Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Verpackungstechnik (Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Verpackungstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Verpackungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verpackungstechniker bzw.Verpackungstechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
Planen des Einsatzes der Werkzeuge, Vorrichtungen und technischen Fertigungshilfen auf (auch rechnergestützten) Fertigungsmaschinen und Fertigungsanlagen,
Bedienen von Maschinen zur Packmittelherstellung wie zB Druck-, Klebe- und Stanzmaschinen sowie Überwachung der Fertigungsabläufe,
Produktionsplanung und Produktionssteuerung sowie betriebliche Logistik und Lagerhaltung,
Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität sowie Durchführen von Maßnahmen im Rahmen des Qualitätsmanagements,
Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie Durchführen von einfachen Instandhaltungsarbeiten,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards,
Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden
```
Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe nach
erfolgter Sicherheitsunterweisung
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe des Metallbereiches,
```
ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und
```
Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der Werk- und
```
Hilfsstoffe zur Packmittelerzeugung -
```
```
```
Kenntnis der gebräuchlichsten Packstoffe (Papier, Karton,
Wellpappe, Verbunde) und Packhilfsmittel, ihrer
```
Herstellung, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und
```
Bearbeitungsmöglichkeiten und Lagerung
```
```
```
Kenntnis der maschinellen Packmittelherstellung
```
```
```
Kenntnis der
Störungsursachen und
```
-
- Störungsbehebung bei
```
der
Packmittelherstellung
```
```
Metallbearbei- Metallbearbeitung: Einfaches Längs-
tung: Messen, und Plandrehen
Anreißen, ________________________________________
Feilen, Meißeln, Schweißen
Sägen, Bohren, ________________________________________
Nieten,
Gewindeschneiden,
Richten, Biegen,
```
Weichlöten,
```
Kleben;
Warmbehandeln Anfertigen einfacher Ersatzteile
einfacher
Werkstücke,
Härten, Schärfen,
Prüfen von
Werkzeugen
```
```
Kenntnis des
Oberflächen-
```
schutzes zur - -
```
Verhinderung von
Korrosion
```
```
Kenntnis der bei der Anwendung der Fertigkeiten
```
erforderlichen Normen sowie der Qualitätssicherung im
```
Betrieb, Durchführung normgerechter Prüfabläufe
```
```
Grundkenntnisse des Hoch-, Flach-, Tief-
und Siebdruckes unter besonderer
```
- Berücksichtigung der im Betrieb
```
angewendeten Druckverfahren
```
```
Grundkenntnisse
der
Druckvorbereitung
```
- und der -
```
Druckformen-
herstellung
```
```
Grundkenntnisse der
Kunststoffverarbei-
```
-
- tung in der
```
Packmittelherstellung
```
```
Kenntnis der Arten und Typen von Gebräuchliche
```
Packmittel unter Berücksichtigung Verpackungssysteme
```
der Verpackungscodes
```
```
Packmittelerzeugung:
Einteilen, Messen, Drucken, Ritzen, Rillen, Nuten, Biegen,
Falzen, Falten, Stanzen, Schlitzen, Perforieren, Schneiden,
```
Prägen, Pressen, Verbinden, Kaschieren, Konfektionieren,
```
Tiefziehen; Herstellen von Stanz- und Ausbrechwerkzeugen;
Zurichten
```
```
Kenntnis der Veredelung von Packstoffen
```
- und Packmitteln
```
```
```
Kenntnis der
wichtigsten
Abpackvorgänge:
```
-
- Aufrichten, Füllen,
```
Verschließen; Formen,
Einschlagen,
Einwickeln
```
```
```
Zeichnen und Anfertigen von Packmittelmustern per Hand
```
```
```
```
Grundkenntnisse der Datenverarbeitung
```
```
```
Einführung in die Kenntnis des rechnergestützten
```
Musterherstellung Konstruierens und Zeichnens
```
mittels CAD (CAD) von Packmitteln
```
```
Kenntnis des
```
-
- rechnergestützten
```
Fertigens (CAM)
```
```
Grundkenntnisse Grundkenntnisse
der Mechanik, der mechanischen, Anwenden
Elektrotechnik, pneumatischen, Speicher-
```
Pneumatik und hydraulischen und programmierbarer
```
Hydraulik elektropneumati- Steuerungen
schen Steuer- und
Regeltechnik
```
```
Kenntnis der
Grundkenntnisse der wichtigsten wichtigsten
```
Messgeräte Mess- und Prüfgeräte
```
und deren Handhabung
```
```
Grundkenntnisse
der verwendeten
```
einschlägigen Kenntnisse der verwendeten
```
Maschinen- einschlägigen Maschinenelemente
elemente
```
```
Kenntnis der bei Herstellung und Bedrucken von Packmitteln
```
und Packstoffen in Verwendung stehenden Maschinen und ihrer
```
Funktionsweise
```
```
Einstellen, Umstellen, Bedienen, Warten und
```
Instandhalten von Maschinen und Druckwerken
```
```
```
Feststellen, Eingrenzen und Beheben von
Störungen an
```
- Packmittel-Herstellmaschinen und
```
Druckwerken durch systematische
Fehlersuche
```
```
Zerlegen, Instandsetzen und
Zusammenbauen von Maschinenteilen der
```
- Packmittel-Herstellmaschinen und
```
Druckwerke
```
```
Kenntnis der zweckmäßigen Anwendung der wichtigsten
```
Schmiermittel
```
```
```
Lesen und Anfertigen von Skizzen, Werkzeichnungen und
```
einfachen Schaltplänen
```
```
```
Lesen von technischen Unterlagen wie Montageanleitungen,
```
Handbücher, Wartungsanleitungen
```
```
```
Grundkenntnisse der
Arbeitsvorbereitung
```
-
- und Fertigungsplanung
```
für die Produktion
```
```
Kenntnis und Anwendung deutscher und englischer
```
Fachausdrücke
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften
zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
```
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
```
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
Angewandte Mathematik,
Fachkunde,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. Dabei ist auf jenen Bereich, in dem die Ausbildung erfolgte (Wellpappeerzeugung/-verarbeitung, Faltschachtelherstellung, Kartonagenherstellung oder Herstellung flexibler Verpackung), Bedacht zu nehmen.
(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
das Anfertigen eines einfachen Handmusters aus Papier, Karton, Pappe, Wellpappe - auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme
das Anfertigen eines Prüfstückes, bei welchem sämtliche nachstehende Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachzuweisen sind: Messen, Feilen, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, dass die Prüfarbeit gem. Abs. 2 Z 1 in der Regel in vier Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.
(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit
Winkeligkeit und Ebenheit
Richtiger Zusammenbau
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnungen,
Volums- und Masseberechnung,
Prozentrechnung,
Mengenberechnung,
physikalische Berechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Mess- und Prüfverfahren,
Werkzeuge und Maschinen,
Maschinenelemente,
Packmittelherstellung.
(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachzeichnen" hat die Anfertigung der Planzeichnung eines Verpackungsmusters nach Wahl der Prüfungskommission zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Maschinenbautechnik, Maschinenmechanik oder Maschinenfertigungstechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände "Prüfarbeit" gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und "Fachgespräch" gemäß § 6 zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kartonagenwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände "Prüfarbeit gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2
und "Fachgespräch" gemäß § 6 zu umfassen.
Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur - Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Produktionstechnik oder Werkzeugbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und „Fachgespräch“ gemäß § 6 zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kartonagenwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände "Prüfarbeit gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2
und "Fachgespräch" gemäß § 6 zu umfassen.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker, BGBl. Nr. 116/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker, BGBl. Nr. 229/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986, tritt unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2004 im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker, BGBl. Nr. 116/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker, BGBl. Nr. 229/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986, tritt unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2004 im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker gemäß der Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 229/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986, abgelegt haben, sind unmittelbar zur Führung der Bezeichnung „Verpackungstechniker“ bzw. „Verpackungstechnikerin“ berechtigt.