstützung die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen erhöhen.

Dritter Abschnitt

Eurojust

Aufgaben und Ziele

§ 63. (1) Die Ziele, Zuständigkeiten, Aufgaben, innere Organisation und Arbeitsweise von Eurojust ergeben sich aus dem Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2002/63, 1, in der Fassung des Beschlusses 2009/426/JI zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2009/138, 14. Eurojust handelt durch seine nationalen Mitglieder oder das Kollegium.

(2) Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,

1.

die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden fördern,

2.

die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz verbessern und

3.

durch andere Unterstützung die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen erhöhen.

(3) In Fällen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, in denen

1.

Ersuchen des Drittstaates an die österreichischen und an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder

2.

Ersuchen einer österreichischen und einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates an den Drittstaat

Abkürzung

EU-JZG

Vierter Abschnitt

Eurojust

Aufgaben und Ziele

§ 63. (1) Die Ziele, Zuständigkeiten, Aufgaben, innere Organisation und Arbeitsweise von Eurojust ergeben sich aus dem Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2002/63, 1, in der Fassung des Beschlusses 2009/426/JI zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2009/138, 14. Eurojust handelt durch seine nationalen Mitglieder oder das Kollegium.

(2) Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,

1.

die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden fördern,

2.

die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz verbessern und

3.

durch andere Unterstützung die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen erhöhen.

(3) In Fällen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, in denen

1.

Ersuchen des Drittstaates an die österreichischen und an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder

2.

Ersuchen einer österreichischen und einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates an den Drittstaat

gerichtet sind, setzt die Koordinierung der Zusammenarbeit durch Eurojust die Zustimmung der Bundesministerin für Justiz voraus.

Abkürzung

EU-JZG

Vierter Unterabschnitt

Eurojust

Aufgaben und Ziele

§ 63. (1) Die Ziele, Zuständigkeiten, Aufgaben, innere Organisation und Arbeitsweise von Eurojust ergeben sich aus dem Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2002/63, 1, in der Fassung des Beschlusses 2009/426/JI zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2009/138, 14. Eurojust handelt durch seine nationalen Mitglieder oder das Kollegium.

(2) Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,

1.

die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden fördern,

2.

die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz verbessern und

3.

durch andere Unterstützung die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen erhöhen.

(3) In Fällen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, in denen

1.

Ersuchen des Drittstaates an die österreichischen und an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder

2.

Ersuchen einer österreichischen und einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates an den Drittstaat

gerichtet sind, setzt die Koordinierung der Zusammenarbeit durch Eurojust die Zustimmung der Bundesministerin für Justiz voraus.

Abkürzung

EU-JZG

Vierter Unterabschnitt

Eurojust

Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727

§ 63. Dieser Unterabschnitt dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727.

Nationales Mitglied

§ 64. (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein nationales Mitglied und erforderlichenfalls auch einen Stellvertreter zu Eurojust zu entsenden (§ 39a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979). Diese müssen im Zeitpunkt ihrer Entsendung Richter oder Staatsanwalt des Dienststandes sein.

(2) Das nationale Mitglied unterliegt bei seiner Aufgabenerfüllung bei Eurojust den fachlichen Weisungen des Bundesministers für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften.

(3) Das nationale Mitglied ist berechtigt, im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit österreichischen Behörden, insbesondere mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den Sicherheitsbehörden, jene Informationen einzuholen, die zu Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können, und mit Einrichtungen der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten solche Informationen auszutauschen.

Abkürzung

EU-JZG

Nationales Mitglied

§ 64. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat ein nationales Mitglied und einen Stellvertreter zu Eurojust zu entsenden (§ 39a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979). Diese müssen Richter oder Staatsanwälte des Dienststandes sein. Die Funktionsdauer des nationalen Mitglieds beträgt zumindest vier Jahre. Neuerliche Entsendungen sind zulässig. Wird das nationale Mitglied zum Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust gewählt, währt die Funktionsdauer zumindest solange, als es die Amtszeit erfordert. Eine vorzeitige Beendigung der Entsendung ist nur nach begründeter Mitteilung an den Rat der Europäischen Union zulässig.

(2) Das nationale Mitglied und sein Stellvertreter unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den fachlichen Weisungen der Bundesministerin für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften; der Stellvertreter darüber hinaus auch jenen des nationalen Mitgliedes.

(3) Das nationale Mitglied ist berechtigt,

1.

im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit österreichischen Behörden, insbesondere mit den Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie den Sicherheitsbehörden, jene Informationen einzuholen, die zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können;

2.

innerhalb Eurojusts, insbesondere mit anderen nationalen Mitgliedern, und mit Einrichtungen der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten solche Informationen auszutauschen;

3 die justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz zu erleichtern und diesbezügliche Ersuchen zu empfangen, zu übermitteln, zu überwachen oder zusätzliche Informationen zu diesen zu erteilen.

(4) Das nationale Mitglied kann die zuständige österreichische Justizbehörde ersuchen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, andere prozessuale Verfügungen zu treffen, die Strafverfolgung zu übernehmen oder die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, eine Koordinierung mit der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates vorzunehmen, an einem Koordinierungstreffen teilzunehmen, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu bilden oder bestimmte Informationen zu übermitteln; das Ersuchen ist zu begründen.

(5) Das nationale Mitglied ist im Rahmen der Befugnisse der Staatsanwaltschaften in Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft berechtigt, für diese

1.

Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz zu stellen, zu ergänzen oder zu erledigen;

2.

Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen, soweit sie im Rahmen eines von Eurojust einberufenen Koordinierungstreffens, zu dem die zuständige Justizbehörde eingeladen war, erforderlich erachtet wurden.

(6) Bei Gefahr im Verzug ist das nationale Mitglied weiters berechtigt, eine kontrollierte Lieferung (§§ 71 f) anzuordnen und im Rahmen der Befugnisse der Staatsanwaltschaften Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates zu erledigen. Die zuständige Staatsanwaltschaft ist unverzüglich von der Anordnung oder Erledigung in Kenntnis zu setzen.

(7) Das nationale Mitglied kann im Namen von Eurojust an der Bildung und der Tätigkeit einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe (§§ 60 ff) teilnehmen.

Abkürzung

EU-JZG

Nationales Mitglied

§ 64. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat ein nationales Mitglied, einen Stellvertreter und einen Assistenten zu Eurojust zu entsenden (§ 39a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979).

(2) Das nationale Mitglied, sein Stellvertreter und der Assistent unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den fachlichen Weisungen der Bundesministerin für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften; der Stellvertreter und der Assistent darüber hinaus auch jenen des nationalen Mitgliedes.

(3) Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse nach Artikel 8 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 im Rahmen der Zuständigkeit und Aufgaben der Staatsanwaltschaft, wie sie in der StPO vorgesehen sind, aus. Erstattet das nationale Mitglied nach Artikel 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727 einen Vorschlag, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft diesen unverzüglich zu behandeln.

(4) Das nationale Mitglied hat im Umfang der Aufgaben der Staatsanwaltschaft Zugang zu den innerstaatlichen automationsunterstützten Datenverarbeitungen; in diesem Umfang dürfen verarbeitete Daten an das nationale Mitglied übermittelt oder von diesem abgefragt werden.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch Art. 4 Z 36, BGBl. I Nr. 20/2020)

Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz

§ 65. (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein aus dem Kreis der Richter des Dienststandes auszuwählendes Mitglied für die gemeinsame Kontrollinstanz zur Überwachung der Tätigkeiten von Eurojust bei der Verarbeitung personenbezogener Daten namhaft zu machen. Das Mitglied ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig.

(2) Die Funktionsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Namhaftmachung beim Generalsekretariat des Rates und bei Eurojust. Eine abermalige Namhaftmachung ist zulässig. Ist das Mitglied am Ende seiner Funktionsdauer ständiges Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz, verlängert sich seine Funktionsdauer bis zu seinem Ausscheiden als ständiges Mitglied. Nach dem Ende der Funktionsdauer bleibt das Mitglied für die Behandlung jener Beschwerden zuständig, an deren Überprüfung es zuvor teilgenommen hat. Vor Ablauf der Funktionsdauer kann das Mitglied gegen seinen Willen nur unter den Voraussetzungen für eine Versetzung, eine Suspendierung oder einen Amtsverlust nach dem Richterdienstgesetz und nach dem darin vorgesehenen Verfahren abberufen werden.

Abkürzung

EU-JZG

Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz

§ 65. (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein aus dem Kreis der Richter des Dienststandes auszuwählendes Mitglied für die gemeinsame Kontrollinstanz zur Überwachung der Tätigkeiten von Eurojust bei der Verarbeitung personenbezogener Daten namhaft zu machen. Das Mitglied ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig.

(2) Die Funktionsdauer beträgt drei Jahre, gerechnet vom Tag der Namhaftmachung beim Generalsekretariat des Rates und bei Eurojust. Eine abermalige Namhaftmachung ist zulässig. Ist das Mitglied am Ende seiner Funktionsdauer ständiges Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz, verlängert sich seine Funktionsdauer bis zu seinem Ausscheiden als ständiges Mitglied. Nach dem Ende der Funktionsdauer bleibt das Mitglied für die Behandlung jener Beschwerden zuständig, an deren Überprüfung es zuvor teilgenommen hat. Vor Ablauf der Funktionsdauer kann das Mitglied gegen seinen Willen nur unter den Voraussetzungen für eine Versetzung, eine Suspendierung oder einen Amtsverlust nach dem Richterdienstgesetz und nach dem darin vorgesehenen Verfahren abberufen werden.

Abkürzung

EU-JZG

Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust

§ 65. Die Erteilung der Zustimmung zu einer Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten (Art. 47 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727), die zuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, obliegt der zuständigen Justizbehörde.

Ersuchen an Eurojust

§ 66. Eine österreichische Justizbehörde kann sich im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das nationale Mitglied wenden und Ersuchen um Unterstützung nach Maßgabe der Zuständigkeit von Eurojust stellen. Sicherheitsbehörden haben Ersuchen im Wege der zuständigen Justizbehörde zu stellen.

Weitergabe von Informationen

§ 67. Das nationale Mitglied darf an Eurojust und andere nationale Mitglieder Informationen in jenem Umfang weitergeben, in dem die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen nach den geltenden österreichischen Bestimmungen und völkerrechtlichen Vereinbarungen zulässig ist.

Abkürzung

EU-JZG

Verständigungspflichten

§ 67. (1) Während der Dauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringung der Anklage das Gericht, das nationale Mitglied schriftlich und ohne unnötige Verzögerung zu verständigen:

1.

von der Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und über deren Ergebnis;

2.

wenn Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden und:

a)

die zugrundeliegende Tat im ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und folgende Taten betrifft:

aa) Menschenhandel,

bb) sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,

cc) Handel mit Suchtgiften oder neuen psychoaktiven Substanzen,

dd) Handel mit Feuerwaffen oder Teilen davon oder Munition,

ee) Korruption,

ff) Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union,

gg) Geldfälschung,

hh) Geldwäsche,

ii) Angriffe auf Informationssysteme;

b)

der Verdacht besteht, dass die Tat unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung erfolgte oder

c)

der Verdacht besteht, dass die Tat gravierende länderübergreifende Ausmaße oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union hat oder von der Tat weitere Mitgliedstaaten betroffen sind;

3.

vom Auftreten oder wahrscheinlichen Auftreten von parallelen Verfahren (§ 59a Abs. 1);

4.

von der Anordnung einer kontrollierten Lieferung, die mindestens drei Staaten, davon mindestens zwei Mitgliedstaaten, betrifft;

5.

von wiederholten Weigerungen, bestimmte Ersuchen zu erledigen, oder sonst vermehrt auftretenden Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit mit einem bestimmten Mitgliedstaat.

(2) Die Pflicht zur Verständigung entfällt, soweit dadurch österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

(3) Die Verständigungen enthalten zumindest den in Anhang XIV vorgesehenen Mindestinhalt. Von Eurojust zu diesem Zweck erstellte Formblätter sind von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwenden.

Abkürzung

EU-JZG

Verständigungspflichten

§ 67. (1) Die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1727 vorgesehenen Verständigungspflichten sind für die Dauer des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft und nach Einbringung der Anklage vom Gericht wahrzunehmen.

(2) Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.

(3) Können die in § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.

Abkürzung

EU-JZG

Verständigungspflichten

§ 67. (1) Die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1727 vorgesehenen Verständigungspflichten sind für die Dauer des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft und nach Einbringung der Anklage vom Gericht wahrzunehmen.

(2) Die in Art. 21a der Verordnung (EU) 2018/1727 angeordneten Verständigungen wegen Taten nach den §§ 278b bis 278g und 282a StGB sind von der Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaften haben dieser die dafür erforderlichen Informationen gemäß § 8 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zu übermitteln.

(3) Können die in § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.

Ersuchen von Eurojust

§ 68. (1) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem begründeten Ersuchen des Kollegiums von Eurojust um Übernahme oder Übertragung der Strafverfolgung, um Vornahme einer Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder um Übermittlung von erforderlichen Informationen nicht stattzugeben, so ist nach § 8 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, vorzugehen. Das Gericht hat eine solche Ablehnung mit Beschluss auszusprechen, gegen den der Staatsanwaltschaft die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zusteht. Eine rechtskräftige Ablehnung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.

(2) Die Ablehnung eines Ersuchens ist gegenüber Eurojust immer zu begründen, sofern dies nicht österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder den Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.

Abkürzung

EU-JZG

Ersuchen von Eurojust

§ 68. (1) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem begründeten Ersuchen des Kollegiums von Eurojust um Übernahme oder Übertragung der Strafverfolgung, um Vornahme einer Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder um Übermittlung von erforderlichen Informationen nicht stattzugeben, so ist nach § 8 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, vorzugehen. Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine solche Ablehnung mit Beschluss auszusprechen. Eine rechtskräftige Ablehnung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.

(2) Die Ablehnung eines Ersuchens ist gegenüber Eurojust immer zu begründen, sofern dies nicht österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder den Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.

Abkürzung

EU-JZG

Behandlung von Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust

§ 68. (1) Ersuchen des nationalen Mitgliedes (§ 64 Abs. 4) oder des Kollegiums von Eurojust sowie Stellungnahmen des Kollegiums von Eurojust sind ohne unnötige Verzögerung zu behandeln. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem Ersuchen oder einer Stellungnahme nicht stattzugeben, so ist nach § 8 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, vorzugehen. Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine solche Ablehnung mit Beschluss auszusprechen. Eine rechtskräftige Ablehnung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.

(2) Die Ablehnung eines Ersuchens oder einer Stellungnahme ist zu begründen. Würden jedoch durch die Begründung österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet, so ist anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, dass operative Gründe für die Ablehnung vorliegen.

Abkürzung

EU-JZG

Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

§ 68a. (1) Am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem nehmen folgende Anlauf- und Kontaktstellen teil:

1.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle,

2.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Anlaufstelle für das EJN und die in den Sprengeln der Oberstaatsanwaltschaften eingerichteten weiteren Kontaktstellen des EJN (§ 70),

3.

die im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen,

4.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Kontaktstelle des Netzes Gemeinsamer Ermittlungsgruppen,

5.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Anlaufstelle nach dem Beschluss 2002/494/JI zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, ABl. L 2002/167, 1,

6.

die im Bundeskriminalamt eingerichtete Kontaktstelle nach dem Beschluss 2007/845/JI über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten, ABl. L 2008/301, 3 und

7.

die in der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (§ 20a StPO) und im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eingerichteten Kontaktstellen nach dem Beschluss 2008/852/JI über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung, ABl. L 2008/301, 38.

(2) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem unterstützt Eurojust bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Förderung einer Form der Verständigung (§ 67), die sicher ist und die Aufnahme in das bei Eurojust eingerichtete Fallbearbeitungssystem ermöglicht, oder durch Mitwirkung an der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Eurojust und dem EJN.

(3) Die Tätigkeit des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems wird von der nationalen Eurojust-Anlaufstelle im Bundesministerium für Justiz sichergestellt.

(4) Den justiziellen Anlauf- und Kontaktstellen ist Zugang zu dem bei Eurojust eingerichteten Fallbearbeitungssystem zu verschaffen.

Abkürzung

EU-JZG

Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

§ 68a. Am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem nehmen folgende Anlauf- und Kontaktstellen teil:

1.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle,

2.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Anlaufstelle für das EJN und die in den Sprengeln der Oberstaatsanwaltschaften eingerichteten weiteren Kontaktstellen des EJN (§ 70),

3.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen,

4.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Kontaktstelle des Netzes Gemeinsamer Ermittlungsgruppen,

5.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Anlaufstelle nach dem Beschluss 2002/494/JI zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, ABl. L 2002/167, 1,

6.

die im Bundeskriminalamt eingerichtete Kontaktstelle nach dem Beschluss 2007/845/JI über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten, ABl. L 2008/301, 3 und

7.

die in der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (§ 20a StPO) und im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eingerichteten Kontaktstellen nach dem Beschluss 2008/852/JI über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung, ABl. L 2008/301, 38.

Vierter Abschnitt

Europäisches Justizielles Netz

Aufgaben und Ziele

§ 69. Das Europäische Justizielle Netz (EJN) dient der Erleichterung des unmittelbaren Behördenverkehrs und der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden der Mitgliedstaaten durch aktive Vermittlung und Herstellung von direkten Kontakten unter Einschaltung der zuständigen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten.

Vierter Abschnitt

Europäisches Justizielles Netz

Aufgaben und Ziele

§ 69. Das Europäische Justizielle Netz (EJN) dient der Erleichterung des unmittelbaren Behördenverkehrs und der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden der Mitgliedstaaten durch aktive Vermittlung und Herstellung von direkten Kontakten unter Einschaltung der zuständigen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten. Das EJN besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen. Darüber hinaus ergeben sich Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des EJN aus dem Beschluss 2008/976/JI über das Europäische Justizielle Netz, ABl. L 2008/348, 130.

Abkürzung

EU-JZG

Fünfter Abschnitt

Europäisches Justizielles Netz

Aufgaben und Ziele

§ 69. Das Europäische Justizielle Netz (EJN) dient der Erleichterung des unmittelbaren Behördenverkehrs und der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden der Mitgliedstaaten durch aktive Vermittlung und Herstellung von direkten Kontakten unter Einschaltung der zuständigen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten. Das EJN besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen. Darüber hinaus ergeben sich Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des EJN aus dem Beschluss 2008/976/JI über das Europäische Justizielle Netz, ABl. L 2008/348, 130.

Abkürzung

EU-JZG

Fünfter Unterabschnitt

Europäisches Justizielles Netz

Aufgaben und Ziele

§ 69. Das Europäische Justizielle Netz (EJN) dient der Erleichterung des unmittelbaren Behördenverkehrs und der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden der Mitgliedstaaten durch aktive Vermittlung und Herstellung von direkten Kontakten unter Einschaltung der zuständigen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten. Das EJN besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen. Darüber hinaus ergeben sich Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des EJN aus dem Beschluss 2008/976/JI über das Europäische Justizielle Netz, ABl. L 2008/348, 130.

Einrichtung von Kontaktstellen

§ 70. (1) Bei den Gerichtshöfen erster Instanz am Sitz der Oberlandesgerichte und beim Bundesministerium für Justiz werden Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes eingerichtet.

(2) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben dem Bundesministerium für Justiz jeweils Richter bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle geeignet sind. Die Namhaftmachung der österreichischen Kontaktstellen beim Europäischen Justiziellen Netz erfolgt durch den Bundesminister für Justiz.

(3) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Kontaktstellen in ihrer Arbeit zu unterstützen und sich der Kontaktstellen zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere zur Einholung kurzer Auskünfte über die ausländische Rechtslage sowie von Informationen über den Fortgang ausländischer Straf- und Rechtshilfeverfahren zu bedienen, soweit diese Auskünfte nicht im unmittelbaren Behördenverkehr mit der befassten ausländischen Behörde erlangt werden konnten.

Abkürzung

EU-JZG

Einrichtung von Kontaktstellen

§ 70. (1) Bei den Staatsanwaltschaften am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft oder bei den Landesgerichten am Sitz der Oberlandesgerichte und beim Bundesministerium für Justiz werden Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes eingerichtet.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften und die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben dem Bundesministerium für Justiz jeweils Staatsanwälte oder Richter bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle geeignet sind. Die Namhaftmachung der österreichischen Kontaktstellen beim Europäischen Justiziellen Netz erfolgt durch den Bundesminister für Justiz.

(3) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Kontaktstellen in ihrer Arbeit zu unterstützen und sich der Kontaktstellen zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere zur Einholung kurzer Auskünfte über die ausländische Rechtslage sowie von Informationen über den Fortgang ausländischer Straf- und Rechtshilfeverfahren zu bedienen, soweit diese Auskünfte nicht im unmittelbaren Behördenverkehr mit der befassten ausländischen Behörde erlangt werden konnten.

Abkürzung

EU-JZG

Einrichtung von Kontaktstellen

§ 70. (1) Bei den Staatsanwaltschaften am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft und beim Bundesministerium für Justiz werden Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes eingerichtet.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften haben dem Bundesministerium für Justiz Staatsanwälte bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle geeignet sind. Die Namhaftmachung der österreichischen Kontaktstellen beim Europäischen Justiziellen Netz erfolgt durch den Bundesminister für Justiz.

(3) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Kontaktstellen in ihrer Arbeit zu unterstützen und sich der Kontaktstellen zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere zur Einholung kurzer Auskünfte über die ausländische Rechtslage sowie von Informationen über den Fortgang ausländischer Straf- und Rechtshilfeverfahren zu bedienen, soweit diese Auskünfte nicht im unmittelbaren Behördenverkehr mit der befassten ausländischen Behörde erlangt werden konnten.

Fünfter Abschnitt

Kontrollierte Lieferung

Allgemeiner Grundsatz

§ 71. Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet, ohne dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet wäre, nach § 34 Abs. 1 StPO vorzugehen.

Abkürzung

EU-JZG

Fünfter Abschnitt

Kontrollierte Lieferung

Allgemeiner Grundsatz

§ 71. Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen.

Abkürzung

EU-JZG

Sechster Abschnitt

Kontrollierte Lieferung

Allgemeiner Grundsatz

§ 71. Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen.

Abkürzung

EU-JZG

Sechster Unterabschnitt

Kontrollierte Lieferung

Allgemeiner Grundsatz

§ 71. Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von Gegenständen aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 72. (1) Zur Entscheidung über eine kontrollierte Lieferung durch Österreich ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll.

(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder im Einvernehmen mit einem anderen Mitgliedstaat ist eine kontrollierte Lieferung durch Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat zu bewilligen, wenn

1.

die der kontrollierten Lieferung oder dem ausländischen Strafverfahren zu Grunde liegenden Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls erfüllen, und

2.

durch die kontrollierte Lieferung die Aufklärung solcher Straftaten oder die Ausforschung eines an der Begehung der strafbaren Handlungen nicht bloß untergeordnet Beteiligten gefördert wird.

(3) Eine kontrollierte Lieferung ist zu untersagen, wenn

1.

sie wegen der besonderen Beschaffenheit der Waren oder der Tätergruppe eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person bewirken könnte,

2.

sie gegen § 25 StPO verstoßen würde, oder

3.

die weitere Überwachung des Transports sowie ein Zugriff im anderen Staat nicht sichergestellt erscheint.

(4) Die kontrollierte Lieferung durch das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen und zu leiten. Sie ist so zu gestalten, dass ein Zugriff auf die Verdächtigen und die Waren jederzeit möglich ist. Die Durchführung einer kontrollierten Lieferung durch oder in Begleitung von Beamten ist nur unter Beachtung der Grundsätze des § 25 StPO zu bewilligen.

(5) Nach Abschluss der kontrollierten Lieferung hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob Anlass besteht, jenen Staat, in dem die Verdächtigen betreten wurden, um die Übernahme der Strafverfolgung zu ersuchen.

Abkürzung

EU-JZG

Zuständigkeit und Verfahren

§ 72. (1) Zur Entscheidung über eine kontrollierte Lieferung durch Österreich ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll. Bestehen keine Anhaltspunkte im Hinblick auf den Ort des geplanten Grenzübertritts, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Die Kriminalpolizei hat die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich von einer geplanten kontrollierten Lieferung zu verständigen.

(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder im Einvernehmen mit einem anderen Mitgliedstaat ist eine kontrollierte Lieferung durch Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat zu bewilligen, wenn

1.

die der kontrollierten Lieferung oder dem ausländischen Strafverfahren zu Grunde liegenden Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls erfüllen, und

2.

durch die kontrollierte Lieferung die Aufklärung solcher Straftaten oder die Ausforschung eines an der Begehung der strafbaren Handlungen nicht bloß untergeordnet Beteiligten gefördert wird.

(3) Eine kontrollierte Lieferung ist zu untersagen, wenn

1.

sie wegen der besonderen Beschaffenheit der Waren oder der Tätergruppe eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person bewirken könnte,

2.

sie gegen § 5 Abs. 3 StPO verstoßen würde, oder

3.

die weitere Überwachung des Transports sowie ein Zugriff im anderen Staat nicht sichergestellt erscheint.

(4) Die kontrollierte Lieferung durch das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen und zu leiten. Sie ist so zu gestalten, dass ein Zugriff auf die Verdächtigen und die Waren jederzeit möglich ist. Die Durchführung einer kontrollierten Lieferung durch oder in Begleitung von Beamten ist nur unter Beachtung der Grundsätze des § 5 Abs. 3 StPO zu bewilligen.

(5) Nach Abschluss der kontrollierten Lieferung hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob Anlass besteht, jenen Staat, in dem die Verdächtigen betreten wurden, um die Übernahme der Strafverfolgung zu ersuchen.

Sechster Abschnitt

Verdeckte Ermittlungen

Voraussetzungen

§ 73. (1) Der Einsatz eines verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten eines Mitgliedstaats im Inland ist nur auf Grund einer vor Beginn des Einsatzes erteilten Bewilligung jenes Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll, und nur auf Grund eines Ersuchens einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats zulässig, die diesen Einsatz in einem bereits eingeleiteten Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren bewilligt hat.

(2) Der Einsatz eines ausländischen verdeckten Ermittlers im Inland ist zu bewilligen, wenn

1.

die dem ausländischen Strafverfahren zu Grunde liegenden Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls erfüllen, und

2.

die Aufklärung der Taten ohne die geplanten Ermittlungshandlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Der Einsatz darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung seines Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung Erfolg haben werde. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Durchführung wegfallen oder der Zweck der Ermittlungshandlungen nicht mehr erreicht wird oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, ist der Einsatz sofort zu beenden.

Abkürzung

EU-JZG

Sechster Abschnitt

Verdeckte Ermittlungen

Voraussetzungen

§ 73. (1) Der Einsatz eines verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten eines Mitgliedstaats im Inland ist nur auf Grund einer vor Beginn des Einsatzes erfolgten Anordnung jener Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll, und nur auf Grund eines Ersuchens einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats zulässig, die diesen Einsatz in einem bereits eingeleiteten Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren bewilligt hat.

(2) Der Einsatz eines ausländischen verdeckten Ermittlers im Inland ist anzuordnen, wenn

1.

die dem ausländischen Strafverfahren zu Grunde liegenden Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls erfüllen, und

2.

die Aufklärung der Taten ohne die geplanten Ermittlungshandlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Der Einsatz darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung seines Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung Erfolg haben werde. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Durchführung wegfallen oder der Zweck der Ermittlungshandlungen nicht mehr erreicht wird oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, ist der Einsatz sofort zu beenden.

Abkürzung

EU-JZG

Siebenter Abschnitt

Verdeckte Ermittlungen

Voraussetzungen

§ 73. (1) Der Einsatz eines verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten eines Mitgliedstaats im Inland ist nur auf Grund einer vor Beginn des Einsatzes erfolgten Anordnung jener Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll, und nur auf Grund eines Ersuchens einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats zulässig, die diesen Einsatz in einem bereits eingeleiteten Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren bewilligt hat.

(2) Der Einsatz eines ausländischen verdeckten Ermittlers im Inland ist anzuordnen, wenn

1.

die dem ausländischen Strafverfahren zu Grunde liegenden Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls erfüllen, und

2.

die Aufklärung der Taten ohne die geplanten Ermittlungshandlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Der Einsatz darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung seines Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung Erfolg haben werde. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Durchführung wegfallen oder der Zweck der Ermittlungshandlungen nicht mehr erreicht wird oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, ist der Einsatz sofort zu beenden.

Abkürzung

EU-JZG

Siebenter Unterabschnitt

Verdeckte Ermittlungen

Voraussetzungen

§ 73. (1) Der Einsatz eines verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten eines Mitgliedstaats im Inland ist nur auf Grund einer vor Beginn des Einsatzes erfolgten Anordnung jener Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll, und nur auf Grund eines Ersuchens einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats zulässig, die diesen Einsatz in einem bereits eingeleiteten Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren bewilligt hat.

(2) Der Einsatz eines ausländischen verdeckten Ermittlers im Inland ist anzuordnen, wenn

1.

die dem ausländischen Strafverfahren zu Grunde liegenden Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls erfüllen, und

2.

die Aufklärung der Taten ohne die geplanten Ermittlungshandlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Der Einsatz darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung seines Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung Erfolg haben werde. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Durchführung wegfallen oder der Zweck der Ermittlungshandlungen nicht mehr erreicht wird oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, ist der Einsatz sofort zu beenden.

Durchführung der verdeckten Ermittlung

§ 74. (1) Der ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. Dieser Behörde ist der Beschluss über die Bewilligung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, BGBl. II Nr. 256/1998, zu übermitteln.

(2) Der verdeckte Ermittler hat die österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere § 25 StPO zu beachten und allen Anordnungen österreichischer Behörden Folge zu leisten. Die näheren Bedingungen seines Einsatzes sowie die erteilten Anordnungen (Abs. 1) sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in den bewilligenden Beschluss des Gerichts aufzunehmen.

(3) Der verdeckte Ermittler ist berechtigt, Informationen zu sammeln und Kontakt zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen. Ergibt sich im Rahmen der verdeckten Ermittlung der Verdacht neuer Straftaten, so hat der verdeckte Ermittler ehest möglich, jedoch unter Bedachtnahme auf seine eigene Sicherheit und den Fortgang der Ermittlungen, Anzeige (§§ 24, 84 Abs. 3 StPO) an die den Einsatz leitende Behörde zu erstatten. Die durch den Einsatz erlangten Ermittlungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, der dem bewilligenden Gericht vorzulegen ist; darin ist auch auszuführen, welche Scheingeschäfte der verdeckte Ermittler vorgenommen hat.

(4) Soweit es für die Aufklärung der Straftat unerlässlich ist, ist der verdeckte Ermittler berechtigt, Urkunden, die über seine Identität als Beamter täuschen, im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen. Ein solcher Gebrauch ist zu dokumentieren. Wohnungen oder andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Dieses Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.

(5) Die Vornahme eines Scheingeschäftes, das ist der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten durch einen verdeckten Ermittler, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist, ist nur zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) und nur insoweit zulässig, als dadurch weder der Beschuldigte noch andere Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat verleitet werden (§ 25 StPO).

Abkürzung

EU-JZG

Durchführung der verdeckten Ermittlung

§ 74. (1) Der ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. Die Staatsanwaltschaft hat dieser Behörde die Anordnung einer verdeckten Ermittlung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, BGBl. II Nr. 256/1998, zu übermitteln.

(2) Der verdeckte Ermittler darf nur auf Grund der österreichischen Gesetze handeln. Er hat das Prinzip der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) zu wahren. Eine Tatprovokation (§ 5 Abs. 3 StPO) ist unzulässig. Die näheren Bedingungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in die Anordnung der Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Sie sind ebenso wie Auskünfte und Mitteilungen, die durch die verdeckte Ermittlung erlangt werden, in einem Bericht (§ 100 StPO) oder einem Amtsvermerk (§ 95 StPO) festzuhalten.

(3) Der verdeckte Ermittler ist berechtigt, Informationen zu sammeln und Kontakt zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen. Ergibt sich im Rahmen der verdeckten Ermittlung der Verdacht neuer Straftaten, so hat der verdeckte Ermittler ehest möglich, jedoch unter Bedachtnahme auf seine eigene Sicherheit und den Fortgang der Ermittlungen, Anzeige (§§ 2 Abs. 1, 78 Abs. 1 StPO) an die den Einsatz leitende Behörde zu erstatten. Die durch den Einsatz erlangten Ermittlungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, der der anordnenden Staatsanwaltschaft vorzulegen ist; darin ist auch auszuführen, welche Scheingeschäfte der verdeckte Ermittler vorgenommen hat.

(4) Für ausländische verdeckte Ermittler, die kriminalpolizeiliche Organe (§ 129 Z 2 StPO) sind, gelten die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 und 132 StPO.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)

Siebenter Abschnitt

Erwirkung der Rechtshilfe

Zustellung von Verfahrensurkunden

§ 75. (1) Verfahrensurkunden und andere gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Schriftstücke sind an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, unmittelbar durch die Post zuzustellen.

(2) Eine Zustellung durch die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats darf nur erfolgen, wenn

1.

die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,

2.

die Zustellvorschriften einen anderen als den im zwischenstaatlichem Postverkehr vorgesehenen Nachweis über die Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger verlangen,

3.

eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder

4.

berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist jedoch dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in diese Sprache zu übersetzen.

(4) Soweit dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsbelehrung nicht angeschlossen ist, muss im Schriftstück oder in einem beigefügten Vermerk jene Stelle bezeichnet werden, die dem Zustellempfänger auf sein Verlangen Auskünfte über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung des Schriftstücks erteilen kann.

Siebenter Abschnitt

Erwirkung der Rechtshilfe

Erster Unterabschnitt

Zustellung von Verfahrensurkunden

§ 75. (1) Verfahrensurkunden und andere gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Schriftstücke sind an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, unmittelbar durch die Post zuzustellen.

(2) Eine Zustellung durch die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats darf nur erfolgen, wenn

1.

die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,

2.

die Zustellvorschriften einen anderen als den im zwischenstaatlichem Postverkehr vorgesehenen Nachweis über die Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger verlangen,

3.

eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder

4.

berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist jedoch dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in diese Sprache zu übersetzen.

(4) Soweit dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsbelehrung nicht angeschlossen ist, muss im Schriftstück oder in einem beigefügten Vermerk jene Stelle bezeichnet werden, die dem Zustellempfänger auf sein Verlangen Auskünfte über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung des Schriftstücks erteilen kann.

Abkürzung

EU-JZG

Achter Abschnitt

Erwirkung der Rechtshilfe

Erster Unterabschnitt

Zustellung von Verfahrensurkunden

§ 75. (1) Verfahrensurkunden und andere gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Schriftstücke sind an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, unmittelbar durch die Post zuzustellen.

(2) Eine Zustellung durch die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats darf nur erfolgen, wenn

1.

die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,

2.

die Zustellvorschriften einen anderen als den im zwischenstaatlichem Postverkehr vorgesehenen Nachweis über die Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger verlangen,

3.

eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder

4.

berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist jedoch dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in diese Sprache zu übersetzen.

(4) Soweit dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsbelehrung nicht angeschlossen ist, muss im Schriftstück oder in einem beigefügten Vermerk jene Stelle bezeichnet werden, die dem Zustellempfänger auf sein Verlangen Auskünfte über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung des Schriftstücks erteilen kann.

Abkürzung

EU-JZG

Achter Unterabschnitt

Erwirkung der Rechtshilfe

Erster Unterabschnitt

Zustellung von Verfahrensurkunden

§ 75. (1) Verfahrensurkunden und andere gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Schriftstücke sind an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, unmittelbar durch die Post zuzustellen.

(2) Eine Zustellung durch die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats darf nur erfolgen, wenn

1.

die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,

2.

die Zustellvorschriften einen anderen als den im zwischenstaatlichem Postverkehr vorgesehenen Nachweis über die Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger verlangen,

3.

eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder

4.

berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist jedoch dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in diese Sprache zu übersetzen.

(4) Soweit dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsbelehrung nicht angeschlossen ist, muss im Schriftstück oder in einem beigefügten Vermerk jene Stelle bezeichnet werden, die dem Zustellempfänger auf sein Verlangen Auskünfte über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung des Schriftstücks erteilen kann.

Abkürzung

EU-JZG

Dritter Abschnitt

Besondere Formen der Zusammenarbeit

Erster Unterabschnitt

Zustellung von Verfahrensurkunden

§ 75. (1) Verfahrensurkunden und andere gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Schriftstücke sind an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, unmittelbar durch die Post zuzustellen.

(2) Eine Zustellung durch die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats darf nur erfolgen, wenn

1.

die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,

2.

die Zustellvorschriften einen anderen als den im zwischenstaatlichem Postverkehr vorgesehenen Nachweis über die Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger verlangen,

3.

eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder

4.

berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist jedoch dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in diese Sprache zu übersetzen.

(4) Soweit dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsbelehrung nicht angeschlossen ist, muss im Schriftstück oder in einem beigefügten Vermerk jene Stelle bezeichnet werden, die dem Zustellempfänger auf sein Verlangen Auskünfte über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung des Schriftstücks erteilen kann.

Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

§ 76. (1) Sind im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, die Anlass zur Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe geben, so kann der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 die zuständigen Justizbehörden dieser Mitgliedstaaten um die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ersuchen.

(2) Eine Beteiligung österreichischer Justizbehörden an einer in einem anderen Mitgliedstaat gebildeten gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann stattfinden, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten auch nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind und die Teilnahme auch der Aufklärung einer unter die Geltung der österreichischen Gesetze fallenden Straftat dient.

Abkürzung

EU-JZG

Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

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