Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG
(17) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 16 den Schaden ersetzt, kann er vom Forschungszentrum in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(18) Hat das Forschungszentrum gemäß Abs. 17 Rückersatz geleistet, ist es berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit.
(19) Für die von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums in Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet das Forschungszentrum dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit sind.
(20) Hat das Forschungszentrum Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 19 erbracht, ist es berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem das Forschungszentrum den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit.
Abkürzung
BFWG
Vollzugsklausel
§ 26. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
des gemäß § 3 Abs. 6 festzusetzenden Tarifes und des gemäß § 13 Abs. 5 zu erstellenden Jahresfinanzplanes,
der §§ 8 Abs. 2 und 6, 18 Abs. 8, 20 Abs. 4 Z 3 und Z 6 sowie 20 Abs. 5
(2) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
Abkürzung
BFWG
Vollzugsklausel
§ 26. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
Abkürzung
BFWG
Inkrafttreten von Novellenvorschriften
§ 27. § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
BFWG
Inkrafttreten von Novellenvorschriften
§ 27. (1) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 18 Abs. 8 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 5 außer Kraft.
Abkürzung
BFWG
Inkrafttreten von Novellenvorschriften
§ 27. (1) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 18 Abs. 8 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 5 außer Kraft.
(3) Der Titel und § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 189/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Abkürzung
BFWG
Inkrafttreten von Novellenvorschriften
§ 27. (1) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 18 Abs. 8 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 5 außer Kraft.
(3) Der Titel und § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 189/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4) Der Titel sowie § 8 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
BFWG
Inkrafttreten von Novellenvorschriften
§ 27. (1) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 18 Abs. 8 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 5 außer Kraft.
(3) Der Titel und § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 189/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4) Der Titel sowie § 8 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
BFWG
Inkrafttreten von Novellenvorschriften
§ 27. (1) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 18 Abs. 8 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 5 außer Kraft.
(3) Der Titel und § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 189/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4) Der Titel sowie § 8 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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