Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-11-05
Status Aufgehoben · 2015-06-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 160
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(2) Die Überprüfung des äußeren Zustandes ist grundsätzlich als Sichtprüfung am im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung vorzunehmen. Falls die sicherheitstechnische Beurteilung durch die Sichtprüfung allein oder im vorliegenden Zustand nicht möglich ist, oder wenn offensichtlich Mängel am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung vorhanden sind, ist die Sichtprüfung durch weitere Prüfungen zu ergänzen.

(3) Für erdverlegte Druckbehälter oder Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist als Ersatz für die Prüfung der äußeren Wandungen die kathodische Korrosionsschutzanlage einer Prüfung zur Inbetriebnahme bzw. Überwachung gemäß ÖVGW-Richtlinie G 21, Abschnitt 3 bzw. 4 (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel zu unterziehen.

Äußerer Zustand

§ 10. (1) Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einschließlich der zugehörigen Ausrüstung bezüglich der Auswirkungen durch die Lieferung, Aufstellung, Montage und des probeweisen Betriebes. Dazu sind die äußeren, sichtbaren Wandungen zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich:

1.

Transportschäden,

2.

Schäden zufolge unkorrekter Montage,

3.

Schäden aufgrund des probeweisen Betriebes,

4.

Korrosionsschäden aufgrund der Lagerung.

(2) Die Überprüfung des äußeren Zustandes ist grundsätzlich als Sichtprüfung am im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung vorzunehmen. Falls die sicherheitstechnische Beurteilung durch die Sichtprüfung allein oder im vorliegenden Zustand nicht möglich ist, oder wenn offensichtlich Mängel am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung vorhanden sind, ist die Sichtprüfung durch weitere Prüfungen zu ergänzen.

(3) Für erdverlegte Druckbehälter oder Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist als Ersatz für die Prüfung der äußeren Wandungen die kathodische Korrosionsschutzanlage einer Prüfung zur Inbetriebnahme bzw. Überwachung gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGWRichtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel zu unterziehen.

Äußerer Zustand

§ 10. (1) Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einschließlich der zugehörigen Ausrüstung bezüglich der Auswirkungen durch die Lieferung, Aufstellung, Montage und des probeweisen Betriebes. Dazu sind die äußeren, sichtbaren Wandungen zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich:

1.

Transportschäden,

2.

Schäden zufolge unkorrekter Montage,

3.

Schäden aufgrund des probeweisen Betriebes,

4.

Korrosionsschäden aufgrund der Lagerung.

(2) Die Überprüfung des äußeren Zustandes ist grundsätzlich als Sichtprüfung am im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung vorzunehmen. Falls die sicherheitstechnische Beurteilung durch die Sichtprüfung allein oder im vorliegenden Zustand nicht möglich ist, oder wenn offensichtlich Mängel am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung vorhanden sind, ist die Sichtprüfung durch weitere Prüfungen zu ergänzen.

(3) Für erdverlegte Druckbehälter oder Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist als Ersatz für die Prüfung der äußeren Wandungen die kathodische Korrosionsschutzanlage einer Prüfung zur Inbetriebnahme bzw. Überwachung gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGWRichtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel zu unterziehen.

Art der Aufstellung

§ 11. (1) Die Art der Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern ist nach folgenden Vorschriften zu beurteilen:

1.

Für Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, BGBl. Nr. 353/1995, in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, in der jeweils geltenden Fassung.

3.

Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Z 1 bzw. 2 fallen: gemäß § 8 Kesselgesetz.

(2) Für erdverlegte Druckbehälter gilt zusätzlich:

1.

Die Verlegung von erdverlegten Druckbehältern ist mit einer Einbettungsbestätigung nachzuweisen.

2.

Erdverlegte Druckbehälter müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz der äußeren Wandungen, entweder aktiv oder passiv, aufweisen. Dieser liegt vor, wenn:

a)

Werkstoffe für die äußeren drucktragenden Wandungen verwendet wurden, die gegenüber den Umgebungsmedien korrosionsbeständig sind, oder

b)

die Außenwandung des Druckbehälters mit einer Beschichtung gemäß DIN 4681, Teil 3, Ziffer 2 bis 6 (Anlage 4) (Epoxidbeschichtung), oder mit einer bezüglich der Aspekte Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten, durch Korrosion verursachte Delamination, Schlagbeständigkeit sowie flächendeckender Schutz gegen Korrosion gleichwertigen Beschichtung versehen ist, oder

c)

die Außenwandung des Druckbehälters mit keiner Beschichtung, oder einer die nicht lit. b entspricht, wie zB Bitumenbeschichtung gemäß DIN 30673 (Anlage 4) versehen ist und kathodische Korrosionsschutzmaßnahmen unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage angewandt werden, die der ÖVGW-Richtlinie G 20 (Anlage 4), bzw. vergleichbarer technischen Regel entsprechen, oder

d)

durch konstruktive Maßnahmen, zB Doppelmantel, ausgenommen Anstriche oder Beschichtungen, die nicht lit. b oder c entsprechen, ein korrosiver Angriff der drucktragenden Außenwandungen durch die Umgebung über die vorgesehene Lebensdauer des Druckbehälters verhindert wird oder die Außenwandung mit speziellen Einrichtungen besichtigbar ist, oder

e)

ein nicht von lit. a bis d erfasster Korrosionsschutz vorgesehen ist.

Art der Aufstellung

§ 11. (1) Die Art der Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern ist nach folgenden Vorschriften zu beurteilen:

1.

Für Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, BGBl. Nr. 353/1995, in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, in der jeweils geltenden Fassung.

3.

Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Z 1 bzw. 2 fallen: gemäß § 8 Kesselgesetz.

(2) Für erdverlegte Druckbehälter gilt zusätzlich:

1.

Die Verlegung von erdverlegten Druckbehältern ist mit einer Einbettungsbestätigung nachzuweisen.

2.

Erdverlegte Druckbehälter müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz der äußeren Wandungen, entweder aktiv oder passiv, aufweisen. Dieser liegt vor, wenn:

a)

Werkstoffe für die äußeren drucktragenden Wandungen verwendet wurden, die gegenüber den Umgebungsmedien korrosionsbeständig sind, oder

b)

die Außenwandung des Druckbehälters mit einer Beschichtung gemäß DIN 4681, Teil 3, Ziffer 2 bis 6 (Anlage 4) (Epoxidbeschichtung), oder mit einer bezüglich der Aspekte Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten, durch Korrosion verursachte Delamination, Schlagbeständigkeit sowie flächendeckender Schutz gegen Korrosion gleichwertigen Beschichtung versehen ist, oder

c)

die Außenwandung des Druckbehälters mit keiner Beschichtung, oder einer die nicht lit. b entspricht, wie zB Bitumenbeschichtung gemäß DIN 30673 (Anlage 4) versehen ist und kathodische Korrosionsschutzmaßnahmen unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage angewandt werden, die der ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), bzw. vergleichbarer technischen Regel entsprechen, oder

d)

durch konstruktive Maßnahmen, zB Doppelmantel, ausgenommen Anstriche oder Beschichtungen, die nicht lit. b oder c entsprechen, ein korrosiver Angriff der drucktragenden Außenwandungen durch die Umgebung über die vorgesehene Lebensdauer des Druckbehälters verhindert wird oder die Außenwandung mit speziellen Einrichtungen besichtigbar ist, oder

e)

ein nicht von lit. a bis d erfasster Korrosionsschutz vorgesehen ist.

3.

Für erdverlegte Druckbehälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b, die ab dem 1.1.2016 aufgestellt werden, ist eine kathodische Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln anzuwenden.

Art der Aufstellung

§ 11. (1) Die Art der Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern ist nach folgenden Vorschriften zu beurteilen:

1.

Für Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, BGBl. Nr. 353/1995, in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, in der jeweils geltenden Fassung.

3.

Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Z 1 bzw. 2 fallen: gemäß § 8 Kesselgesetz.

(2) Für erdverlegte Druckbehälter gilt zusätzlich:

1.

Die Verlegung von erdverlegten Druckbehältern ist mit einer Einbettungsbestätigung nachzuweisen.

2.

Erdverlegte Druckbehälter müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz der äußeren Wandungen, entweder aktiv oder passiv, aufweisen. Dieser liegt vor, wenn:

a)

Werkstoffe für die äußeren drucktragenden Wandungen verwendet wurden, die gegenüber den Umgebungsmedien korrosionsbeständig sind, oder

b)

die Außenwandung des Druckbehälters mit einer Beschichtung gemäß DIN 4681, Teil 3, Ziffer 2 bis 6 (Anlage 4) (Epoxidbeschichtung), oder mit einer bezüglich der Aspekte Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten, durch Korrosion verursachte Delamination, Schlagbeständigkeit sowie flächendeckender Schutz gegen Korrosion gleichwertigen Beschichtung versehen ist, oder

c)

die Außenwandung des Druckbehälters mit keiner Beschichtung, oder einer die nicht lit. b entspricht, wie zB Bitumenbeschichtung gemäß DIN 30673 (Anlage 4) versehen ist und kathodische Korrosionsschutzmaßnahmen unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage angewandt werden, die der ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), bzw. vergleichbarer technischen Regel entsprechen, oder

d)

durch konstruktive Maßnahmen, zB Doppelmantel, ausgenommen Anstriche oder Beschichtungen, die nicht lit. b oder c entsprechen, ein korrosiver Angriff der drucktragenden Außenwandungen durch die Umgebung über die vorgesehene Lebensdauer des Druckbehälters verhindert wird oder die Außenwandung mit speziellen Einrichtungen besichtigbar ist, oder

e)

ein nicht von lit. a bis d erfasster Korrosionsschutz vorgesehen ist.

3.

Für erdverlegte Druckbehälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b, die ab dem 1.1.2016 aufgestellt werden, ist eine kathodische Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln anzuwenden.

Dokumentation

§ 12. Die Kesselprüfstelle hat die Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 8 bis 11 sowie deren Ergebnisse gemäß den Bestimmungen der §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluss der Dokumentation im Prüfbuch haben gemäß § 57 zu erfolgen.

Dokumentation

§ 12. Die Kesselprüfstelle hat die Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 8 bis 11 sowie deren Ergebnisse gemäß den Bestimmungen der §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluss der Dokumentation im Prüfbuch haben gemäß § 57 zu erfolgen.

3.

Hauptstück

Betriebsprüfung

Grundsätze

§ 13. (1) Die Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Eignung des bereits in Betrieb gestandenen Druckbehälters oder Dampfkessels, ausgenommen ortsbewegliche Dampfkessel gemäß Anlage 3 Z 10, zum weiteren bestimmungsgemäßen Betrieb nach:

1.

mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß § 2 Z 14 oder

2.

nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort.

(2) Die Betriebsprüfung umfasst bei mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß Abs. 1 Z 1:

1.

eine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels oder Druckbehälters einschließlich deren Ausrüstung,

2.

eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung,

3.

eine innere Untersuchung und

4.

gegebenenfalls eine Druck- oder Dichtheitsprüfung.

(3) Die Betriebsprüfung umfasst bei Aufstellung eines Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort gemäß Abs. 1 Z 2:

1.

die Prüfungen und Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4,

2.

eine Überprüfung der Art der Aufstellung und gegebenenfalls,

3.

eine Überprüfung der Integration des Dampfkessels oder Druckbehälters in eine Anlage.

(4) Die Betriebsprüfung ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer bzw. Werksprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die zumindest den Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G 21 Z 2.1.1 und 2.1.2 (Anlage 4) oder gleichwertiger Regel entsprechen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 ist entsprechend § 7 Abs. 4 oder 5 vorzugehen, wobei gegebenenfalls die Aufgaben der Kesselprüfstelle von der Werksprüfstelle durchzuführen sind.

(5) Die Betriebsprüfung ist vor Wiederaufnahme des Betriebes nach Beendigung der Außerbetriebnahme oder nach der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort vorzunehmen. Dazu ist eine Beauftragung vom Betreiber vorzunehmen.

(6) Die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder die Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort hat der Betreiber der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle anzuzeigen. Wechselt bei der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort oder bei der Außerbetriebnahme des Dampfkessels oder Druckbehälters gleichzeitig der Betreiber, ist der Dampfkessel oder Druckbehälter vom bisherigen Betreiber bei der Kessel- bzw. Werksprüfstelle abzumelden und vom neuen Betreiber bei einer Kesselprüfstelle seiner Wahl oder der Werksprüfstelle neu anzumelden. In diesen Fällen ist das Prüfbuch des Dampfkessels oder Druckbehälters dem neuen Betreiber zu übergeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 7.

3.

Hauptstück

Betriebsprüfung

Grundsätze

§ 13. (1) Die Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Eignung des bereits in Betrieb gestandenen Druckbehälters oder Dampfkessels, ausgenommen ortsbewegliche Dampfkessel gemäß Anlage 3 Z 10, zum weiteren bestimmungsgemäßen Betrieb nach:

1.

mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß § 2 Z 14 oder

2.

nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort.

(2) Die Betriebsprüfung umfasst bei mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß Abs. 1 Z 1:

1.

eine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels oder Druckbehälters einschließlich deren Ausrüstung,

2.

eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung,

3.

eine innere Untersuchung und

4.

gegebenenfalls eine Druck- oder Dichtheitsprüfung.

(3) Die Betriebsprüfung umfasst bei Aufstellung eines Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort gemäß Abs. 1 Z 2:

1.

die Prüfungen und Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4,

2.

eine Überprüfung der Art der Aufstellung und gegebenenfalls,

3.

eine Überprüfung der Integration des Dampfkessels oder Druckbehälters in eine Anlage.

(4) Die Betriebsprüfung ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer bzw. Werksprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 ist entsprechend § 7 Abs. 4 oder 5 vorzugehen, wobei gegebenenfalls die Aufgaben der Kesselprüfstelle von der Werksprüfstelle durchzuführen sind.

(5) Die Betriebsprüfung ist vor Wiederaufnahme des Betriebes nach Beendigung der Außerbetriebnahme oder nach der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort vorzunehmen. Dazu ist eine Beauftragung vom Betreiber vorzunehmen.

(6) Die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder die Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort hat der Betreiber der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle anzuzeigen. Wechselt bei der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort oder bei der Außerbetriebnahme des Dampfkessels oder Druckbehälters gleichzeitig der Betreiber, ist der Dampfkessel oder Druckbehälter vom bisherigen Betreiber bei der Kessel- bzw. Werksprüfstelle abzumelden und vom neuen Betreiber bei einer Kesselprüfstelle seiner Wahl oder der Werksprüfstelle neu anzumelden. In diesen Fällen ist das Prüfbuch des Dampfkessels oder Druckbehälters dem neuen Betreiber zu übergeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 7.

3.

Hauptstück

Betriebsprüfung

Grundsätze

§ 13. (1) Die Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Eignung des bereits in Betrieb gestandenen Druckbehälters oder Dampfkessels, ausgenommen ortsbewegliche Dampfkessel gemäß Anlage 3 Z 10, zum weiteren bestimmungsgemäßen Betrieb nach:

1.

mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß § 2 Z 14 oder

2.

nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort.

(2) Die Betriebsprüfung umfasst bei mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß Abs. 1 Z 1:

1.

eine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels oder Druckbehälters einschließlich deren Ausrüstung,

2.

eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung,

3.

eine innere Untersuchung und

4.

gegebenenfalls eine Druck- oder Dichtheitsprüfung.

(3) Die Betriebsprüfung umfasst bei Aufstellung eines Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort gemäß Abs. 1 Z 2:

1.

die Prüfungen und Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4,

2.

eine Überprüfung der Art der Aufstellung und gegebenenfalls,

3.

eine Überprüfung der Integration des Dampfkessels oder Druckbehälters in eine Anlage.

(4) Die Betriebsprüfung ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer bzw. Werksprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 ist entsprechend § 7 Abs. 4 oder 5 vorzugehen, wobei gegebenenfalls die Aufgaben der Kesselprüfstelle von der Werksprüfstelle durchzuführen sind.

(5) Die Betriebsprüfung ist vor Wiederaufnahme des Betriebes nach Beendigung der Außerbetriebnahme oder nach der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort vorzunehmen. Dazu ist eine Beauftragung vom Betreiber vorzunehmen.

(6) Die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder die Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort hat der Betreiber der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle anzuzeigen. Wechselt bei der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort oder bei der Außerbetriebnahme des Dampfkessels oder Druckbehälters gleichzeitig der Betreiber, ist der Dampfkessel oder Druckbehälter vom bisherigen Betreiber bei der Kessel- bzw. Werksprüfstelle abzumelden und vom neuen Betreiber bei einer Kesselprüfstelle seiner Wahl oder der Werksprüfstelle neu anzumelden. In diesen Fällen ist das Prüfbuch des Dampfkessels oder Druckbehälters dem neuen Betreiber zu übergeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 7.

Äußerer Zustand

§ 14. (1) Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels oder Druckbehälters bezüglich der Auswirkungen durch die:

1.

mehr als einjährige Außerbetriebnahme, insbesondere hinsichtlich

a)

Korrosion,

b)

Beschädigungen und

c)

Zustand der Isolierung bzw. Beschichtung.

2.

Aufstellung an einem neuen Standort, insbesondere hinsichtlich

a)

Beschädigungen durch Demontage und Montage und

b)

Beschädigungen durch den Transport.

(2) Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

Äußerer Zustand

§ 14. (1) Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels oder Druckbehälters bezüglich der Auswirkungen durch die:

1.

mehr als einjährige Außerbetriebnahme, insbesondere hinsichtlich

a)

Korrosion,

b)

Beschädigungen und

c)

Zustand der Isolierung bzw. Beschichtung.

2.

Aufstellung an einem neuen Standort, insbesondere hinsichtlich

a)

Beschädigungen durch Demontage und Montage und

b)

Beschädigungen durch den Transport.

(2) Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

Funktion der Ausrüstung und Integration

§ 15. (1) Die Überprüfung der Ausrüstung hat hinsichtlich einer Beeinträchtigung der für den sicheren Betrieb des Dampfkessels oder Druckbehälters erforderlichen Funktion durch die Außerbetriebnahme oder Aufstellungsänderung zu erfolgen.

(2) Bei einer Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort ist eine Überprüfung der Integration von Dampfkesseln und Druckbehältern in eine Anlage hinsichtlich der sicherheitstechnischen Beurteilung

1.

der wechselweisen Auswirkungen vom Dampfkessel, Druckbehälter und der Anlage sowie der zu ihrer Berücksichtigung getroffenen Maßnahmen,

2.

deren Absicherung

3.

des Einbaus und

4.

der Verbindungen

(3) Für die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 8 bei Berücksichtigung einer möglichen Änderung (zB neues Ventil, neue Ausblaserichtung) gegenüber der letzten vorgenommenen Prüfung anzuwenden.

(4) Die Integration von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen in einer Anlage gemäß Abs. 2 hat durch eine Bewertung der jeweiligen Betriebsparameter, insbesondere bezüglich Druck, Temperatur und Inhaltsstoff zu erfolgen. Gegebenenfalls hat hiezu die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Erstprüfstelle beizuziehen.

Funktion der Ausrüstung und Integration

§ 15. (1) Die Überprüfung der Ausrüstung hat hinsichtlich einer Beeinträchtigung der für den sicheren Betrieb des Dampfkessels oder Druckbehälters erforderlichen Funktion durch die Außerbetriebnahme oder Aufstellungsänderung zu erfolgen.

(2) Bei einer Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort ist eine Überprüfung der Integration von Dampfkesseln und Druckbehältern in eine Anlage hinsichtlich der sicherheitstechnischen Beurteilung

1.

der wechselweisen Auswirkungen vom Dampfkessel, Druckbehälter und der Anlage sowie der zu ihrer Berücksichtigung getroffenen Maßnahmen,

2.

deren Absicherung

3.

des Einbaus und

4.

der Verbindungen

(3) Für die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 8 bei Berücksichtigung einer möglichen Änderung (zB neues Ventil, neue Ausblaserichtung) gegenüber der letzten vorgenommenen Prüfung anzuwenden.

(4) Die Integration von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen in einer Anlage gemäß Abs. 2 hat durch eine Bewertung der jeweiligen Betriebsparameter, insbesondere bezüglich Druck, Temperatur und Inhaltsstoff zu erfolgen. Gegebenenfalls hat hiezu die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Erstprüfstelle beizuziehen.

Art der Aufstellung

§ 16. (1) Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des § 11 durchzuführen.

(2) Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

Art der Aufstellung

§ 16. (1) Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des § 11 durchzuführen.

(2) Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

Innere Untersuchung

§ 17. (1) Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der drucktragenden inneren Wandungen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen durch die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort. Schädigungen vor der Außerbetriebnahme oder vor der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort sind in die Beurteilung einzubeziehen.

(2) Die innere Untersuchung ist für Dampfkessel nach den Bestimmungen des § 37 und für Druckbehälter nach den Bestimmungen des § 41 durchzuführen, wobei in jedem Fall eine Sichtprüfung vorzunehmen ist.

(3) Die innere Untersuchung gemäß Abs. 1 kann entfallen, wenn am Druckbehälter oder Dampfkessel entsprechende Maßnahmen gesetzt und dokumentiert wurden, die nachweislich eine Schädigung (Korrosion) der inneren Wandungen verhindern, zB Konservierung mit Korrosionsschutzmittel, Füllung mit trockenen Gasen, Lagerung in geeigneter Umgebung, usw.

Innere Untersuchung

§ 17. (1) Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der drucktragenden inneren Wandungen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen durch die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort. Schädigungen vor der Außerbetriebnahme oder vor der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort sind in die Beurteilung einzubeziehen.

(2) Die innere Untersuchung ist für Dampfkessel nach den Bestimmungen des § 37 und für Druckbehälter nach den Bestimmungen des § 41 durchzuführen, wobei in jedem Fall eine Sichtprüfung vorzunehmen ist.

(3) Die innere Untersuchung gemäß Abs. 1 kann entfallen, wenn am Druckbehälter oder Dampfkessel entsprechende Maßnahmen gesetzt und dokumentiert wurden, die nachweislich eine Schädigung (Korrosion) der inneren Wandungen verhindern, zB Konservierung mit Korrosionsschutzmittel, Füllung mit trockenen Gasen, Lagerung in geeigneter Umgebung, usw.

Druck- und Dichtheitsprüfung

§ 18. (1) Erlauben die Ergebnisse der Überprüfung des äußeren Zustandes gemäß § 14 oder der inneren Untersuchung gemäß § 17 keine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung, so ist der Dampfkessel oder Druckbehälter einer Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 zu unterziehen.

(2) Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder des Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die einem gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Zusammenbau des Dampfkessels oder Druckbehälters entsprechen, so ist im Rahmen der Betriebsprüfung eine Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 durchzuführen.

(3) Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die die Drucksicherheit nicht wesentlich beeinflussen, oder wurden vor der Wiederinbetriebnahme lediglich lösbare Verbindungen neu abgedichtet, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8, anzuwenden auch auf Dampfkessel, vorzunehmen.

(4) Wurde an Druckbehältern, die für die Aufnahme von giftigen, ätzenden oder brennbaren Stoffen bestimmt sind, eine Druckprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchgeführt, ist nach Anbringen der Ausrüstung eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8 vorzunehmen.

Druck- und Dichtheitsprüfung

§ 18. (1) Erlauben die Ergebnisse der Überprüfung des äußeren Zustandes gemäß § 14 oder der inneren Untersuchung gemäß § 17 keine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung, so ist der Dampfkessel oder Druckbehälter einer Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 zu unterziehen.

(2) Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder des Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die einem gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Zusammenbau des Dampfkessels oder Druckbehälters entsprechen, so ist im Rahmen der Betriebsprüfung eine Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 durchzuführen.

(3) Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die die Drucksicherheit nicht wesentlich beeinflussen, oder wurden vor der Wiederinbetriebnahme lediglich lösbare Verbindungen neu abgedichtet, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8, anzuwenden auch auf Dampfkessel, vorzunehmen.

(4) Wurde an Druckbehältern, die für die Aufnahme von giftigen, ätzenden oder brennbaren Stoffen bestimmt sind, eine Druckprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchgeführt, ist nach Anbringen der Ausrüstung eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8 vorzunehmen.

Dokumentation

§ 19. Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß § 18 sowie deren Ergebnisse gemäß §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluß der Dokumentation im Prüfbuch hat gemäß § 59 zu erfolgen.

Dokumentation

§ 19. Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß § 18 sowie deren Ergebnisse gemäß §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluß der Dokumentation im Prüfbuch hat gemäß § 59 zu erfolgen.

4.

Teil

Festlegung der Art der Überwachung

Zuteilung

§ 20. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung endgültig in Betrieb genommen wurden, sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten zuzuteilen.

1.

Überwachung gemäß Sonderbestimmungen (§ 21),

2.

Überwachung gemäß Prüfstufe 1 bis 4 (§ 22),

3.

Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm (§ 23).

(2) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, gelten bezüglich ihrer Art der Überwachung die Übergangsbestimmungen gemäß §§ 67 und 69.

(3) Die Zuteilung gemäß Abs. 1 ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Bestimmungen der §§ 21 bis 25 vorzunehmen. Mit der Vornahme der Zuteilung hat der Betreiber eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Mit der Zuteilung kann die Kesselprüfstelle auch im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung beauftragt werden. Die Vornahme der Zuteilung kann von einer Werksprüfstelle an die sie überwachende Kesselprüfstelle übertragen werden.

(4) Ergibt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Rahmen von Betriebsprüfungen, wiederkehrender Untersuchungen und Überprüfungen, außerordentlicher Prüfungen oder sonstiger Überwachungsmaßnahmen, dass aufgrund geänderter Betriebsbedingungen, festgestellter Schädigungserscheinungen, aus Ergebnissen zusätzlicher Prüfungen, usw., dass die bestehende Zuteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Änderung der Zuteilung nach den Möglichkeiten des Abs. 1, unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse gemäß § 26 und des Maßnahmenkataloges gemäß § 27 vorzunehmen.

4.

Teil

Festlegung der Art der Überwachung

Zuteilung

§ 20. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung endgültig in Betrieb genommen wurden, sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten zuzuteilen.

1.

Überwachung gemäß Sonderbestimmungen (§ 21),

2.

Überwachung gemäß Prüfstufe 1 bis 4 (§ 22),

3.

Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm (§ 23).

(2) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, gelten bezüglich ihrer Art der Überwachung die Übergangsbestimmungen gemäß §§ 67 und 69.

(3) Die Zuteilung gemäß Abs. 1 ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Bestimmungen der §§ 21 bis 25 vorzunehmen. Mit der Vornahme der Zuteilung hat der Betreiber eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Mit der Zuteilung kann die Kesselprüfstelle auch im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung beauftragt werden. Die Vornahme der Zuteilung kann von einer Werksprüfstelle an die sie überwachende Kesselprüfstelle übertragen werden.

(4) Ergibt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Rahmen von Betriebsprüfungen, wiederkehrender Untersuchungen und Überprüfungen, außerordentlicher Prüfungen oder sonstiger Überwachungsmaßnahmen, dass aufgrund geänderter Betriebsbedingungen, festgestellter Schädigungserscheinungen, aus Ergebnissen zusätzlicher Prüfungen, usw., dass die bestehende Zuteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Änderung der Zuteilung nach den Möglichkeiten des Abs. 1, unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse gemäß § 26 und des Maßnahmenkataloges gemäß § 27 vorzunehmen.

Überwachung bei Zuteilung zu Sonderbestimmungen

§ 21. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 2 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des § 30 Abs. 2, nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.

(2) Die folgenden Arten von Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sind von einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 erfasst:

1.

Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF tief 6-Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Z 1),

2.

Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Z 2),

3.

Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Z 3),

4.

Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Z 4),

5.

Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Z 5),

6.

Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Z 6),

7.

Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Z 7),

8.

Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Z 8),

9.

Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Z 9),

10.

Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Z 10).

(3) Ergeben die Überwachungsmaßnahmen den Verdacht, dass andere als die in der Sonderbestimmung berücksichtigten Schädigungsmechanismen wirksam sind, so sind zusätzliche Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführen und die bestehende Zuteilung ist zu überprüfen.

Überwachung bei Zuteilung zu Sonderbestimmungen

§ 21. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 2 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des § 30 Abs. 2, nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.

(2) Die folgenden Arten von Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sind von einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 erfasst:

1.

Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF 6 -Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Z 1),

2.

Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Z 2),

3.

Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Z 3),

4.

Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Z 4),

5.

Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Z 5),

6.

Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Z 6),

7.

Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Z 7),

8.

Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Z 8),

9.

Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Z 9),

10.

Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Z 10),

11.

Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Z 11).

(3) Ergeben die Überwachungsmaßnahmen den Verdacht, dass andere als die in der Sonderbestimmung berücksichtigten Schädigungsmechanismen wirksam sind, so sind zusätzliche Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführen und die bestehende Zuteilung ist zu überprüfen.

Überwachung bei Zuteilung zu Sonderbestimmungen

§ 21. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 2 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des § 30 Abs. 2, nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.

(2) Die folgenden Arten von Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sind von einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 erfasst:

1.

Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF 6 -Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Z 1),

2.

Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Z 2),

3.

Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Z 3),

4.

Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Z 4),

5.

Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Z 5),

6.

Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Z 6),

7.

Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Z 7),

8.

Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Z 8),

9.

Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Z 9),

10.

Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Z 10),

11.

Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Z 11).

(3) Ergeben die Überwachungsmaßnahmen den Verdacht, dass andere als die in der Sonderbestimmung berücksichtigten Schädigungsmechanismen wirksam sind, so sind zusätzliche Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführen und die bestehende Zuteilung ist zu überprüfen.

Überwachung bei Zuteilung zu Prüfstufen

§ 22. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 erfasst sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen zu ermitteln. Solche Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, unter Berücksichtigung des § 31, gemäß dem 6. Teil dieser Verordnung durchzuführen. Ausgenommen sind jene Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nach den Kriterien des § 23 Abs. 1 einem speziellen Prüfprogramm zuzuteilen sind.

(2) Prüfstufe 1:

Für die Prüfstufe 1 sind folgende Kriterien für Druckbehälter und Rohrleitungen maßgebend:

1.

das Füllgut (Inhaltsstoff) übt auf die Wandungen keine in Auslegung und Betrieb zu berücksichtigende korrodierende Wirkung aus,

2.

die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind ausreichend gegen äußere Korrosion geschützt,

3.

die Wandungen sind keiner Erosion oder Abrasion ausgesetzt,

4.

die Wandungen sind nicht überhitzungsgefährdet,

5.

die Wandungen sind keinem Verschleiß durch Ermüdung, ausgenommen bei dauerfester Auslegung, oder Kriechen ausgesetzt,

6.

die Druckbehälter oder Rohrleitungen weisen hohe Güte auf, und

7.

die Merkmale gemäß Z 1 bis 6 sind durch entsprechende Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung sowie der Betriebsbedingungen nachgewiesen.

(3) Prüfstufe 2:

Für die Prüfstufe 2 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen maßgebend:

1.

Die Wandungen sind überhitzungsgefährdet, oder

2.

die Wandungen sind einem Verschleiß durch Kriechen ausgesetzt.

(4) Prüfstufe 3:

Für die Prüfstufe 3 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Wirbelschichtkessel, Laugenkessel, Abhitzekessel mit Überhitzungsgefahr) und Rohrleitungen maßgebend:

1.

Die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen oder anderen erhöhten Schadenswirkungen ausgesetzt, oder

2.

die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen in Verbindung mit Überhitzungsgefahr oder Kriechen ausgesetzt, oder

3.

die Wandungen sind einer erhöhten zyklischen Beanspruchung ausgesetzt, ohne dauerfest ausgelegt zu sein, oder

4.

die Abschätzung der Wirkung relevanter Schädigungsmechanismen während des Betriebes ist aufgrund der Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters, Dampfkessels oder der Rohrleitung oder der vorgesehenen Betriebsbedingungen nur in eingeschränktem Maße möglich, so dass eine erhöhte Wirkung nicht auszuschließen ist.

(5) Prüfstufe 4:

Für die Prüfstufe 4 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Elektrodenkessel) und Rohrleitungen maßgebend:

1.

Die Druckbehälter, Dampfkessel oder Rohrleitungen sind nicht den Prüfstufen 1 bis 3 zuzuteilen.

2.

Die betriebsbedingten Schädigungs- oder Versagensmechanismen sind durch konstruktive Maßnahmen oder angemessene Schutzmaßnahmen ausreichend abgedeckt.

3.

Die Überwachungsmaßnahmen in den für die Prüfstufe 4 festgelegten Prüffristen stellen eine ausreichende Kontrolle sicher.

(6) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die aufgrund des Betriebes in den Geltungsbereich mehrerer Prüfstufen fallen, sind jener Prüfstufe zuzuteilen, für welche die kürzesten Prüffristen festgelegt sind.

(7) Druckbehälter mit mehreren Druckräumen sind als Ganzes der Prüfstufe desjenigen Druckraumes zuzuteilen, für den sich das kürzeste Prüfintervall ergibt.

Überwachung bei Zuteilung zu Prüfstufen

§ 22. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 erfasst sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen zu ermitteln. Solche Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, unter Berücksichtigung des § 31, gemäß dem 6. Teil dieser Verordnung durchzuführen. Ausgenommen sind jene Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nach den Kriterien des § 23 Abs. 1 einem speziellen Prüfprogramm zuzuteilen sind.

(2) Prüfstufe 1:

Für die Prüfstufe 1 sind folgende Kriterien für Druckbehälter und Rohrleitungen maßgebend:

1.

das Füllgut (Inhaltsstoff) übt auf die Wandungen keine in Auslegung und Betrieb zu berücksichtigende korrodierende Wirkung aus,

2.

die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind ausreichend gegen äußere Korrosion geschützt,

3.

die Wandungen sind keiner Erosion oder Abrasion ausgesetzt,

4.

die Wandungen sind nicht überhitzungsgefährdet,

5.

die Wandungen sind keinem Verschleiß durch Ermüdung, ausgenommen bei dauerfester Auslegung, oder Kriechen ausgesetzt,

5a. die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind keinen anderen als den in Z 1 bis 5 angeführten, die Integrität gefährdenden Schädigungsmechanismen ausgesetzt,

6.

die Druckbehälter oder Rohrleitungen weisen hohe Güte auf, und

7.

die Merkmale gemäß Z 1 bis 6 sind durch entsprechende Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung sowie der Betriebsbedingungen nachgewiesen.

(3) Prüfstufe 2:

Für die Prüfstufe 2 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen maßgebend:

1.

Die Wandungen sind überhitzungsgefährdet, oder

2.

die Wandungen sind einem Verschleiß durch Kriechen ausgesetzt.

(4) Prüfstufe 3:

Für die Prüfstufe 3 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Wirbelschichtkessel, Laugenkessel, Abhitzekessel mit Überhitzungsgefahr) und Rohrleitungen maßgebend:

1.

Die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen oder anderen erhöhten Schadenswirkungen ausgesetzt, oder

2.

die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen in Verbindung mit Überhitzungsgefahr oder Kriechen ausgesetzt, oder

3.

die Wandungen sind einer erhöhten zyklischen Beanspruchung ausgesetzt, ohne dauerfest ausgelegt zu sein, oder

4.

die Abschätzung der Wirkung relevanter Schädigungsmechanismen während des Betriebes ist aufgrund der Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters, Dampfkessels oder der Rohrleitung oder der vorgesehenen Betriebsbedingungen nur in eingeschränktem Maße möglich, so dass eine erhöhte Wirkung nicht auszuschließen ist.

(5) Prüfstufe 4:

Für die Prüfstufe 4 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Elektrodenkessel) und Rohrleitungen maßgebend:

1.

Die Druckbehälter, Dampfkessel oder Rohrleitungen sind nicht den Prüfstufen 1 bis 3 zuzuteilen.

2.

Die betriebsbedingten Schädigungs- oder Versagensmechanismen sind durch konstruktive Maßnahmen oder angemessene Schutzmaßnahmen ausreichend abgedeckt.

3.

Die Überwachungsmaßnahmen in den für die Prüfstufe 4 festgelegten Prüffristen stellen eine ausreichende Kontrolle sicher.

(6) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die aufgrund des Betriebes in den Geltungsbereich mehrerer Prüfstufen fallen, sind jener Prüfstufe zuzuteilen, für welche die kürzesten Prüffristen festgelegt sind.

(7) Druckbehälter mit mehreren Druckräumen sind als Ganzes der Prüfstufe desjenigen Druckraumes zuzuteilen, für den sich das kürzeste Prüfintervall ergibt.

Überwachung bei Zuteilung zu Prüfstufen

§ 22. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 erfasst sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen zu ermitteln. Solche Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, unter Berücksichtigung des § 31, gemäß dem 6. Teil dieser Verordnung durchzuführen. Ausgenommen sind jene Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nach den Kriterien des § 23 Abs. 1 einem speziellen Prüfprogramm zuzuteilen sind.

(2) Prüfstufe 1:

Für die Prüfstufe 1 sind folgende Kriterien für Druckbehälter und Rohrleitungen maßgebend:

1.

das Füllgut (Inhaltsstoff) übt auf die Wandungen keine in Auslegung und Betrieb zu berücksichtigende korrodierende Wirkung aus,

2.

die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind ausreichend gegen äußere Korrosion geschützt,

3.

die Wandungen sind keiner Erosion oder Abrasion ausgesetzt,

4.

die Wandungen sind nicht überhitzungsgefährdet,

5.

die Wandungen sind keinem Verschleiß durch Ermüdung, ausgenommen bei dauerfester Auslegung, oder Kriechen ausgesetzt,

5a. die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind keinen anderen als den in Z 1 bis 5 angeführten, die Integrität gefährdenden Schädigungsmechanismen ausgesetzt,

6.

die Druckbehälter oder Rohrleitungen weisen hohe Güte auf, und

7.

die Merkmale gemäß Z 1 bis 6 sind durch entsprechende Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung sowie der Betriebsbedingungen nachgewiesen.

(3) Prüfstufe 2:

Für die Prüfstufe 2 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen maßgebend:

1.

Die Wandungen sind überhitzungsgefährdet, oder

2.

die Wandungen sind einem Verschleiß durch Kriechen ausgesetzt.

(4) Prüfstufe 3:

Für die Prüfstufe 3 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Wirbelschichtkessel, Laugenkessel, Abhitzekessel mit Überhitzungsgefahr) und Rohrleitungen maßgebend:

1.

Die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen oder anderen erhöhten Schadenswirkungen ausgesetzt, oder

2.

die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen in Verbindung mit Überhitzungsgefahr oder Kriechen ausgesetzt, oder

3.

die Wandungen sind einer erhöhten zyklischen Beanspruchung ausgesetzt, ohne dauerfest ausgelegt zu sein, oder

4.

die Abschätzung der Wirkung relevanter Schädigungsmechanismen während des Betriebes ist aufgrund der Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters, Dampfkessels oder der Rohrleitung oder der vorgesehenen Betriebsbedingungen nur in eingeschränktem Maße möglich, so dass eine erhöhte Wirkung nicht auszuschließen ist.

(5) Prüfstufe 4:

Für die Prüfstufe 4 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Elektrodenkessel) und Rohrleitungen maßgebend:

1.

Die Druckbehälter, Dampfkessel oder Rohrleitungen sind nicht den Prüfstufen 1 bis 3 zuzuteilen.

2.

Die betriebsbedingten Schädigungs- oder Versagensmechanismen sind durch konstruktive Maßnahmen oder angemessene Schutzmaßnahmen ausreichend abgedeckt.

3.

Die Überwachungsmaßnahmen in den für die Prüfstufe 4 festgelegten Prüffristen stellen eine ausreichende Kontrolle sicher.

(6) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die aufgrund des Betriebes in den Geltungsbereich mehrerer Prüfstufen fallen, sind jener Prüfstufe zuzuteilen, für welche die kürzesten Prüffristen festgelegt sind.

(7) Druckbehälter mit mehreren Druckräumen sind als Ganzes der Prüfstufe desjenigen Druckraumes zuzuteilen, für den sich das kürzeste Prüfintervall ergibt.

Überwachung bei Zuteilung zu speziellem Prüfprogramm

§ 23. (1) An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 erfasst sind und für die die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung ermittelt werden müssen und bei denen aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes:

1.

die Kriterien für die Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zutreffend sind, oder

2.

die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen nicht zielführend anzuwenden sind, oder

3.

die Bestimmungen über die bei einer Zuteilung zu einer Prüfstufe zutreffenden Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß 6. Teil nicht anwendbar sind,

(2) Für das spezielle Prüfprogramm gilt:

1.

Eine Kesselprüfstelle hat nach Anhörung des Betreibers unter Beachtung

a)

einschlägiger technischer Regeln,

b)

der Analyse der Schädigungsmechanismen,

c)

durchgeführter Untersuchungen und

d)

von Betriebserfahrungen,

2.

Das Prüfprogramm hat insbesondere Art, Umfang und zeitliche Intervalle der durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen.

3.

Das Prüfprogramm ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, das dazu innerhalb von 8 Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Zuteilung und die endgültige Ausführung des speziellen Prüfprogramms maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, dürfen die Überwachungsmaßnahmen nach dem vorgelegten speziellen Prüfprogramm angewandt werden.

(3) Bei Anwendung des speziellen Prüfprogrammes durch eine Werksprüfstelle, ist das Prüfprogramm gemäß Abs. 2 von der die Werksprüfstelle überwachenden Kesselprüfstelle zu erstellen.

Überwachung bei Zuteilung zu speziellem Prüfprogramm

§ 23. (1) An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 erfasst sind und für die die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung ermittelt werden müssen und bei denen aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes:

1.

die Kriterien für die Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zutreffend sind, oder

2.

die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen nicht zielführend anzuwenden sind, oder

3.

die Bestimmungen über die bei einer Zuteilung zu einer Prüfstufe zutreffenden Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß 6. Teil nicht anwendbar sind,

(2) Für das spezielle Prüfprogramm gilt:

1.

Eine Kesselprüfstelle hat nach Anhörung des Betreibers unter Beachtung

a)

einschlägiger technischer Regeln,

b)

der Analyse der Schädigungsmechanismen,

c)

durchgeführter Untersuchungen und

d)

von Betriebserfahrungen,

2.

Das Prüfprogramm hat insbesondere Art, Umfang und zeitliche Intervalle der durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen.

3.

Das Prüfprogramm ist dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von 8 Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Zuteilung und die endgültige Ausführung des speziellen Prüfprogramms maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, dürfen die Überwachungsmaßnahmen nach dem vorgelegten speziellen Prüfprogramm angewandt werden.

(3) Bei Anwendung des speziellen Prüfprogrammes durch eine Werksprüfstelle, ist das Prüfprogramm gemäß Abs. 2 von der die Werksprüfstelle überwachenden Kesselprüfstelle zu erstellen.

Überwachung bei Zuteilung zu speziellem Prüfprogramm

§ 23. (1) An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 erfasst sind und für die die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung ermittelt werden müssen und bei denen aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes:

1.

die Kriterien für die Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zutreffend sind, oder

2.

die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen nicht zielführend anzuwenden sind, oder

3.

die Bestimmungen über die bei einer Zuteilung zu einer Prüfstufe zutreffenden Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß 6. Teil nicht anwendbar sind,

(2) Für das spezielle Prüfprogramm gilt:

1.

Eine Kesselprüfstelle hat nach Anhörung des Betreibers unter Beachtung

a)

einschlägiger technischer Regeln,

b)

der Analyse der Schädigungsmechanismen,

c)

durchgeführter Untersuchungen und

d)

von Betriebserfahrungen,

2.

Das Prüfprogramm hat insbesondere Art, Umfang und zeitliche Intervalle der durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen.

3.

Das Prüfprogramm ist dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von 8 Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Zuteilung und die endgültige Ausführung des speziellen Prüfprogramms maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, dürfen die Überwachungsmaßnahmen nach dem vorgelegten speziellen Prüfprogramm angewandt werden.

(3) Bei Anwendung des speziellen Prüfprogrammes durch eine Werksprüfstelle, ist das Prüfprogramm gemäß Abs. 2 von der die Werksprüfstelle überwachenden Kesselprüfstelle zu erstellen.

Ermittlung der hohen Güte von Druckbehältern und Rohrleitungen

§ 24. (1) Für die im Rahmen der Zuteilung erforderliche Feststellung der hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 gelten die Abs. 2 bis 6.

(2) Von einer hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung ist auszugehen, wenn

1.

die örtlich wirkenden Spannungen jenen der im Grundwerkstoff wirkenden globalen Spannungen angenähert werden, oder

2.

in den Wandungen ein Spannungszustand erzeugt wird, der im Betrieb ein günstiges Verhalten hinsichtlich der Vermeidung einer Schädigung ergibt.

(3) Eine hohe Güte von Verbindungen liegt jedenfalls vor, wenn:

1.

Schweißverbindungen, ausgenommen für untergeordnete Stutzen u. dgl., dem Grundwerkstoff entsprechende Eigenschaften aufweisen, somit einem Schweißnahtfaktor 1 hinsichtlich Herstellung und Prüfung entsprechen. Dies wird für Behälter erfüllt mit ÖNORM EN 13445 Teil 5, Prüfgruppe 1b, für Rundnähte mit Unterlage und Sickenrundnähte Prüfgruppe 2b (Anlage 4) bzw. für Rohrleitungen mit ÖNORM EN 13480 Teil 5, für Längsnähte gemäß Z 8.3, Tabelle 8.3.1, Schweißnahtfaktor 1 und für Rund- und Stutzennähte gemäß Z 8.2, Rohrklasse III (Anlage 4).

2.

sonstige unlösbare Verbindungen

a)

entsprechend einem qualifizierten Verfahren und

b)

von qualifiziertem Personal hergestellt und

c)

mit zum Nachweis der möglichen Fehlerarten geeigneten Prüfverfahren mit

d)

auf die Verbindung abgestimmten Annahmekriterien und

e)

auf die Verbindung abgestimmten Prüfumfang

f)

von qualifiziertem Personal geprüft sind.

(4) Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung kann auch während der Betriebsphase durch entsprechende Prüfungen festgestellt werden, wenn damit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der bestehenden Zuteilung ist dabei vorzunehmen.

(5) Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 ist auch dann gegeben, wenn in der Auslegung, Herstellung und Prüfung andere Maßnahmen als in Abs. 3 angeführt gesetzt wurden, die Abs. 2 erfüllen. Dies ist von einer Kesselprüfstelle, gegebenenfalls unter Beiziehung einer Erstprüfstelle, zu bewerten. Die Bewertung ist vor deren Anwendung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, das dazu innerhalb von vier Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Qualifikation des Druckbehälters oder der Rohrleitung maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, ist die Gleichwertigkeit der Maßnahmen hinsichtlich der hohen Güte anzunehmen.

(6) Ein Nachweis der ausreichenden Integrität eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB durch Druckprüfung, kann nicht zum Nachweis der hohen Güte des Druckbehälters oder der Rohrleitung verwendet werden.

Ermittlung der hohen Güte von Druckbehältern und Rohrleitungen

§ 24. (1) Für die im Rahmen der Zuteilung erforderliche Feststellung der hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 gelten die Abs. 2 bis 6.

(2) Von einer hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung ist auszugehen, wenn

1.

die örtlich wirkenden Spannungen jenen der im Grundwerkstoff wirkenden globalen Spannungen angenähert werden, oder

2.

in den Wandungen ein Spannungszustand erzeugt wird, der im Betrieb ein günstiges Verhalten hinsichtlich der Vermeidung einer Schädigung ergibt.

(3) Eine hohe Güte von Verbindungen liegt jedenfalls vor, wenn:

1.

Schweißverbindungen, ausgenommen für untergeordnete Stutzen u. dgl., dem Grundwerkstoff entsprechende Eigenschaften aufweisen, somit einem Schweißnahtfaktor 1 hinsichtlich Herstellung und Prüfung entsprechen. Dies wird für Behälter erfüllt mit ÖNORM EN 13445 Teil 5, Prüfgruppe 1b, für Rundnähte mit Unterlage und Sickenrundnähte Prüfgruppe 2b (Anlage 4) bzw. für Rohrleitungen mit ÖNORM EN 13480 Teil 5, für Längsnähte gemäß Z 8.3, Tabelle 8.3.1, Schweißnahtfaktor 1 und für Rund- und Stutzennähte gemäß Z 8.2, Rohrklasse III (Anlage 4).

2.

sonstige unlösbare Verbindungen

a)

entsprechend einem qualifizierten Verfahren und

b)

von qualifiziertem Personal hergestellt und

c)

mit zum Nachweis der möglichen Fehlerarten geeigneten Prüfverfahren mit

d)

auf die Verbindung abgestimmten Annahmekriterien und

e)

auf die Verbindung abgestimmten Prüfumfang

f)

von qualifiziertem Personal geprüft sind.

(4) Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung kann auch während der Betriebsphase durch entsprechende Prüfungen festgestellt werden, wenn damit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der bestehenden Zuteilung ist dabei vorzunehmen.

(5) Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 ist auch dann gegeben, wenn in der Auslegung, Herstellung und Prüfung andere Maßnahmen als in Abs. 3 angeführt gesetzt wurden, die Abs. 2 erfüllen. Dies ist von einer Kesselprüfstelle, gegebenenfalls unter Beiziehung einer Erstprüfstelle, zu bewerten. Die Bewertung ist vor deren Anwendung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von vier Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Qualifikation des Druckbehälters oder der Rohrleitung maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, ist die Gleichwertigkeit der Maßnahmen hinsichtlich der hohen Güte anzunehmen.

(6) Ein Nachweis der ausreichenden Integrität eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB durch Druckprüfung, kann nicht zum Nachweis der hohen Güte des Druckbehälters oder der Rohrleitung verwendet werden.

Ermittlung der hohen Güte von Druckbehältern und Rohrleitungen

§ 24. (1) Für die im Rahmen der Zuteilung erforderliche Feststellung der hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 gelten die Abs. 2 bis 6.

(2) Von einer hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung ist auszugehen, wenn

1.

die örtlich wirkenden Spannungen jenen der im Grundwerkstoff wirkenden globalen Spannungen angenähert werden, oder

2.

in den Wandungen ein Spannungszustand erzeugt wird, der im Betrieb ein günstiges Verhalten hinsichtlich der Vermeidung einer Schädigung ergibt.

(3) Eine hohe Güte von Verbindungen liegt jedenfalls vor, wenn:

1.

Schweißverbindungen, ausgenommen für untergeordnete Stutzen u. dgl., dem Grundwerkstoff entsprechende Eigenschaften aufweisen, somit einem Schweißnahtfaktor 1 hinsichtlich Herstellung und Prüfung entsprechen. Dies wird für Behälter erfüllt mit ÖNORM EN 13445 Teil 5, Prüfgruppe 1b, für Rundnähte mit Unterlage und Sickenrundnähte Prüfgruppe 2b (Anlage 4) bzw. für Rohrleitungen mit ÖNORM EN 13480 Teil 5, für Längsnähte gemäß Z 8.3, Tabelle 8.3.1, Schweißnahtfaktor 1 und für Rund- und Stutzennähte gemäß Z 8.2, Rohrklasse III (Anlage 4).

2.

sonstige unlösbare Verbindungen

a)

entsprechend einem qualifizierten Verfahren und

b)

von qualifiziertem Personal hergestellt und

c)

mit zum Nachweis der möglichen Fehlerarten geeigneten Prüfverfahren mit

d)

auf die Verbindung abgestimmten Annahmekriterien und

e)

auf die Verbindung abgestimmten Prüfumfang

f)

von qualifiziertem Personal geprüft sind.

(4) Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung kann auch während der Betriebsphase durch entsprechende Prüfungen festgestellt werden, wenn damit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der bestehenden Zuteilung ist dabei vorzunehmen.

(5) Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 ist auch dann gegeben, wenn in der Auslegung, Herstellung und Prüfung andere Maßnahmen als in Abs. 3 angeführt gesetzt wurden, die Abs. 2 erfüllen. Dies ist von einer Kesselprüfstelle, gegebenenfalls unter Beiziehung einer Erstprüfstelle, zu bewerten. Die Bewertung ist vor deren Anwendung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von vier Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Qualifikation des Druckbehälters oder der Rohrleitung maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, ist die Gleichwertigkeit der Maßnahmen hinsichtlich der hohen Güte anzunehmen.

(6) Ein Nachweis der ausreichenden Integrität eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB durch Druckprüfung, kann nicht zum Nachweis der hohen Güte des Druckbehälters oder der Rohrleitung verwendet werden.

Ermittlung der technischen Kriterien für die Zuteilung

§ 25. (1) Bei Zuteilung eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung zu einer Prüfstufe oder zu einem speziellen Prüfprogramm ist zur Ermittlung der technischen Kriterien des Betriebes und der daraus ableitbaren vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen sowie der für die Art der Überwachung erforderlichen Überwachungsmaßnahmen eine Gefahrenanalyse durchzuführen und ein Maßnahmenkatalog zu erstellen.

(2) Die mit der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beauftragte Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die Gefahrenanalyse durchzuführen und den Maßnahmenkatalog zu erstellen. Dabei sind die Erfahrungen mit Betrieb und Instandhaltung von gleichen oder ähnlichen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen zu berücksichtigen.

(3) Zeigt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, dass die ermittelten Gefahren (Schädigungs- und Versagensmechanismen) unzureichend oder unzutreffend sind, oder wenn konstruktive oder betriebliche Änderungen dies erwarten lassen, ist die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog zu ändern und die Zuteilung zu überprüfen.

(4) Wenn für mehrere zusammenhängende Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen oder Gruppen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen die gleichen Kriterien für die Zuteilung bezüglich der Schädigungs- und Versagensmechanismen vorliegen, kann die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog für diese Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen oder Gruppen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen gemeinsam erstellt werden.

Ermittlung der technischen Kriterien für die Zuteilung

§ 25. (1) Bei Zuteilung eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung zu einer Prüfstufe oder zu einem speziellen Prüfprogramm ist zur Ermittlung der technischen Kriterien des Betriebes und der daraus ableitbaren vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen sowie der für die Art der Überwachung erforderlichen Überwachungsmaßnahmen eine Gefahrenanalyse durchzuführen und ein Maßnahmenkatalog zu erstellen.

(2) Die mit der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beauftragte Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die Gefahrenanalyse durchzuführen und den Maßnahmenkatalog zu erstellen. Dabei sind die Erfahrungen mit Betrieb und Instandhaltung von gleichen oder ähnlichen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen zu berücksichtigen.

(3) Zeigt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, dass die ermittelten Gefahren (Schädigungs- und Versagensmechanismen) unzureichend oder unzutreffend sind, oder wenn konstruktive oder betriebliche Änderungen dies erwarten lassen, ist die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog zu ändern und die Zuteilung zu überprüfen.

(4) Wenn für mehrere zusammenhängende Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen oder Gruppen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen die gleichen Kriterien für die Zuteilung bezüglich der Schädigungs- und Versagensmechanismen vorliegen, kann die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog für diese Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen oder Gruppen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen gemeinsam erstellt werden.

Gefahrenanalyse

§ 26. (1) Die Gefahrenanalyse dient zur Erfassung aller durch den Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen bedingten Schädigungs- und Versagensmechanismen, die eine Beeinträchtigung der Integrität des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen bewirken können.

(2) In der Gefahrenanalyse sind die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und nach vernünftigem Ermessen zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen mit den dafür relevanten Ursachen aufzulisten.

(3) Insbesondere hat die Gefahrenanalyse zu berücksichtigen:

1.

Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen, bzw. einzelne Komponenten oder Teilbereiche zufolge des Druckes, der Temperatur und des Inhaltsstoffes sowie durch Umgebungseinflüsse von außen, wie zB:

a)

Schädigung durch Korrosion ohne mechanischer Beanspruchung (Flächenkorrosion, Muldenkorrosion, Lochkorrosion usw.),

b)

Schädigung durch Wasserstoffeinfluss (Werkstoffversprödung, Werkstofftrennung, Gefügeveränderungen, usw.),

c)

Änderung der Werkstoffeigenschaften durch Alterung, Versprödung, Betrieb im Zeitstands- oder Kriechbereich;

2.

Auswirkungen durch die Art, die Höhe und die Dauer der Beanspruchung, wie zB:

a)

statische,

b)

schwellende,

c)

dynamische oder

d)

stoßartige Beanspruchung;

3.

Korrosionen bei zusätzlicher mechanischer Beanspruchung (spannungsinduzierte Korrosion, schwingungsinduzierte Korrosion, dehnungsinduzierte Korrosion, usw.);

4.

Auswirkungen durch Erosion oder Abrasion;

5.

Wirkung des Inhaltsstoffes auf die sicherheitstechnische Ausrüstung;

6.

Auswirkungen durch vorgesehene Wartung oder Betrieb, wie zB bei Schraubverbindungen von Öffnungen;

7.

Auswirkungen spezieller Ausrüstung, zB atomare Wasserstoffschädigung durch kathodische Korrosionsschutzanlagen;

8.

Auswirkungen von anzunehmendem, nicht bestimmungsgemäßem Betrieb.

(4) Vorliegende Gefahrenanalysen, die für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen im Zuge des Inverkehrbringens erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Abs. 1, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.

(5) Vorliegende Gefahrenanalysen, die im Zuge von behördlichen Genehmigungsverfahren erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Abs. 1, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.

Gefahrenanalyse

§ 26. (1) Die Gefahrenanalyse dient zur Erfassung aller durch den Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen bedingten Schädigungs- und Versagensmechanismen, die eine Beeinträchtigung der Integrität des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen bewirken können.

(2) In der Gefahrenanalyse sind die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und nach vernünftigem Ermessen zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen mit den dafür relevanten Ursachen aufzulisten.

(3) Insbesondere hat die Gefahrenanalyse zu berücksichtigen:

1.

Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen, bzw. einzelne Komponenten oder Teilbereiche zufolge des Druckes, der Temperatur und des Inhaltsstoffes sowie durch Umgebungseinflüsse von außen, wie zB:

a)

Schädigung durch Korrosion ohne mechanischer Beanspruchung (Flächenkorrosion, Muldenkorrosion, Lochkorrosion usw.),

b)

Schädigung durch Wasserstoffeinfluss (Werkstoffversprödung, Werkstofftrennung, Gefügeveränderungen, usw.),

c)

Änderung der Werkstoffeigenschaften durch Alterung, Versprödung, Betrieb im Zeitstands- oder Kriechbereich;

2.

Auswirkungen durch die Art, die Höhe und die Dauer der Beanspruchung, wie zB:

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