Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 4 und 19 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 4 und 19 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 4 und 19 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für
Dampfkessel,
Druckbehälter und
Rohrleitungen
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für
Dampfkessel,
Druckbehälter und
Rohrleitungen
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Volumen:
Nennweite DN:
Druckinhaltsprodukt:
für Dampfkessel das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand), bei Durchlaufkessel mit dem Gesamtrauminhalt (Volumen), in Litern;
für Druckbehälter das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Volumen in Litern.
Drucknennweitenprodukt:
Abgrenzung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen:
Überhitzungsgefährdete Dampfkessel und Druckbehälter:
Inhaltsstoffe:
Inhaltsstoffe der Gruppe 1:
explosionsgefährlich,
hochentzündlich,
leicht entzündlich,
entzündlich (wenn die festgesetzte höchste Betriebstemperatur über dem Flammpunkt liegt),
sehr giftig,
giftig oder
brandfördernd.
Inhaltsstoffe der Gruppe 2:
Hohe Güte der Druckbehälter oder der Rohrleitung:
Erhöhte korrodierende Wirkungen:
eine flächig wirkende Korrosion, die während der für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung vorgesehenen Lebensdauer einen größeren Korrosionsabtrag bewirken könnte, als der an den Wandungen ausgeführte und dokumentierte Korrosionszuschlag, oder
eine lokal wirkende Korrosion, zB Mulden- oder Lochkorrosion, die die Dichtheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte, oder
eine örtlich auftretende, gemeinsam mit einer mechanischen Belastung wirkenden Korrosion, zB Spannungsriss- oder Schwingungsrisskorrosion, die die Integrität (Druckbeständigkeit) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte.
Betriebsweise von Rohrleitungen:
Fluid (Inhaltsstoff, Außenmedium),
Druck und Druckschwankungen,
Temperatur und Temperaturschwankungen,
Strömungsgeschwindigkeit,
vorwiegend ruhender oder zyklischer Betrieb,
oberirdische/unterirdische Verlegung,
Verlegung im Freien/Verlegung in Räumen,
Art der Isolierung.
Überwachungsmaßnahmen:
Außerbetriebnahme:
drucklos und gegebenenfalls auf Umgebungstemperatur gesetzt wird, und
entleert und geöffnet wird, oder mit einem zur Verhinderung der Korrosion geeigneten Inhaltsstoff befüllt wird; bei Gasen darf dieser einen geringen Druck zur Vermeidung des Eindringens der Umgebungsatmosphäre besitzen; und
die Füllarmaturen im geschlossenen Zustand abgesichert sind, sodass keine Befüllung möglich ist, und
mit einem Hinweis auf die Außerbetriebnahme versehen ist.
Anlage:
Zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle:
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Volumen:
Nennweite DN:
Druckinhaltsprodukt:
für Dampfkessel das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand), bei Durchlaufkessel mit dem Gesamtrauminhalt (Volumen), in Litern;
für Druckbehälter das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Volumen in Litern.
Drucknennweitenprodukt:
Abgrenzung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen:
Überhitzungsgefährdete Dampfkessel und Druckbehälter:
Inhaltsstoffe:
Inhaltsstoffe der Gruppe 1:
instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
oxidierende Gase der Kategorie 1;
entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;
entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;
oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;
oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;
organische Peroxide der Typen A bis F;
akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1.
Inhaltsstoffe der Gruppe 2:
Hohe Güte der Druckbehälter oder der Rohrleitung:
Erhöhte korrodierende Wirkungen:
eine flächig wirkende Korrosion, die während der für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung vorgesehenen Lebensdauer einen größeren Korrosionsabtrag bewirken könnte, als der an den Wandungen ausgeführte und dokumentierte Korrosionszuschlag, oder
eine lokal wirkende Korrosion, zB Mulden- oder Lochkorrosion, die die Dichtheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte, oder
eine örtlich auftretende, gemeinsam mit einer mechanischen Belastung wirkenden Korrosion, zB Spannungsriss- oder Schwingungsrisskorrosion, die die Integrität (Druckbeständigkeit) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte.
Betriebsweise von Rohrleitungen:
Fluid (Inhaltsstoff, Außenmedium),
Druck und Druckschwankungen,
Temperatur und Temperaturschwankungen,
Strömungsgeschwindigkeit,
vorwiegend ruhender oder zyklischer Betrieb,
oberirdische/unterirdische Verlegung,
Verlegung im Freien/Verlegung in Räumen,
Art der Isolierung.
Überwachungsmaßnahmen:
Außerbetriebnahme:
drucklos und gegebenenfalls auf Umgebungstemperatur gesetzt wird, und
entleert und geöffnet wird, oder mit einem zur Verhinderung der Korrosion geeigneten Inhaltsstoff befüllt wird; bei Gasen darf dieser einen geringen Druck zur Vermeidung des Eindringens der Umgebungsatmosphäre besitzen; und
die Füllarmaturen im geschlossenen Zustand abgesichert sind, sodass keine Befüllung möglich ist, und
mit einem Hinweis auf die Außerbetriebnahme versehen ist.
Anlage:
Zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle:
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Volumen:
Nennweite DN:
Druckinhaltsprodukt:
für Dampfkessel das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand), bei Durchlaufkessel mit dem Gesamtrauminhalt (Volumen), in Litern;
für Druckbehälter das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Volumen in Litern.
Drucknennweitenprodukt:
Abgrenzung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen:
Überhitzungsgefährdete Dampfkessel und Druckbehälter:
Inhaltsstoffe:
Inhaltsstoffe der Gruppe 1:
instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
oxidierende Gase der Kategorie 1;
entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;
entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;
oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;
oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;
organische Peroxide der Typen A bis F;
akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1.
Inhaltsstoffe der Gruppe 2:
Hohe Güte der Druckbehälter oder der Rohrleitung:
Erhöhte korrodierende Wirkungen:
eine flächig wirkende Korrosion, die während der für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung vorgesehenen Lebensdauer einen größeren Korrosionsabtrag bewirken könnte, als der an den Wandungen ausgeführte und dokumentierte Korrosionszuschlag, oder
eine lokal wirkende Korrosion, zB Mulden- oder Lochkorrosion, die die Dichtheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte, oder
eine örtlich auftretende, gemeinsam mit einer mechanischen Belastung wirkenden Korrosion, zB Spannungsriss- oder Schwingungsrisskorrosion, die die Integrität (Druckbeständigkeit) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte.
Betriebsweise von Rohrleitungen:
Fluid (Inhaltsstoff, Außenmedium),
Druck und Druckschwankungen,
Temperatur und Temperaturschwankungen,
Strömungsgeschwindigkeit,
vorwiegend ruhender oder zyklischer Betrieb,
oberirdische/unterirdische Verlegung,
Verlegung im Freien/Verlegung in Räumen,
Art der Isolierung.
Überwachungsmaßnahmen:
Außerbetriebnahme:
drucklos und gegebenenfalls auf Umgebungstemperatur gesetzt wird, und
entleert und geöffnet wird, oder mit einem zur Verhinderung der Korrosion geeigneten Inhaltsstoff befüllt wird; bei Gasen darf dieser einen geringen Druck zur Vermeidung des Eindringens der Umgebungsatmosphäre besitzen; und
die Füllarmaturen im geschlossenen Zustand abgesichert sind, sodass keine Befüllung möglich ist, und
mit einem Hinweis auf die Außerbetriebnahme versehen ist.
Anlage:
Zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle:
Teil
Gefahrenpotential von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen
Allgemeines
§ 3. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen werden nach der Höhe ihres sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Gefahrenpotentials unterschieden in solche mit:
hohem Gefahrenpotential und
niedrigem Gefahrenpotential.
(2) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential sind grundsätzlich Prüfungen zur:
ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 Kesselgesetz und
wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz, und
regelmäßigen Beurteilung während des Betriebes (Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen,
(3) Abweichend zu Abs. 2 sind Bewertungen von kathodischen Korrosionsschutzanlagen gemäß § 69 Abs. 12 von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
(4) Abweichend zu Abs. 2 sind Prüfungen zur Inbetriebnahme und Überwachungen an bestehenden kathodischen Korrosionsschutzanlagen entweder von dazu befähigten Kesselprüfstellen gemäß §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 4 bzw. 34 Abs. 2 oder dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
(5) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential sind Kontrollen zur Inbetriebnahme und Kontrollen während des Betriebes in der Verantwortung des Betreibers durchzuführen.
(6) Abweichend zu Abs. 2 und 5 können auf Wunsch des Betreibers Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential jenen mit hohem Gefahrenpotential gleichgestellt werden. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1.
Teil
Gefahrenpotential von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen
Allgemeines
§ 3. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen werden nach der Höhe ihres sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Gefahrenpotentials unterschieden in solche mit:
hohem Gefahrenpotential und
niedrigem Gefahrenpotential.
(2) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential sind grundsätzlich Prüfungen zur:
ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 Kesselgesetz und
wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz, und
regelmäßigen Beurteilung während des Betriebes (Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen,
(3) Abweichend zu Abs. 2 sind Bewertungen von kathodischen Korrosionsschutzanlagen gemäß § 69 Abs. 12 von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
(4) Abweichend zu Abs. 2 sind Prüfungen zur Inbetriebnahme und Überwachungen an bestehenden kathodischen Korrosionsschutzanlagen entweder von dazu befähigten Kesselprüfstellen gemäß §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 4 bzw. 34 Abs. 2 oder dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
(5) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential sind Kontrollen zur Inbetriebnahme und Kontrollen während des Betriebes in der Verantwortung des Betreibers durchzuführen.
(6) Abweichend zu Abs. 2 und 5 können auf Wunsch des Betreibers Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential jenen mit hohem Gefahrenpotential gleichgestellt werden. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1.
Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential
§ 4. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6 sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) sowie deren Dokumentation gemäß §§ 6 bis 66 und Anlage 3 anzuwenden.
(2) Als Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gelten nachstehende, in den Abs. 3 bis 14 angeführten, ausgenommen solche nach Abs. 15 und Anlage 3 Z 2.1. Die Abgrenzungen der Bereiche mit hohem Gefahrenpotential sind jeweils in den Abbildungen der Anlage 1 dargestellt.
(3) Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 1), ausgenommen solche nach Abs. 4, zB Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 2 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
Druckinhaltsprodukt größer als 200.
(4) Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 2), die im Wesentlichen aus Rohren mit Nennweiten bis einschließlich DN 32 bestehen (zB Schnelldampferzeuger), mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 2 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
Druckinhaltsprodukt größer als 350.
(5) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 3)
befüllt mit
Gasen und Dämpfen der Gruppe 1 oder
von Gasen der Gruppe 1 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder Gruppe 2 oder
von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
instabilen Gasen.
mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 1 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 300.
(6) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 4),
befüllt mit
Gasen und Dämpfen der Gruppe 2 oder
von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, ausgenommen solche nach Abs. 7,
mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 5 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 1 000.
(7) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 5)
befüllt mit
Luft oder Stickstoff oder
Wasser, mit Luft oder Stickstoff überlagert,
mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 5 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.
(8) Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 1 (Anlage 1 Abbildung 6), ausgenommen solche nach Abs. 5, mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 5 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.
(9) Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 2 (Anlage 1 Abbildung 7), ausgenommen solche nach Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7, mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 10 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 10 000.
(10) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 8)
für
Gase und Dämpfe der Gruppe 1 oder
erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
instabile Gase,
mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 32 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 1 000.
(11) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 9)
für
erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
Wasserdampf über 350 °C,
mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 100 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 3 500.
(12) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 10)
für
Gase oder Dämpfe der Gruppe 2 oder
Wasserdampf bis zu 350 °C,
mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 200 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 5 000.
(13) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 11) für Flüssigkeiten der Gruppe 1, ausgenommen solche nach Abs. 10, mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 100 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 10 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 10 000.
(14) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 12) für Flüssigkeiten der Gruppe 2, ausgenommen solche nach Abs. 11, mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 200 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar.
(15) Unabhängig von den Grenzen gemäß Abs. 13 oder 14 gelten Rohrleitungen in Hydraulikanlagen, die als Inhaltsstoff eine Hydraulikflüssigkeit mit einem Flammpunkt größer als 55 °C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des § 5.
(16) Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Abs. 9 zuzuordnen.
Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential
§ 4. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6 sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) sowie deren Dokumentation gemäß §§ 6 bis 66 und Anlage 3 anzuwenden.
(2) Als Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gelten nachstehende, in den Abs. 3 bis 14 angeführten, ausgenommen solche nach Abs. 15 und Anlage 3 Z 2.1. Die Abgrenzungen der Bereiche mit hohem Gefahrenpotential sind jeweils in den Abbildungen der Anlage 1 dargestellt.
(3) Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 1), ausgenommen solche nach Abs. 4, zB Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 2 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
Druckinhaltsprodukt größer als 200.
(4) Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 2), die im Wesentlichen aus Rohren mit Nennweiten bis einschließlich DN 32 bestehen (zB Schnelldampferzeuger), mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 2 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
Druckinhaltsprodukt größer als 350.
(5) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 3)
befüllt mit
Gasen und Dämpfen der Gruppe 1 oder
von Gasen der Gruppe 1 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder Gruppe 2 oder
von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
instabilen Gasen.
mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 1 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 300.
(6) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 4),
befüllt mit
Gasen und Dämpfen der Gruppe 2 oder
von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, ausgenommen solche nach Abs. 7,
mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 5 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 1 000.
(7) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 5)
befüllt mit
Luft oder Stickstoff oder
Wasser, mit Luft oder Stickstoff überlagert,
mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 5 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.
(8) Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 1 (Anlage 1 Abbildung 6), ausgenommen solche nach Abs. 5, mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 5 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.
(9) Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 2 (Anlage 1 Abbildung 7), ausgenommen solche nach Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7, mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 10 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 10 000.
(10) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 8)
für
Gase und Dämpfe der Gruppe 1 oder
erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
instabile Gase,
mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 32 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 1 000.
(11) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 9)
für
erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
Wasserdampf über 350 °C,
mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 100 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 3 500.
(12) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 10)
für
Gase oder Dämpfe der Gruppe 2 oder
Wasserdampf bis zu 350 °C,
mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 200 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 5 000.
(13) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 11) für Flüssigkeiten der Gruppe 1, ausgenommen solche nach Abs. 10, mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 100 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 10 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 10 000.
(14) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 12) für Flüssigkeiten der Gruppe 2, ausgenommen solche nach Abs. 11, mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 200 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar.
(15) Unabhängig von den Grenzen gemäß Abs. 13 oder 14 gelten Rohrleitungen in Hydraulikanlagen, die als Inhaltsstoff eine Hydraulikflüssigkeit mit einem Flammpunkt größer als 55 °C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des § 5.
(16) Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Abs. 9 zuzuordnen.
(17) Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese Art von Betankungsgeräten ist in Analogie zu § 23 in Zusammenarbeit von Kesselprüfstellen und der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) ein spezielles Prüfprogramm zu konzipieren, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 vorzulegen und in der Folge bei allen Betankungsgeräten dieser Art anzuwenden.
Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential
§ 4. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6 sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) sowie deren Dokumentation gemäß §§ 6 bis 66 und Anlage 3 anzuwenden.
(2) Als Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gelten nachstehende, in den Abs. 3 bis 14 angeführten, ausgenommen solche nach Abs. 15 und Anlage 3 Z 2.1. Die Abgrenzungen der Bereiche mit hohem Gefahrenpotential sind jeweils in den Abbildungen der Anlage 1 dargestellt.
(3) Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 1), ausgenommen solche nach Abs. 4, zB Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 2 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
Druckinhaltsprodukt größer als 200.
(4) Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 2), die im Wesentlichen aus Rohren mit Nennweiten bis einschließlich DN 32 bestehen (zB Schnelldampferzeuger), mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 2 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
Druckinhaltsprodukt größer als 350.
(5) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 3)
befüllt mit
Gasen und Dämpfen der Gruppe 1 oder
von Gasen der Gruppe 1 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder Gruppe 2 oder
von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
instabilen Gasen.
mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 1 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 300.
(6) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 4),
befüllt mit
Gasen und Dämpfen der Gruppe 2 oder
von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, ausgenommen solche nach Abs. 7,
mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 5 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 1 000.
(7) Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 5)
befüllt mit
Luft oder Stickstoff oder
Wasser, mit Luft oder Stickstoff überlagert,
mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 5 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.
(8) Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 1 (Anlage 1 Abbildung 6), ausgenommen solche nach Abs. 5, mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 5 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.
(9) Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 2 (Anlage 1 Abbildung 7), ausgenommen solche nach Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7, mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 10 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 10 000.
(10) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 8)
für
Gase und Dämpfe der Gruppe 1 oder
erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
instabile Gase,
mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 32 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 1 000.
(11) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 9)
für
erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
Wasserdampf über 350 °C,
mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 100 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 3 500.
(12) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 10)
für
Gase oder Dämpfe der Gruppe 2 oder
Wasserdampf bis zu 350 °C,
mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 200 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 5 000.
(13) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 11) für Flüssigkeiten der Gruppe 1, ausgenommen solche nach Abs. 10, mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 100 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 10 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 10 000.
(14) Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 12) für Flüssigkeiten der Gruppe 2, ausgenommen solche nach Abs. 11, mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 200 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar.
(15) Unabhängig von den Grenzen gemäß Abs. 13 oder 14 gelten Rohrleitungen in Hydraulikanlagen, die als Inhaltsstoff eine Hydraulikflüssigkeit mit einem Flammpunkt größer als 55 °C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des § 5.
(16) Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Abs. 9 zuzuordnen.
(17) Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese Art von Betankungsgeräten ist in Analogie zu § 23 in Zusammenarbeit von Kesselprüfstellen und der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) ein spezielles Prüfprogramm zu konzipieren, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 vorzulegen und in der Folge bei allen Betankungsgeräten dieser Art anzuwenden.
Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential
§ 5. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen, sind solche mit niedrigem Gefahrenpotential. Für diese Geräte gelten, ausgenommen bei Anwendung von § 3 Abs. 6, anstelle der Bestimmungen der §§ 6 bis 66 die Abs. 2 bis 8.
(2) An Geräten gemäß Abs. 1 ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung im Sinne des § 13 Kesselgesetz und von wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen im Sinne des § 15 Kesselgesetz nicht erforderlich. Der Betreiber hat keine Informationspflicht gegenüber Kesselprüfstellen.
(3) Vor der ersten Inbetriebnahme dieser Geräte hat der Betreiber oder dessen bevollmächtigte sachkundige Person den ordnungsgemäßen Zustand des Gerätes einschließlich der Eignung und Funktion der Ausrüstung sowie dessen Aufstellung zu kontrollieren.
(4) Auf Veranlassung des Betreibers oder dessen Bevollmächtigten sind diese Geräte von sachkundigen Personen periodischen Kontrollen, die eine Beurteilung der Sicherheit im Betrieb des Gerätes einschließlich dessen Ausrüstung erlauben, zu unterziehen.
(5) Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sind unter Berücksichtigung der Benutzungsanweisungen oder Betriebsanleitungen des Geräteherstellers und weiters aufgrund der Erfahrungen des Betreibers mit der angewandten Betriebsweise vom Betreiber festzulegen.
(6) Die Durchführung und Auswertung der Kontrolle bei der ersten Inbetriebnahme ist vom Betreiber zu dokumentieren und mit den Dokumenten für das Inverkehrbringen zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit zu halten.
(7) Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren und zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit zu halten.
(8) Wenn die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist, können, unbeschadet der Anweisungen des Herstellers bezüglich Benützung und Wartung, die Kontrollen gemäß Abs. 3, die periodischen Kontrollen gemäß Abs. 4 und die Dokumentationen gemäß Abs. 6 und 7 entfallen (zB Dampfdruckkochtöpfe, Dampfreiniger, Airbrushbehälter, usw.).
Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential
§ 5. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen, sind solche mit niedrigem Gefahrenpotential. Für diese Geräte gelten, ausgenommen bei Anwendung von § 3 Abs. 6, anstelle der Bestimmungen der §§ 6 bis 66 die Abs. 2 bis 8.
(2) An Geräten gemäß Abs. 1 ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung im Sinne des § 13 Kesselgesetz und von wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen im Sinne des § 15 Kesselgesetz nicht erforderlich. Der Betreiber hat keine Informationspflicht gegenüber Kesselprüfstellen.
(3) Vor der ersten Inbetriebnahme dieser Geräte hat der Betreiber oder dessen bevollmächtigte sachkundige Person den ordnungsgemäßen Zustand des Gerätes einschließlich der Eignung und Funktion der Ausrüstung sowie dessen Aufstellung zu kontrollieren.
(4) Auf Veranlassung des Betreibers oder dessen Bevollmächtigten sind diese Geräte von sachkundigen Personen periodischen Kontrollen, die eine Beurteilung der Sicherheit im Betrieb des Gerätes einschließlich dessen Ausrüstung erlauben, zu unterziehen.
(5) Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sind unter Berücksichtigung der Benutzungsanweisungen oder Betriebsanleitungen des Geräteherstellers und weiters aufgrund der Erfahrungen des Betreibers mit der angewandten Betriebsweise vom Betreiber festzulegen.
(6) Die Durchführung und Auswertung der Kontrolle bei der ersten Inbetriebnahme ist vom Betreiber zu dokumentieren und mit den Dokumenten für das Inverkehrbringen zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit zu halten.
(7) Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren und zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit zu halten.
(8) Wenn die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist, können, unbeschadet der Anweisungen des Herstellers bezüglich Benützung und Wartung, die Kontrollen gemäß Abs. 3, die periodischen Kontrollen gemäß Abs. 4 und die Dokumentationen gemäß Abs. 6 und 7 entfallen (zB Dampfdruckkochtöpfe, Dampfreiniger, Airbrushbehälter, usw.).
Teil
Prüfungen zur Inbetriebnahme
Hauptstück
Allgemeines
Allgemeines
§ 6. Die Prüfungen zur Inbetriebnahme eines Dampfkessels, Druckbehälters, oder einer Rohrleitung werden unterschieden in:
erste Betriebsprüfung für die erste Inbetriebnahme oder
Betriebsprüfung, für wiederkehrende Inbetriebnahmen, ausgenommen für Rohrleitungen.
Teil
Prüfungen zur Inbetriebnahme
Hauptstück
Allgemeines
Allgemeines
§ 6. Die Prüfungen zur Inbetriebnahme eines Dampfkessels, Druckbehälters, oder einer Rohrleitung werden unterschieden in:
erste Betriebsprüfung für die erste Inbetriebnahme oder
Betriebsprüfung, für wiederkehrende Inbetriebnahmen, ausgenommen für Rohrleitungen.
Hauptstück
Erste Betriebsprüfung
Grundsätze
§ 7. (1) Die erste Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des erstmalig in Österreich in Verkehr gebrachten funktionsfähigen Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung hinsichtlich der Eignung zum vorgesehenen Betrieb am Aufstellungsort. Sie umfasst:
Eine Kontrolle der für das rechtmäßige Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung erforderlichen Dokumentation und der Kennzeichnung gemäß § 8,
eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste Dampfkessel und Druckbehälter gemäß § 11,
eine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 10 und
eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 9.
(2) Die erste Betriebsprüfung ist für Dampfkessel, Druckbehälter, oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 von einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kesselprüfer einzusetzen, die zumindest den Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G 21 Z 2.1.1 und 2.1.2 (Anlage 4) oder gleichwertiger Regel entsprechen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.
(3) Die erste Betriebsprüfung ist vom Betreiber bei Aufnahme des probeweisen Betriebes zu veranlassen. Sie ist dann durchzuführen, wenn im Zuge des probeweisen Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung die vorgesehenen sicherheitstechnisch relevanten Betriebsparameter erreicht wurden. Der probeweise Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hat alle sicherheitstechnisch relevanten Betriebszustände (zB Füll- und Entleerzyklen) zu umfassen.
(4) Sind die maßgebenden Daten für die Integration des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung in eine Anlage in der Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 nicht enthalten, ist deren Integration in die Anlage auf Veranlassung der Kesselprüfstelle von einer Erstprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO.
(5) Sind die maßgebenden Daten für die vollständige Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung in der Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 nicht enthalten, ist die Eignung der Ausrüstung und ihre Integration von der Kesselprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO.
(6) Zutreffendenfalls müssen die Bescheinigungen nach Abs. 4 oder 5 vor Abschluss der ersten Betriebsprüfung vorliegen.
(7) An Rohrleitungen für Dampf und überhitzte Flüssigkeiten, die an Dampfkessel direkt angeschlossen sind, ist die erste Betriebsprüfung gemeinsam mit der des zugehörigen Dampfkessels vorzunehmen.
Hauptstück
Erste Betriebsprüfung
Grundsätze
§ 7. (1) Die erste Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des erstmalig in Österreich in Verkehr gebrachten funktionsfähigen Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung hinsichtlich der Eignung zum vorgesehenen Betrieb am Aufstellungsort. Sie umfasst:
Eine Kontrolle der für das rechtmäßige Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung erforderlichen Dokumentation und der Kennzeichnung gemäß § 8,
eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste Dampfkessel und Druckbehälter gemäß § 11,
eine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 10 und
eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 9.
(2) Die erste Betriebsprüfung ist für Dampfkessel, Druckbehälter, oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 von einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kesselprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.
(3) Die erste Betriebsprüfung ist vom Betreiber bei Aufnahme des probeweisen Betriebes zu veranlassen. Sie ist dann durchzuführen, wenn im Zuge des probeweisen Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung die vorgesehenen sicherheitstechnisch relevanten Betriebsparameter erreicht wurden. Der probeweise Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hat alle sicherheitstechnisch relevanten Betriebszustände (zB Füll- und Entleerzyklen) zu umfassen.
(4) Sind die maßgebenden Daten für die Integration des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung in eine Anlage in der Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 nicht enthalten, ist deren Integration in die Anlage auf Veranlassung der Kesselprüfstelle von einer Erstprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO.
(5) Sind die maßgebenden Daten für die vollständige Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung in der Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 nicht enthalten, ist die Eignung der Ausrüstung und ihre Integration von der Kesselprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO.
(6) Zutreffendenfalls müssen die Bescheinigungen nach Abs. 4 oder 5 vor Abschluss der ersten Betriebsprüfung vorliegen.
(7) An Rohrleitungen für Dampf und überhitzte Flüssigkeiten, die an Dampfkessel direkt angeschlossen sind, ist die erste Betriebsprüfung gemeinsam mit der des zugehörigen Dampfkessels vorzunehmen.
Hauptstück
Erste Betriebsprüfung
Grundsätze
§ 7. (1) Die erste Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des erstmalig in Österreich in Verkehr gebrachten funktionsfähigen Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung hinsichtlich der Eignung zum vorgesehenen Betrieb am Aufstellungsort. Sie umfasst:
Eine Kontrolle der für das rechtmäßige Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung erforderlichen Dokumentation und der Kennzeichnung gemäß § 8,
eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste Dampfkessel und Druckbehälter gemäß § 11,
eine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 10 und
eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 9.
(2) Die erste Betriebsprüfung ist für Dampfkessel, Druckbehälter, oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 von einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kesselprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.
(3) Die erste Betriebsprüfung ist vom Betreiber bei Aufnahme des probeweisen Betriebes zu veranlassen. Sie ist dann durchzuführen, wenn im Zuge des probeweisen Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung die vorgesehenen sicherheitstechnisch relevanten Betriebsparameter erreicht wurden. Der probeweise Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hat alle sicherheitstechnisch relevanten Betriebszustände (zB Füll- und Entleerzyklen) zu umfassen.
(4) Sind die maßgebenden Daten für die Integration des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung in eine Anlage in der Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 nicht enthalten, ist deren Integration in die Anlage auf Veranlassung der Kesselprüfstelle von einer Erstprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO.
(5) Sind die maßgebenden Daten für die vollständige Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung in der Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 nicht enthalten, ist die Eignung der Ausrüstung und ihre Integration von der Kesselprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO.
(6) Zutreffendenfalls müssen die Bescheinigungen nach Abs. 4 oder 5 vor Abschluss der ersten Betriebsprüfung vorliegen.
(7) An Rohrleitungen für Dampf und überhitzte Flüssigkeiten, die an Dampfkessel direkt angeschlossen sind, ist die erste Betriebsprüfung gemeinsam mit der des zugehörigen Dampfkessels vorzunehmen.
Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung
§ 8. Die Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hat sich zu beziehen auf:
Das rechtmäßige Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hinsichtlich Art und Umfang gemäß den Bestimmungen des § 18 Kesselgesetz bzw. der für das Inverkehrbringen geltenden Verordnungen.
Gegebenenfalls auf die Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5.
Die Übereinstimmung der Dokumentation mit der Kennzeichnung am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung.
Die Kontrolle der Bescheinigung über die Dichtheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe, soweit diese nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere bezüglich des Korrosionsschutzes, wie kathodischer Korrosionsschutz, durch Kontrolle der Bescheinigung, soweit dies nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.
Besondere Aufstellungsbedingungen, insbesondere bei erdverlegten Druckbehältern oder Rohrleitungen, durch Kontrolle der Einbettungsbestätigung oder entsprechender Dokumentation.
Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung
§ 8. Die Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hat sich zu beziehen auf:
Das rechtmäßige Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hinsichtlich Art und Umfang gemäß den Bestimmungen des § 18 Kesselgesetz bzw. der für das Inverkehrbringen geltenden Verordnungen.
Gegebenenfalls auf die Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5.
Die Übereinstimmung der Dokumentation mit der Kennzeichnung am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung.
Die Kontrolle der Bescheinigung über die Dichtheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe, soweit diese nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere bezüglich des Korrosionsschutzes, wie kathodischer Korrosionsschutz, durch Kontrolle der Bescheinigung, soweit dies nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.
Besondere Aufstellungsbedingungen, insbesondere bei erdverlegten Druckbehältern oder Rohrleitungen, durch Kontrolle der Einbettungsbestätigung oder entsprechender Dokumentation.
Funktion der Ausrüstung
§ 9. (1) Die Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, bestehend aus
sicherheitsrelevanter drucktechnischer Ausrüstung,
Anzeigeeinrichtung,
drucktragender Ausrüstung mit Betriebsfunktion (zB Ventile, Schieber usw.),
(2) Die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung ist in der Regel an dem im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder an der im Betrieb befindlichen Rohrleitung vorzunehmen.
(3) Die Überprüfung der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung umfasst:
für direkt wirkende Sicherheitsventile
eine Überprüfung des Ansprechdruckes und der Abblaseleistung während des Ansprechens, oder
falls dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig ist, die Kontrolle der die Einstellung und der die Abblaseleistung angebenden Dokumentation.
für:
Bersteinrichtungen, wie Berstscheiben und Knickstäbe,
BosB-Anlagen,
MSR-Anlagen (Mess- und Regelanlagen)
(4) Die Überprüfung der Anzeigeeinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 für Druck, Temperatur und Füllstand hat durch eine Kontrolle der messtechnischen Funktion hinsichtlich Richtigkeit, Zuverlässigkeit und der Eignung des Messbereiches zu erfolgen.
(5) Die Überprüfung der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3 hat hinsichtlich der sicheren Bedienbarkeit und Gängigkeit der Ausrüstung zu erfolgen.
(6) Die Ausrüstungsprüfung umfasst auch:
Feuerungstechnisch relevante Einrichtungen bei Dampfkesseln,
Regel- und Begrenzungseinrichtungen für Druck, Temperatur und Füllstand, sofern diese nicht vom Abs. 3 Z 2 lit. b und lit. c erfasst sind.
(7) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn mit der Dokumentation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 die Funktion der Ausrüstung nachgewiesen wird.
(8) Bei Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, für deren Überwachung besondere Prüfverfahren erforderlich sind oder üblicherweise angewandt werden, darf die Ausrüstung keine negativen Auswirkungen auf die anzuwendenden Prüfverfahren bewirken.
Funktion der Ausrüstung
§ 9. (1) Die Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, bestehend aus
sicherheitsrelevanter drucktechnischer Ausrüstung,
Anzeigeeinrichtung,
drucktragender Ausrüstung mit Betriebsfunktion (zB Ventile, Schieber usw.),
(2) Die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung ist in der Regel an dem im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder an der im Betrieb befindlichen Rohrleitung vorzunehmen.
(3) Die Überprüfung der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung umfasst:
für direkt wirkende Sicherheitsventile
eine Überprüfung des Ansprechdruckes und der Abblaseleistung während des Ansprechens, oder
falls dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig ist, die Kontrolle der die Einstellung und der die Abblaseleistung angebenden Dokumentation.
für:
Bersteinrichtungen, wie Berstscheiben und Knickstäbe,
BosB-Anlagen,
MSR-Anlagen (Mess- und Regelanlagen)
(4) Die Überprüfung der Anzeigeeinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 für Druck, Temperatur und Füllstand hat durch eine Kontrolle der messtechnischen Funktion hinsichtlich Richtigkeit, Zuverlässigkeit und der Eignung des Messbereiches zu erfolgen.
(5) Die Überprüfung der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3 hat hinsichtlich der sicheren Bedienbarkeit und Gängigkeit der Ausrüstung zu erfolgen.
(6) Die Ausrüstungsprüfung umfasst auch:
Feuerungstechnisch relevante Einrichtungen bei Dampfkesseln,
Regel- und Begrenzungseinrichtungen für Druck, Temperatur und Füllstand, sofern diese nicht vom Abs. 3 Z 2 lit. b und lit. c erfasst sind.
(7) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn mit der Dokumentation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 die Funktion der Ausrüstung nachgewiesen wird.
(8) Bei Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, für deren Überwachung besondere Prüfverfahren erforderlich sind oder üblicherweise angewandt werden, darf die Ausrüstung keine negativen Auswirkungen auf die anzuwendenden Prüfverfahren bewirken.
Äußerer Zustand
§ 10. (1) Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einschließlich der zugehörigen Ausrüstung bezüglich der Auswirkungen durch die Lieferung, Aufstellung, Montage und des probeweisen Betriebes. Dazu sind die äußeren, sichtbaren Wandungen zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich:
Transportschäden,
Schäden zufolge unkorrekter Montage,
Schäden aufgrund des probeweisen Betriebes,
Korrosionsschäden aufgrund der Lagerung.
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RIS
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