Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 4 und 19 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 4 und 19 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 4 und 19 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für
Dampfkessel,
Druckbehälter und
Rohrleitungen
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für
Dampfkessel,
Druckbehälter und
Rohrleitungen
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Volumen:
Nennweite DN:
Druckinhaltsprodukt:
für Dampfkessel das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand), bei Durchlaufkessel mit dem Gesamtrauminhalt (Volumen), in Litern;
für Druckbehälter das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Volumen in Litern.
Drucknennweitenprodukt:
Abgrenzung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen:
Überhitzungsgefährdete Dampfkessel und Druckbehälter:
Inhaltsstoffe:
Inhaltsstoffe der Gruppe 1:
explosionsgefährlich,
hochentzündlich,
leicht entzündlich,
entzündlich (wenn die festgesetzte höchste Betriebstemperatur über dem Flammpunkt liegt),
sehr giftig,
giftig oder
brandfördernd.
Inhaltsstoffe der Gruppe 2:
Hohe Güte der Druckbehälter oder der Rohrleitung:
Erhöhte korrodierende Wirkungen:
eine flächig wirkende Korrosion, die während der für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung vorgesehenen Lebensdauer einen größeren Korrosionsabtrag bewirken könnte, als der an den Wandungen ausgeführte und dokumentierte Korrosionszuschlag, oder
eine lokal wirkende Korrosion, zB Mulden- oder Lochkorrosion, die die Dichtheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte, oder
eine örtlich auftretende, gemeinsam mit einer mechanischen Belastung wirkenden Korrosion, zB Spannungsriss- oder Schwingungsrisskorrosion, die die Integrität (Druckbeständigkeit) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte.
Betriebsweise von Rohrleitungen:
Fluid (Inhaltsstoff, Außenmedium),
Druck und Druckschwankungen,
Temperatur und Temperaturschwankungen,
Strömungsgeschwindigkeit,
vorwiegend ruhender oder zyklischer Betrieb,
oberirdische/unterirdische Verlegung,
Verlegung im Freien/Verlegung in Räumen,
Art der Isolierung.
Überwachungsmaßnahmen:
Außerbetriebnahme:
drucklos und gegebenenfalls auf Umgebungstemperatur gesetzt wird, und
entleert und geöffnet wird, oder mit einem zur Verhinderung der Korrosion geeigneten Inhaltsstoff befüllt wird; bei Gasen darf dieser einen geringen Druck zur Vermeidung des Eindringens der Umgebungsatmosphäre besitzen; und
die Füllarmaturen im geschlossenen Zustand abgesichert sind, sodass keine Befüllung möglich ist, und
mit einem Hinweis auf die Außerbetriebnahme versehen ist.
Anlage:
Zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle:
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Volumen:
Nennweite DN:
Druckinhaltsprodukt:
für Dampfkessel das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand), bei Durchlaufkessel mit dem Gesamtrauminhalt (Volumen), in Litern;
für Druckbehälter das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Volumen in Litern.
Drucknennweitenprodukt:
Abgrenzung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen:
Überhitzungsgefährdete Dampfkessel und Druckbehälter:
Inhaltsstoffe:
Inhaltsstoffe der Gruppe 1:
instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
oxidierende Gase der Kategorie 1;
entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;
entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;
oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;
oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;
organische Peroxide der Typen A bis F;
akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1.
Inhaltsstoffe der Gruppe 2:
Hohe Güte der Druckbehälter oder der Rohrleitung:
Erhöhte korrodierende Wirkungen:
eine flächig wirkende Korrosion, die während der für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung vorgesehenen Lebensdauer einen größeren Korrosionsabtrag bewirken könnte, als der an den Wandungen ausgeführte und dokumentierte Korrosionszuschlag, oder
eine lokal wirkende Korrosion, zB Mulden- oder Lochkorrosion, die die Dichtheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte, oder
eine örtlich auftretende, gemeinsam mit einer mechanischen Belastung wirkenden Korrosion, zB Spannungsriss- oder Schwingungsrisskorrosion, die die Integrität (Druckbeständigkeit) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte.
Betriebsweise von Rohrleitungen:
Fluid (Inhaltsstoff, Außenmedium),
Druck und Druckschwankungen,
Temperatur und Temperaturschwankungen,
Strömungsgeschwindigkeit,
vorwiegend ruhender oder zyklischer Betrieb,
oberirdische/unterirdische Verlegung,
Verlegung im Freien/Verlegung in Räumen,
Art der Isolierung.
Überwachungsmaßnahmen:
Außerbetriebnahme:
drucklos und gegebenenfalls auf Umgebungstemperatur gesetzt wird, und
entleert und geöffnet wird, oder mit einem zur Verhinderung der Korrosion geeigneten Inhaltsstoff befüllt wird; bei Gasen darf dieser einen geringen Druck zur Vermeidung des Eindringens der Umgebungsatmosphäre besitzen; und
die Füllarmaturen im geschlossenen Zustand abgesichert sind, sodass keine Befüllung möglich ist, und
mit einem Hinweis auf die Außerbetriebnahme versehen ist.
Anlage:
Zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle:
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Volumen:
Nennweite DN:
Druckinhaltsprodukt:
für Dampfkessel das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand), bei Durchlaufkessel mit dem Gesamtrauminhalt (Volumen), in Litern;
für Druckbehälter das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Volumen in Litern.
Drucknennweitenprodukt:
Abgrenzung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen:
Überhitzungsgefährdete Dampfkessel und Druckbehälter:
Inhaltsstoffe:
Inhaltsstoffe der Gruppe 1:
instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
oxidierende Gase der Kategorie 1;
entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;
entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.