Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung im Intendanzdienst (Intendanzlehrgang).
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Ziele
§ 2. Der Intendanzlehrgang hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft in den Bereichen des Personal- und Rechtswesens, der logistischen Unterstützung auf der Ebene der mittleren, oberen und obersten militärischen Führung des Bundesheeres sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich des Völkerrechtes, des Rechtes der Europäischen Union, des ressortbezogenen Verfassungsrechtes, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes und des Verwaltungsverfahrensrechtes,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in intendanztypischen Aufgabenfeldern, insbesondere in den Bereichen der Revision und des Kontrollwesens, des Haushaltswesens, der Militärökonomie, der Führungsprozessbegleitung und Ergebniskontrolle (Controlling), des nationalen und internationalen Beschaffungs- und Vergabewesens, des Bau-, Liegenschafts- und Forstwesens, des Wohnungswesens, des Schadenersatzwesens, der Verwaltungsentwicklung, des Umweltschutzes, des Wirtschaftsdienstes, der Unterstützung fremder Streitkräfte in Österreich (Host Nation Support) und der zivilen und militärischen Zusammenarbeit (CIMIC), jeweils in Theorie und Praxis,
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich der taktischen und operativen militärischen Führung einschließlich der wesentlichen logistischen Grundsätze in nationalen und internationalen Stäben,
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung einschließlich der erforderlichen Kenntnisse im Bereich der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik und
Vertiefung und Erweiterung von erforderlichen Fremdsprachenkenntnissen zur Erfüllung von Aufgaben mit internationalem Bezug.
Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. (1) Der Intendanzlehrgang dauert zwei Semester und umfasst die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenpläne). Er hat an der Landesverteidigungsakademie stattzufinden und ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten.
(2) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4. Zulassungsvoraussetzungen zum Intendanzlehrgang sind
a) der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder
die erfolgreiche Absolvierung des Aufstiegskurses nach Z 1.13. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,
eine mindestens zweijährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Prüfungsordnung
§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Ressortbezogenes Verfassungsrecht und Recht der Europäischen Union,
Wehrrecht,
Intendanzwesen,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Personalvertretungsrechtes,
Ressortbezogenes Verwaltungsverfahrensrecht und Büroordnung,
Völkerrecht, insbesondere Kriegs- und Humanitätsrecht sowie Neutralitätsrecht,
Militärisches Führungsverfahren, Stabsdienst und Einsatzunterstützung,
Militärökonomie,
Organisation von Streitkräften.
(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich vor einem Prüfungssenat und
nach Abs. 1 Z 5 bis 9 schriftlich vor Einzelprüfern. Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.
(4) Während des Intendanzlehrganges ist durch die Kandidaten jeweils eine Hausarbeit abzufassen. Das Thema der Hausarbeit ist durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen.
(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Prüfungsplan). Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung. Die Zuweisung zur letzten Teilprüfung setzt jedenfalls die positive Beurteilung der Hausarbeit nach Abs. 4 voraus.
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von 3 Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.
Prüfungsorgane
§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
einem Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Intendanzdienst als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Prüfer der im § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 6 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.
(4) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Mit dem Senatsvorsitz ist jedenfalls ein Beamter der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Intendanzdienst zu betrauen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 und H 1, jeweils für die Verwendung im Intendanzdienst, nach der zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss des Intendanzlehrganges nach dieser Verordnung.
(2) Für Berufsoffiziere tritt an die Stelle des Erfordernisses nach § 4 Z 2 das Erfordernis einer mindestens vierjährigen Dienstleistung als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2004 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 153/1998, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 138/1997 außer Kraft.
Anlage 1
Lehr- und Stundenplan
```
```
Prüfungsfach Richtstunden Lehrinhalte - Schwerpunkte
anzahl
```
```
Ressortbezogenes 45 Analyse aller
Verfassungsrecht und verfassungsrechtlichen
Recht der Bestimmungen mit
Europäischen Union wehrrechtlichem Inhalt,
Auswirkungen des Rechtes der
Europäischen Union auf das
nationale Wehrrecht,
Verfassung der Europäischen
Union und Europäische
Sicherheits- und
Verteidigungspolitik
```
```
Wehrrecht 45 Wehrverfassung, Wehrgesetz,
Heeresdisziplinargesetz,
Heeresgebührengesetz,
Auslandseinsatzrecht,
Militärbefugnisgesetz,
Sperrgebietsgesetz,
Munitionslagergesetz,
Militärauszeichnungsgesetz
```
```
Ressortbezogenes 30 Angewandtes ressortbezogenes
Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsverfahrensrecht,
und Büroordnung informations- und
kommunikationstechnologisch
unterstützte
Administrationsabwicklung
```
```
Dienst- und 45 Dienst- und
Besoldungsrecht Besoldungsrecht der
Bundesbediensteten
einschließlich des
Pensionsrechtes,
Personalvertretungsrecht,
personalspezifische
Informationssysteme,
Personalentwicklung und
Personalführung
```
```
Völkerrecht 60 Grundlagen und Grundzüge des
Völkerrechtes, Recht in
bewaffneten Konflikten
```
```
Organisation von 60 Streitkräfteentwicklung,
Streitkräften Streitkräfteplanung,
Heeres- und
Zentralstellenorganisation
```
```
Militärisches 90 Taktischer, operativer
Führungsverfahren, und multinationaler
Stabsdienst und Führungsprozess,
Einsatzunterstützung stabsdienstliche
Implementierung des
Intendanzoffiziers,
nationale und multinationale
Logistikgrundsätze
```
```
Intendanzwesen 360 Revision und Kontrolle,
Umweltschutz, Beschaffungs-
und Vergabewesen,
Führungsprozessbegleitung
und Ergebniskontrolle
(Controlling), Unterstützung
fremder Streitkräfte in
Österreich (Host Nation
Support),
Schadenersatzwesen, Bau-,
Forst-, Liegenschafts- und
Wohnungswesen, zivile und
militärische Zusammenarbeit
(CIMIC), Haushaltswesen,
Wirtschaftsdienst,
Verwaltungsentwicklung,
intendanzspezifische
Exkursionen, Reisen und
Praktika
```
```
Militärökonomie 30 Volkswirtschaftliche und
betriebswirtschaftliche
Aspekte der Militärökonomie,
Kosten- und
Leistungsrechnung,
Kennzahlensysteme
```
```
Anlage 2
Lehr- und Stundenplan
```
```
weitere Richtstunden Lehrinhalte - Schwerpunkte
Ausbildungsfächer * anzahl
```
```
Sicherheitspolitik 30 Konzeption, Wirkungsweise
und Zusammenwirken der
wesentlichen Akteure des
internationalen Systems,
sicherheits- und
verteidigungspolitische
Konzeption Österreichs
```
```
Rechtsberaterausbildung 90 Humanitäres Völkerrecht für
Rechtsberater,
internationales
Einsatzrecht, angewandtes
Völkerrecht
```
```
Führungskräfteausbildung 60 Militärsoziologie, Medien-
und Kommunikationstraining,
Prozess- und
Projektmanagement
```
```
Fremdsprachenausbildung 130 Erreichen und Festigen der
Leistungsstufe „C“ in der
Fremdsprache Englisch,
Erwerb und Ausbau
alternativer
Fremdsprachenkenntnisse nach
Maßgabe dienstlicher
Erfordernisse
```
```
Körperausbildung 130 Methodik der
Körperausbildung, Erhalten
und Verbessern der eigenen
körperlichen
Leistungsfähigkeit
```
```
Projektarbeiten, 145 Ausarbeiten und
Hausarbeit Präsentation von
Projektaufträgen sowie
Formerfordernisse einer
Hausarbeit, Technik
methodischen Arbeitens
einschließlich Erarbeiten
des erforderlichen
Quellenmaterials
```
```
Übungen 140 Vorbereitung und Teilnahme
an nationalen und
multinationalen Übungen und
Planspielen
```
```
* keine Prüfungsfächer