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ÜBERSETZUNGÜbereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen desCentral European Exchange Programme for University Studies ("CEEPUS II")(NR: GP XXII RV 345 AB 410 S. 50. BR: AB 6989 S. 706.)

Geltender Text a fecha 2004-07-31

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Albanien III 36/2007 Bosnien-Herzegowina III 32/2008 Bulgarien III 104/2004 Kroatien III 104/2004 Mazedonien III 36/2007 Montenegro III 36/2007 Polen III 104/2004, III 36/2007 Rumänien III 104/2004 Serbien III 36/2007 Slowakei III 104/2004, III 36/2007 Slowenien III 104/2004, III 36/2007 Tschechische R III 104/2004 *Ungarn III 104/2004

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 17. Mai 2004 beim Ungarischen Ministerium für Erziehung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 mit 1. August 2004 für Bulgarien, Kroatien, Rumänien, Österreich, die Tschechische Republik und Ungarn in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

die Republik Österreich,

die Republik Bulgarien,

die Republik Kroatien,

die Tschechische Republik,

die Republik Ungarn,

die Republik Polen,

Rumänien,

die Slowakische Republik,

unddie Republik Slowenien

im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS II. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS II sind in Annex I niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt.

Artikel 2

(1) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff “Hochschule” alle Arten von Hochschuleinrichtungen, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei als Teil ihres Hochschulsystems anerkannt sind. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS II förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen bekannt zu geben.

(2) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff “akademisches Jahr” den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.

(3) An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind unabhängig von der Studienrichtung bis zu der und einschließlich der Doktorats- und Postgraduate-Ebene dann im Rahmen von CEEPUS II förderungsberechtigt, wenn das gemäß dem vorliegenden Übereinkommen an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium einen anrechenbaren Teil seines bzw. ihres Hochschulstudiums darstellt.

Darüber hinaus unterstützt CEEPUS II auch die

akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die zentraleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern. CEEPUS II übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.

Artikel 3

(1) Hiermit wird ein Gemeinsames Ministerkomitee, bestehend aus jeweils einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jeder Vertragspartei, konstituiert. Das Gemeinsame Ministerkomitee ist verantwortlich für alle Schritte und Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung von CEEPUS II sowie für die Annahme von Evaluierungsberichten und Strukturänderungen des Programms.

(2) Das Gemeinsame Ministerkomitee tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. MinisterInnen, die an einer Teilnahme des Treffens verhindert sind, werden durch ihre hochrangigen BeamtInnen vertreten. Das Gemeinsame Ministerkomitee kann einen Rat aus hochrangigen BeamtInnen einer jeden Vertragspartei ernennen, der über die vom Gemeinsamen Ministerkomitee in Vorbereitung auf dessen nächstes Treffen festgelegten Themenbereiche entscheidet.

(3) Das Gemeinsame Ministerkomitee wählt jeweils eines seiner Mitglieder als Vorsitz für die Dauer eines Jahres.

(4) Das Gemeinsame Ministerkomitee unternimmt alle Anstrengungen, um alle Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung des Programms gemäß der Beschreibung in Annex I einvernehmlich herbeizuführen. Kann Einvernehmen nicht hergestellt werden, so soll der betreffende Sachverhalt durch zwei Drittel Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Gemeinsamen Ministerkomitees entschieden werden.

(5) Hinsichtlich des Jahresbudgets aller Vertragsparteien und ihrer Austauschquoten, d.h. der Anzahl an Stipendienmonaten pro akademischem Jahr zur leichteren Umsetzung der in Annex I beschriebenen Aktivitätsbereiche, macht jede Vertragspartei einen Quotenvorschlag. Das Gemeinsame Ministerkomitee entscheidet sodann einstimmig und bindend über alle Quotenvorschläge.

Artikel 4

(1) Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Projekten wie in Annex I (Aktivitätsbereiche 1 - 3) beschrieben, werden vom Gemeinsamen Ministerkomitee bzw. dem gemäß Art. 3 vom Gemeinsamen Ministerkomitee damit betrauten Rat aus hochrangigen BeamtInnen getroffen. HochschullehrerInnen oder andere ExpertInnen sind zur Unterstützung des Auswahlverfahrens beizuziehen.

(2) Nach In-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung nominiert jede Vertragspartei ein Nationales CEEPUS Büro zur Wahrnehmung der unten stehenden Pflichten und informiert das Gemeinsame Ministerkomitee entsprechend:

. Bewerbung des Programms in enger Zusammenarbeit mit dem CEEPUS

Generalsekretariat und den übrigen Nationalen CEEPUS Büros;

. Annahme von Anträgen;

. Vorbereitung von Zuerkennungen;

. Sicherstellung eines Studienplatzes für StipendienempfängerInnen

aus den anderen Vertragsparteien;

. Zuerkennung von Stipendien (gemäß Annex I, Aktivitätsbereich 4);

. Organisation der Auszahlung von Stipendien;

. Entgegennahme von Berichten;

. Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms;

. Jahresberichte.

(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicher zu stellen, dass ihr Nationales CEEPUS Büro über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.

Artikel 5

(1) Ein CEEPUS Generalsekretariat ist in Wien zu errichten. Das CEEPUS Generalsekretariat hat eine zur Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Rechtsstellung. Das CEEPUS Generalsekretariat, das dort beschäftigte Personal sowie an das CEEPUS Generalsekretariat delegierte VertreterInnen der Vertragsparteien verfügen über die zur Wahrnehmung ihrer Funktionen erforderlichen Privilegien und Immunitäten.

(2) Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des CEEPUS Generalsekretariats wird auf österreichischen Vorschlag vom Gemeinsamen Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann vor Ende seiner/ihrer Amtsperiode durch einstimmigen Beschluss des Gemeinsamen Ministerkomitees abberufen werden.

(3) Die Kosten der erforderlichen Infrastruktur des CEEPUS Generalsekretariates, einschließlich der Gehälter des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin und des Personals, werden von der Republik Österreich getragen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, zusätzliches Personal auf eigene Kosten an das Generalsekretariat zu entsenden.

Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin legt die Geschäftsordnung des CEEPUS Generalsekretariates fest und setzt das Gemeinsame Ministerkomitee diesbezüglich in Kenntnis.

(4) Das CEEPUS Generalsekretariat dient ausschließlich als Koordinationsund Evaluierungseinrichtung, während die Vertragsparteien die Finanzhoheit über ihr nationales Budget für akademische Mobilität und die in Annex I beschriebenen Austauschaktivitäten behalten.

(5) Darüber hinaus hat das CEEPUS Generalsekretariat:

. die Verantwortung für die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie

zur Öffentlichkeitsarbeit zu übernehmen und die Vertragsparteien hinsichtlich der Informationstätigkeit zu beraten;

. Informationen über die Hochschulen der Vertragsparteien zu

publizieren, um die akademische Mobilität zwischen diesen Hochschulen zu fördern;

. die Verantwortung für die Vorbereitung eines jährlichen

Fortschrittsberichts und die Gesamtevaluation des CEEPUS II Programms zu übernehmen;

. Vorschläge zur weiteren Programmentwicklung zu unterbreiten;

. die Verantwortung für Vorbereitung, Organisation und Sitzungsprotokoll der Treffen des Gemeinsames Ministerkomitees zu übernehmen;

. auf Wunsch die Umsetzung von Entscheidungen des Gemeinsamen

Ministerkomitees zu unterstützen.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen im Rahmen der Mobilitätsaktivitäten des vorliegenden Übereinkommens zu vermeiden.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, alle gemäß ihrer nationalen Gesetzgebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse hinsichtlich des Erhalts eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für CEEPUS II StipendiatInnen zu beseitigen.

Artikel 7

(1) Das vorliegende Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft. Mit Zustimmung der Vertragsparteien ist eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum möglich. Ein Bericht über das vorliegende Übereinkommen muss vor Ablauf des dritten akademischen Jahres nach In-Kraft-Treten vorgelegt werden. Dieser Bericht muss auf einer Gesamtevaluation von CEEPUS II aufgebaut sein.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Änderung des vorliegenden Übereinkommens beantragen. Dazu muss die betreffende Vertragspartei ein schriftliches Ansuchen an den Vorsitz des Gemeinsamen Ministerkomitees und die übrigen Vertragsparteien richten. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich einer Abänderung des vorliegenden Übereinkommens bedürfen der einstimmigen Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees.

Artikel 8

(1) Das vorliegende Übereinkommen liegt am (Tag) (Monat) 2003 in Agram, Kroatien, zur Unterzeichnung durch die Republik Österreich, die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die Tschechische Republik, die Republik Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, und die Republik Slowenien auf. Danach ist es zum Beitritt offen.

(2) Das vorliegende Übereinkommen und allfällige Änderungen davon müssen von den Vertragsparteien genehmigt werden; die Genehmigungsurkunden sind beim Ungarischen Ministerium für Erziehung, in diesem Übereinkommen “der Depositar”, zu hinterlegen.

(3) Das vorliegende Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Vertragsparteien in Kraft.

(4) Jeder in Abs. 1 nicht erwähnte Staat kann diesem Übereinkommen aufgrund einstimmiger Einladung seitens des Gemeinsamen Ministerkomitees beitreten. Jeder Staat, der den Status einer Vertragspartei anstrebt, kann den Depositar schriftlich von seiner Absicht unterrichten.

(5) Der Depositar setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.

(6) Jeder Staat, der erst nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Übereinkommens den Status einer Vertragspartei erlangt hat, darf nur gemäß der einstimmig vom Gemeinsamen Ministerkomitee beschlossenen Vorgangsweise vollständig an den in Annex I niedergelegten Programmaktivitäten teilnehmen.

Artikel 9

Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositar zum Austritt aus dem vorliegenden Übereinkommen berechtigt. Jeder Austritt tritt frühestens 6 Monate nach Erhalt der Austrittserklärung durch den Depositar in Kraft; das Gemeinsame Ministerkomitee kann jedoch verfügen, dass der Austritt erst nach einer Dauer von mehr als sechs, aber weniger als zwölf Monaten nach Benachrichtigung des Depositars wirksam wird.

Artikel 10

(1) Jeder Streit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und dem CEEPUS Generalsekretariat bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens oder ihres Annexes, der nicht durch das Gemeinsame Ministerkomitee beigelegt werden kann, muss auf Wunsch einer der Streitparteien der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen werden.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Jede Streitpartei nennt einen Schiedsrichter bzw. eine Schiedsrichterin; die ersten beiden SchiedsrichterInnen bestimmen sodann einen dritten Schiedsrichter bzw. eine dritte Schiedsrichterin, die bzw. der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.

(3) Das Schiedsgericht bestimmt den Ort seines Zusammentretens und legt seine Verfahrensordnung fest.

4) Der Schiedsspruch erfolgt durch Mehrheitsentscheidung ohne Stimmenthaltung. Dieser Spruch ist für alle Streitparteien endgültig und verbindlich und keiner Berufung zugänglich. Die Streitparteien haben dem Schiedsspruch unverzüglich Folge zu leisten. Im Falle, dass dessen Bedeutung oder Reichweite strittig sind, hat das Schiedsgericht seinen Spruch auf Verlangen jeder Streitpartei zu erläutern.

Artikel 11

Die Originalurkunde des vorliegenden Übereinkommens, dessen englischer Text authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Befugten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Agram, Kroatien, am neunten März zweitausendunddrei.

CEEPUS II Annex I

Die Vertragsparteien errichten und fördern ein zentraleuropäisches Hochschulnetzwerk, das wiederum aus verschiedenen Einzelnetzwerken besteht. Der Zweck dieses Netzwerkes ist die Anregung der akademischen Mobilität, insbesondere der Studierendenmobilität in Zentraleuropa, und die Förderung der zentraleuropäischen Hochschulkooperation und der Entwicklung gemeinsamer Studienprogramme, die im Idealfall zu Doppelabschlüssen oder gemeinsamen Abschlüssen führen.

Mit Ausnahme von Freemover Stipendien werden alle CEEPUS II Aktivitäten im Rahmen von CEEPUS II Netzwerken wie unter Aktivitätsbereich 1 beschrieben durchgeführt.

Im Rahmen von CEEPUS II haben Netzwerke Priorität, die ihre bestehende Zusammenarbeit zu gemeinsamen Studienprogrammen weiter entwickeln oder neue Studienprogramme entwickeln. Das Gemeinsame Ministerkomitee wird die Fortschritte im Rahmen des Bologna Prozesses in dieser Hinsicht überwachen und die Prioritäten von CEEPUS II entsprechend anpassen.

Aktivitätsbereich 1: Aufbau und Betrieb eines zentraleuropäischen Hochschulnetzwerkes

(1) Ein Netzwerk besteht aus mindestens drei Hochschulen, von denen zwei aus verschiedenen Vertragsparteien stammen müssen. Allerdings werden in einer vom Gemeinsamen Ministerkomitee festzulegenden Anlaufphase Netzwerke, die sich auf die Entwicklung von gemeinsamen Studienabschlüssen spezialisieren, zugelassen, wenn sie auch aus nur zwei Hochschulen aus verschiedenen Vertragsparteien bestehen. Vorrang haben jedoch Netzwerke, die aus mehr als zwei Hochschulen aus verschiedenen Vertragsparteien bestehen.

(2) Jede Hochschule, die sich an einem CEEPUS II Netzwerk beteiligen möchte, muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

An einer Hochschule und/oder Gasteinrichtung geleistete Prüfungen oder Praktika müssen auch von den Partnerhochschulen vollständig anerkannt werden.

b)

Innerhalb des Netzwerkes ist die wechselseitige Anrechnung vorzusehen. ECTS (European Credit Transfer System) oder kompatible Systeme sind anzuwenden. Im Fall von Studierenden, die mindestens an einer Diplomarbeit, Magisterarbeit oder Dissertation arbeiten, kann diese Bestimmung durch eine Bestätigung des jeweiligen Betreuers bzw. der jeweiligen Betreuerin sowohl an der Heimat- als auch der Gasthochschule ersetzt werden, dass der Auslandsstudienaufhalt dem Zweck der Arbeit an einer Diplomarbeit, Magisterarbeit bzw. Dissertation gedient hat.

c)

Zur Erleichterung der akademischen Mobilität sollen CEEPUS II-Kurse und/oder Vorlesungen auch auf Englisch, bzw. auf Deutsch oder Französisch abgehalten werden.

Die Vertragsparteien kommen überein, fachsprachliche Sprachkurse durch die Vergabe von Stipendienmonaten für vorbereitende fachsprachliche Sprachkurse in Englisch, Deutsch oder Französisch zu fördern, die von den jeweiligen Netzwerken angeboten werden. Begleitende Sprachkurse in der Sprache des Gastlandes können nach Möglichkeit angeboten werden.

d)

Im Rahmen von CEEPUS ist jede/jeder Studierende von jeglichen Einschreibe- und/oder Studiengebühren befreit.

Aktivitätsbereich 2: Intensivkurse

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Intensivkurse unter der Voraussetzung zu fördern, dass

1.

diese Kurse so angelegt sind, dass sie Teilnehmende aus möglichst vielen Vertragsparteien, einschließlich des Gastlandes, anziehen. Als TeilnehmerInnen gelten Studierende und/oder Vortragende, GastprofessorInnen und HochschullehrerInnen.

2.

es sich bei diesen Kursen entweder

um Summerschools zu einem bestimmten Thema im Ausmaß von mindestens 10 Arbeitstagen, unter der Voraussetzung, dass Credit Points erworben werden können, oder

um Intensivtraining für Nachwuchslehrkräfte im Ausmaß von mindestens 10 Arbeitstagen handelt.

(2) Kongresse und ähnliche Veranstaltungen sind explizit ausgenommen.

Aktivitätsbereich 3: Studierendenexkursionen

Die Vertragsparteien kommen überein, Studierendenexkursionen unter der Voraussetzung zu fördern, dass im Rahmen dieser Exkursionen Credit Points erworben werden können und dass sie

1.

einem wissenschaftlichen/künstlerischen Zweck dienen und eine spezifische Einrichtung der Infrastruktur des Gastlandes eingebunden wird; oder

2.

einem wissenschaftlichen/künstlerischen Zweck dienen und gemeinsam organisiert werden.

Aktivitätsbereich 4: Schema der Studierenden- und DozentInnenmobilität

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Individualstipendien an Studierende zu vergeben, die sich an den unter Aktivitätsbereich 1-3 beschriebenen CEEPUS II Aktivitäten beteiligen.

(2) Stipendien werden auch an Vortragende, GastprofessorInnen und HochschullehrerInnen vergeben, voraus gesetzt, dass sie zur zwischenstaatlichen Hochschulkooperation und/oder geeigneten Ausbildungsmaßnahmen beitragen. Vortragende, GastprofessorInnen und HochschullehrerInnen müssen mindestens 6 Wochenstunden an der Gasthochschule lehren.

(3) Stipendien werden auch für Studierende und AbsolventInnen zum Zweck der praktischen Ausbildung an einer kommerziellen Einrichtung, Forschungseinrichtung oder Regierungseinrichtung des Gastlandesvergeben, voraus gesetzt, dass ein definitiver und strukturierter Vorschlag vorgelegt wird.

(4) Stipendien für Studierende, die am regulären Semesterbetrieb teilnehmen, dürfen nur für mindestens 3 und höchstens 10 Monate vergeben werden. Kürzere Aufenthalte sind nur für Studierende gestattet, die ihrer Diplomarbeit, Magisterarbeit bzw. Dissertation arbeiten.

(5) CEEPUS Stipendien können auch an Studierende vergeben werden, die an einer förderungsberechtigten CEEPUS II Hochschule eingeschrieben sind und für die spezielle Regelungen zum Zweck des Studiums außerhalb eines CEEPUS II Netzwerks getroffen wurden (Freemover).

(6) CEEPUS Stipendien sind “Vollstipendien”, d.h. so ausgelegt, dass sie Lebenshaltungskosten, Ausgaben für allfällige Laborgebühren, falls im Gastland üblich, Unterkunft und falls erforderlich Versicherung während des Aufenthalts im Gastland abdecken. CEEPUS Stipendien müssen an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Gastland angepasst und inflationsgeschützt sein.

(7) Da es keinen Geldtransfer gibt, werden CEEPUS Stipendien vom Gastland getragen, ausgenommen Reisekostenzuschüsse, die gegebenenfalls vom Heimatland getragen werden.

(8) Die CEEPUS Währungseinheit ist mit “einem Stipendienmonat” festgelegt. Alle Vertragsparteien nennen ihre Quotenvorschläge für das kommende akademische Jahr in Jahresabständen. Der Mindestquotenvorschlag beträgt 100 Stipendienmonate.

(9) CEEPUS deckt keine Verwaltungs- und Organisationskosten.