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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts- Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004)

Geltender Text a fecha 2008-09-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002;

2.

der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl. I Nr. 21/2004;

3.

der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004;

4.

des § 18 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001,

Anlage 1: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern (Anm: Anlage teilweise nicht darstellbar)

Anlage 2: Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anlage 3: Daten für den Datenverbund der Universitäten

Anlage 4: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden

Anlage 5: Statistik der Studierenden

Anlage 6: Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien

Abkürzung

UniStEV 2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002;

2.

der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl. I Nr. 21/2004;

3.

der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004;

4.

des § 18 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001,

wird verordnet:

Anlage 1:Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

Anlage 2:Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anlage 3:Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten

Anlage 4:Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten

Anlage 5:Statistik der Studierenden

Anlage 6:Daten über Studienberechtigungsprüfungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 sowie an der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 des DUK-Gesetzes 2004.

Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer

§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 (Anm: Anlage teilweise nicht darstellbar) zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits

eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.

(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.

(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.

(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Abkürzung

UniStEV 2004

Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer

§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.

(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.

(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland, ist die Zustelladresse zu verwenden. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.

(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende

Lehramtsstudien

§ 3. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Bei einem an einer Universität der Künste (§ 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.

(2) Die zulassende Universität hat

1.

das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,

2.

die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und

3.

den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.

(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.

(5) Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.

Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien

§ 3. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Bei einem an einer Universität der Künste (§ 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.

(2) Die zulassende Universität hat

1.

das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,

2.

die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und

3.

den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.

(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.

(5) Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.

Fortsetzungsmeldung und Studienbeitrag

§ 4. (1) Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge.

(2) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität hat die oder der Studierende gesondert vorzunehmen, sofern sie sich nicht auf ein Studium gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 bezieht.

(3) Eine Fortsetzungsmeldung auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Z 3 oder § 63 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002 oder zwecks Absolvierung von im Curriculum vorgesehenen “freien Wahlfächern” (Mitbelegung) setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung des Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

1.

die Universitäten einstellig alphabetisch;

2.

die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;

3.

die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;

4.

die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;

5.

den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;

6.

die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl

a)

sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;

b)

sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;

c)

ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;

d)

ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.

2.

Die übrigen Studien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Als zweite und erforderlichenfalls dritte Kennzahl sind anzugeben

a)

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, individuellen Studien sowie Universitätslehrgängen und Vorbereitungslehrgängen deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung),

b)

bei Doktoratsstudien jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach), dem (der) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges, so ist die dafür vorgesehene Kennzahl als dritte anzugeben.

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

1.

die Universitäten einstellig alphabetisch;

2.

die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;

3.

die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;

4.

die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;

5.

den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;

6.

die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl

a)

sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;

b)

sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;

c)

ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;

d)

ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.

2.

Die übrigen Studien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Als zweite und erforderlichenfalls dritte Kennzahl sind anzugeben

a)

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, individuellen Studien sowie Universitätslehrgängen und Vorbereitungslehrgängen deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung),

b)

bei Doktoratsstudien unter Berücksichtigung des Dissertationsgebietes eine für diesen Zweck vorgesehene Kennzahl (Abs. 2),

c)

bei Zulassung zu einem Magister- oder Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines österreichischen Fachhochschul-Studienganges die dafür vorgesehene Kennzahl als dritte.

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

1.

die Universitäten einstellig alphabetisch;

2.

die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;

3.

die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;

4.

die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;

5.

den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;

6.

die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl

a)

sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;

b)

sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;

c)

ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;

d)

ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.

2.

Die übrigen Studien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Als zweite und erforderlichenfalls dritte Kennzahl sind anzugeben:

a)

bei Bachelor- und Masterstudien, individuellen Studien sowie Universitätslehrgängen und Vorbereitungslehrgängen deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung),

b)

bei Doktoratsstudien unter Berücksichtigung des Dissertationsgebietes eine für diesen Zweck vorgesehene Kennzahl (Abs. 2).

§ 6. (1) (Anm: tritt mit 1.7.2005 in Kraft)

(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem

1.

die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und

2.

der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und

3.

das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

Diploma Supplement, Gesamtnoten für den internationalen Vergleich

§ 6. (1) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum Verleihungsbescheid ein Anhang zum Diplom ("Diploma Supplement") nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.

(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem

1.

die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und

2.

der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und

3.

das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

Abgangsbescheinigung

§ 6. (1) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum Verleihungsbescheid ein Anhang zum Diplom (“Diploma Supplement”) nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.

(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem

1.

die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und

2.

der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und

3.

das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

(3) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung gemäß § 69 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 auszustellen, die alle von der oder dem Studierenden während des Studiums an der Universität abgelegten und positiv beurteilten Prüfungen, einschließlich der zugeteilten ECTS-Anrechnungspunkte, samt deren Beurteilung zu enthalten hat.

Datenverbund der Universitäten

§ 7. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat, beauftragt gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, einen Datenverbund der Universitäten (Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu betreiben. Der Datenverbund dient folgenden Aufgaben:

1.

Sicherung der Einhebung des Studienbeitrages;

2.

Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern;

3.

Vermeidung der gleichzeitigen Zulassung einer oder eines Studierenden für dasselbe Studium an mehr als einer Universität;

4.

Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (§ 3 Abs. 1 bis 3) an die jeweilige andere Universität.

(2) Auf die Datenverarbeitung im Datenverbund der Universitäten sind die §§ 12 bis 17, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Aufgaben des Auftraggebers von der Bundesrechenzentrum GmbH wahrzunehmen sind. Die Universitäten haben den Datenverbund ausschließlich für die in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden.

(3) Jede Universität hat einmal pro Semester innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester gemäß Anlage 3 an den Datenverbund zu übermitteln. Die Daten Studierender, die neu zugelassen wurden oder deren Personal- oder Studiendaten geändert wurden, sind täglich an den Datenverbund zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt. Hiebei ist je Studierender oder Studierendem der Personaldatensatz zusammen mit dem oder den Studiendatensätzen zu übermitteln.

(4) Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.

(5) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.

(6) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.

Datenverbund der Universitäten

§ 7. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat, beauftragt gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, einen Datenverbund der Universitäten (Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu betreiben. Der Datenverbund dient folgenden Aufgaben:

1.

Sicherung der Einhebung des Studienbeitrages;

2.

Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern;

3.

Vermeidung der gleichzeitigen Zulassung einer oder eines Studierenden für dasselbe Studium an mehr als einer Universität;

4.

Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (§ 3 Abs. 1 bis 3) an die jeweilige andere Universität.

(2) Auf die Datenverarbeitung im Datenverbund der Universitäten sind die §§ 12 bis 17, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Aufgaben des Auftraggebers von der Bundesrechenzentrum GmbH wahrzunehmen sind. Die Universitäten haben den Datenverbund ausschließlich für die in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden.

(3) Jede Universität hat gemäß Anlage 3 an den Datenverbund zu übermitteln

1.

innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basisübermittlung) und

2.

täglich ab der Basisübermittlung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personal- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Übermittlung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder

3.

nicht öfter als einmal pro Woche eine Vollübermittlung nach dem aktuellen Stand. Eine Vollübermittlung hat jedenfalls zu dem in Abs. 5 genannten Termin und zu Ende des Semesters zu erfolgen.

(4) Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.

(5) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.

(6) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.

Datenverbund der Universitäten

§ 7. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat, beauftragt gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, einen Datenverbund der Universitäten (Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu betreiben. Der Datenverbund dient folgenden Aufgaben:

1.

Sicherung der Einhebung des Studienbeitrages;

2.

Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern;

3.

Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für den Vollzug studienförderungs-rechtlicher Vorschriften sowie für die Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems;

4.

Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (§ 3 Abs. 1 bis 3) an die jeweilige andere Universität;

5.

Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (§ 4a Abs. 1 und 4 sowie § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008).

(2) Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zu überlassen

1.

innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) und

2.

täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Überlassung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder

3.

nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 6 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.

(3) Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern an zu überlassen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.

(4) Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung sowie die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Studienberechtigungsgesetz nach Maßgabe der Anlage 6 zu überlassen.

(5) Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.

(6) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 2 im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.

(7) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.

(8) Die Überlassung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig.

Zugang zum Datenverbund, Datensicherheit und Löschung

§ 7a. (1) Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7 Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden. Der Betreiber des Datenverbundes hat in seinem Verantwortungsbereich den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes zu entsprechen.

(2) Folgende Einrichtungen sind im Datenverbund nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abfrageberechtigt:

1.

der Bundesminister oder die Bundesministerin,

2.

die Studienbeihilfenbehörde,

3.

die Beihilfenstellen der Finanzämter,

4.

die Vorsitzenden der Organe gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 HSG 1998.

(3) Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat der Bundesrechenzentrum GmbH vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund der Universitäten zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen von § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu verpflichten.

(4) Die für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund verwendeten Geräte haben über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll und unter Verwendung von Zertifikaten zu kommunizieren.

(5) Die Abfrage der in Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Einrichtungen ist seitens der Bundesrechen-zentrum GmbH so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten gemäß Studien-förderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, oder gemäß Abschnitt I des Familienlastenausgleichs-gesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(6) Der Datenverbund hat zumindest die jüngsten drei, aber nicht mehr als die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:

1.

Matrikelnummer;

2.

Familien- und Vorname(n);

3.

Geburtsdatum;

4.

Geschlecht;

5.

Staatsangehörigkeit;

6.

Datum der allgemeinen Universitätsreife;

7.

Kennzeichnung „ungültige Matrikelnummer“;

8.

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:

1.

die zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) verschlüsselte Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung;

2.

Matrikelnummer;

3.

Geburtsdatum;

4.

Geschlecht;

5.

Staatsangehörigkeit;

6.

Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;

7.

Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;

8.

Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;

9.

Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;

10.

Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);

11.

Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung.

(2) Jede Universität hat am 30. April und am 30. November jeden Jahres folgende bislang nicht gemeldeten vollständig positiv abgelegten Prüfungen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der Anlage 4 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu melden:

1.

Prüfung, die einen Studienabschnitt oder das ordentliche Studium abschließt;

2.

Prüfung, die einen Studienabschnitt eines Unterrichtsfaches oder ein Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums abschließt;

3.

Prüfung, die einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließt;

4.

Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz;

(3) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 2 ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister eine vom zuständigen Mitglied des Rektorates unterfertigte, aus dem übermittelten Datenbestand erstellte Auszählung der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, gegliedert nach Studienjahr des Abschlusses, Studienart und Geschlecht, vorzulegen.

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:

1.

die zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) verschlüsselte Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung;

2.

Matrikelnummer;

3.

Geburtsdatum;

4.

Geschlecht;

5.

Staatsangehörigkeit;

6.

Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;

7.

Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;

8.

Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;

9.

Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;

10.

Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);

11.

Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung.

(2) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres folgende bislang nicht gemeldeten vollständig positiv abgelegten Prüfungen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der Anlage 4 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu melden:

1.

Prüfung, die einen Studienabschnitt oder das ordentliche Studium abschließt;

2.

Prüfung, die einen Studienabschnitt eines Unterrichtsfaches oder ein Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums abschließt;

3.

Prüfung, die einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließt;

4.

Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz;

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2006)

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:

1.

Matrikelnummer;

2.

Geburtsdatum;

3.

Geschlecht;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;

6.

Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;

7.

Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;

8.

Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;

9.

Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);

10.

Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;

11.

Art und Datum jeder Prüfung, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums, einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang abschließt.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund der Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln:

1.

die Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und

2.

die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 6, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.

Statistische Auswertungen

§ 9. (1) Im Falle der Bereitstellung statistischer Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Universitäten entsprechend den nachfolgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).

2.

Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.

3.

Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen

a)

in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,

b)

im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,

c)

im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,

d)

in Bakkalaureats- und Magisterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. a),

e)

im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.

4.

Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.

5.

Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.

6.

Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.

2.

Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden. Die Menge der ausgeschiedenen Abschlüsse ist auszuweisen.

3.

Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.

4.

Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Semestern auf eine Dezimalstelle genau darzustellen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(5) Die Erfolgsquote inländischer ordentlicher Studierender einer Universität ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der inländischen Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien (Erstabschlüsse) eines Studienjahres (Menge PA mit Erstabschluss gemäß Anlage 5) durch die Zahl der erstzugelassenen inländischen ordentlichen Studierenden (Menge PE) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Bezugsstudienjahr ist jenes, das unmittelbar vor einer Zeitstrecke liegt, deren Länge dem gerundeten Medianwert der gemäß Abs. 4 ermittelten durchschnittlichen Studiendauer der Erstabschlüsse der betreffenden Absolventinnen- und Absolventenkohorte entspricht, und auf der das Abschluss-Studienjahr als letztes Jahr aufgetragen ist. Der Medianwert ist auf die nächste gerade ganze Semesterzahl zu runden. Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden.

(6) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 6 zu übermitteln.

Statistische Auswertungen

§ 9. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des § 8 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).

2.

Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion oder einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bakkalaureatsstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.

3.

Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen

a)

in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,

b)

im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,

c)

im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,

d)

in Bakkalaureats- und Magisterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. a),

e)

im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.

4.

Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.

5.

Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.

6.

Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.

2.

Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden. Die Menge der ausgeschiedenen Abschlüsse ist auszuweisen.

3.

Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.

4.

Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Semestern auf eine Dezimalstelle genau darzustellen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(5) Die Erfolgsquote ordentlicher Studierender einer Universität ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien (Erstabschlüsse) eines Studienjahres (Menge PA mit Erstabschluss gemäß Anlage 5) durch die Zahl der neu zugelassenen ordentlichen Studierenden (Menge PO) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Bezugsstudienjahr ist jenes, das unmittelbar vor einer Zeitstrecke liegt, deren Länge dem gerundeten Medianwert der gemäß Abs. 4 ermittelten durchschnittlichen Studiendauer der Erstabschlüsse der betreffenden Absolventinnen- und Absolventenkohorte entspricht, und auf der das Abschluss-Studienjahr als letztes Jahr aufgetragen ist. Der Medianwert ist auf die nächste gerade ganze Semesterzahl zu runden. Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden. Bereinigungen oder Schichtung der zum Vergleich herangezogenen Anfängerinnen- und Anfängerkohorte (Divisor) sind zulässig, sofern sie genau ausgewiesen werden.

(6) Die Erfolgsquote Studierender eines ordentlichen Studiums oder eines Universitätslehrganges ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Studiums in einem Studienjahr (Menge SA gemäß Anlage 5) durch die Zahl der belegten Studien im ersten Semester (Menge SN) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Abs. 5 zweiter bis fünfter Satz sind anzuwenden.

(7) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 6 zu übermitteln.

Statistische Auswertungen

§ 9. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des § 8 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).

2.

Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion oder einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.

3.

Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen

a)

in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,

b)

im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,

c)

im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,

d)

in Bachelor- und Masterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. a),

e)

im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.

4.

Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.

5.

Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.

6.

Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.

2.

Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.

3.

Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.

4.

Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(5) Die Erfolgsquote ordentlicher Studierender einer Universität ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien (Erstabschlüsse) eines Studienjahres (Menge PA mit Erstabschluss gemäß Anlage 5) durch die Zahl der neu zugelassenen ordentlichen Studierenden (Menge PO) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Bezugsstudienjahr ist jenes, das unmittelbar vor einer Zeitstrecke liegt, deren Länge dem gerundeten Medianwert der gemäß Abs. 4 ermittelten durchschnittlichen Studiendauer der Erstabschlüsse der betreffenden Absolventinnen- und Absolventenkohorte entspricht, und auf der das Abschluss-Studienjahr als letztes Jahr aufgetragen ist. Der Medianwert ist auf die nächste gerade ganze Semesterzahl zu runden. Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden. Bereinigungen oder Schichtung der zum Vergleich herangezogenen Anfängerinnen- und Anfängerkohorte (Divisor) sind zulässig, sofern sie genau ausgewiesen werden.

(6) Die Erfolgsquote Studierender eines ordentlichen Studiums oder eines Universitätslehrganges ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Studiums in einem Studienjahr (Menge SA gemäß Anlage 5) durch die Zahl der belegten Studien im ersten Semester (Menge SN) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Abs. 5 zweiter bis fünfter Satz sind anzuwenden.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2008)

Daten für die Bundesstatistik

§ 9a. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den vom Bundesminister oder von der Bundesministerin aus der Gesamtevidenz der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 6) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

In-Kraft-Treten

§ 10. § 6 Abs. 1 tritt mit 1. Juli 2005, die übrigen Bestimmungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 10. (1) § 6 Abs. 1 tritt mit 1. Juli 2005, die übrigen Bestimmungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 7 Abs. 2 bis 8, § 7a, § 8, § 9 Abs. 3 und 4 und § 9a sowie das Verzeichnis der Anlagen und die Anlagen 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 11. Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 11. (1) Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) § 9 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft. Er ist für die Daten des Studienjahres 2007/08 weiterhin anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Jede Universität hat die noch nicht bekannt gegebenen Sozialversicherungsnummern Studierender, die vor dem Wintersemester 2002 zugelassen wurden, bis längstens 30. November 2004 unter sinngemäßer Anwendung von § 2 Abs. 3 bis 5 zu ermitteln. Die Ermittlung hat bei diesen Studierenden jedenfalls anlässlich eines Studienabschlusses zu erfolgen.

(2) Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bis 30. Oktober 2004 ist abweichend von § 7 Abs. 3 die Übermittlung von Personaldatensätzen ohne die zugehörigen Studiendatensätze zulässig.

(4) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 ist der Anhang zum Diplom ("Diploma Supplement") nach Maßgabe der Anlage 2 anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades der Absolventin oder dem Absolventen auf Antrag auszustellen. Die Rektorin oder der Rektor kann festlegen, dass die Ausstellung an der jeweiligen Universität von Amts wegen erfolgt.

Übergangsbestimmung

§ 12. Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.

Übergangsbestimmung

§ 12. (1) Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) § 8 Abs. 2 in der am 30. September 2008 geltenden Fassung ist für die Daten des Studienjahres 2007/08 weiterhin anzuwenden.

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1

Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

```

1.

Bildung der Matrikelnummer

```

Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Ziffernfolge.

1.1 Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung

mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des

Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des

betreffenden Studienjahres

fällt.

1.2 Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr

gesondert aus dem folgenden Zahlenkontingent der zulassenden

Universität zuzuweisen.

Universität Wien 00001 - 09999

47000 - 49999

Universität Graz 10000 - 14999

Universität Innsbruck 15000 - 19999

Medizinische Universität Wien 42000 - 44999

Medizinische Universität Graz 33000 - 34999

Medizinische Universität Innsbruck 38000 - 39999

Universität Salzburg 20000 - 24999

Technische Universität Wien 25000 - 29999

Technische Universität Graz 30000 - 32999

Montanuniversität Leoben 35000 - 37999

Universität für Bodenkultur Wien 40000 - 41999

Veterinärmedizinische Universität Wien 45000 - 46999

Wirtschaftsuniversität Wien 50000 - 54999

Universität Linz 55000 - 59999

Universität Klagenfurt 60000 - 63999

Donau-Universität Krems 64000 - 64999

Katholisch-Theologische Privatuniversität

Linz 69400 – 69499

Akademie der bildenden Künste Wien 70000 - 70999

Universität für Musik und darstellende Kunst

Wien 71000 - 71999

Universität Mozarteum Salzburg 72000 - 72999

Universität für Musik und darstellende Kunst

Graz 73000 - 73999

Universität für angewandte Kunst Wien 74000 - 74999

Universität für künstlerische und

industrielle Gestaltung Linz 75000 - 75999

```

2.

Vergabe der Matrikelnummer

```

2.1 Einer zum Studium zuzulassenden

Antragstellerin oder einem zuzulassenden

Antragsteller ist nur dann eine

Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent

des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn

sie oder er noch nie an einer Universität

gemäß Z 1 zum Studium zugelassen

(aufgenommen) war.

2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller

bereits an einer Universität gemäß Z 1 zum

Studium zugelassen (aufgenommen) und

entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der

Bildungsvorschrift der Z 1, so ist diese

Matrikelnummer weiter zu verwenden. Nicht

weiter zu verwenden sind hingegen

Matrikelnummern anderer postsekundärer

Bildungseinrichtungen (Kontingentbereiche

65000 bis 69399, 69500 bis 69999 und 76000

bis 99999), auch wenn sie der

Bildungsvorschrift der Z 1 entsprechen.

2.3 War die Antragstellerin oder der Antragsteller

bereits an einer Universität gemäß Z 1 zum

Studium zugelassen (aufgenommen), entspricht

jedoch die damals vergebene Matrikelnummer

nicht der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist

die Matrikelnummer im Sinn der Z 1 neu zu

bilden wie folgt:

2.3.1 Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der ersten Aufnahme mit den beiden letzten

Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu

bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden

Studienjahres fiel.

2.3.2 Die folgenden fünf Ziffern sind nach Maßgabe

des nachfolgenden Kontingentierungsplanes für rückwirkende Matrikelnummernvergabe zu vergeben. Hiebei ist bei der fortlaufenden Vergabe der Einzelnummern eines bestimmten Kontingentes von dem bereits im jeweils vorhergehenden Semester erreichten Stand auszugehen.

2.3.3 Den Medizinischen Universitäten sind die Einzelnummern gemäß Z 2.3.2 von jener Universität zur Verfügung zu stellen, deren Medizinischer Fakultät sie gemäß § 136 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 nachgefolgt sind.

3.

Sperrung einer Matrikelnummer

Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.

KONTINGENTIERUNGSPLAN

für rückwirkende Matrikelnummernvergabe

(Anm.: Kontingentierungsplan nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen.)

Bundesgesetzblatt II Nr. 288/2004

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1

Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

1.

Bildung der Matrikelnummer

Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Ziffernfolge.

1.1 Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.

1.2 Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister der Universität zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Universität zu entnehmen.

2.

Vergabe der Matrikelnummer

2.1 Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems oder an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.

2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.

2.3 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen), entspricht jedoch die damals vergebene Matrikelnummer nicht der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist die Matrikelnummer im Sinn der Z 1 neu zu bilden wie folgt:

2.3.1 Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der ersten Aufnahme mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fiel.

2.3.2 Die folgenden fünf Ziffern sind nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Kontingentierungsplanes für rückwirkende Matrikelnummernvergabe zu vergeben. Hiebei ist bei der fortlaufenden Vergabe der Einzelnummern eines bestimmten Kontingentes von dem bereits im vorhergehenden Semester erreichten Stand auszugehen.

2.3.3 Den Medizinischen Universitäten sind die Einzelnummern gemäß Z 2.3.2 von jener Universität zur Verfügung zu stellen, deren Medizinischer Fakultät sie gemäß § 136 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 nachgefolgt sind.

3.

Sperrung einer Matrikelnummer

Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.

Anlage 2

zu § 6 Abs. 1

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

1.

Rahmenformular für die deutschsprachige Version (Universität)

Anhang zum Diplom

Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang sollte keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung enthalten. Zu allen acht Punkten sollten Angaben gemacht werden. Werden zu einem Punkt keine Angaben gemacht, sollte der Grund dafür angeführt werden.

```


```

1 Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers

```


```

1.1 Familienname(n)

```


```

1.2 Vorname(n)

```


```

1.3 Geburtsdatum (TTMMJJJJ)

```


```

1.4 Matrikelnummer oder Code

```


```

2 Angaben zur Qualifikation

```


```

2.1 Name der Qualifikation und

verliehener Titel *)

```


```

2.2 Hauptstudienfach oder -fächer

für die Qualifikation

```


```

2.3 Name und Status der

Organisation, die die

Qualifikation verliehen hat

*)

```


```

2.4 Name und Status der

Einrichtung, die das

Studium durchgeführt hat *)

```


```

2.5 Im Unterricht/in den

Prüfungen verwendete

Sprache(n)

```


```

3 Angaben zum Niveau der Qualifikation

```


```

3.1 Niveau der Qualifikation

```


```

3.2 Regelstudienzeit (gesetzliche

Studiendauer)

```


```

3.3 Zulassungsvoraussetzungen

```


```

4 Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse

```


```

4.1 Studienart

```


```

4.2 Anforderungen des Studiums

```


```

4.3 Angaben zum Studium (z.B.

absolvierte Module und

Einheiten) und erzielte

Beurteilungen/Bewertungen/

ECTS Anrechnungspunkte

```


```

4.4 Beurteilungsskala und, „sehr gut“, „mit Auszeichnung

wenn verfügbar, bestanden“ (1)

Anmerkungen zur Vergabe „gut“ (2)

der Beurteilungen „befriedigend“ (3)

„genügend“ (4)

„nicht genügend“ (5)

```


```

4.5 Gesamtbeurteilung der „mit Auszeichnung bestanden“

Qualifikation *) „bestanden“

„nicht bestanden“

```


```

5 Angaben zur Funktion der Qualifikation

```


```

5.1 Zugangsberechtigung zu

weiterführenden Studien

```


```

5.2 Beruflicher Status Zugang zu akademischen Berufen

nach Maßgabe der

berufsrechtlichen Vorschriften;

Diplom im Sinne der

Richtlinie 89/48/EWG

```


```

6 Sonstige Angaben

```


```

6.1 Weitere Angaben

```


```

6.2 Informationsquellen für

ergänzende Angaben

```


```

7 Beurkundung des Anhanges 7.4 Rundsiegel

```


```

7.1 Ausstellungsdatum

```


```

7.2 Unterschrift/Name

```


```

7.3 Amtliche Funktion der

Urkundsperson

```


```

8 Angaben zum österreichischen Hochschulsystem

```


```

2.

Rahmenformular für die englischsprachige Version (University)

This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition.

Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.

```


```

1 Information identifying the holder of the qualification

```


```

1.1 Family name(s)

```


```

1.2 Given name(s)

```


```

1.3 Date of birth (DDMMYYYY)

```


```

1.4 Student identification number

```


```

2 Information identifying the qualification

```


```

2.1 Name of qualification, title

conferred *)

```


```

2.2 Main field(s) of study for the

qualification

```


```

2.3 Name and status of awarding

institution *)

```


```

2.4 Name and status of institution

administering studies *)

```


```

2.5 Language(s) of

instruction/examination

```


```

3 Information on the level of the qualification

```


```

3.1 Level of qualification

```


```

3.2 Official length of programme

```


```

3.3 Access requirement(s)

```


```

4 Information on the contents and results gained

```


```

4.1 Mode of study

```


```

4.2 Programme requirements

```


```

4.3 Programme details (courses,

modules or units studied,

individual grades obtained)

```


```

4.4 Grading scheme, grade „excellent“,

translation and grade “pass with distinction” (1)

distribution guidance „good“ (2)

„satisfactory“ (3)

„sufficient“ (4)

„unsatisfactory“

```


```

4.5 Overall classification „mit Auszeichnung bestanden“

of the qualification *) „bestanden“

„nicht bestanden“

```


```

5 Information on the function of the qualification

```


```

5.1 Access to further study

```


```

5.2 Professional status conferred Access to academic professions

according to the professional

regulations; diploma in the

sense of directive

RL 89/48/EEC.

```


```

6 Additional information

```


```

6.1 Additional information

```


```

6.2 Further information sources

```


```

7 Certification of the 7.4 Official

supplement stamp

```


```

7.1 Date

```


```

7.2 Signature/name

```


```

7.3 Capacity

```


```

8 Information on the Austrian higher education system

```


```

3.

Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)

3.1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte finden sich unter der Internet-Adresse http://europa.eu.int/comm/education/socrates/naric/acar2.htm# Diploma Supplement. Weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer, herausgegeben von der Europäischen Union http://europa.eu.int/comm/education/socrates/ects.html zu entnehmen.

3.2 Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (§ 69 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Nach der Einführung und Umsetzung von ECTS ist der deutschen Fassung eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken. Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.

3.3 Auf Antrag und nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften (das ist derzeit der Notenwechsel BGBl. III Nr. 45/2001) ist im Feld 4.5 eine Gesamtnote über das Studium auszustellen, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit umfasst.

3.4 Text zu Punkt 8 siehe www.bmbwk.gv.at/diploma-supplement.

3.5 Weitere Anleitungen zum Ausfüllen siehe www.bmbwk.gv.at/diploma-supplement.

Anlage 3

zu § 7 Abs. 3

Daten für den Datenverbund der Universitäten

1 Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität

Auszuwählen sind

1.1 Studien mit aufrechter Zulassung im aktuellen Semester,

1.2 Mitbelegungen im aktuellen Semester sowie

1.3 die Personaldatensätze der Studierenden dieser Studien.

2 Aufbau der Datensätze

Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem

Personaldatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz

und zugeordneten Studiendatensätzen.

2.1 Aufbau der Personaldatensätze

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummer

```


```

2 meldende Universität codiert (§ 5)

```


```

3 Familienname

```


```

4 Vorname/n

```


```

5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)

```


```

6 Staatsangehörigkeit codiert (§ 5)

```


```

7 Geschlecht M, W

```


```

8 Schulform der allgemeinen

Universitätsreife codiert (§ 5)

```


```

9 Datum der allgemeinen

Universitätsreife 3.1

```


```

10 akademische/r Grad/e vor dem Namen

```


```

11 akademische/r Grad/e nach dem Namen

```


```

12 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 5)

```


```

13 Postleitzahl der Anschrift am

Heimatort

```


```

14 Heimatort

```


```

15 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/

Tür-Nr.

```


```

16 Staat der Zustelladresse codiert (§ 5)

```


```

17 Postleitzahl der Zustelladresse

```


```

18 Ort der Zustelladresse

```


```

19 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/

Tür-Nr.

```


```

20 C/O-Name

```


```

21 Sozialversicherungsnummer/

Ersatzkennzeichen

```


```

22 Bezugssemester

```


```

23 Kennzeichnung für die Personenzählung

PE/PN 3.2

```


```

24 Kennzeichnung für die

Personenzählung PO 3.3

```


```

25 Beitragsstatus 3.4

```


```

26 Mobilitätsprogramm codiert (§ 5)

```


```

27 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 5)

```


```

2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummer

```


```

2 meldende Universität codiert (§ 5)

```


```

3 Beitragssemester

```


```

4 Bezahlungsstatus 3.5

```


```

5 Vorschreibung Studienbeitrag

```


```

6 Vorschreibung Studierendenbeitrag

```


```

7 Vorschreibung Sonderbeitrag

```


```

8 Valutadatum der Vorschreibung entspricht

Zahlungsfrist auf

Erlagschein

```


```

9 Nachforderung Studienbeitrag

```


```

10 Nachforderung Studierendenbeitrag

```


```

11 Nachforderung Sonderbeitrag

```


```

12 Valutadatum der Nachforderung entspricht

Zahlungsfrist auf

Erlagschein

```


```

13 Druckauftrag für Erlagschein

```


```

14 Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT)

```


```

15 Ist-Betrag

```


```

16 letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)

```


```

17 Studienbeitragskonto der Universität Bankleitzahl und

Kontonummer

```


```

2.3 Aufbau der Studiendatensätze

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummer

```


```

2 meldende Universität codiert (§ 5)

```


```

3 Bezugssemester

```


```

4 Kennzeichnung Studiengesetz 3.6

```


```

5 Universität der Zulassung codiert (§ 5)

```


```

6 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 5)

```


```

7 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 5)

```


```

8 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 5)

```


```

9 zweite Universität codiert (§ 5)

```


```

10 Antrags-, Zulassungs- oder

Beginndatum (JJJJMMTT) 3.7

```


```

11 Zulassungsstatus 3.8

```


```

12 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 3.9

```


```

13 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 3.9

```


```

14 Meldung der Fortsetzung des Studiums 3.10

```


```

15 Beendigungsdatum (JJJJMMTT) 3.11

```


```

3 Feldinhalt

Die Felder 1 bis 9, 12, 14, 16 bis 19, 21, 22 und 25 des Personaldatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 13 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 8 und 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6, 10 und 11 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.

3.1 Das Feld ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, z.B. „200206“. Bei den Schulformen-Codes „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, beim Schulformen-Code „99“ mit „999999“ zu besetzen.

3.2 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlage 5), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

3.4 Auf Grund von § 91 des Universitätsgesetzes 2002 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Hiebei entsprechen Beitragsstatus I (Inländer/in) und G (Inländer/inne/n gleichgestellt) § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus B entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 und Beitragsstatus D entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus A (Ausländer/in) gilt für die übrigen Fälle von § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002.

Der Beitragsstatus A, B, D, G oder I ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall zu ersetzen durch:

M bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm;

S bei Erlass des Studienbeitrages infolge Auslandsstudiums gemäß Verpflichtung durch das Curriculum;

C bei Erlass des Studienbeitrages auf Gegenseitigkeit;

K bei Erlass des Studienbeitrages für einen Konventionsflüchtling;

E bei Erlass des Studienbeitrages aus einem anderen Grund gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002;

F bei Erlass des Studienbeitrages für die Inhaberin oder den Inhaber eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung (§ 10 Opferfürsorgegesetz);

L sofern die oder der Studierende ausschließlich an einem Universitätslehrgang oder einem Vorbereitungslehrgang teilnimmt;

U sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist.

3.5 Zu verwenden sind die Codes

0 vorgeschrieben

1 Betrag nicht ordnungsgemäß

2 zu spät bezahlt

3 beurlaubt

4 befreit, Lehrgang

5 befreit, im Ausland

6 befreit

7 bezahlt „so gut wie“

8 bezahlt an andere Universität

9 ordnungsgemäß bezahlt

3.6 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

3.7 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung

(§§ 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.

3.8 Zu verwenden sind die Codes

V Antrag auf Zulassung

B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)

F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)

X Studienzulassung ist erloschen

Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z.B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit „F“ zu kennzeichnen.

Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.

3.9 „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums oder der gewählten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten (Unterrichts)Fach.

Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.

Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (§ 80 Abs. 2 UniStG) sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes (Unterrichts)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bakkalaureatsstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen.

3.10 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit “A” zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.

3.11 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§§ 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.

Anlage 3

zu § 7 Abs. 3

Daten für den Datenverbund der Universitäten

1.

Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität

1.1 Für eine Vollübermittlung an den Datenverbund der Universitäten sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt, oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personal- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.

1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personal-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personal- und Studiendatensätze zu enthalten.

1.3 Die Basisübermittlung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personal-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basisübermittlung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der übermittelnden Universität aufweisen.

2 Aufbau der Datensätze

Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem

Personaldatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz

und zugeordneten Studiendatensätzen.

2.1 Aufbau der Personaldatensätze

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummer

```


```

2 meldende Universität codiert (§ 5)

```


```

3 Familienname

```


```

4 Vorname/n

```


```

5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)

```


```

6 Staatsangehörigkeit codiert (§ 5)

```


```

7 Geschlecht M, W

```


```

8 Schulform der allgemeinen

Universitätsreife codiert (§ 5)

```


```

9 Datum der allgemeinen

Universitätsreife 3.1

```


```

10 akademische/r Grad/e vor dem Namen

```


```

11 akademische/r Grad/e nach dem Namen

```


```

12 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 5)

```


```

13 Postleitzahl der Anschrift am

Heimatort

```


```

14 Heimatort

```


```

15 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/

Tür-Nr.

```


```

16 Staat der Zustelladresse codiert (§ 5)

```


```

17 Postleitzahl der Zustelladresse

```


```

18 Ort der Zustelladresse

```


```

19 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/

Tür-Nr.

```


```

20 C/O-Name

```


```

21 Sozialversicherungsnummer/

Ersatzkennzeichen

```


```

22 Bezugssemester

```


```

23 Kennzeichnung für die Personenzählung

PE/PN 3.2

```


```

24 Kennzeichnung für die

Personenzählung PO 3.3

```


```

25 Beitragsstatus 3.4

```


```

26 Mobilitätsprogramm codiert (§ 5)

```


```

27 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 5)

```


```

2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummer

```


```

2 meldende Universität codiert (§ 5)

```


```

3 Beitragssemester

```


```

4 Bezahlungsstatus 3.5

```


```

5 Vorschreibung Studienbeitrag

```


```

6 Vorschreibung Studierendenbeitrag

```


```

7 Vorschreibung Sonderbeitrag

```


```

8 Valutadatum der Vorschreibung entspricht

Zahlungsfrist auf

Erlagschein

```


```

9 Nachforderung Studienbeitrag

```


```

10 Nachforderung Studierendenbeitrag

```


```

11 Nachforderung Sonderbeitrag

```


```

12 Valutadatum der Nachforderung entspricht

Zahlungsfrist auf

Erlagschein

```


```

13 Druckauftrag für Erlagschein

```


```

14 Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT)

```


```

15 Ist-Betrag

```


```

16 letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)

```


```

17 Studienbeitragskonto der Universität Bankleitzahl und

Kontonummer

```


```

2.3 Aufbau der Studiendatensätze

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummer

```


```

2 meldende Universität codiert (§ 5)

```


```

3 Bezugssemester

```


```

4 Kennzeichnung Studiengesetz 3.6

```


```

5 Universität der Zulassung codiert (§ 5)

```


```

6 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 5)

```


```

7 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 5)

```


```

8 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 5)

```


```

9 zweite Universität codiert (§ 5)

```


```

10 Antrags-, Zulassungs- oder

Beginndatum (JJJJMMTT) 3.7

```


```

11 Zulassungsstatus 3.8

```


```

12 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 3.9

```


```

13 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 3.9

```


```

14 Meldung der Fortsetzung des Studiums 3.10

```


```

15 Beendigungsdatum (JJJJMMTT) 3.11

```


```

3 Feldinhalt

Die Felder 1 bis 9, 12, 14, 16 bis 19, 21, 22 und 25 des Personaldatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 13 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6, 10 und 11 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.

3.1 Das Feld ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, z.B. „200206“. Bei den Schulformen-Codes „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, beim Schulformen-Code „99“ mit „999999“ zu besetzen.

3.2 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlage 5), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

3.4 Auf Grund von § 91 des Universitätsgesetzes 2002 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Hiebei entsprechen Beitragsstatus I (Inländer/in) und G (Inländer/inne/n gleichgestellt) § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus B entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 und Beitragsstatus D entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus A (Ausländer/in) gilt für die übrigen Fälle von § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002.

Der Beitragsstatus A, B, D, G oder I ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall zu ersetzen durch:

M bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm;

S bei Erlass des Studienbeitrages infolge Auslandsstudiums gemäß Verpflichtung durch das Curriculum;

C bei Erlass des Studienbeitrages auf Gegenseitigkeit;

K bei Erlass des Studienbeitrages für einen Konventionsflüchtling;

E bei Erlass des Studienbeitrages aus einem anderen Grund gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002;

F bei Erlass des Studienbeitrages für die Inhaberin oder den Inhaber eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung (§ 10 Opferfürsorgegesetz);

L sofern die oder der Studierende ausschließlich an einem Universitätslehrgang oder einem Vorbereitungslehrgang teilnimmt;

U sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist.

Im Fall einer Fortsetzungsmeldung auf Grund der Zulassung an einer anderen Universität (Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 4 Abs. 3) ist der Beitragsstatus mit „0“ (null) anzugeben.

3.5 Zu verwenden sind die Codes

0 vorgeschrieben

1 Betrag nicht ordnungsgemäß

2 zu spät bezahlt

3 beurlaubt

4 befreit, Lehrgang

5 befreit, im Ausland

6 befreit

7 bezahlt „so gut wie“

8 bezahlt an andere Universität

9 ordnungsgemäß bezahlt

3.6 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

3.7 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung

(§§ 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.

3.8 Zu verwenden sind die Codes

V Antrag auf Zulassung

B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)

F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)

X Studienzulassung ist erloschen

Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z.B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit „F“ zu kennzeichnen.

Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.

3.9 „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums oder der gewählten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten (Unterrichts)Fach.

Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.

Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (§ 80 Abs. 2 UniStG) sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes (Unterrichts)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bakkalaureatsstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen.

3.10 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit “A” zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.

3.11 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§§ 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.

Anlage 3

zu § 7 Abs. 3

Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten

1.

Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität

1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt, oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.

1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.

1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der überlassenden Universität aufweisen.

2 Aufbau der Datensätze

Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem

Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz

und zugeordneten Studiendatensätzen.

2.1 Aufbau der Personendatensätze

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummer

```


```

2 meldende Universität codiert (§ 5)

```


```

3 Familienname

```


```

4 Vorname/n

```


```

5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)

```


```

6 Staatsangehörigkeit codiert (§ 5)

```


```

7 Geschlecht M, W

```


```

8 Schulform der allgemeinen

Universitätsreife codiert (§ 5)

```


```

9 Datum der allgemeinen

Universitätsreife 3.1

```


```

10 akademische/r Grad/e vor dem Namen

```


```

11 akademische/r Grad/e nach dem Namen

```


```

12 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 5)

```


```

13 Postleitzahl der Anschrift am

Heimatort

```


```

14 Heimatort

```


```

15 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/

Tür-Nr.

```


```

16 Staat der Zustelladresse codiert (§ 5)

```


```

17 Postleitzahl der Zustelladresse

```


```

18 Ort der Zustelladresse

```


```

19 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/

Tür-Nr.

```


```

20 C/O-Name

```


```

21 Sozialversicherungsnummer/

Ersatzkennzeichen

```


```

22 Bezugssemester

```


```

23 Kennzeichnung für die Personenzählung

PE/PN 3.2

```


```

24 Kennzeichnung für die

Personenzählung PO 3.3

```


```

25 Beitragsstatus 3.4

```


```

26 Mobilitätsprogramm codiert (§ 5)

```


```

27 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 5)

```


```

28 / E-Mail-Adresse

```


```

29 / bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

```


```

2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummer

```


```

2 meldende Universität codiert (§ 5)

```


```

3 Beitragssemester

```


```

4 Bezahlungsstatus 3.5

```


```

5 Vorschreibung Studienbeitrag

```


```

6 Vorschreibung Studierendenbeitrag

```


```

7 Vorschreibung Sonderbeitrag

```


```

8 Valutadatum der Vorschreibung entspricht

Zahlungsfrist auf

Erlagschein

```


```

9 Nachforderung Studienbeitrag

```


```

10 Nachforderung Studierendenbeitrag

```


```

11 Nachforderung Sonderbeitrag

```


```

12 Valutadatum der Nachforderung entspricht

Zahlungsfrist auf

Erlagschein

```


```

13 Druckauftrag für Erlagschein

```


```

14 Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT)

```


```

15 Ist-Betrag

```


```

16 letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)

```


```

17 Studienbeitragskonto der Universität Bankleitzahl und

Kontonummer

```


```

2.3 Aufbau der Studiendatensätze

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummer

```


```

2 meldende Universität codiert (§ 5)

```


```

3 Bezugssemester

```


```

4 Kennzeichnung Studiengesetz 3.6

```


```

5 Universität der Zulassung codiert (§ 5)

```


```

6 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 5)

```


```

7 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 5)

```


```

8 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 5)

```


```

9 zweite Universität codiert (§ 5)

```


```

10 Antrags-, Zulassungs- oder

Beginndatum (JJJJMMTT) 3.7

```


```

11 Zulassungsstatus 3.8

```


```

12 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 3.9

```


```

13 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 3.9

```


```

14 Meldung der Fortsetzung des Studiums 3.10

```


```

15 Beendigungsdatum (JJJJMMTT) 3.11

```


```

3 Feldinhalt

Die Felder 1 bis 9, 12, 14, 16 bis 19, 21, 22 und 25 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 13 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6, 10 und 11 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.

3.1 Das Feld ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, z.B. „200206“. Bei den Schulformen-Codes „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, beim Schulformen-Code „99“ mit „999999“ zu besetzen.

3.2 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlage 5), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

3.4 Auf Grund von § 91 des Universitätsgesetzes 2002 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Hiebei entsprechen Beitragsstatus I (Inländer/in) und G (Inländer/inne/n gleichgestellt) § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus B entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 und Beitragsstatus D entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus A (Ausländer/in) gilt für die übrigen Fälle von § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002.

Der Beitragsstatus A, B, D, G oder I ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall zu ersetzen durch:

M bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm;

S bei Erlass des Studienbeitrages infolge Auslandsstudiums gemäß Verpflichtung durch das Curriculum;

C bei Erlass des Studienbeitrages auf Gegenseitigkeit;

K bei Erlass des Studienbeitrages für einen Konventionsflüchtling;

E bei Erlass des Studienbeitrages aus einem anderen Grund gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002;

F bei Erlass des Studienbeitrages für die Inhaberin oder den Inhaber eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung (§ 10 Opferfürsorgegesetz);

L sofern die oder der Studierende ausschließlich an einem Universitätslehrgang oder einem Vorbereitungslehrgang teilnimmt;

U sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist.

Im Fall einer Fortsetzungsmeldung auf Grund der Zulassung an einer anderen Universität (Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 4 Abs. 3) ist der Beitragsstatus mit „0“ (null) anzugeben.

3.5 Zu verwenden sind die Codes

0 vorgeschrieben

1 Betrag nicht ordnungsgemäß

2 zu spät bezahlt

3 beurlaubt

4 befreit, Lehrgang

5 befreit, im Ausland

6 befreit

7 bezahlt „so gut wie“

8 bezahlt an andere Universität

9 ordnungsgemäß bezahlt

3.6 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

3.7 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung

(§§ 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.

3.8 Zu verwenden sind die Codes

V Antrag auf Zulassung

B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)

F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)

X Studienzulassung ist erloschen

Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z.B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit „F“ zu kennzeichnen.

Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.

3.9 „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums oder der gewählten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten (Unterrichts)Fach.

Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.

Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (§ 80 Abs. 2 UniStG) sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes (Unterrichts)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen.

3.10 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit “A” zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.

3.11 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§§ 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.

Anlage 4

zu § 8 Abs. 2

Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden

```

1.

Aufbau der Datensätze für Prüfungen in ordentlichen Studien

```

und Universitätslehrgängen

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummer

```


```

2 meldende Universität codiert (§ 5)

```


```

3 Kennzeichnung Studiengesetz 2.1

```


```

4 Universität der Zulassung codiert (§ 5)

```


```

5 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 5)

```


```

6 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 5)

```


```

7 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 5)

```


```

8 zweite Universität codiert (§ 5)

```


```

9 Studienabschnitt (Fach-1) 2.2 bis 2.6

```


```

10 Studienabschnitt (Fach-2) 2.2 bis 2.6

```


```

11 Abschlussdatum (JJJJMMTT)

```

1.

Abschnitt (Fach-1) 2.2 bis 2.5

```

```


```

12 Abschlussdatum (JJJJMMTT)

```

1.

Abschnitt (Fach-2) oder

```

```

2.

Abschnitt (Fach-1) 2.2 bis 2.5

```

```


```

13 Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter

Abschnitt (Fach-1) 2.2 bis 2.5

```


```

14 Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter

Abschnitt (Fach-2) 2.2 bis 2.5

```


```

15 Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat

oder sonstiger Abschluss 2.2 bis 2.5

```


```

```

2.

Feldinhalt

```

Die Felder 1 bis 5, 9 oder 10 und zumindest eines der

Felder 11 bis 15 dürfen nicht leer übergeben werden.

2.1 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von

Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß

Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach

Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG

sind mit „A“ zu kennzeichnen.

2.2 Die Besetzung der Felder 9 bis 15 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:

2.2.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld „Abschluss-Codes“; das gilt für die folgenden „Gruppenkennzeichen“: A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, U, V, Y, Z oder blank.

2.2.2 Bildungsregel-2: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluss-Codes“ der zweiten Kennzahl zusammengesetzt.

2.3 Für die Besetzung der Felder 9 und 10 sind nur jene Werte aus Z 2.6 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-2 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit Feld 9 und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit Feld 10. Bei Ermittlung nach Bildungsregel-1 darf nur das Feld 9 besetzt sein.

2.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 2.2 und

2.3 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 9 und 10 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

2.5 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-2) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten studienabschnittsabschließenden Prüfung zu setzen ist.

Die Datumsfelder der studienabschnittsabschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern übermittelt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 15 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 13 abgeschlossen.

2.6 Für die Felder 9 und 10 sind folgende Werte mit den angegeben

Bedeutungen vorgesehen:

leer: noch keine studienabschnittsabschließende Prüfung oder

(bei Feld 10) für dieses Studium keine Angabe erlaubt

R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines

ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z.B.

```

1.

Diplomprüfung, 1. Rigorosum)

```

W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines

ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z.B.

```

2.

Diplomprüfung, 2. Rigorosum)

```

S abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums,

unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte

Diplomprüfung, letztes Rigorosum, Bakkalaureats- oder

Magisterprüfung)

P (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums

U Abschlussprüfung eines Universitäts- oder

Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für

die Gleichwertigkeit, Diplomprüfung eines Kurzstudiums

(auslaufend)

Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf

jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.

```

3.

Aufbau der Datensätze für Studienberechtigungsprüfungen

```

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 laufende Nummer des

Studienberechtigungsfalles an der

Universität

```


```

2 Matrikelnummer 4.1

```


```

3 meldende Universität codiert (§ 5)

```


```

4 Sozialversicherungsnummer/

Ersatzkennzeichnung

```


```

5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)

```


```

6 Geschlecht M, W

```


```

```


```

7 Staatsangehörigkeit codiert (§ 5)

```


```

8 Kennzahl-1 des beantragten Studiums codiert (§ 5)

```


```

9 Kennzahl-2 des beantragten Studiums codiert (§ 5)

```


```

10 Kennzahl 3 des beantragten Studiums codiert (§ 5)

```


```

11 Datum des Antrages auf Zulassung zur

Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

```


```

12 Datum der Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

```


```

```

4.

Feldinhalt

```

Die Felder 1 bis 8 und 11 dürfen nicht leer übergeben werden.

4.1 Besitzt die Bewerberin (Kandidatin) oder der Bewerber

(Kandidat) keine Matrikelnummer, ist „0000000“ anzugeben.

Anlage 4

zu § 7 Abs. 3

Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten

Die Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten umfassen

1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und

1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließen.

2.

Aufbau der Datensätze

2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 meldende Universität codiert (§ 5)
3 Berichtssemester
4 Kennzeichnung Studiengesetz 3.1
5 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4
6 Semesterzahl Fach-1 (§ 9 Abs. 3) 3.2
7 Semesterzahl Fach-2 (§ 9 Abs. 3) 3.2
8 Semesterstundenzahl Fach-1 3.3.1, 3.3.3
9 Semesterstundenzahl Fach-2 3.3.2
10 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 3.3.1, 3.3.3
11 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 3.3.2
12 ECTS-Punkte Fach-1 3.3.1, 3.3.3
13 ECTS-Punkte Fach-2 3.3.2

2.2 Aufbau des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 meldende Universität codiert (§ 5)
3 Berichtssemester
4 Kennzeichnung Studiengesetz 3.1
5 Universität der Zulassung codiert (§ 5)
6 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 5)
7 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 5)
8 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 5)
9 zweite Universität codiert (§ 5)
10 Studienabschnitt (Fach-1) 3.4 bis 3.8
11 Studienabschnitt (Fach-2) 3.4 bis 3.8
12 Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1) 3.4 bis 3.7
13 Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) 3.4 bis 3.7
14 Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1) 3.4 bis 3.7
15 Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2) 3.4 bis 3.7
16 Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat oder sonstiger Abschluss 3.4 bis 3.7
3.

Feldinhalt

Die Felder 1 bis 5 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 12 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.

Die Felder 1 bis 6, 10 oder 11 und zumindest eines der Felder 12 bis 16 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.

3.1 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

3.2 Semesterzahl

Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).

Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

3.3.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.

3.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 8, 10 und 12 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.

3.3.3 Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.

3.4 Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (§ 5 Abs. 2) gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:

3.4.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor identisch mit dem Feld „Abschluss-Codes“; das gilt für die folgenden „Gruppenkennzeichen“: A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, U, V, Y, Z oder blank.

3.4.2 Bildungsregel-2: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluss-Codes“ der zweiten Kennzahl zusammengesetzt.

3.5 Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-2 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit Feld 10 und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit Feld 11. Bei Ermittlung nach Bildungsregel-1 darf nur das Feld 10 besetzt sein.

3.6 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.7 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-2) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung zu setzen ist.

Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern überlassen wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.

3.8 Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:

leer: noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt

R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (zB 1. Diplomprüfung, 1. Rigorosum)

W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (zB 2. Diplomprüfung, 2. Rigorosum)

S abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, letztes Rigorosum, Bachelor- oder Masterprüfung)

P (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums

U Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit

Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

```

1.

Personenzählung

```

1.1 Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU - Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).

Kriterien:

1.1.2 PN - Neuzugelassene Personen dieser Universität sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende dieser Universität sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.4 PE - Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 1.2 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

1.1.5 PM - Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

1.1.6 PA Absolvent/inn/en

sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.

Kriterien:

1.2 Untergliederung von Personenmengen

1.2.1 Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

1.2.2 Die Personenmengen PU, PN, PO und PE (Z 1.1.1. bis 1.1.4) können jeweils auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.

2.

Studienzählung

2.1 Definition von Studienmengen (S)

2.1.1 SB - belegte Studien (gesamt)

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

2.1.2 SN - belegte Studien im ersten Semester sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte

Kriterien:

2.1.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE) Kriterien:

2.1.4 SU - unterbrochene Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren Zulassung jedoch noch aufrecht ist

Kriterien:

2.1.5 SM - mitbelegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.

Kriterien:

2.1.6 SA abgeschlossene Studien

sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr abgeschlossen wurden.

Kriterien:

2.2 Untergliederung von Studienmengen

2.2.1 Wenn sich die Auszählung auf Lehramtsstudien oder kombinationspflichtige Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.

2.2.2 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bakkalaureats- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Magister- und Doktoratsabschlüsse.

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

1.

Personenzählung

1.1 Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU - Studierende

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).

Kriterien:

1.1.2 PN - Neuzugelassene Studierende

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.4 PI – Studierende im ersten Semester

sind alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.

Kriterien:

1.1.5 PE - Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

1.1.6 PM - Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

1.1.7 PA Absolvent/inn/en

sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.

Kriterien:

1.2.1 Eine Untergliederung von Personenmengen ist insbesondere nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, regionaler Herkunft und Schulform der allgemeinen Universitätsreife zulässig. Personenmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.

1.2.2 Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

1.2.3 Die Personenmengen PU, PN, PO, PI und PE können jeweils auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.

2.

Studienzählung

2.1 Definition von Studienmengen (S)

2.1.1 SB - belegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

2.1.2 SN - belegte Studien im ersten Semester

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige

Zulassung an dieser Universität erfolgte

Kriterien:

2.1.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden

Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien:

2.1.4 SM - mitbelegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.

Kriterien:

2.1.5 SA abgeschlossene Studien

sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die

im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.

Kriterien:

2.2 Untergliederung von Studienmengen

2.2.1 Die Untergliederung von Studienmengen ist insbesondere nach Art des Studiums und nach fachlichen Gesichtspunkten sowie nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schulform der allgemeinen Universitätsreife der Studierenden zulässig. Studienmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.

2.2.2 Bei der Zählung von Lehramtsstudien oder kombinationspflichtigen Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.

2.2.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bakkalaureats- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Magister- und Doktoratsabschlüsse.

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

1.

Personenzählung

1.1 Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU - Studierende

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).

Kriterien:

1.1.2 PN - Neuzugelassene Studierende

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.4 PI – Studierende im ersten Semester

sind alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.

Kriterien:

1.1.5 PE - Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

1.1.6 PM - Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

1.1.7 PA Absolvent/inn/en

sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.

Kriterien:

1.2 Untergliederung von Personenmengen

1.2.1 Eine Untergliederung von Personenmengen ist insbesondere nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, regionaler Herkunft und Schulform der allgemeinen Universitätsreife zulässig. Personenmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.

1.2.2 Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

1.2.3 Die Personenmenge PU kann auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.

2.

Studienzählung

2.1 Definition von Studienmengen (S)

2.1.1 SB - belegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

2.1.2 SN - belegte Studien im ersten Semester

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte

Kriterien:

2.1.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien:

2.1.4 SM - mitbelegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.

Kriterien:

2.1.5 SA abgeschlossene Studien

sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.

Kriterien:

2.2 Untergliederung von Studienmengen

2.2.1 Die Untergliederung von Studienmengen ist insbesondere nach Art des Studiums und nach fachlichen Gesichtspunkten sowie nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schulform der allgemeinen Universitätsreife der Studierenden zulässig. Studienmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.

2.2.2 Bei der Zählung von Lehramtsstudien oder kombinationspflichtigen Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.

2.2.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.

Anlage 6

zu § 9 Abs. 6

Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien

```

1.

Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

```

1.1 Auszuwählen sind alle ordentlichen Studien, zu denen zumindest

in einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres an

dieser Universität eine Zulassung bestand oder eine

Fortsetzungsmeldung erfolgte.

1.2 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu

bilden; die ordentlichen Studien einer oder eines Studierenden

sind fortlaufend zu nummerieren.

```

2.

Sortierung

```

2.1 Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer vergebenen

Ersatznummer (Z 2.3) aufsteigend sortiert zu übermitteln. Sie

ist mit der laufenden Nummer 0000000 einzuleiten und mit der

laufenden Nummer 9999999 abzuschließen. Nach der einleitenden

Nummer 0000000 sind der Stichtag der Dateierstellung

(JJJJMMTT) und der Kennbuchstabe der absendenden Universität

anzugeben, sodann folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.

2.2 Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind

entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer (Z 1.2) unmittelbar

nacheinander anzuführen.

2.3 Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden:

2.3.1 Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.

2.3.2 Die übrigen Ziffern sind nach bundesweit einheitlicher Vorgabe

nicht rückführbar zu verschlüsseln.

```

3.

Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:

```

```


```

Lfd. Länge Feldbezeichnung Feldinhalt

Nr.

```


```

1 7 Matrikelnummern-Ersatz siebenstellige Ziffernfolge

anstelle der Matrikelnummer

gemäß 2.3

```


```

2 1 Staatsangehörigkeit I = Inländer /in,

A = Ausländer/in

```


```

3 1 Geschlecht M, W

```


```

4 2 Nr. des Studiums lfd. Nr. gemäß 1.2

```


```

5 1 Fortsetzungsmeldung 4.1

```


```

6 1 Kennzeichnung 4.2

Studiengesetz

```


```

7 11 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4

```


```

8 2 Semesterzahl Fach-1 4.3

```


```

9 2 Semesterzahl Fach-2 4.3

```


```

10 1 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

```


```

11 1 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

```


```

12 2 Semesterstundenzahl Fach-1 4.4.1, 4.4.3

```


```

13 2 Semesterstundenzahl Fach-2 4.4.2

```


```

14 5 ECTS-Punkte Fach-1 4.4.1, 4.4.3

```


```

15 5 ECTS-Punkte Fach-2 4.4.2

```


```

Die Felder 1 bis 4, 6, 7 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 8 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 14 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.

4.

Feldinhalt

4.1 Fortsetzungsmeldung

A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 zur Fortsetzung gemeldet

I A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen

leer in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung

4.2 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

4.3 Semesterzahl

Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

4.4 Semesterstundenzahl und ECTS-Punkte

Die Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach ist ganzzahlig darzustellen;

allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden. Die ECTS-Punkte sind mit Komma auf zwei Dezimalstellen darzustellen.

Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl und der ECTS-Punkte sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan zugeordneten Semesterstundenzahl und ECTS-Anrechnungspunktezahl zu berücksichtigen. Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.

4.4.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 12 und 14 einzutragen.

4.4.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 12 und 14 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 13 und 15 einzutragen.

4.4.3 Diplom- und Magisterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2 UniStG studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.

Anlage 6

zu § 9 Abs. 7

Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien

```

1.

Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

```

1.1 Auszuwählen sind alle ordentlichen Studien, zu denen zumindest

in einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres an

dieser Universität eine Zulassung bestand oder eine

Fortsetzungsmeldung erfolgte.

1.2 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu

bilden; die ordentlichen Studien einer oder eines Studierenden

sind fortlaufend zu nummerieren.

```

2.

Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden:

```

2.1 Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.

2.2 Die übrigen Ziffern sind nach bundesweit einheitlicher Vorgabe

nicht rückführbar zu verschlüsseln.

```

3.

Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:

```

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummern-Ersatz siebenstellige Ziffernfolge

anstelle der Matrikelnummer

gemäß 2

```


```

2 Staatsangehörigkeit I = Inländer /in,

A = Ausländer/in

```


```

3 Geschlecht M, W

```


```

4 Nr. des Studiums lfd. Nr. gemäß 1.2

```


```

5 Fortsetzungsmeldung 4.1

```


```

6 Kennzeichnung 4.2

Studiengesetz

```


```

7 Kennzeichnung des Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4

Studiums

```


```

8 Semesterzahl Fach-1 4.3

(§ 9 Abs. 3)

```


```

9 Semesterzahl Fach-2 4.3

(§ 9 Abs. 3)

```


```

10 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

```


```

11 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

```


```

12 Semesterstundenzahl Fach-1 4.4.1, 4.4.3

```


```

13 Semesterstundenzahl Fach-2 4.4.2

```


```

14 Semesterstundenzahl mit 4.4.1, 4.4.3

positiver Beurteilung

Fach-1

```


```

15 Semesterstundenzahl mit 4.4.2

positiver Beurteilung

Fach-2

```


```

16 ECTS-Punkte Fach-1 4.4.1, 4.4.3

```


```

17 ECTS-Punkte Fach-2 4.4.2

```


```

Die Felder 1 bis 4, 6, 7, 12 und 14 dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 8 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 16 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.

4.

Feldinhalt

4.1 Fortsetzungsmeldung

A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 zur Fortsetzung gemeldet

I A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen

leer in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung

4.2 Ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

4.3 Semesterzahl

Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

4.4 Semesterstundenzahl und ECTS-Punkte

Die Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach ist ganzzahlig darzustellen;

allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden. Die ECTS-Punkte sind mit Komma auf zwei Dezimalstellen darzustellen.

Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl und der ECTS-Punkte sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan zugeordneten Semesterstundenzahl und ECTS-Anrechnungspunktezahl zu berücksichtigen. Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.

4.4.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 12, 14 und 16 einzutragen.

4.4.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend ab-solviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 12, 14 und 16 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 13, 15 und 17 einzutragen.

4.4.3 Diplom- und Magisterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2 UniStG studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.

Anlage 6

zu § 7 Abs. 4

Daten über Studienberechtigungsprüfungen

1.

Aufbau der Datensätze

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität
2 Matrikelnummer 2.1
3 meldende Universität codiert (§ 5)
4 Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung
5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
6 Geschlecht M, W
7 Staatsangehörigkeit codiert (§ 5)
8 Kennzahl-1 des beantragten Studiums codiert (§ 5)
9 Kennzahl-2 des beantragten Studiums codiert (§ 5)
10 Kennzahl 3 des beantragten Studiums codiert (§ 5)
11 Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
12 Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
2.

Feldinhalt

Die Felder 1 bis 8 und 11 dürfen nicht leer übergeben werden.

2.1 Besitzt die Bewerberin (Kandidatin) oder der Bewerber (Kandidat) keine Matrikelnummer, ist „0000000“ anzugeben.