Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2005-01-01
Letzte Aktualisierung 2024-07-23
Status Aufgehoben · 2017-04-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API
3.

Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen.

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg

§ 20. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Landtechnik, das sind alle maschinen-, verfahrens-, energie- und arbeitstechnischen Angelegenheiten in der Landwirtschaft und die nachwachsenden Rohstoffe für den Nichtnahrungsmittelbereich.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet Landtechnik und der nachwachsenden Rohstoffe;

2.

Untersuchung von Verfahren der landwirtschaftlichen Arbeitswirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft sowie der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung;

3.

Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, auf Betriebs- und Arbeitssicherheit, ergonomisch richtige Gestaltung, Wirtschaftlichkeit und Umweltfreundlichkeit; Verleihung von Prüfzeichen hierüber;

4.

Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen für den Nichtnahrungsmittelbereich.

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg

§ 20. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Landtechnik, Lebensmittel- und Biotechnologie.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Lehre, Forschung und Entwicklung im Bereich der Agrartechnologie (z.B. Digitalisierung, Precision und Smart Farming, Robotik) und nachwachsender Rohstoffe;

2.

Untersuchung und Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und von landwirtschaftlichen Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften sowie Aspekte der Nachhaltigkeit (Effizienz, ökonomische und ökologische Auswirkungen, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Ergonomie); Verleihung von Prüfzeichen hierüber;

3.

Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen hinsichtlich technischer und qualitativer Eigenschaften;

4.

Lehre, Forschung, Entwicklung und Beratung in den Bereichen Lebensmittel- und Biotechnologie, einschließlich Hygiene und Qualitätsmanagement, Herkunftsnachweise sowie Sensorik;

5.

Prüfung von technischen Einrichtungen zur Gewinnung, Lagerung, Transport und Behandlung verschiedener Lebensmittel;

6.

Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in den genannten Wirkungsbereichen.

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn

§ 21. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung auf allen Gebieten des Gartenbaus (Zierpflanzenbau, Gehölzkunde und Baumschulwesen sowie Gemüsebau) einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;

2.

Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;

3.

Entwicklung und Prüfung von neuen Kulturmethoden und von Verfahrenstechniken bei der Produktion und Vermarktung gärtnerischer Produkte;

4.

Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials; Förderung der Ex-situ, In-situ und On-farm Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen;

5.

Forschung und Planung auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung;

6.

Entwicklung und Prüfung von bautechnischen Verfahren und Materialien im Garten- und Landschaftsbau.

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten

§ 21. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung auf allen Gebieten des Gartenbaus (Zierpflanzenbau, Gehölzkunde und Baumschulwesen sowie Gemüsebau) einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;

2.

Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;

3.

Entwicklung und Prüfung von neuen Kulturmethoden und von Verfahrenstechniken bei der Produktion und Vermarktung gärtnerischer Produkte;

4.

Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials; Förderung der Ex-situ, In-situ und On-farm Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen;

5.

Forschung und Planung auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung;

6.

Entwicklung und Prüfung von bautechnischen Verfahren und Materialien im Garten- und Landschaftsbau;

7.

Gärtnerische Pflege und Betreuung der historischen Parks und Gärten (Hofgarten und Schlosspark Ambras in Innsbruck, Augarten, Belvederegarten, Schlosspark Schönbrunn, Burggarten und Volksgarten in Wien), insbesondere zu deren Bewahrung und Revitalisierung;

8.

Pflege der historischen Pflanzensammlungen, insbesondere im Hinblick auf Artenschutz und Erhaltung bedrohter Pflanzenarten, in Sammlungen sowie Pflanzenschauhäusern und -gärten.

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten

§ 21. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1.

Forschung auf allen Gebieten des Gartenbaus (Zierpflanzenbau, Gehölzkunde und Baumschulwesen sowie Gemüsebau) einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;

2.

Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;

3.

Entwicklung und Prüfung von neuen Kulturmethoden und von Verfahrenstechniken bei der Produktion und Vermarktung gärtnerischer Produkte;

4.

Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials; Förderung der Ex-situ, In-situ und On-farm Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen;

5.

Forschung und Planung auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung;

6.

Entwicklung und Prüfung von bautechnischen Verfahren und Materialien im Garten- und Landschaftsbau;

7.

Gärtnerische Pflege und Betreuung der historischen Parks und Gärten (Hofgarten und Schlosspark Ambras in Innsbruck, Augarten, Belvederegarten, Schlosspark Schönbrunn, Burggarten, Volksgarten, Heldenplatz und Maria Theresien Platz in Wien), insbesondere zu deren Bewahrung und Revitalisierung;

8.

Pflege der historischen Pflanzensammlungen, insbesondere im Hinblick auf Artenschutz und Erhaltung bedrohter Pflanzenarten, in Sammlungen, im Botanischen Garten Schönbrunn, im Alpengarten im Belvedere sowie Pflanzenschauhäusern und -gärten.

IV. TEIL

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002, außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife bleiben bis zu deren Neuerlassung weiter in Geltung.

(4) An jeder Börse im Sinne des Reichsgesetzes, RGBl. Nr. 10/1903, an der gemäß ihrem Statut Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und sonstige landwirtschaftliche Betriebsmittel, landwirtschaftliche Produkte, Be- und Verarbeitungsprodukte aus solchen Produkten sowie Hilfs- und Schutzmittel zur Herstellung, Verpackung oder Lagerung solcher Produkte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Geschäfte und Hilfsgeschäfte, insbesondere Versicherungs-, Fracht-, Vermittlungs- und Einlagerungsgeschäfte getätigt werden, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Art. XIII a bis XXVII EGZPO einzurichten.

(5) Die Schiedsgerichtsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

(6) Die Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Schiedsrichter sind durch das auf Grund des Statuts hiezu berufene Organ der Börse zu bestellen. Die Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen über die Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, insbesondere durch Wahl der Schiedsrichter durch die Parteien, sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.

(7) An der Börse erfolgen durch das auf Grund der Statuten hiezu berufene Organ Notierungen (unverbindliche Empfehlungen für Großhandelsabgabepreise) auf Grund von

1.

Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssen seit der letzten Notierung an dieser Börse („Notierung”) oder

2.

Preiseinschätzungen für seit der letzten Notierung an dieser Börse nicht gehandelte Verkehrsgegenstände („nominelle Notierung”).

IV. TEIL

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002, außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife bleiben bis zu deren Neuerlassung weiter in Geltung.

(4) § 22 Abs. 4 bis 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2013 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 104/2013) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.

IV. TEIL

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002, außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife bleiben bis zu deren Neuerlassung weiter in Geltung.

(4) § 22 Abs. 4 bis 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2013 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 104/2013) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 und § 18 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

IV. TEIL

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002, außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife bleiben bis zu deren Neuerlassung weiter in Geltung.

(4) § 22 Abs. 4 bis 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2013 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 104/2013) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 und § 18 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(6) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 Z 6, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2, die Überschrift des II. Teiles, die §§ 12 und 14a samt Überschriften, die Überschrift des § 21, § 21 Abs. 3 Z 6 bis 8 sowie § 23 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife des Bundesamtes für Wasserwirtschaft gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 516/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Neuorganisation dieses Bundesamtes weiter in Geltung.

(7) Angelegenheiten der Personalvertretung nach dem Bundes- Personalvertretungsgesetz, sowie die durch das Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehene Einrichtung eines Betriebsrates, werden durch das Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 58/2017 nicht berührt.

IV. TEIL

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002, außer Kraft.

(2a) § 2 Abs. 1 Z 1 und 5, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 9, § 6 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 5 Z 1, § 16 samt Überschrift, § 18 Abs. 3, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3 Z 7 und 8, § 22 Abs. 3a und 7 sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4 und § 19 samt Überschrift außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife bleiben bis zu deren Neuerlassung weiter in Geltung.

(4) § 22 Abs. 4 bis 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2013 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 104/2013) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 und § 18 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(6) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 Z 6, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2, die Überschrift des II. Teiles, die §§ 12 und 14a samt Überschriften, die Überschrift des § 21, § 21 Abs. 3 Z 6 bis 8 sowie § 23 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife des Bundesamtes für Wasserwirtschaft gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 516/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Neuorganisation dieses Bundesamtes weiter in Geltung.

(7) Angelegenheiten der Personalvertretung nach dem Bundes- Personalvertretungsgesetz, sowie die durch das Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehene Einrichtung eines Betriebsrates, werden durch das Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 58/2017 nicht berührt.

IV. TEIL

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002, außer Kraft.

(2a) § 2 Abs. 1 Z 1 und 5, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 9, § 6 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 5 Z 1, § 16 samt Überschrift, § 18 Abs. 3, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3 Z 7 und 8, § 22 Abs. 3a und 7 sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4 und § 19 samt Überschrift außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife bleiben bis zu deren Neuerlassung weiter in Geltung.

(3a) Die mit 1. Jänner 2019 bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft sowie der Bundesanstalt für Bergbauernfragen bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Zusammenführung dieser Bundesanstalten weiter in Geltung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Novelle BGBl I Nr. 90/2018 erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft mit der Bundesanstalt für Bergbauernfragen an den beiden betreffenden Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(4) § 22 Abs. 4 bis 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2013 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 104/2013) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 und § 18 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(6) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 Z 6, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2, die Überschrift des II. Teiles, die §§ 12 und 14a samt Überschriften, die Überschrift des § 21, § 21 Abs. 3 Z 6 bis 8 sowie § 23 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife des Bundesamtes für Wasserwirtschaft gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 516/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Neuorganisation dieses Bundesamtes weiter in Geltung.

(7) Den am 31. Dezember 2018 bei den Bundesgärten gemäß § 40 Abs. 1 ArbVG bestehenden Betriebsräten an den Standorten Wien und Innsbruck obliegt ab dem 1. Jänner 2019 die Funktion von Dienststellenausschüssen für die den Bundesgärten an dem jeweiligen Standort angehörenden Bediensteten gemäß § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz. Die Funktionsperiode dieser Dienststellenausschüsse endet mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der in der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau eingericheten Personalvertretungsorgane.

IV. TEIL

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002, außer Kraft.

(2a) § 2 Abs. 1 Z 1 und 5, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 9, § 6 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 5 Z 1, § 16 samt Überschrift, § 18 Abs. 3, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3 Z 7 und 8, § 22 Abs. 3a und 7 sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4 und § 19 samt Überschrift außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife bleiben bis zu deren Neuerlassung weiter in Geltung.

(3a) Die mit 1. Jänner 2019 bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft sowie der Bundesanstalt für Bergbauernfragen bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Zusammenführung dieser Bundesanstalten weiter in Geltung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Novelle BGBl I Nr. 90/2018 erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft mit der Bundesanstalt für Bergbauernfragen an den beiden betreffenden Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(4) § 22 Abs. 4 bis 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2013 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 104/2013) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 und § 18 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(6) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 Z 6, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2, die Überschrift des II. Teiles, die §§ 12 und 14a samt Überschriften, die Überschrift des § 21, § 21 Abs. 3 Z 6 bis 8 sowie § 23 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife des Bundesamtes für Wasserwirtschaft gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 516/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Neuorganisation dieses Bundesamtes weiter in Geltung.

(7) Den am 31. Dezember 2018 bei den Bundesgärten gemäß § 40 Abs. 1 ArbVG bestehenden Betriebsräten an den Standorten Wien und Innsbruck obliegt ab dem 1. Jänner 2019 die Funktion von Dienststellenausschüssen für die den Bundesgärten an dem jeweiligen Standort angehörenden Bediensteten gemäß § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz. Die Funktionsperiode dieser Dienststellenausschüsse endet mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der in der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau eingericheten Personalvertretungsorgane.

(8) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts und jeder Geschlechtsidentität.

(9) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 9, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, § 14a Abs. 5, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 8 sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich des § 8 und des § 11 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und des § 22 Abs. 5 mit dem Bundesminister für Justiz.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.

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