Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT)
(4) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
folgende gemäß § 106 Abs. 3 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, in der geltenden Fassung: § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 erster Satz, in § 14 Abs. 2 die Wortfolge “und explosionsgefährdete Räume”, § 14 Abs. 3, in § 22 Abs. 5 die Wortfolge “und von explosionsgefährdeten Räumen”, in § 26 Abs. 10 erster Satz die Wortfolge “Explosionsgefährdete Räume und”;
folgende gemäß § 107 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltende
folgende gemäß § 109 Abs. 2 ASchG als Bundesgesetz geltende
folgende gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 16 Abs. 3 und in Abs. 8 erster Satz der Begriff “und 3”, § 54 Abs. 2, 3, 4, 5, in § 54 Abs. 6 die Wortfolge “brandgefährlichen Arbeitsstoffen und”, § 54 Abs. 7 bis 9;
den gemäß § 114 Abs. 4 Z 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 73 Abs. 2 zweiter Satz AAV.
in § 62 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, der Verweis “§§ 59 und 60 AAV”; dieser wird ersetzt durch den Verweis auf “§ 17 VEXAT”.
(5) Die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2003, wird wie folgt geändert:
In § 19 Abs. 4 entfällt das Zitat “§ 20 Abs. 8,”.
In § 20 Abs. 4, 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge “brandgefährliche oder”.
§ 20 Abs. 8 tritt außer Kraft.
In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “und explosionsgefährdeten”
§ 42 Abs. 2 lautet:
“(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.”
§ 96 Abs. 1 Z 3, Abs. 6 und Abs. 9 treten außer Kraft.
In § 96 Abs. 5 entfällt die Wortfolge “und Methan”.
In § 96 Abs. 3, 5 und 8 wird das Zitat “Z 1 bis 3” jeweils ersetzt durch “Z 1 und 2”.
§ 97 Abs. 1 zweiter Satz tritt außer Kraft.
§ 120 Abs. 4 zweiter Satz tritt außer Kraft.
§ 121 tritt außer Kraft.
§ 122 Abs. 2 zweiter Satz tritt außer Kraft.
In § 123 Abs. 1 wird das Zitat “§§ 120 bis 122” ersetzt durch “§§ 120 und 122”, lautet der letzte Halbsatz “wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.” und entfallen die Ziffern 1 und 2.
In § 130 Abs. 4 wird die Wortfolge “explosible Gas-Luftgemische im Sinne des § 20 Abs. 8” ersetzt durch “eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze”.
In § 130 Abs. 5 wird der Satzteil “die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (§ 20 Abs. 8) rechtzeitig anzeigen.” ersetzt durch die Wortfolge “rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.”
(6) In § 51 der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002, entfällt der Abs. 7 und wird in Abs. 8 der Verweis “Abs. 1 bis 7” ersetzt durch “Abs. 1 bis 6”.
(7) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
folgende gemäß § 195 Abs. 1 Z 1 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten: §§ 32, 36, 38, 41, 47A, weiters § 47B Abs. 1 lit. b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, § 47B Abs. 2, in § 47D die Wortfolge “sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 47B Abs. 2” sowie die Anlage “Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen”;
§§ 18 und 126 Abs. 6 der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten;
in § 3 Abs. 1 der gemäß § 196 Abs. 1 Z 7 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, im ersten Satz der Satzteil “wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich” und im zweiten Satz die Wortfolge “in explosionsgefährdeten oder” außer Kraft treten.
(8) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können;
Richtlinie 92/91/EWG vom 3.11.1992, ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz;
Richtlinie 92/104/EWG vom 3.12.1992, ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz im Geltungsbereich dieser Verordnung.
(9) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 2a, § 15 Abs. 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
Anhang
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Kabel und Leitungen
Allgemeines
Außer bei eigensicheren Installationen darf Aluminium, wenn es als Leiterwerkstoff eingesetzt wird, nur mit geeigneten Anschlussvorrichtungen verwendet werden und muss folgende Leiterquerschnittsflächen aufweisen:
a. bei mehradrigen Kabeln mindestens 16 mm2
b. bei einadrigen Kabeln mindestens 35 mm2.
Vermeiden von Beschädigungen: Kabel und Leitungen sowie das Zubehör sollten soweit wie möglich an Stellen installiert sein, wo sie gegen mechanische Beschädigungen, Korrosion, chemische Einwirkungen (zB Lösemittel) und Beeinträchtigungen durch Wärme geschützt sind. Wo Einwirkungen dieser Art unvermeidlich sind, müssen Maßnahmen zum Schutz der Anlage getroffen werden (zB Installation in ausreichend bemessenen Schutzrohren, Auswahl besonderer Kabelqualitäten, bewehrte, gesicherte Kabel usw.).
Es dürfen nur ummantelte Kabel und Leitungen (Thermoplast-Duroplast-Elastomermantel oder mineralisolierte Metallmantel) verwendet werden. Kabel und Leitungen für ortsfeste Verlegung müssen hinsichtlich der Flammenausbreitung den Prüfungen nach Stand der Technik entsprechen, sofern sie nicht in Erde oder Sand verlegt werden.
Kabel und Leitungen mit einem Schirm oder einer Bewehrung aus Drahtgeflecht müssen zusätzlich einen Mantel bzw. Schutzhüllen aus Gummi oder Kunststoff haben. Rohrdrähte dürfen nicht verwendet werden.
Wo Schächte, Kanäle, Rohre oder Gräben zur Verlegung von Kabeln verwendet werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um den Durchtritt von brennbaren Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten von einem Bereich zum anderen und die Ansammlung brennbarer Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten in Gräben zu verhindern.
Öffnungen für Kabel, Leitungen und „Conduits“ in Wänden zwischen explosionsgefährdeten Bereichen und nicht gefährdeten Bereichen müssen in angemessener Weise abgedichtet sein, zB durch Sandverschluss oder Mörtelabdichtung.
Kabel und Leitungen sind so zu verlegen und an Betriebsmittel anzuschließen, dass der Explosionsschutz, insbesondere die Zündschutzart, erhalten bleibt.
Für die ortsfeste Verwendung gebaute elektrische Betriebsmittel dürfen nur über fest verlegte zugentlastete Leitungen angeschlossen werden.
Für Leitungen für ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel gilt zusätzlich:
Ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel müssen Anschlussleitungen mit einem Außenmantel aus schwerem Polychloropren oder aus einem anderen gleichwertigen synthetischen Elastomer aufweisen oder eine schwere Gummischlauchleitung oder gleichwertigen Aufbau haben. Die Leiter müssen eine Mindestquerschnittsfläche von 1 mm2 mit Litzenaufbau haben. Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel mit einer Bemessungsspannung bis 250 V gegen Erde und einem Bemessungsstrom nicht größer als 6 A dürfen Leitungen verwendet werden, die eine Ummantelung aus normalen Polychloropren, einem anderen gleichwertigen synthetischen Elastomer, normalem Gummi oder gleichwertigem Aufbau haben. Solche Leitungen sind jedoch nicht zulässig für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die starken mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt sind, zB Handlampen, Fußschalter, Fasspumpen. Leitungen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel aus Kunststoff, die bei Umgebungstemperaturen unter minus 5°C verwendet werden, müssen hinsichtlich der Kältebeständigkeit den schweren Gummischlauchleitungen gleichwertig sein. Sie müssen eine diesbezügliche für den Anwender deutlich lesbare Kennzeichnung aufweisen. Wenn für ortsveränderliche und transportable elektrische Betriebsmittel eine flexible Metallbewehrung oder ein flexibler Metallschirm in der Leitung enthalten ist, dürfen diese nicht als einziger Schutzleiter verwendet werden.
Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt:
Es dürfen nur Kabel und Leitungen verlegt werden, von denen die Werte der Kapazität, Induktivität und des ohmschen Widerstandes bekannt sind.
Eine allfällige Bewehrung von Kabeln und Leitungen ist an den Potentialausgleich anzuschließen.
Anlagen mit eigensicheren Stromkreisen müssen so errichtet werden, dass deren Eigensicherheit nicht durch äußere elektrische oder magnetische Felder beeinträchtigt wird, wie zB durch nahe gelegene Starkstrom-Freileitungen, oder einadrige Starkstromkabel. Das kann zB durch den Einsatz von Schirmungen und/oder verdrillten Adern oder durch Einhaltung eines angemessenen Abstandes von der Quelle des elektrischen oder magnetischen Feldes erreicht werden.
Kabel und Leitungen müssen im ganzen Verlauf eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise sind von allen Kabeln und Leitungen nichteigensicherer Stromkreise getrennt, oder
b. Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise sind so angeordnet, dass sie gegen die Gefahr einer mechanischen Beschädigung geschützt sind, oder
c. Kabel und Leitungen eigensicherer oder nicht eigensicherer Stromkreise sind bewehrt, metallummantelt oder geschirmt.
Aderleitungen eigensicherer und nichteigensicherer Stromkreise dürfen nicht in derselben Leitung geführt werden.
Aderleitungen eigensicherer und nichteigensicherer Stromkreise in demselben Bündel oder Kabelkanal müssen durch eine Isolierstoff-Zwischenlage oder eine geerdete Metallzwischenlage getrennt sein. Die Trennung ist nicht erforderlich, wenn Mäntel oder Schirmungen für die eigensicheren oder die nichteigensicheren Stromkreise verwendet werden.
In elektrischen Anlagen mit eigensicheren und nichteigensicheren Stromkreisen, zB in Schränken der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, müssen die Anschlussklemmen der eigensicheren Stromkreise zuverlässig von den nichteigensicheren Stromkreisen getrennt sein. (zB durch eine Trennplatte mit einem Fadenmaß von 50 mm oder einem Abstand von 50 mm). Dies gilt auch für die Trennung eigensicherer Stromkreise der Zonen 0 und 1 voneinander. Die Anschlussklemmen eigensicherer Stromkreise müssen als solche gekennzeichnet sein.
Kabel und Leitungen, die eigensichere Stromkreise enthalten, müssen gekennzeichnet sein. Wenn Mäntel oder Umhüllungen durch eine Farbe gekennzeichnet sind, muss die verwendete Farbe hellblau sein. Für andere Zwecke dürfen derart gekennzeichnete Kabel und Leitungen nicht verwendet werden.
Innerhalb von Schränken, in denen die Gefahr der Verwechslung von Kabeln und Leitungen eigensicherer und nichteigensicherer Stromkreise besteht (wenn zB ein blauer Neutralleiter vorhanden ist), müssen andere Maßnahmen getroffen werden, wie:
Ergänzungen für staubexplosionsgefährdete Bereiche
Kabel und Leitungen sind so zu führen, dass sich eine möglichst geringe Staubmenge ansammelt und dass sie für die Reinigung zugänglich sind. Falls zur Aufnahme von Kabeln und Leitungen Pritschen, Kanäle oder Gräben verwendet werden, müssen Vorkehrungen gegen das Eindringen und Ansammeln von brennbarem Staub getroffen werden.
Bei Staubarten mit niedriger Glimmtemperatur ist, wenn die Staubablagerungen auf Kabeln und Leitungen nicht verhindert werden kann, die Strombelastbarkeit besonders zu prüfen und allenfalls herabzusetzen.
Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich:
Leiter bzw. Aderleitungen von eigensicheren Stromkreisen der Zone 0 und 1 dürfen in Kabeln, Leitungen, Rohren und Leiterbündeln nicht gemeinsam geführt werden.
Eigensichere Stromkreise für die Zone 0 oder 20 dürfen außerhalb von Geräten nicht mit anderen Stromkreisen galvanisch verbunden werden.
Die Verbindung mit dem Potentialausgleich muss in der Zone 0 oder 20 oder in deren unmittelbarer Nähe vorgenommen werden.
Bei Verwendung von Leitungen in eigensicheren Stromkreisen der Zone 0 oder 20 ist die zulässige Betriebsspannung aus der größtmöglichen Leitungskapazität zu ermitteln.
An Anlagenteilen der Zone 0 (wie Lagertanks für brennbare Flüssigkeiten, Destillationskolonnen in petrochemischen Fabriken, Kläranlagen usw.) sowie in Anlagenteilen der Zone 20 (wie Silos), in denen eigensichere Stromkreise in das Innere geführt werden, gilt zum Schutz gegen Eindringen von gefährlichen Überspannungen (zB Blitzschlag, Schaltüberspannungen):
a. Installation einer Überspannungsschutzeinrichtung möglichst nahe an der Einführung in die Zone 0 bzw. 20.
b. Besonderer Schutz der eigensicheren Kreise durch Abdeckungen.
c. Verlegung der Leitungen im Stahlpanzerrohr.
Für Kabel und Leitungen nicht eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich:
Für feste Verlegung sind nur Kabel und Leitungen mit Metallmantel, Metallgeflecht aus Kupfer oder mit einem Schirm zulässig. Sie müssen zusätzlich einen flammwidrigen äußeren Mantel aus Gummi oder Kunststoff haben. Diese Kabel und Leitungen müssen ständig auf den Isolationszustand der Leiter gegen die metallenen Umhüllungen überwacht werden. Sinkt der Isolationswiderstand unter 100 Omega/V Nennspannung, so muss der betreffende Stromkreis selbsttätig und allpolig abgeschaltet werden. Einschalten darf nur möglich sein, wenn der Isolationswiderstand mindestens 100 Omega/V Nennspannung beträgt (Wiedereinschaltsperre). Der Messstromkreis der Isolationseinrichtung muss eigensicher nach Kategorie „ia“ sein. Die Funktionsfähigkeit der Isolationseinrichtung muss überprüfbar sein.
Im Kurzschlussfall muss der betreffende Stromkreis innerhalb von 0,25 s abgeschaltet sein.
Abzweige und Verbindungen sind im Zuge der Kabel- und Leitungsführung nicht zulässig.
Abkürzung
VEXAT
Anhang
(gemäß § 15 Abs. 1)
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Kabel und Leitungen
Allgemeines
Außer bei eigensicheren Installationen darf Aluminium, wenn es als Leiterwerkstoff eingesetzt wird, nur mit geeigneten Anschlussvorrichtungen verwendet werden und muss folgende Leiterquerschnittsflächen aufweisen:
a. bei mehradrigen Kabeln mindestens 16 mm 2
b. bei einadrigen Kabeln mindestens 35 mm 2 .
Vermeiden von Beschädigungen: Kabel und Leitungen sowie das Zubehör sollten soweit wie möglich an Stellen installiert sein, wo sie gegen mechanische Beschädigungen, Korrosion, chemische Einwirkungen (zB Lösemittel) und Beeinträchtigungen durch Wärme geschützt sind. Wo Einwirkungen dieser Art unvermeidlich sind, müssen Maßnahmen zum Schutz der Anlage getroffen werden (zB Installation in ausreichend bemessenen Schutzrohren, Auswahl besonderer Kabelqualitäten, bewehrte, gesicherte Kabel usw.).
Es dürfen nur ummantelte Kabel und Leitungen (Thermoplast-Duroplast-Elastomermantel oder mineralisolierte Metallmantel) verwendet werden. Kabel und Leitungen für ortsfeste Verlegung müssen hinsichtlich der Flammenausbreitung den Prüfungen nach Stand der Technik entsprechen, sofern sie nicht in Erde oder Sand verlegt werden.
Kabel und Leitungen mit einem Schirm oder einer Bewehrung aus Drahtgeflecht müssen zusätzlich einen Mantel bzw. Schutzhüllen aus Gummi oder Kunststoff haben. Rohrdrähte dürfen nicht verwendet werden.
Wo Schächte, Kanäle, Rohre oder Gräben zur Verlegung von Kabeln verwendet werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um den Durchtritt von brennbaren Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten von einem Bereich zum anderen und die Ansammlung brennbarer Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten in Gräben zu verhindern.
Öffnungen für Kabel, Leitungen und „Conduits“ in Wänden zwischen explosionsgefährdeten Bereichen und nicht gefährdeten Bereichen müssen in angemessener Weise abgedichtet sein, zB durch Sandverschluss oder Mörtelabdichtung.
Kabel und Leitungen sind so zu verlegen und an Betriebsmittel anzuschließen, dass der Explosionsschutz, insbesondere die Zündschutzart, erhalten bleibt.
Für die ortsfeste Verwendung gebaute elektrische Betriebsmittel dürfen nur über fest verlegte zugentlastete Leitungen angeschlossen werden.
Für Leitungen für ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel gilt zusätzlich:
Ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel müssen Anschlussleitungen mit einem Außenmantel aus schwerem Polychloropren oder aus einem anderen gleichwertigen synthetischen Elastomer aufweisen oder eine schwere Gummischlauchleitung oder gleichwertigen Aufbau haben. Die Leiter müssen eine Mindestquerschnittsfläche von 1 mm 2 mit Litzenaufbau haben. Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel mit einer Bemessungsspannung bis 250 V gegen Erde und einem Bemessungsstrom nicht größer als 6 A dürfen Leitungen verwendet werden, die eine Ummantelung aus normalen Polychloropren, einem anderen gleichwertigen synthetischen Elastomer, normalem Gummi oder gleichwertigem Aufbau haben. Solche Leitungen sind jedoch nicht zulässig für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die starken mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt sind, zB Handlampen, Fußschalter, Fasspumpen. Leitungen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel aus Kunststoff, die bei Umgebungstemperaturen unter minus 5°C verwendet werden, müssen hinsichtlich der Kältebeständigkeit den schweren Gummischlauchleitungen gleichwertig sein. Sie müssen eine diesbezügliche für den Anwender deutlich lesbare Kennzeichnung aufweisen. Wenn für ortsveränderliche und transportable elektrische Betriebsmittel eine flexible Metallbewehrung oder ein flexibler Metallschirm in der Leitung enthalten ist, dürfen diese nicht als einziger Schutzleiter verwendet werden.
Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt:
Es dürfen nur Kabel und Leitungen verlegt werden, von denen die Werte der Kapazität, Induktivität und des ohmschen Widerstandes bekannt sind.
Eine allfällige Bewehrung von Kabeln und Leitungen ist an den Potentialausgleich anzuschließen.
Anlagen mit eigensicheren Stromkreisen müssen so errichtet werden, dass deren Eigensicherheit nicht durch äußere elektrische oder magnetische Felder beeinträchtigt wird, wie zB durch nahe gelegene Starkstrom-Freileitungen, oder einadrige Starkstromkabel. Das kann zB durch den Einsatz von Schirmungen und/oder verdrillten Adern oder durch Einhaltung eines angemessenen Abstandes von der Quelle des elektrischen oder magnetischen Feldes erreicht werden.
Kabel und Leitungen müssen im ganzen Verlauf eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise sind von allen Kabeln und Leitungen nichteigensicherer Stromkreise getrennt, oder
b. Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise sind so angeordnet, dass sie gegen die Gefahr einer mechanischen Beschädigung geschützt sind, oder
c. Kabel und Leitungen eigensicherer oder nicht eigensicherer Stromkreise sind bewehrt, metallummantelt oder geschirmt.
Aderleitungen eigensicherer und nichteigensicherer Stromkreise dürfen nicht in derselben Leitung geführt werden.
Aderleitungen eigensicherer und nichteigensicherer Stromkreise in demselben Bündel oder Kabelkanal müssen durch eine Isolierstoff-Zwischenlage oder eine geerdete Metallzwischenlage getrennt sein. Die Trennung ist nicht erforderlich, wenn Mäntel oder Schirmungen für die eigensicheren oder die nichteigensicheren Stromkreise verwendet werden.
In elektrischen Anlagen mit eigensicheren und nichteigensicheren Stromkreisen, zB in Schränken der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, müssen die Anschlussklemmen der eigensicheren Stromkreise zuverlässig von den nichteigensicheren Stromkreisen getrennt sein. (zB durch eine Trennplatte mit einem Fadenmaß von 50 mm oder einem Abstand von 50 mm). Dies gilt auch für die Trennung eigensicherer Stromkreise der Zonen 0 und 1 voneinander. Die Anschlussklemmen eigensicherer Stromkreise müssen als solche gekennzeichnet sein.
Kabel und Leitungen, die eigensichere Stromkreise enthalten, müssen gekennzeichnet sein. Wenn Mäntel oder Umhüllungen durch eine Farbe gekennzeichnet sind, muss die verwendete Farbe hellblau sein. Für andere Zwecke dürfen derart gekennzeichnete Kabel und Leitungen nicht verwendet werden.
Innerhalb von Schränken, in denen die Gefahr der Verwechslung von Kabeln und Leitungen eigensicherer und nichteigensicherer Stromkreise besteht (wenn zB ein blauer Neutralleiter vorhanden ist), müssen andere Maßnahmen getroffen werden, wie:
- Verlegung der Adern in einem gemeinsamen hellblauen Kabelbaum
- besonders sorgfältige Beschriftung
- übersichtliche Anordnung und räumliche Trennung.
Ergänzungen für staubexplosionsgefährdete Bereiche
Kabel und Leitungen sind so zu führen, dass sich eine möglichst geringe Staubmenge ansammelt und dass sie für die Reinigung zugänglich sind. Falls zur Aufnahme von Kabeln und Leitungen Pritschen, Kanäle oder Gräben verwendet werden, müssen Vorkehrungen gegen das Eindringen und Ansammeln von brennbarem Staub getroffen werden.
Bei Staubarten mit niedriger Glimmtemperatur ist, wenn die Staubablagerungen auf Kabeln und Leitungen nicht verhindert werden kann, die Strombelastbarkeit besonders zu prüfen und allenfalls herabzusetzen.
Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich:
Für vor dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:
Leiter bzw. Aderleitungen von eigensicheren Stromkreisen der Zone 0 und 1 dürfen in Kabeln, Leitungen, Rohren und Leiterbündeln nicht gemeinsam geführt werden.
Für nach dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:
„Ungeschirmte Leiter bzw. ungeschirmte Aderleitungen von eigensicheren Stromkreisen der Zone 0 oder Zone 20 (eigensichere Kreise der Kategorie „ia“) dürfen in Kabeln, Leitungen, Rohren oder Leiterbündeln nicht gemeinsam mit Leitungen oder Aderleitungen der Zone 1 oder Zone 21 (eigensichere Kreise der Kategorie „ib“) geführt werden.
Eigensichere Stromkreise für die Zone 0 oder 20 dürfen außerhalb von Geräten nicht mit anderen Stromkreisen galvanisch verbunden werden.
Die Verbindung mit dem Potentialausgleich muss in der Zone 0 oder 20 oder in deren unmittelbarer Nähe vorgenommen werden.
Bei Verwendung von Leitungen in eigensicheren Stromkreisen der Zone 0 oder 20 ist die zulässige Betriebsspannung aus der größtmöglichen Leitungskapazität zu ermitteln.
Für vor dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:
An Anlagenteilen der Zone 0 (wie Lagertanks für brennbare Flüssigkeiten, Destillationskolonnen, in petrochemischen Fabriken, Kläranlagen usw.) sowie in Anlagenteilen der Zone 20 (wie Silos), in denen eigensichere Stromkreise in das Innere geführt werden, gilt zum Schutz gegen Eindringen von gefährlichen Überspannungen (z. B. Blitzschlag, Schaltüberspannungen):
Installation einer Überspannungsschutzeinrichtung möglichst nahe an der Einführung in die Zone 0 bzw. Zone 20.
Besonderer Schutz der eigensicheren Kreise durch Abdeckungen.
Verlegung der Leitungen im Stahlpanzerrohr.
Für nach dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:
An Anlagenteilen der Zone 0 (z. B. Lagertanks für brennbare Flüssigkeiten, Destillationskolonnen in petrochemischen Fabriken, Kläranlagen usw.) sowie in Anlagenteilen der Zone 20 (z. B. Silos), in denen eigensichere Stromkreise in das Innere geführt werden und die Gefahr von gefährlichen Überspannungen (z. B. Blitzschlag, Schaltüberspannungen) besteht, müssen folgende Maßnahmen zum Schutz gegen Eindringen von gefährlichen Überspannungen angewendet werden:
Installation einer Überspannungsschutzeinrichtung möglichst nahe an der Einführung in die Zone 0 bzw. Zone 20, und
Verlegung der Leitungen in durchgehend verbundenen Stahlrohren. In technisch begründeten notwendigen Ausnahmefällen (z. B. zur Vermeidung von Kondensatbildung, Zonenverschleppung, Schaffung von Detonationsgebilden usw.), wo die Durchgängigkeit der Stahlrohre unterbrochen sein kann, muss ein besonderer mechanischer Schutz der eigensicheren Kreise und geeignete Schirmungsmaßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Überspannungen angewendet werden.
Von der Anwendung der Maßnahme in a) kann abgewichen werden, soweit dies in Baumusterprüfbescheinigungen und/oder Sicherheitsanweisungen des Herstellers/der Herstellerin des eigensicheren Gerätes angegeben wird.
Für Kabel und Leitungen nicht eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich:
Für feste Verlegung sind nur Kabel und Leitungen mit Metallmantel, Metallgeflecht aus Kupfer oder mit einem Schirm zulässig. Sie müssen zusätzlich einen flammwidrigen äußeren Mantel aus Gummi oder Kunststoff haben. Diese Kabel und Leitungen müssen ständig auf den Isolationszustand der Leiter gegen die metallenen Umhüllungen überwacht werden. Sinkt der Isolationswiderstand unter 100 Ω/V Nennspannung, so muss der betreffende Stromkreis selbsttätig und allpolig abgeschaltet werden. Einschalten darf nur möglich sein, wenn der Isolationswiderstand mindestens 100 Ω/V Nennspannung beträgt (Wiedereinschaltsperre). Der Messstromkreis der Isolationseinrichtung muss eigensicher nach Kategorie „ia“ sein. Die Funktionsfähigkeit der Isolationseinrichtung muss überprüfbar sein.
Im Kurzschlussfall muss der betreffende Stromkreis innerhalb von 0,25 s abgeschaltet sein.
Abzweige und Verbindungen sind im Zuge der Kabel- und Leitungsführung nicht zulässig.
Verbindungen durch Gießharzmuffen und Schrumpfschläuche:
Für nach dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:
In Zone 0 und Zone 20 sind solche Verbindungen nicht erlaubt. In allen anderen Zonen dürfen zum Verbinden von Kabeln und Leitungen auch Gießharzmuffen und Schrumpfschläuche verwendet werden, wenn diese nicht mechanisch beansprucht sind.
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