Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
2.5 GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG
Siehe Anlage 1.
2.6 GEOGRAPHIE
Siehe Anlage 1.
2.7 PSYCHOLOGIE UND PHILOSOPHIE
Siehe Anlage 1.7.
NATURWISSENSCHAFTEN
3.1 ANGEWANDTE PHYSIK
Siehe Anlage 1.
3.2 ANGEWANDTE CHEMIE
Siehe Anlage 1.
3.3 ANGEWANDTE BIOLOGIE
Siehe Anlage 1.
3.4 ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1.
3.5 CHEMISCHES UND BIOTECHNOLOGISCHES LABORATORIUM
Siehe Anlage 1.
3.6 ANGEWANDTE INFORMATIK
Siehe Anlage 1.
LANDWIRTSCHAFT
4.1 PFLANZEN- UND GARTENBAU
Siehe Anlage 1.7.
Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang eine Wochenstunde.
4.2 NUTZTIERHALTUNG
Siehe Anlage 1.7.
Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang eine Wochenstunde.
4.3 LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
Siehe Anlage 1.
ERNÄHRUNG
5.1 ERNÄHRUNG UND LEBENSMITTELTECHNOLOGIE
Siehe Anlage 1.7.
5.2 KÜCHENFÜHRUNG UND LEBENSMITTELVERARBEITUNG
Siehe Anlage 1.7.
UNTERNEHMENSFÜHRUNG UND RECHT
6.1 VOLKSWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 1.
6.2 BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHNUNGSWESEN
Siehe Anlage 1.
Der Übungsanteil des Pflichtgegenstandes Betriebswirtschaft und Rechnungswesen ist in Form einer Übungsfirma zu führen. Das Ausmaß der Übungen für den Betrieb der Übungsfirma beträgt imIII. Jahrgang zwei Wochenstunden.
6.3 MARKETING
Siehe Anlage 1.
6.4 QUALITÄTSMANAGEMENT
Siehe Anlage 1.
6.5 PROJEKTMANAGEMENT
Siehe Anlage 1.
6.6 RECHT
Siehe Anlage 1.
BEWEGUNG UND SPORT
Siehe Anlage 1.
Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.
PFLICHTPRAKTIKUM
Siehe Anlage 1.
B. FREIGEGENSTÄNDE, UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN UNDFÖRDERUNTERRICHT
Siehe Anlage 1.
Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und
hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit
September der Folgejahre in Kraft (vgl. Art. 1 § 2).
1.9.2004 (I. Jahrgang)
1.9.2005 (II. Jahrgang)
1.9.2006 (III. Jahrgang)
Anlage 1.10
LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT –
DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG
I. STUNDENTAFEL *1)
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
```
```
Wochenstunden
Pflichtgegenstände
Jahrgang Summe
I II III
```
```
```
Religion ................ 2 2 2 6
```
```
Humanwissenschaften und
```
Sprache:
2.1 Deutsch ................. 3 2 2 7
2.2 Kommunikation und
Präsentation *2) ........ - 2 - 2
2.3 Lebende Fremdsprache *3) . 3 3 2 8
2.4 Alternativer
Pflichtgegenstand ........ 2 2 2 6
2.4a Zweite lebende
Fremdsprache *3 *4) ......
2.4b Englisch-Fachseminar .....
2.5 Geschichte und Politische
Bildung .................. - 2 3 5
2.6 Geographie ............... 2 - - 2
Naturwissenschaften:
3.1 Angewandte Physik ........ 2 - - 2
3.2 Angewandte Chemie ........ 2 2 - 4
3.3 Angewandte Biologie *5) .. 4 - - 4
3.4 Angewandte Mathematik .... 3 2 2 7
3.5 Chemisches und
biotechnologisches
Laboratorium ............. 2 2 - 4
3.6 Angewandte Informatik .... 3 - - 3
Land- und Forstwirtschaft:
4.1 Pflanzenbau *5) .......... - 4 4 8
4.2 Nutztierhaltung *5) ...... - 4 4 8
4.3 Forstwirtschaft .......... 2 - - 2
4.4 Landtechnik und Bauen .... 3 2 3 8
4.5 Ländliche Entwicklung .... - - 2 2
```
Unternehmensführung und
```
Recht:
5.1 Volkswirtschaft .......... - - 2 2
5.2 Betriebswirtschaft u.
Rechnungswesen *5) ....... 2 3 4 9
5.3 Marketing ................ - 2 - 2
5.4 Qualitätsmanagement ...... - - 2 2
5.5 Projektmanagement ........ - 2 - 2
5.6 Recht .................... - - 2 2
```
Leibesübungen ............ 2 2 - 4
```
```
```
Gesamtwochenstundenzahl .. 37 38 36 111
```
Pflichtpraktikum Abschnitt I 4 Wochen zwischen dem II. und
```
III. Jahrgang
```
```
Wochenstunden
Freigegenstände
Jahrgang Summe
I II III
```
```
Konversation in lebenden
Fremdsprachen ........... 2 2 2 6
Computerunterstützte
Textverarbeitung ........ 2 2
Qualitätsmanagement ..... - - 2 2
Leibesübungen ........... - - 2 2
```
```
Wochenstunden
Unverbindliche Übungen
Jahrgang Summe
I II III
```
```
Musikerziehung .......... 1 1 1 3
Leibesübungen ........... 2 2 2 6
```
```
Förderunterricht *6)
```
```
Deutsch
Lebende Fremdsprache
Mathematik und angewandte
Mathematik
```
```
*1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel im Rahmen des Abschnittes III der Anlage 1 abgewichen werden.
*2) Mit Computerunterstützung in Teilbereichen geteilt im Ausmaß von einer Wochenstunde.
3) In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen. 4) Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.
*5) Mit Übungen.
*6) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis II. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind. _______________
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, SCHULAUTONOME
LEHRPLANBESTIMMUNGEN UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 1.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
HUMANWISSENSCHAFTEN UND SPRACHE
2.1 DEUTSCH
Siehe Anlage 1.
2.2 KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATION
Siehe Anlage 1.
2.3 LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage 1.
2.4 ALTERNATIVER PFLICHTGEGENSTAND
Siehe Anlage 1.
2.4a ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage 1.
2.4b ENGLISCH-FACHSEMINAR
Siehe Anlage 1.
2.5 GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG
Siehe Anlage 1.
2.6 GEOGRAPHIE
Siehe Anlage 1.
NATURWISSENSCHAFTEN
Siehe Anlage 1.
3.2 ANGEWANDTE CHEMIE
Siehe Anlage 1.
3.3 ANGEWANDTE BIOLOGIE
Siehe Anlage 1.
3.4 ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1.
3.5 CHEMISCHES UND BIOTECHNOLOGISCHES LABORATORIUM
Siehe Anlage 1.1.
3.6 ANGEWANDTE INFORMATIK
Siehe Anlage 1.
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
4.1 PFLANZENBAU
Siehe Anlage 1.1.
Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 2 Wochenstunden.
4.2 NUTZTIERHALTUNG
Siehe Anlage 1.1.
Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 2 Wochenstunden.
4.3 FORSTWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 1.1.
4.4 LANDTECHNIK UND BAUEN
Siehe Anlage 1.1.
Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 1 Wochenstunde.
4.5. LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
Siehe Anlage 1.
UNTERNEHMENSFÜHRUNG UND RECHT
5.1 VOLKSWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 1.
5.2 BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHNUNGSWESEN
Siehe Anlage 1.
Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 2 Wochenstunden, diese sind für den Betrieb von Übungsfirmen zu nutzen.
5.3 MARKETING
Siehe Anlage 1.
5.4 QUALITÄTSMANAGEMENT
Siehe Anlage 1.
5.5 PROJEKTMANAGEMENT
Siehe Anlage 1.
5.6 RECHT
Siehe Anlage 1.
LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 1.
PFLICHTPRAKTIKUM
Siehe Anlage 1.
B. FREIGEGENSTÄNDE, UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN UND FÖRDERUNTERRICHT
Siehe Anlage 1.
Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 201/2016)
Anlage 1.10
LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT –
DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG
I. STUNDENTAFEL *1)
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
```
```
Wochenstunden
Pflichtgegenstände
Jahrgang Summe
I II III
```
```
```
Religion ................ 2 2 2 6
```
```
Humanwissenschaften und
```
Sprache:
2.1 Deutsch ................. 3 2 2 7
2.2 Kommunikation und
Präsentation *2) ........ - 2 - 2
2.3 Lebende Fremdsprache *3) . 3 3 2 8
2.4 Alternativer
Pflichtgegenstand ........ 2 2 2 6
2.4a Zweite lebende
Fremdsprache *3 *4) ......
2.4b Englisch-Fachseminar .....
2.5 Geschichte und Politische
Bildung .................. - 2 3 5
2.6 Geographie ............... 2 - - 2
Naturwissenschaften:
3.1 Angewandte Physik ........ 2 - - 2
3.2 Angewandte Chemie ........ 2 2 - 4
3.3 Angewandte Biologie *5) .. 4 - - 4
3.4 Angewandte Mathematik .... 3 2 2 7
3.5 Chemisches und
biotechnologisches
Laboratorium ............. 2 2 - 4
3.6 Angewandte Informatik .... 3 - - 3
Land- und Forstwirtschaft:
4.1 Pflanzenbau *5) .......... - 4 4 8
4.2 Nutztierhaltung *5) ...... - 4 4 8
4.3 Forstwirtschaft .......... 2 - - 2
4.4 Landtechnik und Bauen .... 3 2 3 8
4.5 Ländliche Entwicklung .... - - 2 2
```
Unternehmensführung und
```
Recht:
5.1 Volkswirtschaft .......... - - 2 2
5.2 Betriebswirtschaft u.
Rechnungswesen *5) ....... 2 3 4 9
5.3 Marketing ................ - 2 - 2
5.4 Qualitätsmanagement ...... - - 2 2
5.5 Projektmanagement ........ - 2 - 2
5.6 Recht .................... - - 2 2
```
Bewegung und Sport ....... 2 2 - 4
```
```
```
Gesamtwochenstundenzahl .. 37 38 36 111
```
Pflichtpraktikum Abschnitt I 4 Wochen zwischen dem II. und
```
III. Jahrgang
```
```
Wochenstunden
Freigegenstände
Jahrgang Summe
I II III
```
```
Konversation in lebenden
Fremdsprachen ........... 2 2 2 6
Computerunterstützte
Textverarbeitung ........ 2 2
Qualitätsmanagement ..... - - 2 2
Bewegung und Sport ...... - - 2 2
```
```
Wochenstunden
Unverbindliche Übungen
Jahrgang Summe
I II III
```
```
Musikerziehung .......... 1 1 1 3
Bewegung und Sport ...... 2 2 2 6
```
```
Förderunterricht *6)
```
```
Deutsch
Lebende Fremdsprache
Mathematik und angewandte
Mathematik
```
```
*1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel im Rahmen des Abschnittes III der Anlage 1 abgewichen werden.
*2) Mit Computerunterstützung in Teilbereichen geteilt im Ausmaß von einer Wochenstunde.
3) In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen. 4) Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.
*5) Mit Übungen.
*6) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis II. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind. _______________
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, SCHULAUTONOME
LEHRPLANBESTIMMUNGEN UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 1.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
HUMANWISSENSCHAFTEN UND SPRACHE
2.1 DEUTSCH
Siehe Anlage 1.
2.2 KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATION
Siehe Anlage 1.
2.3 LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage 1.
2.4 ALTERNATIVER PFLICHTGEGENSTAND
Siehe Anlage 1.
2.4a ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage 1.
2.4b ENGLISCH-FACHSEMINAR
Siehe Anlage 1.
2.5 GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG
Siehe Anlage 1.
2.6 GEOGRAPHIE
Siehe Anlage 1.
NATURWISSENSCHAFTEN
Siehe Anlage 1.
3.2 ANGEWANDTE CHEMIE
Siehe Anlage 1.
3.3 ANGEWANDTE BIOLOGIE
Siehe Anlage 1.
3.4 ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1.
3.5 CHEMISCHES UND BIOTECHNOLOGISCHES LABORATORIUM
Siehe Anlage 1.1.
3.6 ANGEWANDTE INFORMATIK
Siehe Anlage 1.
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
4.1 PFLANZENBAU
Siehe Anlage 1.1.
Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 2 Wochenstunden.
4.2 NUTZTIERHALTUNG
Siehe Anlage 1.1.
Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 2 Wochenstunden.
4.3 FORSTWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 1.1.
4.4 LANDTECHNIK UND BAUEN
Siehe Anlage 1.1.
Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 1 Wochenstunde.
4.5. LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
Siehe Anlage 1.
UNTERNEHMENSFÜHRUNG UND RECHT
5.1 VOLKSWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 1.
5.2 BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHNUNGSWESEN
Siehe Anlage 1.
Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang 2 Wochenstunden, diese sind für den Betrieb von Übungsfirmen zu nutzen.
5.3 MARKETING
Siehe Anlage 1.
5.4 QUALITÄTSMANAGEMENT
Siehe Anlage 1.
5.5 PROJEKTMANAGEMENT
Siehe Anlage 1.
5.6 RECHT
Siehe Anlage 1.
BEWEGUNG UND SPORT
Siehe Anlage 1.
PFLICHTPRAKTIKUM
Siehe Anlage 1.
B. FREIGEGENSTÄNDE, UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN UND FÖRDERUNTERRICHT
Siehe Anlage 1.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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RIS
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