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Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Zusammenarbeit bei der Kontrolle des Grenzverkehrs

Geltender Text a fecha 2004-04-30

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt) haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr 1) zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn vom 15. Mai 1992 (im Folgenden: das Abkommen)


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992

Kapitel I

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze gemeinsame Grenzabfertigungsstellen mit dem Ziel zu schaffen, dass die am internationalen Personen- und Lastwagenverkehr Beteiligten zur Kontrolle nur einmal anhalten müssen.

(2) Die Bediensteten der Vertragsparteien an den gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen unterstützen sich bei der Kontrolle des Grenzverkehrs gegenseitig, um die Kontrolle des Grenzverkehrs zu erleichtern und den Übertritt von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze zu vereinfachen und zu beschleunigen.

(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Leiter der Grenzabfertigungsstellen im Interesse einer zügigen Grenzabfertigung eine enge Zusammenarbeit pflegen sowie sämtliche Maßnahmen zur einer zügigen Grenzabfertigung ergreifen und bestmöglich aufeinander abstimmen.

(4) Die Vertragsparteien stellen den Beamten der anderen Vertragspartei die zur Verrichtung ihrer Arbeit notwendigen Räume unentgeltlich bereit und tragen die Betriebskosten, dies mit Ausnahme der Telekommunikationskosten.

Kapitel II

Artikel 2

Nickelsdorf I – Hegyeshalom

Autobahngrenzübergangsstelle – Personenverkehrsterminal

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein A 29/2 zwischen den Gemeinden Nickelsdorf und Hegyeshalom eine Autobahngrenzübergangsstelle für den internationalen Personenverkehr. Die Grenzabfertigung wird in einer auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn im Bereich des Personenverkehrsterminals der Grenzübergangsstelle gelegenen gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle durchgeführt.

(2) Der Benützungsumfang umfasst den internationalen Personenverkehr sowie den Verkehr von Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

a)

die öffentliche ungarische Straße M1 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zur gemeinsamen Abfertigungsanlage, bei der Ausreise aus Österreich bis zur Ausgangsmündung des Personenverkehrsterminals, und auf der Autobusspur bis zur Kontrolllinie der Einmündung in die öffentliche ungarische Straße M1, bei der Einreise nach Österreich bis zur Höhe der gemeinsamen Kontrollkabine,

b)

den Westteil der Kontrollkabinen neben der Kontrollspur für Personenkraftwagen,

c)

die Autobusspuren in der Ein- und Ausreise und die westlich daneben gelegenen Kontrollkabinen,

d)

das Bürogebäude neben der Autobusspur nach Österreich samt Prüfschacht,

e)

den Westteil des Bürogebäudes neben der Autobusspur aus Österreich einschließlich des Parkplatzes nördlich von diesem Gebäude,

f)

die Räume im südwestlichen Teil des Hauptgebäudes,

g)

die Sozialräume des Hauptgebäudes,

h)

den Dienstparkplatz auf der Westseite des Hauptgebäudes.

Artikel 3

Nickelsdorf I – Hegyeshalom

Autobahngrenzübergangsstelle, LKW-Terminal Nord und Süd

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein A 29/2 zwischen den Gemeinden Nickelsdorf und Hegyeshalom eine Autobahngrenzübergangsstelle für den Verkehr mit Lastkraftwagen. Die Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich an im Bereich der Lkw-Terminals Nord und Süd gelegenen gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.

(2) Der Benützungsumfang umfasst den internationalen Verkehr mit Lastkraftwagen sowie – falls es die Verkehrslage erfordert – den Personentransport mit Autobussen.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

Im südlichen Bereich der Grenzübergangsstelle:

b)

im nördlichen Bereich der Grenzübergangsstelle:

c)

den ungarischen Organen stehen für Dienstzwecke die folgenden Abschnitte (Flächen) zur Verfügung:

Artikel 4

Nickelsdorf II - Hegyeshalom

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze wird beim Grenzstein A 28 zwischen den Gemeinden Nickelsdorf und Hegyeshalom eine Grenzübergangsstelle für den internationalen Personenverkehr errichtet. Für die Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den internationalen Personenverkehr, auf den Verkehr von Fahrzeugen, die für höchstens neun Personen zugelassen sind, sowie auf Fahrzeuge, die für den Verkehr auf der Autobahn nicht zugelassen bzw. einer speziellen Kontrolle zu unterziehen sind.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

die bestimmten Amtsräume und Gemeinschaftsräume,

b)

die Kontrollspuren und die bestimmten Kontrollkabinen,

c)

die bestimmten Dienstparkplätze,

d)

die öffentliche Straße von der Staatsgrenze bis zur Dienststelle, dies zwecks Aufnahme des Dienstes.

Artikel 4

Nickelsdorf II – Hegyeshalom

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze wird bei Grenzstein A 28 zwischen den Gemeinden Nickelsdorf und Hegyeshalom eine Grenzübergangsstelle für den Personenverkehr errichtet. Für die Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) Das Überschreiten der Staatsgrenze an der Grenzübergangsstelle ist folgenden Personen mit ständigem Wohnsitz in der Grenzzone gestattet:

a)

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft sind, mit einem gültigen Reisedokument;

b)

Familienangehörigen der in Punkt a) bestimmten Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und denen das Recht auf Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Für die in diesem Punkt genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend Reisedokumente und Sichtvermerkspflicht unberührt.

(3) Die in Absatz 2 lit. a und b genannten Personen dürfen die Staatsgrenze an der Grenzübergangsstelle zu Fuß oder mit Personenkraftwagen, die für höchstens neun Personen zugelassen sind, überschreiten.

(4) Die in Absatz 2 lit. a und b genannten Personen sind verpflichtet, sich beim Grenzübertritt mit einem Dokument auszuweisen, das ihren ständigen Wohnsitz in der Grenzzone nachweist.

(5) Unter Grenzzone sind die im Umkreis von 30 km von der in Absatz 1 bestimmten Grenzübergangstelle liegenden Gemeinden zu verstehen. Als zur Grenzzone gehörend sind auch jene innerhalb dieses Kreises liegenden Gemeinden zu betrachten, deren Verwaltungsgebiet über diese Entfernung hinausgeht. Eine Liste jener Gemeinden, die Teil der Grenzzone sind, ist als Anlage angeführt.

(6) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich weiters auf den internationalen Fußgänger- und Radfahrerverkehr sowie auf den internationalen Verkehr mit Fahrzeugen, die für den Verkehr auf Autobahnen nicht zugelassen sind.

(7) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet.

(8) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

die bestimmten Amtsräume und Gemeinschaftsräume,

b)

die Kontrollspuren und die bestimmten Kontrollkabinen,

c)

die bestimmten Dienstparkplätze,

d)

die öffentliche Straße von der Staatsgrenze bis zur Dienststelle, dies zwecks Aufnahme des Dienstes.

Artikel 5

Andau - Jánossomorja

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein A 56 zwischen den Gemeinden Andau und Jánossomorja eine Grenzübergangsstelle für den Personenverkehr. Für die Grenzabfertigung wird eine auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich gelegene gemeinsame Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den Fußgänger- und Fahrradverkehr und umfasst Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweizer Eidgenossenschaft und Staatsangehörige jener Drittstaaten, die in keinem der Staaten der Vertragsparteien visumpflichtig sind.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich geöffnet wie folgt:

a)

01. April bis 31. Mai: 07:00 bis 19:00 Uhr

b)

01. Juni bis 30. September: 06:00 bis 22:00 Uhr

c)

01. Oktober bis 02. November: 07:00 bis 19:00 Uhr

(4) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

die bestimmten Amtsräume und Gemeinschaftsräume;

b)

die Kontrollspuren;

c)

den Dienstparkplatz;

d)

die öffentliche Straße von der Staatsgrenze bis zum Dienstplatz, dies zwecks Aufnahme des Dienstes.

Artikel 5

Andau – Jánossomorja

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze ist bei Grenzstein A 56 zwischen den Gemeinden Andau und Jànossomorja eine Grenzübergangsstelle für den Personenverkehr errichtet. Für die Grenzabfertigung ist auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) Die Grenzübergangsstelle täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet.

(3) Das Überschreiten der Staatsgrenze an der Grenzübergangsstelle ist folgenden Personen mit ständigem Wohnsitz in der Grenzzone gestattet:

a)

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft sind, mit einem gültigen Reisedokument;

b)

Familienangehörigen der in Punkt a) bestimmten Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und denen das Recht auf Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Für die in diesem Punkt genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend Reisedokumente und Sichtvermerkspflicht unberührt.

(4) Die in Absatz 3 lit. a und b genannten Personen dürfen die Staatsgrenze an der Grenzübergangsstelle zu Fuß oder mit Personenkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t überschreiten.

(5) Die in Absatz 3 lit. a und b genannten Personen sind verpflichtet, sich beim Grenzübertritt mit einem Dokument auszuweisen, das ihren ständigen Wohnsitz in der Grenzzone nachweist.

(6) Unter Grenzzone sind die im Umkreis von 30 km von der in Absatz 1 bestimmten Grenzübergangstelle liegenden Gemeinden zu verstehen. Als zur Grenzzone gehörend sind auch jene innerhalb dieses Kreises liegenden Gemeinden zu betrachten, deren Verwaltungsgebiet über diese Entfernung hinausgeht. Eine Liste jener Gemeinden, die Teil der Grenzzone sind, ist als Anlage angeführt.

(7) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich weiters auf den internationalen Fußgänger- und Fahrradverkehr sowie auf den internationalen Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

(8) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

die bestimmten Amtsräume und Gemeinschaftsräume,

b)

die Kontrollspuren,

c)

den Dienstparkplatz,

d)

die öffentliche Straße von der Staatsgrenze bis zum Dienstplatz, dies zwecks Aufnahme des Dienstes.

Artikel 6

Pamhagen – Fertöd

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein A 69 zwischen den Gemeinden Pamhagen und Fertöd eine Grenzübergangsstelle für den internationalen Personenverkehr. Die Grenzabfertigung wird in einer auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn gelegenen gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle durchgeführt.

(2) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den internationalen Personenverkehr, sowie auf den land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugverkehr.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

a)

die von der gemeinsamen Staatsgrenze ausgehende ungarische öffentliche Straße Nr. 8531 bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle an der Grenzübergangsstelle Fertöd, ausgenommen den Kfz-Parkplatz an der Südseite,

b)

in der Nordseite des Gebäudes der Grenzabfertigungsstelle einen Amtsraum, eine Kanzlei, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit,

c)

den gemeinsamen Kundenraum und die öffentliche Sanitäranlage,

d)

die bestimmte Kontrollkabine,

e)

die gemeinsam benützte Pkw-Garage samt Prüfschacht,

f)

den Dienstparkplatz auf der Nordseite.

Artikel 7

Klingenbach – Sopron

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein B 9/24 beziehungsweise B9/22 zwischen den Ortschaften Klingenbach und Sopron eine Grenzübergangsstelle für den internationalen Personenverkehr sowie für den Lastwagenverkehr.

(2) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den internationalen Personenverkehr und auf den Lastwagenverkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 20 Tonnen.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

den bestimmten Amtsraum und die gemeinsamen Räume;

b)

die Kontrollspuren und die bestimmten Kontrollkabinen;

c)

den Dienstparkplatz;

d)

die Bundesstraße B16 von der Staatsgrenze bis zum Dienstplatz, dies zwecks Aufnahme des Dienstes.

(5) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

a)

den bestimmten Amtsraum und die gemeinsamen Räume;

b)

die Kontrollspuren und die bestimmten Kontrollkabinen;

c)

den Dienstparkplatz;

d)

die öffentliche Straße Nr. 84 von der Staatsgrenze bis zum Dienstplatz, dies zwecks Aufnahme des Dienstes.

Artikel 8

Rechnitz - Bozsok

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein C 5 zwischen den Ortschaften Rechnitz und Bozsok eine Grenzübergangsstelle für den Personenverkehr. Die Grenzabfertigung wird in einer auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn gelegenen gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle durchgeführt.

(2) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den Personenverkehr und umfasst Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweizer Eidgenossenschaft und Staatsangehörige jener Drittstaaten, die in keinem der Staaten der Vertragsparteien visumpflichtig sind.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

a)

die von der gemeinsamen Staatsgrenze ausgehende ungarische öffentliche Straße Nr. 8718 bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle an der Grenzübergangsstelle Bozsok, ausgenommen den Kfz-Parkplatz an der Ostseite,

b)

in der Westseite des Gebäudes der Grenzabfertigungsstelle einen Amtsraum, eine Kanzlei, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit,

c)

die gemeinsamen Räume und die öffentlichen Sanitäranlagen,

d)

die bestimmten Kontrollkabinen,

e)

die gemeinsam benützte Pkw-Garage samt Prüfschacht,

f)

den Dienstparkplatz auf der Westseite.

Artikel 8

Rechnitz – Bozsok

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein C 5 zwischen den Ortschaften Rechnitz und Bozsok eine Grenzübergangsstelle für den Personenverkehr. Die Grenzabfertigung wird in einer auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn gelegenen gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle durchgeführt.

(2) Das Überschreiten der Staatsgrenze an der Grenzübergangsstelle ist folgenden Personen gestattet:

a)

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft sind, mit einem gültigen Reisedokument;

b)

Staatsangehörigen jener Drittstaaten, die in keinem der Staaten der Vertragsparteien visumpflichtig sind, mit einem gültigen Reisedokument;

c)

Familienangehörigen der in Punkt a) bestimmten Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und denen das Recht auf Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Für die in diesem Punkt genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend Reisedokumente und Sichtvermerkspflicht unberührt.

(3) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den Personenverkehr sowie auf den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

(4) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet.

(5) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

a)

die von der gemeinsamen Staatsgrenze ausgehende ungarische öffentliche Straße Nr. 8718 bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle an der Grenzübergangsstelle Bozsok, ausgenommen den Kfz-Parkplatz an der Ostseite,

b)

in der Westseite des Gebäudes der Grenzabfertigungsstelle einen Amtsraum, eine Kanzlei, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit,

c)

die gemeinsamen Räume und die öffentlichen Sanitäranlagen,

d)

die bestimmten Kontrollkabinen,

e)

die gemeinsam benützte Pkw-Garage samt Prüfschacht,

f)

den Dienstparkplatz auf der Westseite.

Artikel 9

Eberau - Szentpéterfa

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein C 48c zwischen den Ortschaften Eberau und Szentpeterfa eine Grenzübergangsstelle für den Personenverkehr.

Die Grenzabfertigung wird in einer auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn gelegenen gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle durchgeführt.

(2) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den Personenverkehr und umfasst Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweizer Eidgenossenschaft und Staatsangehörige jener Drittstaaten, die in keinem der Staaten der Vertragsparteien visumpflichtig sind.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

a)

die von der gemeinsamen Staatsgrenze ausgehende ungarische öffentliche Straße Nr. 87115 bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle an der Grenzübergangsstelle Szentpéterfa, ausgenommen den Kfz-Parkplatz an der Südseite,

b)

in der Nordseite des Gebäudes der Grenzabfertigungsstelle einen Amtsraum, eine Kanzlei, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit,

c)

die gemeinsamen Räume und die öffentlichen Sanitäranlagen,

d)

die bestimmten Kontrollkabinen,

e)

die gemeinsam benützte Pkw-Garage samt Prüfschacht,

f)

den Dienstparkplatz auf der Nordseite.

Artikel 9

Eberau – Szentpéterfa

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein C 48c zwischen den Ortschaften Eberau und Szentpeterfa eine Grenzübergangsstelle für den Personenverkehr.

Die Grenzabfertigung wird in einer auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn gelegenen gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle durchgeführt.

(2) Das Überschreiten der Staatsgrenze an der Grenzübergangsstelle ist folgenden Personen gestattet:

a)

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft sind, mit einem gültigen Reisedokument;

b)

Staatsangehörigen jener Drittstaaten, die in keinem der Staaten der Vertragsparteien visumpflichtig sind, mit einem gültigen Reisedokument;

c)

Familienangehörigen der in Punkt a) bestimmten Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und denen das Recht auf Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Für die in diesem Punkt genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend Reisedokumente und Sichtvermerkspflicht unberührt.

(3) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den Personenverkehr sowie den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

(4) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet.

(5) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

a)

die von der gemeinsamen Staatsgrenze ausgehende ungarische öffentliche Straße Nr. 87115 bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle an der Grenzübergangsstelle Szentpéterfa, ausgenommen den Kfz-Parkplatz an der Südseite,

b)

in der Nordseite des Gebäudes der Grenzabfertigungsstelle einen Amtsraum, eine Kanzlei, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit,

c)

die gemeinsamen Räume und die öffentlichen Sanitäranlagen,

d)

die bestimmten Kontrollkabinen,

e)

die gemeinsam benützte Pkw-Garage samt Prüfschacht,

f)

den Dienstparkplatz auf der Nordseite.

Artikel 10

Heiligenbrunn - Pinkamindszent

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze wird beim Grenzstein C 62 zwischen den Gemeinden Heiligenbrunn und Pinkamindszent eine Grenzübergangsstelle für den Personenverkehr errichtet. Für die Grenzabfertigung wird eine auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich gelegene gemeinsame Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) Der Benützungsumfang der Grenzübergangstelle erstreckt sich auf den Personenverkehr sowie den Verkehr mit Lastkraftwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen, den Autobusverkehr und den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und umfasst Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweizer Eidgenossenschaft und Staatsangehörige jener Drittstaaten, die in keinem der Staaten der Vertragsparteien visumpflichtig sind.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

den bestimmten Amtsraum und die gemeinsamen Räume;

b)

die Kontrollspuren;

c)

den Dienstparkplatz;

d)

die öffentliche Straße von der Staatsgrenze bis zum Dienstplatz, dies zwecks Aufnahme des Dienstes.

Artikel 10

Heiligenbrunn – Pinkamindszent

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze wird beim Grenzstein C 62 zwischen den Gemeinden Heiligenbrunn und Pinkamindszent eine Grenzübergangsstelle für den Personenverkehr errichtet. Für die Grenzabfertigung wird eine auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich gelegene gemeinsame Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) Das Überschreiten der Staatsgrenze an der Grenzübergangsstelle ist folgenden Personen gestattet:

a)

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft sind, mit einem gültigen Reisedokument;

b)

Staatsangehörigen jener Drittstaaten, die in keinem der Staaten der Vertragsparteien visumpflichtig sind, mit einem gültigen Reisedokument;

c)

Familienangehörigen der in Punkt a) bestimmten Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und denen das Recht auf Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Für die in diesem Punkt genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend Reisedokumente und Sichtvermerkspflicht unberührt.

(3) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den Personenverkehr sowie auf den Verkehr mit Lastkraftwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen, den Autobusverkehr und den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

(4) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet.

(5) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

den bestimmten Amtsraum und die gemeinsamen Räume;

b)

die Kontrollspuren;

c)

den Dienstparkplatz;

d)

die öffentliche Straße von der Staatsgrenze bis zum Dienstplatz, dies zwecks Aufnahme des Dienstes.

Artikel 11

Heiligenkreuz I – Rábafüzes

Straßengrenzübergangsstelle – Personenverkehrsterminal

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein C 98 zwischen den Ortschaften Heiligenkreuz und Rábafüzes eine Grenzübergangsstelle für den internationalen Personenverkehr.

Für die Grenzabfertigung wird eine auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich im Bereich des Personenverkehrsterminals der Grenzübergangsstelle gelegene gemeinsame Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den internationalen Personenverkehr.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

den bestimmten Amtsraum und die gemeinsamen Räume;

b)

die für den Personen- und Busverkehr bestimmten Kontrollspuren einschließlich der bestimmten Kontrollkabinen und sonstigen Bauten und Einrichtungen innerhalb des Abfertigungsbereiches;

c)

den Busparkplatz;

d)

den Dienstparkplatz;

e)

die öffentliche Straße von der Staatsgrenze bis zum Dienstplatz, dies zwecks Aufnahme des Dienstes.

Artikel 12

Heiligenkreuz II – Rábafüzes

Straßengrenzübergangsstelle – LKW-Terminal

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein C 98 zwischen den Ortschaften Heiligenkreuz und Rábafüzes eine Grenzübergangsstelle für den internationalen Lastwagenverkehr.

Für die Grenzabfertigung wird eine auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn im Bereich des LKW-Terminals der Grenzübergangsstelle gelegene gemeinsame Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den internationalen Lastwagenverkehr.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

a)

im Südbereich der Grenzübergangsstelle:

b)

im Nordbereich der Grenzübergangsstelle:

Artikel 13

Wirtschaftspark Heiligenkreuz – Industriepark Szentgotthárd

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht zwischen den Grenzsteinen C 99/2 und C 99/3 zwischen dem Wirtschaftspark Heiligenkreuz und dem Industriepark Szentgotthárd eine Grenzübergangsstelle für den Personen- und Lastwagenverkehr.

(2) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich

a)

auf den im Rahmen ihrer Tätigkeit erfolgenden Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der Mitarbeiter der in der Business Park Heiligenkreuz Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Wirtschaftspark Heiligenkreuz) und Szentgotthárd Industriepark Wirtschaftsentwicklungs- und Investitionsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Industriepark Szentgotthárd) (im Folgenden zusammen: Industrieparks) und der in den Industrieparks tätigen Unternehmen;

b)

auf den Verkehr mit bestimmten Arbeitsgeräten (z. B. Stapler, Kleinlastwagen, Verlademaschinen) und auf den Fahrzeugverkehr der in den Industrieparks ansässigen Unternehmen und

c)

auf den Lastwagenverkehr mit Ausgangsort oder Bestimmungsort in den Industrieparks.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist Montag bis Freitag von 07:00 bis 19:00 Uhr geöffnet. An ungarischen oder österreichischen arbeitsfreien Tagen ist die Grenzübergangsstelle außer Betrieb.

(4) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

den für die Grenzkontrolle bestimmten Bereich des Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und den dort befindlichen Abfertigungsplatz, sowie den für Personen- und Lastfahrzeuge vorgesehenen Parkplatz;

b)

die Privatstraße von der öffentlichen Straße Nr. 7459 zur gemeinsamen Kontrollstelle, dies bis zur Staatsgrenze;

c)

den auf österreichischem Staatsgebiet verlaufenden Abschnitt der Privatstraße, von der Staatsgrenze bis zur Kontrolllinie;

d)

den Bereich zwischen den Ein- und Austrittsschranken;

e)

die Verkehrsspuren der Ein- und Ausreiseseite und die neben diesen errichteten Rampen;

f)

die zur Kontrolle des Grenzverkehrs notwendigen, bestimmten Amtsräume und die Sozialräume.

Kapitel III

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Vereinbarung wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt am 90. (neunzigsten) Tag nach Eingang der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft.

(3) Die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, zum Teil oder zur Gänze, vorübergehend ausgesetzt werden. Über Einleitung und Aufhebung solcher Maßnahmen werden sich die Vertragsparteien vorher, auf diplomatischem Weg informieren.

(4) Unabhängig von einer Kündigung verliert die vorliegende Vereinbarung ihre Gültigkeit, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Strassen- und Schiffsverkehr (Anm.: richtig: Straßen- und Schiffsverkehr) vom 15. Mai 1992 außer Kraft tritt.

(5) Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung tritt außer Kraft:

a)

das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung neuer Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze vom 5. April 1991 1 ),

b)

die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 11. Oktober 1993 2 ),

c)

die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Ergänzung der Vereinbarung vom 11. Oktober 1993 zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 30. November 1994 3 ),

d)

die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Ausweitung des Benützungsumfanges der Grenzübergänge Rechnitz-Bozsok, Eberau-Szentpeterfa und Geschriebenstein auf EU-Bürger, in Kraft getreten am 1. Oktober 1995 4 ),

e)

die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Ausweitung des Benützungsumfanges des Grenzüberganges Pamhagen-Fertöd auf den land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr, in Kraft getreten am 1. Oktober 1995 5 ),

f)

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Vereinbarung vom 11. Oktober 1993 zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 21. August 1995 6 ),

g)

das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen, vom 29. September 2000 7 ),

h)

die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung einer Grenzübergangsstelle an der gemeinsamen Staatsgrenze, einer auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grenzabfertigungsanlage und über den Bau einer Verbindungsstraße zwischen den Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und Szentgotthárd vom 23. Februar 2002 8 ).


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 282/1991

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 766/1993

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 29/1995

4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 634/1995

5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 633/1995

6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 635/1995

7) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 244/2001

8) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 88/2002

Anlage

Liste der Gemeinden gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6:

Auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn:

1.

Acsalag

2. Agyagosszergény

3.

Albert Kázmér-puszta

4.

Arak

5.

Ásványráró

6. Babót

7. Barbacs

8. Bágyogszovát

9.

Bezenye

10. Bezi

11. Bogyoszló

12.

Bösárkány

13.

Cakóháza

14. Csapod

15.

Csorna

16.

Darnózseli

17.

Doborgazsziget

18. Dör

19.

Dunakiliti

20.

Dunaremete

21.

Dunasziget

22. Ebergöc

23. Enese

24.

Farád

25. Fehértó

26.

Feketeerdö

27.

Fertöd

28. Fertöhomok

29. Fertöszentmiklós

30. Fertöszéplak

31. Fertöújlak

32.

Földsziget

33.

Györsövényház

34.

Halászi

35.

Hanságliget

36.

Hegyeshalom

37. Hegykö

38.

Hédervár

39. Hidegség

40. Himód

41. Hövej

42.

Jánossomorja

43. Jobaháza

44.

Kapuvár

45.

Károlyháza

46.

Kimle

47.

Kisbodak

48. Kisfalud

49. Kóny

50.

Levél

51.

Lébény

52.

Lipót

53.

Maglóca

54. Magyarkeresztúr

55.

Máriakálnok

56.

Markotabödöge

57.

Mecsér

58. Mihályi

59.

Mosonmagyaróvár

60.

Mosonszentmiklós

61.

Mosonszolnok

62.

Novákpuszta

63. Nyárliget

64.

Osli

65.

Öntésmajor

66.

Öttövény

67. Pásztori

68. Pinnye

69. Potyond

70.

Püski

71.

Rajka

72.

Rábatamási

73.

Rábcakapi

74. Röjtökmuzsaj

75. Sarród

76. Sopronnémeti

77. Szárföld

78. Szil

79. Szilsárkány

80.

Tárnokréti

81.

Tözeggyármajor

82.

Újrónafö

83.

Újudvar

84.

Várbalog

85. Veszkény

86. Vitnyéd

Auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich:

1.

Andau

2.

Apetlon

3.

Bruckneudorf

4.

Deutsch Jahrndorf

5.

Edelstal

6.

Frauenkirchen

7.

Gattendorf

8.

Gols

9.

Halbturn

10.

Illmitz

11.

Jois

12.

Kittsee

13.

Mönchhof

14.

Neudorf

15.

Neusiedl am See

16.

Nickelsdorf

17.

Pama

18.

Pamhagen

19.

Parndorf

20.

Podersdorf

21.

Potzneusiedl

22.

St. Andrä am Zicksee

23.

Tadten

24.

Wallern im Burgenland

25.

Weiden

26.

Winden

27.

Zurndorf