Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 1 und
der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S 1.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
(2) Die Anträge im Verfahren zur Erstberechnung und Aktivierung der Zahlungsansprüche sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.
Abschnitt
Betriebsprämienregelung
Berechnungsgrundlage der einheitlichen Betriebsprämie
§ 3. (1) In die Berechnung des Referenzbetrags als Grundlage für die einheitliche Betriebsprämie werden folgende im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 gewährten und unter Maßgabe des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Zahlungen einbezogen:
die flächenbezogenen Beihilfen für Getreide (einschließlich Hartweizen), Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen, Faserflachs und -hanf, Stilllegungsflächen, Körnerleguminosen sowie 75% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen,
die Zahlung für Kartoffelstärke,
die Sonderprämie für männliche Rinder, die Extensivierungsprämie (einschließlich für Milchkühe in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999), die Ergänzungsbeträge, die Mutterschaf- und Ziegenprämie sowie 60% der Schlachtprämie für Großrinder,
die Beihilfe für Trockenfutter,
die Beihilfe für Saatgut,
ab dem Kalenderjahr 2006 die Tabakprämie sowie
ab dem Kalenderjahr 2007 die Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen.
(2) Für die Berechnung der Futterfläche wird die im Mehrfachantrag "Flächen" des Jahres 2004 angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber kann abweichend vom ersten Satz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags "Flächen" 2004 zu Grunde gelegt wird.
Abschnitt
Betriebsprämienregelung
Berechnungsgrundlage der einheitlichen Betriebsprämie
§ 3. (1) In die Berechnung des Referenzbetrags als Grundlage für die einheitliche Betriebsprämie werden folgende im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 gewährten und unter Maßgabe des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Zahlungen einbezogen:
die flächenbezogenen Beihilfen für Getreide (einschließlich Hartweizen), Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen, Faserflachs und -hanf, Stilllegungsflächen, Körnerleguminosen sowie 75% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen,
die Zahlung für Kartoffelstärke,
die Sonderprämie für männliche Rinder, die Extensivierungsprämie (einschließlich für Milchkühe in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999), die Ergänzungsbeträge, die Mutterschaf- und Ziegenprämie sowie 60% der Schlachtprämie für Großrinder,
die Beihilfe für Trockenfutter,
die Beihilfe für Saatgut,
ab dem Kalenderjahr 2006 die Tabakprämie sowie
ab dem Kalenderjahr 2007 die Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen.
(2) Für die Berechnung der Futterfläche wird die im Mehrfachantrag "Flächen" des Jahres 2004 angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber kann abweichend vom ersten Satz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags "Flächen" 2004 zu Grunde gelegt wird.
(3) Zur Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie im Jahr 2006
werden für die Berechnung des Referenzbetrages Zucker die dem Betriebsinhaber im Anbaujahr 2006 (Wirtschaftsjahr 2006/07) zustehenden Rechte zur Lieferung von Zucker gemäß Liefervertrag - jedoch ohne Berücksichtigung einer allfälligen Reduktion durch Vorgriff oder temporäre Quotenanpassung durch die Europäische Kommission - zugrunde gelegt, wobei nach Weißzuckermengen zur Herstellung von A-Zucker und zur Herstellung von B-Zucker auf Basis des durchschnittlichen Preisunterschiedes in den Wirtschaftsjahren 2002/03 bis 2004/05 zu differenzieren ist; Weißzuckermengen, die nicht zur Belieferung der nationalen Quote dienen oder aus der zusätzlichen Zuckerquote stammen, sind nicht einzubeziehen;
wird als Referenzfläche Zucker die im Sammelantrag 2006 angegebene Zuckerrübenanbaufläche herangezogen, wobei mindestens jedoch jene Fläche zugrunde gelegt wird, die für die Erzeugung der im Liefervertrag angeführten Weißzuckermenge auf Basis eines Zuckerertrages von 16 t/ha erforderlich ist; für Weißzuckermengen, die nicht zur Belieferung der nationalen Quote dienen oder aus der zusätzlichen Quote stammen, wird eine dieser Menge entsprechende Fläche anteilig von der Referenzfläche in Abzug gebracht;
wird bei Betriebsinhabern, denen im Anbaujahr 2006 ein Recht zur Lieferung von Weißzuckermengen zusteht, die aber im Sammelantrag 2006 keine Zuckerrübenanbauflächen angegeben haben, abweichend von Z 1 und 2
der Referenzbetrag Zucker auf Basis des zustehenden Rechts zur Lieferung von Weißzuckermengen sowie der in Z 1 festgelegten Differenzierung und
als Referenzfläche jene Fläche, die für die Erzeugung der vom Recht zur Lieferung erfassten Weißzuckermenge auf Basis eines Zuckerertrages von 10,26 t/ha erforderlich ist,
werden – soweit gemäß Art. 41 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein entsprechender Betrag der nationalen Obergrenze des anderen Mitgliedstaates transferiert wird – für Betriebsinhaber, die im Anbaujahr 2005 (Wirtschaftsjahr 2005/06) mit einem Zuckerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat Lieferverträge abgeschlossen haben, als Referenzbetrag Zucker die von diesem Liefervertrag 2005 erfasste Menge und als Referenzfläche die im Sammelantrag 2005 angegebene Zuckerrübenanbaufläche zugrunde gelegt.
Härtefälle
§ 4. (1) Zusätzlich zu den in Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Fällen sind als Härtefälle anzusehen:
Hagelschlag oder andere witterungsbedingte Einflüsse, sofern keine Beihilfe für Saatgut oder Rohtabak gewährt werden konnte,
Fälle, in denen der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Beihilfe geschaffen hat und die Nichtgewährung der Beihilfe ohne seine Zustimmung oder Duldung durch Einwirkung Dritter verursacht wurde und
die zeitweilige Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse.
(2) Als länger andauernde Berufsunfähigkeit nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist der Fall anzusehen, in dem dem Betriebsinhaber eine Betriebsrente gemäß § 149d Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine gleichwertige Berufsunfähigkeitsrente eines anderen Sozialversicherungsträgers gebührt.
(3) Den Härtefällen nach Abs. 1 werden Fälle gleichgestellt, in denen der Betriebsinhaber Erzeugnisse gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 63 vom 21.3.1995, S 1
auf inländischen Flächen erzeugt hat und
aufgrund eines Verarbeitungsvertrages an ein Verarbeitungsunternehmen gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 785/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 79 vom 7.4.1995, S 5 in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung geliefert hat.
(4) Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn im beeinträchtigen Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und 500 Euro geringer als im Durchschnitt der nicht beeinträchtigten Jahre des Bezugszeitraums sowie des Jahres 2003 war.
(5) Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Härtefalls durch geeignete Urkunden oder Atteste zu belegen und die Auswirkungen des Härtefalls auf die Produktion und damit auf die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.
Sonderfälle
§ 5. (1) Bei Vorliegen der in den Art. 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und der in den §§ 6 bis 9 angeführten Voraussetzungen kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt werden.
(2) Soweit für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen der regionale Durchschnitt zu Grunde zu legen ist, ist als regionaler Durchschnitt der durchschnittliche Wert der Zahlungsansprüche im gesamten Bundesgebiet kaufmännisch auf die Zehnereinheit gerundet heranzuziehen. Der regionale Durchschnitt wird im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 ermittelt.
(3) Im Fall von § 6, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9 berechnet sich der Referenzbetrag nach Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Basis der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung des Referenzbetrages zu Grunde zu legen. Weiters sind die sich auf diese Weise ergebenden Zahlungsansprüche im Fall von
§ 6 pro ha einzubeziehender Fläche höchstens auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts,
§ 7 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 9 pro ha einzubeziehender beihilfefähiger Fläche auf höchstens 300 Euro und
§ 9, sofern der Betriebsinhaber aufgrund des Zeitpunktes der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 erhalten hat, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts
(4) Im Fall von § 8 Abs. 2 erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve und nach Zuweisung an die Sonderfälle gemäß § 6, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9. Die Zahlungsansprüche sind gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren zu erhöhen.
(5) Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Sonderfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen und die Auswirkungen auf die Produktion und damit auf die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.
Sonderfälle
§ 5. (1) Bei Vorliegen der in den Art. 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und der in den §§ 6 bis 9 angeführten Voraussetzungen kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt werden.
(2) Soweit für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen der regionale Durchschnitt zu Grunde zu legen ist, ist als regionaler Durchschnitt der durchschnittliche Wert der Zahlungsansprüche im gesamten Bundesgebiet kaufmännisch auf die Zehnereinheit gerundet heranzuziehen. Der regionale Durchschnitt wird im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 ermittelt.
(3) Im Fall von § 6, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9 berechnet sich der Referenzbetrag nach Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Basis der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung des Referenzbetrages zu Grunde zu legen. Weiters sind die sich auf diese Weise ergebenden Zahlungsansprüche im Fall von
§ 6 pro ha einzubeziehender Fläche höchstens auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts,
§ 7 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 9 pro ha einzubeziehender beihilfefähiger Fläche auf höchstens 300 Euro und
§ 9, sofern der Betriebsinhaber aufgrund des Zeitpunktes der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 erhalten hat, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts
(3a) Einem Betriebsinhaber, der
zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004
mindestens zwei ha beihilfefähige Fläche gekauft hat oder
mindestens vier ha beihilfefähige Fläche durch mindestens sechsjährigen Pachtvertrag gepachtet hat und
bis einschließlich 2004 für diese Flächen mangels Verfügbarkeit keine Direktzahlungen beantragen konnte und diese Flächen im Sammelantrag 2005 beantragt hat,
(3b) Einem Betriebsinhaber, der
zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 durch Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung die Produktionskapazitäten seines Betriebs erhöht hat und
eine Erhöhung der Direktzahlungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 nicht erreicht hat,
(3c) Einem Betriebsinhaber, der gemäß § 20b die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragt, sind pro ha vom ausgelaufenen Pachtvertrag erfasster und im Sammelantrag angegebener beihilfefähiger Fläche Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts zuzuweisen.
(4) Im Fall von § 8 Abs. 2 erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve und nach Zuweisung an die Sonderfälle gemäß § 6, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9.
(4a) Die gemäß Abs. 3, 3a, 3b, 3c und 4 aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche oder Erhöhungen bestehender Zahlungsansprüche sind nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren auf den ermittelten Wert zu erhöhen.
(5) Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Sonderfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen und die Auswirkungen auf die Produktion und damit auf die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.
Neueinsteiger
§ 6. (1) Betriebsinhabern, die seit dem Kalenderjahr 2002, jedoch spätestens am 31. Dezember 2003 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu führen und im Bezugszeitraum selbst keine Direktzahlungen erhalten oder im Wege der Rechtsnachfolge übertragen erhalten haben, sind Zahlungsansprüche auf Basis der gemäß Mehrfachantrag "Flächen" 2003 und 2004 ausgewiesenen Flächen, für die in diesen beiden Kalenderjahren ein Anspruch auf Direktzahlungen gemäß § 3 bestand, zuzuweisen. Sofern erstmals im Kalenderjahr 2004 Direktzahlungen beantragt wurden, sind die Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag "Flächen" 2004 ausgewiesenen entsprechenden Flächen zuzuweisen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß § 10 Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind jedoch nicht einzubeziehen.
(2) Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt dann, wenn sich Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 von mindestens 3 000 Euro ergeben.
Investitionen
§ 7. (1) Betriebsinhabern, die
durch Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung,
durch Kauf von beihilfefähigen Flächen oder
durch mindestens sechsjährigen Pachtvertrag von beihilfefähigen Flächen
(2) Investitionen gemäß Abs. 1 sind nur zu berücksichtigen, wenn die Erhöhung der Direktzahlungen das Mindestmaß nach Abs. 3 erreicht und
der Umbau oder die Erweiterung spätestens am 15. Mai 2004 auf Basis vorliegender Pläne begonnen wurde,
hinsichtlich des Flächenzukaufs spätestens am 15. Mai 2004 der Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder der Antrag an die Grundverkehrskommission zur Genehmigung des Flächenkaufs eingebracht und in der Folge bewilligt wurde,
hinsichtlich der Flächenpacht der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen und spätestens am 15. Mai 2004 der Sozialversicherung der Bauern gemeldet und vergebührt wurde.
(3) Die Erhöhung der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 hat bezogen auf den Referenzbetrag im Fall
des Abs. 1 Z 1 mindestens 10% und 1 000 Euro,
des Abs. 1 Z 2 bei einem Zukauf von mindestens zwei ha beihilfefähigen Flächen 500 Euro und
des Abs. 1 Z 3 bei einer Pachtung von mindestens vier ha beihilfefähigen Flächen 1 000 Euro zu betragen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß § 10 Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.
Investitionen
§ 7. (1) Betriebsinhabern, die
durch Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung,
durch Kauf von beihilfefähigen Flächen oder
durch mindestens sechsjährigen Pachtvertrag von beihilfefähigen Flächen oder von Wirtschaftsgebäuden
(2) Investitionen gemäß Abs. 1 sind nur zu berücksichtigen, wenn die Erhöhung der Direktzahlungen das Mindestmaß nach Abs. 3 erreicht und
der Umbau oder die Erweiterung spätestens am 15. Mai 2004 auf Basis vorliegender Pläne begonnen wurde,
hinsichtlich des Flächenzukaufs spätestens am 15. Mai 2004 der Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder der Antrag an die Grundverkehrskommission zur Genehmigung des Flächenkaufs eingebracht und in der Folge bewilligt wurde,
hinsichtlich der Pacht von Flächen oder Wirtschaftsgebäuden der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen und spätestens am 15. Mai 2004 der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet und vergebührt wurde.
(3) Die Erhöhung der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 hat bezogen auf den Referenzbetrag im Fall
des Abs. 1 Z 1 mindestens 10% und 1 000 Euro,
des Abs. 1 Z 2 bei einem Zukauf von mindestens zwei ha beihilfefähigen Flächen 500 Euro und
des Abs. 1 Z 3 bei einer Pachtung von mindestens vier ha beihilfefähigen Flächen 1 000 Euro zu betragen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß § 10 Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.
Investitionen im Rahmen des Tabakanbaus
§ 7a. (1) Betriebsinhabern, die in den Jahren 2003 und 2004 gegenüber dem Bezugszeitraum ihre Produktionsquote für Tabak erhöht und eine um mindestens 3 000 Euro höhere Tabakprämie erhalten haben, sind die bestehenden Zahlungsansprüche zu erhöhen oder neue Zahlungsansprüche zuzuweisen.
(2) Der Referenzbetrag Tabak berechnet sich in den in Abs. 1 genannten Fällen auf Basis der Tabakprämie, die im Durchschnitt der Jahre 2003 und 2004 oder, sofern die Tabakprämie des Jahres 2004 höher ist, im Jahr 2004 gewährt wurde.
(3) Sofern zusätzlich zu der in Abs. 1 festgelegten Erhöhung der Produktionsquote sowie der Tabakprämie eine Investition in Flächen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 und 3 nachgewiesen wird, sind im Ausmaß der neuen Flächen Zahlungsansprüche neu zuzuweisen. In den übrigen Fällen sind die gemäß Art. 48d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelten Zahlungsansprüche zu erhöhen.
(4) Die Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen hat nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve im Rahmen der Obergrenze für Tabak zu erfolgen.
Produktionsumstellung und andere Produktionen
§ 8. (1) Im Fall des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn sich bezogen auf den Referenzbetrag die Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 um mindestens 10% und 1 000 Euro erhöht haben.
(2) Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum mehr als 25% ihrer Ackerflächen
für die Produktion von
Ölkürbis,
Kleinalternativen,
Erdbeeren und anderen Beerenobstarten, die maximal dreijährig angebaut werden,
Gemüse oder
anderen Kartoffeln als jenen, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind,
im Rahmen der biologischen Wirtschaftsweise gemäß der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft als Futterfläche genutzt haben, wobei die Besatzdichte des Betriebs 0,5 RGVE je ha landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschritten hat,
Übergabe eines im Bezugszeitraum verpachteten Betriebes
§ 9. Im Fall des Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn der im Bezugszeitraum verpachtete und nunmehr übertragene Betrieb(steil) mindestens vier ha beihilfefähige Flächen umfasst. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve sind jedoch nur für jene beihilfefähigen Flächen zuzuweisen, für die keine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen erfolgt ist.
Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen
§ 10. (1) Erhält ein Betriebsinhaber im Rahmen eines Kaufs, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen vom Übergeber die im Bezugszeitraum für diese Flächen ermittelten Zahlungsansprüche mit übertragen, hat der übernehmende Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche spätestens bei der erstmaligen Aktivierung für den eigenen Betrieb geltend zu machen. Mit dieser Geltendmachung gelten diese Zahlungsansprüche gleichzeitig auch für den Übergeber als beantragt.
(2) Für Zwecke der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit Flächen ist ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, auch jemand, der im Bezugszeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und nunmehr seine landwirtschaftliche Tätigkeit deshalb eingeschränkt hat, weil er entsprechende landwirtschaftliche Flächen abgegeben hat.
Kompression von Zahlungsansprüchen
§ 11. (1) In Anwendung des Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist in folgenden Fällen eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen möglich:
Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern;
Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie
Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen,
Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen;
Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren;
für Betriebsinhaber, deren Referenzflächen auch aus im Ausland gelegenen Futterflächen bestehen.
(2) Betriebsinhaber, die unter eine der in Abs. 1 genannten Maßnahmen fallen, beantragen die Kompression von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Antragstellung für das jeweilige Kalenderjahr bzw. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts unter Angabe der einzubeziehenden Zahlungsansprüche und der zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen und durch Vorlage geeigneter Nachweise, aus denen das geringere Ausmaß an beihilfefähiger Fläche und die entsprechende Begründung für die Flächenverminderung erkennbar ist.
Kompression von Zahlungsansprüchen
§ 11. (1) In Anwendung des Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist in folgenden Fällen eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen möglich:
Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern;
Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie
Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen,
Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen;
Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2005)
(2) Betriebsinhaber, die unter eine der in Abs. 1 genannten Maßnahmen fallen, beantragen die Kompression von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Antragstellung für das jeweilige Kalenderjahr bzw. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts unter Angabe der einzubeziehenden Zahlungsansprüche und der zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen und durch Vorlage geeigneter Nachweise, aus denen das geringere Ausmaß an beihilfefähiger Fläche und die entsprechende Begründung für die Flächenverminderung erkennbar ist.
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 12. (1) Übertragungen von Zahlungsansprüchen mit Ausnahme von Vorabübertragungen gemäß § 10 sind bei der für den übernehmenden Betriebsinhaber örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zwischen 16. September und 31. Jänner mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
den Hinweis, ob vorrangig genutzte oder nicht genutzte Zahlungsansprüche übertragen werden sollen, sowie
die Unterschriften des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen jederzeit möglich, wobei die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 zu beachten ist.
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 12. (1) Übertragungen von Zahlungsansprüchen mit Ausnahme von Vorabübertragungen gemäß § 10 sind bei der für den übernehmenden Betriebsinhaber örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zwischen 16. September und 30. April mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
den Hinweis, ob vorrangig nicht genutzte Zahlungsansprüche übertragen werden sollen, sowie
die Unterschriften des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen jederzeit möglich, wobei die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 zu beachten ist.
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 12. (1) Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen. Die Anzeige ist bei der für den übernehmenden Betriebsinhaber örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts vorzunehmen. Erfolgt die Anzeige einer Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Fläche nach dem 30. April, hat der übernehmende Betriebsinhaber durch geeignete Unterlagen sicherzustellen, dass er die Frist für den Beginn des Zehnmonatszeitraums einhält.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
den Hinweis, ob vorrangig nicht genutzte Zahlungsansprüche übertragen werden sollen, sowie
die Unterschriften des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 ist dabei zu beachten.
Freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen
§ 13. Betriebsinhaber können Zahlungsansprüche, die sie nicht genutzt haben oder nicht mehr nutzen wollen, durch Anzeige bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene zwischen 16. September und 31. Jänner vor der beginnenden Beantragung mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts an die nationale Reserve abtreten.
Freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen
§ 13. Betriebsinhaber können Zahlungsansprüche, die sie nicht genutzt haben oder nicht mehr nutzen wollen, durch Anzeige bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene zwischen 16. September und 30. April vor der beginnenden Beantragung mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts an die nationale Reserve abtreten.
Freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen
§ 13. Betriebsinhaber können Zahlungsansprüche - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung -, die sie nicht genutzt haben oder nicht mehr nutzen wollen, mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr an die nationale Reserve abtreten. Die Anzeige ist zwischen 16. September und 15. Mai bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts vorzunehmen.
Einbehalt bei Übertragung
§ 14. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen (Verkauf im Sinne des Art. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004), so sind
bei Übertragung mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Antragsjahr 2007 50% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
bei Übertragung mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2008 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche
Bestimmung des Zehnmonatszeitraums
§ 15. (1) Der Zehnmonatszeitraum gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beginnt mit 15. November.
(2) Der Betriebsinhaber kann abweichend von Abs. 1 einen späteren Beginn, spätestens jedoch den 30. April, festlegen, sofern er nachweist, dass er den Zehnmonatszeitraum einhält.
Bestimmung des Zehnmonatszeitraums
§ 15. (1) Der Zehnmonatszeitraum gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beginnt mit 15. November.
(2) Der Betriebsinhaber kann abweichend von Abs. 1 einen Beginn festlegen, der zwischen 1. September und 30. April liegt, sofern er nachweist, dass er den Zehnmonatszeitraum einhält.
Regelung für Flächenstilllegung
§ 16. (1) Flächen mit einer Mindestbreite von fünf Metern und einer Mindestgröße von 0,05 ha können akzeptiert werden, wenn
der ökologische Wert dieser Flächen durch Projektbestätigungen der zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt wird,
es sich um Gewässerrandstreifen handelt,
die Fläche als Erosionsschutzstreifen angelegt wird oder
es sich um eine Begrünungsfläche mit besonderem Umweltnutzen insbesondere hinsichtlich Bodenschutz, biologischer Vielfalt, Lebensraum und Futterquelle für verschiedenste Tierarten handelt.
(2) Der Betriebsinhaber kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.
(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
(4) Die stillgelegte Fläche muss eine derartige Begrünung aufweisen und über die Vegetationsperiode jährlich derart gepflegt werden, dass eine Beeinträchtigung anderer benachbarter Kulturpflanzenbestände durch Schadorganismen hintangehalten wird, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder von im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
(5) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:
Begrünung mit Reinsaaten oder mit Mischungen mit einem Anteil landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von über 50%,
Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung des Aufwuchses am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in Abs. 3 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,
Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke,
bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Abs. 3 sowie Verwendung des Bewuchses der stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung,
Ausbringung von Düngemitteln, Abwässer und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost oder Müllkompost,
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(6) Betriebsinhaber, die gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 innerhalb ihres Betriebes
im Zuge von Zusammenlegungsverfahren anstelle von gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Flächen (stilllegungsfähigen Flächen) nicht stilllegungsfähige Flächen zugeteilt erhalten oder
aufgrund einer Neueinteilung (Flurbereinigung) stilllegungsfähige mit nicht stilllegungsfähigen Flächen zusammengelegt erhalten oder
stilllegungsfähige Flächen gegen nicht stilllegungsfähige Flächen tauschen wollen oder nicht stilllegungsfähige Flächen zu stilllegungsfähigen Flächen machen wollen,
Regelung für Flächenstilllegung
§ 16. (1) Flächen mit einer Mindestbreite von fünf Metern und einer Mindestgröße von 0,05 ha können akzeptiert werden, wenn
der ökologische Wert dieser Flächen durch Projektbestätigungen der zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt wird,
es sich um Gewässerrandstreifen handelt,
die Fläche als Erosionsschutzstreifen angelegt wird oder
es sich um eine Begrünungsfläche mit besonderem Umweltnutzen insbesondere hinsichtlich Bodenschutz, biologischer Vielfalt, Lebensraum und Futterquelle für verschiedenste Tierarten handelt.
(2) Der Betriebsinhaber kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.
(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
(4) Die stillgelegte Fläche ist zu begrünen und über die Vegetationsperiode zu pflegen, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
(5) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:
Begrünung mit Reinsaaten oder mit Mischungen mit einem Anteil landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von über 50%,
Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung des Aufwuchses am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in Abs. 3 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,
Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke,
bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Abs. 3 sowie Verwendung des Bewuchses der stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung,
Ausbringung von Düngemitteln, Abwässer und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost oder Müllkompost,
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(6) Betriebsinhaber, die gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 innerhalb ihres Betriebes
im Zuge von Zusammenlegungsverfahren anstelle von gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Flächen (stilllegungsfähigen Flächen) nicht stilllegungsfähige Flächen zugeteilt erhalten oder
aufgrund einer Neueinteilung (Flurbereinigung) stilllegungsfähige mit nicht stilllegungsfähigen Flächen zusammengelegt erhalten oder
stilllegungsfähige Flächen gegen nicht stilllegungsfähige Flächen tauschen wollen oder nicht stilllegungsfähige Flächen zu stilllegungsfähigen Flächen machen wollen,
Besondere Zahlungsansprüche
§ 16a. (1) Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten
bei Haltung von Rindern die Stichtage für die Besatzdichte gemäß „Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft“ und
bei Haltung von Schafen und Ziegen der Stichtag oder Durchschnitt gemäß Tierliste zum jeweiligen Sammelantrag (§ 3 Abs. 5 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005).
(2) In Bezug auf die Schlachtprämie für Großrinder wird mit dem Koeffizienten 0,7 in Großvieheinheiten umgerechnet.
Abschnitt
Verfahren
Erstberechnung (Ermittlungsverfahren)
§ 17. (1) Die AMA hat den Betriebsinhabern im Rahmen einer ersten Berechnung
den im Bezugszeitraum gewährten Referenzbetrag,
die im Bezugszeitraum erklärten Flächen, für die ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand, einschließlich der Flächen, die für die Erzeugung von Stärkekartoffeln, Trockenfutter, Saatgut und Hopfen genutzt wurden und die gemäß § 3 Abs. 2 ermittelten Futterflächen (im folgenden Referenzflächen), sowie
die auf Basis von Referenzbetrag und Referenzflächen erstmalig ermittelte Anzahl, den Wert und die Art der Zahlungsansprüche
(2) Die Betriebsinhaber können nach Erhalt der Erstberechnung bis 30. November 2004 - spätestens aber innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt, wenn die Erstberechnung nach dem 16. November 2004 zugegangen ist - bei Vorliegen der jeweils zutreffenden Voraussetzungen unter Verwendung von von der AMA aufgelegten Vordrucken
das Vorliegen eines Härtefalls (§ 4),
das Vorliegen eines Sonderfalls (§§ 5 bis 9) oder
eine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit einem Kauf, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen (§ 10)
(3) Die Vorbringen gemäß Abs. 2 sind im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 zu beurteilen.
Vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche
§ 18. (1) Die AMA hat basierend auf der Erstberechnung der Zahlungsansprüche gemäß § 17 sowie den von den Betriebsinhabern gemäß § 17 Abs. 2 geltend gemachten Härtefällen, Sonderfällen und Vorabübertragungen oder sonstigen Einwänden Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche jedes Betriebsinhabers unter Berücksichtigung einer allfällig erforderlichen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berechnen und bis 31. März 2005 den Betriebsinhabern bekannt zu geben.
(2) Einwände gegen die vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche sind gemeinsam mit der Beantragung gemäß § 19 bei der AMA einzubringen. Über diese Einwände wird von der AMA im Zuge der endgültigen Festsetzung gemäß § 20 entschieden.
Aktivierung der Zahlungsansprüche
§ 19. Die Anträge zur Aktivierung der Zahlungsansprüche sind bis 15. Mai 2005 unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer anzugeben,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
Endgültige Festsetzung von Zahlungsansprüchen
§ 20. (1) Die endgültige Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt nach Abschluss des Verfahrens gemäß §§ 17 bis 19 und gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005.
(2) Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.
Einbeziehung der Tabakprämie
§ 20a. (1) Die AMA hat Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum Tabakprämien erhalten haben, im Rahmen einer ersten Berechnung die ermittelte Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche mitzuteilen. Die Betriebsinhaber können bis 31. Oktober 2005 das Vorliegen eines auf die Tabakprämie oder auf die für den Tabakanbau genutzte Fläche bezogenen Härtefalls (§ 4) oder Sonderfalls (§ 7a) anmelden oder sonstige Einwände hinsichtlich der Berechnung vorbringen.
(2) Basierend auf der Berechnung gemäß Abs. 1 sowie der geltend gemachten Härte- und Sonderfälle oder sonstigen Einwände hat die AMA bis 31. März 2006 Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfällig erforderlichen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berechnen (vorläufige Begründung) und den Betriebsinhabern bekannt zu geben.
(3) Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum lediglich Tabakprämie erhalten haben und im Jahr 2005 keine Zahlungsansprüche aktivieren konnten, haben gleichzeitig mit dem Sammelantrag (§ 3 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005) die Aktivierung zu beantragen. Gleichzeitig können Einwände gegen die vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche geltend gemacht werden.
(4) Die endgültige Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 3 und gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2006. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.
Antragsfrist für den Sonderfall Kauf oder Übertragung verpachteter
Flächen
§ 20b. Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der Art. 20 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten, unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrags zu stellenden Sammelantrag beantragen.
Einbeziehung Zucker
§ 20c. (1) Die im Anbaujahr 2006 bzw. im Falle des § 3 Abs. 3 Z 4 im Anbaujahr 2005 dem Betriebsinhaber zustehenden Rechte zur Lieferung von Weißzuckermengen sind anhand der zwischen Betriebsinhaber und Zuckerunternehmen abgeschlossenen Lieferverträge zu ermitteln.
(2) Zur Bestätigung der zustehenden Rechte zur Lieferung von Weißzuckermengen hat das österreichische Zuckerunternehmen oder in dessen Auftrag die Vereinigung der österreichischen Rübenbauernorganisationen (im Folgenden: Rübenbauernbund) unter Angabe von Name und Anschrift des Betriebsinhabers samt Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Daten der AMA zu übermitteln.
(3) Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der betroffenen Betriebsinhaber dem Zuckerunternehmen bzw. dem Rübenbauernbund zu übermitteln, soweit es zur Vollziehung des § 3 Abs. 3 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch das Zuckerunternehmen bzw. den Rübenbauernbund an Dritte ist unzulässig.
(4) Soweit Betriebsinhaber mit einem Zuckerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat im Anbaujahr 2005 Lieferverträge abgeschlossen haben, sind die im Anbaujahr 2005 den Betriebsinhabern zustehenden Rechte zur Lieferung von Weißzuckermengen durch die örtlich zuständige Landes-Landwirtschaftskammer zu bestätigen. Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2 sowie Art. 42 Abs. 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2006 zu erfolgen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.
Einbeziehung der Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen
§ 20d. (1) Ein im Sinne des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S 1 im Zwölfmonatszeitraum 2006/07 inaktiver Milcherzeuger hat zum Zweck der Einbeziehung der Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen in die einheitliche Betriebsprämie den Nachweis der Wiederaufnahme der Milcherzeugung auf einem von der AMA aufzulegenden Formblatt spätestens gemeinsam mit dem Sammelantrag 2007 zu erbringen.
(2) Die Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2 sowie Art. 42 Abs. 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2007 zu erfolgen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Mitteilungspflichten
§ 21. Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Aufbewahrungspflichten
§ 22. Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Unterlagen, die er als Nachweis für das Vorliegen eines Härte- oder Sonderfalls geführt hat, oder sonstige für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Betriebsprämie maßgeblichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 23. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.
(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.