Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-09-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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2.5 GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 1.

2.6 GEOGRAPHIE

Siehe Anlage 1.

2.7 PSYCHOLOGIE UND PHILOSOPHIE

Siehe Anlage 1.7.

3.

NATURWISSENSCHAFTEN

3.1 ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1.

3.2 ANGEWANDTE CHEMIE

Siehe Anlage 1.

3.3 ANGEWANDTE BIOLOGIE

Siehe Anlage 1.

3.4 ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.

3.5 CHEMISCHES UND BIOTECHNOLOGISCHES LABORATORIUM

Siehe Anlage 1.

3.6 ANGEWANDTE INFORMATIK

Siehe Anlage 1.

4.

LANDWIRTSCHAFT

4.1 PFLANZEN- UND GARTENBAU

Siehe Anlage 1.7.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang eine Wochenstunde.

4.2 NUTZTIERHALTUNG

Siehe Anlage 1.7.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang eine Wochenstunde.

4.3 LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Siehe Anlage 1.

5.

ERNÄHRUNG

5.1 ERNÄHRUNG UND LEBENSMITTELTECHNOLOGIE

Siehe Anlage 1.7.

5.2 KÜCHENFÜHRUNG UND LEBENSMITTELVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1.7.

6.

UNTERNEHMENSFÜHRUNG UND RECHT

6.1 VOLKSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.

6.2 BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHNUNGSWESEN

Siehe Anlage 1.

Der Übungsanteil des Pflichtgegenstandes Betriebswirtschaft und Rechnungswesen ist in Form einer Übungsfirma zu führen. Das Ausmaß der Übungen für den Betrieb der Übungsfirma beträgt imIII. Jahrgang zwei Wochenstunden.

6.3 MARKETING

Siehe Anlage 1.

6.4 QUALITÄTSMANAGEMENT

Siehe Anlage 1.

6.5 PROJEKTMANAGEMENT

Siehe Anlage 1.

6.6 RECHT

Siehe Anlage 1.

7.

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1.

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.

8.

PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. FREIGEGENSTÄNDE, UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN UNDFÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und

hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit

1.

September der Folgejahre in Kraft (vgl. Art. 1 § 2).

1.9.2004 (I. Jahrgang)

1.9.2005 (II. Jahrgang)

1.9.2006 (III. Jahrgang)

Anlage 1.10

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT –

DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Wochenstunden

Pflichtgegenstände

Jahrgang Summe

I II III

```


```

```

1.

Religion ................ 2 2 2 6

```

```

2.

Humanwissenschaften und

```

Sprache:

2.1 Deutsch ................. 3 2 2 7

2.2 Kommunikation und

Präsentation *2) ........ - 2 - 2

2.3 Lebende Fremdsprache *3) . 3 3 2 8

2.4 Alternativer

Pflichtgegenstand ........ 2 2 2 6

2.4a Zweite lebende

Fremdsprache *3 *4) ......

2.4b Englisch-Fachseminar .....

2.5 Geschichte und Politische

Bildung .................. - 2 3 5

2.6 Geographie ............... 2 - - 2

3.

Naturwissenschaften:

3.1 Angewandte Physik ........ 2 - - 2

3.2 Angewandte Chemie ........ 2 2 - 4

3.3 Angewandte Biologie *5) .. 4 - - 4

3.4 Angewandte Mathematik .... 3 2 2 7

3.5 Chemisches und

biotechnologisches

Laboratorium ............. 2 2 - 4

3.6 Angewandte Informatik .... 3 - - 3

4.

Land- und Forstwirtschaft:

4.1 Pflanzenbau *5) .......... - 4 4 8

4.2 Nutztierhaltung *5) ...... - 4 4 8

4.3 Forstwirtschaft .......... 2 - - 2

4.4 Landtechnik und Bauen .... 3 2 3 8

4.5 Ländliche Entwicklung .... - - 2 2

```

5.

Unternehmensführung und

```

Recht:

5.1 Volkswirtschaft .......... - - 2 2

5.2 Betriebswirtschaft u.

Rechnungswesen *5) ....... 2 3 4 9

5.3 Marketing ................ - 2 - 2

5.4 Qualitätsmanagement ...... - - 2 2

5.5 Projektmanagement ........ - 2 - 2

5.6 Recht .................... - - 2 2

```

6.

Leibesübungen ............ 2 2 - 4

```

```


```

Gesamtwochenstundenzahl .. 37 38 36 111

```

7.

Pflichtpraktikum Abschnitt I 4 Wochen zwischen dem II. und

```

III. Jahrgang

```


```

Wochenstunden

Freigegenstände

Jahrgang Summe

I II III

```


```

Konversation in lebenden

Fremdsprachen ........... 2 2 2 6

Computerunterstützte

Textverarbeitung ........ 2 2

Qualitätsmanagement ..... - - 2 2

Leibesübungen ........... - - 2 2

```


```

Wochenstunden

Unverbindliche Übungen

Jahrgang Summe

I II III

```


```

Musikerziehung .......... 1 1 1 3

Leibesübungen ........... 2 2 2 6

```


```

Förderunterricht *6)

```


```

Deutsch

Lebende Fremdsprache

Mathematik und angewandte

Mathematik

```


```

*1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel im Rahmen des Abschnittes III der Anlage 1 abgewichen werden.

*2) Mit Computerunterstützung in Teilbereichen geteilt im Ausmaß von einer Wochenstunde.

3) In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen. 4) Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

*5) Mit Übungen.

*6) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis II. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind. _______________

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, SCHULAUTONOME

LEHRPLANBESTIMMUNGEN UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2.

HUMANWISSENSCHAFTEN UND SPRACHE

2.1 DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

2.2 KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATION

Siehe Anlage 1.

2.3 LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

2.4 ALTERNATIVER PFLICHTGEGENSTAND

Siehe Anlage 1.

2.4a ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

2.4b ENGLISCH-FACHSEMINAR

Siehe Anlage 1.

2.5 GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 1.

2.6 GEOGRAPHIE

Siehe Anlage 1.

3.

NATURWISSENSCHAFTEN

Siehe Anlage 1.

3.2 ANGEWANDTE CHEMIE

Siehe Anlage 1.

3.3 ANGEWANDTE BIOLOGIE

Siehe Anlage 1.

3.4 ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.

3.5 CHEMISCHES UND BIOTECHNOLOGISCHES LABORATORIUM

Siehe Anlage 1.1.

3.6 ANGEWANDTE INFORMATIK

Siehe Anlage 1.

4.

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

4.1 PFLANZENBAU

Siehe Anlage 1.1.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 2 Wochenstunden.

4.2 NUTZTIERHALTUNG

Siehe Anlage 1.1.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 2 Wochenstunden.

4.3 FORSTWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.1.

4.4 LANDTECHNIK UND BAUEN

Siehe Anlage 1.1.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 1 Wochenstunde.

4.5. LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Siehe Anlage 1.

5.

UNTERNEHMENSFÜHRUNG UND RECHT

5.1 VOLKSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.

5.2 BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHNUNGSWESEN

Siehe Anlage 1.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 2 Wochenstunden, diese sind für den Betrieb von Übungsfirmen zu nutzen.

5.3 MARKETING

Siehe Anlage 1.

5.4 QUALITÄTSMANAGEMENT

Siehe Anlage 1.

5.5 PROJEKTMANAGEMENT

Siehe Anlage 1.

5.6 RECHT

Siehe Anlage 1.

6.

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

7.

PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. FREIGEGENSTÄNDE, UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN UND FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 201/2016)

Anlage 1.10

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT –

DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Wochenstunden

Pflichtgegenstände

Jahrgang Summe

I II III

```


```

```

1.

Religion ................ 2 2 2 6

```

```

2.

Humanwissenschaften und

```

Sprache:

2.1 Deutsch ................. 3 2 2 7

2.2 Kommunikation und

Präsentation *2) ........ - 2 - 2

2.3 Lebende Fremdsprache *3) . 3 3 2 8

2.4 Alternativer

Pflichtgegenstand ........ 2 2 2 6

2.4a Zweite lebende

Fremdsprache *3 *4) ......

2.4b Englisch-Fachseminar .....

2.5 Geschichte und Politische

Bildung .................. - 2 3 5

2.6 Geographie ............... 2 - - 2

3.

Naturwissenschaften:

3.1 Angewandte Physik ........ 2 - - 2

3.2 Angewandte Chemie ........ 2 2 - 4

3.3 Angewandte Biologie *5) .. 4 - - 4

3.4 Angewandte Mathematik .... 3 2 2 7

3.5 Chemisches und

biotechnologisches

Laboratorium ............. 2 2 - 4

3.6 Angewandte Informatik .... 3 - - 3

4.

Land- und Forstwirtschaft:

4.1 Pflanzenbau *5) .......... - 4 4 8

4.2 Nutztierhaltung *5) ...... - 4 4 8

4.3 Forstwirtschaft .......... 2 - - 2

4.4 Landtechnik und Bauen .... 3 2 3 8

4.5 Ländliche Entwicklung .... - - 2 2

```

5.

Unternehmensführung und

```

Recht:

5.1 Volkswirtschaft .......... - - 2 2

5.2 Betriebswirtschaft u.

Rechnungswesen *5) ....... 2 3 4 9

5.3 Marketing ................ - 2 - 2

5.4 Qualitätsmanagement ...... - - 2 2

5.5 Projektmanagement ........ - 2 - 2

5.6 Recht .................... - - 2 2

```

6.

Bewegung und Sport ....... 2 2 - 4

```

```


```

Gesamtwochenstundenzahl .. 37 38 36 111

```

7.

Pflichtpraktikum Abschnitt I 4 Wochen zwischen dem II. und

```

III. Jahrgang

```


```

Wochenstunden

Freigegenstände

Jahrgang Summe

I II III

```


```

Konversation in lebenden

Fremdsprachen ........... 2 2 2 6

Computerunterstützte

Textverarbeitung ........ 2 2

Qualitätsmanagement ..... - - 2 2

Bewegung und Sport ...... - - 2 2

```


```

Wochenstunden

Unverbindliche Übungen

Jahrgang Summe

I II III

```


```

Musikerziehung .......... 1 1 1 3

Bewegung und Sport ...... 2 2 2 6

```


```

Förderunterricht *6)

```


```

Deutsch

Lebende Fremdsprache

Mathematik und angewandte

Mathematik

```


```

*1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel im Rahmen des Abschnittes III der Anlage 1 abgewichen werden.

*2) Mit Computerunterstützung in Teilbereichen geteilt im Ausmaß von einer Wochenstunde.

3) In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen. 4) Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

*5) Mit Übungen.

*6) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis II. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind. _______________

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, SCHULAUTONOME

LEHRPLANBESTIMMUNGEN UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2.

HUMANWISSENSCHAFTEN UND SPRACHE

2.1 DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

2.2 KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATION

Siehe Anlage 1.

2.3 LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

2.4 ALTERNATIVER PFLICHTGEGENSTAND

Siehe Anlage 1.

2.4a ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

2.4b ENGLISCH-FACHSEMINAR

Siehe Anlage 1.

2.5 GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 1.

2.6 GEOGRAPHIE

Siehe Anlage 1.

3.

NATURWISSENSCHAFTEN

Siehe Anlage 1.

3.2 ANGEWANDTE CHEMIE

Siehe Anlage 1.

3.3 ANGEWANDTE BIOLOGIE

Siehe Anlage 1.

3.4 ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.

3.5 CHEMISCHES UND BIOTECHNOLOGISCHES LABORATORIUM

Siehe Anlage 1.1.

3.6 ANGEWANDTE INFORMATIK

Siehe Anlage 1.

4.

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

4.1 PFLANZENBAU

Siehe Anlage 1.1.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 2 Wochenstunden.

4.2 NUTZTIERHALTUNG

Siehe Anlage 1.1.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 2 Wochenstunden.

4.3 FORSTWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.1.

4.4 LANDTECHNIK UND BAUEN

Siehe Anlage 1.1.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 1 Wochenstunde.

4.5. LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Siehe Anlage 1.

5.

UNTERNEHMENSFÜHRUNG UND RECHT

5.1 VOLKSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.

5.2 BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHNUNGSWESEN

Siehe Anlage 1.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 2 Wochenstunden, diese sind für den Betrieb von Übungsfirmen zu nutzen.

5.3 MARKETING

Siehe Anlage 1.

5.4 QUALITÄTSMANAGEMENT

Siehe Anlage 1.

5.5 PROJEKTMANAGEMENT

Siehe Anlage 1.

5.6 RECHT

Siehe Anlage 1.

6.

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1.

7.

PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. FREIGEGENSTÄNDE, UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN UND FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.

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