Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts- Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-07-16
Letzte Aktualisierung 2017-06-01
Status Aufgehoben · 2008-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

Die Felder 1 bis 5 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 12 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.

Die Felder 1 bis 6, 10 oder 11 und zumindest eines der Felder 12 bis 16 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.

3.1 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

3.2 Semesterzahl

Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).

Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

3.3.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.

3.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 8, 10 und 12 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.

3.3.3 Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.

3.4 Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (§ 5 Abs. 2) gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:

3.4.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor identisch mit dem Feld „Abschluss-Codes“; das gilt für die folgenden „Gruppenkennzeichen“: A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, U, V, Y, Z oder blank.

3.4.2 Bildungsregel-2: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluss-Codes“ der zweiten Kennzahl zusammengesetzt.

3.5 Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-2 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit Feld 10 und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit Feld 11. Bei Ermittlung nach Bildungsregel-1 darf nur das Feld 10 besetzt sein.

3.6 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.7 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-2) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung zu setzen ist.

Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern überlassen wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.

3.8 Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:

leer: noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt

R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (zB 1. Diplomprüfung, 1. Rigorosum)

W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (zB 2. Diplomprüfung, 2. Rigorosum)

S abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, letztes Rigorosum, Bachelor- oder Masterprüfung)

P (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums

U Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit

Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen

Anlage 4

zu § 7 Abs. 3

Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten

Die Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten umfassen

1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und

1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließen.

2.

Aufbau der Datensätze

2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 meldende Universität codiert (§ 5)
3 Berichtssemester
4 Kennzeichnung Studiengesetz 3.1
5 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4
6 Semesterzahl Fach-1 (§ 9 Abs. 3) 3.2
7 Semesterzahl Fach-2 (§ 9 Abs. 3) 3.2
8 Semesterstundenzahl Fach-1 3.3.1, 3.3.3
9 Semesterstundenzahl Fach-2 3.3.2
10 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 3.3.1, 3.3.3
11 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 3.3.2
12 ECTS-Punkte Fach-1 3.3.1, 3.3.3
13 ECTS-Punkte Fach-2 3.3.2

2.2 Aufbau des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 meldende Universität codiert (§ 5)
3 Berichtssemester
4 Kennzeichnung Studiengesetz 3.1
5 Universität der Zulassung codiert (§ 5)
6 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 5)
7 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 5)
8 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 5)
9 zweite Universität codiert (§ 5)
10 Studienabschnitt (Fach-1) 3.4 bis 3.8
11 Studienabschnitt (Fach-2) 3.4 bis 3.8
12 Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1) 3.4 bis 3.7
13 Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) 3.4 bis 3.7
14 Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1) 3.4 bis 3.7
15 Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2) 3.4 bis 3.7
16 Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat oder sonstiger Abschluss 3.4 bis 3.7
3.

Feldinhalt

Die Felder 1 bis 5 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 12 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.

Die Felder 1 bis 6, 10 oder 11 und zumindest eines der Felder 12 bis 16 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.

3.1 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

3.2 Semesterzahl

Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).

Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

3.3.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.

3.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 8, 10 und 12 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.

3.3.3 Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.

3.4 Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (§ 5 Abs. 2) gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:

3.4.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor identisch mit dem Feld „Abschluss-Codes“; das gilt für die folgenden „Gruppenkennzeichen“: A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, U, V, Y, Z oder blank.

3.4.2 Bildungsregel-2: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluss-Codes“ der zweiten Kennzahl zusammengesetzt.

3.5 Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-2 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit Feld 10 und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit Feld 11. Bei Ermittlung nach Bildungsregel-1 darf nur das Feld 10 besetzt sein.

3.6 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.7 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-2) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern überlassen wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.

3.8 Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:

leer: noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt

R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung, 1. Rigorosum)

W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung, 2. Rigorosum)

S abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, letztes Rigorosum, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)

P (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums

U Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges,

Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit

Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.

Abkürzung

UniStEV 2004

Anlage 4

zu § 7 Abs. 3

Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

1.

Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

Die Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen umfassen

1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und

1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließen.

2.

Aufbau der Datensätze

2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 meldende Universität codiert (§ 5)
3 Berichtssemester
4 Kennzeichnung Studiengesetz 3.1
5 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4
6 Semesterzahl Fach-1 (§ 9 Abs. 3) 3.2
7 Semesterzahl Fach-2 (§ 9 Abs. 3) 3.2
8 Semesterstundenzahl Fach-1 3.3.1, 3.3.3
9 Semesterstundenzahl Fach-2 3.3.2
10 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 3.3.1, 3.3.3
11 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 3.3.2
12 ECTS-Punkte Fach-1 3.3.1, 3.3.3
13 ECTS-Punkte Fach-2 3.3.2

2.2 Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 meldende Universität codiert (§ 5)
3 Berichtssemester
4 Kennzeichnung Studiengesetz 3.1
5 Universität der Zulassung bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§ 5)
6 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 5)
7 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 5)
8 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 5)
9 zweite Universität oder Lehrverbund codiert (§ 5)
10 Studienabschnitt (Fach-1) 3.4 bis 3.8
11 Studienabschnitt (Fach-2) 3.4 bis 3.8
12 Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1) 3.4 bis 3.7
13 Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) 3.4 bis 3.7
14 Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1) 3.4 bis 3.7
15 Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2) 3.4 bis 3.7
16 Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat oder sonstiger Abschluss 3.4 bis 3.7
3.

Feldinhalt

Die Felder 1 bis 5 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 12 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.

Die Felder 1 bis 6, 10 oder 11 und zumindest eines der Felder 12 bis 16 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.

3.1 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien (§ 3a) sind mit „L“ zu kennzeichnen.

3.2 Semesterzahl

Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).

Bei Lehramtsstudien entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Unterrichtsfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.

3.3.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.

3.3.2 Bei Lehramtsstudien sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für das erste Unterrichtsfach in die Felder 8, 10 und 12 und jene für das zweite Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.

3.3.3 Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen.

3.4 Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen (§ 5 Abs. 2) abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.

3.5 Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 11 darf nur bei Lehramtsstudien besetzt sein.

3.6 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten gemäß § 3 Abs. 4 betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.7 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.

3.8 Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:

leer noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt
R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)
W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung)
S abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)
P (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums
U Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit und Abschluss eines Erweiterungsstudiums

Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

```

1.

Personenzählung

```

1.1 Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU - Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).

Kriterien:

1.1.2 PN - Neuzugelassene Personen dieser Universität sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende dieser Universität sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.4 PE - Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 1.2 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

1.1.5 PM - Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

1.1.6 PA Absolvent/inn/en

sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.

Kriterien:

1.2 Untergliederung von Personenmengen

1.2.1 Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

1.2.2 Die Personenmengen PU, PN, PO und PE (Z 1.1.1. bis 1.1.4) können jeweils auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.

2.

Studienzählung

2.1 Definition von Studienmengen (S)

2.1.1 SB - belegte Studien (gesamt)

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

2.1.2 SN - belegte Studien im ersten Semester sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte

Kriterien:

2.1.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE) Kriterien:

2.1.4 SU - unterbrochene Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren Zulassung jedoch noch aufrecht ist

Kriterien:

2.1.5 SM - mitbelegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.

Kriterien:

2.1.6 SA abgeschlossene Studien

sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr abgeschlossen wurden.

Kriterien:

2.2 Untergliederung von Studienmengen

2.2.1 Wenn sich die Auszählung auf Lehramtsstudien oder kombinationspflichtige Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.

2.2.2 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bakkalaureats- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Magister- und Doktoratsabschlüsse.

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

1.

Personenzählung

1.1 Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU - Studierende

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).

Kriterien:

1.1.2 PN - Neuzugelassene Studierende

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.4 PI – Studierende im ersten Semester

sind alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.

Kriterien:

1.1.5 PE - Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

1.1.6 PM - Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

1.1.7 PA Absolvent/inn/en

sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.

Kriterien:

1.2.1 Eine Untergliederung von Personenmengen ist insbesondere nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, regionaler Herkunft und Schulform der allgemeinen Universitätsreife zulässig. Personenmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.

1.2.2 Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

1.2.3 Die Personenmengen PU, PN, PO, PI und PE können jeweils auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.

2.

Studienzählung

2.1 Definition von Studienmengen (S)

2.1.1 SB - belegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

2.1.2 SN - belegte Studien im ersten Semester

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige

Zulassung an dieser Universität erfolgte

Kriterien:

2.1.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden

Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien:

2.1.4 SM - mitbelegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.

Kriterien:

2.1.5 SA abgeschlossene Studien

sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die

im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.

Kriterien:

2.2 Untergliederung von Studienmengen

2.2.1 Die Untergliederung von Studienmengen ist insbesondere nach Art des Studiums und nach fachlichen Gesichtspunkten sowie nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schulform der allgemeinen Universitätsreife der Studierenden zulässig. Studienmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.

2.2.2 Bei der Zählung von Lehramtsstudien oder kombinationspflichtigen Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.

2.2.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bakkalaureats- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Magister- und Doktoratsabschlüsse.

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

1.

Personenzählung

1.1 Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU - Studierende

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).

Kriterien:

1.1.2 PN - Neuzugelassene Studierende

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.4 PI – Studierende im ersten Semester

sind alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.

Kriterien:

1.1.5 PE - Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

1.1.6 PM - Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

1.1.7 PA Absolvent/inn/en

sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.

Kriterien:

1.2 Untergliederung von Personenmengen

1.2.1 Eine Untergliederung von Personenmengen ist insbesondere nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, regionaler Herkunft und Schulform der allgemeinen Universitätsreife zulässig. Personenmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.

1.2.2 Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

1.2.3 Die Personenmenge PU kann auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.

2.

Studienzählung

2.1 Definition von Studienmengen (S)

2.1.1 SB - belegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

2.1.2 SN - belegte Studien im ersten Semester

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte

Kriterien:

2.1.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien:

2.1.4 SM - mitbelegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.

Kriterien:

2.1.5 SA abgeschlossene Studien

sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.

Kriterien:

2.2 Untergliederung von Studienmengen

2.2.1 Die Untergliederung von Studienmengen ist insbesondere nach Art des Studiums und nach fachlichen Gesichtspunkten sowie nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schulform der allgemeinen Universitätsreife der Studierenden zulässig. Studienmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.

2.2.2 Bei der Zählung von Lehramtsstudien oder kombinationspflichtigen Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.

2.2.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

1.

Allgemeine Zählbedingung

Für die Zählung der Studierenden eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war. Studien sind darüber hinaus nur zu berücksichtigen, sofern sie zur Fortsetzung gemeldet waren.

2.

Definition von Personenmengen (P)

2.1 PU – Studierende

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind.

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position.

2.2 PN – Neuzugelassene Studierende

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen.

2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.

2.4 PI – Studierende im ersten Semester

– sind alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium ist der Studienmenge SN – belegte Studien im ersten Semester (Z 3.2) zuzuordnen.

2.5 PE – Erstzugelassene

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

2.6 PM – Mitbeleger/innen

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

2.7 PA Absolvent/inn/en

– sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster Stelle wurde in diesem Studienjahr durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

3 Definition von Studienmengen (S)

3.1 SB – belegte Studien

– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

– Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,

3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester

– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte

Kriterien:

– Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– das Studium ist gemäß Anlage 3 Z 3.9 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen.

3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen

– sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

3.4 SM – mitbelegte Studien

– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.

Kriterien:

– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

3.5 SA abgeschlossene Studien

– sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.

Kriterien:

– ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

4.

Ergänzende Statistikregeln

4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

4.2 Die Personenmenge PU kann auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.

4.3 Bei der Zählung von Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.

4.4 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.

4.5 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um

4.5.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),

4.5.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und

4.5.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

1.

Allgemeine Zählbedingung

Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.

2.

Definition von Personenmengen (P)

2.1 PU – Studierende

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.

Kriterien:

– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

oder

– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.2 PN – Neuzugelassene Studierende

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.

Kriterien:

– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum einem Studium zugelassen,

– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

oder

– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.

Kriterien:

– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.

– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

oder

– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.5 PE – Erstzugelassene

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

2.6 PM – Mitbeleger/innen

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind.

Kriterien:

– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

3.

Definition von Studienmengen (S)

3.1 SB – belegte Studien

– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.

Kriterien:

– ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist.

3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester

– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.

Kriterien:

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– das Studium ist gemäß Anlage 3 Z 3.9 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,

– ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist.

3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen

– sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

3.4 SM – mitbelegte Studien

– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht.

Kriterien:

– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

3.5 SA –abgeschlossene Studien

– sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.

Kriterien:

– ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen,

oder

– ein ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

4.

Ergänzende Statistikregeln

4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

4.2 Bei der Zählung von Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.

4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.

4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um

4.4.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),

4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und

4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).

Abkürzung

UniStEV 2004

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

1.

Allgemeine Zählbedingung

Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.

2.

Definition von Personenmengen (P)

2.1 PU – Studierende

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.

Kriterien:

– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

oder

– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.2 PN – Neuzugelassene Studierende

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.

Kriterien:

– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum einem Studium zugelassen,

– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

oder

– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.

Kriterien:

– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.

– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

oder

– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.5 PE – Erstzugelassene

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

2.6 PM – Mitbeleger/innen

– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind.

Kriterien:

– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

3.

Definition von Studienmengen (S)

3.1 SB – belegte Studien

– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.

Kriterien:

– ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist.

3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester

– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.

Kriterien:

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– das Studium ist gemäß Anlage 3 Z 3.9 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,

– ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist.

3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen

– sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

3.4 SM – mitbelegte Studien

– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht.

Kriterien:

– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

3.5 SA –abgeschlossene Studien

– sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.

Kriterien:

– ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen,

oder

– ein ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

4.

Ergänzende Statistikregeln

4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

(Anm.: Z 4.2 tritt mit 30.9.2016 außer Kraft)

4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.

4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um

4.4.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),

4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und

4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).

Anlage 6

zu § 9 Abs. 6

Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien

```

1.

Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

```

1.1 Auszuwählen sind alle ordentlichen Studien, zu denen zumindest

in einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres an

dieser Universität eine Zulassung bestand oder eine

Fortsetzungsmeldung erfolgte.

1.2 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu

bilden; die ordentlichen Studien einer oder eines Studierenden

sind fortlaufend zu nummerieren.

```

2.

Sortierung

```

2.1 Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer vergebenen

Ersatznummer (Z 2.3) aufsteigend sortiert zu übermitteln. Sie

ist mit der laufenden Nummer 0000000 einzuleiten und mit der

laufenden Nummer 9999999 abzuschließen. Nach der einleitenden

Nummer 0000000 sind der Stichtag der Dateierstellung

(JJJJMMTT) und der Kennbuchstabe der absendenden Universität

anzugeben, sodann folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.

2.2 Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind

entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer (Z 1.2) unmittelbar

nacheinander anzuführen.

2.3 Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden:

2.3.1 Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.

2.3.2 Die übrigen Ziffern sind nach bundesweit einheitlicher Vorgabe

nicht rückführbar zu verschlüsseln.

```

3.

Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:

```

```


```

Lfd. Länge Feldbezeichnung Feldinhalt

Nr.

```


```

1 7 Matrikelnummern-Ersatz siebenstellige Ziffernfolge

anstelle der Matrikelnummer

gemäß 2.3

```


```

2 1 Staatsangehörigkeit I = Inländer /in,

A = Ausländer/in

```


```

3 1 Geschlecht M, W

```


```

4 2 Nr. des Studiums lfd. Nr. gemäß 1.2

```


```

5 1 Fortsetzungsmeldung 4.1

```


```

6 1 Kennzeichnung 4.2

Studiengesetz

```


```

7 11 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4

```


```

8 2 Semesterzahl Fach-1 4.3

```


```

9 2 Semesterzahl Fach-2 4.3

```


```

10 1 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

```


```

11 1 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

```


```

12 2 Semesterstundenzahl Fach-1 4.4.1, 4.4.3

```


```

13 2 Semesterstundenzahl Fach-2 4.4.2

```


```

14 5 ECTS-Punkte Fach-1 4.4.1, 4.4.3

```


```

15 5 ECTS-Punkte Fach-2 4.4.2

```


```

Die Felder 1 bis 4, 6, 7 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 8 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 14 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.

4.

Feldinhalt

4.1 Fortsetzungsmeldung

A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 zur Fortsetzung gemeldet

I A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen

leer in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung

4.2 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

4.3 Semesterzahl

Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

4.4 Semesterstundenzahl und ECTS-Punkte

Die Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach ist ganzzahlig darzustellen;

allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden. Die ECTS-Punkte sind mit Komma auf zwei Dezimalstellen darzustellen.

Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl und der ECTS-Punkte sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan zugeordneten Semesterstundenzahl und ECTS-Anrechnungspunktezahl zu berücksichtigen. Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.

4.4.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 12 und 14 einzutragen.

4.4.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 12 und 14 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 13 und 15 einzutragen.

4.4.3 Diplom- und Magisterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2 UniStG studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.

Anlage 6

zu § 9 Abs. 7

Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien

```

1.

Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

```

1.1 Auszuwählen sind alle ordentlichen Studien, zu denen zumindest

in einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres an

dieser Universität eine Zulassung bestand oder eine

Fortsetzungsmeldung erfolgte.

1.2 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu

bilden; die ordentlichen Studien einer oder eines Studierenden

sind fortlaufend zu nummerieren.

```

2.

Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden:

```

2.1 Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.

2.2 Die übrigen Ziffern sind nach bundesweit einheitlicher Vorgabe

nicht rückführbar zu verschlüsseln.

```

3.

Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:

```

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummern-Ersatz siebenstellige Ziffernfolge

anstelle der Matrikelnummer

gemäß 2

```


```

2 Staatsangehörigkeit I = Inländer /in,

A = Ausländer/in

```


```

3 Geschlecht M, W

```


```

4 Nr. des Studiums lfd. Nr. gemäß 1.2

```


```

5 Fortsetzungsmeldung 4.1

```


```

6 Kennzeichnung 4.2

Studiengesetz

```


```

7 Kennzeichnung des Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4

Studiums

```


```

8 Semesterzahl Fach-1 4.3

(§ 9 Abs. 3)

```


```

9 Semesterzahl Fach-2 4.3

(§ 9 Abs. 3)

```


```

10 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

```


```

11 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

```


```

12 Semesterstundenzahl Fach-1 4.4.1, 4.4.3

```


```

13 Semesterstundenzahl Fach-2 4.4.2

```


```

14 Semesterstundenzahl mit 4.4.1, 4.4.3

positiver Beurteilung

Fach-1

```


```

15 Semesterstundenzahl mit 4.4.2

positiver Beurteilung

Fach-2

```


```

16 ECTS-Punkte Fach-1 4.4.1, 4.4.3

```


```

17 ECTS-Punkte Fach-2 4.4.2

```


```

Die Felder 1 bis 4, 6, 7, 12 und 14 dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 8 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 16 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.

4.

Feldinhalt

4.1 Fortsetzungsmeldung

A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 zur Fortsetzung gemeldet

I A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen

leer in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung

4.2 Ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

4.3 Semesterzahl

Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

4.4 Semesterstundenzahl und ECTS-Punkte

Die Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach ist ganzzahlig darzustellen;

allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden. Die ECTS-Punkte sind mit Komma auf zwei Dezimalstellen darzustellen.

Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl und der ECTS-Punkte sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan zugeordneten Semesterstundenzahl und ECTS-Anrechnungspunktezahl zu berücksichtigen. Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.

4.4.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 12, 14 und 16 einzutragen.

4.4.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend ab-solviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 12, 14 und 16 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 13, 15 und 17 einzutragen.

4.4.3 Diplom- und Magisterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2 UniStG studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.

Anlage 6

zu § 7 Abs. 4

Daten über Studienberechtigungsprüfungen

1.

Aufbau der Datensätze

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität
2 Matrikelnummer 2.1
3 meldende Universität codiert (§ 5)
4 Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung
5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
6 Geschlecht M, W
7 Staatsangehörigkeit codiert (§ 5)
8 Kennzahl-1 des beantragten Studiums codiert (§ 5)
9 Kennzahl-2 des beantragten Studiums codiert (§ 5)
10 Kennzahl 3 des beantragten Studiums codiert (§ 5)
11 Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
12 Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
2.

Feldinhalt

Die Felder 1 bis 8 und 11 dürfen nicht leer übergeben werden.

2.1 Besitzt die Bewerberin (Kandidatin) oder der Bewerber (Kandidat) keine Matrikelnummer, ist „0000000“ anzugeben.

Abkürzung

UniStEV 2004

Anlage 6

zu § 7 Abs. 4

Daten über Studienberechtigungsprüfungen

1.

Aufbau der Datensätze

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Laufende Nummer des Studienberechtigungs-falles an der Universität
2 Matrikelnummer 2.1
3 meldende Universität codiert (§ 5)
4 Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung
5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
6 Geschlecht M, W
7 Staatsangehörigkeit codiert (§ 5)
8 Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-1 des beantragten Studiums codiert (§ 5)
9 Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-2 des beantragten Studiums codiert (§ 5)
10 Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-3 des beantragten Studiums codiert (§ 5)
11 Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
12 Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
2.

Feldinhalt

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.