Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts- Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002;
der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl. I Nr. 21/2004;
der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004;
des § 18 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001,
Anlage 1: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern (Anm: Anlage teilweise nicht darstellbar)
Anlage 2: Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Anlage 3: Daten für den Datenverbund der Universitäten
Anlage 4: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
Anlage 5: Statistik der Studierenden
Anlage 6: Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien
Abkürzung
UniStEV 2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002;
der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl. I Nr. 21/2004;
der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004;
des § 18 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001,
wird verordnet:
Anlage 1:Bildung und Vergabe von Matrikelnummern
Anlage 2:Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Anlage 3:Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten
Anlage 4:Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten
Anlage 5:Statistik der Studierenden
Anlage 6:Daten über Studienberechtigungsprüfungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 sowie an der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 des DUK-Gesetzes 2004.
Abkürzung
UniStEV 2004
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, für Studien an der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 des DUK-Gesetzes 2004 sowie für gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 54 Abs. 9a UG.
Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer
§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 (Anm: Anlage teilweise nicht darstellbar) zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits
eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.
(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.
(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.
(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Abkürzung
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Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer
§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.
(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.
(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland, ist die Zustelladresse zu verwenden. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.
(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Abkürzung
UniStEV 2004
Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer
§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.
(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3) Anlässlich der Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.
(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland, ist die Zustelladresse zu verwenden. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.
(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende
Lehramtsstudien
§ 3. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Bei einem an einer Universität der Künste (§ 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.
(2) Die zulassende Universität hat
das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.
(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.
(5) Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.
Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien
§ 3. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Bei einem an einer Universität der Künste (§ 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.
(2) Die zulassende Universität hat
das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.
(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.
(5) Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.
Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien
§ 3. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Bei einem an einer Universität der Künste (§ 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.
(2) Die zulassende Universität hat
das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.
(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.
(5) Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.
Abkürzung
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Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien
§ 3. (1) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 UG) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
(2) Die zulassende Universität hat
die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
Die andere an der Durchführung des Studiums beteiligte Universität hat bzw. die anderen an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen beteiligten Universitäten zu erfolgen.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität bzw. Universitäten.
(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.
(5) Der akademische Grad ist zu verleihen:
bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 UG) von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde;
bei Bachelor- und Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfachs und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und bei Bachelorstudien von der Universität, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist.
(6) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 UG) mit Beteiligung von anderen als den in § 6 Abs.1 UG genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen.
Abkürzung
UniStEV 2004
Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien
§ 3a. (1) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien innerhalb eines Lehrverbundes (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen gemäß § 54 Abs. 9a UG) hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen (Universität oder Pädagogische Hochschule) nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Bildungseinrichtungen können jedoch durch Vereinbarung jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
(2) Die zulassende Universität oder Pädagogische Hochschule hat
die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen, sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(3) Die an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zu erfolgen.
(4) Mit der Zulassung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen.
Fortsetzungsmeldung und Studienbeitrag
§ 4. (1) Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge.
(2) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität hat die oder der Studierende gesondert vorzunehmen, sofern sie sich nicht auf ein Studium gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 bezieht.
(3) Eine Fortsetzungsmeldung auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Z 3 oder § 63 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002 oder zwecks Absolvierung von im Curriculum vorgesehenen “freien Wahlfächern” (Mitbelegung) setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung des Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.
Abkürzung
UniStEV 2004
Fortsetzungsmeldung und Studienbeitrag
§ 4. (1) Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge.
(2) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität hat die oder der Studierende gesondert vorzunehmen, sofern sie sich nicht auf ein Studium gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 3a bezieht.
(3) Eine Fortsetzungsmeldung auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Z 3 oder § 63 Abs. 9 des UG oder zwecks Absolvierung von im Curriculum vorgesehenen „freien Wahlfächern“ (Mitbelegung) setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung des Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Universitäten einstellig alphabetisch;
die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;
die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;
den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.
(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
(4) Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:
Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;
sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;
ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;
ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.
Die übrigen Studien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Als zweite und erforderlichenfalls dritte Kennzahl sind anzugeben
bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, individuellen Studien sowie Universitätslehrgängen und Vorbereitungslehrgängen deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung),
bei Doktoratsstudien jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach), dem (der) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges, so ist die dafür vorgesehene Kennzahl als dritte anzugeben.
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Universitäten einstellig alphabetisch;
die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;
die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;
den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.
(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
(4) Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:
Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;
sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;
ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;
ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.
Die übrigen Studien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Als zweite und erforderlichenfalls dritte Kennzahl sind anzugeben
bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, individuellen Studien sowie Universitätslehrgängen und Vorbereitungslehrgängen deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung),
bei Doktoratsstudien unter Berücksichtigung des Dissertationsgebietes eine für diesen Zweck vorgesehene Kennzahl (Abs. 2),
bei Zulassung zu einem Magister- oder Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines österreichischen Fachhochschul-Studienganges die dafür vorgesehene Kennzahl als dritte.
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Universitäten einstellig alphabetisch;
die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;
die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;
den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.
(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
(4) Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:
Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;
sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;
ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;
ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.
Die übrigen Studien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Als zweite und erforderlichenfalls dritte Kennzahl sind anzugeben:
bei Bachelor- und Masterstudien, individuellen Studien sowie Universitätslehrgängen und Vorbereitungslehrgängen deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung),
bei Doktoratsstudien unter Berücksichtigung des Dissertationsgebietes eine für diesen Zweck vorgesehene Kennzahl (Abs. 2).
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Universitäten einstellig alphabetisch;
die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;
die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;
den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.
(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
(4) Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:
Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;
sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;
ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;
ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.
Doktoratsstudien und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten Kennzahl ist das Doktoratscurriculum und mittels der dritten Kennzahl ist das Dissertationsgebiet anzugeben.
Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben.
Abkürzung
UniStEV 2004
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a einstellig alphabetisch;
die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Anlage 3, Punkt 2.3, Felder 4 bis 9);
die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 UG einstellig alphabetisch;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;
die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch.
(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden.
(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
(4) Die Studien sind mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:
Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
a. sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer bzw. das Unterrichtsfach und die Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen;
b. sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;
c. ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;
d. ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.
Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 4 sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen. Bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudium gemäß § 3a sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen und ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.
Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet.
§ 6. (1) (Anm: tritt mit 1.7.2005 in Kraft)
(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem
die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und
der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.
Diploma Supplement, Gesamtnoten für den internationalen Vergleich
§ 6. (1) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum Verleihungsbescheid ein Anhang zum Diplom ("Diploma Supplement") nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.
(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem
die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und
der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.
Abgangsbescheinigung
§ 6. (1) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum Verleihungsbescheid ein Anhang zum Diplom (“Diploma Supplement”) nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.
(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem
die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und
der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.
(3) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung gemäß § 69 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 auszustellen, die alle von der oder dem Studierenden während des Studiums an der Universität abgelegten und positiv beurteilten Prüfungen, einschließlich der zugeteilten ECTS-Anrechnungspunkte, samt deren Beurteilung zu enthalten hat.
Abkürzung
UniStEV 2004
Abgangsbescheinigung
§ 6. (1) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum Verleihungsbescheid ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.
(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums eine Bestätigung über die Gesamtnote auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, sowie gemäß Z 12 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 177/2008, ist zu ermitteln, indem
die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden und
der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.
(3) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung gemäß § 69 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 auszustellen, die alle von der oder dem Studierenden während des Studiums an der Universität abgelegten und positiv beurteilten Prüfungen, einschließlich der zugeteilten ECTS-Anrechnungspunkte, samt deren Beurteilung zu enthalten hat.
Datenverbund der Universitäten
§ 7. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat, beauftragt gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, einen Datenverbund der Universitäten (Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu betreiben. Der Datenverbund dient folgenden Aufgaben:
Sicherung der Einhebung des Studienbeitrages;
Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern;
Vermeidung der gleichzeitigen Zulassung einer oder eines Studierenden für dasselbe Studium an mehr als einer Universität;
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (§ 3 Abs. 1 bis 3) an die jeweilige andere Universität.
(2) Auf die Datenverarbeitung im Datenverbund der Universitäten sind die §§ 12 bis 17, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Aufgaben des Auftraggebers von der Bundesrechenzentrum GmbH wahrzunehmen sind. Die Universitäten haben den Datenverbund ausschließlich für die in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden.
(3) Jede Universität hat einmal pro Semester innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester gemäß Anlage 3 an den Datenverbund zu übermitteln. Die Daten Studierender, die neu zugelassen wurden oder deren Personal- oder Studiendaten geändert wurden, sind täglich an den Datenverbund zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt. Hiebei ist je Studierender oder Studierendem der Personaldatensatz zusammen mit dem oder den Studiendatensätzen zu übermitteln.
(4) Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.
(5) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.
(6) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.
Datenverbund der Universitäten
§ 7. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat, beauftragt gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, einen Datenverbund der Universitäten (Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu betreiben. Der Datenverbund dient folgenden Aufgaben:
Sicherung der Einhebung des Studienbeitrages;
Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern;
Vermeidung der gleichzeitigen Zulassung einer oder eines Studierenden für dasselbe Studium an mehr als einer Universität;
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (§ 3 Abs. 1 bis 3) an die jeweilige andere Universität.
(2) Auf die Datenverarbeitung im Datenverbund der Universitäten sind die §§ 12 bis 17, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Aufgaben des Auftraggebers von der Bundesrechenzentrum GmbH wahrzunehmen sind. Die Universitäten haben den Datenverbund ausschließlich für die in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden.
(3) Jede Universität hat gemäß Anlage 3 an den Datenverbund zu übermitteln
innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basisübermittlung) und
täglich ab der Basisübermittlung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personal- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Übermittlung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder
nicht öfter als einmal pro Woche eine Vollübermittlung nach dem aktuellen Stand. Eine Vollübermittlung hat jedenfalls zu dem in Abs. 5 genannten Termin und zu Ende des Semesters zu erfolgen.
(4) Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.
(5) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.
(6) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.
Datenverbund der Universitäten
§ 7. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat, beauftragt gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, einen Datenverbund der Universitäten (Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu betreiben. Der Datenverbund dient folgenden Aufgaben:
Sicherung der Einhebung des Studienbeitrages;
Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern;
Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für den Vollzug studienförderungs-rechtlicher Vorschriften sowie für die Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems;
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (§ 3 Abs. 1 bis 3) an die jeweilige andere Universität;
Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (§ 4a Abs. 1 und 4 sowie § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008).
(2) Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zu überlassen
innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) und
täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Überlassung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder
nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 6 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
(3) Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern an zu überlassen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
(4) Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung sowie die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Studienberechtigungsgesetz nach Maßgabe der Anlage 6 zu überlassen.
(5) Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.
(6) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 2 im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.
(7) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.
(8) Die Überlassung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig.
Datenverbund der Universitäten
§ 7. (1) Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.
(2) Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zu überlassen
innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) und
täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Überlassung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder
nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 6 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
(3) Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern an zu überlassen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
(4) Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (§ 64a des Universitätsgesetzes 2002) nach Maßgabe der Anlage 6 zu überlassen.
(5) Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.
(6) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 2 im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.
(7) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.
(8) Die Überlassung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle Semester und die fünf unmittelbar vorausgehenden Semester übermittelt werden.
Abkürzung
UniStEV 2004
Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
§ 7. (1) Die Universitäten und die von ihnen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Datenverbund) ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.
(2) Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zur Verfügung zu stellen
die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 6 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
(3) Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
(4) Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (§ 64a UG) nach Maßgabe der Anlage 6 zur Verfügung zu stellen.
(5) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich zu bearbeiten.
(6) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 UG, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 2 im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind allfällige Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist gemäß § 61 Abs. 1 UG. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken.
(7) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.
(8) Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
Zugang zum Datenverbund, Datensicherheit und Löschung
§ 7a. (1) Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7 Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden. Der Betreiber des Datenverbundes hat in seinem Verantwortungsbereich den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes zu entsprechen.
(2) Folgende Einrichtungen sind im Datenverbund nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abfrageberechtigt:
der Bundesminister oder die Bundesministerin,
die Studienbeihilfenbehörde,
die Beihilfenstellen der Finanzämter,
die Vorsitzenden der Organe gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 HSG 1998.
(3) Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat der Bundesrechenzentrum GmbH vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund der Universitäten zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen von § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu verpflichten.
(4) Die für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund verwendeten Geräte haben über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll und unter Verwendung von Zertifikaten zu kommunizieren.
(5) Die Abfrage der in Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Einrichtungen ist seitens der Bundesrechen-zentrum GmbH so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten gemäß Studien-förderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, oder gemäß Abschnitt I des Familienlastenausgleichs-gesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(6) Der Datenverbund hat zumindest die jüngsten drei, aber nicht mehr als die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
Matrikelnummer;
Familien- und Vorname(n);
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung „ungültige Matrikelnummer“;
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
Zugang zum Datenverbund, Datensicherheit und Löschung
§ 7a. (1) Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7 Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden. Der Betreiber des Datenverbundes hat in seinem Verantwortungsbereich den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes zu entsprechen.
(2) Folgende Einrichtungen sind im Datenverbund nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abfrageberechtigt:
der Bundesminister oder die Bundesministerin,
die Studienbeihilfenbehörde,
die Beihilfenstellen der Finanzämter,
die Vorsitzenden der Organe gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 HSG 1998.
(3) Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat der Bundesrechenzentrum GmbH vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund der Universitäten zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen von § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu verpflichten.
(4) Die für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund verwendeten Geräte haben über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll und unter Verwendung von Zertifikaten zu kommunizieren.
(5) Die Abfrage der in Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Einrichtungen ist seitens der Bundesrechen-zentrum GmbH so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten gemäß Studien-förderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, oder gemäß Abschnitt I des Familienlastenausgleichs-gesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(6) Der Datenverbund hat zumindest die jüngsten drei, aber nicht mehr als die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern.
Matrikelnummer;
Familien- und Vorname(n);
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung „ungültige Matrikelnummer“;
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
Gesamtevidenz der Studierenden
§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:
die zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) verschlüsselte Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung;
Matrikelnummer;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);
Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung.
(2) Jede Universität hat am 30. April und am 30. November jeden Jahres folgende bislang nicht gemeldeten vollständig positiv abgelegten Prüfungen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der Anlage 4 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu melden:
Prüfung, die einen Studienabschnitt oder das ordentliche Studium abschließt;
Prüfung, die einen Studienabschnitt eines Unterrichtsfaches oder ein Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums abschließt;
Prüfung, die einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließt;
Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz;
(3) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 2 ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister eine vom zuständigen Mitglied des Rektorates unterfertigte, aus dem übermittelten Datenbestand erstellte Auszählung der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, gegliedert nach Studienjahr des Abschlusses, Studienart und Geschlecht, vorzulegen.
Gesamtevidenz der Studierenden
§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:
die zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) verschlüsselte Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung;
Matrikelnummer;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);
Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung.
(2) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres folgende bislang nicht gemeldeten vollständig positiv abgelegten Prüfungen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der Anlage 4 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu melden:
Prüfung, die einen Studienabschnitt oder das ordentliche Studium abschließt;
Prüfung, die einen Studienabschnitt eines Unterrichtsfaches oder ein Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums abschließt;
Prüfung, die einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließt;
Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz;
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2006)
Gesamtevidenz der Studierenden
§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:
Matrikelnummer;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);
Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
Art und Datum jeder Prüfung, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums, einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang abschließt.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund der Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln:
die Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 6, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.
Gesamtevidenz der Studierenden
§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:
Matrikelnummer;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
Beitragsstatus (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002) und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;
Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
Art und Datum jeder Prüfung, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums, einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang abschließt.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund der Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln:
die Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 6, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.
Gesamtevidenz der Studierenden
§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:
Matrikelnummer;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
Beitragsstatus (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002) und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;
Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
Art und Datum jeder Prüfung, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums, einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang abschließt.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund der Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln:
die Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 6, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.
Abkürzung
UniStEV 2004
Gesamtevidenz der Studierenden
§ 8. (1) Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund gemäß § 7 folgende Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:
Matrikelnummer;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
Beitragsstatus (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002) und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;
Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
Art und Datum jeder Prüfung, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums, einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang abschließt.
(2) Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner aus dem Datenverbund gemäß § 7 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln:
die Daten über Prüfungsaktivität gemäß Anlage 4 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselten Matrikelnummern, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 6, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.
Statistische Auswertungen
§ 9. (1) Im Falle der Bereitstellung statistischer Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Universitäten entsprechend den nachfolgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,
im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,
in Bakkalaureats- und Magisterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. a),
im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.
Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden. Die Menge der ausgeschiedenen Abschlüsse ist auszuweisen.
Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Semestern auf eine Dezimalstelle genau darzustellen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
(5) Die Erfolgsquote inländischer ordentlicher Studierender einer Universität ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der inländischen Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien (Erstabschlüsse) eines Studienjahres (Menge PA mit Erstabschluss gemäß Anlage 5) durch die Zahl der erstzugelassenen inländischen ordentlichen Studierenden (Menge PE) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Bezugsstudienjahr ist jenes, das unmittelbar vor einer Zeitstrecke liegt, deren Länge dem gerundeten Medianwert der gemäß Abs. 4 ermittelten durchschnittlichen Studiendauer der Erstabschlüsse der betreffenden Absolventinnen- und Absolventenkohorte entspricht, und auf der das Abschluss-Studienjahr als letztes Jahr aufgetragen ist. Der Medianwert ist auf die nächste gerade ganze Semesterzahl zu runden. Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden.
(6) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 6 zu übermitteln.
Statistische Auswertungen
§ 9. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des § 8 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion oder einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bakkalaureatsstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,
im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,
in Bakkalaureats- und Magisterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. a),
im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.
Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden. Die Menge der ausgeschiedenen Abschlüsse ist auszuweisen.
Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Semestern auf eine Dezimalstelle genau darzustellen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
(5) Die Erfolgsquote ordentlicher Studierender einer Universität ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien (Erstabschlüsse) eines Studienjahres (Menge PA mit Erstabschluss gemäß Anlage 5) durch die Zahl der neu zugelassenen ordentlichen Studierenden (Menge PO) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Bezugsstudienjahr ist jenes, das unmittelbar vor einer Zeitstrecke liegt, deren Länge dem gerundeten Medianwert der gemäß Abs. 4 ermittelten durchschnittlichen Studiendauer der Erstabschlüsse der betreffenden Absolventinnen- und Absolventenkohorte entspricht, und auf der das Abschluss-Studienjahr als letztes Jahr aufgetragen ist. Der Medianwert ist auf die nächste gerade ganze Semesterzahl zu runden. Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden. Bereinigungen oder Schichtung der zum Vergleich herangezogenen Anfängerinnen- und Anfängerkohorte (Divisor) sind zulässig, sofern sie genau ausgewiesen werden.
(6) Die Erfolgsquote Studierender eines ordentlichen Studiums oder eines Universitätslehrganges ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Studiums in einem Studienjahr (Menge SA gemäß Anlage 5) durch die Zahl der belegten Studien im ersten Semester (Menge SN) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Abs. 5 zweiter bis fünfter Satz sind anzuwenden.
(7) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 6 zu übermitteln.
Statistische Auswertungen
§ 9. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des § 8 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion oder einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,
im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,
in Bachelor- und Masterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. a),
im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.
Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
(5) Die Erfolgsquote ordentlicher Studierender einer Universität ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien (Erstabschlüsse) eines Studienjahres (Menge PA mit Erstabschluss gemäß Anlage 5) durch die Zahl der neu zugelassenen ordentlichen Studierenden (Menge PO) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Bezugsstudienjahr ist jenes, das unmittelbar vor einer Zeitstrecke liegt, deren Länge dem gerundeten Medianwert der gemäß Abs. 4 ermittelten durchschnittlichen Studiendauer der Erstabschlüsse der betreffenden Absolventinnen- und Absolventenkohorte entspricht, und auf der das Abschluss-Studienjahr als letztes Jahr aufgetragen ist. Der Medianwert ist auf die nächste gerade ganze Semesterzahl zu runden. Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden. Bereinigungen oder Schichtung der zum Vergleich herangezogenen Anfängerinnen- und Anfängerkohorte (Divisor) sind zulässig, sofern sie genau ausgewiesen werden.
(6) Die Erfolgsquote Studierender eines ordentlichen Studiums oder eines Universitätslehrganges ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Studiums in einem Studienjahr (Menge SA gemäß Anlage 5) durch die Zahl der belegten Studien im ersten Semester (Menge SN) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Abs. 5 zweiter bis fünfter Satz sind anzuwenden.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2008)
Statistische Auswertungen
§ 9. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des § 8 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion oder einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,
im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,
in Bachelor- und Masterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. a),
im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.
Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2010)
Abkürzung
UniStEV 2004
Abs. 5 bis 7 sind erstmals ab dem Studienjahr 2016/17 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 4).
Statistische Auswertungen
§ 9. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des § 8 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Curricularversionen, einem allfälligen Wechsel der zulassenden Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium, bei einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
im Instrumentalstudium für das gewählte Instrument oder den Gesang,
im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung,
in Bachelor- und Masterstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus Übersetzen- und Dolmetschen hingegen ohne Berücksichtigung der zweiten und dritten Kennzahl,
im Doktoratsstudium ohne Berücksichtigung des Dissertationsgebiets,
im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation,
in Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.
Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
(5) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 UG) gilt für die zähltechnische Abbildung:
Die Zählung der Studienmengen gemäß Anlage 5 Z 3 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
(6) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, gilt für die zähltechnische Abbildung: Die Gewichtung erfolgt pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
(7) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a gilt für die zähltechnische Abbildung:
Die Zählung der Studienmengen gemäß Anlage 5 Z 3 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen Bildungseinrichtungen gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligten Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
Daten für die Bundesstatistik
§ 9a. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den vom Bundesminister oder von der Bundesministerin aus der Gesamtevidenz der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 6) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
Abkürzung
UniStEV 2004
Daten für die Bundesstatistik
§ 9a. (1) Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den vom Bundesminister oder von der Bundesministerin aus der Gesamtevidenz der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 6) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
In-Kraft-Treten
§ 10. § 6 Abs. 1 tritt mit 1. Juli 2005, die übrigen Bestimmungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 10. (1) § 6 Abs. 1 tritt mit 1. Juli 2005, die übrigen Bestimmungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 7 Abs. 2 bis 8, § 7a, § 8, § 9 Abs. 3 und 4 und § 9a sowie das Verzeichnis der Anlagen und die Anlagen 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 10. (1) § 6 Abs. 1 tritt mit 1. Juli 2005, die übrigen Bestimmungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 7 Abs. 2 bis 8, § 7a, § 8, § 9 Abs. 3 und 4 und § 9a sowie das Verzeichnis der Anlagen und die Anlagen 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Z 2 und 3, § 7 Abs. 1, 4 und 8, § 8 Abs. 1 Z 6, § 12 Abs. 3 und die Anlagen 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
Abkürzung
UniStEV 2004
In-Kraft-Treten
§ 10. (1) § 6 Abs. 1 tritt mit 1. Juli 2005, die übrigen Bestimmungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 7 Abs. 2 bis 8, § 7a, § 8, § 9 Abs. 3 und 4 und § 9a sowie das Verzeichnis der Anlagen und die Anlagen 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Z 2 und 3, § 7 Abs. 1, 4 und 8, § 8 Abs. 1 Z 6, § 12 Abs. 3 und die Anlagen 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 sowie Anlage 1, 1., 1.1, 1.2, 1.3 und 2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015 treten am 1. Juni 2017 mit Wirksamkeit ab dem Studienjahr 2017/18 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 11. Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 11. (1) Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) § 9 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft. Er ist für die Daten des Studienjahres 2007/08 weiterhin anzuwenden.
Außer-Kraft-Treten
§ 11. (1) Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) § 7a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
Abkürzung
UniStEV 2004
Außer-Kraft-Treten
§ 11. (1) Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) § 7a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(3) Anlage 5, 4.2 tritt mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Jede Universität hat die noch nicht bekannt gegebenen Sozialversicherungsnummern Studierender, die vor dem Wintersemester 2002 zugelassen wurden, bis längstens 30. November 2004 unter sinngemäßer Anwendung von § 2 Abs. 3 bis 5 zu ermitteln. Die Ermittlung hat bei diesen Studierenden jedenfalls anlässlich eines Studienabschlusses zu erfolgen.
(2) Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bis 30. Oktober 2004 ist abweichend von § 7 Abs. 3 die Übermittlung von Personaldatensätzen ohne die zugehörigen Studiendatensätze zulässig.
(4) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 ist der Anhang zum Diplom ("Diploma Supplement") nach Maßgabe der Anlage 2 anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades der Absolventin oder dem Absolventen auf Antrag auszustellen. Die Rektorin oder der Rektor kann festlegen, dass die Ausstellung an der jeweiligen Universität von Amts wegen erfolgt.
Übergangsbestimmung
§ 12. Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmung
§ 12. (1) Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) § 8 Abs. 2 in der am 30. September 2008 geltenden Fassung ist für die Daten des Studienjahres 2007/08 weiterhin anzuwenden.
Übergangsbestimmung
§ 12. (1) Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) § 8 Abs. 2 in der am 30. September 2008 geltenden Fassung ist für die Daten des Studienjahres 2007/08 weiterhin anzuwenden.
(3) Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, dürfen weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 lit. b in der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung codiert werden.
Abkürzung
UniStEV 2004
Übergangsbestimmung
§ 12. (1) Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) § 8 Abs. 2 in der am 30. September 2008 geltenden Fassung ist für die Daten des Studienjahres 2007/08 weiterhin anzuwenden.
(3) Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, dürfen weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 lit. b in der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung codiert werden.
(4) § 9 Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015 ist erstmals ab dem Studienjahr 2016/17 anzuwenden.
(5) Bis zur vollständigen technischen Integration der Pädagogischen Hochschulen in den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 7 sind jene Lehrverbünde, die bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 3a anbieten, berechtigt, Daten gemäß Anlage 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. Nr. I 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, zu verwenden. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, weitere Dienstleister im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, heranzuziehen.
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Bildung und Vergabe von Matrikelnummern
```
Bildung der Matrikelnummer
```
Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Ziffernfolge.
1.1 Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung
mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des
Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des
betreffenden Studienjahres
fällt.
1.2 Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr
gesondert aus dem folgenden Zahlenkontingent der zulassenden
Universität zuzuweisen.
Universität Wien 00001 - 09999
47000 - 49999
Universität Graz 10000 - 14999
Universität Innsbruck 15000 - 19999
Medizinische Universität Wien 42000 - 44999
Medizinische Universität Graz 33000 - 34999
Medizinische Universität Innsbruck 38000 - 39999
Universität Salzburg 20000 - 24999
Technische Universität Wien 25000 - 29999
Technische Universität Graz 30000 - 32999
Montanuniversität Leoben 35000 - 37999
Universität für Bodenkultur Wien 40000 - 41999
Veterinärmedizinische Universität Wien 45000 - 46999
Wirtschaftsuniversität Wien 50000 - 54999
Universität Linz 55000 - 59999
Universität Klagenfurt 60000 - 63999
Donau-Universität Krems 64000 - 64999
Katholisch-Theologische Privatuniversität
Linz 69400 – 69499
Akademie der bildenden Künste Wien 70000 - 70999
Universität für Musik und darstellende Kunst
Wien 71000 - 71999
Universität Mozarteum Salzburg 72000 - 72999
Universität für Musik und darstellende Kunst
Graz 73000 - 73999
Universität für angewandte Kunst Wien 74000 - 74999
Universität für künstlerische und
industrielle Gestaltung Linz 75000 - 75999
```
Vergabe der Matrikelnummer
```
2.1 Einer zum Studium zuzulassenden
Antragstellerin oder einem zuzulassenden
Antragsteller ist nur dann eine
Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent
des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
sie oder er noch nie an einer Universität
gemäß Z 1 zum Studium zugelassen
(aufgenommen) war.
2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller
bereits an einer Universität gemäß Z 1 zum
Studium zugelassen (aufgenommen) und
entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der
Bildungsvorschrift der Z 1, so ist diese
Matrikelnummer weiter zu verwenden. Nicht
weiter zu verwenden sind hingegen
Matrikelnummern anderer postsekundärer
Bildungseinrichtungen (Kontingentbereiche
65000 bis 69399, 69500 bis 69999 und 76000
bis 99999), auch wenn sie der
Bildungsvorschrift der Z 1 entsprechen.
2.3 War die Antragstellerin oder der Antragsteller
bereits an einer Universität gemäß Z 1 zum
Studium zugelassen (aufgenommen), entspricht
jedoch die damals vergebene Matrikelnummer
nicht der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist
die Matrikelnummer im Sinn der Z 1 neu zu
bilden wie folgt:
2.3.1 Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der ersten Aufnahme mit den beiden letzten
Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu
bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden
Studienjahres fiel.
2.3.2 Die folgenden fünf Ziffern sind nach Maßgabe
des nachfolgenden Kontingentierungsplanes für rückwirkende Matrikelnummernvergabe zu vergeben. Hiebei ist bei der fortlaufenden Vergabe der Einzelnummern eines bestimmten Kontingentes von dem bereits im jeweils vorhergehenden Semester erreichten Stand auszugehen.
2.3.3 Den Medizinischen Universitäten sind die Einzelnummern gemäß Z 2.3.2 von jener Universität zur Verfügung zu stellen, deren Medizinischer Fakultät sie gemäß § 136 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 nachgefolgt sind.
Sperrung einer Matrikelnummer
Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.
KONTINGENTIERUNGSPLAN
für rückwirkende Matrikelnummernvergabe
(Anm.: Kontingentierungsplan nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen.)
Bundesgesetzblatt II Nr. 288/2004
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Bildung und Vergabe von Matrikelnummern
Bildung der Matrikelnummer
Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Ziffernfolge.
1.1 Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
1.2 Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister der Universität zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Universität zu entnehmen.
Vergabe der Matrikelnummer
2.1 Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems oder an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.
2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.
2.3 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen), entspricht jedoch die damals vergebene Matrikelnummer nicht der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist die Matrikelnummer im Sinn der Z 1 neu zu bilden wie folgt:
2.3.1 Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der ersten Aufnahme mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fiel.
2.3.2 Die folgenden fünf Ziffern sind nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Kontingentierungsplanes für rückwirkende Matrikelnummernvergabe zu vergeben. Hiebei ist bei der fortlaufenden Vergabe der Einzelnummern eines bestimmten Kontingentes von dem bereits im vorhergehenden Semester erreichten Stand auszugehen.
2.3.3 Den Medizinischen Universitäten sind die Einzelnummern gemäß Z 2.3.2 von jener Universität zur Verfügung zu stellen, deren Medizinischer Fakultät sie gemäß § 136 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 nachgefolgt sind.
Sperrung einer Matrikelnummer
Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Bildung, Vergabe und Sperrung von Matrikelnummern
Vergabe der Matrikelnummer
2.1 Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems, an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz oder einer Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.
2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Bildungseinrichtung gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Z 1 oder Z 2.3, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Verfügen Studierende über eine Matrikelnummer einer Universität und über eine Matrikelnummer einer Pädagogischen Hochschule, bleibt die ältere der beiden Matrikelnummern gültig. Die betroffenen Studierenden sind davon in Kenntnis zu setzen. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.
Sperrung einer Matrikelnummer
Anlage 2
zu § 6 Abs. 1
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Rahmenformular für die deutschsprachige Version (Universität)
Anhang zum Diplom
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang sollte keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung enthalten. Zu allen acht Punkten sollten Angaben gemacht werden. Werden zu einem Punkt keine Angaben gemacht, sollte der Grund dafür angeführt werden.
```
```
1 Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers
```
```
1.1 Familienname(n)
```
```
1.2 Vorname(n)
```
```
1.3 Geburtsdatum (TTMMJJJJ)
```
```
1.4 Matrikelnummer oder Code
```
```
2 Angaben zur Qualifikation
```
```
2.1 Name der Qualifikation und
verliehener Titel *)
```
```
2.2 Hauptstudienfach oder -fächer
für die Qualifikation
```
```
2.3 Name und Status der
Organisation, die die
Qualifikation verliehen hat
*)
```
```
2.4 Name und Status der
Einrichtung, die das
Studium durchgeführt hat *)
```
```
2.5 Im Unterricht/in den
Prüfungen verwendete
Sprache(n)
```
```
3 Angaben zum Niveau der Qualifikation
```
```
3.1 Niveau der Qualifikation
```
```
3.2 Regelstudienzeit (gesetzliche
Studiendauer)
```
```
3.3 Zulassungsvoraussetzungen
```
```
4 Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse
```
```
4.1 Studienart
```
```
4.2 Anforderungen des Studiums
```
```
4.3 Angaben zum Studium (z.B.
absolvierte Module und
Einheiten) und erzielte
Beurteilungen/Bewertungen/
ECTS Anrechnungspunkte
```
```
4.4 Beurteilungsskala und, „sehr gut“, „mit Auszeichnung
wenn verfügbar, bestanden“ (1)
Anmerkungen zur Vergabe „gut“ (2)
der Beurteilungen „befriedigend“ (3)
„genügend“ (4)
„nicht genügend“ (5)
```
```
4.5 Gesamtbeurteilung der „mit Auszeichnung bestanden“
Qualifikation *) „bestanden“
„nicht bestanden“
```
```
5 Angaben zur Funktion der Qualifikation
```
```
5.1 Zugangsberechtigung zu
weiterführenden Studien
```
```
5.2 Beruflicher Status Zugang zu akademischen Berufen
nach Maßgabe der
berufsrechtlichen Vorschriften;
Diplom im Sinne der
Richtlinie 89/48/EWG
```
```
6 Sonstige Angaben
```
```
6.1 Weitere Angaben
```
```
6.2 Informationsquellen für
ergänzende Angaben
```
```
7 Beurkundung des Anhanges 7.4 Rundsiegel
```
```
7.1 Ausstellungsdatum
```
```
7.2 Unterschrift/Name
```
```
7.3 Amtliche Funktion der
Urkundsperson
```
```
8 Angaben zum österreichischen Hochschulsystem
```
```
- in Originalsprache (Deutsch)
Rahmenformular für die englischsprachige Version (University)
This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition.
Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.
```
```
1 Information identifying the holder of the qualification
```
```
1.1 Family name(s)
```
```
1.2 Given name(s)
```
```
1.3 Date of birth (DDMMYYYY)
```
```
1.4 Student identification number
```
```
2 Information identifying the qualification
```
```
2.1 Name of qualification, title
conferred *)
```
```
2.2 Main field(s) of study for the
qualification
```
```
2.3 Name and status of awarding
institution *)
```
```
2.4 Name and status of institution
administering studies *)
```
```
2.5 Language(s) of
instruction/examination
```
```
3 Information on the level of the qualification
```
```
3.1 Level of qualification
```
```
3.2 Official length of programme
```
```
3.3 Access requirement(s)
```
```
4 Information on the contents and results gained
```
```
4.1 Mode of study
```
```
4.2 Programme requirements
```
```
4.3 Programme details (courses,
modules or units studied,
individual grades obtained)
```
```
4.4 Grading scheme, grade „excellent“,
translation and grade “pass with distinction” (1)
distribution guidance „good“ (2)
„satisfactory“ (3)
„sufficient“ (4)
„unsatisfactory“
```
```
4.5 Overall classification „mit Auszeichnung bestanden“
of the qualification *) „bestanden“
„nicht bestanden“
```
```
5 Information on the function of the qualification
```
```
5.1 Access to further study
```
```
5.2 Professional status conferred Access to academic professions
according to the professional
regulations; diploma in the
sense of directive
RL 89/48/EEC.
```
```
6 Additional information
```
```
6.1 Additional information
```
```
6.2 Further information sources
```
```
7 Certification of the 7.4 Official
supplement stamp
```
```
7.1 Date
```
```
7.2 Signature/name
```
```
7.3 Capacity
```
```
8 Information on the Austrian higher education system
```
```
- in original language (German)
Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)
3.1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte finden sich unter der Internet-Adresse http://europa.eu.int/comm/education/socrates/naric/acar2.htm# Diploma Supplement. Weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer, herausgegeben von der Europäischen Union http://europa.eu.int/comm/education/socrates/ects.html zu entnehmen.
3.2 Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (§ 69 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Nach der Einführung und Umsetzung von ECTS ist der deutschen Fassung eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken. Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.
3.3 Auf Antrag und nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften (das ist derzeit der Notenwechsel BGBl. III Nr. 45/2001) ist im Feld 4.5 eine Gesamtnote über das Studium auszustellen, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit umfasst.
3.4 Text zu Punkt 8 siehe www.bmbwk.gv.at/diploma-supplement.
3.5 Weitere Anleitungen zum Ausfüllen siehe www.bmbwk.gv.at/diploma-supplement.
Anlage 2
zu § 6 Abs. 1
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Rahmenformular für die deutschsprachige Version
| (Universität) |
|---|
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Anhang zum Diplom
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang sollte keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung enthalten. Zu allen acht Punkten sollten Angaben gemacht werden. Werden zu einem Punkt keine Angaben gemacht, sollte der Grund dafür angeführt werden.
| 1 | Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers | ||
|---|---|---|---|
| 1.1 | Familienname(n) | ||
| 1.2 | Vorname(n) | ||
| 1.3 | Geburtsdatum (TTMMJJJJ) | ||
| 1.4 | Matrikelnummer oder Code | ||
| 2 | Angaben zur Qualifikation | ||
| 2.1 | Name der Qualifikation und verliehener Titel *) | ||
| 2.2 | Hauptstudienfach oder –fächer für die Qualifikation | ||
| 2.3 | Name und Status der Organisation, die die Qualifikation verliehen hat *) | ||
| 2.4 | Name und Status der Einrichtung, die das Studium durchgeführt hat *) | ||
| 2.5 | Im Unterricht/in den Prüfungen verwendete Sprache(n) | ||
| 3 | Angaben zum Niveau der Qualifikation | ||
| 3.1 | Niveau der Qualifikation | ||
| 3.2 | Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer) | ||
| 3.3 | Zulassungsvoraussetzungen | ||
| 4 | Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse | ||
| 4.1 | Studienart | ||
| 4.2 | Anforderungen des Studiums | ||
| 4.3 | Angaben zum Studium (z. B. absolvierte Module und Einheiten) und erzielte Beurteilungen/Bewertungen/ECTS Anrechnungspunkte | ||
| 4.4 | Beurteilungsskala und, wenn verfügbar, Anmerkungen zur Vergabe der Beurteilungen | „sehr gut“, „mit Auszeichnung bestanden“ (1) „gut“ (2) „befriedigend“ (3) „genügend“ (4) „nicht genügend“ (5) | |
| 4.5 | Gesamtbeurteilung der Qualifikation *) | „mit Auszeichnung bestanden“ „bestanden“ „nicht bestanden“ | |
| 5 | Angaben zur Funktion der Qualifikation | ||
| 5.1 | Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien | ||
| 5.2 | Beruflicher Status | Zugang zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG | |
| 6 | Sonstige Angaben | ||
| 6.1 | Weitere Angaben | ||
| 6.2 | Informationsquellen für ergänzende Angaben | ||
| 7 | Beurkundung des Anhanges | 7.4 Rundsiegel | |
| 7.1 | Ausstellungsdatum | ||
| 7.2 | Unterschrift/Name | ||
| 7.3 | Amtliche Funktion der Urkundsperson | ||
| 8 | Angaben zum österreichischen Hochschulsystem |
- in Originalsprache (Deutsch)
Rahmenformular für die englischsprachige Version (University)
Diploma Supplement
This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition.
Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.
| 1 | Information identifying the holder of the qualification | |||
|---|---|---|---|---|
| 1.1 | Family name(s) | |||
| 1.2 | Given name(s) | |||
| 1.3 | Date of birth (DDMMYYYY) | |||
| 1.4 | Student identification number | |||
| 2 | Information identifying the qualification | |||
| 2.1 | Name of qualification, title conferred *) | |||
| 2.2 | Main field(s) of study for the qualification | |||
| 2.3 | Name and status of awarding institution *) | |||
| 2.4 | Name and status of institution administering studies *) | |||
| 2.5 | Language(s) of instruction/examination | |||
| 3 | Information on the level of the qualification | |||
| 3.1 | Level of qualification | |||
| 3.2 | Official length of programme | |||
| 3.3 | Access requirement(s) | |||
| 4 | Information on the contents and results gained | |||
| 4.1 | Mode of study | |||
| 4.2 | Programme requirements | |||
| 4.3 | Programme details (courses, modules or units studied, individual grades obtained) | |||
| 4.4 | Grading scheme, grade translation and grade distribution guidance | „excellent“, “pass with distinction” (1) „good“ (2) „satisfactory“ (3) „sufficient“ (4) „unsatisfactory“ | ||
| 4.5 | Overall classification of the qualification *) | „mit Auszeichnung bestanden“ „bestanden“ „nicht bestanden“ | ||
| 5 | Information on the function of the qualification | |||
| 5.1 | Access to further study | |||
| 5.2 | Professional status conferred | Access to academic professions according to the professional regulations; diploma in the sense of directive RL 89/48/EEC. | ||
| 6 | Additional information | |||
| 6.1 | Additional information | |||
| 6.2 | Further information sources | |||
| 7 | Certification of the supplement | 7.4 Official stamp | ||
| 7.1 | Date | |||
| 7.2 | Signature/name | |||
| 7.3 | Capacity | |||
| 8 | Information on the Austrian higher education system | |||
- in original language (German)
Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)
3.1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte und weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer, herausgegeben von der Europäischen Union zu entnehmen.
3.2 Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (§ 69 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Nach der Einführung und Umsetzung von ECTS ist der deutschen Fassung eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken.
Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.
3.3 Auf Antrag und nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften (das ist derzeit der Notenwechsel BGBl. III Nr. 45/2001) ist im Feld 4.5 eine Gesamtnote über das Studium auszustellen, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit umfasst.
3.4 Text zu Punkt 8 und weitere Anleitungen um Ausfüllen siehe www.bmwf.gv.at/wissenschaft/international/enic_naric_austria/ diploma_supplement.
3.5 Für weitere Informationen siehe http://www.europass.at/article/articleview/17/1/6 und http://ec.europa.eu/education/index_en.htm.
Anlage 2
zu § 6 Abs. 1
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Rahmenformular für die deutschsprachige Version
Anhang zum Diplom
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang sollte keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung enthalten. Zu allen acht Punkten sollten Angaben gemacht werden. Werden zu einem Punkt keine Angaben gemacht, sollte der Grund dafür angeführt werden.
| 1 | Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers | |||
|---|---|---|---|---|
| 1.1 | Familienname(n) | |||
| 1.2 | Vorname(n) | |||
| 1.3 | Geburtsdatum (TTMMJJJJ) | |||
| 1.4 | Matrikelnummer oder Code | |||
| 2 | Angaben zur Qualifikation | |||
| 2.1 | Name der Qualifikation und verliehener Titel *) | |||
| 2.2 | Hauptstudienfach oder –fächer für die Qualifikation | |||
| 2.3 | Name und Status der Organisation, die die Qualifikation verliehen hat *) | |||
| 2.4 | Name und Status der Einrichtung, die das Studium durchgeführt hat *) | |||
| 2.5 | Im Unterricht/in den Prüfungen verwendete Sprache(n) | |||
| 3 | Angaben zum Niveau der Qualifikation | |||
| 3.1 | Niveau der Qualifikation | |||
| 3.2 | Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer) | |||
| 3.3 | Zulassungsvoraussetzungen | |||
| 4 | Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse | |||
| 4.1 | Studienart | |||
| 4.2 | Anforderungen des Studiums | |||
| 4.3 | Angaben zum Studium (z. B. absolvierte Module und Einheiten) und erzielte Beurteilungen/Bewertungen/ECTS Anrechnungspunkte | |||
| 4.4 | Beurteilungsskala und, wenn verfügbar, Anmerkungen zur Vergabe der Beurteilungen | „sehr gut“, „mit Auszeichnung bestanden“ (1) „gut“ (2) „befriedigend“ (3) „genügend“ (4) „nicht genügend“ (5) | ||
| 4.5 | Gesamtbeurteilung der Qualifikation *) | „mit Auszeichnung bestanden“ „bestanden“ „nicht bestanden“ | ||
| 5 | Angaben zur Funktion der Qualifikation | |||
| 5.1 | Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien | |||
| 5.2 | Beruflicher Status | Zugang zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG | ||
| 6 | Sonstige Angaben | |||
| 6.1 | Weitere Angaben | |||
| 6.2 | Informationsquellen für ergänzende Angaben | |||
| 7 | Beurkundung des Anhanges | 7.4 Rundsiegel | ||
| 7.1 | Ausstellungsdatum | |||
| 7.2 | Unterschrift/Name | |||
| 7.3 | Amtliche Funktion der Urkundsperson | |||
| 8 | Angaben zum österreichischen Hochschulsystem | |||
- in Originalsprache (Deutsch)
Rahmenformular für die englischsprachige Version (University)
This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition.
Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.
| 1 | Information identifying the holder of the qualification | |||
|---|---|---|---|---|
| 1.1 | Family name(s) | |||
| 1.2 | Given name(s) | |||
| 1.3 | Date of birth (DDMMYYYY) | |||
| 1.4 | Student identification number | |||
| 2 | Information identifying the qualification | |||
| 2.1 | Name of qualification, title conferred *) | |||
| 2.2 | Main field(s) of study for the qualification | |||
| 2.3 | Name and status of awarding institution *) | |||
| 2.4 | Name and status of institution administering studies *) | |||
| 2.5 | Language(s) of instruction/examination | |||
| 3 | Information on the level of the qualification | |||
| 3.1 | Level of qualification | |||
| 3.2 | Official length of programme | |||
| 3.3 | Access requirement(s) | |||
| 4 | Information on the contents and results gained | |||
| 4.1 | Mode of study | |||
| 4.2 | Programme requirements | |||
| 4.3 | Programme details (courses, modules or units studied, individual grades obtained) | |||
| 4.4 | Grading scheme, grade translation and grade distribution guidance | „excellent“, “pass with distinction” (1) „good“ (2) „satisfactory“ (3) „sufficient“ (4) „unsatisfactory“ | ||
| 4.5 | Overall classification of the qualification *) | „mit Auszeichnung bestanden“ „bestanden“ „nicht bestanden“ | ||
| 5 | Information on the function of the qualification | |||
| 5.1 | Access to further study | |||
| 5.2 | Professional status conferred | Access to academic professions according to the professional regulations; diploma in the sense of directive RL 89/48/EEC. | ||
| 6 | Additional information | |||
| 6.1 | Additional information | |||
| 6.2 | Further information sources | |||
| 7 | Certification of the supplement | 7.4 Official stamp | ||
| 7.1 | Date | |||
| 7.2 | Signature/name | |||
| 7.3 | Capacity | |||
| 8 | Information on the Austrian higher education system | |||
- in original language (German)
Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)
3.1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte und weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer, herausgegeben von der Europäischen Union zu entnehmen.
3.2 Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (§ 69 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Nach der Einführung und Umsetzung von ECTS ist der deutschen Fassung eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken.
3.3 Auf Antrag und nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften (das ist derzeit der Notenwechsel BGBl. III Nr. 45/2001) ist im Feld 4.5 eine Gesamtnote über das Studium auszustellen, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplom- bzw. Masterarbeit umfasst.
3.4 Text zu Punkt 8 und weitere Anleitungen um Ausfüllen siehe www.bmwf.gv.at/wissenschaft/international/enic_naric_austria/ diploma_supplement.
3.5 Für weitere Informationen siehe http://www.europass.at/article/articleview/17/1/6 und http://ec.europa.eu/education/index_en.htm.
Abkürzung
UniStEV 2004
Anlage 2
zu § 6 Abs. 1
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Rahmenformular für die deutschsprachige Version
(Universität)
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Anhang zum Diplom
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang stellt keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung dar; er beinhaltet keine Aussage über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung. Sind zu einem der nachfolgenden acht Punkte keine Angaben möglich, wird der Grund dafür angeführt.
| 1 | Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers | ||
|---|---|---|---|
| 1.1 | Familien- oder Nachname(n) | ||
| 1.2 | Vorname(n) | ||
| 1.3 | Geburtsdatum (TTMMJJJJ) | ||
| 1.4 | Matrikelnummer oder Code | ||
| 2 | Angaben zur Qualifikation | ||
| 2.1 | Name der Qualifikation und verliehener Titel *) | ||
| 2.2 | Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation | ||
| 2.3 | Name und Status der Organisation, die die Qualifikation verliehen hat *) | ||
| 2.4 | Name und Status der Einrichtung, die das Studium durchgeführt hat *) | ||
| 2.5 | Im Unterricht/in den Prüfungen verwendete Sprache(n) | ||
| 3 | Angaben zum Niveau der Qualifikation | ||
| 3.1 | Niveau der Qualifikation | ||
| 3.2 | Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer) | ||
| 3.3 | Zulassungsvoraussetzungen | ||
| 4 | Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse | ||
| 4.1 | Studienart | ||
| 4.2 | Anforderungen des Studiums | ||
| 4.3 | Details zum Studium (z. B. absolvierte Module und Einheiten) und erzielte Beurteilungen / Bewertungen / ECTS-Anrechnungspunkte | ||
| 4.4 | Beurteilungsskala und, wenn verfügbar, Anmerkungen zur Notenverteilung (ECTS-Einstufungstabelle) | Einzelnoten: –„sehr gut“ (1) –„gut“ (2) –„befriedigend“ (3) –„genügend“ (4) –„nicht genügend“ (5) Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: –„mit Erfolg teilgenommen“ Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: –„ohne Erfolg teilgenommen“ Gesamtbeurteilung: –„mit Auszeichnung bestanden“ –„bestanden“ –„nicht bestanden“ | |
| 4.5 | Gesamtbeurteilung der Qualifikation *) | „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ bzw. „Bestanden“ auf der Basis der abschließenden, kommissionellen Prüfung bzw. „nicht zutreffend“ | |
| 5 | Angaben zur Funktion der Qualifikation | ||
| 5.1 | Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien | ||
| 5.2 | Beruflicher Status | Zugang zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen | |
| 6 | Sonstige Angaben | ||
| 6.1 | Weitere Angaben | ||
| 6.2 | Weitere Informationsquellen | ||
| 7 | Beurkundung des Anhanges | 7.4 Rundsiegel **) | |
| 7.1 | Ausstellungsdatum | ||
| 7.2 | Name und Unterschrift | ||
| 7.3 | Amtliche Funktion der Urkundsperson | ||
| 8 | Angaben zum österreichischen Hochschulsystem | ||
*) in Originalsprache (Deutsch)
**) gegebenenfalls: Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde
Rahmenformular für die englischsprachige Version
(University)
Diploma Supplement
This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It provided a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Where information is not provided in one of the sections, an explanation gives the reason why.
| 1 | Information identifying the holder of the qualification | ||
|---|---|---|---|
| 1.1 | Family name(s) | ||
| 1.2 | Given name(s) | ||
| 1.3 | Date of birth (DDMMYYYY) | ||
| 1.4 | Student identification number | ||
| 2 | Information identifying the qualification | ||
| 2.1 | Name of qualification, title conferred *) | ||
| 2.2 | Main field(s) of study for the qualification | ||
| 2.3 | Name and status of awarding institution *) | ||
| 2.4 | Name and status of institution administering studies *) | ||
| 2.5 | Language(s) of instruction/examination | ||
| 3 | Information on the level of the qualification | ||
| 3.1 | Level of qualification | ||
| 3.2 | Official length of programme | ||
| 3.3 | Access requirement(s) | ||
| 4 | Information on the contents and results gained | ||
| 4.1 | Mode of study | ||
| 4.2 | Programme requirements | ||
| 4.3 | Programme details (e.g. modules or units studied), and the individual grades / marks / ECTS credits obtained | ||
| 4.4 | Grading scheme and, if available, grade distribution guidance (ECTS grading scale) | Single grades: –„excellent“ (1) –„good“ (2) –„satisfactory“ (3) –„sufficient“ (4) –„insufficient“ (5) Positive achievement when a strict differentiation does not take place: –„successfully completed“ Negative achievement when a strict differentiation does not take place: –„unsuccessfully completed“ Overall classification of qualification: –„pass with distinction“ –„pass“ –„insufficient“ | |
| 4.5 | Overall classification of the qualification *) | „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ or, respectively, „Bestanden“, based on the final panel exam, or, respectively, „not applicable“ | |
| 5 | Information on the function of the qualification | ||
| 5.1 | Access to further study | ||
| 5.2 | Professional status | Access to academic professions according to the professional regulations; diploma in the sense of Art. 11 lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG | |
| 6 | Additional information | ||
| 6.1 | Additional information | ||
| 6.2 | Further information sources | ||
| 7 | Certification of the supplement | 7.4 Official stamp or seal **) | |
| 7.1 | Date | ||
| 7.2 | Name and signature | ||
| 7.3 | Capacity | ||
| 8 | Information on the Austrian higher education system | ||
*) in original language (German)
**) potentially: This document has been officially signed according to art. 19 of the EGovernment Act, BGBl. I No. 10/2004, as amended, and has the legal proof of a public document.
Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)
3.1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte und weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer/innen, herausgegeben von der Europäischen Union zu entnehmen.
3.2 Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (§ 69 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Der deutschen Fassung ist eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuchs für Benutzer/innen beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken.
Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.
3.3 Im Punkt 5.2 können zusätzlich konkrete Berufsfelder angeführt werden, soferne das betreffende Studium hauptsächlich darauf vorbereitet.
3.4 Text zu Punkt 8 und weitere Anleitungen zum Ausfüllen siehe http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/diploma-supplement/das-oesterreichische-hochschulsystem-punkt-8/
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/home/studies/enic-naric-austria/diploma-supplement/the-austrian-system-of-higher-education-item-8/
3.5 Für weitere Informationen siehe http://www.europass.at/was-ist-europass/diploma-supplement/
Anlage 3
zu § 7 Abs. 3
Daten für den Datenverbund der Universitäten
1 Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität
Auszuwählen sind
1.1 Studien mit aufrechter Zulassung im aktuellen Semester,
1.2 Mitbelegungen im aktuellen Semester sowie
1.3 die Personaldatensätze der Studierenden dieser Studien.
2 Aufbau der Datensätze
Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem
Personaldatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz
und zugeordneten Studiendatensätzen.
2.1 Aufbau der Personaldatensätze
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
3 Familienname
```
```
4 Vorname/n
```
```
5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
```
```
6 Staatsangehörigkeit codiert (§ 5)
```
```
7 Geschlecht M, W
```
```
8 Schulform der allgemeinen
Universitätsreife codiert (§ 5)
```
```
9 Datum der allgemeinen
Universitätsreife 3.1
```
```
10 akademische/r Grad/e vor dem Namen
```
```
11 akademische/r Grad/e nach dem Namen
```
```
12 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 5)
```
```
13 Postleitzahl der Anschrift am
Heimatort
```
```
14 Heimatort
```
```
15 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/
Tür-Nr.
```
```
16 Staat der Zustelladresse codiert (§ 5)
```
```
17 Postleitzahl der Zustelladresse
```
```
18 Ort der Zustelladresse
```
```
19 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/
Tür-Nr.
```
```
20 C/O-Name
```
```
21 Sozialversicherungsnummer/
Ersatzkennzeichen
```
```
22 Bezugssemester
```
```
23 Kennzeichnung für die Personenzählung
PE/PN 3.2
```
```
24 Kennzeichnung für die
Personenzählung PO 3.3
```
```
25 Beitragsstatus 3.4
```
```
26 Mobilitätsprogramm codiert (§ 5)
```
```
27 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 5)
```
```
2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
3 Beitragssemester
```
```
4 Bezahlungsstatus 3.5
```
```
5 Vorschreibung Studienbeitrag
```
```
6 Vorschreibung Studierendenbeitrag
```
```
7 Vorschreibung Sonderbeitrag
```
```
8 Valutadatum der Vorschreibung entspricht
Zahlungsfrist auf
Erlagschein
```
```
9 Nachforderung Studienbeitrag
```
```
10 Nachforderung Studierendenbeitrag
```
```
11 Nachforderung Sonderbeitrag
```
```
12 Valutadatum der Nachforderung entspricht
Zahlungsfrist auf
Erlagschein
```
```
13 Druckauftrag für Erlagschein
```
```
14 Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT)
```
```
15 Ist-Betrag
```
```
16 letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)
```
```
17 Studienbeitragskonto der Universität Bankleitzahl und
Kontonummer
```
```
2.3 Aufbau der Studiendatensätze
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
3 Bezugssemester
```
```
4 Kennzeichnung Studiengesetz 3.6
```
```
5 Universität der Zulassung codiert (§ 5)
```
```
6 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
7 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
8 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
9 zweite Universität codiert (§ 5)
```
```
10 Antrags-, Zulassungs- oder
Beginndatum (JJJJMMTT) 3.7
```
```
11 Zulassungsstatus 3.8
```
```
12 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 3.9
```
```
13 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 3.9
```
```
14 Meldung der Fortsetzung des Studiums 3.10
```
```
15 Beendigungsdatum (JJJJMMTT) 3.11
```
```
3 Feldinhalt
Die Felder 1 bis 9, 12, 14, 16 bis 19, 21, 22 und 25 des Personaldatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 13 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 8 und 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6, 10 und 11 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1 Das Feld ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, z.B. „200206“. Bei den Schulformen-Codes „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, beim Schulformen-Code „99“ mit „999999“ zu besetzen.
3.2 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlage 5), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.4 Auf Grund von § 91 des Universitätsgesetzes 2002 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Hiebei entsprechen Beitragsstatus I (Inländer/in) und G (Inländer/inne/n gleichgestellt) § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus B entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 und Beitragsstatus D entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus A (Ausländer/in) gilt für die übrigen Fälle von § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002.
Der Beitragsstatus A, B, D, G oder I ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall zu ersetzen durch:
M bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm;
S bei Erlass des Studienbeitrages infolge Auslandsstudiums gemäß Verpflichtung durch das Curriculum;
C bei Erlass des Studienbeitrages auf Gegenseitigkeit;
K bei Erlass des Studienbeitrages für einen Konventionsflüchtling;
E bei Erlass des Studienbeitrages aus einem anderen Grund gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002;
F bei Erlass des Studienbeitrages für die Inhaberin oder den Inhaber eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung (§ 10 Opferfürsorgegesetz);
L sofern die oder der Studierende ausschließlich an einem Universitätslehrgang oder einem Vorbereitungslehrgang teilnimmt;
U sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist.
3.5 Zu verwenden sind die Codes
0 vorgeschrieben
1 Betrag nicht ordnungsgemäß
2 zu spät bezahlt
3 beurlaubt
4 befreit, Lehrgang
5 befreit, im Ausland
6 befreit
7 bezahlt „so gut wie“
8 bezahlt an andere Universität
9 ordnungsgemäß bezahlt
3.6 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
3.7 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung
(§§ 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
3.8 Zu verwenden sind die Codes
V Antrag auf Zulassung
B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
X Studienzulassung ist erloschen
Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z.B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit „F“ zu kennzeichnen.
Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.
3.9 „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums oder der gewählten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten (Unterrichts)Fach.
Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (§ 80 Abs. 2 UniStG) sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes (Unterrichts)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bakkalaureatsstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen.
3.10 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit “A” zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
3.11 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§§ 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Anlage 3
zu § 7 Abs. 3
Daten für den Datenverbund der Universitäten
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität
1.1 Für eine Vollübermittlung an den Datenverbund der Universitäten sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt, oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personal- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personal-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personal- und Studiendatensätze zu enthalten.
1.3 Die Basisübermittlung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personal-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basisübermittlung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der übermittelnden Universität aufweisen.
2 Aufbau der Datensätze
Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem
Personaldatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz
und zugeordneten Studiendatensätzen.
2.1 Aufbau der Personaldatensätze
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
3 Familienname
```
```
4 Vorname/n
```
```
5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
```
```
6 Staatsangehörigkeit codiert (§ 5)
```
```
7 Geschlecht M, W
```
```
8 Schulform der allgemeinen
Universitätsreife codiert (§ 5)
```
```
9 Datum der allgemeinen
Universitätsreife 3.1
```
```
10 akademische/r Grad/e vor dem Namen
```
```
11 akademische/r Grad/e nach dem Namen
```
```
12 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 5)
```
```
13 Postleitzahl der Anschrift am
Heimatort
```
```
14 Heimatort
```
```
15 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/
Tür-Nr.
```
```
16 Staat der Zustelladresse codiert (§ 5)
```
```
17 Postleitzahl der Zustelladresse
```
```
18 Ort der Zustelladresse
```
```
19 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/
Tür-Nr.
```
```
20 C/O-Name
```
```
21 Sozialversicherungsnummer/
Ersatzkennzeichen
```
```
22 Bezugssemester
```
```
23 Kennzeichnung für die Personenzählung
PE/PN 3.2
```
```
24 Kennzeichnung für die
Personenzählung PO 3.3
```
```
25 Beitragsstatus 3.4
```
```
26 Mobilitätsprogramm codiert (§ 5)
```
```
27 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 5)
```
```
2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
3 Beitragssemester
```
```
4 Bezahlungsstatus 3.5
```
```
5 Vorschreibung Studienbeitrag
```
```
6 Vorschreibung Studierendenbeitrag
```
```
7 Vorschreibung Sonderbeitrag
```
```
8 Valutadatum der Vorschreibung entspricht
Zahlungsfrist auf
Erlagschein
```
```
9 Nachforderung Studienbeitrag
```
```
10 Nachforderung Studierendenbeitrag
```
```
11 Nachforderung Sonderbeitrag
```
```
12 Valutadatum der Nachforderung entspricht
Zahlungsfrist auf
Erlagschein
```
```
13 Druckauftrag für Erlagschein
```
```
14 Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT)
```
```
15 Ist-Betrag
```
```
16 letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)
```
```
17 Studienbeitragskonto der Universität Bankleitzahl und
Kontonummer
```
```
2.3 Aufbau der Studiendatensätze
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
3 Bezugssemester
```
```
4 Kennzeichnung Studiengesetz 3.6
```
```
5 Universität der Zulassung codiert (§ 5)
```
```
6 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
7 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
8 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
9 zweite Universität codiert (§ 5)
```
```
10 Antrags-, Zulassungs- oder
Beginndatum (JJJJMMTT) 3.7
```
```
11 Zulassungsstatus 3.8
```
```
12 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 3.9
```
```
13 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 3.9
```
```
14 Meldung der Fortsetzung des Studiums 3.10
```
```
15 Beendigungsdatum (JJJJMMTT) 3.11
```
```
3 Feldinhalt
Die Felder 1 bis 9, 12, 14, 16 bis 19, 21, 22 und 25 des Personaldatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 13 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6, 10 und 11 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1 Das Feld ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, z.B. „200206“. Bei den Schulformen-Codes „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, beim Schulformen-Code „99“ mit „999999“ zu besetzen.
3.2 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlage 5), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.4 Auf Grund von § 91 des Universitätsgesetzes 2002 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Hiebei entsprechen Beitragsstatus I (Inländer/in) und G (Inländer/inne/n gleichgestellt) § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus B entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 und Beitragsstatus D entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus A (Ausländer/in) gilt für die übrigen Fälle von § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002.
Der Beitragsstatus A, B, D, G oder I ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall zu ersetzen durch:
M bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm;
S bei Erlass des Studienbeitrages infolge Auslandsstudiums gemäß Verpflichtung durch das Curriculum;
C bei Erlass des Studienbeitrages auf Gegenseitigkeit;
K bei Erlass des Studienbeitrages für einen Konventionsflüchtling;
E bei Erlass des Studienbeitrages aus einem anderen Grund gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002;
F bei Erlass des Studienbeitrages für die Inhaberin oder den Inhaber eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung (§ 10 Opferfürsorgegesetz);
L sofern die oder der Studierende ausschließlich an einem Universitätslehrgang oder einem Vorbereitungslehrgang teilnimmt;
U sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist.
Im Fall einer Fortsetzungsmeldung auf Grund der Zulassung an einer anderen Universität (Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 4 Abs. 3) ist der Beitragsstatus mit „0“ (null) anzugeben.
3.5 Zu verwenden sind die Codes
0 vorgeschrieben
1 Betrag nicht ordnungsgemäß
2 zu spät bezahlt
3 beurlaubt
4 befreit, Lehrgang
5 befreit, im Ausland
6 befreit
7 bezahlt „so gut wie“
8 bezahlt an andere Universität
9 ordnungsgemäß bezahlt
3.6 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
3.7 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung
(§§ 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
3.8 Zu verwenden sind die Codes
V Antrag auf Zulassung
B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
X Studienzulassung ist erloschen
Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z.B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit „F“ zu kennzeichnen.
Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.
3.9 „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums oder der gewählten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten (Unterrichts)Fach.
Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (§ 80 Abs. 2 UniStG) sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes (Unterrichts)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bakkalaureatsstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen.
3.10 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit “A” zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
3.11 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§§ 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Anlage 3
zu § 7 Abs. 3
Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität
1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt, oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.
1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der überlassenden Universität aufweisen.
2 Aufbau der Datensätze
Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem
Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz
und zugeordneten Studiendatensätzen.
2.1 Aufbau der Personendatensätze
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
3 Familienname
```
```
4 Vorname/n
```
```
5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
```
```
6 Staatsangehörigkeit codiert (§ 5)
```
```
7 Geschlecht M, W
```
```
8 Schulform der allgemeinen
Universitätsreife codiert (§ 5)
```
```
9 Datum der allgemeinen
Universitätsreife 3.1
```
```
10 akademische/r Grad/e vor dem Namen
```
```
11 akademische/r Grad/e nach dem Namen
```
```
12 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 5)
```
```
13 Postleitzahl der Anschrift am
Heimatort
```
```
14 Heimatort
```
```
15 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/
Tür-Nr.
```
```
16 Staat der Zustelladresse codiert (§ 5)
```
```
17 Postleitzahl der Zustelladresse
```
```
18 Ort der Zustelladresse
```
```
19 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/
Tür-Nr.
```
```
20 C/O-Name
```
```
21 Sozialversicherungsnummer/
Ersatzkennzeichen
```
```
22 Bezugssemester
```
```
23 Kennzeichnung für die Personenzählung
PE/PN 3.2
```
```
24 Kennzeichnung für die
Personenzählung PO 3.3
```
```
25 Beitragsstatus 3.4
```
```
26 Mobilitätsprogramm codiert (§ 5)
```
```
27 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 5)
```
```
28 / E-Mail-Adresse
```
```
29 / bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
```
```
2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
3 Beitragssemester
```
```
4 Bezahlungsstatus 3.5
```
```
5 Vorschreibung Studienbeitrag
```
```
6 Vorschreibung Studierendenbeitrag
```
```
7 Vorschreibung Sonderbeitrag
```
```
8 Valutadatum der Vorschreibung entspricht
Zahlungsfrist auf
Erlagschein
```
```
9 Nachforderung Studienbeitrag
```
```
10 Nachforderung Studierendenbeitrag
```
```
11 Nachforderung Sonderbeitrag
```
```
12 Valutadatum der Nachforderung entspricht
Zahlungsfrist auf
Erlagschein
```
```
13 Druckauftrag für Erlagschein
```
```
14 Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT)
```
```
15 Ist-Betrag
```
```
16 letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)
```
```
17 Studienbeitragskonto der Universität Bankleitzahl und
Kontonummer
```
```
2.3 Aufbau der Studiendatensätze
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
3 Bezugssemester
```
```
4 Kennzeichnung Studiengesetz 3.6
```
```
5 Universität der Zulassung codiert (§ 5)
```
```
6 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
7 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
8 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
9 zweite Universität codiert (§ 5)
```
```
10 Antrags-, Zulassungs- oder
Beginndatum (JJJJMMTT) 3.7
```
```
11 Zulassungsstatus 3.8
```
```
12 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 3.9
```
```
13 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 3.9
```
```
14 Meldung der Fortsetzung des Studiums 3.10
```
```
15 Beendigungsdatum (JJJJMMTT) 3.11
```
```
3 Feldinhalt
Die Felder 1 bis 9, 12, 14, 16 bis 19, 21, 22 und 25 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 13 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6, 10 und 11 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1 Das Feld ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, z.B. „200206“. Bei den Schulformen-Codes „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, beim Schulformen-Code „99“ mit „999999“ zu besetzen.
3.2 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlage 5), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.4 Auf Grund von § 91 des Universitätsgesetzes 2002 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Hiebei entsprechen Beitragsstatus I (Inländer/in) und G (Inländer/inne/n gleichgestellt) § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus B entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 und Beitragsstatus D entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus A (Ausländer/in) gilt für die übrigen Fälle von § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002.
Der Beitragsstatus A, B, D, G oder I ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall zu ersetzen durch:
M bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm;
S bei Erlass des Studienbeitrages infolge Auslandsstudiums gemäß Verpflichtung durch das Curriculum;
C bei Erlass des Studienbeitrages auf Gegenseitigkeit;
K bei Erlass des Studienbeitrages für einen Konventionsflüchtling;
E bei Erlass des Studienbeitrages aus einem anderen Grund gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002;
F bei Erlass des Studienbeitrages für die Inhaberin oder den Inhaber eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung (§ 10 Opferfürsorgegesetz);
L sofern die oder der Studierende ausschließlich an einem Universitätslehrgang oder einem Vorbereitungslehrgang teilnimmt;
U sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist.
Im Fall einer Fortsetzungsmeldung auf Grund der Zulassung an einer anderen Universität (Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 4 Abs. 3) ist der Beitragsstatus mit „0“ (null) anzugeben.
3.5 Zu verwenden sind die Codes
0 vorgeschrieben
1 Betrag nicht ordnungsgemäß
2 zu spät bezahlt
3 beurlaubt
4 befreit, Lehrgang
5 befreit, im Ausland
6 befreit
7 bezahlt „so gut wie“
8 bezahlt an andere Universität
9 ordnungsgemäß bezahlt
3.6 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
3.7 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung
(§§ 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
3.8 Zu verwenden sind die Codes
V Antrag auf Zulassung
B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
X Studienzulassung ist erloschen
Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z.B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit „F“ zu kennzeichnen.
Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.
3.9 „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums oder der gewählten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten (Unterrichts)Fach.
Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (§ 80 Abs. 2 UniStG) sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes (Unterrichts)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen.
3.10 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit “A” zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
3.11 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§§ 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Anlage 3
zu § 7 Abs. 3
Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität
1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt, oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.
1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der überlassenden Universität aufweisen.
2 Aufbau der Datensätze
Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem
Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz
und zugeordneten Studiendatensätzen.
2.1 Aufbau der Personendatensätze
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
3 Familienname
```
```
4 Vorname/n
```
```
5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
```
```
6 Staatsangehörigkeit codiert (§ 5)
```
```
7 Geschlecht M, W
```
```
8 Schulform der allgemeinen
Universitätsreife codiert (§ 5)
```
```
9 Datum der allgemeinen
Universitätsreife 3.1
```
```
10 akademische/r Grad/e vor dem Namen
```
```
11 akademische/r Grad/e nach dem Namen
```
```
12 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 5)
```
```
13 Postleitzahl der Anschrift am
Heimatort
```
```
14 Heimatort
```
```
15 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/
Tür-Nr.
```
```
16 Staat der Zustelladresse codiert (§ 5)
```
```
17 Postleitzahl der Zustelladresse
```
```
18 Ort der Zustelladresse
```
```
19 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/
Tür-Nr.
```
```
20 C/O-Name
```
```
21 Sozialversicherungsnummer/
Ersatzkennzeichen
```
```
22 Bezugssemester
```
```
23 Kennzeichnung für die Personenzählung
PE/PN 3.2
```
```
24 Kennzeichnung für die
Personenzählung PO 3.3
```
```
25 Beitragsstatus 3.4
```
```
26 Mobilitätsprogramm codiert (§ 5)
```
```
27 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 5)
```
```
28 / E-Mail-Adresse
```
```
29 / bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
```
```
2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
3 Beitragssemester
```
```
4 Bezahlungsstatus 3.5
```
```
5 Vorschreibung Studienbeitrag
```
```
6 Vorschreibung Studierendenbeitrag
```
```
7 Vorschreibung Sonderbeitrag
```
```
8 Valutadatum der Vorschreibung entspricht
Zahlungsfrist auf
Erlagschein
```
```
9 Nachforderung Studienbeitrag
```
```
10 Nachforderung Studierendenbeitrag
```
```
11 Nachforderung Sonderbeitrag
```
```
12 Valutadatum der Nachforderung entspricht
Zahlungsfrist auf
Erlagschein
```
```
13 Druckauftrag für Erlagschein
```
```
14 Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT)
```
```
15 Ist-Betrag
```
```
16 letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)
```
```
17 Studienbeitragskonto der Universität Bankleitzahl und
Kontonummer
```
```
2.3 Aufbau der Studiendatensätze
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
3 Bezugssemester
```
```
4 Kennzeichnung Studiengesetz 3.6
```
```
5 Universität der Zulassung codiert (§ 5)
```
```
6 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
7 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
8 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
9 zweite Universität codiert (§ 5)
```
```
10 Antrags-, Zulassungs- oder
Beginndatum (JJJJMMTT) 3.7
```
```
11 Zulassungsstatus 3.8
```
```
12 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 3.9
```
```
13 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 3.9
```
```
14 Meldung der Fortsetzung des Studiums 3.10
```
```
15 Beendigungsdatum (JJJJMMTT) 3.11
```
```
3 Feldinhalt
Die Felder 1 bis 9, 12, 14, 16 bis 19, 21, 22 und 25 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 13 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6, 10 und 11 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1 Das Feld ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, z. B. „200206“. Bei den Schulformen-Codes „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, beim Schulformen-Code „99“ mit „999999“ zu besetzen.
3.2 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlage 5), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.4 Auf Grund des § 91 des Universitätsgesetzes 2002 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Hiebei entsprechen Beitragsstatus I (Inländer/in) und G (Inländer/inne/n gleichgestellt) § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus B entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 und Beitragsstatus D entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus A (Ausländer/in) gilt für die übrigen Fälle von § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002.
Der Beitragsstatus A, B, D, G oder I ist bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall zu ersetzen durch:
M bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm;
S bei Erlass des Studienbeitrages infolge Auslandsstudiums gemäß Verpflichtung durch das Curriculum;
C bei Erlass des Studienbeitrages auf Gegenseitigkeit;
E bei Erlass des Studienbeitrages aus einem anderen Grund gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002;
F bei Erlass des Studienbeitrages für die Inhaberin oder den Inhaber eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung (§ 10 Opferfürsorgegesetz);
L sofern die oder der Studierende ausschließlich an einem Universitätslehrgang oder einem Vorbereitungslehrgang teilnimmt;
U sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist;
J bei Einhaltung der vorgesehenen Studienzeit im Sinne von § 91 Abs. 1 erster Satz des Universitätsgesetzes 2002;
P bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes;
Z bei mehr als zweimonatiger Studienhinderung durch Krankheit oder Schwangerschaft;
V bei überwiegender Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt;
T bei einem Jahreseinkommen ab dem 14-fachen Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG;
H bei Behinderung im Ausmaß von mindestens 50%.
Im Fall einer Fortsetzungsmeldung auf Grund der Zulassung an einer
anderen Universität (Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 4 Abs. 3) ist der Beitragsstatus mit „0“ (null) anzugeben.
3.5 Zu verwenden sind die Codes
0 vorgeschrieben
1 Betrag nicht ordnungsgemäß
2 zu spät bezahlt
3 beurlaubt
4 befreit, Lehrgang
5 befreit, im Ausland
6 befreit
7 bezahlt „so gut wie“
8 bezahlt an andere Universität
9 ordnungsgemäß bezahlt
3.6 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
3.7 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung
(§§ 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
3.8 Zu verwenden sind die Codes
V Antrag auf Zulassung
B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
X Studienzulassung ist erloschen
Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z. B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit „F“ zu kennzeichnen.
Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.
3.9 „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums oder der gewählten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten (Unterrichts)Fach.
Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (§ 80 Abs. 2 UniStG) sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes (Unterrichts)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen.
3.10 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit “A” zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
3.11 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§§ 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Anlage 3
zu § 7 Abs. 3
Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität
1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt, oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.
1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der überlassenden Universität aufweisen.
Aufbau der Datensätze
Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen.
2.1 Aufbau der Personendatensätze
| LfdNr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 3 | Familienname | |
| 4 | Vorname/n | |
| 5 | Geburtsdatum (JJJJMMTT) | |
| 6 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 5) |
| 7 | Geschlecht | M, W |
| 8 | Schulform der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 5) |
| 9 | Datum der allgemeinen Universitätsreife | 3.1 |
| 10 | akademische/r Grad/e vor dem Namen | |
| 11 | akademische/r Grad/e nach dem Namen | |
| 12 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert (§ 5) |
| 13 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort | |
| 14 | Heimatort | |
| 15 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/ Tür-Nr. | |
| 16 | Staat der Zustelladresse | codiert (§ 5) |
| 17 | Postleitzahl der Zustelladresse | |
| 18 | Ort der Zustelladresse | |
| 19 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/ Tür-Nr. | |
| 20 | C/O-Name | |
| 21 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen | |
| 22 | Bezugssemester | |
| 23 | Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN | 3.2 |
| 24 | Kennzeichnung für die Personenzählung PO | 3.3 |
| 25 | Studienbeitragsstatus | codiert (§ 5) |
| 26 | Mobilitätsprogramm | codiert (§ 5); 3.4 |
| 27 | Gastland des Auslandsaufenthaltes | codiert (§ 5) |
| 28 | / E-Mail-Adresse | |
| 29 | / bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF |
2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze
| Lfd.Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 3 | Beitragssemester | |
| 4 | Bezahlungsstatus | 3.5 |
| 5 | Vorschreibung Studienbeitrag | |
| 6 | Vorschreibung Studierendenbeitrag | |
| 7 | Vorschreibung Sonderbeitrag | |
| 8 | Valutadatum der Vorschreibung | entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein |
| 9 | Nachforderung Studienbeitrag | |
| 10 | Nachforderung Studierendenbeitrag | |
| 11 | Nachforderung Sonderbeitrag | |
| 12 | Valutadatum der Nachforderung | entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein |
| 13 | Druckauftrag für Erlagschein | |
| 14 | Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT) | |
| 15 | Ist-Betrag | |
| 16 | letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT) | |
| 17 | Studienbeitragskonto der Universität | Bankleitzahl und Kontonummer |
2.3 Aufbau der Studiendatensätze
| LfdNr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 3 | Bezugssemester | |
| 4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.6 |
| 5 | Universität der Zulassung | codiert (§ 5) |
| 6 | Kennzahl-1 des Studiums | codiert (§ 5) |
| 7 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 5) |
| 8 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 5) |
| 9 | zweite Universität | codiert (§ 5) |
| 10 | Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT) | 3.7 |
| 11 | Zulassungsstatus | 3.8 |
| 12 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 | 3.9 |
| 13 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 | 3.9 |
| 14 | Meldung der Fortsetzung des Studiums | 3.10 |
| 15 | Beendigungsdatum (JJJJMMTT) | 3.11 |
3 Feldinhalt
Die Felder 1 bis 9, 12, 14, 16 bis 19, 21, 22 und 25 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 13 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6, 10 und 11 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1 Das Feld ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, z. B. „200206“. Bei den Schulformen-Codes „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, beim Schulformen-Code „99“ mit „999999“ zu besetzen.
3.2 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlage 5), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.4 Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland ab einer Mindestdauer von zwei Wochen anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen. Die Meldung der Teilnahme an einem internationalen Mobilitätsprogramm, die keinen Erlass des Studienbeitrages zur Folge hat, für mehr als ein Semester ist ab einer Mindestdauer von fünf Monaten zulässig.
3.5 Zu verwenden sind die Codes
0 vorgeschrieben
1 Betrag nicht ordnungsgemäß
2 zu spät bezahlt
7 bezahlt „so gut wie“
8 bezahlt an andere Universität
9 ordnungsgemäß bezahlt
3.6 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
3.7 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung (§§ 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
3.8 Zu verwenden sind die Codes
3.9 „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums oder der gewählten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten (Unterrichts )Fach.
3.10 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit “A” zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
3.11 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§§ 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Anlage 3
zu § 7 Abs. 3
Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität
1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt, oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.
1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der überlassenden Universität aufweisen.
Aufbau der Datensätze
Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen.
2.1 Aufbau der Personendatensätze
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 3 | Familienname | |
| 4 | Vorname/n | |
| 5 | Geburtsdatum (JJJJMMTT) | |
| 6 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 5) |
| 7 | Geschlecht | M, W |
| 8 | akademische/r Grad/e vor dem Namen | |
| 9 | akademische/r Grad/e nach dem Namen | |
| 10 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert (§ 5) |
| 11 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort | |
| 12 | Heimatort | |
| 13 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. | |
| 14 | Staat der Zustelladresse | codiert (§ 5) |
| 15 | Postleitzahl der Zustelladresse | |
| 16 | Ort der Zustelladresse | |
| 17 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. | |
| 18 | C/O-Name | |
| 19 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen | |
| 20 | Bezugssemester | |
| 21 | Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN | 3.2 |
| 22 | Kennzeichnung für die Personenzählung PO | 3.3 |
| 23 | Studienbeitragsstatus | codiert (§ 5) |
| 24 | E-Mail-Adresse |
2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze
| Lfd.Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 3 | Beitragssemester | |
| 4 | Bezahlungsstatus | 3.5 |
| 5 | Vorschreibung Studienbeitrag | |
| 6 | Vorschreibung Studierendenbeitrag | |
| 7 | Vorschreibung Sonderbeitrag | |
| 8 | Valutadatum der Vorschreibung | entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein |
| 9 | Nachforderung Studienbeitrag | |
| 10 | Nachforderung Studierendenbeitrag | |
| 11 | Nachforderung Sonderbeitrag | |
| 12 | Valutadatum der Nachforderung | entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein |
| 13 | Druckauftrag für Erlagschein | |
| 14 | Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT) | |
| 15 | Ist-Betrag | |
| 16 | letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT) | |
| 17 | Studienbeitragskonto der Universität | Bankleitzahl und Kontonummer |
2.3 Aufbau der Studiendatensätze
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 3 | Bezugssemester | |
| 4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.6 |
| 5 | Universität der Zulassung | codiert (§ 5) |
| 6 | Kennzahl-1 des Studiums | codiert (§ 5) |
| 7 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 5) |
| 8 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 5) |
| 9 | zweite Universität | codiert (§ 5) |
| 10 | Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT) | 3.7 |
| 11 | Form der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 5) |
| 12 | Datum der allgemeinen Universitätsreife | 3.1 |
| 13 | Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 5) |
| 14 | Zulassungsstatus | 3.8 |
| 15 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 | 3.9 |
| 16 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 | 3.9 |
| 17 | Meldung der Fortsetzung des Studiums | 3.10 |
| 18 | Mobilitätsprogramm | codiert (§ 5); 3.4 |
| 19 | Gastland des Auslandsaufenthaltes | codiert (§ 5) |
| 20 | Beendigungsdatum (JJJJMMTT) | 3.11 |
3 Feldinhalt
Die Felder 1 bis 7, 10, 12, 14 bis 17, 19, 20 und 23 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 11 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6 und 10 bis 14 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1 Das Feld ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, z. B. „200206“. Bei den Schulformen-Codes „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, beim Schulformen-Code „99“ mit „999999“ zu besetzen.
3.2 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlage 5), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.4 Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland ab einer Mindestdauer von zwei Wochen anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen. Die Meldung der Teilnahme an einem internationalen Mobilitätsprogramm, die keinen Erlass des Studienbeitrages zur Folge hat, für mehr als ein Semester ist ab einer Mindestdauer von fünf Monaten zulässig.
3.5 Zu verwenden sind die Codes
0 vorgeschrieben
1 Betrag nicht ordnungsgemäß
2 zu spät bezahlt
7 bezahlt „so gut wie“
8 bezahlt an andere Universität
9 ordnungsgemäß bezahlt
3.6 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
3.7 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung (§§ 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
3.8 Zu verwenden sind die Codes
3.9 „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums oder der gewählten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten (Unterrichts )Fach.
3.10 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit “A” zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
3.11 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§§ 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Abkürzung
UniStEV 2004
Anlage 3
zu § 7 Abs. 2
Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität
1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Datenverbund) sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.
1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Universität aufweisen.
Aufbau der Datensätze
Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen.
2.1 Aufbau der Personendatensätze
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 3 | Familien- oder Nachname(n) | |
| 4 | Vorname/n | |
| 5 | Geburtsdatum (JJJJMMTT) | |
| 6 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 5) |
| 7 | Geschlecht | M, W |
| 8 | akademische/r Grad/e vor dem Namen | |
| 9 | akademische/r Grad/e nach dem Namen | |
| 10 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert (§ 5) |
| 11 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort | |
| 12 | Heimatort | |
| 13 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. | |
| 14 | Staat der Zustelladresse | codiert (§ 5) |
| 15 | Postleitzahl der Zustelladresse | |
| 16 | Ort der Zustelladresse | |
| 17 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. | |
| 18 | c/o-Name | |
| 19 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen | |
| 20 | Bezugssemester | |
| 21 | Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN | 3.2 |
| 22 | Kennzeichnung für die Personenzählung PO | 3.3 |
| 23 | Studienbeitragsstatus | codiert (§ 5) |
| 24 | E-Mail-Adresse | |
2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 3 | Beitragssemester | |
| 4 | Bezahlungsstatus | 3.5 |
| 5 | Vorschreibung Studienbeitrag | |
| 6 | Vorschreibung Studierendenbeitrag | |
| 7 | Vorschreibung Sonderbeitrag | |
| 8 | Valutadatum der Vorschreibung | entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein |
| 9 | Nachforderung Studienbeitrag | |
| 10 | Nachforderung Studierendenbeitrag | |
| 11 | Nachforderung Sonderbeitrag | |
| 12 | Valutadatum der Nachforderung | entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein |
| 13 | Druckauftrag für Erlagschein | |
| 14 | Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT) | |
| 15 | Ist-Betrag | |
| 16 | letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT) | |
| 17 | Studienbeitragskonto der Universität | BIC und IBAN |
2.3 Aufbau der Studiendatensätze
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 3 | Bezugssemester | |
| 4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.6 |
| 5 | Universität der Zulassung bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung | codiert (§ 5) |
| 6 | Kennzahl-1 des Studiums | codiert (§ 5) |
| 7 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 5) |
| 8 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 5) |
| 9 | zweite Universität oder Lehrverbund | codiert (§ 5) |
| 10 | Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT) | 3.7 |
| 11 | Form der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 5) |
| 12 | Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM) | 3.1 |
| 13 | Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 5) |
| 14 | Zulassungsstatus | 3.8 |
| 15 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 | 3.9 |
| 16 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 | 3.9 |
| 17 | Meldung der Fortsetzung des Studiums | 3.10 |
| 18 | Mobilitätsprogramm | codiert (§ 5); 3.4 |
| 19 | Gastland des Auslandsaufenthaltes | codiert (§ 5) |
| 20 | Beendigungsdatum (JJJJMMTT) | 3.11 |
3 Feldinhalt
Die Felder 1 bis 7, 10, 12, 14 bis 17, 19, 20 und 23 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 11 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6 und 10 bis 14 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1 Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen.
3.2 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlage 5), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.4 Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland ab einer Mindestdauer von zwei Wochen anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.
3.5 Zu verwenden sind die Codes
0 vorgeschrieben
1 Betrag nicht ordnungsgemäß
2 zu spät bezahlt
7 bezahlt „so gut wie“
8 bezahlt an anderer Bildungseinrichtung
9 ordnungsgemäß bezahlt
3.6 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien (§ 3a) sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
3.7 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung (§§ 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
3.8 Zu verwenden sind die Codes
V Antrag auf Zulassung
B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
X Studienzulassung ist erloschen
Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z. B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus mit „F“ anzugeben, sofern nicht im gleichen Semester die Schließung erfolgt. In diesem Fall ist der Zulassungsstatus „X“ zu melden.
3.9 „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums; „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.
Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen. Bei Zulassung zu einem dreijährigen Doktoratsstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen im Fall früherer Zulassung zu einem fachgleichen Doktoratsstudium mit kürzerer gesetzlicher Studiendauer.
3.10 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
3.11 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§§ 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Anlage 4
zu § 8 Abs. 2
Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
```
Aufbau der Datensätze für Prüfungen in ordentlichen Studien
```
und Universitätslehrgängen
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
3 Kennzeichnung Studiengesetz 2.1
```
```
4 Universität der Zulassung codiert (§ 5)
```
```
5 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
6 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
7 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 5)
```
```
8 zweite Universität codiert (§ 5)
```
```
9 Studienabschnitt (Fach-1) 2.2 bis 2.6
```
```
10 Studienabschnitt (Fach-2) 2.2 bis 2.6
```
```
11 Abschlussdatum (JJJJMMTT)
```
Abschnitt (Fach-1) 2.2 bis 2.5
```
```
```
12 Abschlussdatum (JJJJMMTT)
```
Abschnitt (Fach-2) oder
```
```
Abschnitt (Fach-1) 2.2 bis 2.5
```
```
```
13 Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter
Abschnitt (Fach-1) 2.2 bis 2.5
```
```
14 Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter
Abschnitt (Fach-2) 2.2 bis 2.5
```
```
15 Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat
oder sonstiger Abschluss 2.2 bis 2.5
```
```
```
Feldinhalt
```
Die Felder 1 bis 5, 9 oder 10 und zumindest eines der
Felder 11 bis 15 dürfen nicht leer übergeben werden.
2.1 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von
Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß
Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach
Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG
sind mit „A“ zu kennzeichnen.
2.2 Die Besetzung der Felder 9 bis 15 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:
2.2.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld „Abschluss-Codes“; das gilt für die folgenden „Gruppenkennzeichen“: A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, U, V, Y, Z oder blank.
2.2.2 Bildungsregel-2: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluss-Codes“ der zweiten Kennzahl zusammengesetzt.
2.3 Für die Besetzung der Felder 9 und 10 sind nur jene Werte aus Z 2.6 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-2 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit Feld 9 und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit Feld 10. Bei Ermittlung nach Bildungsregel-1 darf nur das Feld 9 besetzt sein.
2.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 2.2 und
2.3 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 9 und 10 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
2.5 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-2) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten studienabschnittsabschließenden Prüfung zu setzen ist.
Die Datumsfelder der studienabschnittsabschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern übermittelt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 15 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 13 abgeschlossen.
2.6 Für die Felder 9 und 10 sind folgende Werte mit den angegeben
Bedeutungen vorgesehen:
leer: noch keine studienabschnittsabschließende Prüfung oder
(bei Feld 10) für dieses Studium keine Angabe erlaubt
R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines
ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z.B.
```
Diplomprüfung, 1. Rigorosum)
```
W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines
ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z.B.
```
Diplomprüfung, 2. Rigorosum)
```
S abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums,
unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte
Diplomprüfung, letztes Rigorosum, Bakkalaureats- oder
Magisterprüfung)
P (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums
U Abschlussprüfung eines Universitäts- oder
Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für
die Gleichwertigkeit, Diplomprüfung eines Kurzstudiums
(auslaufend)
Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf
jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.
```
Aufbau der Datensätze für Studienberechtigungsprüfungen
```
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 laufende Nummer des
Studienberechtigungsfalles an der
Universität
```
```
2 Matrikelnummer 4.1
```
```
3 meldende Universität codiert (§ 5)
```
```
4 Sozialversicherungsnummer/
Ersatzkennzeichnung
```
```
5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
```
```
6 Geschlecht M, W
```
```
```
```
7 Staatsangehörigkeit codiert (§ 5)
```
```
8 Kennzahl-1 des beantragten Studiums codiert (§ 5)
```
```
9 Kennzahl-2 des beantragten Studiums codiert (§ 5)
```
```
10 Kennzahl 3 des beantragten Studiums codiert (§ 5)
```
```
11 Datum des Antrages auf Zulassung zur
Studienberechtigungsprüfung
(JJJJMMTT)
```
```
12 Datum der Studienberechtigungsprüfung
(JJJJMMTT)
```
```
```
Feldinhalt
```
Die Felder 1 bis 8 und 11 dürfen nicht leer übergeben werden.
4.1 Besitzt die Bewerberin (Kandidatin) oder der Bewerber
(Kandidat) keine Matrikelnummer, ist „0000000“ anzugeben.
Anlage 4
zu § 7 Abs. 3
Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten
Die Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten umfassen
1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und
1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließen.
Aufbau der Datensätze
2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 3 | Berichtssemester | |
| 4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.1 |
| 5 | Kennzeichnung des Studiums | Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4 |
| 6 | Semesterzahl Fach-1 (§ 9 Abs. 3) | 3.2 |
| 7 | Semesterzahl Fach-2 (§ 9 Abs. 3) | 3.2 |
| 8 | Semesterstundenzahl Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
| 9 | Semesterstundenzahl Fach-2 | 3.3.2 |
| 10 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
| 11 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 | 3.3.2 |
| 12 | ECTS-Punkte Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
| 13 | ECTS-Punkte Fach-2 | 3.3.2 |
2.2 Aufbau des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen | |
|---|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | ||
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) | |
| 3 | Berichtssemester | ||
| 4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.1 | |
| 5 | Universität der Zulassung | codiert (§ 5) | |
| 6 | Kennzahl-1 des Studiums | codiert (§ 5) | |
| 7 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 5) | |
| 8 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 5) | |
| 9 | zweite Universität | codiert (§ 5) | |
| 10 | Studienabschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.8 | |
| 11 | Studienabschnitt (Fach-2) | 3.4 bis 3.8 | |
| 12 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 | |
| 13 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 | |
| 14 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 | |
| 15 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2) | 3.4 bis 3.7 | |
| 16 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat oder sonstiger Abschluss | 3.4 bis 3.7 | |
Feldinhalt
Die Felder 1 bis 5 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 12 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.
Die Felder 1 bis 6, 10 oder 11 und zumindest eines der Felder 12 bis 16 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
3.2 Semesterzahl
Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).
Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.
3.3.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.
3.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 8, 10 und 12 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.
3.3.3 Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.
3.4 Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (§ 5 Abs. 2) gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:
3.4.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor identisch mit dem Feld „Abschluss-Codes“; das gilt für die folgenden „Gruppenkennzeichen“: A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, U, V, Y, Z oder blank.
3.4.2 Bildungsregel-2: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluss-Codes“ der zweiten Kennzahl zusammengesetzt.
3.5 Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-2 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit Feld 10 und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit Feld 11. Bei Ermittlung nach Bildungsregel-1 darf nur das Feld 10 besetzt sein.
3.6 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
3.7 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-2) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung zu setzen ist.
Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern überlassen wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.
3.8 Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:
leer: noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt
R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (zB 1. Diplomprüfung, 1. Rigorosum)
W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (zB 2. Diplomprüfung, 2. Rigorosum)
S abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, letztes Rigorosum, Bachelor- oder Masterprüfung)
P (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums
U Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit
Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen
Anlage 4
zu § 7 Abs. 3
Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten
Die Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten umfassen
1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und
1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließen.
Aufbau der Datensätze
2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 3 | Berichtssemester | |
| 4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.1 |
| 5 | Kennzeichnung des Studiums | Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4 |
| 6 | Semesterzahl Fach-1 (§ 9 Abs. 3) | 3.2 |
| 7 | Semesterzahl Fach-2 (§ 9 Abs. 3) | 3.2 |
| 8 | Semesterstundenzahl Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
| 9 | Semesterstundenzahl Fach-2 | 3.3.2 |
| 10 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
| 11 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 | 3.3.2 |
| 12 | ECTS-Punkte Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
| 13 | ECTS-Punkte Fach-2 | 3.3.2 |
2.2 Aufbau des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen | |
|---|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | ||
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) | |
| 3 | Berichtssemester | ||
| 4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.1 | |
| 5 | Universität der Zulassung | codiert (§ 5) | |
| 6 | Kennzahl-1 des Studiums | codiert (§ 5) | |
| 7 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 5) | |
| 8 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 5) | |
| 9 | zweite Universität | codiert (§ 5) | |
| 10 | Studienabschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.8 | |
| 11 | Studienabschnitt (Fach-2) | 3.4 bis 3.8 | |
| 12 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 | |
| 13 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 | |
| 14 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 | |
| 15 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2) | 3.4 bis 3.7 | |
| 16 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat oder sonstiger Abschluss | 3.4 bis 3.7 | |
Feldinhalt
Die Felder 1 bis 5 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 12 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.
Die Felder 1 bis 6, 10 oder 11 und zumindest eines der Felder 12 bis 16 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
3.2 Semesterzahl
Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).
Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.
3.3.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.
3.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 8, 10 und 12 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.
3.3.3 Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.
3.4 Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (§ 5 Abs. 2) gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:
3.4.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor identisch mit dem Feld „Abschluss-Codes“; das gilt für die folgenden „Gruppenkennzeichen“: A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, U, V, Y, Z oder blank.
3.4.2 Bildungsregel-2: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluss-Codes“ der zweiten Kennzahl zusammengesetzt.
3.5 Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-2 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit Feld 10 und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit Feld 11. Bei Ermittlung nach Bildungsregel-1 darf nur das Feld 10 besetzt sein.
3.6 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
3.7 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-2) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern überlassen wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.
3.8 Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:
leer: noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt
R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung, 1. Rigorosum)
W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung, 2. Rigorosum)
S abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, letztes Rigorosum, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)
P (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums
U Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges,
Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit
Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.
Abkürzung
UniStEV 2004
Anlage 4
zu § 7 Abs. 3
Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen
Die Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen umfassen
1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und
1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließen.
Aufbau der Datensätze
2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 3 | Berichtssemester | |
| 4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.1 |
| 5 | Kennzeichnung des Studiums | Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4 |
| 6 | Semesterzahl Fach-1 (§ 9 Abs. 3) | 3.2 |
| 7 | Semesterzahl Fach-2 (§ 9 Abs. 3) | 3.2 |
| 8 | Semesterstundenzahl Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
| 9 | Semesterstundenzahl Fach-2 | 3.3.2 |
| 10 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
| 11 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 | 3.3.2 |
| 12 | ECTS-Punkte Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
| 13 | ECTS-Punkte Fach-2 | 3.3.2 |
2.2 Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 3 | Berichtssemester | |
| 4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.1 |
| 5 | Universität der Zulassung bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung | codiert (§ 5) |
| 6 | Kennzahl-1 des Studiums | codiert (§ 5) |
| 7 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 5) |
| 8 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 5) |
| 9 | zweite Universität oder Lehrverbund | codiert (§ 5) |
| 10 | Studienabschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.8 |
| 11 | Studienabschnitt (Fach-2) | 3.4 bis 3.8 |
| 12 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 |
| 13 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 |
| 14 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 |
| 15 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2) | 3.4 bis 3.7 |
| 16 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat oder sonstiger Abschluss | 3.4 bis 3.7 |
Feldinhalt
Die Felder 1 bis 5 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 12 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.
Die Felder 1 bis 6, 10 oder 11 und zumindest eines der Felder 12 bis 16 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien (§ 3a) sind mit „L“ zu kennzeichnen.
3.2 Semesterzahl
Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).
Bei Lehramtsstudien entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Unterrichtsfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.
3.3.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.
3.3.2 Bei Lehramtsstudien sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für das erste Unterrichtsfach in die Felder 8, 10 und 12 und jene für das zweite Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.
3.3.3 Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen.
3.4 Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen (§ 5 Abs. 2) abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.
3.5 Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 11 darf nur bei Lehramtsstudien besetzt sein.
3.6 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten gemäß § 3 Abs. 4 betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
3.7 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.
3.8 Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:
| leer | noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt |
|---|---|
| R | den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung) |
| W | den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung) |
| S | abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit) |
| P | (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums |
| U | Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit und Abschluss eines Erweiterungsstudiums |
Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.
Anlage 5
zu § 9 Abs. 2
Statistik der Studierenden
```
Personenzählung
```
1.1 Definition von Personenmengen (P)
1.1.1 PU - Studierende dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position.
1.1.2 PN - Neuzugelassene Personen dieser Universität sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen).
1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende dieser Universität sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen).
1.1.4 PE - Erstzugelassene
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 1.2 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
1.1.5 PM - Mitbeleger/innen
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist
1.1.6 PA Absolvent/inn/en
sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster Stelle wurde in diesem Studienjahr durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
1.2 Untergliederung von Personenmengen
1.2.1 Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
1.2.2 Die Personenmengen PU, PN, PO und PE (Z 1.1.1. bis 1.1.4) können jeweils auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.
Studienzählung
2.1 Definition von Studienmengen (S)
2.1.1 SB - belegte Studien (gesamt)
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende hat die Fortsetzung gemeldet.
2.1.2 SN - belegte Studien im ersten Semester sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die/der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen.
2.1.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen
sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE) Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
2.1.4 SU - unterbrochene Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren Zulassung jedoch noch aufrecht ist
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- zu diesem Studium ist im betreffenden Semester keine Meldung der Fortsetzung erfolgt.
2.1.5 SM - mitbelegte Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.
Kriterien:
- ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.
2.1.6 SA abgeschlossene Studien
sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr abgeschlossen wurden.
Kriterien:
- ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
2.2 Untergliederung von Studienmengen
2.2.1 Wenn sich die Auszählung auf Lehramtsstudien oder kombinationspflichtige Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.
2.2.2 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bakkalaureats- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Magister- und Doktoratsabschlüsse.
Anlage 5
zu § 9 Abs. 2
Statistik der Studierenden
Personenzählung
1.1 Definition von Personenmengen (P)
1.1.1 PU - Studierende
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position.
1.1.2 PN - Neuzugelassene Studierende
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen).
1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen).
1.1.4 PI – Studierende im ersten Semester
sind alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- mindestens ein Studium ist der Studienmenge SN – belegte Studien im ersten Semester (Z 2.1.2) zuzuordnen.
1.1.5 PE - Erstzugelassene
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
1.1.6 PM - Mitbeleger/innen
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.
1.1.7 PA Absolvent/inn/en
sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster Stelle wurde in diesem Studienjahr durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
1.2.1 Eine Untergliederung von Personenmengen ist insbesondere nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, regionaler Herkunft und Schulform der allgemeinen Universitätsreife zulässig. Personenmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.
1.2.2 Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
1.2.3 Die Personenmengen PU, PN, PO, PI und PE können jeweils auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.
Studienzählung
2.1 Definition von Studienmengen (S)
2.1.1 SB - belegte Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende hat die Fortsetzung gemeldet.
2.1.2 SN - belegte Studien im ersten Semester
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige
Zulassung an dieser Universität erfolgte
Kriterien:
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die/der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen. Vorstudien sind bei kombinierten Studien je Fach, beim Lehramtsstudium hinsichtlich der Unterrichtsfächer zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik schließen jeweils sprachgleiche Vorstudien, in den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental (Gesangs)pädagogik und Jazz jeweils Vorstudien im betreffenden Instrument (oder Gesang) die Zuordnung zu dieser Zählmenge aus. Ein Bakkalaureatsstudium ist nicht dieser Zählmenge zuzuordnen, wenn Vorstudien im Diplomstudium der selben Studienrichtung vorliegen.
2.1.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen
sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden
Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)
Kriterien:
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
2.1.4 SM - mitbelegte Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.
Kriterien:
- ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.
2.1.5 SA abgeschlossene Studien
sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die
im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.
Kriterien:
- ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
2.2 Untergliederung von Studienmengen
2.2.1 Die Untergliederung von Studienmengen ist insbesondere nach Art des Studiums und nach fachlichen Gesichtspunkten sowie nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schulform der allgemeinen Universitätsreife der Studierenden zulässig. Studienmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.
2.2.2 Bei der Zählung von Lehramtsstudien oder kombinationspflichtigen Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.
2.2.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bakkalaureats- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Magister- und Doktoratsabschlüsse.
Anlage 5
zu § 9 Abs. 2
Statistik der Studierenden
Personenzählung
1.1 Definition von Personenmengen (P)
1.1.1 PU - Studierende
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).
| Kriterien: |
|---|
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position.
1.1.2 PN - Neuzugelassene Studierende
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.
| Kriterien: |
|---|
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen).
1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.
| Kriterien: |
|---|
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen).
1.1.4 PI – Studierende im ersten Semester
sind alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.
| Kriterien: |
|---|
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- mindestens ein Studium ist der Studienmenge SN – belegte Studien im ersten Semester (Z 2.1.2) zuzuordnen.
1.1.5 PE - Erstzugelassene
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.
| Kriterien: |
|---|
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
- mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
1.1.6 PM - Mitbeleger/innen
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.
| Kriterien: |
|---|
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.
1.1.7 PA Absolvent/inn/en
sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.
| Kriterien: |
|---|
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster Stelle wurde in diesem Studienjahr durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
1.2 Untergliederung von Personenmengen
1.2.1 Eine Untergliederung von Personenmengen ist insbesondere nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, regionaler Herkunft und Schulform der allgemeinen Universitätsreife zulässig. Personenmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.
1.2.2 Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
1.2.3 Die Personenmenge PU kann auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.
Studienzählung
2.1 Definition von Studienmengen (S)
2.1.1 SB - belegte Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte
| Kriterien: |
|---|
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende hat die Fortsetzung gemeldet.
2.1.2 SN - belegte Studien im ersten Semester
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte
| Kriterien: |
|---|
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die/der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen. Vorstudien sind bei kombinierten Studien je Fach, beim Lehramtsstudium hinsichtlich der Unterrichtsfächer zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik schließen jeweils sprachgleiche Vorstudien, in den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental (Gesangs)pädagogik und Jazz jeweils Vorstudien im betreffenden Instrument (oder Gesang) die Zuordnung zu dieser Zählmenge aus. Ein Bachelorstudium ist nicht dieser Zählmenge zuzuordnen, wenn Vorstudien im Diplomstudium der selben Studienrichtung vorliegen.
2.1.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen
sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)
| Kriterien: |
|---|
- Matrikelnummer als Identifikator der Person,
- die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
- offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
- das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
- die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
2.1.4 SM - mitbelegte Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.
| Kriterien: |
|---|
- ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.
2.1.5 SA abgeschlossene Studien
sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.
| Kriterien: |
|---|
- ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
2.2 Untergliederung von Studienmengen
2.2.1 Die Untergliederung von Studienmengen ist insbesondere nach Art des Studiums und nach fachlichen Gesichtspunkten sowie nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schulform der allgemeinen Universitätsreife der Studierenden zulässig. Studienmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.
2.2.2 Bei der Zählung von Lehramtsstudien oder kombinationspflichtigen Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.
2.2.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
Anlage 5
zu § 9 Abs. 2
Statistik der Studierenden
Allgemeine Zählbedingung
Für die Zählung der Studierenden eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war. Studien sind darüber hinaus nur zu berücksichtigen, sofern sie zur Fortsetzung gemeldet waren.
Definition von Personenmengen (P)
2.1 PU – Studierende
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind.
Kriterien:
– Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position.
2.2 PN – Neuzugelassene Studierende
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.
Kriterien:
– Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen.
2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.
Kriterien:
– Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– mindestens ein ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.
2.4 PI – Studierende im ersten Semester
– sind alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.
Kriterien:
– Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– mindestens ein Studium ist der Studienmenge SN – belegte Studien im ersten Semester (Z 3.2) zuzuordnen.
2.5 PE – Erstzugelassene
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.
Kriterien:
– Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
– mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
2.6 PM – Mitbeleger/innen
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.
Kriterien:
– Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
2.7 PA Absolvent/inn/en
– sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.
Kriterien:
– Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster Stelle wurde in diesem Studienjahr durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
3 Definition von Studienmengen (S)
3.1 SB – belegte Studien
– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgte
Kriterien:
– Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester
– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte
Kriterien:
– Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– das Studium ist gemäß Anlage 3 Z 3.9 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen.
3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen
– sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)
Kriterien:
– Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
– Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
3.4 SM – mitbelegte Studien
– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.
Kriterien:
– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
3.5 SA abgeschlossene Studien
– sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.
Kriterien:
– ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
Ergänzende Statistikregeln
4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
4.2 Die Personenmenge PU kann auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.
4.3 Bei der Zählung von Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.
4.4 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
4.5 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
4.5.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
4.5.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
4.5.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).
Anlage 5
zu § 9 Abs. 2
Statistik der Studierenden
Allgemeine Zählbedingung
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.
Definition von Personenmengen (P)
2.1 PU – Studierende
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.
Kriterien:
– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,
oder
– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
2.2 PN – Neuzugelassene Studierende
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.
Kriterien:
– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum einem Studium zugelassen,
– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,
oder
– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.
Kriterien:
– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.
– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,
oder
– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
2.5 PE – Erstzugelassene
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.
Kriterien:
– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
– mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
2.6 PM – Mitbeleger/innen
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind.
Kriterien:
– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
Definition von Studienmengen (S)
3.1 SB – belegte Studien
– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.
Kriterien:
– ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist.
3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester
– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.
Kriterien:
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– das Studium ist gemäß Anlage 3 Z 3.9 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,
– ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist.
3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen
– sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).
Kriterien:
– Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
– ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
3.4 SM – mitbelegte Studien
– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht.
Kriterien:
– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
3.5 SA –abgeschlossene Studien
– sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.
Kriterien:
– ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen,
oder
– ein ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
Ergänzende Statistikregeln
4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
4.2 Bei der Zählung von Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.
4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
4.4.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).
Abkürzung
UniStEV 2004
Anlage 5
zu § 9 Abs. 2
Statistik der Studierenden
Allgemeine Zählbedingung
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.
Definition von Personenmengen (P)
2.1 PU – Studierende
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.
Kriterien:
– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,
oder
– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
2.2 PN – Neuzugelassene Studierende
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.
Kriterien:
– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum einem Studium zugelassen,
– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,
oder
– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.
Kriterien:
– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.
– mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,
oder
– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
2.5 PE – Erstzugelassene
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.
Kriterien:
– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
– mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
2.6 PM – Mitbeleger/innen
– sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind.
Kriterien:
– die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
Definition von Studienmengen (S)
3.1 SB – belegte Studien
– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.
Kriterien:
– ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist.
3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester
– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.
Kriterien:
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– das Studium ist gemäß Anlage 3 Z 3.9 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,
– ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist.
3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen
– sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).
Kriterien:
– Matrikelnummer als Identifikator der Person,
– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
– ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
3.4 SM – mitbelegte Studien
– sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht.
Kriterien:
– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
3.5 SA –abgeschlossene Studien
– sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.
Kriterien:
– ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen,
oder
– ein ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
Ergänzende Statistikregeln
4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
(Anm.: Z 4.2 tritt mit 30.9.2016 außer Kraft)
4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
4.4.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).
Anlage 6
zu § 9 Abs. 6
Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien
```
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen
```
1.1 Auszuwählen sind alle ordentlichen Studien, zu denen zumindest
in einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres an
dieser Universität eine Zulassung bestand oder eine
Fortsetzungsmeldung erfolgte.
1.2 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu
bilden; die ordentlichen Studien einer oder eines Studierenden
sind fortlaufend zu nummerieren.
```
Sortierung
```
2.1 Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer vergebenen
Ersatznummer (Z 2.3) aufsteigend sortiert zu übermitteln. Sie
ist mit der laufenden Nummer 0000000 einzuleiten und mit der
laufenden Nummer 9999999 abzuschließen. Nach der einleitenden
Nummer 0000000 sind der Stichtag der Dateierstellung
(JJJJMMTT) und der Kennbuchstabe der absendenden Universität
anzugeben, sodann folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.
2.2 Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind
entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer (Z 1.2) unmittelbar
nacheinander anzuführen.
2.3 Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden:
2.3.1 Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.
2.3.2 Die übrigen Ziffern sind nach bundesweit einheitlicher Vorgabe
nicht rückführbar zu verschlüsseln.
```
Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:
```
```
```
Lfd. Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
Nr.
```
```
1 7 Matrikelnummern-Ersatz siebenstellige Ziffernfolge
anstelle der Matrikelnummer
gemäß 2.3
```
```
2 1 Staatsangehörigkeit I = Inländer /in,
A = Ausländer/in
```
```
3 1 Geschlecht M, W
```
```
4 2 Nr. des Studiums lfd. Nr. gemäß 1.2
```
```
5 1 Fortsetzungsmeldung 4.1
```
```
6 1 Kennzeichnung 4.2
Studiengesetz
```
```
7 11 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4
```
```
8 2 Semesterzahl Fach-1 4.3
```
```
9 2 Semesterzahl Fach-2 4.3
```
```
10 1 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6
```
```
11 1 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6
```
```
12 2 Semesterstundenzahl Fach-1 4.4.1, 4.4.3
```
```
13 2 Semesterstundenzahl Fach-2 4.4.2
```
```
14 5 ECTS-Punkte Fach-1 4.4.1, 4.4.3
```
```
15 5 ECTS-Punkte Fach-2 4.4.2
```
```
Die Felder 1 bis 4, 6, 7 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 8 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 14 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.
Feldinhalt
4.1 Fortsetzungsmeldung
A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 zur Fortsetzung gemeldet
I A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen
leer in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung
4.2 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
4.3 Semesterzahl
Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.
4.4 Semesterstundenzahl und ECTS-Punkte
Die Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach ist ganzzahlig darzustellen;
allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden. Die ECTS-Punkte sind mit Komma auf zwei Dezimalstellen darzustellen.
Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl und der ECTS-Punkte sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan zugeordneten Semesterstundenzahl und ECTS-Anrechnungspunktezahl zu berücksichtigen. Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.
4.4.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 12 und 14 einzutragen.
4.4.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 12 und 14 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 13 und 15 einzutragen.
4.4.3 Diplom- und Magisterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2 UniStG studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.
Anlage 6
zu § 9 Abs. 7
Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien
```
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen
```
1.1 Auszuwählen sind alle ordentlichen Studien, zu denen zumindest
in einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres an
dieser Universität eine Zulassung bestand oder eine
Fortsetzungsmeldung erfolgte.
1.2 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu
bilden; die ordentlichen Studien einer oder eines Studierenden
sind fortlaufend zu nummerieren.
```
Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden:
```
2.1 Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.
2.2 Die übrigen Ziffern sind nach bundesweit einheitlicher Vorgabe
nicht rückführbar zu verschlüsseln.
```
Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:
```
```
```
Lfd. Feldinhalt Anmerkungen
Nr.
```
```
1 Matrikelnummern-Ersatz siebenstellige Ziffernfolge
anstelle der Matrikelnummer
gemäß 2
```
```
2 Staatsangehörigkeit I = Inländer /in,
A = Ausländer/in
```
```
3 Geschlecht M, W
```
```
4 Nr. des Studiums lfd. Nr. gemäß 1.2
```
```
5 Fortsetzungsmeldung 4.1
```
```
6 Kennzeichnung 4.2
Studiengesetz
```
```
7 Kennzeichnung des Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4
Studiums
```
```
8 Semesterzahl Fach-1 4.3
(§ 9 Abs. 3)
```
```
9 Semesterzahl Fach-2 4.3
(§ 9 Abs. 3)
```
```
10 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6
```
```
11 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6
```
```
12 Semesterstundenzahl Fach-1 4.4.1, 4.4.3
```
```
13 Semesterstundenzahl Fach-2 4.4.2
```
```
14 Semesterstundenzahl mit 4.4.1, 4.4.3
positiver Beurteilung
Fach-1
```
```
15 Semesterstundenzahl mit 4.4.2
positiver Beurteilung
Fach-2
```
```
16 ECTS-Punkte Fach-1 4.4.1, 4.4.3
```
```
17 ECTS-Punkte Fach-2 4.4.2
```
```
Die Felder 1 bis 4, 6, 7, 12 und 14 dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 8 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 16 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.
Feldinhalt
4.1 Fortsetzungsmeldung
A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 zur Fortsetzung gemeldet
I A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen
leer in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung
4.2 Ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
4.3 Semesterzahl
Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.
4.4 Semesterstundenzahl und ECTS-Punkte
Die Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach ist ganzzahlig darzustellen;
allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden. Die ECTS-Punkte sind mit Komma auf zwei Dezimalstellen darzustellen.
Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl und der ECTS-Punkte sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan zugeordneten Semesterstundenzahl und ECTS-Anrechnungspunktezahl zu berücksichtigen. Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.
4.4.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 12, 14 und 16 einzutragen.
4.4.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend ab-solviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 12, 14 und 16 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 13, 15 und 17 einzutragen.
4.4.3 Diplom- und Magisterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2 UniStG studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.
Anlage 6
zu § 7 Abs. 4
Daten über Studienberechtigungsprüfungen
Aufbau der Datensätze
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität | |
| 2 | Matrikelnummer | 2.1 |
| 3 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 4 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung | |
| 5 | Geburtsdatum (JJJJMMTT) | |
| 6 | Geschlecht | M, W |
| 7 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 5) |
| 8 | Kennzahl-1 des beantragten Studiums | codiert (§ 5) |
| 9 | Kennzahl-2 des beantragten Studiums | codiert (§ 5) |
| 10 | Kennzahl 3 des beantragten Studiums | codiert (§ 5) |
| 11 | Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT) | |
| 12 | Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT) |
Feldinhalt
Die Felder 1 bis 8 und 11 dürfen nicht leer übergeben werden.
2.1 Besitzt die Bewerberin (Kandidatin) oder der Bewerber (Kandidat) keine Matrikelnummer, ist „0000000“ anzugeben.
Abkürzung
UniStEV 2004
Anlage 6
zu § 7 Abs. 4
Daten über Studienberechtigungsprüfungen
Aufbau der Datensätze
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Laufende Nummer des Studienberechtigungs-falles an der Universität | |
| 2 | Matrikelnummer | 2.1 |
| 3 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
| 4 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung | |
| 5 | Geburtsdatum (JJJJMMTT) | |
| 6 | Geschlecht | M, W |
| 7 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 5) |
| 8 | Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-1 des beantragten Studiums | codiert (§ 5) |
| 9 | Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-2 des beantragten Studiums | codiert (§ 5) |
| 10 | Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-3 des beantragten Studiums | codiert (§ 5) |
| 11 | Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT) | |
| 12 | Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT) | |
Feldinhalt
Die Felder 1 bis 8 und 11 dürfen nicht leer übergeben werden.
2.1 Besitzt die Bewerberin (Kandidatin) oder der Bewerber (Kandidat) keine Matrikelnummer, ist „0000000“, ab dem Studienjahr 2017/18 „00000000“ anzugeben.