(Übersetzung)KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHRPROTOKOLL ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *)
Teilen wenigstens zwei Drittel der Vertragspartner dem Generalsekretär nach Absatz 1 b) dieses Artikels mit, daß sie die Änderung ohne Konferenz annehmen wollen, so gibt der Generalsekretär ihren Entschluß allen Vertragspartnern bekannt. Neunzig Tage nach dieser Bekanntgabe tritt die Änderung für alle Vertragspartner in Kraft, die nicht binnen dieser Frist dem Generalsekretär erklären, daß sie die Änderung ablehnen.
Bei allen außer den im Absatz 4 dieses Artikels genannten Änderungen bleibt die ursprüngliche Bestimmung für jeden Vertragspartner in Geltung, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung nach Absatz 5 erklärt hat.
Der Vertragspartner, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung einer Änderung nach Absatz 5 dieses Artikels erklärt hat, kann die Erklärung oder Ablehnung jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurückziehen. Die Änderung tritt für diesen Vertragspartner mit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär in Kraft.
Artikel 61
Dieses Protokoll kann mit einjähriger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; dieser gibt jedem Staat, der das Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, hiervon Kenntnis. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Protokoll für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, außer Kraft.
Artikel 62
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann mit schriftlichem Antrag eines beteiligten Vertragspartners dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.
Artikel 63
Keine Bestimmung dieses Protokolls darf so ausgelegt werden, daß sie einen Vertragspartner hindert, Maßnahmen zu ergreifen, die er für seine innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Artikel 64
Außer den im Artikel 5 Absatz 5, im Artikel 58, im Artikel 60 Absätze 1, 3 und 5 sowie im Artikel 61 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den im Artikel 56 Absatz 1 erwähnten Staaten bekannt:
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 56;
die Mitteilungen nach Artikel 57 über die örtliche Anwendung dieses Protokolls;
die Erklärungen, mit denen die Staaten Änderungen dieses Protokolls nach Artikel 60 Absatz 3 annehmen;
die Ablehnungen von Änderungen dieses Protokolls, die die Staaten dem Generalsekretär nach Artikel 60 Absatz 5 mitteilen;
den Tag des Inkrafttretens der Änderungen dieses Protokolls nach Artikel 60 Absätze 3 und 5;
den Tag, an dem ein Staat nach Artikel 60 Absatz 4 aufhört, Partner dieses Protokolls zu sein;
die Rücknahme der Ablehnung einer Änderung dieses Protokolls nach Artikel 60 Absatz 7;
die Liste der durch die Änderungen dieses Protokolls gebundenen Staaten;
die Kündigungen des Übereinkommens [Abkommens] vom 30. März 1931 über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen [Wegezeichen] nach Artikel 59 dieses Protokolls;
die Kündigungen dieses Protokolls nach Artikel 61.
Die Urschrift dieses Protokolls wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den im Artikel 56 Absatz 1 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.
Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Protokoll bei Inkrafttreten einzutragen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch (maßgebend) ist, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig.
Österreich
Unter dem im Absatz 7 f) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 45 Absatz 1.
Libanon
Unter Vorbehalt der Ratifikation
Norwegen
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.
Schweden
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.
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