Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
I. TEIL
Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Bundesämter für Landwirtschaft
§ 1. Bundesämter für Landwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau (§ 13) und
das Bundesamt für Weinbau (§ 14).
I. TEIL
Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Bundesämter
§ 1. Bundesämter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau (§ 13),
das Bundesamt für Weinbau (§ 14) und
das Bundesamt für Wasserwirtschaft (§ 14a).
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 16);
die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein (§ 17);
die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (§ 18);
die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 19);
die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 20);
die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn (§ 21).
(2) Für die in Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 1 Z 1 genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 16);
die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein (§ 17);
die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (§ 18);
die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 19);
die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 20);
die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn (§ 21).
(2) Für die in Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 und § 1 Z 1 genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 16);
die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein (§ 17);
die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (§ 18);
die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 19);
die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 20);
Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten (§ 21).
(2) Für die in Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 und § 1 Z 1 genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Bundesanstalt für Agrarwirtsc h aft und Berg b a u er n fra g en (§ 1 6);
die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein (§ 17);
die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (§ 18);
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 90/2018)
die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 20)“;
Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten (§ 21).
(2) Für die in Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 und § 1 Z 1 genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.
Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 3. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.
(3) Die Bundesämter für Landwirtschaft sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.
Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 3. (1) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.
(3) Die Bundesämter sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.
Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 3. (1) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.
(2) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.
(3) Die Bundesämter sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.
Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 3. (1) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.
(2) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.
(3) Die Bundesämter sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.
Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:
die wissenschaftliche Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;
die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;
Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;
Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen;
die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.
(2) Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.
(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.
Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:
die wissenschaftliche Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;
die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;
Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;
Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen;
die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.
(2) Zeugnisse der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.
(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.
Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:
die wissenschaftliche Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;
die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;
Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;
Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen;
die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.
(2) Zeugnisse der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.
(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zulässt, können die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.
Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:
die wissenschaftliche Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;
die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;
Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;
Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen;
die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.
(2) Zeugnisse der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.
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